Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Vollzugsgesetze in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 18 vom 02.07.2026 S. 598)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
JStVollzG M-V - Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1254, 1283), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 18 Psychologische Intervention und Psychotherapie " § 18 Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie".

b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 5
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
"Abschnitt 5
Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit".

c) Vor der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Beschäftigung".

d) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 22 Arbeitspflicht " § 22 Arbeit".

e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 Freistellung von der Arbeit " § 24 Freistellung von der Beschäftigung".

f) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 55 Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt " § 55 Vergütung, Verordnungsermächtigung".

g) Nach der Angabe zu § 55 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 55a Zwecke der Vergütung

§ 55b Ausfallentschädigung".

h) Nach der Angabe zu § 60 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 60a Resozialisierungsgeld".

i) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 80a Ersatz von Aufwendungen".

j) Die Angabe zu § 103 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 103 Beirat " § 103 Beirat, Verordnungsermächtigung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen."

b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:

alt neu
(7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. "(7) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt."

3. Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Im weiteren Aufnahmeverfahren sind die zur angemessenen Vollzugsgestaltung wesentlichen Gesichtspunkte zur Person und zum Lebensumfeld der Gefangenen festzustellen."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2

Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, findet ein Diagnoseverfahren nicht statt. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt."

c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Für Gefangene mit Freiheitsstrafen von über 4 Jahren gilt ein Überprüfungs- und Fortschreibungszeitraum von bis zu 12 Monaten."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

6. § 9 Absatz 1 Nummer 11 und 12 wird durch die folgenden Nummern 11 und 12 ersetzt:

alt neu
11. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,

12. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,

"11. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining,

12. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,"

7. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:

alt neu
§ 10 Trennungsgrundsätze

(1) Weibliche und männliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht.

(2) Strafgefangene werden getrennt von nach Jugendstrafrecht verurteilten Gefangenen untergebracht.

(3) Von den Trennungsgrundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sowie zur Beschäftigung, zu ermöglichen.

" § 10 Trennungsgrundsätze

(1) Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.

(2) Strafgefangene werden getrennt von nach Jugendstrafrecht verurteilten Gefangenen untergebracht.

(3) Von den Trennungsgrundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 darf zum Zwecke der medizinischen Behandlung und zur Ermöglichung der Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sowie zur Beschäftigung, abgewichen werden.

(4) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden."

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 18 Psychologische Intervention und Psychotherapie " § 18 Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie".

b) In Satz 1 wird die Angabe "Psychologische Intervention und Psychotherapie im Vollzug" durch die Angabe "Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie im Vollzug" ersetzt.

9. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Abschnitt 5
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
"Abschnitt 5
Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit".

10. Vor § 19 wird der folgende § 18a eingefügt:

" § 18a Beschäftigung

(1) Gefangene sind verpflichtet, die nach § 9 Absatz 2 zwingend vollzugserforderlichen Beschäftigungen auszuüben, soweit sie zu deren Verrichtung in der Lage sind. Im Übrigen gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Im Interesse einer störungsfreien Organisation der Anstaltsbetriebe darf die Beschäftigung nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

(2) Die Beschäftigung der Gefangenen umfasst

  1. arbeitstherapeutische Maßnahmen,
  2. Arbeitstraining,
  3. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen,
  4. Arbeit und
  5. ein freies Beschäftigungsverhältnis oder Selbstbeschäftigung."

11. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:

alt neu
§ 22 Arbeitspflicht

Gefangene sind im Rahmen des § 9 Absatz 2 verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit auszuüben, soweit sie zu deren Verrichtung körperlich in der Lage sind. Es gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Im Interesse einer störungsfreien Organisation der Anstaltsbetriebe darf die Arbeit nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

" § 22 Arbeit

Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern sowie den Haftalltag zu strukturieren, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen."

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Arbeit" durch die Angabe "Beschäftigung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. "(1) Wurden die Gefangenen ein halbes Jahr lang beschäftigt, so können sie beanspruchen, 10 Beschäftigungstage von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Fehlzeiten von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Beschäftigungstagen führen zu einer Unterbrechung der Frist nach Satz 1. Eine Anrechnung von Fehlzeiten auf das Halbjahr findet nicht statt. Der Freistellungsanspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb von einem Jahr nach seiner Entstehung erfolgt ist."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Arbeitszeit" durch die Angabe "Beschäftigungszeit" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe "ihr Arbeitsentgelt" durch die Angabe "ihre Vergütung" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Für Maßnahmen nach den §§ 19, 20 oder 21 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.

wird gestrichen.

13. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat, bei Besuchen von Kindern unter 14 Jahren erhöht sich die Gesamtdauer um weitere zwei Stunden. "(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens 2 Stunden im Monat. Kontakte der Gefangenen zu ihren minderjährigen Kindern werden besonders gefördert. Deren Besuche werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet. Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Gefangenen zu berücksichtigen."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen. Die Videobesuche werden nicht auf die Regelbesuchszeit angerechnet."

14. In § 27 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

15. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin" durch die Angabe "der Anstaltsleitung" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

16. § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "im Telekommunikationsgesetz" ersetzt.

17. In § 32 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

18. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in Gegenwart der Gefangenen, an die sie adressiert oder von denen sie verfasst sind, auf verbotene Gegenstände kontrolliert. "(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert und unverzüglich weitergeleitet."

c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass eingehende Schreiben an Gefangene durch Kopien zum Zwecke der Weitergabe ersetzt werden, soweit insbesondere wegen der Beschaffenheit der Originalschreiben die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Die Originalschreiben werden in der Habe der Gefangenen verwahrt."

19. In § 34 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

20. In § 35 Absatz 1 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

21. In § 36 Satz 1 wird die Angabe "der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

22. § 38 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Nummer 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben.

wird gestrichen.

b) In dem neuen Satz 1 wird nach der Angabe "Langzeitausgang" die Angabe "nach Absatz 1 Nummer 3" eingefügt.

23. § 43 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies gemessen an der Dauer der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. "(2) Sofern fürsorgerechtliche Gründe nicht entgegenstehen, können die Gefangenen entlassen werden, wenn das Strafende
  1. auf einen Sonnabend, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten fällt, an dem diesem Tag vorhergehenden Werktag, oder
  2. in die Zeit vom 8. Dezember bis zum 6. Januar fällt, an dem diesem Zeitraum vorhergehenden Werktag, sofern sie sich zum Entlassungszeitpunkt mindestens 3 Monate ununterbrochen im Vollzug befinden."

24. In § 44 Satz 1 wird die Angabe "des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin" durch die Angabe "der Anstaltsleitung" ersetzt.

25. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

26. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

27. In § 53 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

28. § 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt:

alt neu
§ 55 Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

(1) Es gelten folgende Vergütungsregelungen:

  1. Gefangene, die an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 teilnehmen, erhalten Ausbildungsbeihilfe,
  2. Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme oder einem Arbeitstraining nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 teilnehmen oder die einer Arbeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nachgehen, erhalten Arbeitsentgelt,
  3. Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder an speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung teilnehmen und zu diesem Zweck von ihrer Maßnahme nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 bis 13 freigestellt werden, erhalten ihr Arbeitsentgelt oder ihre Ausbildungsbeihilfe fort.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung wird nach einem Stundensatz bemessen.

(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

(7) Unabhängig von einer Freistellung nach § 24 Absatz 1 erhalten Gefangene für jeweils drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Tätigkeit nach den §§ 19 bis 22 eine Freistellung von zwei Werktagen. Zeiträume von weniger als drei Monaten bleiben unberücksichtigt. Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Satz 1 in Anspruch, so wird diese von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.

(8) Eine Anrechnung nach Absatz 7 Satz 3 ist ausgeschlossen

  1. bei Gefangenen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen oder bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
  2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  4. wenn nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder
  5. wenn die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

(9) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 8 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihnen gewährten Arbeitsentgelts oder der ihnen gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 8 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§ 56) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt entsprechend.

" § 55 Vergütung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

  1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme oder einem Arbeitstraining nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11,
  2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 oder
  3. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13.

(2) Gefangene, die während der Beschäftigungszeit an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 10 oder Maßnahmen, die Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind, teilnehmen und zu diesem Zweck von ihrer Maßnahme nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 bis 13 freigestellt werden, erhalten ihre Vergütung fort.

(3) Der Bemessung der Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist ein Zweihundertfünfzigstel der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(4) Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Gefangenen gestuft. Sie beträgt

  1. 75 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1,
  2. 88 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2,
  3. 100 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und
  4. 112 Prozent der Eckvergütung für Tätigkeiten, die eine Ausbildung oder vergleichbare Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.

(5) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen, Vergütungsstufen und etwaiger Zulagen in einer Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Soweit Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von der Vergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmende erhielten.

(7) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen in Textform bekannt zu geben.

(8) Die Gefangenen, die an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

(9) Unabhängig von einer Freistellung von der Beschäftigung nach § 24 Absatz 1 erhalten Gefangene für jeweils einen Monat zusammenhängender Ausübung einer Beschäftigung nach § 18a Absatz 2 eine Freistellung von einem Werktag. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Zeiträume von weniger als 1 Monat bleiben unberücksichtigt. Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb 1 Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Satz 1 in Anspruch, so wird diese von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 Satz 4 ist ausgeschlossen,

  1. bei Gefangenen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen oder bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
  2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  4. wenn nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder
  5. wenn die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit als Ausgleichsentschädigung zusätzlich einen Tagessatz nach Absatz 3 Satz 2 für jeden nicht anrechenbaren Freistellungstag. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 10 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils 10 Jahren Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§ 56) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt entsprechend."

29. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt:

" § 55a Zwecke der Vergütung

Die Vergütung der Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Befähigung der Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Haftzeit. Die Vergütung ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines angemessenen Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.

§ 55b Ausfallentschädigung

Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 gehindert sind, soll ihnen für jeden vollen entgangenen Beschäftigungstag eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Taschengeldes nach § 57 Absatz 3 gezahlt werden. § 57 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung."

30. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Hausgeld oder Haftkostenbeitrag" durch die Angabe "Hausgeld, Resozialisierungsgeld oder Haftkostenbeitrag" ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 bis 21 nicht entgegensteht. § 53 Absatz 2, § 59 und § 60 bleiben unberührt. "(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 53 Absatz 2, § 59, § 60 und § 60a bleiben unberührt."

31. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Gefangene gelten nicht als bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Entsprechendes gilt in Bezug auf schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. "(2) Gefangene gelten nicht als bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie innerhalb der letzten 3 Monate eine ihnen angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Beschäftigung verschuldet verloren haben."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "14 Prozent der Eckvergütung (§ 55 Absatz 2)" durch die Angabe "12 Prozent der Eckvergütung (§ 55 Absatz 3)" ersetzt.

32. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Hausgeld- und Eigengeldkonten" durch die Angabe "Eigengeld-, Hausgeld- und Resozialisierungsgeldkonten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

33. In § 59 Absatz 1 wird die Angabe "drei Siebteln" durch die Angabe "35 Prozent" ersetzt.

34. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt:

" § 60a Resozialisierungsgeld

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer Selbstbeschäftigung (§ 23 Absatz 1) nachgehen, ist einmalig ein Resozialisierungsgeld zu bilden.

(2) Bis zum Erreichen des Maximalbetrages nach Absatz 4 werden hierfür monatlich 25 Prozent der in diesem Gesetz geregelten Vergütung angespart.

(3) Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, ist stattdessen eine angemessene monatliche Sparrate festzusetzen.

(4) Die angemessene Höhe des Resozialisierungsgeldes soll das Vierfache der nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten monatlichen Regelsätze nicht überschreiten. Nach Erreichen der Höchstgrenze fällt der monatliche Sparanteil der Vergütung dem Eigengeld (§ 56) zu. § 87 Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Das Resozialisierungsgeld dient der Vorbereitung der Entlassung und der Erleichterung der Wiedereingliederung der Gefangenen. Es kann für Zwecke der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen genutzt werden. Die Gefangenen können bereits vor der Entlassung über das Resozialisierungsgeld verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Etwaige Guthaben zum Zeitpunkt der Entlassung sind an den Gefangenen auszuzahlen. § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes gelten entsprechend. Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Resozialisierungsgeld bei der Entlassung in die Freiheit den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden."

35. In § 61 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 55 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe " § 55 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

36. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "mutwilligen Selbstverletzung" durch die Angabe "schuldhaften Selbstverletzung oder Selbstschädigung" ersetzt.

37. In § 67 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 1901a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 1827 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

38. § 74 wird durch den folgenden § 74 ersetzt:

alt neu
§ 74 Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur von Frauen vorgenommen werden. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann allgemein anordnen, dass die Gefangenen in der Regel bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern oder Besucherinnen sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

" § 74 Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Bei der Durchsuchung der Hafträume dürfen Gefangene nicht zugegen sein. Die Durchsuchung der Gefangenen darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen sowie der Belange der betroffenen Bediensteten von Satz 3 abgewichen werden. Entsprechendes gilt für Gefangene, deren amtlicher Personenstandeintrag "divers" ist oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. Während der Entkleidung dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts zugegen sein. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Die Entkleidung erfolgt regelmäßig in 2 Phasen. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass die Gefangenen in der Regel bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern oder Besucherinnen sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind."

39. In § 75 wird vor der Angabe "wenn in erhöhtem Maße" die Angabe "insbesondere," eingefügt.

40. § 76 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. "(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Gefangenen dabei entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrunde liegenden Maßnahme verwendet werden und sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind."

41. § 78 wird durch den folgenden § 78 ersetzt:

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§ 78 Besondere Sicherungsmaßnahmen 20 26

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. die Beobachtung der Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  3. die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung),
  4. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
  6. die Fesselung und die Fixierung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(6) Eine Fesselung, durch welche die Bewegungsfreiheit der Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

(7) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Gefangenen bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.

" § 78 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. Beobachtung der Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  3. Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung), Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  4. Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
  5. Fesselung und die Fixierung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 sind ferner zulässig, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes von Gefangenen eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder anderer Menschen zu besorgen ist.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(5) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(7) Die Fesselung mindestens sämtlicher Gliedmaßen mittels spezieller Gurtsysteme oder anderer geeigneter Vorrichtungen an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen, (Fixierung) ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

(8) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Gefangenen bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden."

42. In § 79 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Fixierung" die Angabe "im Sinne von § 78 Absatz 7" eingefügt.

43. Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt:

" § 80a Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Gefangenen können verpflichtet werden, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den monatlichen Taschengeldsatz nach § 55 Absatz 3 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Eingliederung der Gefangenen behindert würde."

44. § 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

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5. die Beschränkung des Einkaufs bis zu drei Monaten,

6. die Kürzung des Arbeitsentgelts um 10 Prozent bis zu drei Monaten,

"5. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs gemäß § 53 bis zu 3 Monaten,

6. die Kürzung der Ausbildungsbeihilfe um bis zu 10 Prozent oder des Arbeitsentgelts um bis zu 20 Prozent für bis zu 3 Monate,"

b) In Nummer 7 wird die Angabe "Arbeit" durch die Angabe "Beschäftigung" ersetzt.

c) In Nummer 8 wird die Angabe "vier" durch die Angabe "3" ersetzt.

45. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Resozialisierungsgeld hinzuzurechnen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

46. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist der Leiter oder die Leiterin der Bestimmungsanstalt zuständig. "(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

47. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe "festgelegt; die Einlassung der Gefangenen wird vermerkt" durch die Angabe "festgehalten, in der insbesondere auch die Einlassung der Gefangenen vermerkt wird" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "ihm oder ihr" durch die Angabe "dieser" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "vom Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin" durch die Angabe "von der Anstaltsleitung" ersetzt.

48. § 91 wird durch den folgenden § 91 ersetzt:

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§ 91 Beschwerderecht

(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zu wenden.

(2) Besichtigen Bedienstete der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

" § 91 Beschwerderecht

(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich in allen sie selbst betreffenden Angelegenheiten mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleitung zu wenden.

(2) Besichtigen Bedienstete der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich mit den sie selbst betreffenden Angelegenheiten an diese wenden können.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt."

49. § 95 wird durch den folgenden § 95 ersetzt:

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§ 95 Anstaltsleitung

(1) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Er oder sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2) Für jede Anstalt ist ein Beamter oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt zum hauptamtlichen Leiter oder zur hauptamtlichen Leiterin zu bestellen.

" § 95 Anstaltsleitung

(1) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2) Die hauptamtliche Anstaltsleitung darf nur Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt übertragen werden."

50. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "ärztliche" durch die Angabe "medizinische" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist" durch die Angabe "nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist" ersetzt.

51. In § 100 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

52. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 103 Beirat " § 103 Beirat, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 3 wird die Angabe "dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin" durch die Angabe "der Anstaltsleitung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

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(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. "(5) Die Mitglieder des Beirats sind außerhalb ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle ihrer Natur nach vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere Namen und Persönlichkeit der Gefangenen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung ihres Amtes."

Artikel 3
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 763), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1254, 1287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

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§ 12 Unterbringung während der Arbeit, Bildung und Freizeit " § 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten".

b) In der Angabe zu § 13 wird die Angabe "Ruhezeit" durch die Angabe "Einschlusszeiten" ersetzt.

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 4
Arbeit, Bildung, Freizeit
"Abschnitt 4
Beschäftigung, Bildung, Freizeit".

d) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 Arbeit und Bildung " § 24 Beschäftigung".

e) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 25 Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld " § 25 Vergütung, Taschengeld, Verordnungsermächtigung

§ 25a Zwecke der Vergütung

§ 25b Ausfallentschädigung".

f) Die Angabe zu § 28 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 28 Rundfunk " § 28 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik".

g) Die Angabe zu § 34 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 34 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren " § 34 Untersagung der Besuche".

h) In der Angabe zu § 35 wird die Angabe "Überwachung" durch die Angabe "Durchführung" ersetzt.

i) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 40a Andere Formen der Telekommunikation".

j) In der Angabe zu § 47 wird die Angabe "Suchtmittelkonsum" durch die Angabe "Suchtmittelgebrauch" ersetzt.

k) § 51

§ 51 Fesselung und Fixierung

wird gestrichen.

l) Nach der Angabe zu § 53 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 53a Ersatz von Aufwendungen".

m) Die Angabe zu Abschnitt 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 10
Beschwerde
"Abschnitt 10
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde".

n) Nach der Angabe zu § 65 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Aufhebung von Maßnahmen".

o) Die Angabe zu § 81 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 81 Seelsorger " § 81 Seelsorgerinnen und Seelsorger".

p) In der Angabe zu § 83 wird die Angabe "Mitverantwortung" durch die Angabe "Interessenvertretung" ersetzt.

q) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 87 Beirat " § 87 Beirat, Verordnungsermächtigung".

r) Die Angabe zu § 99

§ 99 Sprachliche Gleichstellung

wird gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen."

b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. "(2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt."

3. § 11 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

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(3) Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene werden getrennt untergebracht. "(3) Untersuchungsgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden."

4. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:

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§ 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

(1) Arbeit und Bildung finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt.

(2) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter (§ 99) mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden, soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

" § 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen in Gemeinschaft aufhalten.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,

  1. soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung erforderlich ist,
  2. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Untersuchungsgefangene zu befürchten ist oder
  3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert."

5. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:

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§ 13 Unterbringung während der Einschlusszeiten

(1) Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Untersuchungsgefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich.

(2) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

" § 13 Unterbringung während der Einschlusszeiten

(1) Die Untersuchungsgefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2) Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Bei einer Gefahr für die Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Untersuchungsgefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich.

(3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig."

6. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

7. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:

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§ 18 Verpflegung und Einkauf

(1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(2) Die Untersuchungsgefangenen können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt.

(3) Den Untersuchungsgefangenen soll die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen. Zulassung und Verfahren des Einkaufs über den Versandhandel regelt der Anstaltsleiter.

(4) Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.

" § 18 Verpflegung und Einkauf

(1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(2) Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung.

(3) Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen."

8. § 20 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen und der Verteidiger benachrichtigt. Dem Wunsch, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. "(3) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen und die Verteidigerin oder der Verteidiger benachrichtigt. Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden."

9. In § 21 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 1901a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 1827 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) An den Kosten für Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 können die Untersuchungsgefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden. "(4) An den Kosten für Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 können die Untersuchungsgefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie die Leistungen infolge einer schuldhaften Selbstverletzung oder Selbstschädigung erhalten."

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

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Abschnitt 4
Arbeit, Bildung, Freizeit
"Abschnitt 4
Beschäftigung, Bildung, Freizeit".

12. Die § § 24 und 25 werden durch die folgenden §§ 24 bis 25b ersetzt:

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§ 24 Arbeit und Bildung

(1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.

(2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

(3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

(4) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine Bildungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

§ 25 Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld

(1) Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt.

(2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen der Untersuchungsgefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen. Das Justizministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen zu erlassen.

(4) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.

(6) Nehmen Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Untersuchungsgefangenen, denen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden kann, kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein Taschengeld gewährt werden. Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung. Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn und solange Untersuchungsgefangenen im laufenden Monat ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht und sie diesen Betrag ohne ihr Verschulden auch von einer dritten Stelle nicht rechtzeitig erlangen können.

" § 24 Beschäftigung

(1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht verpflichtet, eine Beschäftigung auszuüben. Ihnen soll nach Möglichkeit eine Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Nehmen sie eine Beschäftigung auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Im Interesse einer störungsfreien Organisation der Anstaltsbetriebe darf die Beschäftigung nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

(2) Die Beschäftigung der Untersuchungsgefangenen umfasst

  1. arbeitstherapeutische Maßnahmen,
  2. Arbeitstraining,
  3. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen,
  4. Arbeit und
  5. ein freies Beschäftigungsverhältnis oder Selbstbeschäftigung.

(3) Nachweise über schulische und berufliche Maßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

§ 25 Vergütung, Taschengeld, Verordnungsermächtigung

(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

  1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme oder einem Arbeitstraining,
  2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder
  3. Arbeitsentgelt für Arbeit.

(2) Die Bemessung der Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist ein Zweihundertfünfzigstel der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Untersuchungsgefangenen gestuft. Sie beträgt

  1. 75 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1,
  2. 88 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2,
  3. 100 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und
  4. 112 Prozent der Eckvergütung für Tätigkeiten, die eine Ausbildung oder vergleichbare Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.

(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen, Vergütungsstufen und etwaiger Zulagen in einer Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Soweit Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von der Vergütung ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmende erhielten.

(6) Die Höhe der Vergütung ist den Untersuchungsgefangenen in Textform bekannt zu geben.

(7) Nehmen Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Untersuchungsgefangenen, denen keine Beschäftigung angeboten werden kann, kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte ein Taschengeld gewährt werden. Das Taschengeld beträgt 12 Prozent der Eckvergütung. Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn und solange Untersuchungsgefangenen im laufenden Monat ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht und sie diesen Betrag ohne ihr Verschulden auch von einer dritten Stelle nicht rechtzeitig erlangen können. (9) Wurden die Untersuchungsgefangenen ein halbes Jahr lang beschäftigt, so können sie beanspruchen, 10 Beschäftigungstage von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Fehlzeiten von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Beschäftigungstagen führen zu einer Unterbrechung der Frist nach Satz 1. Eine Anrechnung von Fehlzeiten auf das Halbjahr findet nicht statt. Der Freistellungsanspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb von einem Jahr nach seiner Entstehung erfolgt ist.

§ 25a Zwecke der Vergütung

Die Vergütung ermöglicht den Untersuchungsgefangenen insbesondere die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.

§ 25b Ausfallentschädigung

Soweit die Untersuchungsgefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Beschäftigung nach § 25 Absatz 1 gehindert sind, soll ihnen für jeden vollen entgangenen Beschäftigungstag eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Taschengeldes nach § 25 Absatz 8 gezahlt werden."

13. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:

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§ 28 Rundfunk

Die Untersuchungsgefangenen können am Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunkempfang) teilnehmen. Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

" § 28 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 16 Satz 2 entgegenstehen und wenn feststeht, dass sie keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Die dazu erforderliche Überprüfung und etwa notwendige Änderungen werden durch die Anstalt auf Kosten der Untersuchungsgefangenen veranlasst. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. § 40a bleibt unberührt.

(3) Die Untersuchungsgefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen.

(4) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist."

14. § 29 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Den Untersuchungsgefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. "(1) Den Untersuchungsgefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten."

15. In § 30 Absatz 3 wird vor der Angabe "der Seelsorger" die Angabe "die Seelsorgerin oder" eingefügt.

16. Die §§ 33 bis 35 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt:

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§ 33 Recht auf Besuch

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Kindern der Untersuchungsgefangenen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden darüber hinaus bis zu zwei Stunden Besuch im Monat gewährt. Im Rahmen der durch die Anstalt geregelten Besuchszeiten kann ein einzelner Besuch bis zur Dauer von vier Stunden gewährt werden.

(2) Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können.

(4) Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher mit technischen Mitteln absuchen oder durchsuchen lassen.

(5) Besuche können untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

§ 34 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren

Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 33 Absatz 4 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.

§ 35 Überwachung der Besuche

(1) Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt optisch überwacht werden. Die optische Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen.

(2) Der Anstaltsleiter kann die akustische Überwachung im Einzelfall anordnen, wenn sie aus Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen verfahrenssichernde Anordnungen.

(4) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.

(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden.

" § 33 Recht auf Besuch

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens 2 Stunden im Monat. Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu ihren minderjährigen Kindern werden besonders gefördert. Deren Besuche werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet. Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen.

(2) Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können.

(4) Die Anstaltsleitung kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind.

(5) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

(6) Die Anstaltsleitung kann den Untersuchungsgefangenen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen. Die Videobesuche werden nicht auf die Regelbesuchszeit angerechnet.

§ 34 Untersagung der Besuche

Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn

  1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. zu befürchten ist, dass Personen, die nicht Angehörige der Untersuchungsgefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Untersuchungsgefangenen haben oder
  3. zu befürchten ist, dass Personen, die Opfer der vermeintlichen Straftat waren, durch die Begegnung mit den Untersuchungsgefangenen in schädlicher Weise beeinflusst werden.

§ 35 Durchführung der Besuche

(1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen oder Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen und Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.

(2) Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung. Die Beaufsichtigung kann mit technischen Hilfsmitteln zur optischen Überwachung durchgeführt werden, wenn die Besucherinnen oder Besucher und die Untersuchungsgefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Die Anstaltsleitung kann die akustische Überwachung im Einzelfall anordnen, wenn sie aus Gründen der Sicherheit der Anstalt oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht beaufsichtigt.

(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen oder Verteidiger übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sowie Notarinnen oder Notaren zur Erledigung einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden.

(6) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist."

17. In § 36 Absatz 2 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

18. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird vor der Angabe "Verteidigern" die Angabe "Verteidigerinnen oder" eingefügt.

19. Nach § 38 Absatz 3 wird der folgende Absatz eingefügt:

"(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass eingehende Schreiben an Untersuchungsgefangene durch Kopien zum Zwecke der Weitergabe ersetzt werden, soweit insbesondere wegen der Beschaffenheit der Originalschreiben die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Die Originalschreiben werden in der Habe der Untersuchungsgefangenen verwahrt."

20. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

21. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 und 40a ersetzt:

alt neu
§ 40 Telefongespräche

(1) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Anstalt oder die Untersuchungsgefangenen mitzuteilen. Die Untersuchungsgefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(2) Auf dem Gelände der Anstalt sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Über Ausnahmen entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Anstalt darf technische Geräte

  1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
  2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
  3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,

betreiben. Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.

" § 40 Telefongespräche

(1) Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspersonen der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Anstalt oder die Untersuchungsgefangenen mitzuteilen. Die Untersuchungsgefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Anstaltsgelände verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Die Anstaltsleitung kann abweichende Regelungen treffen. Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die

  1. das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen,
  2. Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder
  3. Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.

Sie hat dabei die von der Bundesnetzagentur im Telekommunikationsgesetz festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden.

§ 40a Andere Formen der Telekommunikation

Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Untersuchungsgefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend."

22. § 43 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben in der Anstalt nicht stören. Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. "(1) Die Untersuchungsgefangenen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Die Untersuchungsgefangenen sollen zu einvernehmlicher Streitbeilegung befähigt werden."

23. § 44 wird durch den folgenden § 44 ersetzt:

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§ 44 Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Untersuchungsgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass Untersuchungsgefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

" § 44 Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Untersuchungsgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Bei der Durchsuchung der Hafträume dürfen Untersuchungsgefangene nicht zugegen sein. Die Durchsuchung der Untersuchungsgefangenen darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen sowie der Belange der betroffenen Bediensteten von Satz 3 abgewichen werden. Entsprechendes gilt für Untersuchungsgefangene, deren amtlicher Personenstandeintrag "divers" ist oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung der Untersuchungsgefangenen zulässig. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Andere Untersuchungsgefangene dürfen nicht anwesend sein. Während der Entkleidung dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts zugegen sein. Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Die Entkleidung erfolgt regelmäßig in 2 Phasen. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Untersuchungsgefangene in der Regel bei der Aufnahme, nach Besuchskontakten sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind."

24. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 47 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum " § 47 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch".

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. "(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Untersuchungsgefangenen dabei entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrunde liegenden Maßnahme verwendet werden und sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind."

25. § 49 Absatz 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 8 ersetzt:

alt neu
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Gefahr einer Entweichung besteht.

"(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 sind ferner zulässig, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes von Untersuchungsgefangenen eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder Dritten zu besorgen ist.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(5) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untersuchungsgefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untersuchungsgefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(7) Die Fesselung mindestens sämtlicher Gliedmaßen mittels spezieller Gurtsysteme oder anderer geeigneter Vorrichtungen an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen, (Fixierung) ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

(8) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Untersuchungsgefangenen bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden."

26. § 51

§ 51 Fesselung und Fixierung

(1) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untersuchungsgefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(2) Eine Fesselung der Untersuchungsgefangenen, durch welche die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

wird gestrichen.

27. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Fixierung" die Angabe "im Sinne von § 49 Absatz 7" eingefügt.

28. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt:

" § 53a Ersatz von Aufwendungen

Die Untersuchungsgefangenen können verpflichtet werden, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, die Verletzung anderer Untersuchungsgefangener oder durch die Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

29. § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt:

alt neu
§ 59 Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder
  3. um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.

Satz 1 Nummer 2 und 3 findet auf minderjährige Untersuchungsgefangene keine Anwendung.

(5) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.

(6) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete innerhalb der Anstalt im Sinne des § 98 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 427) ist verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt hiervon unberührt.

" § 59 Schusswaffengebrauch

(1) Innerhalb der Anstalt ist der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.

(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Aus- und Vorführungen sowie bei Gefangenentransporten und nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 von den dazu bestimmten Bediensteten gebraucht werden.

(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Der Gebrauch gegen Personen ist nur mit dem Ziel, diese angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, und nur dann zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn eine Gefährdung Unbeteiligter nicht ausgeschlossen werden kann.

(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Die Pflicht zur Androhung entfällt, wenn der Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder
  3. um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.

(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien."

30. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:

alt neu
§ 60 Voraussetzungen

(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untersuchungsgefangene rechtswidrig und schuldhaft

  1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  2. gegen eine verfahrenssichernde Anordnung verstoßen,
  3. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  4. Lebensmittel oder fremdes Eigentum zerstören oder beschädigen,
  5. verbotene Gegenstände in die Anstalt bringen,
  6. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
  7. entweichen oder zu entweichen versuchen oder
  8. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.

(3) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

" § 60 Voraussetzungen

(1) Soweit andere Formen der Konfliktregelung oder eine Verwarnung nicht ausreichen, können Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Untersuchungsgefangenen rechtswidrig und schuldhaft

  1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  2. gegen eine verfahrenssichernde Anordnung verstoßen,
  3. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
  4. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine
    Ordnungswidrigkeit begehen,
  5. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
  6. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
  7. entweichen oder zu entweichen versuchen oder
  8. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.

(2) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird."

31. § 61 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
  1. Verweis,
  2. die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten,
  3. die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten,
  4. die Beschränkung des Rundfunkempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs jedoch nur bis zu zwei Wochen,
  5. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung oder der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
  6. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge und
  7. Arrest bis zu vier Wochen.
"(1) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
  1. der Verweis,
  2. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs oder anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik bis zu 3 Monaten,
  3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu 3 Monaten,
  4. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu 3 Monaten,
  5. die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs gemäß § 18 oder von Annehmlichkeiten gemäß § 19 bis zu 3 Monaten,
  6. die Kürzung der Ausbildungsbeihilfe um bis zu 10 Prozent oder des Arbeitsentgelts um bis zu 20 Prozent für bis zu 3 Monate,
  7. der Entzug der zugewiesenen Beschäftigung bis zu 4 Wochen und
  8. der Arrest bis zu 3 Wochen."

32. § 62 wird durch den folgenden § 62 ersetzt:

alt neu
§ 62 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Die Untersuchungsgefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts Anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen aus den §§ 16, 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 und 3, §§ 19, 24 Absatz 2 und 3, §§ 26, 27 Absatz 1 und § 28.

" § 62 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die ihr zugrunde liegenden Erwartungen nicht erfüllen.

(3) Für die Dauer des Arrests werden die Untersuchungsgefangenen getrennt von anderen Untersuchungsgefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raums, in dem Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt."

33. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die aufnehmende Anstalt zuständig. "(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "den Anstaltsleiter" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

34. § 64 wird durch den folgenden § 64 ersetzt:

alt neu
§ 64 Verfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen werden gehört. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgehalten; die Einlassung der Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.

(2) Bei schweren Verfehlungen soll sich der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken.

(3) Vor der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, oder gegen Schwangere oder stillende Mütter ist ein Arzt zu hören.

(4) Die Entscheidung wird den Untersuchungsgefangenen von dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

(5) Bevor Arrest vollzogen wird, ist ein Arzt zu hören. Während des Arrests stehen die Untersuchungsgefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder der Fortgang des Strafverfahrens gefährdet würde.

" § 64 Verfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden, und sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgehalten, in der insbesondere die Einlassung der Untersuchungsgefangenen vermerkt wird.

(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib im Haftraum in Betracht. Erfüllen die Untersuchungsgefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.

(3) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.

(4) Die Anstaltsleitung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Vollzugsgestaltung mitwirken. Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich dieser gegenüber zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. Bei Schwangeren, stillenden Müttern oder bei Untersuchungsgefangenen, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist zusätzlich eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.

(5) Die Entscheidung über die Anordnung der Disziplinarmaßnahme wird den Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

(6) Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. Während des Arrests stehen die Untersuchungsgefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder der Fortgang des Strafverfahrens gefährdet würde."

35. Die Überschrift des Abschnitts 10 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Abschnitt 10
Beschwerde
"Abschnitt 10
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde".

36. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "den Anstaltsleiter" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Vertreter" durch die Angabe "Bedienstete" ersetzt.

37. Nach § 65 wird der folgende § 65a eingefügt:

" § 65a Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den folgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen erheblich überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um insbesondere die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten."

38. In § 66 Absatz 1 wird nach der Angabe "Abschnitts" die Angabe "vorbehaltlich des § 89c des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.

39. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Bildung, Arbeit und Freizeit kann über § 12 Absatz 3 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist, schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen zu befürchten sind oder während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme. "(2) Der Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten kann über § 12 Absatz 2 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist, schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen zu befürchten sind oder während der ersten 2 Wochen nach der Aufnahme."

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 13 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.

40. In § 75 Absatz 2 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

41. In § 76 Absatz 2 wird die Angabe "der Ruhe- und Freizeit" durch die Angabe "und außerhalb der Einschlusszeiten" ersetzt.

42. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit und Bildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport und Besuche zur Verfügung steht. "(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untersuchungsgefangenen gewährleistet ist. Dabei ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für Beschäftigung, Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge vorzuhalten."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Gefangenen" durch die Angabe "Untersuchungsgefangenen" ersetzt.

43. § 79 wird durch den folgenden § 79 ersetzt:

alt neu
§ 79 Anstaltsleitung

(1) Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2) Für jede Anstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.

" § 79 Anstaltsleitung

(1) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2) Die hauptamtliche Anstaltsleitung darf nur Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt übertragen werden."

44. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 81 Seelsorger " § 81 Seelsorgerinnen und Seelsorger".

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Die Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. "(1) Seelsorgerinnen oder Seelsorger werden im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium durch die jeweilige Religionsgemeinschaft im Haupt- oder Nebenamt bestellt oder vertraglich verpflichtet."

c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters darf der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. "(3) Mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und diese von außen für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen hinzuziehen."

45. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "ärztliche" durch die Angabe "medizinische" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Krankenpflegegesetz" durch die Angabe "Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist," ersetzt.

46. Die Überschrift des § 83 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 83 Mitverantwortung der Untersuchungsgefangenen " § 83 Interessenvertretung der Untersuchungsgefangenen".

47. § 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:

alt neu
§ 84 Hausordnung

(1) Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.

(2) In die Hausordnung sind namentlich Anordnungen aufzunehmen über die

  1. Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  2. Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  3. Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
" § 84 Hausordnung

Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten."

48. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 87 Beirat " § 87 Beirat, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Justizministerium" durch die Angabe "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "den Anstaltsleiter" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

49. § 99

§ 99 Sprachliche Gleichstellung

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 348, 430), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1254, 1290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 18 Psychologische Intervention und psychotherapeutische Maßnahmen " § 18 Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie".

b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 5
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
"Abschnitt 5
Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit".

c) Vor der Angabe zu § 20 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Beschäftigung".

d) In der Angabe zu § 25 wird die Angabe "Arbeit" durch die Angabe "Beschäftigung" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 60 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 60 Vergütung " § 60 Vergütung, Verordnungsermächtigung

§ 60a Zwecke der Beschäftigung

§ 60b Ausfallentschädigung".

f) Nach der Angabe zu § 65 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Resozialisierungsgeld".

g) Nach der Angabe zu § 85 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 85a Ersatz von Aufwendungen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen."

b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. "(6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt."

3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

4. § 9 Absatz 1 Nummer 8 und 9 wird durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:

alt neu
8. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,

9. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,

"8. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen und am Arbeitstraining,

9. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,"

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen. "(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht."

b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

alt neu
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung. "(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung nach Absatz 1 und 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten und Gefangenen, abgewichen werden."

6. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:

alt neu
§ 18 Psychologische Intervention und psychotherapeutische Maßnahmen

Psychologische Intervention und psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer Person oder mehreren Personen durchgeführt.

" § 18 Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie

Psychologische Intervention, Kriminaltherapie und forensische Psychotherapie im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen."

7. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Abschnitt 5
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
"Abschnitt 5
Beschäftigung, arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit".

8. Vor § 20 wird der folgende § 19a eingefügt:

" § 19a Beschäftigung

(1) Den Untergebrachten soll Beschäftigung angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Beschäftigung auf, gelten die festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Im Interesse einer störungsfreien Organisation der Anstaltsbetriebe darf die Beschäftigung nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

(2) Die Beschäftigung der Untergebrachten umfasst

  1. arbeitstherapeutische Maßnahmen,
  2. Arbeitstraining,
  3. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen,
  4. Arbeit und
  5. freie Beschäftigungsverhältnisse oder Selbstbeschäftigung."

9. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:

alt neu
§ 23 Arbeit

Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Im Interesse einer störungsfreien Organisation der Arbeitsbetriebe darf die Arbeit nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

" § 23 Arbeit

Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Untergebrachten zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern sowie den Vollzugsalltag zu strukturieren, um die Untergebrachten zu befähigen, nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen."

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Arbeit" durch die Angabe "Beschäftigung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung Mofa innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. "(1) Wurden die Untergebrachten ein halbes Jahr lang beschäftigt, so können sie beanspruchen, 10 Beschäftigungstage von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Fehlzeiten von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Beschäftigungstagen führen zu einer Unterbrechung der Frist nach Satz 1. Eine Anrechnung von Fehlzeiten auf das Halbjahr findet nicht statt. Der Freistellungsanspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb 1 Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Arbeitszeit" durch die Angabe "Beschäftigungszeit" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe "Arbeitsentgelt" durch die Angabe "Vergütung" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Für Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.

wird gestrichen.

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Kontakte der Untergebrachten zu ihren minderjährigen Kindern werden besonders gefördert. Deren Besuche werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet. Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Untergebrachten zu berücksichtigen."

b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Anstaltsleitung kann den Untergebrachten gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen. Die Videobesuche werden nicht auf die Regelbesuchszeit angerechnet."

12. In § 28 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

13. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin abhängig gemacht werden. "Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten sowie Notarinnen oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden."

b) In Absatz 6 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

14. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "im Telekommunikationsgesetz" ersetzt.

15. In § 33 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

16. Nach § 34 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass eingehende Schreiben an Untergebrachte durch Kopien zum Zwecke der Weitergabe ersetzt werden, soweit insbesondere wegen der Beschaffenheit der Originalschreiben die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Die Originalschreiben werden in der Habe der Untergebrachten verwahrt."

17. In § 35 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

18. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

19. In § 37 wird die Angabe "der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

20. In § 49 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin" durch die Angabe "der Anstaltsleitung" ersetzt.

21. In § 58 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

22. § 60 wird durch die folgenden §§ 60 bis 60b ersetzt:

alt neu
§ 60 Vergütung

(1) Es gelten folgende Vergütungsregelungen:

  1. Untergebrachte, die an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 teilnehmen, erhalten Ausbildungsbeihilfe,
  2. Untergebrachte, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme oder einem Arbeitstraining nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 teilnehmen oder die einer Arbeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 nachgehen, erhalten Arbeitsentgelt,
  3. Untergebrachte, die während ihrer Beschäftigungszeit ganz oder teilweise an Behandlungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 teilnehmen, erhalten ihr Arbeitsentgelt oder ihre Ausbildungsbeihilfe fort.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung wird nach einem Stundensatz bemessen.

(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.

(6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

" § 60 Vergütung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von

  1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme oder einem Arbeitstraining nach § 9 Absatz 1 Nummer 8,
  2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 oder
  3. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 10.

(2) Untergebrachte, die während der Beschäftigungszeit an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 oder 7 teilnehmen und zu diesem Zweck von ihrer Maßnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 bis 10 freigestellt werden, erhalten ihre Vergütung fort.

(3) Der Bemessung der Vergütung sind 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist ein Zweihundertfünfzigstel der Eckvergütung; die Vergütung wird nach einem Stundensatz bemessen.

(4) Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Untergebrachten gestuft. Sie beträgt für

  1. 75 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1,
  2. 88 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2,
  3. 100 Prozent der Eckvergütung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und
  4. 112 Prozent der Eckvergütung für Tätigkeiten, die eine Ausbildung oder vergleichbare Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.

(5) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen, Vergütungsstufen und etwaiger Zulagen in einer Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Soweit Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, wird von der Vergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmende erhielten.

(7) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten in Textform bekannt zu geben.

(8) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

§ 60a Zwecke der Vergütung

Die Vergütung der Maßnahmen nach § 60 Absatz 1 dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Befähigung der Untergebrachten zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Vollzugszeit. Die Vergütung ermöglicht den Untergebrachten insbesondere das Ansparen eines angemessenen Resozialisierungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.

§ 60b Ausfallentschädigung

Soweit die Untergebrachten durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Ausübung einer Beschäftigung nach § 60 Absatz 1 gehindert sind, soll ihnen für jeden vollen entgangenen Beschäftigungstag eine Entschädigung in Höhe des anteiligen Taschengeldes nach § 62 Absatz 2 gezahlt werden. § 62 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung."

23. In § 61 Absatz 1 wird nach der Angabe "Hausgeld" die Angabe "oder Resozialisierungsgeld" eingefügt.

24. § 62 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Das Taschengeld beträgt 18 Prozent der Eckvergütung (§ 60 Absatz 2). "Das Taschengeld beträgt 16 Prozent der Eckvergütung (§ 60 Absatz 3)."

25. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Hausgeld- und Eigengeldkonten" durch die Angabe "Eigengeld-, Hausgeld- und Resozialisierungsgeldkonten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

26. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe "drei Siebteln" durch die Angabe "35 Prozent" ersetzt.

27. Nach § 65 wird der folgende § 65a eingefügt:

" § 65a Resozialisierungsgeld

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Untergebrachten, die einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer Selbstbeschäftigung nach § 23 Absatz 1 nachgehen, ist einmalig ein Resozialisierungsgeld zu bilden.

(2) Bis zum Erreichen des Maximalbetrages nach Absatz 4 werden hierfür monatlich 25 Prozent der in diesem Gesetz geregelten Vergütung angespart.

(3) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, ist stattdessen eine angemessene monatliche Sparrate festzusetzen.

(4) Die angemessene Höhe des Resozialisierungsgeldes soll das Vierfache der nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten monatlichen Regelsätze nicht überschreiten. Nach Erreichen der Höchstgrenze fällt der monatliche Sparanteil der Vergütung dem Eigengeld (§ 61) zu. § 92 Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Das Resozialisierungsgeld dient der Vorbereitung der Entlassung und der Erleichterung der Wiedereingliederung der Untergebrachten. Es kann für Zwecke der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen genutzt werden. Die Untergebrachten können bereits vor der Entlassung über das Resozialisierungsgeld verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Etwaige Guthaben zum Zeitpunkt der Entlassung sind an den Untergebrachten auszuzahlen. § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes gelten entsprechend. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Resozialisierungsgeld bei der Entlassung in die Freiheit den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden, sofern dadurch die Wiedereingliederung nicht gefährdet wird."

28. In § 72 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 1901a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 1827 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

29. § 79 wird durch den folgenden § 79 ersetzt:

alt neu
§ 79 Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Erstkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untergebrachten nur von Männern, bei weiblichen Untergebrachten nur von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.

(3) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern oder Besucherinnen sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

" § 79 Absuchung, Durchsuchung

(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Bei der Durchsuchung der Zimmer dürfen Untergebrachte nicht zugegen sein. Die Durchsuchung der Untergebrachten darf nur von Personen des gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen sowie der Belange der betroffenen Bediensteten von Satz 2 abgewichen werden. Entsprechendes gilt für Untergebrachte, deren amtlicher Personenstandseintrag "divers" ist oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. Während der Entkleidung dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts zugegen sein. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Die Entkleidung erfolgt regelmäßig in 2 Phasen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen oder Besuchern sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind."

30. In § 80 wird vor der Angabe "wenn" die Angabe "insbesondere," eingefügt.

31. § 81 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. "(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Untergebrachten dabei entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrunde liegenden Maßnahme verwendet werden und sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind."

32. § 83 wird durch den folgenden § 83 ersetzt:

alt neu
§ 83 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Untergebrachte besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. die Beobachtung der Untergebrachten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  3. die Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung),
  4. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
  6. die Fesselung und die Fixierung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(6) Eine Fesselung, durch welche die Bewegungsfreiheit der Untergebrachten vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

(7) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden.

" § 83 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Untergebrachte besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. Beobachtung der Untergebrachten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  3. Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung),
  4. Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  5. Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
  6. Fesselung und die Fixierung.

(3) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 sind ferner zulässig, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes von Untergebrachten eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten oder anderer Menschen zu besorgen ist.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(5) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(7) Die Fesselung mindestens sämtlicher Gliedmaßen mittels spezieller Gurtsysteme oder anderer geeigneter Vorrichtungen an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen, (Fixierung) ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

(8) Besteht die Gefahr der Entweichung, dürfen die Untergebrachten bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport gefesselt werden."

33. In § 84 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Fixierung" die Angabe "im Sinne von § 83 Absatz 7" eingefügt.

34. Nach § 85 wird der folgende § 85a eingefügt:

" § 85a Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Untergebrachten können verpflichtet werden, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Untergebrachter oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den monatlichen Taschengeldsatz nach § 60 Absatz 3 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Eingliederung der Untergebrachten behindert würde."

35. § 91 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. die Beschränkung des Einkaufs bis zu einem Monat, "2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu 3 Monaten,"

36. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Resozialisierungsgeld hinzuzurechnen."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

37. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist der Leiter oder die Leiterin der Bestimmungsanstalt zuständig. "(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

38. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe "festgelegt; die Einlassung der Untergebrachten wird vermerkt" durch die Angabe "festgehalten, in der insbesondere die Einlassung der Untergebrachten vermerkt wird" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe "dem Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin" durch die Angabe "der Anstaltsleitung" ersetzt.

39. In § 96 Absatz 1 wird die Angabe "den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "die Anstaltsleitung" ersetzt.

40. § 100 wird durch den folgenden § 100 ersetzt:

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§ 100 Anstaltsleitung

Der Leiter oder die Leiterin der Anstalt, innerhalb derer die für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Abteilung eingerichtet ist, vertritt diese nach außen und trägt die Gesamtverantwortung für den Vollzug. Er oder sie kann weitere Aufgabenbereiche auf den Leiter oder die Leiterin der für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Abteilung oder andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

" § 100 Anstaltsleitung

Die Leitung der Anstalt, innerhalb derer die für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmte Abteilung eingerichtet ist, vertritt diese nach außen und trägt die Gesamtverantwortung für den Vollzug. Sie kann weitere Aufgabenbereiche auf die Leitung der für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Abteilung oder andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten."

41. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "ärztliche" durch die Angabe "medizinische" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, besitzen. "Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, besitzen."

42. In § 105 Satz 1 wird die Angabe "Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin" durch die Angabe "Die Anstaltsleitung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Jugendarrestvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 (GVOBl. S. 302), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1254, 1292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 die folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren, ärztliche Überwachung".

2. § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, religiöses Bekenntnis und Behinderung sind zu berücksichtigen. "(2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt."

3. Nach § 6 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen."

4. In § 7 Absatz 5 wird die Angabe "Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter (Vollstreckungsleitung)" durch die Angabe "Vollstreckungsleitung" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Mitarbeiter" durch die Angabe "Mitarbeitenden" ersetzt.

6. § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

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(4) Weibliche und männliche Arrestierte werden getrennt untergebracht. "(4) Arrestierte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt untergebracht. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Arrestierten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Arrestierten, abgewichen werden."

7. § 12 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

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(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter (Anstaltsleitung) kann eine abweichende Regelung treffen. Für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel eigener Kleidung haben die Arrestierten selbst zu sorgen. "(2) Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen. Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Arrestierten auf ihre Kosten durch Vermittlung der Anstalt zu sorgen."

8. In § 13 Satz 1 wird die Angabe "junger Menschen" gestrichen.

9. Nach § 16 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass eingehende Schreiben an Arrestierte durch Kopien zum Zwecke der Weitergabe ersetzt werden, soweit insbesondere wegen der Beschaffenheit der Originalschreiben die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Die Originalschreiben werden in der Habe der Arrestierten verwahrt."

10. Nach § 17 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Anstaltsleitung kann den Arrestierten gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen. Die Videobesuche werden nicht auf die Regelbesuchszeit angerechnet."

11. Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt:

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§ 23 Durchsuchung, Absuchung

(1) Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume können, auch mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln, abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung Arrestierter ist nur von Personen gleichen Geschlechts vorzunehmen. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Arrestierter vorzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Durchsuchung ist an einem Ort durchzuführen, der einen Sichtkontakt Unbeteiligter nicht zulässt. Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass die Arrestierten in der Regel bei der Aufnahme nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

§ 24 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Gesundheitsvorsorge können im Einzelfall Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch angeordnet werden. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

" § 23 Durchsuchung, Absuchung

(1) Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume können, auch mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln, abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung Arrestierter ist nur von Personen gleichen Geschlechts vorzunehmen. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Arrestierten sowie der Belange der betroffenen Bediensteten von Satz 2 abgewichen werden. Entsprechendes gilt für Arrestierte, deren amtlicher Personenstandeintrag "divers" ist oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Arrestierter vorzunehmen. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Während der Entkleidung dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts zugegen sein. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Die Entkleidung erfolgt regelmäßig in 2 Phasen. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass die Arrestierten in der Regel bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern oder Besucherinnen sowie nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

§ 24 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder aus Gründen der Gesundheitsvorsorge kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Arrestierten dabei entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrunde liegenden Maßnahme verwendet werden und sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind."

12. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt:

alt neu
§ 26 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Arrestierte besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. die Beobachtung der Arrestierten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  3. die Trennung von allen anderen Arrestierten bis zu 24 Stunden (Absonderung),
  4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden oder
  5. die vorübergehende Fesselung oder vorübergehende Fixierung.

(3) Wenn es zur Abwehr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung oder bei erhöhter konkreter Gefahr der Entweichung anlässlich einer unaufschiebbaren Ausführung unerlässlich ist, ist eine vorübergehende Fesselung zulässig, die in der Regel nur einige Minuten oder allenfalls wenige Stunden andauern darf. Eine vorübergehende Fesselung der Arrestierten, durch welche die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (vorübergehende Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige vorübergehende Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.

(5) Werden die Arrestierten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 5 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(6) Eine nicht nur kurzfristige vorübergehende Fixierung, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen richterlichen Anordnung durch das gemäß § 93 des Jugendgerichtsgesetzes zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Sofern nicht die in Satz 4 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn einer solchen Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 2 wird den Arrestierten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung aktenkundig gemacht. Bei einer vorübergehenden Fixierung nach Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. Im Übrigen sind bei allen Fixierungen der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(8) Während der Absonderung und während der Unterbringung im besonders gesicherten Arrestraum sowie während einer Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Arrestierten fixiert oder in einer anderen Art vorübergehend gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind. Während einer Fixierung ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt herbeizuziehen.

(10) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. Unterbringungen nach Absatz 2 Nummer 4 werden auf die Höchstfrist nach Absatz 2 Nummer 3 nicht angerechnet. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten.

" § 26 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, können gegen Arrestierte besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. Beobachtung der Arrestierten, auch mit technischen Hilfsmitteln,
  3. Trennung von allen anderen Arrestierten bis zu 24 Stunden (Absonderung),
  4. Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden oder
  5. Fesselung oder Fixierung.

(3) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 sind ferner zulässig, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes von Arrestierten eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Arrestierten oder Dritter zu besorgen ist.

(4) Eine Fesselung ist zulässig, wenn es zur Abwehr einer Selbsttötung oder erheblichen Selbstverletzung oder bei erhöhter konkreter Gefahr der Entweichung anlässlich einer unaufschiebbaren Ausführung unerlässlich ist.

(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Arrestierten kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(6) Die Fesselung mindestens sämtlicher Gliedmaßen mittels spezieller Gurtsysteme oder anderer geeigneter Vorrichtungen an dafür vorgesehenen Gegenständen, insbesondere Matratzen oder Liegen, (Fixierung) ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

§ 26a Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren, ärztliche Überwachung

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige vorübergehende Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.

(2) Werden die Arrestierten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 7 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von Absatz 6, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen richterlichen Anordnung durch das gemäß § 93 des Jugendgerichtsgesetzes zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Sofern nicht die in Satz 4 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn einer solchen Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 7 oder Absatz 9 Satz 2 wird den Arrestierten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung aktenkundig gemacht. Bei einer Fixierung nach Absatz 7 oder Absatz 9 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. Im Übrigen sind bei allen Fixierungen der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Arrestierten auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Anstalten haben besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen; dies gilt insbesondere bei Fixierungen.

(6) Unterbringungen nach Absatz 2 Nummer 4 werden auf die Höchstfrist nach Absatz 2 Nummer 3 nicht angerechnet. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 5 ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten.

(7) Während der Absonderung und während der Unterbringung im besonders gesicherten Arrestraum sowie während einer Fixierung sind die Arrestierten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Arrestierten fixiert oder in einer anderen Art vorübergehend gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind.

(8) Sind die Arrestierten in einem besonders gesicherten Arrestraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Während einer Fixierung ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt herbeizuziehen. Satz 1 gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt."

13. In § 30 Absatz 2 wird die Angabe "Vertreterinnen oder Vertreter" durch die Angabe "Bedienstete" ersetzt.

14. § 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Anstalt einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe zwei, erstes oder zweites Einstiegsamt. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am Ort des Vollzugs nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt. "(2) Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Anstalt einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleitung zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am Ort des Vollzugs nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt."

Artikel 6
Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1254) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" gestrichen.

2. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe "Maßnahmen" die Angabe "entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

b) Satz 2

Eine Löschung von personenbezogenen Daten darf nicht angeordnet werden.

wird gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Justizvollzugsvergütungsverordnung

Die Justizvollzugsvergütungsverordnung vom 16. September 2013 (GVOBl. M-V S. 548) wird wie folgt geändert:

§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

alt neu
" § 5 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 außer Kraft."

Artikel 8
Außerkrafttreten

Das Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2020 (GVOBl. M-V S. 1254, 1285) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2026 außer Kraft.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in Kraft.

EU-Rechtsakte:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35)

ID 261732

ENDE