Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes und der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Juli 2026
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 31.07.2026 S. 838)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes

Das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 190), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2021 (GVOBl. M-V S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b wird nach der Angabe "Einrichtungen" die Angabe "nach rechtzeitiger vorheriger Anzeige" eingefügt.

2. § 4 Absatz 3 Satz 2

Bei Ortsbesichtigungen ist die Landesregierung vorher zu benachrichtigen.

wird gestrichen.

3. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrzunehmen. "(1) Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er ist beauftragt, insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrzunehmen."

4. Nach § 6 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

"(6) Der Bürgerbeauftragte ist zugleich der Ombudsmann gegen Diskriminierung unter Beachtung der Maßgaben in Unterabschnitt 3."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuß,
  1. sobald er mit einer Eingabe befaßt ist, die ihm nicht vom Petitionsausschuß zugeleitet worden ist,
  2. wenn er von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absieht (§ 2),
  3. sofern eine Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs.1 einvernehmlich erledigt wurde; hierbei teilt er die Erledigungsart mit,
  4. sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung ihrer Pflicht aus § 3 gegenüber dem Bürgerbeauftragten nicht nachkommen.
"(1) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss regelmäßig über die Eingaben, die ihn erreichen. Weiter unterrichtet er ihn, wenn die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung einer Pflicht aus § 3 gegenüber dem Bürgerbeauftragten nicht nachkommen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Sofern eine einvernehmliche Regelung im Sinne des § 7 Abs.1 nicht zustande kommt, legt der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuß zur Erledigung vor und teilt ihm dazu seine Auffassung mit. "Sofern eine einvernehmliche Regelung im Sinne des § 7 Absatz 1 nicht zustande kommt, kann der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuss zur Erledigung vorlegen; er teilt ihm dazu seine Auffassung mit."

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Unterabschnitt 2" durch die Angabe "den Unterabschnitten 2 und 3" ersetzt.

6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Ministeriums für Inneres und Europa" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

7. In § 16 Absatz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Ministerium für Inneres und Europa" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

8. Nach § 16 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften über die Ombudsperson gegen Diskriminierung

§ 16a Stellung, Aufgaben und Befugnisse der Ombudsperson

(1) Der Bürgerbeauftragte hat als Ombudsperson gegen Diskriminierung die Aufgabe, auf die Vermeidung und Beseitigung von etwaiger Diskriminierung durch Träger der öffentlichen Verwaltung hinzuwirken.

(2) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Unterabschnittes 1 entsprechend anzuwenden. § 8 Absatz 1 bis 5 finden keine Anwendung.

(3) Die Ombudsperson ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen und mit Zustimmung der Betroffenen Beschwerden weiterzuvermitteln. Sie kann eigene Empfehlungen an Träger der öffentlichen Verwaltung richten. Kommen die Adressaten dieser Empfehlung nicht nach, so müssen sie ihre Entscheidung der Ombudsperson gegenüber begründen."

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Petitionsausschuss soll mindestens einmal in der Legislaturperiode einen Sprechtag in jeder Justizvollzugsanstalt des Landes Mecklenburg-Vorpommern und anlassbezogen in geschlossenen Heil und Pflegeanstalten sowie anderen der Verwahrung von Menschen dienenden Einrichtungen anbieten."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:

"f) die Petition einem Fachausschuss des Landtages zur Kenntnis zu geben,".

bb) Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe g.

10. § 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Beziehen sich Eingaben auf in der Beratung befindliche Vorlagen anderer Ausschüsse, ist der federführende Ausschuß um eine Stellungnahme zu ersuchen. "(2) Der Petitionsausschuss kann Fachausschüsse um eine Stellungnahme bitten. Bei Eingaben, die sich auf in der Beratung befindliche Vorlagen anderer Ausschüsse beziehen, soll der federführende Ausschuss eine Stellungnahme abgeben."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
11. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:

" § 20a Öffentliche Petitionen

(1) Petitionen, die ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben und deren Anliegen sowie dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind, können auf Antrag des Petenten als öffentliche Petition auf der Internetseite des Landtages veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Petitionsberechtigte über das Internet die Möglichkeit, die Petition innerhalb einer Frist von sechs Wochen mitzuzeichnen.

(2) Hat eine öffentliche Petition im Sinne des Absatzes 1 das Quorum von mindestens 1.000 Mitzeichnern erreicht, so sollen der Einreicher und bis zu zwei von ihm zu benennende Personen in öffentlicher Ausschusssitzung angehört werden. Die zuständigen Fachausschüsse können hinzugezogen werden. Der Petitionsausschuss kann beschließen, dass von einer Anhörung abgesehen wird. Das Quorum kann durch Mitzeichnung nach Absatz 1 sowie durch das Einreichen handschriftlich unterzeichneter Unterschriftenlisten erfüllt werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung der Petition und auf Anhörung der Petenten besteht nicht.

(4) Die weiteren Einzelheiten werden durch die Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern geregelt."

Artikel 2
Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

Die Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Oktober 2021 (GVOBl. M-V S. 1494), die durch Beschluss des Landtages vom 10. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

1. Nach Ziffer 2.1 Satz 5 werden eine Leerzeile und der folgende Satz eingefügt:

"Öffentliche Petitionen sind Eingaben, die ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben, deren Anliegen sowie dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind und die auf Antrag der Petentin oder des Petenten zur Veröffentlichung und zur Mitzeichnung auf der Internetseite des Landtages zugelassen worden sind."

2. Nach Ziffer 3 wird die folgende Ziffer 4 eingefügt:

"4. Behandlung von öffentlichen Petitionen

4.1 Verfahren zur Veröffentlichung einer Petition

4.1.1 Petitionen können auf Antrag der Petentin oder des Petenten auf der Internetseite des Landtages veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Petitionsberechtigte über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition.

4.1.2 Voraussetzung für eine Veröffentlichung ist, dass die Petition inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und das Anliegen und dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet sind. Das Anliegen und die Begründung müssen sachlich, konkret und verständlich dargestellt sein; der hierfür verfügbare Umfang ist technisch vorgegeben. Anliegen oder Teile eines Anliegens dürfen sich nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen. Die Petentin oder der Petent hat bei Einreichung ihrer oder seiner Petition kenntlich zu machen, dass sie oder er deren Behandlung als öffentliche Petition wünscht.

4.1.3 Vor der Veröffentlichung einer Petition prüft das Ausschusssekretariat, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Petition veröffentlicht. Hat das Ausschusssekretariat Zweifel daran, ob eine zur Veröffentlichung eingereichte Petition die Bedingungen erfüllt, entscheidet der Petitionsausschuss über die Veröffentlichung. Lehnt der Petitionsausschuss die Veröffentlichung der Petition ab, erfolgt die weitere Behandlung entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen.

4.1.4 Eine Petition einschließlich ihrer Begründung wird nicht zur Veröffentlichung zugelassen, wenn sie

  1. die Anforderungen der Ziffer 4.1.2 nicht erfüllt,
  2. geschützte Informationen enthält,
  3. in Persönlichkeitsrechte von Personen, beispielsweise durch Namensnennung, eingreift,
  4. kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält,
  5. Links (URLs) auf andere Webseiten enthält,
  6. gegen die Menschenwürde verstößt,
  7. offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält, unsachlich ist oder offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht,
  8. sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient,
  9. zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen,
  10. ihrem Inhalt oder ihrer Formulierung nach gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt,
  11. nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.

4.1.5 Von einer Veröffentlichung soll abgesehen werden, insbesondere wenn

  1. der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden,
  2. sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet,
  3. die Petition geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten oder
  4. die Petentin oder der Petent bereits mit öffentlichen Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses präsent ist.

4.1.6 Bei einer Veröffentlichung werden zusammen mit der Petition Name und Wohnort der Petentin oder des Petenten veröffentlicht. Im Fall der Mitzeichnung werden Name und Wohnort der Mitzeichnenden oder - auf Wunsch der Mitzeichnenden - ein standardisiertes Pseudonym sowie das Datum der Mitzeichnung veröffentlicht. Wird die Möglichkeit des Pseudonyms gewählt, sind Name und Anschrift der oder des Mitzeichnenden beim Petitionsausschuss zu hinterlegen.

4.1.7 Die Mitzeichnungsfrist, in der weitere Petitionsberechtigte die Petition zur Veröffentlichung mitzeichnen können, beträgt sechs Wochen.

4.1.8 Nach Abschluss der Mitzeichnungsfrist wird die Petition zur Veröffentlichung für weitere Mitzeichnungen geschlossen. Danach erfolgt die Behandlung entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen.

4.1.9 Die Öffentlichkeit wird im Internet über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet.

4.1.10 Das Veröffentlichungsverfahren, insbesondere dessen elektronische Verfahrensteile, sind mindestens einmal innerhalb einer Wahlperiode auf technische Aktualität und Nutzerfreundlichkeit hin zu evaluieren. Hierbei sollen vor allem die Anforderungen der Barrierefreiheit nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik umgesetzt werden.

4.2 Anhörung zu einer öffentlichen Petition

4.2.1 Hat eine Petition zur Veröffentlichung das Quorum von mindestens 1.000 Mitzeichnenden erreicht, so sollen die Einreicherin oder der Einreicher und bis zu zwei von ihr oder ihm zu benennende Personen öffentlich angehört werden. Die zuständigen Fachausschüsse können hinzugezogen werden. Der Petitionsausschuss kann beschließen, dass von einer Anhörung abgesehen wird.

4.2.2 Das Quorum kann durch digitale Mitzeichnung gemäß Ziffer 4.1 sowie durch Einreichen handschriftlich unterzeichneter Unterschriftenlisten erfüllt werden. Für die handschriftliche Mitzeichnung auf Unterschriftenlisten sind die auf der Internetseite des Petitionsausschusses zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die dort ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Petition heruntergeladen werden können. Die Unterschriftenlisten müssen die vollständigen Namen, die Adressen und die Unterschriften der Mitzeichnenden enthalten. Sie müssen spätestens fünf Werktage nach Ende der Mitzeichnungsfrist im Landtag eingegangen sein. Die handschriftlichen Mitzeichnungen werden nur durch Angabe der Anzahl im Internet veröffentlicht. Bei Dopplungen von digitalen und handschriftlichen Mitzeichnungen wird nur die handschriftliche Mitzeichnung gezählt.

4.2.3 Petitionen werden drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung von der Internetseite gelöscht. Die Möglichkeit der handschriftlichen Mitzeichnung entfällt ab dem 1. Januar 2034.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch der Petentin oder des Petenten auf Anhörung besteht nicht."

3. Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 werden zu den Ziffern 5 bis 7.

4. Die bisherige Ziffer 7 wird zu Ziffer 8 und nach Ziffer 8.2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

"Hierdurch soll bei der Aufklärung des Sachverhaltes eine zweifache Bearbeitung vermieden werden, wenn eine Petentin oder ein Petent ihr oder sein Anliegen sowohl an den Petitionsausschuss als auch an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten richtet."

Artikel 3
Neufassung des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes

Die Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann den Wortlaut des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes in der von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern neu bekannt machen. Hierbei sind die Regeln der neuen Rechtschreibung und der geschlechtergerechten Sprache zu beachten.

Artikel 4
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (01.08.2026) in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 2 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID: 262058

ENDE