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41 (aufgehoben)
42 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
42.1 Heilpraktikergesetz
Erlaubnis nach § 1 200 bis 800
42.2 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456)
Rücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 300 bis 900
Anmerkung zu Nr. 42:

Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben


43 Heime und andere unterstützende Einrichtungen
43.1 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), in der jeweils geltenden Fassung
43.1.1 Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebs eines Heimes nach § 7 Abs. 1
je Platz 50
mindestens 500
43.1.2 Prüfung der Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 3
43.1.2.1 bei Verlegung des Heimes 80 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.1
43.1.2.2 bei Änderung der Art, der Anzahl der Heimplätze oder der Verwendung neuer Räume 100 bis 1.200
43.1.2.3 bei Wechsel der Heimleitung 100 bis 1.200
43.1.2.4 bei Wechsel der Pflegedienstleitung 100 bis 1.200
43.1.2.5 bei Wechsel der vertretungsberechtigten Person des Trägers 100 bis 1.200
43.1.2.6 bei Wechsel des Heimträgers 300 bis 1.200
43.1.2.7 bei wesentlichen Änderungen von Vertragsbedingungen 50 bis 600
43.1.3 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 5 bei vollständiger oder teilweiser Einstellung des Betriebs eines Heimes 50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.1#
43.1.4 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 6
43.1.4.1 bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Satz 1 100 bis 600
43.1.4.2 bei Formen des betreuten Wohnens nach Satz 3 je betreuter Wohnform 50
43.1.4.3 Anzeige von Veränderungen nach Satz 5 80 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.4.1
oder 43.1.4.2
43.1.5 Verfahren bei Anordnungen nach § 11
43.1.5.1 Anordnung nach § 11 300 bis 3.000
43.1.5.2 Prüfung infolge einer Anordnung nach § 11 mit fortbestehendem Mangel 150 bis 1.500
43.1.6 Untersagung nach § 12 Abs. 1, je Person 50 bis 1.300
43.1.7 Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 300 bis 1.300
43.1.8 Untersagung des Betriebs eines Heimes
43.1.8.1 nach § 13 Abs. 1 oder 2 300 bis 2.500
43.1.8.2 nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.8.1
43.2 Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896)
43.2.1 Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25 250
43.2.2 Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 250
43.3 Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
43.3.1 Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 1 25 bis 610
43.3.2 Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 2 25 bis 610
43.3.3 Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 50 bis 1.100
43.4 Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 20. September 2022 (Nds. GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 12. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 22)
43.4.1 Maßnahmen nach § 9
43.4.1.1 Zustimmung zu Abweichung nach § 9 Satz 1 50 bis 1.100
43.4.1.2 Stellen weiterer Anforderungen nach § 9 Satz 2 50 bis 1.100
43.4.2 Zustimmung zu Abweichung nach § 10 Satz 1 50 bis 1.100
43.4.3 Verlängerung der Fristen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 50 bis 610
43.5 Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) Erteilung einer Befreiung nach § 21 Abs. 2 50 bis 1.000
43.6 Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 228)
43.6.1 Feststellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 50 bis 1.000
43.6.2 Zustimmung nach § 4 Abs. 3 50 bis 1.000
43.6.3 Entscheidungen nach § 5 Abs. 2
43.6.3.1 Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 50 bis 1.000
43.6.3.2 Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 50 bis 100
43.6.3.3 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 50 bis 1 000


44 Immissionsschutz
44.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
44.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10
44.1.1.1 bei Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1.2
44.1.1.2 bei Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1a oder wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.1.2.1 für Anlagen, deren Errichtungskosten nicht mehr als 125.000 Euro betragen 2500
44.1.1.2.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro betragen 5.100
44.1.1.2.3 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 5.100 zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen 6.600 zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro betragen 16.600 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.6 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000.000 Euro betragen 206.600 zuzüglich 0,3 v. H. der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.7 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000.000 Euro betragen 356 600 zuzüglich 0,2 v. H. der 100.000.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
44.1.2.1 bei Erteilung eines Vorbescheids bei Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2.2
44.1.2.2 bei Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1a wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.2.2.1 für Anlagen, deren Errichtungskosten nicht mehr als 125.000 Euro betragen 1100
44.1.2.2.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro betragen 2.200
44.1.2.2.3 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 2.200 zuzüglich 0,5 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.2.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen 3.450 zuzüglich 0,4 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.2.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen 11.450 zuzüglich 0,3 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.3 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1
44.1.3.1 bei Erteilung eines Vorbescheides 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2 wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.3.2.1 für die erste Teilerrichtungsgenehmigung Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.3.2.2 für jede weitere Teilerrichtungsgenehmigung
44.1.3.2.2.1 ohne Öffentlichkeitsbeteiligung 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44. 1. 1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen, jedoch mindestens 1.500
44.1.3.2.2.2 mit Öffentlichkeitsbeteiligung 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 44. 1. 1, bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen, jedoch
mindestens 3.000
44.1.3.3 wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist 1.500
Anmerkung zu Nr. 44.1.3:

Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen.

44.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a
44.1.4.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Neuanlage nach § 8a Abs. 1 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, 44.1.2 oder 44.1.3, jedoch mindestens 1.500
44.1.4.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns für die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 8a Abs. 1 oder 3 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung, jedoch
mindestens 1.500


44.1.5 Vorbescheid
44.1.5.1 Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort einer Anlage nach § 9 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.5.2 Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1a für eine Windenergieanlage nach Zeitaufwand
44.1.6 Verlängerung der Frist nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 1500
44.1.7 Nachträgliche Änderung einer Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 4
44.1.8 Anzeige nach § 15
44.1.8.1 Bestätigung des Eingangs einer Anzeige und der beigefügten Unterlagen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 5 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
44.1.8.2 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 bis 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 900
Anmerkung zu Nr. 44.1.8.2:

Zum Zeitaufwand für die Prüfung der Anzeige gehören auch der Zeitaufwand für

a) die Anforderung von Mehrausfertigungen und Unterlagen in schriftlicher Form nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit Satz 5,

b) die Mitteilung, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, nach § 15Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5,

c) für die Bestätigung des Eingangs nachgereichter Unterlagen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 und

d) das Verlangen eines Gutachtens nach § 15 Abs. 2 a Satz 2.

44.1.9 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage nach § 16
44.1.9.1 wenn ausschließlich die Änderung des Betriebs Gegenstand der Genehmigung ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500
44.1.9.2 im Übrigen Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
Anmerkung zu Nr. 44.1.9:

Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 voraus, so ist die Gebühr um 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.8 zu vermindern.

Anmerkungen zu den Nrn. 44. 1.1 bis 44.1.5 und 44.1.9:

a) Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.

Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.8 und 44.1.9:

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), sind, und bei Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben und nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, berichtigt in Ausgabe März 2016, zertifiziert sind, ist die Gebühr, auch die Mindestgebühr, um 30 v. H. zu vermindern. Die DIN EN ISO 14001 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek, Frankfurt am Main und Leipzig, archivmäßig gesichert niedergelegt.

44.1.10 Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 1.500.
44.1.11 Nachträgliche Anordnung nach § 17 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 670
44.1.12 Verlängerung einer Frist nach § 18 Abs. 3 1.000
44.1.13 Untersagung des Betriebs oder Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 1 bis 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500
44.1.14 Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 335
44.1.15 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 670
44.1.16 Anzeige nach § 23a
44.1.16.1 Bestätigung des Eingangs einer Anzeige und der beigefügten Unterlagen nach § 23a Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
44.1.16.2 Prüfung einer Anzeige nach § 23a Abs. 1 und 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 900
Anmerkung zu Nr. 44.1.15.2:

Zum Zeitaufwand für die Prüfung der Anzeige gehört auch der Zeitaufwand für die Anforderung von Mehrausfertigungen und Unterlagen in schriftlicher Form nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, das Verlangen eines Gutachtens nach § 23a Abs. 1 Satz 3, die Mitteilung, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, nach § 23a Abs. 1 Satz 5 sowie die Feststellung nach § 23a Abs. 2

44.1.17 Störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b Gebühr nach Nr. 44.1.1.
44.1.18 Anordnung nach § 24 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 540
44.1.19 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 670
44.1.20 Anordnung nach § 25a nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 600
44.1.21 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Satz 1
44.1.21.1 Bekanntgabe einer Stelle nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 520*
44.1.21.2 Änderung oder Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67*
44.1.22 Anordnung der Ermittlung von Emissionen oder Immissionen nach § 26 oder § 28 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
44.1.23 Anordnung der fortlaufenden Ermittlung von bestimmten Emissionen oder Immissionen nach § 29 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
44.1.24 Anordnung einer Prüfung nach § 29a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 540
44.1.25 Bekanntgabe einer oder eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1
44.1.25.1 Bekanntgabe einer oder eines Sachverständigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260*
44.1.25.2 Änderung oder Widerruf der Bekanntgabe einer oder eines Sachverständigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67*
44.1.26 Anordnung nach § 31 Abs. 2, 2a oder 5 Sätze 1 und 2 500
44.1.27 Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 1 v. H. der Entschädigungssumme, jedoch mindestens 146
44.1.28 Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a, 2 und 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei ist,
44.1.28.1 bei Anlagen, die der Richtlinie 2010/75 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) unterliegen
44.1.28.1.1 Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 6.000
44.1.28.1.2 Überprüfung und Bewertung der nach § 31 Abs. 1 vorgelegten Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstigen Daten nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 500
44.1.28.1.3 Überprüfung einer Genehmigung und gegebenenfalls Aktualisierung nach § 52 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 4.000
44.1.28.1.4 Regelmäßige Überprüfung der Anlagenach dem nach § 52 Abs. 1 b Satz 1 aufgestellten Überwachungsplan gemäß § 52a durch Vor Ort-Besichtigung, Überwachung der Emissionen, Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken, Prüfung der Eignung des Umweltmanagements zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 600
44.1.28.1.5 Sonstige Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 durch Kontrolle von Gutachten, Prüfbescheinigungen, Messberichten, Dokumentationen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen, Einholung von Auskünften
44.1.28.1.5.1 mit Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 600
44.1.28.1.5.2 ohne Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand
44.1.28.2 bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 durch Kontrolle von Gutachten, Prüfbescheinigungen, Messberichten, Dokumentationen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen, Einholung von Auskünften
44.1.28.2.1 mit Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 200
44.1.28.2.2 ohne Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand
44.1.28.3 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen mit Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 durch Kontrolle von Gutachten, Prüfbescheinigungen, Messberichten, Dokumentationen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen, Einholung von Auskünften
44.1.28.3.1 mit Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 200
44.1.28.3.2 ohne Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand
44.1.28.4 bei sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 22 durch Kontrolle von Gutachten, Prüfbescheinigungen, Messberichten, Dokumentationen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen, Einholung von Auskünften, Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen Gebühr nach Nr. 39
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.28.1.5, 44.1.28.2, 44.1.28.3 und 44.1.28.4:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle bestehenden Auflagen und Anordnungen erfüllt und weitere Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

44.1.29 Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134
44.1.30 Anordnung zur Bestellung einer oder eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 270
44.1.31 Anordnung zur Bestellung einer oder eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 500
44.1.32 Anordnung zur Bestellung einer oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270
44.1.33 Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 oder Abs. 7 Satz 3 und 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1 500
44.2 Benzinbleigesetz (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 Abs. 3 106 bis 710
44.3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
44.3.1 Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.3.2 Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
Anmerkung zu Nr. 44.3.2:

Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn es sich bei der Anzeige nicht auch um eine Anzeige nach § 15 BImSchG handelt.

44.3.3 Änderung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.3.4 Überprüfung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.4 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676)
44.4.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 13 Abs. 3
44.4.1.1 Bekanntgabe einer Stelle nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260*
44.4.1.2 Änderung oder Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67*
44.4.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260
44.5 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Zulassung einer Ausnahme nach § 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260
44.6 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69)
Verlängerung des Zeitraums nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 400
44.7 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
44.7.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 270
44.7.2 Gestattung der Bestellung einer oder eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 201
44.7.3 Gestattung der Bestellung einer oder eines nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter nach § 5 Abs. 1 201
44.7.4 Gestattung der Bestellung einer oder eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter nach § 5 Abs. 2 335
44.7.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 201
44.7.6 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
44.7.7 Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 201
44.7.8 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 201
44.8 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) Zulassung einer Ausnahme nach § 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260
44.9 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)
44.9.1 Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355
44.9.2 Widerruf nach § 16 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355
44.10 Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV - in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42)
44.10.1 Prüfung einer Emissionserklärung nach § 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.10.2 Festlegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 201
44.10.3 Erteilung von abweichenden Regelungen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 134
44.10.4 Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 72
44.10.5 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 335
44.11 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) Zulassung einer Ausnahme nach § 26 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
44.12 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754)
44.12.1 Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 270
44.12.2 Zulassung von Einzelmessungen nach § 16 Abs. 6 270
44.12.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
44.13 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin ( 20. BImSchV) in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134
44.14 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen ( 21. BImSchV) in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
Zulassung einer Ausnahme nach § 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134
44.15 Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - in der Fassung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266, 3942)
Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 oder 2 70 bis 710
44.16 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV - vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
44.16.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 340
und höchstens 1.300*
Anmerkung zu Nr. 44.16.1:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 Satz 1 BImSchG erfolgt.

44.16.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134
44.17 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Verbindung mit der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren - 28. BImSchV - vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
44.17.1 Maßnahme nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.17.2 Überprüfung von Unterlagen, physische Kontrolle, Laborprüfung, Vor-Ort-Besichtigung, Entnahme und Prüfung von Produktmustern oder Prüfung von Prüfberichten oder Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchV Gebühr nach Nr. 39
44.18 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen ( 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)
44.18.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Abs. 3 oder 4 Satz 1 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
und höchstens 2.060*
Anmerkung zu Nr. 44.18.1:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 Satz 1 BImSchG erfolgt.

44.18.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 16 335
44.19 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
44.19.1 Annahme einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 335
44.19.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 335
44.19.3 Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV Buchst. A Satz 3 270
44.19.4 Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 390
und höchstens 2.600
Anmerkung zu Nr. 44.19.4:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 Satz 1 BImSchG erfolgt.

44.20 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
44.20.1 Prüfung der Konformitätserklärung nach § 4 100
44.20.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
44.21 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV - vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202)
Zulassung einer Ausnahme nach § 15 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 260
44.22 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
44.22.1 Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 5.3.3.4 Abs. 2 oder Nr. 5.3.3.6 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
und höchstens 2.060*
44.22.2 Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Satz 1 Buchst. d Satz 1 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
und höchstens 1.830*
44.22.3 Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Satz 1 Buchst. f Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
und höchstens 1.830*
Anmerkung zu den Nrn. 44.22.1 bis 44.22.3:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 Satz 1 BImSchG erfolgt.

44.22.4 Vorschreiben von kleineren Werten nach Nr. 5.5.3 Abs. 3 Satz 1 402
44.23 Niedersächsisches Störfallgesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 354)
Genehmigung nach § 3a Gebühr nach Nr. 44.1.1.
44.24 Niedersächsisches Lärmschutzgesetz vom 10. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 562)
Zulassung einer Ausnahme oder eine andere begünstigende Amtshandlung auf der Grundlage einer nach § 2 erlassenen Verordnung
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25


45 Jugendschutzgesetz
Ausnahmebewilligungen nach § 5 25 bis 50
46 Niedersächsisches Krankenhausgesetz vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376)
Anordnung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
47 Kirchenaustrittsgesetz vom 4. Juli 1973 (Nds. GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)
47.1 Aufnahme einer Niederschrift nach § 2 Abs. 2 Satz 3 30
47.2 Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 30
Anmerkung zu Nr. 47.2:

Der Verwaltungsaufwand für die Erstausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 ist mit der Gebühr nach Nr. 47.1 abgegolten, wenn die Bescheinigung im Zusammenhang mit der Aufnahme der Niederschrift erteilt wird


48 Krankenpflegeberufe und andere als ärztliche Heilberufe
48.1 Altenpflegegesetz
48.1.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1
48.1.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.1.1.2 im Übrigen 53
48.1.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.1.3 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 10) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.1.4 Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 53
48.2 Diätassistentengesetz
48.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.2.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.2.1.2 im Übrigen 53
48.2.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.2.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.2.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 8 a) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.2.5 Bescheinigung nach § 8a Abs. 4 53
48.3 Ergotherapeutengesetz
48.3.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.3.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 101 und höchstens 600
48.3.1.2 im Übrigen 53
48.3.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.3.3 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 5 a) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.3.4 Bescheinigung nach § 5a Abs. 4 53
48.4 Gesetz über den Beruf des Logopäden
48.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.4.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.4.1.2 im Übrigen 53
48.4.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.4.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4 Abs. 1) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.4.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 5 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.4.5 Bescheinigung nach § 5a Abs. 4 53
48.5 Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten
48.5.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.5.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.5.1.2 im Übrigen 53
48.5.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.5.3 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 7 a Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.6 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
48.6.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.6.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100und höchstens 600
48.6.1.2 im Übrigen 53
48.6.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.6.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.6.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 10 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.6.5 Bescheinigung nach § 10a Abs. 4 53
48.7 Hebammengesetz
48.7.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.7.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.7.1.2 im Übrigen 53
48.7.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.7.3 Staatliche Anerkennung einer Hebammenschule (§ 6 Abs. 1 und 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.7.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 22 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.7.5 Bescheinigung nach § 22 Abs. 4 53
48.7.6 Ermächtigung zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung (§ 6 Abs. 2 Satz 2) 55
48.8 Krankenpflegegesetz
48.8.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.8.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.8.1.2 im Übrigen 53
48.8.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.8.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.8.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 19 Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.8.5 Bescheinigung nach § 19 Abs. 5 53
48.9 Masseur- und Physiotherapeutengesetz
48.9.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.9.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100und höchstens 600
48.9.1.2 im Übrigen 53
48.9.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.9.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4 Abs. 2 ) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.9.4 Ermächtigung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten (§ 7),
Rücknahme einer Ermächtigung, Widerruf einer Ermächtigung 55
48.9.5 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 13 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.9.6 Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 53
48.10 Notfallsanitätergesetz
48.10.1 Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 oder Zweitschrift einer Erlaubnis
48.10.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 250
48.10.1.2 im Übrigen 60
48.10.2 Staatliche Anerkennung einer Schule nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 500
und höchstens 2.000
48.11 Orthoptistengesetz
48.11.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.11.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.11.1.2 im Übrigen 53
48.11.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.11.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4 ) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.11.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 8 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.11.5 Bescheinigung nach § 8a Abs. 4 53
48.12 Podologengesetz
48.12.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.12.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.12.1.2 im Übrigen 53
48.12.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.12.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.12.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 7 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.12.5 Bescheinigung nach § 7a Abs. 4 53
48.13 Rettungsassistentengesetz
48.13.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.13.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 81 und höchstens 182
48.13.1.2 im Übrigen, auch in den Fällen des § 13 45
48.13.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis 82
48.13.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.13.3.1
48.13.4 Ermächtigung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten (§ 7), Rücknahme einer Ermächtigung, Widerruf einer Ermächtigung 55
48.14 Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz
48.14.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1
48.14.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.14.1.2 im Übrigen 53
48.14.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.14.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 2
48.14.3.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 9) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.14.3.2 im Übrigen 53
48.14.4 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 7 Abs. 2 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.14.5 Anerkennung einer Weil erbildungsstätte (§ 12) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.14.6 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 14 Abs. 1) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.14.7 Bescheinigung nach § 15 53
Anmerkung zu den Nrn. 48.1.1.1, 48.2.1.1, 48.3.1.1, 48.4.1.1, 48.5.1.1, 48.6.1.1, 48.7.1.1, 48.8.1.1, 48.9.1.1, 48.10.1.1, 48.11.1.1, 48.13.1.1 und 48.13.3.1:

Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

48.15 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 7. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 591), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 586)
48.15.1 Anerkennung einer Ausbildungsstätte (§ 3 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 214 und höchstens 1.060
48.15.2 Feststellung der Eignung eines Krankenhauses als Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1Satz 1 Nr. 2) 25
48.15.3 Feststellung der Eignung einer Rettungswache als Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1Satz 1 Nr. 3)
48.15.3.1 wenn die Rettungswache zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigt ist (§ 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes) 25
48.15.3.2 im Übrigen 31
48.15.4 Prüfung (§ 5 Abs. 1) 45
48.16 Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. S. 2754)
48.16.1 Erlaubnis nach § 1
48.16.1.1 aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 40 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.16.1.2 im Übrigen 53
48.16.2 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.16.3 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung nach § 46 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.16.4 Bescheinigung nach § 47 53
49 25 Krankheitserreger, Infektionshygiene, Schutz vor übertragbaren Krankheiten
49.1 Infektionsschutzgesetz
49.1.1 Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr durch eine übertragbare Krankheit nach § 16 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 57 und
höchstens 420
49.1.2 Anordnung einer Maßnahme bei Gefahr im Verzuge nach § 16 Abs. 7 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 57 und
höchstens 420
49.1.3 Anordnung einer Maßnahme zur Bekämpfung einer Gefahr durch Gesundheitsschädlinge nach § 17 Abs. 2 155
49.1.4 Untersuchung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheit oder Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 20
und höchstens 105
49.1.5 Behandlung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheit oder Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 Satz 2 78
49.1.6 Eintragung in den Impfausweis nach § 22 Abs. 1 Satz 3 17
49.1.7 Verbot oder Beschränkung einer Ansammlung oder Schließung einer Badeanstalt oder Gemeinschaftseinrichtung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 108 und
höchstens 400
49.1.8 Tätigkeitsverbot
49.1.8.1 Untersagung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 78
49.1.8.2 Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit einer Untersagung, je angefangener halber Stunde und eingesetzter Beschäftigter oder eingesetztem Beschäftigten 35
49.1.9 Zustimmung für eine Ausscheiderin oder einen Ausscheider zum Betreten einer Gemeinschaftseinrichtung, zum Benutzen einer Einrichtung einer Gemeinschaftseinrichtung oder zur Teilnahme an einer Veranstaltung einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 34 Abs. 2 35
49.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 7 von einem Verbot nach § 34 Abs. 1 35
49.1.11 Anordnung zur Bekanntgabe des Verdachts oder des Auftretens einer Erkrankung nach § 34 Abs. 8 35
49.1.12 Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Abs. 6 , § 35 Abs. 1 und 2 oder § 36 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15a
49.1.12.1 Kontrolle von Unterlagen, die in § 7 der Niedersächsischen Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 26. März 2012 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2016 (Nds. GVBl. S. 274), oder in § 23 Abs. 4 oder 5 genannt sind nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 45
und höchstens 3.175
49.1.12.2 Vor-Ort-Kontrolle einer Einrichtung oder eines Gewerbes einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben und der Untersuchung einzelner Gegenstände nach § 15a Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 45
und höchstens 3175
49.1.12.3 Verlangen einer Auskunft nach § 16 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 45
und höchstens 3175
Anmerkung zu Nr. 49.1.12:

Aufwendungen, die im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung einschließlich der Vor- und Nachbereitung von Überwachungsmaßnahmen durch die Hinzuziehung von Sachverständigen oder für Untersuchungen im Labor entstehen, werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

49.1.13 Überwachung von Schwimm- und Badebecken sowie Schwimm- und Badeteichen, jeweils einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1 900
49.1.14 Maßnahme nach § 39 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 55 und
höchstens 220
Anmerkung zu Nr. 49.1.14: Für die laboratoriumsdiagnostische Untersuchung von Wasserproben auf mikrobiologische und hygienisch-chemische Parameter sind Gebühren nach Nr. 97.5 zu erheben.
49.1.15 Infektionshygienische Überwachung einer Einrichtung zur Abwasserbeseitigung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 110
49.1.16 Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 26
49.1.17 Beauftragung einer Ärztin oder eines Arztes ( § 43 Abs. 1 Satz 1) 60 *
49.1.18 Tätigkeiten mit Krankheitserregern
49.1.18.1 Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 600 *
49.1.18.2 Freistellung von der Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 3 55 *
49.1.18.3 Untersagung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 4 55 *
49.1.18.4 Rücknahme oder Widerruf der nach § 44 erteilten Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 600 *
49.1.18.5 Entgegennahme einer Anzeige über Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 1 11 *
49.1.18.6 Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 2 55 *
49.1.18.7 Untersagung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 600 *
49.1.18.8 Entgegennahme einer Veränderungsanzeige über eine Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 50 11 *
49.1.18.9 Maßnahme im Rahmen der Aufsicht über Erlaubnisinhaber nach § 51 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 600 *
Anmerkung zu den Nrn. 49.1.18.5 und 49.1.18.8:

Für erforderliche Ortsbesichtigungen zur Prüfung von entgegengenommenen Anzeigen sind Gebühren nach Nummer 49.1.18.9 zu erheben.

49.2 Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
49.2.1 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten und der Nichterfüllung von Anforderungen
49.2.1.1 Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 55
49.2.1.2 Anordnung einer Untersuchung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 55
49.2.1.3 Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2 55
49.2.1.4 Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 3 55
49.2.1.5 Anordnung von Maßnahmen und deren vorrangige Durchführung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120
49.2.1.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a Satz 2 oder Abs. 5a Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120
49.2.1.7 Festlegung nach § 9 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120
49.2.1.8 Festlegung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 240
49.2.1.9 Anordnung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120
49.2.1.10 Aufforderung zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Abs. 8 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 120
49.2.1.11 Anordnung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nach § 9 Abs. 8 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120
49.2.1.12 Festlegung nach § 9 Abs. 9 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 240
49.2.2 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter
49.2.2.1 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120
49.2.2.2 nach § 10 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120
49.2.2.3 nach § 10 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 240
49.2.3 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 oder 4 30
49.2.4 Maßnahmen zu Untersuchungen des Trinkwassers
49.2.4.1 Bestimmung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 oder 7 55
49.2.4.2 Genehmigung nach § 14 Abs. 2b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2.800
49.2.4.3 Verlängerung nach § 14 Abs. 2c nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2.800
49.2.4.4 Anordnung nach § 14 Abs. 5 55
49.2.4.5 Anordnung nach § 14a Abs. 1 Satz 5 55
49.2.4.6 Feststellung nach § 14a Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2 800
49.2.5 Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen
49.2.5.1 Zulassung einer Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
und höchstens 700
49.2.5.2 Überprüfung einer Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
und höchstens 700
49.2.6 Maßnahmeplan
49.2.6.1 Zustimmung zu einem Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
und höchstens 240
49.2.6.2 Zustimmung zu einer Aktualisierung eines Maßnahmeplans nach § 16 Abs. 5 Satz 3 30
49.2.7 Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach den §§ 18 und 19 oder nach § 20a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 1.900
49.2.8 Anordnung nach § 20 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
Anmerkung zu den Nrn. 49.2.1, 49.2.2, 49.2.4 und 49.2.8:
Für erforderliche Ortsbesichtigungen sind Gebühren nach der Nummer 49.2.7 zu erheben.
49.2.9 Bestimmung nach § 20 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
Anmerkung zu Nr. 49.2:
Für die Untersuchung von Wasserproben nach § 19 Abs. 3 Satz 1 durch die Überwachungsbehörde sind Gebühren nach den Nrn. 97.3 und 97.4 zu erheben.
49.3 Badegewässerverordnung vom 10. April 2008 (Nds. GVBl. S. 105)
49.3.1 Überwachung eines Badegewässers nach § 3 Abs. 2 einschließlich einer Sichtkontrolle, je Überwachungsmaßnahme nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 221
49.3.2 Anordnung eines dauerhaften Badeverbots oder Abraten vom Baden auf Dauer nach § 5 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 88 und höchstens 410
49.3.3 Anordnung eines Badeverbots nach § 7 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 88 und höchstens 410
49.3.4 Anordnung eines Badeverbots oder Abraten vom Baden als Bewirtschaftungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1, des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 Satz 1 oder des § 9 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 88 und höchstens 410
49.3.5 Maßnahmen der Überwachung nach § 8 Abs. 1 und Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, je Überwachungsmaßnahme oder Untersuchung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 221


50 Kurorte
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (Nds. GVBl. S. 465)
50.1 Staatliche Anerkennung einer Gemeinde nach § 1
50.1.1 als Kurort
50.1.1.1 mit der Artbezeichnung "Luftkurort" 1.500
50.1.1.2 mit der Artbezeichnung "Nordseebad" 1.500
50.1.1.3 im Übrigen 3.500
50.1.2 als Erholungsort oder Küstenbadeort 1.500
50.2 Überprüfung nach § 4 Abs. 1
50.2.1 eines Kurorts
50.2.1.1 mit der Artbezeichnung "Luftkurort" 1.000
50.2.1.2 mit der Artbezeichnung "Nordseebad" 1.000
50.2.1.3 im Übrigen 2.500
50.2.2 eines Erholungsorts oder Küstenbadeorts 1.000
50.3 Überprüfung nach § 4 Abs. 2
50.3.1 eines Kurorts
50.3.1.1 mit der Artbezeichnung "Luftkurort" nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92
und höchstens 1.000
50.3.1.2 mit der Artbezeichnung "Nordseebad" nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92
und höchstens 1.000
50.3.1.3 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92
und höchstens 2.500
50.3.2 eines Erholungsorts oder Küstenbadeorts nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92 und höchstens 1.000
Anmerkung zu Nr. 50:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit einer Ortsbegehung anfallenden Auslagen abgegolten.


51 25 Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 80)
51.1 Anerkennung als Ausflugsort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 138 bis 1.950
51.2 Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder 4 99 bis 1.000
51.3 Genehmigung nach § 7 Abs. 4
51.3.1 für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 252
51.3.2 für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Doppelte der Gebühr nach Nr. 51.3.1
51.3.3 für mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Vierfache der Gebühr nach Nr. 51.3.1


52 (aufgehoben)


53 Landwirtschaft
Auskünfte aus Altakten, Rezessen und Karten der Agrarstrukturverwaltung nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 25
und höchstens 1.410


54 (aufgehoben)
55 (aufgehoben)
55.1 (aufgehoben)
55.2 (aufgehoben)
55.3 (aufgehoben)
55.4 (aufgehoben)
55.5 (aufgehoben)
55.6 (aufgehoben)
55.7 (aufgehoben)
55.8 (aufgehoben)
55.9 (aufgehoben)
55.10 (aufgehoben)
55.11 (aufgehoben)
55.12 (aufgehoben)


56 Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
(Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen)
56.1 Leichenschau nach § 3 Abs. 1 oder zweite Leichenschau vor der Einäscherung (§ 12 Abs. 1 und 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 460 *
56.2 Gewährung der Einsichtnahme in oder Erteilung von Auskunft aus einer Todesbescheinigung nach § 6 Abs. 4
56.2.1 durch Einsichtnahme 40
56.2.2 durch Übersendung einer Ablichtung 21
56.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Satz 3
bei Durchführung einer Ortsbesichtigung zusätzlich
40
nach Zeitaufwand
56.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 6
56.4.1 von dem Gebot nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Gebühr nach Nr. 56.3
56.4.2 von dem Gebot nach § 7 Abs. 3 Satz 5 40
56.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 6 Satz 2 130
56.6 Ausstellung eines Leichenpasses nach § 7 Abs. 6 Satz 3 40
56.7 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 4 60
56.8 Veranlassen der Bestattung durch die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 35 bis 1.410
56.9 Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 2 40
56.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 40
56.11 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes für die Durchführung der zweiten Leichenschau (§ 12 Abs. 2) 40
56.12 Einsichtnahme in Eintragungen des Krematoriums (§ 12 Abs. 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 250 *
56.13 Festlegung einer abweichenden Mindestruhezeit für einen Friedhof
oder Teile davon nach § 14 Nr. 1 oder 2
bei Durchführung einer Ortsbesichtigung zusätzlich nach Zeitaufwand
160
nach Zeitaufwand
56.14 Zulassung einer Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit im Einzelfall nach § 14 Nr. 3 Gebühr nach Nr. 56.3
56.15 Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung nach § 15 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 250 *
56.16 Gestattung weiterer Bestattungen und Urnenbeisetzungen
56.16.1 nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Gebühr nach Nr. 56.13
56.16.2 nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Gebühr nach Nr. 56.3


57 Glücksspiel
( Glücksspielstaatsvertrag 2021 [GlüStV 2021] vom 29. Oktober 2020 [Nds. GVBl. 2021 S. 134], Niedersächsisches Glücksspielgesetz [NGlüSpG] vom 17. Dezember 2007 [Nds. GVBl. S. 756], zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 [Nds. GVBl. S. 36], Niedersächsische Glücksspielverordnung [NGlüSpVO] vom 27. Mai 2013 [Nds. GVBl. S. 118], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 [Nds. GVBl. S. 412], und Niedersächsisches Spielhallengesetz [NSpielhG] vom 26. Januar 2022 [Nds. GVBl. S. 36])
57.1 Erlaubnisse
57.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen ( § 4 Abs. 1 und 5 GlüStV 2021, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)
57.1.1.1 Erteilung einer Erlaubnis
57.1.1.1.1 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,2 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 500
57.1.1.1.2 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,085 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch
mindestens 2.000
und höchstens 25.000
57.1.1.1.3 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 50 Millionen Euro, aber nicht mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,07 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 50.000
57.1.1.1.4 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,06 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 150.000
57.1.1.2 Änderung einer Erlaubnis
57.1.1.2.1 bei Erhöhung des Spielkapitals wie Nummer 57.1.1.1 bezogen auf den Erhöhungsbetrag
57.1.1.2.2 im Übrigen 500 bis 10.000
57.1.1.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.1.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages ( § 4 Abs. 1 und 5 GlüStV 2021, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)
57.1.2.1 Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr 0, 1 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 250
57.1.2.2 Änderung einer Erlaubnis
57.1.2.2.1 bei Erhöhung des Spielkapitals je angefangenes Erlaubnisjahr 0, 1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch
mindestens 250
57.1.2.2.2 im Übrigen 50 bis 5000
57.1.2.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 5.000
57.1.2.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 5.000
57.1.3 Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Sonderauslosung, einer Zusatzlotterie oder einer Zusatzausspielung ( § 4 Abs. 1 und 5 GlüStV 2021, § 3 Abs. 1 NGlüSpG), wenn die Erlaubnis gesondert erteilt wird
57.1.3.1 Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr 0, 1 v. H. des Wertes
der ausgelobten Gewinne, jedoch
mindestens 250
57.1.3.2 Änderung einer Erlaubnis
57.1.3.2.1 bei Erhöhung des Wertes der ausgelobten Gewinne je angefangenes Erlaubnisjahr 0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch
mindestens 1.000
57.1.3.2.2 im Übrigen 250 bis 10.000
57.1.3.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 10.000
57.1.3.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 10.000
Anmerkungen zu den Nrn. 57.1.1 bis 57.1.3:
  1. Das Spielkapital ist die Summe der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der zur Ausgabe vorgesehenen Lose ohne die Bearbeitungsgebühren und andere Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrags zu entrichten sind. Werden die Lose in mehr als einem Jahr ausgegeben, so gilt der Ausgabezeitraum als ein Jahr.
  2. Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, so ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr auf ein Drittel.
57.1.4 Erlaubnis für die anderweitige wirtschaftliche Betätigung oder die Gründung eines Tochterunternehmens (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG)
57.1.4.1 Erteilung einer Erlaubnis 250 bis 10.000
57.1.4.2 Änderung einer Erlaubnis 100 bis 10.000
57.1.4.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.4.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.5 Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zum Betreiben gewerblicher Spielvermittlung im Sinne des § 3 Abs. 8 GlüStV 2021, auch in den Fällen des § 19 Abs. 2 GlüStV 2021
57.1.5.1 Erteilung einer Erlaubnis
57.1.5.1.1 Grundbetrag 7.500
57.1.5.1.2 zuzüglich je Bundesland und je angefangenes Erlaubnisjahr 600
57.1.5.2 Änderung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
57.1.5.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.5.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15 000.
57.1.6 Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen, Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlung oder Wettvermittlungsstellen (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG)
57.1.6.1 Erteilung einer Erlaubnis 150 bis 2.500
57.1.6.2 Änderung einer Erlaubnis 75 bis 2.500
57.1.6.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 2.500
57.1.6.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 2.500
57.1.7 Erlaubnis für eine Spielhalle nach § 2 NSpielhG
57.1.7.1 Erteilung einer Erlaubnis 4.000 bis 20.000
57.1.7.2 Änderung einer Erlaubnis 500 bis 10.000
57.1.7.3 Ablehnung einer Erlaubnis 500 bis 10.000
57.1.7.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis 500 bis 10.000
57.1.8 Nachträgliche Beschränkungen und Auflagen
57.1.8.1 Erteilung einer nachträglichen Beschränkung oder Auflage
57.1.8.1.1 bei Spielhallen 500 bis 10.000
57.1.8.1.2 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 5.000
57.1.8.2 Änderung einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 5.000
57.1.8.3 Rücknahme oder Widerruf einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 5.000
57.2 Ausübung der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV 2021 oder § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NGlüSpG nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 NGlüSpG durch
  • Vor-Ort-Kontrolle bei einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", einer Geschäftsstelle der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler oder einer Wettvermittlungsstelle oder
  • Verlangen einer Auskunft oder Verlangen der Vorlage von Unterlagen,

wenn die Überwachungsmaßnahme eine behördliche Anordnung zur Folge hat, eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5 000
57.3 Zuteilung einer Anzahl von Wettvermittlungsstellen an Sportwettanbieter (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 NGlüSpVO)
57.3.1 Zuteilung 5.000 bis 100.000
57.3.2 Änderung einer Zuteilung 2.500 bis 100.000
57.3.3 Ablehnung einer Zuteilung von Wettvermittlungsstellen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.3.4 Rücknahme oder Widerruf einer Zuteilung von Wettvermittlungsstellen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.3.5 Aufsichtliche Maßnahme nach einer Zuteilung, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 5.000
57.4 Spielbedingungen
57.4.1 Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) 250 bis 10.000
57.4.2 Versagung der Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 10.000
57.4.3 Rücknahme oder Widerruf einer Zustimmung nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 10.000
57.5 Allgemein erlaubte Veranstaltungen (§ 11 NGlüSpG)
57.5.1 Erteilung einer Auflage (§ 12 Abs. 1 NGlüSpG ) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 75
und höchstens 5.000
57.5.2 Änderung einer Auflage nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 75
und höchstens 5.000
57.5.3 Rücknahme oder Widerruf einer Auflage nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 75
und höchstens 5.000
57.5.4 Untersagung (§ 12 Abs. 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 5.000
57.6 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel (§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 4 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 2.000
57.7 Sonstige Maßnahmen
57.7.1 Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.7.2 Untersagung der Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.7.3 Prüfung der Erfüllung der Vorgaben zum Sozialkonzept ( § 6 GlüStV 2021, § 22 Abs. 1 NGlüSpG) 100 bis 1 000
57.7.4 Untersagung der unerlaubten Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.7.5 Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9a Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 27p Abs. 2 GlüStV 2021) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.000 und höchstens 500 000
57.7.6 Sonstige Maßnahme der Glücksspielaufsicht (§ 22 Abs. 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 500.000
Anmerkung zu Nr. 57:
Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, so ist der nach § 1 Abs. 4 Satz 5 dieser Verordnung zu berechnende Zeitaufwand je angefangene Stunde zugrunde zu legen.
57 .3 (nicht besetzt)
57.4 (nicht besetzt)
57.5 (nicht besetzt)
58 Medizinprodukte
58.1 Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833)
58.1.1 Kontrolle nach § 8 Abs. 7 Satz 4 nach Zeitaufwand
58.1.2 Entgegennahme einer Anzeige nach § 14 Abs. 6 und Prüfung, ob die besonderen Anforderungen nach § 5 erfüllt sind nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
Anmerkungen zu Nr. 58.1.2:

Maßnahmen zur Prüfung sind insbesondere:

  1. Prüfung, ob die besonderen Anforderungen nach § 5 erfüllt sind,
  2. Verlangen eines Nachweises und dessen Prüfung,
  3. Prüfung von Verfahrensabläufen zur Durchführung von messtechnischen Kontrollen.

Eine Prüfung kann sowohl in dem zu überwachenden Betrieb als auch durch Prüfung von Unterlagen in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.

58.1.3 Verlangen eines Nachweises nach § 19 Nr. 4 Satz 2 und dessen Prüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.2 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz ( MPDG) vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 3f des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)
58.2.1 Entgegennahme einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder 2 und deren Prüfung nach Zeitaufwand
58.2.2 Ausstellen eines Freiverkaufszertifikates nach § 10
58.2.2.1 für ein Medizinprodukt 130
58.2.2.2 für jedes weitere Medizinprodukt zusätzlich 35
58.2.2.3 je Mehrausfertigung 25
58.2.3 Überprüfung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Überwachung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand
58.2.4 Maßnahme nach § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 nach Zeitaufwand
58.2.5 Maßnahme nach § 76 Abs. 3 nach Zeitaufwand
58.2.6 Überwachungsmaßnahme nach § 77 Abs. 2 und 3 nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 58.2.6:

a) Überwachungsmaßnahmen sind insbesondere

  1. Prüfung, ob die Voraussetzungen zum Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme, zum Bereitstellen auf dem Markt, zum Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten erfüllt sind,
  2. Prüfung der Aufbereitung von Medizinprodukten, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril angewendet werden,
  3. Überprüfung der Einhaltung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken,
  4. Überprüfung von durchgeführten Sicherheitskorrekturmaßnahmen des Herstellers,
  5. Anforderung von Dokumentationen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen sowie deren Prüfung,
  6. Durchführung von Produktprüfungen nach § 79 Abs. 1 Nr. 3.

Eine Überwachungsmaßnahme kann sowohl in dem zu überwachenden Betrieb oder der zu überwachenden Einrichtung als auch durch Prüfung oder Untersuchung von Unterlagen oder Proben in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.

b) Aufwendungen, die im Rahmen der Überwachung einschließlich der Vor- und Nachbereitung von Überwachungsmaßnahmen durch die Hinzuziehung von Sachverständigen oder für Untersuchungen im Labor entstehen, werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

c) Wird eine Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde ergriffen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn die medizinprodukterechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens beachtet wurden.

58.2.7 Maßnahme nach § 78 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
58.2.8 Maßnahme nach § 82 Abs. 2 nach Zeitaufwand
58.2.9 Verlangen eines Nachweises der erforderlichen Sachkenntnis nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und dessen Prüfung, wenn der Nachweis nicht im Rahmen der Überwachung nach § 77 geprüft wird nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.3 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 117 S. 1; 2019 Nr. L 117 S. 9, Nr. L 334 S. 165; 2021 Nr. L 241 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 18)
58.3.1 Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur übermittelten Angaben, Unterlagen, Bescheinigungen sowie einer angeforderten Produktprobe oder eines angeforderten Produktmodells nach Artikel 16 Abs. 4 nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 58.3.1:
Die Prüfung von Angaben, Unterlagen und Bescheinigungen sowie von Proben und Modellen kann sowohl beim Wirtschaftsakteur als auch in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.
58.3.2 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 31 Abs. 2 nach Zeitaufwand
58.3.3 Bestätigung des Nichtvorliegens eines Sicherheitsproblems nach Artikel 46 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. a nach Zeitaufwand
58.3.4 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung nach Artikel 46 Abs. 9 Unterabs. 2 nach Zeitaufwand
58.3.5 Überwachungsmaßnahme nach den Artikeln 93 bis 95 und 97 bis 99, soweit diese nicht von Nummer 58.2.4, 58.2.5, 58.2.7 oder 58.2.8 erfasst ist nach Zeitaufwand
58.4 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. EU Nr. L 117 S. 176; 2019 Nr. L 117 S. 11, Nr. L 334 S. 167; 2021 Nr. L 233 S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. EU Nr. L 19 S. 3)
58.4.1 Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur übermittelten Angaben, Unterlagen, Bescheinigungen sowie einer angeforderten Produktprobe oder eines angeforderten Produktmodells nach Artikel 16 Abs. 4 nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 58.4.1:
Die Prüfung von Angaben, Unterlagen und Bescheinigungen sowie von Proben und Modellen kann sowohl beim Wirtschaftsakteur als auch in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.
58.4.2 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 28 Abs. 2 nach Zeitaufwand
58.4.3 Bestätigung des Nichtvorliegens eines Sicherheitsproblems nach Artikel 42 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. a nach Zeitaufwand
58.4.4 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung nach Artikel 42 Abs. 9 Unterabs. 2 nach Zeitaufwand
58.4.5 Überwachungsmaßnahme nach den Artikeln 88 bis 90 und 92 bis 94, soweit diese nicht von Nummer 58.2.4, 58.2.5, 58.2.7 oder 58.2.8 erfasst ist nach Zeitaufwand
58.5 Auskünfte, Beratungen, Bescheinigungen und Zertifikate auf Antrag oder Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
Anmerkungen zu Nr. 58.5:
  1. Gebühren werden nicht erhoben für einfache mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.
  2. Die Gebühr für das Ausstellen eines Freiverkaufszertifikates nach § 10 MPDG richtet sich nach Nr. 58.2.2.
59 (aufgehoben)
60 Mehrstimmrechtsaktien
Ausnahmebewilligung zur Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes 0,001 v. H. des Nennbetrages der Aktien
mindestens 236
61 (aufgehoben)
62 (aufgehoben)


63 Meldewesen ( Bundesmeldegesetz)
63.1 Meldebescheinigung
63.1.1 nach § 18 Abs. 1 7,50
63.1.2 nach § 18 Abs. 2 9
63.2 Einfache Melderegisterauskunft nach § 44
63.2.1 durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 Satz 1 5
Anmerkung zu Nr.63.2.1:
Ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nicht möglich und wird die Anfrage in das manuelle Verfahren übergeleitet, so bemisst sich die Gebühr nach Nummer 63.2.2.
63.2.2 im Übrigen,
63.2.2.1 wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 9
63.2.2.2 wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 15
und höchstens 50
Anmerkung zu Nr.63.2:
Dient die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken, so erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 63.2.1 und 63.2.2.1 um 3,00 Euro. Die Mindestgebühr nach Nummer 63.2.2.2 beträgt bei gewerblichen Zwecken 18,00 Euro.
63.3 Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 20
und höchstens 90
Anmerkungen zu den Nrn. 63.2 und 63.3:
  1. Wird gleichzeitig über mehrere Fälle eine Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall auf die Hälfte ermäßigt werden.
  2. Auskünfte, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei.
  3. Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, so bleibt der Aufwand unberücksichtigt, der dadurch entsteht, dass eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 zu berücksichtigen ist.
63.4 Gruppenauskunft nach § 46 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50
und höchstens 250
zuzüglich 0,20 je Person, über die Auskunft erteilt wird
63.5 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
63.5.1 nach § 50 Abs. 1 oder 3, je Person, über die Auskunft erteilt wird 0,20,
jedoch mindestens 10
63.5.2 nach § 50 Abs. 2, je Jubiläumsfall 7,
jedoch mindestens 10
63.6 Zulassung eines Portals nach § 49 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100


64 25 Naturschutz
64.1 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
64.1.1 Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften
64.1.1.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ( NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289; 2024 Nr. 13), und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes ( NPOG)
64.1.1.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.1.1.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.1.1.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.1.1.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.1.1.2 Sonstige Maßnahme nach § 3 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.2 Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.3 Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.4 Prüfung nach § 17 Abs. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.5 Untersagung nach § 17 Abs. 8 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.6 Anordnung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.7 Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer Erklärung nach § 22, ausgenommen die Gewährung von Befreiungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
Anmerkungen zu Nr. 64.1.7:
  1. Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen.
  2. Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nummer 64.1.39 zu erheben.
64.1.8 Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.9 Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
Anmerkungen zu Nr. 64.1.9:
  1. Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
  2. Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( NUVPG) vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.
64.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 30a Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.11 Prüfung einer Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.12 Befristung oder anderweitige Beschränkung der Durchführung eines Projekts nach § 34 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.13 Anordnung der vorläufigen Einstellung nach § 34 Abs. 6 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.14 Untersagung der Durchführung nach § 34 Abs. 6 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.15 Genehmigung für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.16 Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur oder von Tieren nach § 40 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.17 Anordnung nach § 40 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 1.500
64.1.18 Kontrolle einer Einrichtung, ob die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 40c weiterhin erfüllt sind, durch Vor-Ort-Besichtigung, Prüfung von geschäftlichen Unterlagen oder sonstige Maßnahmen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
64.1.19 Anordnung nach § 40a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
64.1.20 Genehmigung der Forschung an invasiven Arten oder der Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten nach § 40c Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
64.1.21 Genehmigung der wissenschaftlichen Herstellung und der anschließenden medizinischen Verwendung von Produkten nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.22 Genehmigung anderer Tätigkeiten nach § 40c Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.23 Genehmigung der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs eines Zoos nach § 42 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens10.000
64.1.24 Überwachung eines Zoos nach § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 52 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
64.1.25 Anordnung nach § 42 Abs. 7 oder Abs. 8 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 10.000
64.1.26 Widerruf der Genehmigung nach § 42 Abs. 8 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 10.000
64.1.27 Prüfung einer Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
64.1.28 Überwachung der Einhaltung einer nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 getroffenen Anordnung für den Betrieb oder zur Beseitigung eines Tiergeheges nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
64.1.29 Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.30 Zulassung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.1.31 Zulassung einer weiteren Ausnahme nach § 45 Abs. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65
64.1.32 Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 6 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.33 Anordnung einer fachlich anerkannten Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 9 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.34 Einziehung nach § 47 Satz 1 oder Beschlagnahme nach § 51 in Verbindung mit § 47 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.35 Beschlagnahme nach § 51a Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.36 Anordnung nach § 51a Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.1.37 Überwachung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.1.38 Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.39 Gewährung einer Befreiung nach § 67 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
Anmerkungen zu Nr. 64.1.39:
  1. Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
  2. Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.
  3. Wird eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG für die Beseitigung von bis zu drei Bäumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), gewährt, so kann die Gebühr bis auf 35 Euro ermäßigt werden.
64.2 25 Niedersächsisches Naturschutzgesetz vom19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 5)
64.2.1 Maßnahmen nach § 2 zur Sicherstellung der Einhaltung des den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Union, soweit dieses unmittelbar gilt, des sonstigen Bundesrechts und des Landesrechts
64.2.1.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 3 und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
64.2.1.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.2.1.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.2.1.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.2.1.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.2.1.2 Sonstige Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.2 Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 2 angeordneten Maßnahmen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.3 Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nach § 2 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 2a Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.5 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 2a Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.6 Untersagung einer Maßnahme oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 2a Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.7 Über die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderliche Amtshandlung ( § 7 Abs. 3 Satz 2), für die an anderer Stelle weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.8 Genehmigung zum Bodenabbau nach § 8 Abs. 1 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum)
64.2.8.1 bis 100.000 m3, je m3 0,0179, jedoch mindestens 770
64.2.8.2 über 100.000 m3 bis 500.000 m3, je m3 0,0154, jedoch mindestens 1.790
64.2.8.3 über 500.000 m3 bis 1.000 000 m3, je m3 0,0134, jedoch mindestens 7.700
64.2.8.4 über 1.000 000 m3 bis 2.000 000 m3, je m3 0,0103, jedoch mindestens 13.400
64.2.8.5 über 2.000 000 m3 bis 5.000 000 m3, je m3 0,0074, jedoch mindestens 20.600
64.2.8.6 über 5.000 000 m3, je m3 0,0070, jedoch mindestens 37.000
64.2.9 Verlängerung der Geltungsdauer oder Änderung einer Genehmigung zum Bodenabbau nach § 8 Abs. 1
64.2.9.1 ohne Erhöhung der Abbaumenge 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.8
64.2.9.2 mit Erhöhung der Abbaumenge Gebühr nach Nr. 64.2.8 bezogen auf die Erhöhung der Abbaumenge
64.2.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nach der Abbaufläche
64.2.10.1 bis 100.000 m2, je m2 0,0179, jedoch mindestens 770
64.2.10.2 über 100.000 m2 bis 500.000 m2, je m2 0,0154, jedoch mindestens 1.790
64.2.10.3 über 500.000 m2 bis 1.000 000 m2, je m2 0,0134, jedoch mindestens 7.700
64.2.10.4 über 1.000 000 m2 bis 2.000 000 m2, je m2 0,0103, jedoch mindestens 13.400
64.2.10.5 über 2.000 000 m2 bis 5.000 000 m2, je m2 0,0074, jedoch mindestens 20.600
64.2.10.6 über 5.000 000 m2, je m2 0,0070, jedoch mindestens 37.000
64.2.11 Verlängerung der Geltungsdauer oder Änderung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1
64.2.11.1 ohne Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.10
64.2.11.2 mit Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe Gebühr nach Nr. 64.2.10 bezogen auf die Erweiterung der Abbaufläche oder bei unveränderter Fläche, auf der eine Erweiterung der Abbaumenge genehmigt wird, Gebühr nach Nr. 64.2.8 bezogen auf die Erhöhung der Abbaumenge
Anmerkungen zu den Nrn. 64.2.8 bis 64.2.11:
  1. Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
  2. Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.
64.2.12 Fristverlängerung nach § 10 Abs. 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.13 Vorbescheid nach § 11 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 360
64.2.14 Fristverlängerung nach § 11 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.15 Anordnung des Abbaus von Restflächen nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3 Satz 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 25a Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.18 Untersagung einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 25a Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.19 Genehmigung zum Führen einer geschützten Bezeichnung nach § 37 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60
64.2.20 Entscheidung über eine Entschädigung oder eine Übernahme eines Grundstücks nach § 42 Abs. 2 Sätze 3 oder 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
64.2.21 Genehmigung für den Abbau von Torf nach § 45 Abs. 5 Satz 1 nach der Abbaufläche
64.2.21.1 bis 100.000 m2, je m2 0,0179, jedoch mindestens 770
64.2.21.2 über 100.000 m2bis 500.000 m2, je m2 0,0154, jedoch mindestens 1.790
64.2.21.3 über 500.000 m2 bis 1.000 000 m m2, je m2 0,0134, jedoch mindestens 7.700
64.2.21.4 über 1.000 000 m2 bis 2.000 000 m2, je m2 0,0103, jedoch mindestens 13.400
64.2.21.5 über 2.000 000 m2 bis 5.000 000 m2, je m2 0,0074, jedoch mindestens 20.600
64.2.21.6 über 5.000 000 m2, je m2 0,0070, jedoch mindestens 37.000
Anmerkungen zu Nr. 64.2.21:

a) Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

64.2.22 Überwachung der Einhaltung der sich aus der Genehmigung eines Bodenabbaus nach § 8 Abs. 1, der Zulassung einer Ausnahme vom Torfabbauverbot nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder der Genehmigung für den Abbau von Torf nach § 45 Abs. 5 Satz 1 ergebenden Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
Anmerkung zu Nr. 64.2.22:

Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau ist der Aufwand für Überwachungen während des Abbaus und nach dem Abbau bereits mit der Gebühr für die Genehmigung abgegolten.

64.2.23 Vorläufige Zulassung der Fortführung des Torfabbaus nach § 45 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.3 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)
64.3.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
64.3.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.3 Zulassung einer Ausnahme in Bezug auf das Führen eines Aufnahme- oder Auslieferungsbuchs nach § 6 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.3.4 Zulassung einer Ausnahme für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.5 Zulassung des Absehens von den als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.6 Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.7 Zulassung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.8 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.4 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1; L 100 vom 17.04.1997 S. 72; L 298 vom 01.11.1997 S. 70; L 113 vom 27.04.2006 S. 26; L 139 vom 05.06.2009 S. 35; L 176 vom 07.07.2009 S. 27; L 343 vom 29.12.2010 S. 79; L 023 vom 28.01.2017 S. 123; L 330 vom 20.12.2019 S. 104; L 188 vom 27.07.2023 S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/966 der Kommission vom 15. Mai 2023 (ABl. L 133 vom 17.05.2023 S. 1) Ausgabe von Etiketten an eine registrierte wissenschaftliche Einrichtung nach Artikel 7 Abs. 4, je Etikett 2
64.5 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2280 der Kommission vom 16. Dezember 2021 (ABl. L 473 vom 30.12.2021 S. 1)
64.5.1 Bescheinigung nach Artikel 47 18
64.5.2 Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. a, b oder d 50
64.5.3 Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. c 18
64.5.4 Bescheinigung nach Artikel 49 50
64.5.5 Bescheinigung nach Artikel 60 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30
64.5.6 Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 1 25
64.5.7 Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 2 31
64.6 Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)
64.6.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
64.6.1.1 für die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen ausgenommen gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.6.1.2 für die Durchführung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
64.7 Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)
64.7.1 Zustimmung zur Jagd auf Wasserfederwild nach § 8 Abs. 2 45
64.7.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.5 Zulassung des Fahrens oder Abstellens von Kraftfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.6 Zulassung einer Ausnahme vom Betretensverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.7 Zulassung einer lärmintensiven Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.8 Zulassung der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.9 Zulassung des Betretens der Insel Memmert nach Nummer I/13 der Anlage 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.10 Zulassung des Betretens der Insel Mellum nach Nummer I/39 der Anlage 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.8 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)
64.8.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
64.8.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
64.8.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 für die Durchführung einer sportlichen, kulturellen oder gewerblichen Veranstaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für Maßnahmen Dritter nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.6 Gestattung zum Befahren nach § 12 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.7 Zulassung der Erneuerung von Dränungen nach § 13 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
64.8.8 Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 7 Teilraum C-59 Buchst. d für eine erste Mahd vor dem 16. Juni nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.9 Zulassung einer Grünlanderneuerung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
64.8.10 Zulassung einer Düngung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.11 Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot der Anwendung chemischer Mittel nach § 14 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.12 Zulassung des Anlegens einer Kirrung, einer Wildfütterung oder eines Wildackers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.13 Genehmigung einer Ausnahme für eine Besatzmaßnahme nach § 16 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.14 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 17 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
Anmerkungen zu Nr. 64.8.14:
  1. Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
  2. Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.
64.8.15 Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Verordnung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
Anmerkungen zu Nr. 64.8.15:
  1. Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen.
  2. Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nummer 64.1.39 zu erheben
64.9 Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218), geändert durch Verordnung vom 2. April 2014 (Nds. GVBl. S. 94)
64.9.1 Genehmigung zur Durchführung von Wattführungen nach § 1, je Strecke oder Gebiet nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100
64.9.2 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 400
64.9.3 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 oder für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 200
64.9.4 Untersagung der Durchführung von Wattführungen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100


65 (aufgehoben)
66 Nottestamente
( Bürgerliches Gesetzbuch)
Aufnahme eines Nottestaments nach § 2249 durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei einem Verkehrswert des Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden)
66.1 bis 5.000 Euro 30 bis 55
66.2 über 5.000 Euro 60 bis 170
66.3 über 50.000 Euro 190 bis 1.050


67 (aufgehoben)
68 (aufgehoben)
69 Preisangelegenheiten
(Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz. Nr. 244 S. 1, zuletzt geändert durch Artikel 340 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785)
69.1 Beteiligung an der Feststellung und Festsetzung des Selbstkostenpreises nach § 10 Abs. 3 und 4 0,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises
69.2 Verfügung über die Voraussetzungen zur Vereinbarung eines Selbstkostenpreises nach § 5 Abs. 2 0,2 bis 0,5 v. H. des Selbstkostenpreises


70 Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)
70.1 Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder ihre Verlängerung nach § 5 Abs. 5 15
70.2 Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 bis 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
70.3 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 bis 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
70.4 Stellvertretungserlaubnis nach § 13 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
70.5 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
70.6 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder selbständige Anordnung nach § 17 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
70.7 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
70.8 Prüfung einer Anzeige nach § 20 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.9 Anordnung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
70.10 Untersagung nach § 20 Abs. 4 oder 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.11 Prüfung einer Anzeige nach § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Anordnung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.12 Untersagung nach § 21 Abs. 4 oder 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.13 Fristverlängerung nach § 22 Satz 2 50
70.14 Verpflichtung nach § 24 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
70.15 Untersagung nach § 25 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.16 Überwachung des Prostitutionsgewerbes nach § 29 durch
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen,
  • Vor-Ort-Kontrolle von Grundstücken und Räumlichkeiten oder
  • Personenkontrollen an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
Anmerkungen zu Nr. 70.16:
  1. Die Zeiten der Vor- und Nachbereitung der Überwachungsmaßnahme sind bei der Bemessung der Gebühr mit zu berücksichtigen.
  2. Soweit für die Überwachungsmaßnahme oder die Vor- und Nachbereitung die Hinzuziehung externer Sachverständiger erforderlich ist, werden die dabei entstehenden Aufwendungen als Auslagen geltend gemacht.


71 Raumordnung ( Raumordnungsgesetz - ROG - vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2986], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2025 [BGBl. I 2025 Nr. 189] und Niedersächsisches Raumordnungsgesetz - NROG - vom 6. Dezember 2017 [Nds. GVBl. S 457], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2024 [Nds. GVBl. 2024 Nr. 31])
71.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 8 NROG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 700
und
höchstens 4.820
Anmerkungen zu Nr. 71.1:
Gebühren nach Zeitaufwand werden auch erhoben, wenn
  1. die Ablehnung eines Antrags auf Zielabweichung allein wegen fehlender Antragsberechtigung erfolgt, dann jedoch mindestens 60 Euro,
  2. ein Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird, dann jedoch mindestens 170 Euro.
71.2 Beratung und - außer in den Fällen der Nummer 71.4 - Unterrichtung eines Vorhabenträgers über die Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 oder § 16 ROG in Verbindung mit § 9 NROG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 650
und
höchstens 1.850
71.3 Durchführung einer Antragskonferenz oder eines Austauschs nach § 10 Abs. 1 NROG, auch in Verbindung mit einer Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 6.880
und
höchstens 32.500
Anmerkung zu Nr. 71.3:
Bei Durchführung einer Antragskonferenz oder eines Austauschs nach § 10 Abs. 1 NROG zur Vorbereitung eines beschleunigten Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach Nr. 71.6 beträgt die Gebühr mindestens 3.440 Euro. Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, sind Gebühren nur nach dem bis dahin entstandenen Zeitaufwand zu erheben.
71.4 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG, auch in Verbindung mit einer Konferenz oder einem Austausch nach § 10 Abs. 2 NROG und Unterrichtung des Vorhabenträgers nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 1.890
und
höchstens 13.500
71.5 Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG in Verbindung mit den §§ 10 und 11 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 18.900
und
höchstens 135.700
71.6 Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 16 ROG in Verbindung mit den §§ 10 bis 12 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 14.900 und
höchstens 18.900
71.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Landesplanerischen Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NROG nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 1.220 und
höchstens 4.000
Anmerkung zu den Nrn. 71.5 bis 71.7:
Bei Rücknahme eines Antrags sind Gebühren nur nach dem bis dahin entstandenen Zeitaufwand zu erheben.


72 Realverbandsgesetz vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (Nds. GVBl. S. 395)
Durchführung eines Verfahrens zur Gründung oder Erweiterung eines Realverbandes nach § 48a, 48c, 48f oder 48g durch die nach § 32 des Realverbandsgesetzes oder § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zuständige Aufsichtsbehörde nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 500
und höchstens 5.000
73 Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 300 bis 1.500
74 Rettungsdienst
( Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz)
74.1 Genehmigung des Krankentransports mit Krankentransportwagen nach § 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500
74.2 Genehmigung des Krankentransports mit Luftfahrzeugen nach § 19, je Luftfahrzeug 880
Anmerkung zu Nr. 74:

Die Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

75 (aufgehoben)


76 Schornsteinfegerwesen
76.1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)
76.1.1 Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.2 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 328
76.1.3 Beauftragung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 10 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
76.1.4 Anordnung einer Vertretung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 41
76.1.5 Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 11 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
76.1.6 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
76.1.6.1 nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 31
76.1.6.2 nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60
76.1.6.3 nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160
76.1.7 Verfügung einer Sicherungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.8 Bescheid über rückständige Gebühren oder Auslagen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.9 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2, wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden ( § 21 Abs. 1 Satz 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160
76.1.10 Anforderung des Kehrbuchs und der dazugehörenden erforderlichen Unterlagen nach § 21 Abs. 2 21
76.1.11 Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.12 Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.13 Durchführung der in einem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 26 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
76.1.14 Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme in anderen als von Nr. 76.1.13 erfassten Fällen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
76.2 Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760)
76.2.1 Anordnung bei Überschreitung des in § 1 Abs. 2 Satz 1 geregelten Grenzwertes nach § 11 des NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 118
76.2.2 Anordnung zusätzlicher Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
76.2.3 Abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35


77 Schulverwaltung
77.1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
77.1.1 Genehmigung einer Ersatzschule nach § 143 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 3.000
77.1.2 Zulassung des Übergangs der Genehmigung einer Ersatzschule auf einen anderen Träger nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.000
77.1.3 Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148 oder Feststellung einer besonderen pädagogischen Bedeutung im Sinne des § 149 Abs. 1 außerhalb eines Anerkennungs- oder Genehmigungsverfahrens nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 2.000
77.1.4 Genehmigung zum Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung nach § 153 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 100
77.1.5 Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 158 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 2.000
77.1.6 Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 160 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 200
77.1.7 Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 161 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 und höchstens 2.000
77.1.8 Genehmigung der Schulleitung nach § 167 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 140
77.1.9 Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 177 NSchG in Verbindung mit § 69 NPOG je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten Gebühr nach Nr. 26.3
77.2 Genehmigung eines Schulbuches 106
77.3 Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium, 400 bis 900
77.4 Nutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen durch Dritte
77.4.1 Nutzung eines Sportplatzes, je Gruppe und Stunde 20
77.4.2 Nutzung einer sonstigen Sportstätte oder eines Schwimmbades
77.4.2.1 durch eine Schule, je Gruppe und Stunde 20 bis 30
77.4.2.2 im Übrigen, je Nutzer und Stunde 1,50 bis 3,
jedoch
mindestens 30 je Stunde
77.4.3 Nutzung von anderen Räumen oder Anlagen oder von Geräten, je Tag 7 bis 56
Anmerkung zu Nummer 77.4.3:

Für die Nutzung von Geräten ist eine Gebühr nicht zu erheben, wenn diese im Rahmen der Nutzungen nach den Nummern 77.4.1 oder 77.4.2 erfolgt

77.5 Besuch von Ergänzungsausbildungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an öffentlichen Fachschulen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 NSchG
77.5.1 bei Vollzeitunterricht monatlich 60
77.5.2 bei Teilzeitunterricht monatlich 29
77.6 Verordnung über berufsbildende Schulen vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2017 (Nds. GVBl. S. 8)
77.6.1 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 18 oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer nach § 19 10 bis 200
77.6.2 Prüfung für die Zertifizierung besonderer Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens nach § 32 40 bis 154
77.7 Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 53) Abnahme einer Ergänzungsprüfung nach § 27 für externe Bewerberinnen und Bewerber 80 bis 120


78 Sozialgesetzbuch
78.1 Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121 a des Fünften Buchs 550
78.2 Besichtigung im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 78.1
78.2.1 bis zur Dauer von zwei Stunden 218
78.2.2 je weitere angefangene Stunde 80
Anmerkung zu Nr. 78.2:

Mit der Gebühr sind die Reisekosten abgegolten.


79 Sperrzeit
(Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen vom 23. Oktober 2012, Nds. GVBl. S. 425, geändert durch Verordnung vom 5. September 2017, Nds. GVBl. S. 314 und Verordnungen einer Gemeinde oder eines Landkreises über Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften oder öffentliche Vergnügungsstätten)
Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne Betriebe
79.1 für einen Tag 20 bis 60
79.2 für mehrere Tage 70 bis 200
79.3 für einen Monat 210 bis 400
79.4 für zwei bis fünf Monate 420 bis 915
79.5 für sechs Monate bis zu einem Jahr 575 bis 2.270


80 Spielbanken
80.1 Niedersächsisches Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304)
80.1.1 Spielbankzulassung
80.1.1.1 Erteilung der Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 1 180.000
80.1.1.2 Nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 10.000
80.1.1.3 Amtshandlungen aufgrund der Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung nach Zeitaufwand
80.1.1.4 Widerruf der Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 4 oder § 10g Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 3.000 und höchstens 15.000
80.1.1.5 Ablehnung eines nicht aufgrund einer Ausschreibung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder nicht innerhalb der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gesetzten Frist eingegangenen Antrags auf Erteilung einer Spielbankzulassung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.000
80.1.1.6 Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Spielbankzulassung, der nicht innerhalb der nach § 3 Abs. 4 Satz 2 gesetzten Frist vervollständigt wurde nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 600 und höchstens 3.000
80.1.1.7 Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Spielbankzulassung in sonstigen Fällen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 3.000 und höchstens 15.000
Anmerkung zu den Nrn. 80.1.1.1 und 80.1.1.7:
Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
80.1.1.8 Erteilung einer Interimszulassung nach § 3 Abs. 11 4.800
zuzüglich 800 für jeden angefangenen Monat
der Zulassungsdauer
80.1.2 Betriebserlaubnisse
80.1.2.1 Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 3a Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 3.000 und höchstens 15.000
80.1.2.2 Änderung einer Betriebserlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 12.000
80.1.2.3 Nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zu einer Betriebserlaubnis nach § 3a Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 2.000
80.1.2.4 Amtshandlungen aufgrund der Nebenbestimmungen zu einer Betriebserlaubnis nach Zeitaufwand
80.1.2.5 Widerruf einer Betriebserlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.000 und höchstens 5.000
80.1.3 Spielangebote
80.1.3.1 Genehmigung von Spielen nach § 3a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 2.000
80.1.3.2 Freigabe eines genehmigten Spiels nach § 3b nach Zeitaufwand
80.1.3.3 Nachträgliche Änderung der Nebenbestimmungen zu einer Spielgenehmigung nach § 3a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 500
80.1.3.4 Widerruf einer Spielgenehmigung nach § 3a oder einer Spielfreigabe nach § 3b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 500
80.1.4 Weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Anordnungen
80.1.4.1 Anordnung oder Maßnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
80.1.4.2 Zustimmung zu Rechtsgeschäften nach § 10g Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 5.000
80.1.4.3 Anordnung oder Zustimmung zur Aufhebung von Störersperren nach § 10b Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
80.1.4.4 Zustimmung zur Bestellung besonders verantwortlichen Personals nach § 10f Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.200
80.1.4.5 Widerruf der Zustimmung zur Bestellung besonders verantwortlichen Personals nach § 10f Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.200
80.2 Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 1. März 2021 (Nds. GVBl. S. 86) Genehmigung von Spielmarkenserien, Spielerkarten oder Tickets nach § 7 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 2.000
80.3 Sonstiges

Sonstige, auf Veranlassung der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers vorgenommene Amtshandlungen und sonstige Leistungen, die nicht in den Nrn. 80.1 und 80.2 bestimmt sind

nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 80:

Wird an einem Sonnabend, einem Sonntag, einem Feiertag oder an einem der übrigen Wochentage zwischen 20.00 und 6.00 Uhr eine Amtshandlung vorgenommen oder eine sonstige Leistung bewirkt, so sind die in § 1 Abs. 4 Satz 5 dieser Verordnung genannten Beträge um 25 vom Hundert zu erhöhen."


81 Landesarchiv
Benutzungsordnung für das Niedersächsische Landesarchiv vom 23. Juni 2008 (Nds. MBl. S. 674)
81.1 Zulassung zur Benutzung durch persönliche Einsichtnahme im Landesarchiv
81.1.1 nach Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 für einen Tag 10
81.1.2 für fünf Tage 30
81.2 Schriftliche Auskünfte nach Nummer 7 oder andere entsprechende Leistungen
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit 16
81.3 Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme in einem anderen Archiv nach
81.3.1 Nummer 5 oder im Rahmen einer Ausleihe nach Nummer 6 je Archivalieneinheit 30
81.3.2 zusätzlich für konservatorische Maßnahmen,
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit 11
81.4 Führungen von Besuchergruppen,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3


82 Landesstatistikbehörde

Schriftliche oder fernmündliche Auskunft oder Beratung

82.1 für die erste angefangene halbe Arbeitsstunde 40
82.2 je weitere angefangene Viertelstunde 20
Anmerkungen zu Nr. 82:

a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand für Auskunft und Beratung weniger als eine Viertelstunde erfordert.

b) Bei Anfragen zu Ausbildungs- oder Studienzwecken ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.

c) Beratungen bezüglich der Verfügbarkeit, Verwendbarkeit und Aussagekraft von frei zugänglichen Daten sind bis zu einer Dauer von einer Stunde kostenfrei.


83 25 Stiftungen
83.1 Bürgerliches Gesetzbuch
83.1.1 Durchführung einer Beratung zur Errichtung einer Stiftung ohne anschließenden Antrag auf Stiftungsanerkennung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 4.000
83.1.2 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB bei einem anfänglichen Stiftungsvermögen
bis zu 100.000 Euro 1.000
von mehr als 100.000 bis zu 150.000 Euro 1.500
von mehr als 150.000 bis zu 200.000 Euro 2.000
von mehr als 200.000 bis zu 250.000 Euro 2.500
von mehr als 250.000 bis zu 300.000 Euro 3.000
von mehr als 300.000 bis zu 350.000 Euro 3.500
von mehr als 350.000 bis zu 400.000 Euro 4.000
von mehr als 400.000 bis zu 450.000 Euro 4.500
von mehr als 450.000 bis zu 500.000 Euro 5.000
von mehr als 500.000 bis zu 1.000 000 Euro 10.000
über 1.000 000 Euro 12.000
83.1.3 Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84 c nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 198 und höchstens 1.980
83.1.4 Entscheidung über Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 85a Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2.000
83.1.5 Entscheidung über Satzungsänderungen von Amts wegen nach § 85a Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2.000
83.1.6 Entscheidung über Genehmigungen von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000
83.1.7 Entscheidung über Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen durch die Behörde nach § 85a Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000
83.1.8 Entscheidung über Genehmigung der Auflösung einer Stiftung nach § 87 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000
83.1.9 Aufhebung der Stiftung nach § 87a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000
83.2 Niedersächsisches Stiftungsgesetz vom 11. Oktober 2023 (Nds.GVBl. S. 250), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 83)
83.2.1 Entscheidung über einen Antrag nach § 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 4.000
83.2.2 Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 8.000
83.2.3 Vertretungsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 800
83.2.4 Anforderungen von nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einzureichenden Unterlagen bei Überschreitung der Frist nach § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 80
83.2.5 Prüfung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einzureichenden Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 4.000
83.2.6 Beanstandung und Verlangen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.2.7 Anordnung nach § 6 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.2.8 Ersatzvornahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
Anmerkung zu Nr. 83.2.8:
Für die Anwendung von Zwangsmitteln nach dem Zweiten Teil des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 zur Durchsetzung von Anordnungen werden Gebühren nach Tarifnummer 26 erhoben.
83.2.9 Verlangen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.2.10 Untersagung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
Anmerkung zu den Nrn. 83.2.9 und 83.2.10:
Erfolgt die Untersagung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zusammen mit dem Verlangen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, so ist nur die Gebühr nach Nr. 83.2.9 zu erheben. Der zusätzliche Zeitaufwand für die Untersagung ist im Zeitaufwand für das Verlangen zu berücksichtigen.
83.2.11 Abberufung nach § 7 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.2.12 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 8 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.3 Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 6.400
Anmerkung zu Nr. 83:
Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Kostenschuldnerin eine Stiftung ist, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dient, oder wenn die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Stiftung Gegenstand des Verfahrens ist.


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