Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 569)



Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 764,765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Rechtsstellung " § 2 Rechtsstellung, Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern " § 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Diskriminierungsfreie Hochschule".

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Zusammenwirken der Hochschulen " § 8 Zusammenwirken der Hochschulen, Verordnungsermächtigung".

d) Die Angaben zu den §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Immatrikulation und Exmatrikulation

§ 18 Hochschulzugang

" § 17 Immatrikulation und Exmatrikulation, Verordnungsermächtigung

§ 18 Hochschulzugang, Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Studienkollegs " § 23 Studienkolleg, Verordnungsermächtigung".

f) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28 Studienziel, Studiengänge " § 28 Studienziel, Studiengänge, Verordnungsermächtigung".

g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Ausländische Grade " § 42 Ausländische Grade, Verordnungsermächtigung".

h) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 65 Professorenvertreterin und Professorenvertreter " § 65 Vertretung einer Professur oder Juniorprofessur".

i) Die Angaben zu den §§ 69 bis 71 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69 Umfang der Lehrverpflichtung

§ 70 Dienstrechtliche Sonderregelungen

§ 71 Nebentätigkeiten

" § 69 Umfang der Lehrverpflichtung, Verordnungsermächtigung

§ 70 Dienstrechtliche Sonderregelungen, Verordnungsermächtigung

§ 71 Nebentätigkeiten, Verordnungsermächtigung".

j) Die Angabe zu § 96 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft " § 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Beirat".

k) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 107 Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule " § 107 Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule, Verordnungsermächtigung".

l) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 111a Niederlassungen von Hochschulen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "die Fachhochschulen" durch die Wörter "die Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3

Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Rechtsstellung " § 2 Rechtsstellung, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Die Fachhochschulen" durch die Wörter "Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2d eingefügt:

"(2a) Auf Antrag einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften kann das Ministerium dieser für einen besonders forschungsstarken Fachbereich das Promotionsrecht verleihen. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass

  1. der Fachbereich für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke sowie eine entsprechende Einbeziehung der Forschungsergebnisse in die Lehre nachgewiesen hat; die Qualität dieser in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen muss dabei denen gleichwertig sein, die an staatlichen Universitäten erbracht werden,
  2. die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs ihre besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit durch die Qualität ihrer Promotion sowie durch herausragende Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung, die nicht älter als fünf Jahre sind, nachgewiesen haben und
  3. die langfristige Sicherung der wissenschaftlichen Qualität und der damit verbundenen Promotionsberechtigung durch eine hinreichende Anzahl der dem Fachbereich zugeordneten Professorinnen und Professoren gewährleistet wird.

Satz 1 gilt auch für eine von der Hochschule gebildete zentrale wissenschaftliche Einrichtung.

(2b) Grundlage der Verleihung ist das Gutachten einer durch das Ministerium auszuwählenden unabhängigen und wissenschaftsnahen Einrichtung, die auf diesem Gebiet in Deutschland ausgewiesen ist. Die Verleihung erfolgt zunächst befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Nach der Verleihung des Promotionsrechts ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2a Satz 2 dem Ministerium auf Verlangen nachzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ruht das Promotionsrecht.

(2c) Die Verleihung des Promotionsrechtes ist innerhalb von zehn Jahren zu evaluieren. Grundlage der Evaluierung ist das Gutachten einer durch das Ministerium auszuwählenden unabhängigen und wissenschaftsnahen Einrichtung, die auf diesem Gebiet in Deutschland ausgewiesen ist.

(2d) Das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2a und zum Verfahren der Verleihung des Promotionsrechtes nach Absatz 2b ist durch das Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "Die Fachhochschulen" durch die Wörter "Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

bb) Satz 7

Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung und Vermittlung der Grundwerte eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates bei.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Hochschulen orientieren sich in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Dienstleistung an dem Leitbild der Entwicklung einer friedlichen und nachhaltigen Welt. Sie reflektieren die Auswirkungen ihrer Forschungsarbeiten und deren Verbreitung mit einem tiefen Bewusstsein für ihre gesellschaftliche Verantwortung, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen, die das friedvolle Miteinander beeinträchtigen könnten."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Behinderung" durch das Wort "Behinderungen" ersetzt.

bb) Satz 2

Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können.

wird aufgehoben.

d) Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:

"Sie fördern den digitalen, offenen Zugang zu Forschungsdaten und Forschungsergebnissen sowie zu den in ihrer Verfügung stehenden wissenschaftlichen Sammlungen."

e) In Absatz 14 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern " § 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Diskriminierungsfreie Hochschule".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Hochschulen fördern die Wertschätzung der Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts oder der geschlechtlichen Identität, des Lebensalters, der sexuellen Identität, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung oder etwaiger rassistischer oder antisemitischer Zuschreibungen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, von Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist für
  1. den Zugang und die Zulassung zum Studium, die Durchführung des Studiums, die Durchführung des Weiterbildungsangebotes, die Zulassung zu Prüfungen, Promotions- oder Habilitationsverfahren,
  2. die Qualitätssicherung und Evaluation nach § 3a,
  3. die Hochschulplanung, die Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Kunst sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  4. Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung,
  5. die Erfüllung von übertragenen Aufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
  6. die Umsetzung des Gleichstellungs- und Inklusionsauftrags,
  7. die Benutzung von Einrichtungen der Hochschule sowie
  8. die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Hochschulstatistik und weiterer statistischer Zwecke.
"(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Hochschulen von
  1. Mitgliedern und Angehörigen,
  2. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,
  3. Absolventinnen und Absolventen,
  4. sonstigen Nutzerinnen und Nutzern der Hochschuleinrichtungen sowie
  5. Dritten, die mit der Hochschule in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Transfer in Beziehung stehen,

personenbezogene und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) verarbeiten. Die Datenverarbeitung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist für

  1. den Zugang und die Zulassung zum Studium, die Durchführung des Studiums, die Durchführung des Weiterbildungsangebotes, die Zulassung zu Prüfungen, Promotions- oder Habilitationsverfahren,
  2. die Qualitätssicherung und Evaluation nach § 3a,
  3. die Hochschulplanung, die Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Kunst sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  4. Leistungsbewertungen zur hochschulinternen Mittelvergabe und Steuerung,
  5. die Erfüllung von übertragenen Aufgaben oder Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
  6. die Umsetzung des Gleichstellungs- und Inklusionsauftrages,
  7. die Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
  8. die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Hochschulstatistik und weiterer statistischer Zwecke sowie
  9. die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Dokumentation und Veröffentlichung von Lehr- und Forschungsleistungen.

Sofern besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, gilt § 8 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Das Nähere über die Verarbeitung der Daten" durch die Wörter "Das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Zusammenwirken der Hochschulen

(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen. Zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sind die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Sie stimmen ihre Studienangebote im gestuften Studiensystem inhaltlich aufeinander ab und gestalten die Übergänge studierendenfreundlich.

(2) Die Hochschulen bilden eine Landesrektorenkonferenz. Sie werden durch ihre Leiterinnen oder Leiter vertreten. Weitere Mitglieder können benannt werden. Die Landesrektorenkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Hochschulen. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen.

" § 8 Zusammenwirken der Hochschulen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Hochschulen und die Universitätsmedizin bilden in ihrer Gesamtheit zusammen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie haben die Aufgabe, zu einer bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Mecklenburg-Vorpommern beizutragen. Die Hochschulen stimmen ihre Studienangebote im gestuften Studiensystem inhaltlich aufeinander ab und gestalten die Übergänge studierendenfreundlich.

(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben ausschließlich mit anderen staatlichen Hochschulen und staatlichen universitätsmedizinischen Einrichtungen, öffentlich-rechtlichen außeruniversitären Forschungs-, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Forschungsförderung, den Studierendenwerken und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Sachlich geboten ist die Zusammenarbeit auch, wenn sie unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit ist in einer Verwaltungsvereinbarung oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

(3) Soweit ausschließlich eine Zusammenarbeit von Hochschulen und Universitätsmedizinen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 2 Satz 1 mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung betroffen ist, wird das Ministerium ermächtigt, im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen und Universitätsmedizinen durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Leistungsbeziehungen und deren Voraussetzungen sowie zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen gemäß Absatz 2 Satz 3 zu regeln.

(4) Die Hochschulen bilden eine Landesrektorenkonferenz. Sie werden durch ihre Leiterinnen oder Leiter vertreten. Weitere Mitglieder können benannt werden. Die Landesrektorenkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Hochschulen. Sie erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen."

8. In § 10 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen und die Wörter "der Lehre" durch die Wörter "Studium und Lehre" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern" durch die Wörter "Vereinbarungen des Landes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Erlass von Prüfungs- und Studienordnungen für Studiengänge, die nach Maßgabe von § 28 Absatz 4 neu eingerichtet werden, ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Dasselbe gilt für Prüfungs- und Studienordnungen, deren Regelungsgehalt von den Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung abweicht. Verstoßen die angezeigten Prüfungs- und Studienordnungen gegen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern, widerspricht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Inkrafttreten innerhalb von drei Monaten und verlangt, dass erforderliche Regelungen getroffen oder geltende Regelungen geändert oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt, wenn sie ohne sachlichen Grund von der Rahmenprüfungsordnung abweichen. "(3) Der Erlass von Prüfungsordnungen für Studiengänge, deren Regelungsgehalt von den Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung abweicht, ist dem Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium kann die Änderung einer Prüfungsordnung verlangen, wenn diese gegen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen des Landes verstößt oder ohne sachlichen Grund von der Rahmenprüfungsordnung abweicht."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

d) Absatz 5 Satz 2 und 3

Vor der Veröffentlichung der Prüfungs- und Studienordnungen, die in einer Satzung zusammengefasst werden können, sind das Genehmigungsverfahren der Hochschulleitung sowie das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 3 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Prüfungs- und Studienordnungen wird dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch die Hochschule nachgewiesen.

werden gestrichen.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Professuren" der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. zur Verwirklichung des Rechtes von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen auf gleichberechtigte Teilhabe."

c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Einnahmen, insbesondere Entgelte, die die Hochschulen sowie für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen erzielen, stehen ihnen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 zur Verfügung. Einnahmen aus Vermietung, Nutzung und Verpachtung landeseigener Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und vergleichbarer Einrichtungen sind den Hochschulen teilweise, mindestens in Höhe von 30 Prozent zur Verfügung zu stellen. "(4) Einnahmen, die die Hochschulen für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen sowie für die Vermietung, Nutzung und Verpachtung landeseigener Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und vergleichbarer Einrichtungen erzielen, stehen ihnen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 zur Verfügung."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 17 Immatrikulation und Exmatrikulation " § 17 Immatrikulation und Exmatrikulation, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation für einen bestimmten Studiengang in die Hochschule aufgenommen. Bieten mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Studiengang an, so werden die Studierenden an einer Hochschule ihrer Wahl immatrikuliert; im Übrigen regeln die Hochschulen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung. "(1) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation für einen bestimmten Studiengang in die Hochschule aufgenommen. Bieten mehrere Hochschulen einen gemeinsamen oder kooperativen Studiengang an, kann eine Immatrikulation an jeder der beteiligen Hochschulen erfolgen. Die beteiligten Hochschulen regeln das Nähere zur Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung."

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c eingefügt:

"(3a) Studienbewerberinnen und -bewerber, die nach der Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind, können nach dem erfolgreichen Bestehen einer Zugangsprüfung (hochschulindividuelle Zugangsprüfung) zum Hochschulstudium zugelassen werden. Der erfolgreiche Abschluss der hochschulindividuellen Zugangsprüfung berechtigt zu einem Studium im gewählten Studiengang oder in fachlich verwandten Studiengängen an der Hochschule. Die hochschulindividuelle Zugangsprüfung dient der Feststellung, ob die Person die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium in dem gewählten Studiengang oder fachlich verwandten Studiengang besitzt. Die Zulassung zur hochschulindividuellen Zugangsprüfung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere von Sprachnachweisen, dem Ergebnis von Studieneignungstests sowie der Teilnahme an vorbereitenden Studien; die Zahl der Teilnehmenden an vorbereitenden Studien und der Zugangsprüfung kann begrenzt werden. Die hochschulindividuelle Zugangsprüfung soll aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen bestehen.

(3b) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium das Nähere über die hochschulindividuelle Zugangsprüfung nach Absatz 3a, insbesondere die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung, Fachbindung, Qualitätssicherung, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie zum Wechsel der Hochschule, bestimmen.

(3c) Bietet eine Hochschule eine hochschulindividuelle Zugangsprüfung an, kann sie weitere Einzelheiten und die Ausgestaltung des hochschulindividuellen Zugangsprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3b durch Satzung regeln."

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Die Immatrikulation eines Studierenden ist zu beenden, wenn
  1. er dies beantragt,
  2. die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  3. er bei der Rückmeldung trotz Mahnung und Fristsetzung die Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge an die Hochschule oder an das zuständige Studierendenwerk nicht nachweist oder vorgesehene Bescheinigungen nicht vorlegt,
  4. er in seinem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat oder einen erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat, eine gemäß § 39 Absatz 3 nach der Studienordnung erforderliche Voraussetzung nach Fristsetzung endgültig nicht nachgewiesen ist oder nach Fristsetzung gemäß § 38 Absatz 10 eine Studienberatung nicht in Anspruch genommen hat.
"(7) Die Immatrikulation Studierender ist zu beenden, wenn
  1. sie dies beantragen,
  2. die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  3. sie bei der Rückmeldung trotz Mahnung und Fristsetzung die Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge an die Hochschule oder an das zuständige Studierendenwerk nicht nachweisen oder vorgesehene Bescheinigungen nicht vorlegen,
  4. sie in ihrem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung oder einen erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht haben, eine gemäß § 39 Absatz 3 nach der Studienordnung erforderliche Voraussetzung nach Fristsetzung endgültig nicht nachweisen oder nach Fristsetzung gemäß § 38 Absatz 10 eine Studienberatung nicht in Anspruch genommen haben."

e) Absatz 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. ein Studierender, ohne beurlaubt zu sein, sich zum Weiterstudium nicht fristgemäß zurückmeldet oder "1. Studierende, ohne beurlaubt zu sein, sich zum Weiterstudium nicht fristgemäß zurückmelden oder".

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Hochschulzugang " § 18 Hochschulzugang, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "an einer Fachhochschule" durch die Wörter "an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

14. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "und eine" die Wörter "in der Regel" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 kann die Zugangsprüfung in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen durch ein Probestudium von mindestens einem Jahr, längstens zwei Jahren, ersetzt werden. Die Immatrikulation erfolgt befristet. Das Probestudium ist erfolgreich absolviert, wenn die nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen wurden. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation. Vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. "(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 kann die Zugangsprüfung in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen durch ein Probestudium von mindestens einem Jahr, längstens zwei Jahren, ersetzt werden. Vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. Die Immatrikulation erfolgt zunächst befristet. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für das Bestehen des Probestudiums, regelt die Hochschule durch Satzung."

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Ein Antrag auf Wechsel des Studienganges, eines Hauptfaches in einem Magisterstudiengang oder eines Unterrichtsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges ist dann abzulehnen, wenn es sich um einen zweiten oder weiteren Wechsel handelt und kein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Studienkollegs " § 23 Studienkolleg, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

17. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "der Lehre" durch die Wörter "von Studium und Lehre" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. für Chancengleichheit, den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft und eine diskriminierungsfreie Hochschule einzutreten."

18. In § 25 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "stimmberechtigte" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

19. § 28 wird wie folgt geändert.

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28 Studienziel, Studiengänge " § 28 Studienziel, Studiengänge, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 4 Satz 2 und 6 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

20. In § 29 Absatz 3 Nummer 3 und § 35 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "an Fachhochschulen" durch die Wörter "an Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

21. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "von der Rektorin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 10 werden nach dem Wort "Prüfungen" die Wörter "und die Festsetzung von Ersatzterminen auf Antrag für Prüfungen aufgrund religiös bedingter Arbeitsverbote" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter "um den Besonderheiten verschiedener Studiengänge Rechnung zu tragen" gestrichen.

c) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Ein Freiversuch kann auch dann gewährt werden, wenn die Prüfung aus einem wichtigen, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretenden Grund nicht zum festgelegten Regelprüfungstermin, sondern zu einem von der Hochschule bestimmten Termin innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wird."

d) Absatz 4 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen, die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen sowie die Fristen für den Freiversuch nach Absatz 3 vorsehen. "In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen, die aufgrund einer Behinderung, Schwangerschaft, Entbindung und Stillzeit oder der Wahrnehmung von Pflege- oder Betreuungsverantwortung für Kinder und nahe Angehörige an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen sowie von Fristen zur Ablegung von Prüfungen vorsehen."

e) In Absatz 10 werden das Semikolon und die Wörter "bei erfolglosem Fristablauf können die Studierenden gemäß § 17 exmatrikuliert werden." gestrichen.

f) In Absatz 11 Satz 3 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

g) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit aus, es sei denn, es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen lassen. In diesem Fall ist der Nachweis durch eine amtsärztliche Bescheinigung zu führen. Das Nähere zum Verfahren regelt die Prüfungsordnung."

22. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "an Fachhochschulen" durch die Wörter "an Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) "Hochschulen für angewandte Wissenschaften verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)".

"

23. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Ausländische Grade " § 42 Ausländische Grade, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen und das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

24. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Hochschule für Musik und Theater Rostock kann im Rahmen einer Erprobungsphase in der Promotionsordnung vorsehen, dass Promotionen mit einer künstlerischen Arbeit verbunden werden (wissenschaftlichkünstlerische Promotion). Dies setzt voraus, dass diese Promotionsvorhaben qualitativ angemessen durch wissenschaftliche und künstlerische Professorinnen und Professoren betreut werden und die künstlerischen Forschungsprojekte erkennbar in einem engen Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit stehen. Die Promotionsordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Erprobungsphase ist zu evaluieren."

b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

25. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "sind Mitarbeiter und Studierende" durch die Wörter "ist die Mitautorenschaft von Mitarbeitenden und Studierenden" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Mitglieder der Hochschule soll vorrangig als Open Access erfolgen, soweit nicht rechtliche oder ethische Bestimmungen oder Vereinbarungen mit Dritten entgegenstehen."

26. § 50 Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Mitglieder der Hochschule sind weiter
  1. das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne von § 55 Absatz 2,
  2. Personen, die hauptberuflich, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des nach der Grundordnung zuständigen Organs an der Hochschule tätig sind,
  3. Professorinnen und Professoren, die nach Erreichen der Altersgrenze noch regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten,
  4. Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren.

Sie sind in Ämter und Gremien der Hochschule nicht wählbar. Die Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock kann bestimmen, dass Satz 2 für die nebenberuflichen künstlerischen Professorinnen und Professoren sowie für Lehrbeauftragte nicht gilt.

(3) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an (Angehörige):

  1. die Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze. die nicht Hochschulmitglieder nach Absatz 2 sind,
  2. Habilitandinnen und Habilitanden, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen,
  3. Ehrenbürgerinnen, Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.

Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock kann bestimmen, dass Satz 2 für die nebenberuflichen künstlerischen Professorinnen und Professoren sowie für Lehrbeauftragte nicht gilt.

"(2) Weitere Mitglieder sind Personen, die an der Hochschule tätig sind, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein. Die Grundordnung regelt die mitgliedschaftliche Stellung der weiteren Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung, insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in Ämter und Gremien der Hochschule.

(3) Angehörige sind Personen, die der Hochschule verbunden sind, ohne Mitglied nach Absatz 1 oder 2 zu sein. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann die rechtliche Stellung der Angehörigen näher bestimmen."

27. In § 53 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "ermöglichen" ein Komma und die Wörter "sofern keine Onlinewahl vorgesehen ist" eingefügt.

28. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, ist vorrangig zu berufen, wer eine Zweite Staatsprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation sowie eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist. "Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll berufen werden, wer eine Zweite Staatsprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation oder eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Einzelfall kann auch eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung anerkannt werden."

c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "an Fachhochschulen" durch die Wörter "an Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

29. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"In den Fällen des Satzes 2 sind die Bestimmungen des Berufungsverfahrens entsprechend anzuwenden. Dabei ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass nur eine Berufungskandidatin oder ein Berufungskandidat zur Verfügung steht."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Männern" ein Komma und die Wörter "insbesondere in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer," eingefügt. (Red.Anm: Sinngemäß in Satz 3 eingefügt)

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "aller" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt und die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Altersgrenze" durch das Wort "Regelaltersgrenze" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 50 Absatz 2" durch die Angabe " § 50 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "bei Fachhochschulen" durch die Wörter "bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

30. In § 61 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Erreichen" durch die Wörter "Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens" ersetzt.

31. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. " § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend."

bb) In Satz 5 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 506)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist," eingefügt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverhältnis soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beschäftigungsverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 70 Absatz 4 nicht zulässig. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist nur dann zulässig, wenn es sich um die Besetzung einer Tenure-Track-Professur handelt. Im Fall des § 59 Absatz 1 Satz 2 kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. "(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverhältnis soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des vierten Jahres um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beschäftigungsverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 70 Absatz 3 und 4 nicht zulässig. Die Feststellung der Bewährung nach Satz 3 erfolgt im Ergebnis eines qualitätsgesicherten Evaluationsverfahrens, das durch Hochschulsatzung zu regeln ist. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist nur dann zulässig, wenn es sich um die Besetzung einer Tenure-Track-Professur gemäß § 62a handelt. Im Fall des § 59 Absatz 1 Satz 2 kann das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Bewährung nach Satz 5 festgestellt wurde, findet § 73 Absatz 1 entsprechend Anwendung."

32. § 64 Absatz 1 Satz 3

Stattgebende Entscheidungen sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen.

und 5

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist über entsprechende Ausnahmefälle zu informieren.

werden aufgehoben.

33. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 65 Professorenvertreterin und Professorenvertreter " § 65 Vertretung einer Professur oder Juniorprofessur".

b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Professur" die Wörter "oder Juniorprofessur" eingefügt.

c) Satz 2

Die Beauftragung ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen.

wird aufgehoben.

34. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69 Umfang der Lehrverpflichtung " § 69 Umfang der Lehrverpflichtung, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

c) Absatz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Einzelfall verpflichten kann, einen Teil der Lehrverpflichtungen an einer anderen Hochschule gleicher Art zu erbringen und an entsprechenden Prüfungen mitzuwirken, soweit dies zur Deckung des Lehrbedarfs unabweisbar ist. Die betroffenen Hochschulen und die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind vorher anzuhören. "(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können im Einzelfall verpflichtet werden, einen Teil ihrer Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erbringen und an entsprechenden Prüfungen mitzuwirken, soweit dies im Rahmen gemeinsamer oder kooperativer Studiengänge erforderlich ist. Die betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vorher anzuhören."

35. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 70 Dienstrechtliche Sonderregelungen " § 70 Dienstrechtliche Sonderregelungen, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Höchstdauer der Beurlaubung nach § 66 Absatz 1 Nummer 1 und § 67 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt nicht bei gemeinsamen Berufungsverfahren."

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt."

36. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
§ 71 Nebentätigkeiten " § 71 Nebentätigkeiten, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

37. § 73 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der Senat einer Universität kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten die Bezeichnung, "Professorin" oder, "Professor" verleihen, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an einer Universität ausgeübt, hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht hat, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch die Gewinnung als außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen. Die Bezeichnung, "Professorin" oder, "Professor" darf nicht neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder anderen entsprechenden Bezeichnungen verliehen werden. Sie begründet kein Dienstverhältnis, auch keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses.

(2) Der Senat einer Hochschule kann einer Wissenschaftlerin, einem Wissenschaftler oder einer Künstlerin, einem Künstler die Bezeichnung, "Professorin" oder, "Professor" verleihen, wenn sie in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an der Hochschule ausgeübt haben, hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis aufweisen, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch ihre oder seine Gewinnung als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind im Vorschlag durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen.

"(1) Der Senat einer Universität kann einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen, wenn sie oder er in der Regel fünf Jahre selbstständige Lehrtätigkeit an einer Universität ausgeübt und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht hat, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch die Gewinnung als außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen. Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" darf nicht neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder anderen entsprechenden Bezeichnung verliehen werden. Sie begründet kein Dienstverhältnis, auch keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses.

(2) Der Senat einer Hochschule kann einer Wissenschaftlerin oder einem Wissenschaftler oder einer Künstlerin oder einem Künstler die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" verleihen, wenn sie oder er in der Regel fünf Jahre selbständige Lehrtätigkeit an der Hochschule ausgeübt hat und hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis aufweist, die den Anforderungen an die Berufung als Professorin oder Professor entsprechen, und durch die Gewinnung als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor das Lehrangebot wesentlich ergänzt wird. Die hervorragenden Leistungen sind im Vorschlag durch zwei auswärtige Gutachten darzulegen."

38. In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "an den Fachhochschulen" durch die Wörter "an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

39. § 81 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 82 Absatz 2 Nummer 3 und 4" durch die Angabe " § 82 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Wahlvorschlag für die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter soll nicht mehr als drei kandidierende Personen enthalten."

40. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Mitglieder der Hochschulleitung sind:
  1. die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter,
  2. die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Maßgabe der Grundordnung
  3. bis zu zwei weitere hauptamtliche Professorinnen oder Professoren und
  4. bis zu zwei weitere Mitglieder der Hochschule.
"(2) Mitglieder der Hochschulleitung sind:
  1. die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter,
  2. die Kanzlerin oder der Kanzler,
  3. ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden sowie nach Maßgabe der Grundordnung
  4. bis zu zwei weitere hauptamtliche Professorinnen oder Professoren und
  5. ein weiteres Mitglied der Hochschule.

Hat sich kein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden zur Wahl gestellt, besteht die Hochschulleitung nur aus den Mitgliedern gemäß Nummer 1 und 2 sowie den Mitgliedern nach Maßgabe der Grundordnung."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sieht die Grundordnung die Mitgliedschaft eines Studierenden in der Hochschulleitung vor, beträgt seine Amtszeit ein Jahr. "Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr."

41. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" durch die Angabe "für Wissenschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 7

(7) Die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter der Hochschule für Musik und Theater Rostock nimmt zusätzlich zu ihrem oder seinem Amt Aufgaben in der Lehre wahr.

wird gestrichen.

42. § 87 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Wahlvorschlag soll nicht mehr als drei kandidierende Personen enthalten."

43. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Qualifikationen" durch das Wort "Qualifikation" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "jeweils" das Wort "mindestens" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In Fachbereichen mit mindestens 150 Beschäftigten ist die mit den meisten Stimmen gewählte Beschäftigte auf Antrag mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu entlasten."

44. In § 89 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Behinderung" durch das Wort "Behinderungen" ersetzt.

45. § 94 Absatz 2 Satz 3

Die Hochschulen ermöglichen ihrem wissenschaftlichen Personal die Zweitveröffentlichung dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen.

wird aufgehoben.

46. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft " § 96 Universitätsmedizin - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Beirat".

b) Folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Ministerium kann einen Beirat einrichten, der die Landesregierung und die Universitätsmedizinen in standortübergreifenden Angelegenheiten der Universitätsmedizin berät und das Zusammenwirken der beiden eigenständigen Einrichtungen begleitet. Der Beirat kann aus bis zu fünf unabhängigen Mitgliedern bestehen, die vom Ministerium bestellt werden. Der Beirat soll einmal im Jahr gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums, den Aufsichtsräten und den Vorständen tagen. Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit der Universitätsmedizin Greifswald und der Universitätsmedizin Rostock eine Verwaltungsvorschrift zur näheren Ausgestaltung der Zusammensetzung und der Tätigkeit des Beirates."

47. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Gesundheitswesen" die Angabe "als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" eingefügt.

b) Absatz 5

(5) Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben zwischen Universitätsmedizin und Universität kann durch Vereinbarung erfolgen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Universitätsmedizin Greifswald, die Universitätsmedizin Rostock sowie die beiden Universitäten wirken zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit auf dieser Grundlage werden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf, geregelt. § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. "(5) Die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock wirken zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. § 8 Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend."

48. In § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "bis zu drei" durch die Wörter "bis zu vier" ersetzt.

49. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 Nummer 8 werden die Wörter "Verträge mit den" durch die Wörter "vertraglichen Entgelte für" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Als Vertreterin oder Vertreter eines Ministeriums nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann entsandt werden, wer dem Ministerium gegenüber weisungsgebunden ist."

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

dd) Der neue Satz 7

In den Fällen des § 104b Absatz 7 kann die Satzung bis zu zwei Mitglieder vorsehen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

bb) Satz 3 und 4

Die oder der Aufsichtsratsvorsitzende darf mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen, an den Sitzungen der Fachbereichsleitung sowie des Fachbereichsrates der Universitätsmedizin teilnehmen. Sie oder er kann dieses Recht auf eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen.

werden aufgehoben.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

50. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 16 Absatz 5 bis 12" durch die Angabe " § 16 Absatz 5 bis 11" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Satzung kann weitere Vorstandsbereiche vorsehen, wenn dies aus dringenden Gründen geboten ist. Die gesonderte Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich."

c) Dem Absatz 10 werden die folgenden Sätze vorangestellt:

"Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die oder der Vorsitzende koordiniert das Zusammenwirken der Geschäftsbereiche des Vorstandes, um eine einheitliche Ausrichtung auf die Ziele der Universitätsmedizin zu erreichen. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bleibt unberührt."

51. § 104a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 12

12. weitere Einzelheiten gemäß § 104b Absatz 7

wird aufgehoben.

cc) Nummer 13 wird Nummer 12.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

52. § 104b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Investitionen" die Wörter "und investitionsersetzende Nutzungsentgelte für Gebäude und Geräte" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S.1102) geändert worden ist, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur grundsätzlich bis zum 30. Juni des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. "(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches mit Ausnahme der Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium grundsätzlich bis zum 30. Juni des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen."

c) Absatz 7

(7) Nach Anhörung des Finanzausschusses des Landtages kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Universitätsmedizin vorgesehen werden, dass ein Stammkapital gebildet wird. Am Stammkapital können sich nur die Mitarbeiter der Universitätsmedizin mit bis zu insgesamt zehn Prozent zum Verkehrswert beteiligen. In der Rechtsverordnung sind die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Gemeinnützigkeit, die Höhe des Stammkapitals, die Höhe der Beteiligung am Stammkapital, die Bestimmung des Verkehrswertes, die Veräußerung von Geschäftsanteilen und die Ausgestaltung der Beteiligung zu treffen. Weitere Einzelheiten können durch die Satzung und durch Vereinbarung zwischen der Universitätsmedizin und den Anteilseignern geregelt werden.

wird aufgehoben.

53. § 104c Absatz 4 Satz 4

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in den Aufsichtsräten der Universitätsmedizinen ist ausgeschlossen.

wird gestrichen.

54. § 106 Absatz 1 Satz 3

Die Rechnung ist samt Mitteilung des Ergebnisses der Rechnungsprüfung und der Entscheidung über die Entlastung mit einer Vermögensübersicht über das Körperschaftsvermögen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen.

wird aufgehoben.

55. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
§ 107 Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule " § 107 Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 1 wird das Wort "Mitarbeitern" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierende" ersetzt.

56. § 108 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 108 Anerkennung

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes nach § 1 Absatz 1 sind, können als Hochschulen staatlich anerkannt werden. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass

  1. die Einrichtung Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,
  2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder geplant ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
  3. das Studium an den in den §§ 5 und 28 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  4. das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,
  5. Prüfungen nur von Personen abgenommen werden, die nach Maßgabe dieses Gesetzes dazu berechtigt sind,
  6. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  7. die hauptberuflich Lehrenden in vergleichbarem Umfang wie an entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden sind und die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  8. die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden wahrgenommen werden, die ein Berufungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Hochschule durchlaufen haben,
  9. die Wissenschaftsfreiheit hinreichend gesichert ist; insbesondere muss im akademischen Kernbereich eine autonome Entscheidungsfindung durch die zuständigen Gremien sowie ein maßgeblicher Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung gewährleistet sein,
  10. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  11. der Bestand der Einrichtung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert anzusehen ist, insbesondere durch Vorlage einer Bankbürgschaft oder einer vergleichbaren Sicherung in einer Höhe, die sicherstellt, dass die immatrikulierten Studierenden ihr Studium beenden können,
  12. die Studiengänge durch unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtungen befristet akkreditiert sind,
  13. das Hochschulgründungskonzept durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung geprüft wurde.

(3) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsland anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaates gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.

(4) Der Betrieb ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedarf der Erlaubnis (Gestattung). Die Gestattung kann erteilt werden, wenn

  1. es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,
  2. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,
  3. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,
  4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht,
  5. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  6. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung akkreditiert ist,
  7. die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaates gesichert ist,
  8. die Forschung und Lehre anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und
  9. die Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht entgegenstehen.

Die Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 7 sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist.

" § 108 Anerkennung

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes nach § 1 Absatz 1 sind, können als Hochschulen staatlich anerkannt werden. Träger der nichtstaatlichen Hochschulen ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass

  1. die Bildungseinrichtung Aufgaben nach § 3 in Lehre, Studium und Forschung oder Kunst auf Hochschulniveau wahrnimmt; dazu gehört insbesondere, dass
    1. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder geplant sind; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
    2. das Studium an den in den §§ 5 und 28 genannten Zielen ausgerichtet ist,
    3. nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,
    4. nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 58 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
    5. nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages nachgewiesen wird und
    6. Prüfungen nur von Personen abgenommen werden, die nach Maßgabe dieses Gesetzes dazu berechtigt sind,
  2. die nichtstaatliche Hochschule zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit sicherstellt, dass
    1. Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
    2. akademische Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,
    3. die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
    4. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunst durchführen können,
    5. eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
    6. die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist,
    7. die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und
    8. die Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden,
  3. die nichtstaatliche Hochschule die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellt, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist; dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule
    1. sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,
    2. über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
    3. von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - künstlerischen Diskurs ermöglicht,
    4. nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunst und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien und
    5. der Bestand der Einrichtung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert anzusehen ist, insbesondere durch Vorlage einer Bankbürgschaft oder einer vergleichbaren Sicherung in einer Höhe, die sicherstellt, dass die immatrikulierten Studierenden ihr Studium beenden können.

(3) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Universität auf Antrag durch das für Wissenschaft zuständige Ministerium verliehen werden, wenn

  1. sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Universitäten anschlussfähig ist,
  2. die an der Universität erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatlicher Universitäten geltenden Maßstäben entsprechen und
  3. die Universität über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

Die Regelungen des § 2 Absatz 2a bis 2d zur Verleihung eines fachlich begrenzten Promotionsrechts an staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften für besonders forschungsstarke Fachbereiche gilt auch für staatlich anerkannte nichtstaatliche Fachhochschulen oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(4) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Universität auf Antrag durch das Ministerium unter den Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 verliehen werden, wenn mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.

(5) Das Ministerium holt vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner kann das Ministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Schließlich holt das Ministerium vor der Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in Absatz 3 Satz 1 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und der in Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts ein.

(6) Gutachterliche Stellungnahmen nach Absatz 5 werden von dem Ministerium bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Akkreditierungseinrichtung setzt eine Gutachterkommission ein. Diese muss mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern besetzt sein, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied. Die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihr Betreiber sowie das Ministerium, erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Für Streitfälle richtet die Akkreditierungseinrichtung eine interne Beschwerdestelle ein, die mit drei externen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern besetzt ist, und regelt das Verfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen. Die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern besetzen Gremiums der Akkreditierungseinrichtung voraus. In den Fällen des Absatz 5 Satz 2 und 4 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu veröffentlichen.

(7) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung dem Ministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen der Absätze 2, 3 oder 4 entspricht. Sie benennt insbesondere hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet. Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums. Es nimmt die Entscheidung des Ministeriums über die staatliche Anerkennung oder die Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts weder ganz noch teilweise vorweg."

57. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. die institutionelle Akkreditierung durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung innerhalb von drei bis fünf Jahren nach Aufnahme des Studienbetriebes. Die Auswahl dieser Einrichtung erfolgt durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, "5. die Pflicht zur institutionellen Akkreditierung nach Aufnahme des Studienbetriebes."

bb) Nummer 6

6. im Falle einer unbefristeten Anerkennung ist spätestens nach 15 Jahren eine institutionelle Reakkreditierung vorzusehen.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung werden Gebühren erhoben. Sie umfassen auch die Auslagen des Ministeriums für die Verfahren nach § 108 Absatz 5 einschließlich anfallender Umsatzsteuer. Für das Verfahren nach § 108 Absatz 5 wird eine Vorschusszahlung auf die Gebühren und Auslagen erhoben. Die Durchführung der Verfahren kann von einer Vorschusszahlung gemäß § 16 des Landesverwaltungskostengesetzes abhängig gemacht werden. Die Gebühren und Vorschusszahlung trägt der Träger der nichtstaatlichen Hochschule."

58. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. "(1) Das Ministerium übt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen aus. § 14 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Wesentliche Änderungen, die die staatliche Anerkennung berühren, sind dem Ministerium anzuzeigen. Zu diesen Änderungen zählen insbesondere Veränderungen des Studienangebots oder der Studiengänge, Änderungen der Grundordnung oder der Hochschulstruktur, die Einrichtung oder Schließung von Standorten, der Wechsel des Trägers oder personelle Änderungen in der Hochschulleitung."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. "(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes. Die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums. Zu Hochschulprüfungen kann das Ministerium Beauftragte entsenden."

c) In Absatz 3 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

d) Absatz 4

(4) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf dessen Verlangen über die Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten. Zu Prüfungen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Beauftragte entsenden.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird Absatz 4.

59. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Anspruch gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Beendigung des Studiums besteht nicht."

cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

60. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

" § 111a Niederlassungen von Hochschulen

(1) Der Betrieb von Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Mecklenburg-Vorpommern ist zulässig, wenn die Niederlassungen

  1. in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates tätig werden,
  2. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten,
  3. ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und
  4. insoweit die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaates gewährleistet ist.

Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung des Studienangebots sind dem Ministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 werden vor Aufnahme des Betriebes durch das Ministerium festgestellt (Feststellungsverfahren). Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Niederlassung von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Der Betrieb von Niederlassungen von Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedarf der Erlaubnis durch das Ministerium (Gestattungsverfahren). Die Gestattung kann erteilt werden, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, und wenn

  1. es sich um staatliche oder im Herkunftsstaat staatlich anerkannte Hochschulen handelt,
  2. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Aufnahmevoraussetzungen der Hochschule im Herkunftsstaat erfüllen,
  3. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung akkreditiert ist,
  4. die Forschung und Lehre anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und
  5. die Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht entgegenstehen.

Die Einrichtung der Niederlassung und jede Ausweitung des Studienangebots sind bei dem Ministerium unter Beifügung von Nachweisen für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 zu beantragen Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist."

61. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. eine Einrichtung als Hochschule ohne staatliche Anerkennung betreibt, "1. eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule ohne staatliche Anerkennung im Sinne des § 108 Absatz 1 betreibt,"

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. eine Niederlassung ohne einen Feststellungsbescheid im Sinne von § 111a Absatz 1 oder ohne einen Gestattungsbescheid im Sinne von § 111a Absatz 2 betreibt,"

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und vor dem Wort "Kunsthochschule" werden die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" und ein Komma eingefügt.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
5. ohne die erforderliche staatliche Anerkennung Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken. "5. ohne die erforderliche staatliche Anerkennung im Sinne des § 108 Absatz 1, ohne einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 4 oder einen Gestattungsbescheid im Sinne des § 111a Absatz 2 Satz 1 Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen und die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt.

62. § 114 Absatz 4

(4) Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, bei einem Fortdauern der Pandemie-Situation auch für nachfolgende Semester eine entsprechende Regelung durch Rechtsverordnung zu treffen.

wird aufgehoben.

63. In § 14 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 3, § 35 Absatz 3, § 56 Satz 1, § 57 Absatz 4, § 63 Absatz 2, § 83 Absatz 2 Satz 1, § 84 Absatz 4 Satz 3 und § 105 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und 3, Satz 3 und Satz 5 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gestrichen.

Artikel 1a
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Greifswald

Das Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Greifswald vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) wird wie folgt geändert:

Nach § 1 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:

"(8) Die Universitätsmedizin Greifswald wird ermächtigt, durch Beschluss ihres Aufsichtsrates und unter Zustimmung der für Wissenschaft und für Finanzen zuständigen Ministerien die von ihr vollständig getragenen privatrechtlichen Beteiligungen an der Klinikgruppe Dr. Guth GmbH & Co. KG und der KGK Klinikum Verwaltung GmbH mit Ablauf des 31. Dezember 2026 in die Körperschaft des öffentlichen Rechts aufzunehmen. In diesem Fall geht das Vermögen der Klinikgruppe Dr. Guth GmbH & Co. KG und der KGK Klinikum Verwaltung GmbH mit Ablauf des 31. Dezember 2026 mit dem zu diesem Stichtag vorhandenen Vermögen, das heißt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Beschäftigungsverhältnissen, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Buchwert auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts über. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten ein."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (30.09.2026) in Kraft.

ID 261778

ENDE