umwelt-online: VV zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (2)
| |
Zu § 15 (Übermittlung an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften)
16.1 § 15 enthält eine besondere Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften. Die Übermittlung personenbezogener Daten an privatrechtliche Religionsgesellschaften ist unter den in § 13 genannten Voraussetzungen zulässig. Privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Werke öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften gehören nicht zu den in § 15 genannten Stellen; für die Übermittlung von Daten an diese gilt § 13.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften nach § 15 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei den Empfängern ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Bei den nachfolgend aufgeführten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist davon auszugehen, dass ausreichende Datenschutzmaßnahmen, insbesondere Regelungen zur Zweckbindung, getroffen sind. Im Übrigen sind die Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.
16.1.1 Evangelische Landeskirchen
16.1.2 Evangelisch-reformierte Gemeinden (außerhalb der Landeskirchen)
16.1.3 Römisch-katholische Kirche
16.1.4 Andere
16.2 Soweit die Betroffenen in die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften eingewilligt haben oder eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift die Datenübermittlung vorsieht, ist ebenfalls nicht zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass bei diesen Stellen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Datenübermittlung ist dann bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative zulässig.
Zu § 16 (Auskunft, Einsicht in Akten)
17.1 Eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben einer öffentlichen Stelle (§ 16 Abs. 4 Nr. 1) kann nur befristet einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen entgegengehalten werden. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob nicht auch durch Teilauskünfte dem Verlangen zunächst Rechnung getragen werden kann. Auskunft ist auch darüber zu erteilen, ob die Daten verarbeitende Stelle personenbezogene Daten im Auftrag von anderen Stellen verarbeiten lässt. Soweit dies geschieht, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf die Nennung der Auftragnehmer.
Ob die Auskunft oder Akteneinsicht die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, wird von der Daten verarbeitenden Stelle nicht immer überblickt werden können. In Zweifelsfällen sind Stellungnahmen der zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder des Verfassungsschutzes einzuholen.
17.2 Die Ablehnung eines Auskunfts- oder Akteneinsichtsverlangens ist zu begründen, soweit nicht der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 5 Satz 1 vorliegt.
17.3 Für eine Auskunft oder Akteneinsicht sind weder Gebühren noch Auslagen zu erheben. Von der Kostenfreiheit nicht erfasst sind Leistungen, die über eine Auskunft oder Akteneinsicht hinausgehen und die nach allgemeinem Kostenrecht (VwKostG i. V. m. NVwKostG, AllGO) gebühren bzw. erstattungspflichtig sind, wie z.B. die Anfertigung von Ablichtungen, Entscheidungen im förmlichen Rechtsbehelfsverfahren.
Zu § 17 (Berichtigung, Löschung und Sperrung)
18.1 Bevor personenbezogene Daten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gelöscht werden, haben die öffentlichen Stellen des Landes die Akten oder sonstigen Datenträger dem zuständigen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten (vgl. § 3 NArchG). Auf die speziellen Anbietungspflichten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und § 7 Abs. 3 NArchG wird hingewiesen.
Soweit für die Aufbewahrung von Akten nicht bereichsspezifische Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind, ist die Löschung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen, wenn die in der Niedersächsischen Aktenordnung oder dem Niedersächsischen Aktenplan genannten Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.
Bei der Aussonderung von Akten oder sonstigen Datenträgern ist darauf zu achten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um personenbezogene Daten insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen (§ 7 Abs. 1 und 4). Auch eine Zwischenlagerung des ausgesonderten Schriftguts bis zur Vernichtung muss diesen Anforderungen entsprechen.
Zur Vernichtung von Schriftgut kann eine öffentliche Stelle auch eine andere Behörde beauftragen, die einen Aktenvernichter besitzt. Sowohl bei der Beauftragung einer anderen öffentlichen Stelle wie auch eines privaten Unternehmens handelt es sich um einen Auftrag i. S. des § 6. Der Auftrag zur Löschung personenbezogener Daten, die Weisungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Zulassung von Unterauftragsverhältnissen sind daher nach § 6 Abs. 2 Satz 2 schriftlich festzuhalten. Das Muster eines Vertrages über die Vernichtung von Altpapier durch einen Privatunternehmer ist als Anlage 2 beigefügt.
Für den Auftrag zur Vernichtung von Schriftgut mit Sozialdaten enthält § 80 SGB X eine bereichsspezifische Regelung.
18.2 Eine Unterrichtungspflicht gemäß § 17 Abs. 4 besteht nach dem Sinn der Regelung nicht, wenn die Daten gelöscht werden, weil ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).
Zu § 17a (Widerspruchsrecht)
19. Mit § 17a wird den Betroffenen das Recht eingeräumt, einer rechtmäßigen Datenverarbeitung (§ 3 Abs. 2 Satz 1) zu widersprechen, soweit persönliche schutzwürdige Interessen einer Verarbeitung entgegenstehen und diese das Interesse der öffentlichen Stelle an der Verarbeitung der Daten überwiegen. Ausgenommen sind hier lediglich Verarbeitungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Daten verarbeitenden Stelle verpflichtend durchzuführen sind.
Zu § 18 Schadensersatz
20. § 18 sieht für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Gefährdungshaftung vor. Soweit die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, trifft die öffentliche Stelle die Ersatzpflicht nicht, wenn sie nachweist, dass die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung nicht von ihr zu vertreten ist (Umkehr der Beweislast). Der oder dem Betroffenen obliegt der Nachweis der rechtswidrigen Verarbeitung und der Schadensverursachung.
Zu § 19 (Anrufung der oder des Landesbeauftragten)
21. Wird einem Hinweis einer oder eines Bediensteten auf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht abgeholfen, so kann sich die oder der Bedienstete nach § 19 Abs. 2 ohne Einhaltung des Dienstweges an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
Zu § 22 (Aufgaben, Rechte und Pflichten der oder des Landesbeauftragten)
22. In folgenden Fällen ist die oder der Landesbeauftragte zu beteiligen:
Die Unterrichtungspflichten entbinden die Daten verarbeitenden Stellen nicht von ihrer Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Maßnahmen. Diese ist in jedem Fall von den öffentlichen Stellen in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
Zu § 25 (Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschungsvorhaben)
23.1 Die in § 25 enthaltene bereichsspezifische Regelung für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschungsvorhaben geht Regelungen für die Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen vor, so dass diese Daten im Rahmen der in § 25 festgelegten Voraussetzungen für Forschungsvorhaben verarbeitet werden dürfen.
23.2 § 25 Abs. 2 lässt unter den dort genannten Voraussetzungen abweichend von § 10 Abs. 2 die Weiterverarbeitung der schon von öffentlichen Stellen des Landes gespeicherten personenbezogenen Daten für wissenschaftliche Forschungsvorhaben zu.
Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgeschriebene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens ist von der öffentlichen Stelle, die das Forschungsvorhaben durchführt, vorzunehmen.
Wird das Forschungsvorhaben von einer Privatperson, einer sonstigen nicht öffentlichen Stelle oder einer öffentlichen Stelle, die nicht in den Anwendungsbereich des NDSG fällt (z.B. eine öffentliche Stelle des Bundes oder eines anderen Bundeslandes), durchgeführt, ist die Abwägung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 von der übermittelnden Stelle vorzunehmen. Ergänzend hierzu sind die Empfänger in diesen Fällen nach § 25 Abs. 7 zu verpflichten, die Daten nur für das von ihnen bezeichnete Forschungsvorhaben und nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu verarbeiten.
23.3 § 25 Abs. 3 enthält eine besondere Zweckbindungsregelung, die den allgemeinen Zweckbindungsregelungen in § 10 Abs. 1 und 2 vorgeht. Eine Verarbeitung der für ein Forschungsvorhaben gespeicherten oder übermittelten Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen ist jedoch zulässig, da hierin keine zweckändernde Verarbeitung liegt (§ 10 Abs. 3 Satz 1).
23.4 Werden personenbezogene Daten an eine andere als eine öffentliche Stelle des Landes für ein Forschungsvorhaben übermittelt, ist die Übermittlung der oder dem Landesbeauftragten nach § 25 Abs. 7 Satz 2 von der übermittelnden Stelle vorher so rechtzeitig anzuzeigen, dass die oder der Landesbeauftragte zu der Zulässigkeit der Datenübermittlung gegebenenfalls noch Stellung nehmen kann.
Zu § 28 (Straftaten)
24. Mit der Änderung, dass bei der Strafbarkeit künftig auf die unbefugte Verarbeitung von "Daten, die nicht allgemein zugänglich sind" abstellt wird, soll der Rechtsprechung mehrerer Strafgerichte (z.B. BayObLG NJW 1999, S. 1727) Rechnung getragen werden, die das bisherige Merkmal "offenkundig" für die Kfz-Halter-Datei bejaht und daher Personen, die daraus Daten weitergegeben hatten, freigesprochen haben. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung konnten z.B. unbefugte Abrufe aus dem zentralen Informationssystem des Kraftfahrtbundesamtes durch einzelne öffentliche Bedienstete und die Weitergabe dieser Daten an private Stellen strafrechtlich nicht geahndet werden. Durch die Änderung des Gesetzes soll sichergestellt werden, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 28 eine strafrechtliche Ahndung nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen es sich um Daten handelt, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden können, ohne dass der Zugang aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes rechtlich beschränkt ist.
Entsprechendes gilt für die Änderung der Regelung in § 29 (Ordnungswidrigkeiten).
Zu § 29 (Ordnungswidrigkeiten)
25. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich bei Zuwiderhandlungen von Beschäftigten nach § 6 Nr. 9 ZustVO-OWi, im Übrigen gilt die Regelzuständigkeit.
Schlussbestimmungen
26.1 Den Gemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
26.2 Der Bezugserlass wird aufgehoben.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
| Verfahrensbeschreibung gemäß § 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) | Anlage 1 |
| ||||
| ||||
| ||||
|
Verfahrensbeschreibungen über automatisierte Verfahren zur Erfüllung der Aufgaben nach dem NVerfSchG oder nach dem NGefAG sind in Kopie an die Landesbeauftragte/den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen zu senden.
1. Anzeigende Stelle
| Verfahrensbeschreibung erstellt von (Adresse, Geschäftszeichen) | Telefon | Ort, Datum |
| Name der oder des Datenschutzbeauftragten/Telefon | Unterschrift (Erstellerin/Ersteller der Verfahrens-beschreibung) | angeordnet durch Leiterin/Leiter |
|
Referat/Dezernat/Amt/Abteilung |
2. Bezeichnung des Verfahrens
| Bezeichnung des Verfahrens | |
| Eingesetze Programme | |
| [ ] Verknüpfungen zu anderen Verfahren oder Dateien bestehen | Bezeichnung der Daten verarbeitenden Stelle/Angaben zur Auftragsdatenverarbeitung |
3. Bezeichnung der Daten verarbeitenden Stelle (bei Sammelbeschreibung durch Auftragnehmer siehe beiliegende Liste)
| Ort, Datum |
| [ ] Die gesamte Datenverarbeitung wird bei der Daten verarbeitenden Stelle selbst durchgeführt. |
| [ ] Teile der Datenverarbeitung werden bei einem Auftragnehmer durchgeführt. Das Auftragsverhältnis ist schriftlich geregelt, § 6 NDSG wird beachtet. |
| Name und Anschrift der Auftragnehmer sowie Art der Datenverarbeitung (z.B. Erfassung, Mikroverfilmung, Vernichtung) |
4. Zweckbestimmung des Verfahrens
5. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
6. Kreis der Betroffenen
| ungefähre Anzahl der Betroffenen |
7. Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten
| 8.1 Arten der gespeicherten Daten Jeder Betroffenenkreis ist einzeln aufzuführen; siehe auch Ausfüllhinweis. | 8.2 Herkunft oder Empfänger bei regelmäßiger Übermittlung Es ist anzukreuzen, ob es sich um eine übermittelnde (Ü) oder empfangende (E) Stelle handelt. | ||||||
| Ü | E | ||||||
| a | |||||||
| b | |||||||
| c | |||||||
| d | |||||||
| e | |||||||
| f | |||||||
| g | |||||||
| a | b | c | d | e | f | g | |
| [ ] Es findet sich keine regelmäßige Übermittlung statt | |||||||
8.3 Beabsichtigte Übermittlung von Daten in Staaten nach § 14 NDSG
| Rechtsgrundlage für die Übermittlung |
| Zweck der Übermittlung |
Behördeninterner Teil der Verfahrensbeschreibung
9. Angaben zu dem Verfahren nach Nr. 2
| Bezeichnung des Verfahrens | ||
| Eingesetzte Programme | ||
| [ ] | Verknüpfungen zu anderen Verfahren oder Dateien bestehen. | Bezeichnung dieser anderen Verfahren oder Dateien |
10. Betriebsart des Verfahrens
|
| ||||||||||||||||||||||||
11. Art der Geräte
(Betriebssystemangaben ohne exakte Versionsnummern)
| [ ] | Großrechner der Firma | Betriebssystem | ||||
| [ ] | Rechner mittlerer Große | Betriebssystem | ||||
| [ ] | Vernetzte Arbeitsplatzcomputer | Betriebssystem | ||||
| [ ] | Alleinstehende PC | Betriebssystem | ||||
| [ ] | sonstiges | |||||
| [ ] | Datenfernübertragung | [ ] | Standleitung (DDV oder HfD) | [ ] | Wählleitung mit Modem | |
| [ ] | sonstige DFÜ | |||||
12. Übermittlungsverfahren
| [ ] | COM-Mikroficheaustausch | [ ] | Datenträgeraustausch | [ ] | Dateitransfer mittels DFÜ | [ ] | Automatisiertes Abrufverfahren |
13. Verfahren zur Sperrung, Löschung, Auskunftserteilung
| [ ] | Manuelle Sperrung | [ ] | Automatische Sperrung | [ ] | Manuelle Sperrung | [ ] | Automatische Sperrung | ||||
| Verfahren der Auskunftserteilung | |||||||||||
| [ ] | Schriftliche Mitteilung | [ ] | Einsichtnahme vor Ort | [ ] | sonstiges | ||||||
14. Technische und organisatorische Angaben nach § 7 NDSG
14.1 Bauliche Maßnahmen
| [ ] | Grundsätzlich kein Publikumsverkehr in Räumen mit Arbeitsplatzcomputern (APO) oder Terminals. |
| [ ] | Alle Räume mit APO sind bei Abwesenheit der Bediensteten mit Sicherheitsschlössern verschlossen. |
| [ ] | Es werden nur APO eingesetzt (keine Zentralrechner wie Großrechner, Server, Mehrplatzsysteme). |
| [ ] | Alle Zentralrechner sind in einer Sicherheitszone mit Zugangskontrolle untergebracht. |
| [ ] | Sicherung wichtiger mobiler Datenträger in separatem, gesichertem Archivraum oder Tresor. |
14.2 Technische Maßnahmen
| [ ] | Sicherung aller Rechner durch | [ ] | Passwort | [ ] | Magnetstreifenkarte/Chipkarte |
| [ ] | Die Begrenzung der Zugriffsrechte auf die zuständigen Bediensteten ist technisch gesichert. | ||||
| [ ] | Verschlüsselung bei der Speicherung und ggf. bei der Datenfernübertragung | ||||
| [ ] | Protokollierung von Systemaktivitäten (z.B. Benutzerlogin). | ||||
| [ ] | Protokollierung des Zugriffs auf einzelne Datensätze. | ||||
| [ ] | Regelmäßige Auswertung der Protokolle. | ||||
14.3 Organisatorische Maßnahmen
| Die Zugriffsberechtigungen sind auf folgende Personen beschränkt: | |
| [ ] | Eine Dienstanweisung zum Datenschutz ist vorhanden. |
| [ ] | |
| [ ] | |
| Sonstiges | |
14.4 Weitere wichtige technisch-organisatorische Maßnahmen
Ausfüllhinweise zum Formular Verfahrensbeschreibung gemäß § 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) Zur Verfahrensbeschreibung
Im Regelfall fertigt jede Daten verarbeitende Stelle für jedes von ihr eingeführte Verfahren eine gesonderte Verfahrensbeschreibung an. Eine Sammelbeschreibung für eine Mehrzahl von Verfahren kann erstellt werden, wenn die Angaben gleich sind. Eine Sammelbeschreibung kommt in Betracht, wenn
Wird die Sammelbeschreibung nicht von der Daten verarbeitenden Stelle selbst erstellt, so sind in der Verfahrensbeschreibung der Auftragnehmer und in einer zusätzlichen Liste alle Daten verarbeitenden Stellen anzugeben.
Die Verfahrensbeschreibung ist von der Stelle zu unterschreiben, die die Verfahrensbeschreibung erstellt hat.
Zusatz für Fälle nach § 22 Abs. 5 NDSG: Bitte geben Sie für eventuelle Rückfragen auch Name, Organisationseinheit und Telefonnummer der oder des internen Datenschutzbeauftragten an.
Zu Nr. 2 Bezeichnung des Verfahrens Bei der Verfahrensbezeichnung ist ein möglichst "sprechender Name zu verwenden, z.B. Schülerverwaltung oder Vermieterverwaltung. Bitte geben Sie auch das Verfahren (Programmname) an, mit dem die Daten verarbeitet werden.
Verknüpfungen zu anderen Verfahren sind dann anzugeben, wenn mit Hilfe der Verknüpfung automatische Suchvorgänge oder automatische Veränderungen von anderen Verfahren aus oder in anderen Verfahren durchgeführt werden.
Zu Nr. 5 Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Zu Nr. 7 Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten
Z. B.: "Löschung nach fünf Jahren aufgrund von §§ ...".
Zu Nr. 8.1 Art der gespeicherten Daten
Die Art der gespeicherten Daten ist listenmäßig aufzuführen (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum). Zur Übersichtlichkeit können Überschriften zu einzelnen Betroffenenkreisen aufgeführt werden; ggf. sind diese durch Unterstreichen zu kennzeichnen.
Zu Nr. 8.2 Herkunft oder Empfänger bei regelmäßiger Übermittlung Anzukreuzen ist, welche Daten von welcher Stelle übermittelt worden sind bzw. welche Daten an welche Stelle regelmäßig übermittelt werden (ggf. auf gesondertem Blatt fortzusetzen).
Zu Nr. 9 Angaben zu dem Verfahren nach Nr. 2 Bitte geben Sie hier die Bezeichnung des Verfahrens ein zweites Mal an, weil die Seiten der Anlage der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
Zu Nr. 11 Art der Geräte
Unter "Betriebssystem" reichen Angaben ohne exakte Versionsnummern wie z.B. MVS, BS 2000, Novell Netware, Windows NT, Linux. Bei vernetzten APO ist das Netzwerkbetriebssystem ggf. zusätzlich anzugeben.
Zu Nr. 13 Verfahren zur Sperrung, Löschung, Auskunftserteilung
Es ist anzugeben, ob Sperrung und Löschung manuell von Bediensteten (z.B. durch Vernichtung von Disketten oder durch Eingabe eines Löschbefehls) oder automatisch von selbstprüfenden Programmen durchgeführt werden.
Zu Nr. 14 Technische und organisatorische Angaben nach § 7 NDSG
Alle Angaben beziehen sich nur auf die Geräte, mit denen das Verfahren genutzt wird. Für Arbeitsplätze in vernetzten Systemen kann auf die hierfür gesondert erstellte Beschreibung gleichartiger technischer und organisatorischer Maßnahmen verwiesen werden, soweit diese bereits vorliegt.
Zugriffsberechtigte innerhalb der Daten
verarbeitenden Stelle sind z.B. alle
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des
Ordnungsamtes.
| Vertrag über die Übernahme und Vernichtung von ausgesondertem Schrillgut (EDV-Papier und Aktenmaterial) | Anlage 2 (Muster) |
Zwischen ................................................................................................................................................................ im Folgenden Auftraggeber genannt,
und der Firma .......................................................................................................................................................... wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Der Vertrag regelt die Übernahme und Vernichtung von ausgesondertem Schriftgut.
§ 2
Die Vertragsfirma verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Übernahme und Vernichtung des Schriftgutes.
§ 3
Die Abholung erfolgt nach Terminvereinbarung. Es darf grundsätzlich nur so viel Schriftgut abgeholt werden, wie am selben Tag restlos vernichtet werden kann. Die oder der zur Übernahme des Schriftgutes Berechtigte übergibt als Berechtigungsnachweis ein vorgefertigtes Übernahmeprotokoll. Übergabe und Übernahme bestätigen beide Seiten auf dem Protokoll. Von der Übergabe des zu vernichtenden Schriftgutes an haftet die Vertragsfirma für den sicheren Transport und tue ordnungsgemäße Vernichtung.
§ 4
Der Transport darf nur in geschlossenen Fahrzeugen (ordnungsgemäß befestigte Planen usw. oder Container) durchgeführt werden, so dass kein Material verloren gehen kann.
§ 5
(1) Das übernommene Schriftgut wird von der Vertragsfirma am selben Tag vernichtet. Nur in Ausnahmefällen darf das zu vernichtende Schriftgut über Nacht in verschlossenen Räumen abgestellt werden, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben.
(2) Als vernichtet gilt Schriftgut, wenn es so zerkleinert oder zusammengepresst ist, dass zusammenhängende Sätze, Wörter oder Zahlenkolonnen nicht zu rekonstruieren sind. Dazu ist das Schriftgut mindestens gemäß Sicherheitsstufe der DIN 32757-1 zu zerkleinern. Außerdem sind folgende zusätzliche Maßnahmen zur Vernichtung durchzuführen:
[ ] Verwirbelung [ ] Verpressung [ ] Abgabe an eine Papierfabrik [ ] Sonstiges
(3) Die Vertragsfirma hat über die Vernichtung des Schriftgutes eine schriftliche Bestätigung abzugeben.
§ 6
Die Vertragsfirma verpflichtet sich, den in ihrem Betrieb beschäftigten Personen jedes Beiseiteschaffen von Schriftgut sowie die Einblicknahme in Schriftgut zu verbieten und die Einhaltung dieser Anordnung zu überwachen.
§ 7
(1) Der Transport und die Vernichtung des Schriftgutes können vom Auftraggeber oder von einer von ihr benannten Stelle überwacht oder kontrolliert werden.
(2) Die Vertragsfirma verpflichtet sich, die Anwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters des Auftraggebers oder der von dem Auftraggeber benannten Stelle bei allen mit dem Transport und der Vernichtung zusammenhängenden Dienstleistungen und in allen dabei benutzten Räumen, Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen zu dulden. Dabei ist der Betriebsablauf so zu gestalten, dass die Überwachung durch die Aufsichtsperson jederzeit gewährleistet ist.
§ 8
Bei Nichtbeachtung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere bezüglich der Geheimhaltung
des Inhalts des Schriftgutes, bei Erschwerung der Überwachung oder bei nicht rechzeitiger Vernichtung des übernommenen Schriftgutes ist der Auftraggeber berechtigt, unverzüglich und ohne Entschädigung den Vertrag zu kündigen.
§ 9
Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Meldungen von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung von Arbeiten sind
für den Auftraggeber ................................................................................................................................
und für die Vertragsfirma ........................................................................................................................
§ 10
(Entgeltvereinbarungen und Verwertungsvereinbarungen sind nach den jeweiligen Erfordernissen in den Vertrag aufzunehmen. Bis zur vollständigen Vernichtung ist das Eigentum des Auftraggebers an dem Schriftgut vorzubehalten.)
§ 11
(Vertragsdauer und Gerichtsstand)
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
| ENDE | |