DVO Nds. SÜG - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 17. März 2015
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 24.03.2015 S. 37)
Aufgrund des § 27a des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2), wird verordnet:
§ 1
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nds. SÜG sind
- die Organisationseinheiten der Landesverwaltung,
- deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren des Landes oder der mit den Rechenzentren verbundenen informationstechnischen Strukturen ist oder
- die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen, pathogenen Mikroorganismen oder mit kerntechnischen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 3 a Nr. 1 des Atomgesetzes arbeiten,
- die Organisationseinheiten der Landtagsverwaltung, denen technische Aufgaben obliegen und deren Ausfall die Tätigkeiten des Landtages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
- im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten des Landes, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, und
- im Geschäftsbereich des für die Justiz zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitstechnik in den Justizvollzugs- und Jugendanstalten ist.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 218) außer Kraft.
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