umwelt-online: Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes (Nds) (2)

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III. Sachbereich Immissionsschutz

Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
1. Genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundes - Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG)    
1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG)   1. bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, daneben auch die §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen

2. nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden

3. bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlagen(- teile)

1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1 auch i. V. m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile) beträgt:    
1.1.1.1 bis 50.000 EUR 500 - 2.500  
1.1.1.2 über 50.000 EUR bis 500.000 EUR 500 - 5.000  
1.1.1.3 über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR 2.500 - 25.000  
1.1.1.4 über 5 Mio. EUR 5.000 - 50.000  
1.1.2 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 - 5.000  
1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage (Anlagenteile) beträgt:    
1.1.3.1 bis 50.000 EUR 250 - 2.500  
1.1.3.2 über 50.000 EUR bis 500.000 EUR 500 - 3.500  
1.1.3.3 über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR 500 - 5.000  
1.1.3.4 über 5 Mio. EUR 2.500 - 25.000  
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)   1. bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen

2. Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)

1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch:    
1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 250 - 2.500  
1.2.1.2 kurzzeitig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 500 - 5.000  
1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu einer Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 2.500 - 15.000  
1.2.1.4 langfristige erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 5.000 - 25.000  
1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 10.000 - 50.000  
1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient:    
1.2.2.1 wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden 250 - 2.500  
1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtbelastung eintritt 250 - 4.000  
1.2.2.3 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens 3 dB (A) überschritten werden 500 - 5.000 Sofern in der Genehmigungsurkunde keine Immissionswerte bestimmt sind, gelten die Immissionswerte der TA Lärm. Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
1.2.2.4 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um höchstens 10 dB (A) überschritten werden 1.000 - 10.000 siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um mehr als 10 dB (A) überschritten werden 2.500 - 15.000 siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.6 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB (A) überschritten werden 2.500 - 15.000 siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.7 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB (A) überschritten werden 5.000 - 25.000 siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.8 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB (A) überschritten werden 10.000 - 50.000 siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen:    
1.2.3.1 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und Folgendes betreffen:    
1.2.3.1.1 die Vermeidung der Abfälle 500 - 10.000  
1.2.3.1.2 die Verwertung der Abfälle 500 - 10.000  
1.2.3.1.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 5.000 - 25.000  
1.2.3.1.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 500 - 2.500  
1.2.3.2 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen 250 - 2.500 Vollzug des § 5 Abs. 1 Nr. 4 setzt eine Verordnung nach § 5 Abs. 2 voraus
1.2.3.3 wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung:    
1.2.3.3.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können 500 - 15.000  
1.2.3.3.2 vorhandene Abfälle verwertet werden 500 - 5.000  
1.2.3.3.3 vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden 2.500 - 10.000  
1.2.3.4 wenn sie dem Arbeitsschutz dienen 250 - 5.000  
1.2.3.5 wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich - rechtlicher Vorschriften dienen 500 - 5.000  
1.2.3.6 wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben 150 - 1.500  
1.2.3.7 wenn sie die Gestaltung der Maßnahme zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit betreffen 250 - 2.500  
1.3 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG)    
1.3.1 Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 500 - 5.000  
1.3.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige nach Absatz 1 500 - 5.000  
1.3.3 verspätete Abgabe der Anzeige nach Absatz 1 250 - 2.500  
1.3.4 Unterlassung der Anzeige nach Absatz 3 250 - 2.500  
1.3.5 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige nach Absatz 3 250 - 2.500  
1.3.6 verspätete Anzeige nach Absatz 3 100 - 1.000  


Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
1.4 Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1a BImSchG) 500 - 10.000  
1.5 wesentliche Änderungen einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG)   siehe Nr. 1.1
1.5.1 wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1 auch i. V. m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV auf geführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen erfordert hat:    
1.5.1.1 bis 50.000 EUR 500 - 2.500  
1.5.1.2 über 50.000 EUR bis 500.000 EUR 500 - 5.000  
1.5.1.3 über 500.000 bis 5 Mio. EUR 2.500 - 25.000  
1.5.1.4 über 5 Mio. EUR 5.000 - 50.000  
1.5.2 wesentliche Änderungen von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die, durchgeführte Änderung Aufwendungen erfordert hat:    
1.5.2.1 bis 50.000 EUR 250 - 2.500  
1.5.2.2 über 50.000 EUR bis 500.000 EUR 500 - 3.500  
1.5.2.3 über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR 500 - 5.000  
1.5.2.4 über 5 Mio. EUR 2.500 - 25.000  
1.6 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG)   siehe Nr. 1.2
1.6.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebender Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes:    
1.6.1.1 kurzzeitig (bis eine Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen 500 - 5.000  
1.6.1.2 kurzzeitig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen 1.000 - 10.000  
1.6.1.3 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB (A) über den bei Durchführung der Maßnahme zu erwartenden Immissionswerten liegen 2.500 - 15.000  
1.6.1.4 über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerte liegen 5.000 - 25.000  
1.6.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 10.000  
1.6.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und Folgendes betrifft:    
1.6.3.1 die Vermeidung von Abfällen 500 - 10.000  
1.6.3.2 die Verwertung von Abfällen 500 - 10.000  
1.6.3.3 die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 5.000 - 25.000  
1.6.3.4 die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 500 - 2.500  
1.6.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 2.500 siehe Nr. 1.2.3.2
1.6.5 Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung:    
1.6.5.1 von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können 500 - 15.000  
1.6.5.2 vorhandene Abfälle verwertet werden 500 - 5.000  
1.6.5.3 vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden 2.500 - 10.000  
1.7 Ermittlung von Emissionen und Immissionen    
1.7.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach den §§ 26, 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG):   siehe Nr. 1.2 Bemerkung 2
1.7.1.1 Nichterteilung des Auftrags 500 - 5.000  
1.7.1.2 verspätete Erteilung des Auftrags 250 - 2.500  
1.7.1.3 Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen 250 - 2.500  
1.7.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe oder Ergänzung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG):    
1.7.2.1 Unterlassen der Abgabe oder Ergänzung der Emissionserklärung 500 - 5.000  
1.7.2.2 Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung 500 - 5.000  
1.7.2.3 verspätete Abgabe der Emissionserklärung 250 - 2.500  
1.7.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG):   siehe Nr. 1.2
1.7.3.1 Nichtausführung der Anordnung 2.500 - 25.000  
1.7.3.2 unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 500 - 10.000  
1.7.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 500 - 5.000  
1.8 Überwachung    
1.8.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 500 - 5.000 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient

2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen

1.8.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):    
1.8.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter:    
1.8.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 500 - 2.500  
1.8.2.1.2 anderweitig einholen kann 150 - 500  
1.8.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 250 - 1.500  
1.8.2.3 verspätete Auskunftserteilung 150 - 500  
1.8.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Sätze 3 oder 4 auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):    
1.8.3.1 Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten oder den Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 250 - 1.500  
1.8.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 150 - 500  
1.8.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 - 5.000  
1.9 Anzeigen    
1.9.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 BImSchG):    
1.9.1.1 Unterlassen der Anzeige 500 - 5.000  
1.9.1.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 250 - 1.000  
1.9.1.3 Verspätete Anzeige 500 - 2.500  
1.9.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG):    
1.9.2.1 Unterlassen der Vorlage 250 - 1.000  
1.9.2.2 Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen 150 - 1.000  
1.9.2.3 Verspätete Vorlage von Unterlagen 100 - 500  


Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
2. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen    
2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG):   Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm    
2.1.1.1 wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten 150 - 1.500  
2.1.1.2 wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten 500 - 15.000  
2.1.1.3 wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.500 - 25.000 Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß, Straftat nach den §§ 325, 325a, 330a StGB prüfen
2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen    
2.1.2.1 wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind 150 - 1.500  
2.1.2.2 wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen 500 - 15.000  
2.1.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.500 - 25.000 siehe Nr. 2.1.1.3
2.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG):   Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB prüfen
2.2.1 wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen 150 - 1.500  
2.2.2 wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen 500 - 15.000  
2.2.3 wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 1.500 - 25.000 siehe Nr. 2.1.1.3
2.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 26 oder § 29 Abs. 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG):   siehe Nrn. 2.1 und 2.1.1.3
2.3.1 Nichterteilung des Auftrags nach § 26 250 - 2.500  
2.3.2 verspätete Erteilung des Auftrags 150 - 1.500  
2.3.3 Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 Satz 2 150 - 1.500  
2.3.4 Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2 250 - 2.500  
2.3.5 unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung 150 - 1.500  
2.4 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 250 - 2.500  
2.5 Überwachung    
2.5.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 00 1. Obergrenze bei konkreten Anhalts - punkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient

2. § 113 StGB prüfen

2.5.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):    
2.5.2.1 Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter:    
2.5.2.1.1 anderweitig nicht einholen kann 250 - 1.500  
2.5.2.1.2 anderweitig einholen kann 150 - 350  
2.5.2.2 Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte 100 - 1.000  
2.5.2.3 verspätete Auskunftserteilung 150 - 350  
2.5.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 oder 4 auch i. V. m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):    
2.5.3.1 Weigerung, den Immissionsschutz - und/oder Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen 250 - 500  
2.5.3.2 Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln 150 - 350  
2.5.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 - 5.000  
2.6 Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) 50 - 250  
3. Benzinbleigesetz ( BzBlG)    
3.1 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen:    
3.1.1 nach DIN EN 228, in der jeweils geltenden Fassung, mit einem höheren als dem zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BzBlG) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen:   Einziehung gemäß den §§ 22 ff. OWiG möglich
3.1.1.1 bei Mengen bis 1.000 m3 500 - 5.000  
3.1.1.2 bei Mengen über 1.000 m3 2.500 - 25.000  
3.2 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die anstelle von Bleiverbindungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BzBlG):   Einziehung gemäß den §§ 22 ff. OWiG möglich
3.2.1 bei Mengen über 1.000 m3 250 - 2.500  
3.2.2 bei Mengen über 1.000 m3 2.500 - 25.000  
3.3 Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BzBlG):    
3.3.1 Nichtkenntlichmachung der Mindestqualität, Nichtunterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen oder Nichtbekanntgabe der empfohlenen Qualitäten 250 - 2.500  
3.3.2 nicht richtige Kenntlichmachung der Mindestqualität 250 - 2.500  
3.4 oder nicht richtige Unterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BzBlG):    
3.4.1 Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers 100 - 500  
3.4.2 Nichterteilen einer Auskunft 100 - 500  
3.4.3 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige 100 - 500  
3.4.4 Erteilung einer Auskunft Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder Entnahme von Stichproben 500 - 5.000 1. Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes

2. § 113 StGB prüfen

3.4.5 Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Unterlagen 100 - 1.000  
4. Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.05.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR - ProtAG)    
4.1 Zuwiderhandlungen gegen die Mitteilungspflichten nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.01.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PRTR - ProtAG)    
4.1.1 keine Mitteilung 1.000 - 10.000  
4.1.2 nicht vollständige Mitteilung 500 - 5.000  
4.1.3 nicht richtige Mitteilung 500 - 10.000  
4.1.4 nicht rechtzeitige Mitteilung 500 - 2.500  
4.2 Zuwiderhandlung gegen das Verfügbarhalten der Aufzeichnung der Daten nach Artikel 5 Abs. 5 der in Nr. 4.1 genannten Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PRTR - ProtAG)    
4.2.1 kein Verfügbarhalten 1.000 - 10.000  
4.2.2 nicht vollständiges Verfügbarhalten 500 - 5.000  
4.2.3 nicht ausreichend langes Verfügbarhalten 500 - 10.000  


Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
5. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV)    
5.1 Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000 1. Tateinheit mit Nr. 5.3 möglich

2. bei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung: Straftat nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB prüfen

5.2 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann - Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 4 Abs. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500 1. Tateinheit mit Nr. 5.4 möglich

2. siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2

5.3 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 1.10.1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 kW bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 oder 5 a genannten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, den §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.500 1. Tateinheit mit Nr. 5.1 möglich

2. siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2

5.4 Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 6 Abs. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.500 1. Tateinheit mit Nr. 5.2 möglich

2. siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2

5.5 Betrieb von Ölfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis 120 kW, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung nachgewiesen ist, dass der zulässige Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 eingehalten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.500  
5.6 Einsatz von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW in Ölfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung belegt ist, dass der Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4 a, § 7 Abs. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.500  
5.7 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)   siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.7.1 die Rußzahl 2, bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW, die vor dem 1.11.1996 errichtet worden sind, die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind 50 - 500 Tateinheit mit Nr. 5.7.2 möglich
5.7.2 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden 50 - 500 Tateinheit mit Nr. 5.7.1 möglich
5.8 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 9 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)   siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.8.1 die Rußzahl 1, bei Anlagen, die bis zum 10.10.1988 errichtet worden sind, die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Olderivaten sind 100 - 1.000 Tateinheit mit Nr. 5.8.2 möglich
5.8.2 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden 50 - 500 Tateinheit mit Nr. 5.8.1 möglich
5.9 Betrieb von Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu 120 kW, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung nachgewiesen ist, dass der zulässige Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.500  
5.10 Einsatz von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW in Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung belegt ist, dass der Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4 a, § 7 Abs. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 1.250  
5.11 Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 10 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500 siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.12 Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht Holz be - oder verarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4, § 6 Abs. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 500 siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.13 Errichten oder Betreiben einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4 b i. V. m. § 11a i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 - 5.000  
5.14 Verweigerung einer Messöffnung (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 5, § 12 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500 Tateinheit mit Nr. 5.15 möglich
5.15 Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6, § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1 auch i. V. m. § 15 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)   Tateinheit mit Nr. 5.14 möglich
5.15.1 im ersten Fall 50 - 500  
5.15.2 im Wiederholungsfall 100 - 1.000  
5.16 keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 17a Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 7 i. V. m. § 17a Abs. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 3.500  
5.17 kein oder nicht rechtzeitiges Kalibrieren oder nicht rechtzeitiges Prüfenlassen einer Messeinrichtung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 8 i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.500  
5.18 kein oder nicht rechtzeitiges Wiederholenlassen der Kalibrierung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 9 i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.500  
5.19 keine oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Bescheinigung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 10 i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 500  
5.20 kein oder nicht rechtzeitiges Prüfenlassen der Einhaltung der Anforderungen oder kein oder nicht rechtzeitiges Wiederholenlassen der Prüfung entgegen § 17a Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 11 i. V. m. § 17a Abs. 4 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.500  
5.21 keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Messberichts oder keine oder nicht mindestens fünf Jahre währende Aufbewahrung eines solchen entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 12 i. V. m. § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 500  
5.22 keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung 18a einer Anzeige entgegen § 18a (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 13 i. V. m. § 18a i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 1.000  
6. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV)    
6.1 keine Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000  
6.2 keine rechtzeitige Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 5.000  
6.3 Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 a i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000  
6.4 Zusatz von in § 2 Abs. 2 Satz 3 genannten Stoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000  
6.5 nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Oberflächenbehandlungsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 5.000  
6.6 nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Chemischreinigungs - oder Textilausrüstungsmaschine entsprechen den Vorschriften nach § 4 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
6.7 nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Chemischreinigungs - oder Textilausrüstungsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 4 Abs. 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500  
6.8 nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Extraktionsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 5 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 5.000  
6.9 keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000  
6.10 keine Zurückgewinnung von in § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 genannten Stoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
6.11 Überschreitung der vorgeschriebenen Emissionswerte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nach § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 a i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500  
6.12 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500  
6.13 kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
6.14 vorschriftswidriges Lüften eines Betriebsraums entgegen § 4 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
6.15 vorschriftswidriger Einsatz von Stoffen außerhalb von Chemischreinigungs - und Textilausrüstungsmaschinen entgegen § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500  
6.16 Nichtvorhandensein einer Messöffnung nach § 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
6.17 keine oder keine vollständige Führung von Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500  
6.18 keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler nach § 11 Abs. 1 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
6.19 keine oder keine rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders und/oder kein schriftliches Festalten des Prüfergebnisses nach § 11 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
6.20 keine oder keine rechtzeitigen Feststellungen der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500  
6.21 keine oder keine rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung nach § 12 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
6.22 keine oder keine rechtzeitige Kalibrierung oder Prüfung der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500  
6.23 keine, keine richtige oder keine rechtzeitige Mitteilung nach § 12 Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 a i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
6.24 keine, keine richtige oder keine rechtzeitige Einleitung einer Maßnahme nach § 12 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 b i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.000  
6.25 keine Befüllung oder Entnahme einer Anlage in der nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500  
6.26 Entnahme von Rückständen mit nicht geschlossenen Vorrichtungen entgegen § 13 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
6.27 Lagerung, Transport und Handhabung von Stoffen und/ oder Rückständen in nicht geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 19 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
6.28 vorschriftswidrige Ableitung der abgesaugten Abgase und Abluft entgegen § 14 Abs. 1 auch i. V. m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500  
6.29 Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000  
6.30 keine oder keine rechtzeitige Zuleitung der Information an die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 22 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 2.000  
6.31 keine Aufbewahrung von Unterlagen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500  


Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
7. Verordnung zur Auswurtbegrenzung von Holzstaub ( 7. BImSchV)    
7.1 Nichtausrüstung einer Anlage i. S. des § 1 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein UbeTschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1, § 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000  
7.2 Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500  
7.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 500  
7.4 Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 500  
7.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3, den §§ 4 und 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
7.5.1 bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall 250 - 500  
7.5.2 bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen 500 - 2.500  
8. Störfall - Verordnung ( 12. BImSchV)    
8.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 2, die der Erfüllung der im Einzelfall auferlegten Pflichten entsprechend den Vorschriften der §§ 9 bis 12 durch den Betreiber eines Betriebsbereichs dient (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.1.1 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 9 dient    
8.1.1.1 Nichterstellen eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 1 5.000 - 50.000  
8.1.1.2 unvollständiger Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 2.500 - 50.000  
8.1.1.3 keine fristgemäße Vorlage eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 2.500 - 50.000  
8.1.1.4 keine oder unzureichende Überprüfung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 1 2.000 - 50.000  
8.1.1.5 keine oder unzureichende Aktualisierung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 2 2.000 - 50.000  
8.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 10 dient    
8.1.2.1 keine oder unzureichende Erstellung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 5.000 - 50.000  
8.1.2.2 keine oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 1.000 - 25.000  
8.1.2.3 Unterlassen der Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung der Beschäftigten nach § 10 Abs. 3 1.000 - 5.000  
8.1.2.4 keine, nicht rechtzeitige oder unzureichende Überprüfung, Erprobung oder Aktualisierung der internen Alarm - und Gefahrenabwehrpläne sowie Unterlassen oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 1.000 - 10.000  
8.1.3 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 11 dient    
8.1.3.1 Unterlassen oder unzureichende Information der Personen oder Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die von einem Störfall betroffen werden könnten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 1.000 - 25.000  
8.1.3.2 kein oder nicht ständiges Zugänglichmachen von Informationen für die Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 1.000 - 25.000  
8.1.3.3 keine oder unzureichende Abstimmung mit den für den Katastrophenschutz oder die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 1 Satz 4 1.000 - 25.000  
8.1.3.4 keine oder nicht fristgemäße Überprüfung, Aktualisierung oder Wiederholung nach § 11 Abs. 2 1.000 - 25.000  
8.1.3.5 kein Zugänglichmachen des Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 oder des geänderten Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 3 1.000 - 25.000  
8.1.4 Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 12 dient    
8.1.4.1 keine oder unzureichende Einrichtung oder Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 1.000 - 25.000  
8.1.4.2 keine Beauftragung oder Benennung einer Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 1.000 - 25.000  
8.1.4.3 keine oder unzureichende Erstellung von Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 500 - 5.000  
8.1.4.4 keine Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 500 - 5.000  
8.2 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung einer Information nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 2.500 - 50.000  
8.3 keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1 a Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.3.1 keine Anzeige nach § 7 Abs. 1 1.000 - 25.000  
8.3.2 nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige nach § 7 Abs. 1 500 - 5.000  
8.3.3 keine Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 2 1.000 - 25.000  
8.3.4 nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 2 500 - 5.000  
8.3.5 keine fristgemäße Anzeige nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1 a Satz 1 500 - 5.000  
8.4 kein Sicherstellen der Umsetzung des Konzepts oder kein Verfügbarhalten des Konzepts nach § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 oder 2 a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.4.1 keine oder unzureichende Sicherstellung der Umsetzung des Konzepts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 1.000 - 25.000  
8.4.2 kein Verfügbarhalten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 500 - 5.000  
8.4.3 keine fristgemäße Ausarbeitung, Sicherstellung der Umsetzung oder Verfügbarhalten des Konzepts nach § 20 Abs. 2 oder 2a 500 - 25.000  
8.5 Zuwiderhandlung gegen die Vorlage oder Aktualisierung eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2 jeweils auch i. V. m. § 20 Abs. 3 oder 3 a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.5.1 keine Vorlage oder Aktualisierung des Sicherheitsberichts 5.000 - 50.000  
8.5.2 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder nicht rechtzeitige Aktualisierung des Sicherheitsberichts 2.500 - 50.000  
8.6 Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 1 auch i. V. m. § 20 Abs. 4 a Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 auch i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 4 dieser auch i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4 a Satz 2 oder § 20 Abs. 4 Satz 1 auch i. V. m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.6.1 kein Erstellen von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen 5.000 - 50.000  
8.6.2 nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen 2.500 - 50.000  
8.6.3 kein, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Übermitteln der Informationen 1.000 - 25.000  
8.7 keine oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung der Beschäftigten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 jeweils auch i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4 a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.7.1 kein Unterrichten der Beschäftigten 1.000 - 5.000  
8.7.2 nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Unterrichten der Beschäftigten 500 - 5.000  
8.7.3 keine oder nicht rechtzeitige Anhörung der Beschäftigten 1.000 - 5.000  
8.7.4 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterweisung der Beschäftigten 500 - 5.000  
8.8 keine oder nicht ordnungsgemäße Erprobung oder Aktualisierung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3 jeweils auch i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4 a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.8.1 keine Erprobung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen 1.000 - 10.000  
8.8.2 keine rechtzeitige Erprobung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen 500 - 5.000  
8.8.3 keine Aktualisierung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen 1.000 - 10.000  
8.8.4 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung von Alarm - und Gefahrenabwehrplänen 500 - 5.000  
8.9 keine oder nicht ordnungsgemäße Information nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.9.1 keine Information über Sicherheitsmaßnahmen 2.500 - 25.000  
8.9.2 nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Information über Sicherheitsmaßnahmen 1.000 - 10.000  
8.10 kein Zugänglichmachen, keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung oder keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung einer Information nach § 11 Abs. 1 Satz 3 auch i. V. m. Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.10.1 kein Zugänglichmachen der Information 1.000 - 25.000  
8.10.2 keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung 500 - 5.000  
8.10.3 keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung 500 - 5.000  
8.11 Nichtbereithalten eines Sicherheitsberichts zur Einsichtnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000  
8.12 keine oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.12.1 keine Einrichtung der Verbindung 1.000 - 10.000  
8.12.2 keine rechtzeitige Einrichtung der Verbindung 500 - 5.000  
8.13 keine oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung einer Unterlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 14 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000  
8.14 Zuwiderhandlungen gegen das Meldeverfahren nach § 19 Abs. 1 und 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
8.14.1 keine Mitteilung nach § 19 Abs. 1 5.000 - 50.000  
8.14.2 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 19 Abs. 1 2.500 - 50.000  
8.14.3 keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder keine oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung nach § 19 Abs. 2 1.000 - 25.000  


Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
9. Verordnung über Großfeuerungs - und Gasturbinenanlagen ( 13. BImSchV)    
9.1 Überschreitung von Grenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):   bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 StGB, darüber hinaus nach den §§ 330, 330a StGB prüfen
9.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung:    
9.1.1.1 bis 50 v. H. 150 - 400 je Tag der Überschreitung
9.1.1.2 bis 100 v. H. 250 - 750 je Tag der Überschreitung
9.1.1.3 über 100 v. H. 500 - 1.250 je Tag der Überschreitung
9.1.2 Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:    
9.1.2.1 bis 50 v. H. 250 - 500 je Tag der Überschreitung
9.1.2.2 bis 100 v. H. 400 - 1.000 je Tag der Überschreitung
9.1.2.3 über 100 v. H. 500 - 2.500 je Tag der Überschreitung
9.1.3 Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:    
9.1.3.1 bis 50 v. H. 400 - 2.000 je Tag der Überschreitung
9.1.3.2 bis 100 v. H. 500 - 3.500 je Tag der Überschreitung
9.1.3.3 über 100 v. H. 1.000 - 5.000 je Tag der Überschreitung
9.1.4 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung:    
9.1.4.1 bis 50 v. H. 100 - 175 je Halbstundenmittelwert
9.1.4.2 bis 100 v. H. 150 - 250 je Halbstundenmittelwert
9.1.4.3 über 100 v. H. 250 - 500 je Halbstundenmittelwert
9.1.5 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:    
9.1.5.1 bis 50 v. H. 150 - 400 je Halbstundenmittelwert
9.1.5.2 bis 100 v. H. 250 - 750 je Halbstundenmittelwert
9.1.5.3 über 100 v. H. 400 - 1.250 je Halbstundenmittelwert
9.1.6 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:    
9.1.6.1 bis 50 v. H. 150 - 1.250 je Halbstundenmittelwert
9.1.6.2 bis 100 v. H. 250 - 2.000 je Halbstundenmittelwert
9.1.6.3 über 100 v. H. 400 - 2.500 je Halbstundenmittelwert
9.1.7 Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung:    
9.1.7.1 bis 50 v. H. 50 - 150 je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.7.2 bis 100 v. H. 100 - 250 je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.7.3 über 100 v. H. 250 - 500 je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.8 Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:    
9.1.8.1 bis 50 v. H. 150 - 250 je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.8.2 bis 100 v. H. 300 - 450 je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.8.3 über 100 v. H. 500 - 750 je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.9 Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:    
9.1.9.1 bis 50 v. H. 300 - 500 je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.9.2 bis 100 v. H. 600 - 800 je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.9.3 über 100 v. H. 850 - 2.500 je Überschreitung des Mittelwerts
9.2 Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
9.2.1 keine Maßnahme 250 - 5.000  
9.2.2 nicht rechtzeitige Maßnahme 100 - 2.000  
9.3 Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
9.3.1 keine Einschränkung der Anlage 500 - 5.000  
9.3.2 nicht rechtzeitige Einschränkung der Anlage 500 - 2.500  
9.3.3 keine Außerbetriebnahme der Anlage 500 - 5.000  
9.3.4 nicht rechtzeitige Außerbetriebnahme 100 - 2.500  
9.4 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung bei Störungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 4 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.4.1 keine Unterrichtung 250 - 1.500  
9.4.2 nicht richtige oder nicht vollständige Unterrichtung 200 - 1.500  
9.4.3 nicht rechtzeitige Unterrichtung 250 - 1.500  
9.5 Betrieb einer Anlage entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 5.000  
9.6 Zuwiderhandlung gegen die Vorlage der Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 6 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.6.1 keine Vorlage 250 - 5.000  
9.6.2 nicht rechtzeitige Vorlage 250 - 2.500  
9.7 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Funktionsprüfung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2    
9.7.1 keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung 250 - 2.500  
9.7.2 keine Kalibrierung 2.500 - 25.000  
9.7.3 nicht rechtzeitige Kalibrierung 250 - 2.500  
9.8 Zuwiderhandlung gegen die Vorlagepflichten nach § 14 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.8.1 keine Vorlage 150 - 1.500  
9.8.2 nicht richtige oder nicht vollständige Vorlage 250 - 3.750  
9.8.3 nicht rechtzeitige Vorlage 250 - 2.500  
9.9 Zuwiderhandlung gegen die Ermittlung, Registrierung, Auswertung oder Übermittlung von Messdaten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 9 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.9.1 keine, nicht richtige oder nicht vollständige Auswertung 500 - 2.500  
9.9.2 keine Übermittlung 150 - 2.000  
9.9.3 nicht richtige oder nicht vollständige Übermittlung 100 - 1.000  
9.10 Zuwiderhandlung gegen die Ausrüstung einer Anlage mit Mess - und Auswerteeinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 10 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.10.1 keine Ausrüstung 5.000 - 50.000  
9.10.2 nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung 2.500 - 25.000  
9.11 Zuwiderhandlungen gegen die Nachweispflicht nach § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4 oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
9.11.1 keine Führung von Nachweisen 500 - 25.000  
9.11.2 keine oder nicht rechtzeitige Vorlage von Nachweisen 250 - 5.000  
9.11.3 keine oder nicht ausreichende Aufbewahrung der Nachweise 250 - 25.000  
9.12 Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrung von Berichten oder Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 12 i. V. m. § 62 Abs.1 Nr. 2 BImSchG)    
9.12.1 keine Aufbewahrung 2.500 - 25.000  
9.12.2 nicht ausreichende Aufbewahrung 2.500 - 25.000  
9.13 Zuwiderhandlung gegen die Durchführung von Einzelmessungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 13 i. V. m. § 62 Abs.1 Nr. 2 BImSchG)    
9.13.1 keine Durchführung 5.000 - 50.000  
9.13.2 nicht rechtzeitige Durchführung 2.500 - 25.000  


Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
10. Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV)    
10.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.1.1 Nichteinhaltung der Mindesttemperatur 250 - 2.500  
10.1.2 Zuwiderhandlung gegen die ordnungsgemäße Errichtung oder den ordnungsgemäßen Betrieb Nichteinhaltung der Verweilzeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 250 - 2.500  
10.1.3 Zuwiderhandlung gegen die Messung der Mindesttemperatur 250 - 2.500  
10.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über den Betrieb von Brennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.2.1 Unterlassen des Betriebes der Brenner mit Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur 500 - 5.000  
10.2.2 Unterlassen des Betriebes der Brenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden 250 - 2.500  
10.3 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrichtungen nach § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. c i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.3.1 Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist 250 - 2.500  
10.3.2 Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrecht erhalten werden kann 500 - 5.000  
10.3.3 keine Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann 500 - 10.000  
10.4 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. d i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.4.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1:    
10.4.1.1 bis 50 v. H. 100 - 250 je Tag der Überschreitung
10.4.1.2 bis 100 v. H. 150 - 350 je Tag der Überschreitung
10.4.1.3 über 100 v. H. 250 - 750 je Tag der Überschreitung
10.4.2 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1:    
10.4.2.1 bis 50 v. H. 100 - 250 je Halbstundenmittelwert
10.4.2.2 bis 100 v. H. 150 - 350 je Halbstundenmittelwert
10.4.2.3 über 100 v. H. 250 - 750 je Halbstundenmittelwert
10.4.3 Überschreitung der Mittelwerte, die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1:    
10.4.3.1 bis 50 v. H. 50 - 125 je Mittelwert
10.4.3.2 bis 100 v. H. 100 - 250 je Mittelwert
10.4.3.3 über 100 v. H. 250 - 500 je Mittelwert
10.5 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswertungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BImSchG):    
10.5.1 keine kontinuierlichen Ermittlung 2.500 - 25.000  
10.5.2 keine Registrierung 500 - 1.500  
10.5.3 keine Auswertung 500 - 2.500  
10.6 Ausrüstung einer Anlage mit ungeeigneten Messeinrichtungen oder Messwertrechnern entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. f i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): 2.500 - 25.000  
10.7 Zuwiderhandlung gegen die Bildung oder Umrechnung von Messwerten nach § 12 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. g i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): 500 - 5.000  
10.8 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.8.1 keine getrennte Erfassung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 genannten Abfälle 2.500 - 25.000  
10.8.2 keine Beförderung oder Zwischenlagerung der Abfälle nach § 7 Abs. 4 in geschlossenen Behältnissen 1.000 - 10.000  
10.8.3 keine Zwischenlagerung nach § 7 Abs. 4 1.000 - 10.000  
10.9 nicht oder nicht rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150 - 5.000  
10.10 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen nach § 10 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nrn. 4 und 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.10.1 Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 2.500 - 25.000  
10.10.2 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 250 - 2.500  
10.10.3 Unterlassung der Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 2.500 - 25.000  
10.10.4 nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 250 - 2.500  
10.10.5 Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 150 - 1.500  
10.10.6 nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 100 - 250  
10.11 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Messberichten und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 6 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.11.1 Unterlassen der Erstellung und Vorlage 500 - 5.000  
10.11.2 Unterlassen der rechtzeitigen Erstellung und Vorlage 500 - 2.500  
10.11.3 Unterlassen der Aufbewahrung 500 - 5.000  
10.12 keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 7 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): 250 - 2.500  
10.13 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.13.1 keine Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 500 - 5.000  
10.13.2 keine Durchführung von Messungen in der vorgeschriebenen Weise nach § 13 Abs. 2 Satz 1 250 - 2.500  
10.13.3 nicht rechtzeitige Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 500 - 5.000  
10.14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Mitteilung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.14.1 keine Mitteilung 250 - 5.000  
10.14.2 nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung 200 - 2.500  
10.15 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 10 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):    
10.15.1 keine Unterrichtung 500 - 5.000  
10.15.2 nicht vollständige oder nicht vollständige Unterrichtung 250 - 2.500  
10.15.3 nicht rechtzeitige Unterrichtung 500 - 1.500  
11. Verordnung über Chlor - und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz ( 19. BImSchV)    
11.1 Inverkehrbringen von Kraftstoffen,die Chlor - oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):    
11.1.1 bei Mengen bis 1.000 m3 1.000 - 10.000  
11.1.2 bei Mengen über 1.000 m3 5.000 - 50.000  
11.2 Inverkehrbringen von Chlor - oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 2, § 2 Abs. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):    
11.2.1 bei Mengen bis 10 m3 1.000 - 10.000  
11.2.2 bei Mengen über 10 m3 5.000 - 50.000  


Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
12. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen ( 20. BImSchV)    
12.1 genehmigungsbedürftige Anlagen    
12.1.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
12.1.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 500 - 5.000  
12.1.1.2 einer Anlage entgegen §   4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen §   4 Abs. 3 Nr. 2 2.500 - 25.000  
12.1.1.3 eines Tanklagers entgegen §   4 Abs. 4 1.500 - 15.000  
12.1.1.4 einer Anlage entgegen §   4 Abs. 5 2.500 - 25.000  
12.1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1.500 - 15.000  
12.1.3 Errichtung oder Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 82 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 2.500  
12.2 nicht genehmigungsbedürftige Anlagen    
12.2.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, §   4 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
12.2.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 250 - 1.500  
12.2.1.2 einer Anlage entgegen §   4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen §   4 Abs. 3 Nr. 1 1.500 - 15.000  
12.2.1.3 eines Tanklagers entgegen §   4 Abs. 4 1.000 - 10.000  
12.2.1.4 einer Anlage entgegen §   4 Abs. 5 1.500 - 15.000  
12.2.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 - 10.000  
12.2.3 Errichtung oder Betrieb entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
12.2.3.1 eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 250 - 1.500  
12.2.3.2 eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Anlage entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 1.500 - 15.000  
12.2.4 Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
12.2.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften nach § 8 Abs. 2 über die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach §   4 Abs. 2 an Gaspendelsysteme und über die Beseitigung festgestellter Mängel (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
12.2.6 keine oder nicht rechtzeitige Feststellung des Reinigungsgrades und der Emissionen an Dämpfen im Abgas einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 8 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
12.2.7 Unterlassen der Aufbewahrung der in § 8 Abs. 5 Satz 2 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
12.2.8 keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung der in § 8 Abs. 5 Satz 3 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
13. Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen ( 21. BImSchV)    
13.1 Zuwiderhandlung gegen die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle nach § 3 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
13.1.1 nicht richtige Errichtung 500 - 5.000  
13.1.2 nicht richtiger Betrieb 1.000 - 10.000  
13.2 Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbescheinigung des eingesetzten Gasrückführungssystems nach § 3 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
13.2.1 Betrieb ohne Bescheinigung 1.000 - 10.000  
13.2.2 keine Aufbewahrung am Betriebsort oder keine Vorlage der Bescheinigung 150 - 1.500  
13.3 Zuwiderhandlung gegen die Errichtung und den Betrieb von Gasrückführungssystemen nach § 3 Abs. 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
13.4 Zuwiderhandlung gegen die Einrichtung einer Messöffnung nach §   4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 i. V. m. § 62 Abs.1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
13.5 Zuwiderhandlung gegen die Eigenkontrolle eines Gasrückführungssystems nach § 5 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.500  
13.6 Zuwiderhandlung gegen die Eigenkontrolle der Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 6 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500  
13.7 keine Sicherstellung der unverzüglichen signalisierten Störungsbehebung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 7 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.500  
13.8 unzureichende Aufbewahrung der Unterlagen nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
13.9 keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige des Betriebes einer Tankstelle nach § 6 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 9 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500  
13.10 Zuwiderhandlung gegen die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 10 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500  
13.11 keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung oder Überprüfung nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 2.500  
13.12 Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung der Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 12 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 1.000  
13.13 Zuwiderhandlungen gegen die Erfassung der Abgabemengen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 13 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
14. Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid - Industrie ( 25. BImSchV)    
14.1 Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwertes entgegen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
14.1.1 § 3 Abs. 1 Satz 1 250 - 2.500 je Tag der Überschreitung
14.1.2 § 3 Abs. 1 Satz 2 125 - 500 je Tag der Überschreitung
14.1.3 § 3 Abs. 3 250 - 2.500 je Tag der Überschreitung
14.1.4 § 4 Abs. 1 Satz 1 250 - 2.500 je Tag der Überschreitung
14.1.5 § 4 Abs. 1 Satz 2 125 - 500 je Tag der Überschreitung
14.1.6 § 4 Abs. 2 250 - 2.500 je Tag der Überschreitung
14.2 Überschreitung des zulässigen Massenverhältnisses entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500 je Tag der Überschreitung
15. Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV)    
15.1 Errichten oder Betreiben einer Hochfrequenzanlage entgegen § 2 oder einer Niederfrequenzanlage entgegen § 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 2.500 - 7.500  
15.2 Errichtung oder wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000  
15.3 Entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 1.000  
16. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV)    
16.1 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 5.000 - 10.000  
16.2 Ableiten eines Abgases nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 - 2.500  
16.3 keine, unrichtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 1.000  
16.4 Betreiben einer Anlage entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 4 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 1.000  
16.5 Verstoß gegen § 7 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.5.1 keine oder nicht rechtzeitige Kalibrierung einer Messeinrichtung 250 - 2.500  
16.5.2 keine oder nicht rechtzeitige Prüfung einer Messeinrichtung 500 - 2.500  
16.5.3 keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung 250 - 2.500  
16.6 Verstoß gegen § 9 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 6 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
16.6.1 keine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen, keine richtige, keine Prüfung in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Prüfung 500 - 2.500  
16.6.2 keine, keine richtige, keine Wiederholung in der vorgeschriebenen Weise oder keine rechtzeitige Wiederholung der Prüfung 500 - 2.500  
17. Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren ( 28. BImSchV)    
17.1 Verstoß gegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 BImSchG) 100 - 1.000 je Motor


Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
18. Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen ( 30. BImSchV)    
18.1 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
18.1.1 Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 6 Nr. 1 Buchst. a oder b    
18.1.1.1 bis 50 v. H. 100 - 250 je Tag der Überschreitung
18.1.1.2 bis 100 v. H. 150 - 350 je Tag der Überschreitung
18.1.1.3 über 100 v. H. 250 - 750 je Tag der Überschreitung
18.1.2 Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 6 Nr. 2 Buchst. a oder b    
18.1.2.1 bis 50 v. H. 100 - 250 je Halbstundenmittelwert
18.1.2.2 bis 100 v. H. 150 - 350 je Halbstundenmittelwert
18.1.2.3 über 100 v. H. 250 - 750 je Halbstundenmittelwert
18.1.3 Überschreitung der Monatsmittelwerte nach § 6 Nr. 3 Buchst. a oder b    
18.1.3.1 bis 50 v. H. 100 - 250 je Beurteilungszeitraum
18.1.3.2 bis 100 v. H. 150 - 350 je Beurteilungszeitraum
18.1.3.3 über 100 v. H. 250 - 750 je Beurteilungszeitraum
18.1.4 Überschreitung des Emissionswertes für Geruchsstoffe nach § 6 Nr. 4 250 - 750 je Tag der Überschreitung
18.1.5 Überschreitung des Emissionsgrenzwertes nach § 6 Nr. 5    
18.1.5.1 bis 50 v. H. 100 - 250 je Probenahmezeitraum
18.1.5.2 bis 100 v. H. 150 - 350 je Probenahmezeitraum
18.1.5.3 über 100 v. H. 250 - 750 je Probenahmezeitraum
18.2 Zuwiderhandlungen gegen die Kalibrierung oder Prüfung einer Messeinrichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
18.2.1 keine Kalibrierung 2.500 - 25.000  
18.2.2 nicht rechtzeitige Kalibrierung 250 - 2.500  
18.2.3 keine Prüfung 500 - 5.000  
18.2.4 nicht rechtzeitige Prüfung 250 - 2.500  
18.2.5 keine Wiederholung der Kalibrierung 250 - 2.500  
18.2.6 nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung 150 - 1.500  
18.3 keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Berichts nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 - 5.000  
18.4 keine oder nicht ordnungsgemäße Auswertung die Massenkonzentration der Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße nach § 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
18.4.1 keine Auswertung 500 - 5.000  
18.4.2 nicht richtige Auswertung 250 - 2.500  
18.4.3 nicht vollständige Auswertung 150 - 2.500  
18.5 Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrungspflichten von Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
18.5.1 keine Aufbewahrung 150 - 1.500  
18.5.2 nicht ausreichende Aufbewahrung 100 - 250  
18.6 Zuwiderhandlung gegen Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 6 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
18.6.1 keine Durchführung 500 - 5.000  
18.6.2 nicht rechtzeitige Durchführung 250 - 2.500  
18.7 Zuwiderhandlung gegen Mitteilungspflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 7 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
18.7.1 keine oder nicht richtige Mitteilung 500 - 2.500  
18.7.2 nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung 250 - 1.500  
18.8 Zuwiderhandlung gegen die Unterrichtungspflichten der Öffentlichkeit nach § 15 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
18.8.1 keine oder nicht richtige Unterrichtung 500 - 2.500  
18.8.2 nicht vollständige Unterrichtung 250 - 1.500  
18.8.3 nicht rechtzeitige Unterrichtung 500 - 1.500  
19. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV)    
19.1 genehmigungsbedürftige Anlagen    
19.1.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 10.000  
19.1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
19.1.2.1 keine Feststellung 250 - 5.000  
19.1.2.2 nicht richtige oder nicht rechtzeitige Feststellung 100 - 2.500  
19.1.3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorlage eines Reduzierungsplans nach § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
19.1.3.1 keine Vorlage 250 - 5.000  
19.1.3.2 nicht richtige, nicht vollständige, nicht rechtzeitige Vorlage 200 - 2.500  
19.1.4 keine oder nicht ordnungsgemäße Mitteilung nach § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 - 1.000  
19.1.5 keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts nach § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 200 - 2.000  
19.1.6 Zuwiderhandlung gegen die Erstellung oder das Erstellenlassen eines Berichts nach § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
19.1.6.1 keine Erstellung oder kein Erstellenlassen 200 - 2.000  
19.1.6.2 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen 150 - 1.500  
19.1.7 keine oder nicht ordnungsgemäße Maßnahme nach § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
19.1.7.1 keine Maßnahme 250 - 2.500  
19.1.7.2 nicht richtige oder nicht rechtzeitige Maßnahme 200 - 2.000  
19.1.8 Zuwiderhandlung gegen die Ableitung der Abgase nach § 7 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
19.1.8.1 keine Ableitung 500 - 5.000  
19.1.8.2 nicht richtige Ableitung 250 - 2.500  
19.1.9 Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung einer Information an die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)    
19.1.9.1 keine Zuleitung 100 - 1.000  
19.1.9.2 nicht rechtzeitige Zuleitung 100 - 750  
19.2 nicht genehmigungsbedürftige Anlagen    
19.2.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 5.000  
19.2.2 keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige nach § 5 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
19.2.2.1 keine Anzeige 100 - 1.000  
19.2.2.2 nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige 75 - 750  
19.2.3 keine oder nicht ordnungsgemäße Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
19.2.3.1 keine Feststellung 100 - 2.500  
19.2.3.2 nicht richtige oder nicht rechtzeitige Feststellung 50 - 1.500  
19.2.4 keine oder nicht ordnungsgemäße Ausstattung der Anlage nach § 5 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
19.2.4.1 keine Ausstattung 500 - 2.500  
19.2.4.2 nicht rechtzeitige Ausstattung 250 - 2.500  
19.2.5 Zuwiderhandlungen gegen die Vorlage eines Reduzierungsplans nach § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.500  
19.2.6 keine oder nicht ordnungsgemäße Mitteilung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500  
19.2.7 keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts nach § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000  
19.2.8 Zuwiderhandlung gegen die Erstellung oder das Erstellenlassen eines Berichts nach § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
19.2.8.1 keine Erstellung oder kein Erstellenlassen 100 - 1.000  
19.2.8.2 nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen 75 - 750  
19.2.9 keine oder nicht ordnungsgemäße Maßnahme nach § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
19.2.9.1 keine Maßnahme 150 - 1.500  
19.2.9.2 keine richtige oder nicht rechtzeitige Maßnahme 100 - 1.000  
19.2.10 Zuwiderhandlungen gegen die Ableitung der Abgase nach § 7 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
19.2.10.1 keine Ableitung 250 - 2.500  
19.2.10.2 keine richtige Ableitung 200 - 2.000  
19.2.11 Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung einer Information an die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)    
19.2.11.1 keine Zuleitung 100 - 1.000  
19.2.11.2 nicht rechtzeitige Zuleitung 100 - 750  
20. Geräte - und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV)    
20.1 Betrieb eines Geräts oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 2.500  
20.2 keine oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500  


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