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Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes *
- Niedersachsen -
Vom 9. Juni 2008
(MBl. Nr. 32 vom 27.08.2008 S. 864)
-VORIS 28000-
I. Allgemeiner Teil
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmlichen Gesetzes oder einer aufgrund eines solchen erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG-, vgl. jedoch auch § 1 Abs. 2 OWiG).
1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.
2. Anwendungsbereich des Katalogs
2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden und für die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten aus den Sachbereichen Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.
Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist da - bei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Mit dem Katalog soll eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel - und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel - und Rahmensätzen verlangen.
Der Verstoß gegen die Nebenbestimmungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einem unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.
2.2 Soweit Zuwiderhandlungen aus den Sachbereichen nach Nummer 2.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
3.1 Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Feststellungen oder Anzeigen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit aus den Sachbereichen nach Nummer 2.1 vorliegen und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend er - scheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist. Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 Abs. 1 und 2 OWiG - Opportunitätsprinzip - ).
3.2 Verwarnungsverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis der Täterin oder des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit eines fühlbaren Denkzettels zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
Im Bußgeldkatalog sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die Zuwiderhandlungen besonders kenntlich gemacht, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt (Kennzeichnung durch "*" in den Spalten 3 und 4).
Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog das gesetzliche Höchstmaß. des Verwarnungsgeldes überschreitet, es sei denn, es liegen besondere Umstände i. S. von Nummer 6.4 vor.
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).
4.3 Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt (§ 41 Abs. 2 OWiG), kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).
5. Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel - und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel - und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
6.1 Allgemeines
Die Regel - und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (vgl. Nummern 6.2 und 6.2.1) oder ermäßigt (vgl. Nummer 6.3) werden.
Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren.
6.2 Erhöhung
Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn
6.2.1 Gewinnabschöpfung
Wurden wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG); auf diese Weise soll unlauteres Gewinnstreben bekämpft und sichergestellt werden, dass keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften gezogen wer - den können. Zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktionen andererseits ist ein angemessenes Verhältnis herzustellen. Dabei kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es sonst nic4ht möglich wäre, den wirtschaftlichen Vor - teil, der aus der Tat gezogen wurde, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
6.2.2 Verfall von Vermögensvorteilen
Hat die Täterin oder der Täter oder ein Dritter, für den die Täterin oder der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht ein - geleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann (§ 29a OWiG).
6.3 Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
7. Fahrlässiges Handeln
Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedroht ist, soll im Regelfall von der Hälfte der Regel - und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht über - schritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach den Nummern 6.2 und 6.3 auch für fahrlässiges Handeln.
8. Tateinheit
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird (§ 19 OWiG).
9. Dauerzuwiderhandlungen
9.1 Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.
9.2 Bei der Festsetzung der Geldbuße ist zwar von den Regel - und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (vgl. Nummer 5), die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (vgl. Nummer 6.2 Buchst. b Doppelbuchst. dd).
10. Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid zusammengefasst werden.
11. Besondere persönliche Merkmale und Verletzung der Aufsichtspflicht
11.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Beauftragte oder Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
11.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
11.3 Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch die Inhaberin oder den Inhaber oder ihnen gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hinge - wiesen.
12. Verfahren nach Einspruch
Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid auf - recht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.
II. Sachbereich Abfallentsorgung
| Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße EUR | Bemerkungen/Verstoß gegen ... |
| 1. | § 61 Abs. Nrn. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG)
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu verwertende oder zu beseitigende Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | Schädliche Verunreinigung eines Gewässers
a) Straftat nach den §§ 324, 330 StGB b) Verkehrsgefährdende Straßenverschmutzung nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 und § 32 der Straßenverkehrsordnung Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG | |
| 1.1 | Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) | ||
| 1.1.1 | soweit sie unbedeutender Art sind, wie z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale usw.), Kaugummi, flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel usw.) | 10 - 50 | |
| 1.1.2 | mehrere Gegenstände unbedeutender Art oder Gegenstände von gewisser Bedeutung wie Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, Flüssigkeit von 1/2 bis 1 l, Inhalt von Aschenbechern | 50 - 80 | |
| 1.1.3 | über Nr. 1.1.2 hinaus eine Menge bis 2 kg oder 2 l | 50 - 100 | |
| 1.1.4 | eine Menge über 2 kg oder über 2 l | 80 - 1.000 | |
| 1.1.5 | scharfkantige und schneidende Gegenstände, wie z.B. Glasflasche, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste | 50 - 100 | |
| 1.1.6 | Schadstoffe, wie z.B. Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel | 80 - 2.000 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB |
| 1.2 | Gegenstände des Sperrmülls | ||
| 1.2.1 | Einzelstücke kleineren Umfangs wie Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schrank, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 150 | |
| 1.2.2 | Mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs oder Einzelstücke größeren Umfangs die Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 500 | |
| 1.2.3 | Mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs oder eine Menge darüber hinaus bis 1 m3 oder 100 kg | 100 - 450 | |
| 1.2.4 | Sperrmüll über 1 m3 bzw. über 100 kg | 450 - 1.550 | |
| 1.2.5 | Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper etc.) | 150 - 2.500 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB |
| 1.3 | Altreifen | ||
| 1.3.1 | Mengen bis zu 5 Stück | 80 - 1.000 | |
| 1.3.2 | Größere Mengen | 1.000 - 25.000 | |
| 1.4 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) sowie deren Teile | ||
| 1.4.1 | Ein Fahrrad | ||
| 1.4.1.1 | bei sofortiger Entfernung durch den Störer | 50 - 100 | |
| 1.4.1.2 | nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere Fahrräder | 100 - 1.000 | |
| 1.4.2 | Ein Moped oder Motorrad | ||
| 1.4.2.1 | bei sofortiger Entfernung durch den Störer | 100 - 400 | |
| 1.4.2.2 | nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere Mopeds | 100 - 2.000 | |
| 1.4.3 | Ein Pkw | ||
| 1.4.3.1 | bei sofortiger Entfernung durch den Störer | 100 - 1.000 | |
| 1.4.3.2 | nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere PKW | 500 - 5.000 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB |
| 1.4.4 | Altfahrzeug (z.B. Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus) oder mobile Maschine (z.B. Kran, Bagger, Förderband, Presse) | ||
| 1.4.4.1 | bei sofortiger Entfernung durch den Störer | 500 - 5.000 | |
| 1.4.4.2 | nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere Altfahrzeuge und/oder mobile Maschinen | 5.000 - 50.000 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB |
| 1.4.5 | Teile von Altfahrzeugen oder mobilen Maschinen mit Betriebsstoffen behaftet | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
| 1.4.5.1 | Einzelfall | 100 - 1.000 | |
| 1.4.5.2 | sonst | 1.000 - 25.000 | |
| 1.4.6 | Fahrzeugbatterie (je Stück) | 50 - 500 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB |
| 1.5 | Altöle, flüssige Brennstoffe, Öl/Wassergemische u. Ä. | ||
| 1.5.1 | Altöl, flüssige Brennstoffe, Öl - /Wassergemische u. Ä. in geschlossenen oder offenen Behältnissen (z.B. Kanistern oder Eimern) | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
| 1.5.1.1 | Menge bis 5 l | 50 - 100 | |
| 1.5.1.2 | Menge bis 20 l | 100 - 500 | |
| 1.5.1.3 | Menge über 20 l | 500 - 25.000 | |
| 1.6 | Bauschutt | ||
| 1.6.1 | Menge bis 1 m3 | 50 - 450 | |
| 1.6.2 | Menge bis 5 m3 | 450 - 800 | |
| 1.6.3 | Menge über 5 m3 | 800 - 1.550 | |
| 1.6.4 | Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen | 250 - 10.000 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB |
| 1.7 | Schlammige Stoffe (z.B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | ||
| 1.7.1 | Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien, z.B. Tierkot, Urin | 50 - 100 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB |
| 1.7.2 | Menge bis 1 m3 | 50 - 500 | bei Gefährdung Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 2 Nr. 2, §§ 330, 330a StGB prüfen |
| 1.7.3 | Menge bis 5 m3 | 200 - 2.000 | |
| 1.7.4 | Menge über 5 m3 | 550 - 10.000 | |
| 1.8 | Schlachtabfälle und Tierkadaver | soweit nicht das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Anwendung findet | |
| 1.8.1 | Menge bis 20 kg | 20 - 100 | |
| 1.8.2 | Menge darüber | 100 - 2.000 | |
| 1.9 | Pflanzliche Abfälle | ||
| 1.9.1 | Menge bis 10 - l - Eimer | 20 - 40 | |
| 1.9.2 | Menge bis 1 Handwagen, Kofferraum | 40 - 100 | |
| 1.9.3 | Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 100 - 500 | |
| 1.9.4 | Menge darüber | 200 - 1.500 |
| Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße EUR | Bemerkungen/Verstoß gegen ... |
| 2. | § 61 Abs. 1 Nrn. 2 a bis 4 KrW-/AbfG | ||
| 2.1 | Errichtung oder wesentliche Änderung einer Deponie ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung | 1.000 - 50.000 | Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 3 Satz 1 |
| 2.2 | Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Auflage | 500 - 50.000 | Verstoß gegen § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 3 |
| 2.3 | Zuwiderhandlung einer mit einer Zulassung Verbundenen Auflage | 500 - 50.000 | Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 |
| 2.4 | Einsammeln oder befördern von Abfällen zur Beseitigung ohne Genehmigung oder Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Auflage | 250 - 25.000 | Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 |
| 2.5 | Vermittlung von Verbringungen von Abfällen ohne Genehmigung | 100 - 25.000 | Verstoß gegen § 50 Abs. 1 |
| 3. | Abfallablagerungsverordnung ( AbfAblV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 7 AbfAblV | ||
| 3.1 | Ablagerung oder Vermischung von Abfällen entgegen den Vorschriften der Verordnung | 550 - 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfAblV |
| 3.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die Anforderungen an den Einbau von mechanisch - biologisch behandelten Abfällen einzuhalten | 550 - 50.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV |
| 3.3 | Verstoß gegen die Pflicht, sicherzustellen, dass Restemissionen an Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert werden | 550 - 50.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 AbfAblV |
| 3.4 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Annahmekontrolle oder Kontrollanalyse durchzuführen | 550 - 50.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und 2 AbfAblV |
| 4. | Klärschlammverordnung ( AbfKlärV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 9 AbfKlärV | ||
| 4.1 | Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Bodenuntersuchung | 550 - 10.200 | Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV |
| 4.2 | Abgabe oder Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgesehenen Untersuchungen | 550 - 10.200 | Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 AbfKlärV |
| 4.3 | Aufbringen von Klärschlämmen aus bestimmten Kleinkläranlagen ohne Analyse oder ohne Zuleitung der Ergebnisse der Analyse an die zuständige Behörde | 250 - 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder 3 AbfKlärV |
| 4.4 | Nichtbeachtung von Aufbringungsverboten oder Beschränkungen oder Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung | 550 - 10.200 | Verstoß gegen § 3 Abs. 9 Satz 2, § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5, Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 oder Abs. 7 bis 11 AbfKlärV |
| 4.5 | Verstoß gegen Anbauverbote | 550 - 10.200 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV |
| 4.6 | Verstoß gegen die Pflicht zur Einarbeitung des Klärschlammes in den Boden | 550 - 10.200 | Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV |
| 4.7 | Verstoß gegen das Aufbringungsverbot auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden bei bestimmten Schwermetallgehalten | 1.050 - 20.500 | Verstoß gegen § 4 Abs. 12 AbfKlärV |
| 4.8 | Aufbringen von Klärschlamm mit zu hoher Schadstoffkonzentration | 1.050 - 20.500 | Verstoß gegen § 4 Abs. 13 Satz 2 AbfKlärV |
| 4.9 | Unzulässige Lagerung von Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche | 250 - 10.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 14 AbfKlärV |
| 4.10 | Überschreitung der Aufbringungsmenge | 550 - 10.200 | Verstoß gegen § 6 AbfKlärV |
| 4.11 | Verstoß gegen Nachweispflichten | 250 - 2.600 | Verstoß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 AbfKlärV |
| 5. | Altfahrzeug - Verordnung ( AltfahrzeugV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 11 AltfahrzeugV | ||
| 5.1 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug zurückzunehmen | 5.000 - 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AltfahrzeugV |
| 5.2 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug in der vorgeschriebenen Weise zurückzunehmen | 5.000 - 25.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 AltfahrzeugV |
| 5.3 | Verstoß gegen die Sicherstellungspflicht, dass Altteile aus Kfz - Reparaturen zurückgenommen werden | 5.000 - 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 6 Satz 1 AltfahrzeugV |
| 5.4 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Fahrzeug, Altfahrzeug oder eine Restkarosse nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen | 5.000 - 25.000, | Verstoß gegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 AltfahrzeugV |
| 5.5 | Verstoß gegen die Pflicht, die Überlassung richtig, vollständig und rechtzeitig zu bescheinigen | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV |
| 5.6 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Verwertungsnachweis nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausstellen zu lassen | 5.000 - 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 AltfahrzeugV |
| 5.7 | Verstoß gegen die Pflicht des Betreibers von Demontage betrieben, nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen zu beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen | 5.000 - 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 4 AltfahrzeugV |
| 5.7 a | Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug einer anderen als der genannten Verwertung zuzuführen | 5.000 - 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 5 AltfahrzeugV |
| 5.8 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug gemäß den jeweils geltenden Anforderungen des § 11 Nrn. 8 bis 15 und des Anhangs AltfahrzeugV zu behandeln | 50 - 10.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anhang AltfahrzeugV |
| 5.9 | Verstoß gegen das Anerkennungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 | 5.000 - 10.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 AltfahrzeugV |
| 5.10 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Bescheinigung zu erteilen, ohne die dafür erforderliche Qualifikation als Sachverständiger zu besitzen | 5.000 - 10.000 | Verstoß gegen § 6 AltfahrzeugV |
| 5.11 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat richtig, vollständig oder rechtzeitig vorzulegen | 100 - 500 | Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AltfahrzeugV |
| 5.12 | Verstoß gegen die Pflicht, Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile nur in Verkehr zu bringen, wenn sie kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten | 5.000 - 50.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV |
| 6. | Altholzverordnung ( AltholzV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AblG i. V. m. § 13 AltholzV | ||
| 6.1 | Verstoß gegen die Pflicht, nur zugelassene Altholzkategorien einzusetzen | 1.000 - 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 AltholzV |
| 6.2 | Verstoß gegen die Pflicht, zur Herstellung von Holzwerkstoffen nur Altholzkontingente zu vermischen, wenn sie die Anforderungen des Anhangs II erfüllen | 1.000 - 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 AltholzV |
| 6.3 | Verstoß gegen die Pflicht, sicherzustellen, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB - Altholz ist | 1.000 - 10.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 AltholzV |
| 6.4 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Eigenüberwachung richtig oder vollständig durchzuführen oder eine Fremdüberwachung sicherzustellen | 1.000 - 25.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 AltholzV |
| 6.5 | Verstoß gegen die Pflicht, Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung nur zuzuführen, wenn die Prüfung und Untersuchung keine Belastung mit Teerölen und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II ergeben | 1.000 - 25.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 1 AltholzV |
| 6.6 | Verstoß gegen Unterrichtungspflichten | 100 - 500 | Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 6 AltholzV |
| 6.7 | Verstoß gegen das Verbot, eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuzuführen, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 v. H. je entnommener Altholzprobe überschreitet | 1.000 - 10.000 | Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 AltholzV |
| 6.8 | Verstoß gegen die Pflicht, Altholz zur stofflichen und energetischen Verwertung nur Altholzbehandlungsanlagen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden | 5.000 - 25.000 | Verstoß gegen § 8 AltholzV |
| 6.9 | Verstoß gegen die Pflicht, Altholz, das nicht verwertet wird, einer thermischen Behandlungsanlage zuzuführen | 5.000 - 25.000 | Verstoß gegen § 9 AltholzV |
| 6.10 | Verstoß gegen Deklarierungspflichten | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AltholzV |
| 6.11 | Verstoß gegen die Pflicht, Altholz nur entgegen zu nehmen, wenn ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird | 1.000 - 5.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 2 AltholzV |
| 6.12 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Betriebstagebuch richtig oder vollständig zu führen oder eine Angabe mindestens fünf Jahre zu speichern und ein Einzelblatt mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder eine Angabe oder ein Einzelblatt rechtzeitig vorzulegen | 50 - 5.000 | Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AltholzV |
| Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße EUR | Bemerkungen/Verstoß gegen ... |
| 7. | Altölverordnung ( AltölV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 10 AItölV | ||
| 7.1 | Verstoß gegen das Verbot der Aufbereitung von Altölen | 500 - 25.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AltölV |
| 7.2 | Verstoß gegen das Vermischungsverbot mit anderen Abfällen | 500 - 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 AltölV |
| 7.3 | Nichtbeachtung der vorgeschriebenen getrennten Entsorgung | 500 - 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 AltölV |
| 7.4 | Verstoß gegen Vermischungsverbot von Altölen | 500 - 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 3 AltölV |
| 7.5 | Verstoß gegen die Pflicht der Getrennthaltung von Altölen | 500 - 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 AltölV |
| 7.6 | Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht oder die Pflicht zur rechtzeitigen Überlassung der Rückstellprobe | 50 - 5.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 4 AltölV |
| 7.7 | Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Gebinde | 1.000 - 10.000 | Verstoß gegen § 7 AltölV |
| 7.8 | Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung oder Nachweisung von Annahmestellen oder die Hinweispflicht auf Annahmestellen | 1.000 - 25.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AltölV |
| 8. | Batterieverordnung ( BattV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 16 BattV | ||
| 8.1 | Verstoß gegen Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien | 550 - 5.100 | Verstoß gegen § 3 BattV |
| 8.2 | Verstoß gegen die Pflicht, Batterien zurückzunehmen | 250 - 5.100 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BattV |
| 8.3 | Verstoß gegen die Pflicht zur Verwertung oder ordnungsgemäßen Beseitigung zurückgenommener Batterien | 550 - 5.100 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BattV |
| 8.4 | Verstoß gegen die Pflicht, die Rücknahme von Batterien sicherzustellen | 250 - 5.100 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 BattV |
| 8.5 | Verstoß gegen die Pflicht, Batterien zurückzunehmen oder einem Rücknahmesystem zu überlassen | 250 - 1.050 | Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BattV |
| 8.6 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Pfand zu erheben oder zu erstatten | 250 - 550 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BattV |
| 8.7 | Verstoß gegen die Dokumentationspflicht | 250 - 550 | Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 auch i. V. m. Satz 2 oder 3 BattV |
| 8.8 | Verstoß gegen die Anzeigepflicht | 250 - 550 | Verstoß gegen § 10 Abs. 2 BattV |
| 8.9 | Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht | 250 - 1.050 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BattV |
| 8.10 | Verstoß gegen die Hinweispflicht | 250 - 550 | Verstoß gegen § 12 BattV |
| 8.11 | Verstoß gegen Verbote, Batterien oder Geräte in Verkehr zu bringen | 1.050 - 5.100 | Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BattV |
| 8.12 | Verstoß gegen die Informationspflicht | 250 - 550 | Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BattV |
| 9. | Bioabfallverordnung ( BioAbfV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 13 BioAbfV | ||
| 9.1 | Verstoß gegen die Pflicht, Bioabfall einer Behandlung zuzuführen | 550 - 5.100 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV |
| 9.2 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Behandlung durchzuführen | 550 - 5.100 | Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV |
| 9.3 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Untersuchungsergebnis vorzulegen | 250 - 550 | Verstoß gegen § 3 Abs. 8 Satz 2, § 4 Abs. 9 Satz 3 auch i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV |
| 9.4 | Verstoß gegen die Vorschriften zur Abgabe oder zum Aufbringen von Bioabfall oder eines Gemisches | 550 - 5.100 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV |
| 9.5 | Verstoß gegen die Pflicht, Untersuchungen durchführen zu lassen | 250 - 1.050 | Verstoß gegen § 4 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BioAbfV |
| 9.6 | Verstoß gegen die Vorschriften zum Aufbringen von Bioabfall oder eines Gemisches | 550 - 5.100 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 auch i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 BioAbfV |
| 9.7 | Aufbringen von Bioabfall und Gemischen ohne Zustimmung | 550 - 5.100 | Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV |
| 9.8 | Verstoß gegen das Verbot des Aufbringens von Bioabfall oder eines Gemisches und Klärschlamm auf derselben Fläche | 550 - 5.100 | Verstoß gegen § 8 BioAbfV |
| 9.9 | Verstoß gegen die Pflicht, der zuständigen Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte Bioabfälle oder Gemische anzugeben | 250 - 550 | Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV |
| 9.10 | Verstoß gegen die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Listen | 250 - 550 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BioAbfV |
| 9.11 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung | 250 - 1.050 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV |
| 9.12 | Verstoß gegen die Pflicht zur Aushändigung, Ausfüllung und Aufbewahrung von Lieferscheinen | 250 - 550 | Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 BioAbfV |
| 10. | Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 6 Brenn VO | ||
| 10.1 | Verstoß gegen die Pflicht, an einem bestimmten Tag oder außerhalb einer zeitlichen oder räumlichen Begrenzung ohne Zulassung zu verbrennen | 50 - 2.500 | Verstoß gegen § 2 Sätze 1 und 4 oder § 3 BrennVO |
| 10.2 | Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder Treibsel entgegen einem Verbot | 100 - 2.500 | Verstoß gegen § 4 BrennVO |
| 10.3 | Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder entgegen einer vollziehbaren Regelung | 50 - 3.000 | Verstoß gegen § 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder 5 BrennVO |
| 11. | Deponieverordnung ( DepV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG . V. m. § 24 DepV | ||
| 11.1 | Nichtsicherung gegen unbefugten Zutritt einer Deponie | 250 - 5.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 6 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die Organisation einer Deponie richtig auszugestalten | 250 - 10.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.3 | Inbetriebnahme einer Deponie, eines Deponieabschnitts, eines Langzeitlagers oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Anlage, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 errichtet worden sind | 500 - 50.000 | Verstoß gegen § 5 Satz 1 auch i. V. m. Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.4 | Entgegen den Vorschriften Ablagerung oder Lagerung von Abfällen oder Vermischung zur Erreichung der Zuordnungskriterien | 500 - 50.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Sätze 2 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder 2 auch i. V. m. § 16 Abs. 2 DepV |
| 11.5 | Unkorrekte Durchführung einer Annahmekontrolle | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 auch i. V. m. Abs. 6, 7, 8 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 DepV |
| 11.6 | Unkorrekte Vorgabe des Ablagerungsortes der Abfälle | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 2 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.7 | Verstoß gegen die Pflicht, Rückstellproben zu entnehmen oder Rückstellproben mindestens einen Monat aufzubewahren | 200 - 10.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 5 DepV |
| 11.8 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Eingangsbestätigung auszustellen | 50 - 1.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 9 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.9 | Verstoß gegen die Pflicht, die zuständige Behörde zu informieren oder die Abfälle bis zur Entscheidung der Behörde zwischen zu lagern | 200 - 10.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 10 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.10 | Verstoß gegen Unterrichtungspflicht | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.11 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch zu erstellen, ein Betriebstagebuch vollständig zu führen und vollständige Jahresübersichten zu erstellen | 200 - 10.000 | Verstoß gegen § 10 Abs. 1 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.12 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Erklärung zum Deponieverhalten richtig zu fertigen | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 10 Abs. 3 DepV |
| 11.13 | Verstoß gegen die Pflicht, den Deponiekörper standsicher aufzubauen | 500 - 50.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.14 | Verstoß gegen die Pflicht, Maßnahmen zur Emissionsminderung oder Minimierung von sonstigen Belästigungen durchzuführen | 200 - 25.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 2 auch i. V. m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV |
| 11.15 | Verstoß gegen die Pflicht der regelmäßigen Besprengung oder Abdeckung vor Verdichtung der Abfälle | 200 - 25.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 4 Nr. 3 DepV |
| 11.16 | Verstoß gegen das Verbot, Arbeiten durchzuführen, die zur Faserfreisetzung führen können. | 200 - 25.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 DepV; bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB |
| 11.17 | Verstoß gegen die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnitts zu verhindern | 100 - 25.000 | Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 DepV |
| 11.18 | Verstoß gegen die Pflicht, alle Maßnahmen durchzuführen, die in einer behördlichen Entscheidung festgelegt worden sind | 100 - 25.000 | Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 DepV |
| 11.19 | Verstoß gegen die Pflicht, gegenüber der zuständigen Behörde rechtzeitig eine schriftliche Anzeige zu erstatten oder einen Antrag zu stellen | 50 - 5.000 | Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Sätze 1 und 2 oder § 18 Satz 2 DepV |
| Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße EUR | Bemerkungen/Verstoß gegen ... |
| 12. | Deponieverwertungsverordnung ( DepVerwV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AblG i. V. m. § 7 DepVerwV | ||
| 12.1 | Entgegen den Vorschriften Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle einsetzen | 500 - 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder § 4 DepVerwV |
| 12.2 | Entgegen den Vorschriften stabilisierte oder verfestigte Abfälle verwendet | 500 - 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 4 DepVerwV |
| 12.3 | Verstoß gegen das Vermischungsverbot | 500 - 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Satz 2 DepVerwV |
| 12.4 | Entgegen den Vorschriften Abfälle als Deponieersatzbaustoffe in den Verkehr bringen | 200 - 25.000 | Verstoß gegen § 5 DepVerwV |
| 12.5 | Verstoß gegen Dokumentationspflichten | 200 - 10.000 | Verstoß gegen § 6 Satz 1 oder 2 DepVerwV |
| 13. | Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AblG i. V. m. § 11 GewAbfV | ||
| 13.1 | Verstoß gegen die Pflicht, Abfallfraktionen oder Abfälle getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern oder einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen | 200 - 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV |
| 13.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die Erfüllung einer genannten Anforderung oder einen genannten Umstand richtig, vollständig oder rechtzeitig darzulegen | 200 - 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 GewAbfV |
| 13.3 | Verstoß gegen das Verbot, bestimmte Abfälle einem Abfallgemisch zuzuführen | 200 - 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV |
| 13.4 | Verstoß gegen die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Abfälle einem Abfallgemisch zugeführt werden | 200 - 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 auch i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV |
| 13.5 | Entgegen den Vorschriften Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführen | 200 - 25.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 2 auch i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV |
| 13.6 | Verstoß gegen die Pflicht, Abfälle auszusortieren oder einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen | 200 - 25.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GewAbfV |
| 13.7 | Verstoß gegen die Pflicht, die zuständige Behörde richtig, vollständig oder rechtzeitig zu unterrichten oder eine Mitteilung richtig, vollständig oder rechtzeitig zu machen | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV |
| 13.8 | Entgegen der Vorschrift Abfälle einer energetischen Verwertung zuzuführen | 200 - 50.000 | Verstoß gegen § 6 Satz 1 GewAbfV |
| 13.9 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Abfallbehälter zu nutzen | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 7 Satz 4 GewAbfV |
| 13.10 | Verstoß gegen das Vermischungsverbot | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV |
| 13.11 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Eigenkontrolle richtig, vollständig oder rechtzeitig durchzuführen oder eine Fremdkontrolle sicherzustellen | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GewAbfV |
| 13.12 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Betriebstagebuch richtig oder vollständig zu führen oder mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder rechtzeitig vorzulegen | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GewAbfV |
| 14. | Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 6 HKWAbfV | ||
| 14.1 | Verstoß gegen die Pflicht, Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen, getrennt zu halten oder gegen das Vermischungsverbot | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und 2 HKWAbfV |
| 14.2 | Verstoß gegen die Pflicht, Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme sicherzustellen | 250 - 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HKWAbfV |
| 14.3 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Erklärung über die Art und Verwendung eines genannten Lösemittels richtig oder vollständig abzugeben | 50 - 2.000 | Verstoß gegen § 4 Satz 1 HKWAbfV |
| 14.4 | Verstoß gegen die Pflicht, Lösemittel nur mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung in Verkehr zu bringen | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 5 HKWAbfV |
| 15. | Transportgenehmigungsverordnung ( TgV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 12 TgV | ||
| 15.1 | Gewerbsmäßiges Einsammeln oder Befördern von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung | 250 - 50.000 | Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TgV |
| 15.2 | Verstoß gegen die Einhaltung vollziehbarer Auflagen | 50 - 5.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 TgV |
| 16. | Verpackungsverordnung ( VerpackV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 15 VerpackV | ||
| 16.1 | Verstoß gegen die Pflicht, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen | 50 - 5.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 auch i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 10 auch i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerpackV |
| 16.2 | Verstoß gegen die Pflicht, Umverpackungen zu entfernen und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe von Umverpackungen zu geben | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 VerpackV |
| 16.3 | Verstoß gegen Hinweispflichten | 50 - 1.050 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 7 VerpackV |
| 16.4 | Verstoß gegen die Pflicht, Sammelgefäße in der vorgeschriebenen Weise bereitzustellen | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 VerpackV |
| 16.5 | Verstoß gegen Wiederverwendungs- und Verwertungspflichten für Umverpackungen | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV |
| 16.6 | Verstoß gegen die Pflicht, Verkaufsverpackungen zurückzunehmen oder einer Verwertung zuzuführen | 50 - 5.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 VerpackV |
| 16.7 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Dokumentation oder ein Konzept rechtzeitig vorzulegen oder eine Dokumentation durch einen Prüfbericht rechtzeitig zu bestätigen | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 Abs. 1 Satz 5 oder 6 Anhang I, Nr. 2 Abs. 1 Satz 5 auch i. V. m. Nr. 2 Abs. 2 Anhang I VerpackV |
| 16.8 | Verstoß gegen die Pflicht, die Rücknahme zu gewährleisten oder sicherzustellen | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 6 oder 9 auch i. V. m. Abs. 2 Satz 4 VerpackV |
| 16.9 | Verstoß gegen die Pflicht, Verpackungen einer Verwertung zuzuführen | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 1 Anhang 1 VerpackV |
| 16.10 | Verstoß gegen die Pflicht, die Erfassung beim privaten Endverbraucher durch geeignete Sammelsysteme sicher zustellen oder eine Erfassung an typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs sicherzustellen | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 3 Abs. 1 oder 2 Anhang I VerpackV |
| 16.11 | Verstoß gegen die Pflicht, die Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien offenzulegen | 50 - 550 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 3 Abs. 3 Nr. 3 Anhang I VerpackV |
| 16.12 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Nachweis fristgerecht oder in der geforderten Art und Weise zu erbringen | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 3 Abs. 4 Anhang I VerpackV |
| 16.13 | Verstoß gegen die Pflicht, gegenüber der Antragsbehörde den entsprechenden Nachweis fristgerecht oder ordnungsgemäß zu führen | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Nr. 4 Abs. 3 Anhang 1 VerpackV |
| 16.14 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Nachweis richtig, vollständig oder rechtzeitig zu erbringen | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV |
| 16.15 | Verstoß gegen die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Verpackungen zurückgegeben werden können | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV |
| 16.16 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Hinweis richtig oder vollständig zu geben | 50 - 1.000 | Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackV |
| 16.17 | Verstoß gegen die Pflicht, zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung zuzuführen | 50 - 5.100 | Verstoß gegen § 7 Abs. 2 VerpackV |
| 16.18 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Pfand zu erheben oder zu erstatten | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 jeweils auch i. V. m. § 9 Abs. 1 VerpackV |
| 16.19 | Verstoß gegen das Verbot, ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung zu erstatten | 50 - 2.600 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 5 VerpackV |
| 16.20 | Verstoß gegen das Verbot, Verpackungen oder Verpackungsbestandteile bei Überschreiten der genannten Schwermetallkonzentration in Verkehr zu bringen | 50 - 5.100 | Verstoß gegen § 13 Abs. 1 VerpackV |
| 16.21 | Verstoß gegen das Verbot, andere Nummern oder Abkürzungen zu verwenden | 50 - 1.050 | Verstoß gegen § 14 Satz 2 VerpackV |
| 17. | Versatzverordnung ( VersatzV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW - /AbfG i. V. m. § 7 VersatzV | ||
| 17.1 | Verstoß gegen das Verbot, Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einzusetzen | 200 - 10.000 | Verstoß gegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV |
| 17.2 | Verstoß gegen das Verbot, Abfälle entgegen der Vorschrift in den Verkehr zu bringen | 200 - 10.000 | Verstoß gegen § 5 VersatzV |
| 18. | Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i. V. m. § 5 der PCB/PCT - Abfallverordnung ( PCBAbfallV) | ||
| 18.1 | Verstoß gegen die Pflicht, PCB richtig, vollständig und rechtzeitig zu beseitigen | 500 - 50.000 | Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 oder 5 PCBAbfallV |
| Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße EUR | Bemerkungen/Verstoß gegen ... |
| 19. | Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 KrW-/AbfG | ||
| 19.1 | Verstoß gegen Anzeigepflicht (Nr. 1) | 130 - 550 | Verstoß gegen § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG |
| 19.2 | Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten eines Grundstücks oder die Ausführung von Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen zu dulden (Nr. 2) | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 KrW - /AbfG |
| 19.3 | Verstoß gegen Anzeigepflicht (Nr. 2 a) | 500 - 2.500 | Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 KrW - /AbfG |
| 19.4 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Emissionserklärung richtig, vollständig oder rechtzeitig abzugeben oder richtig, vollständig oder rechtzeitig zu ergänzen (Nr. 2 b) | 500 - 2.500 | Verstoß gegen § 36a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG |
| 19.5 | Verstoß gegen Auskunftspflicht (Nr. 3) | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW - /AbfG |
| 19.6 | Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts - oder Betriebsraums, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen zu gestatten (Nr. 4) | 100 - 1.050 | Verstoß gegen § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 KrW-/AbfG |
| 19.7 | Verstoß gegen die Pflicht, Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Nr. 5) | 100 - 5.100 | Verstoß gegen § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG |
| 19.8 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung (Nr. 6) | 250 - 5.000 | Verstoß gegen § 40 Abs. 3, § 44 Satz. 1 auch i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG |
| 19.9 | Verstoß gegen die Pflicht zur Führung von Registern (Nrn. 7 und 8) | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 42 Abs. 1 auch i. V. m. § 42 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4; Verstoß gegen § 42 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG |
| 19.10 | Verstoß gegen die Pflicht, die Register vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen (Nr. 9) | 50 - 5.000 | Verstoß gegen § 42 Abs. 4 auch i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 |
| 19.11 | Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen (Nr. 9) | 50 - 10.000 | Verstoß gegen § 42 Abs. 5 auch i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KrW-/AbfG |
| 19.12 | Verstoß gegen die Pflicht zur Nachweisführung (Nr. 11) | 50 - 10.000 | Verstoß gegen § 43 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG |
| 19.13 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Warntafel anzubringen (Nr. 12) | 50 - 500 | Verstoß gegen § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG |
| 19.14 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (Nr. 13) | 1.000 - 5.000 | Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach Satz 2 KrW-/AbfG |
| 19.15 | Verstoß gegen die Pflicht, einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderzuhandeln, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (Nr. 14) | 100 - 5.000 | Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung |
| 20. | Nachweisverordnung ( NachwV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW - /AbfG i. V. m. § 29 NachwV | ||
| 20.1 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 auch i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1 NachwV |
| 20.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die genannten Unterlagen mitzuführen oder vorzulegen | 100 - 2.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 auch i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 4 Satz 2 NachwV |
| 20.3 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 auch i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2 auch i. V. m. Abs. 3 NachwV |
| 20.4 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Zugang für den Emp fang elektronischer Dokumente zu eröffnen | 50 - 2.000 | Verstoß gegen § 17 Abs. 1 NachwV |
| 20.5 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Nachricht mit Angabe des eröffneten Empfangszugangs zu übermitteln | 50 - 2.000 | Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 NachwV |
| 20.6 | Verstoß gegen die Pflicht des Abfallbeförderers, die in der Vorschrift genannten Angaben mitzuführen und vorzulegen | 50 - 2.000 | Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 NachwV |
| 20.7 | Verstoß gegen die Pflicht, nur gesicherte Übertragungswege zu nutzen | 50 - 2.000 | Verstoß gegen § 19 Abs. 4 NachwV |
| 20.8 | Verstoß gegen die Meldepflicht einer Störung | 50 - 2.000 | Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV |
| 20.9 | Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen für Belege und Angaben | 50 - 5.000 | Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 auch i. V. m. Satz 2 NachwV |
| 20.10 | Verstoß gegen die Pflicht, die Nummern zweckentsprechend zu verwenden | 50 - 1.000 | Verstoß gegen § 28 Abs. 5 Satz 2 NachwV |
| 21. | Elektro- und Elektronikgerätegesetz ( ElektroG); Ordnungswidrigkeiten nach § 23 | ||
| 21.1 | Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Elektro- oder Elektronikgeräten bei Überschreitung der genannten Stoffkonzentration | 100 - 20.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG |
| 21.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die Registrierungsnummer zuführen | 50 - 10.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG |
| 21.3 | Verstoß gegen das Verbot der Kostenausweisung für die Entsorgung von Geräten, die nach dem 13. B. 2005 in den Verkehr gebracht wurden | 50 - 10.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 3 ElektroG |
| 21.4 | Verstoß gegen die Pflicht, alle Flüssigkeiten zu entfernen oder die Anforderungen an die selektive Behandlung zu erfüllen | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Anhang III Nrn. 1, 3, 5, 6 oder 7 ElektroG |
| 21.5 | Verstoß gegen die Pflicht, Aufzeichnungen richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen | 50 - 10.000 | Verstoß gegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 ElektroG |
| 22. | Chemikalien - Ozonschichtverordnung ( ChemOzonSchichtV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. Nr. 5 KrW-/AbfG i. V. m. § 6 Abs. 3 ChemOzonSchichtV) | ||
| 22.1 | Verstoß gegen die Pflicht, genannte Stoffe und Zubereitungen zurückzunehmen oder die Rücknahme durch eine Dritten sicherzustellen | 100 - 25.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Chem - OzonSchichtV |
| 22.2 | Verstoß gegen die Pflicht, genannte Aufzeichnungen richtig und vollständig zu führen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und rechtzeitig vorzulegen | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 ChemOzonSchichtV |
| 23. | Ordnungswidrigkeiten nach § 46 NAbfG | ||
| 23.1 | Verbringung von Abfällen zur Beseitigung ohne Genehmigung in das Plangebiet eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 NAbfG |
| 23.2 | Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Abfällen zur Beseitigung außerhalb Niedersachsens | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 24 NAbfG |
| 23.3 | Verstoß gegen eine aufgrund des NAbfG erlassenen Verordnung | 100 - 100.000 | Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 NAbfG |
| 23.4 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde | 100 - 100.000 | Verstoß gegen § 46Abs. 2 Nr. 2 NAbfG |
| 23.5 | Verstoß gegen die Andienungspflicht für Sonderabfall zur Beseitigung oder Verstoß gegen die Pflicht, Sonderabfälle nur der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen | Verstoß gegen § 16 Abs. 1 NAbfG oder § 16 a Abs. 2 NAbfG | |
| 23.5.1 | bis zu einer Menge von 10 t | 100 - 500 | |
| 23.5.2 | bis zu einer Menge von 100 t | 500 - 5.000 | |
| 23.5.3 | über 100 t | 5.000 - 100.000 | |
| 23.6 | Verstoß gegen die Pflicht zur Entladung von Schiffsabfällen vor Auslaufen aus dem Hafen | 100 - 50.000 | Verstoß gegen § 35 NAbfG |
| 23.7 | Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlage und Schiffen zu gestatten | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 37 Abs. 3 NAbfG |
| 23.8 | Verstoß gegen Pflicht, richtig und vollständig Auskunft zu erteilen sowie Nachweise vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren | 100 - 10.000 | Verstoß gegen § 37 Abs. 4 NAbfG |
| 23.9 | Verstoß des Hafenbetreibers gegen die Pflicht ein Entgelt zu erheben | 100 - 50.000 | Verstoß gegen § 38 Abs. 1 NAbfG |
| 23.10 | Verstoß des Hafenbetreibers gegen die Mitteilungspflicht | 100 - 5.000 | Verstoß gegen § 38 Abs. 2 Satz 7 NAbfG |
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