umwelt-online: Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes (Nds) (3)

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IV. Sachbereich Gewässerschutz

Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen
I. Wasserhaushaltsgesetz ( WHG)    
1 Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 WHG)   Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB
1.1 Einbringen von Altautos 750 - 2.500  
1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 250 - 50.000  
1.3 Hineinwerfen von Flaschen, Plastiktüten u. Ä. 5 - 50  
1.4 Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) 5 - 50  
1.5 Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 50 - 50.000  
2 Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)   Straftat nach den §§ 324, 330a StGB
2.1 Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln    
bis zu 5 l 50 - 2.500  
mehr als 5 l 250 - 25.000  
2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten    
WGK I schwach wassergefährdend (z.B. Salzsäure, Natronlauge) ab 10 l 25 - 1.000  
WGK II wassergefährdend (z.B. Heizöl, Diesel) ab 10 l 1.000 - 5.000  
WGK III stark wassergefährdend (z.B. Benzin Altöl) ab 1 l 5.000 - 25.000  
2.3 Einleiten von Abwasser    
2.3.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof - oder Verkehrsflächen 25 - 150  
2.3.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft    
einmalig 25 - 1.500  
über eine längere Zeit 75 - 2.500  
2.3.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser    
gewerbliches Abwasser 250 - 2.500  
mit Giftstoffen häusliches Abwasser 500 - 50.000  
nach Vorklärung 25 - 500  
ohne Vorklärung 75 - 1.500  
Kraftfahrzeugwaschwasser 50 - 250  
3 Unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 150 - 5.000  
4 Unbefugtes Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 150 - 5.000  
5 Unbefugtes Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 500 - 20.000  
6 Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)   Straftat nach den §§ 324, 330, 330a StGB
6.1 Einleiten von Mineralöl 50 - 25.000  
6.2 Einleiten von giftigen Stoffen 400 - 50.000  
6.3 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten 50 - 25.000  
6.4 Einleiten von Abwasser    
6.4.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof - und Verkehrsflächen 25 - 500  
6.4.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft    
einmalig 50 - 2.500  
6.4.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser
- gewerbliches Abwasser  400 - 2.500  
- mit Giftstoffen 500 - 50.000  
häusliches Abwasser  
- nach Vorklärung 50 - 500  
- ohne Vorklärung 50 - 1.500  
Kraftfahrzeugwaschwasser 50 - 250  
7 Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage, Anordnung oder Anforderung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)    
7.1 Grenzwerte über Menge und Beschaffenheit nicht beachtet 25 - 10.000  
7.2 Anzeigepflichten nicht beachtet 10 - 100  
7.3 Auflagen über Bauausführung nicht beachtet 15 - 2.500  
7.4 Angeordnete Messungen nicht durchgeführt 100 - 1.000  
7.5 Betriebsanweisung nicht gefertigt 50 - 500  
7.6 Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt 50 - 500  
7.7 Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen nicht beachtet 25 - 1.500  
7.8 Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet 50 - 1.500  
8 Verstoß gegen Vorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 19 WHG (§ 41 Abs.1 Nr. 2 WHG) 50 - 50.000 Welche Schutzbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung.
9 Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19g WHG    
9.1 Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a WHG) 75 - 5.000  
9.2 Verwenden von Anlagen, Anlagenteilen oder technischen Schutzvorkehrungen, deren Eignung nicht festgestellt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b WHG) 50 - 5.000  
9.3 Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebes, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage; Nichtabschließen eines Überwachungsvertrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c WHG) 75 - 1.000  
9.4 Verstöße gegen Pflichten aus § 19k WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d WHG) 50 - 1.000  
9.4.1 Mangelhafte Überwachung 50 - 1.000  
9.4.2 Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtung 50 - 1.000  
9.4.3 Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen 75 - 1.000  
9.4.4 Verwenden von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind 75 - 1.000  
9.4.5 Befüllen oder Befüllen lassen von Lagerbehältern ohne selbsttätig schließende Abfüll - oder Überfüllsicherungen 75 - 1.000  
9.5 Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen ohne Gütezeichen oder Überwachungsvertrag (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WHG) 250 - 7.500  
10 Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 WHG) 50 - 500  
11 Nichtbefolgen von Pflichten und Anordnungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Benutzung nach § 21 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG) 25 - 750  
12 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau    
12.1 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Einrichtung von Sand - und Kiesgruben

1 - 2,5
je m3 Abbaugut gewachsenen Boden

Straftat nach den §§ 324, 329, 330 StGB
12.2 Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) 100 - 5.000  
12.3 Abweichen von einem nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 100 - 5.000;
bei Sand - und Kiesgruben:
1 - 2,5
je nicht zugelassenen m3 Abbaugut gewachsenen Boden
 
II. NWG    
13 Nichtanzeige des Übergangs einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen anderen entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 NWG oder § 13 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 NWG) 50 - 500  
14 Verstoß gegen eine Benutzungsbedingung oder eine vollziehbare Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 18 auch i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 3, § 119 Abs. 3 Satz 2 oder § 154 Abs. 1 Satz 4 (§ 190 Abs. 1 Nr. 2 NWG) 50 - 10.000  
15 Ausübung eines alten Rechts i. S. von § 32 Abs. 1 entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung (§ 190 Abs. 1 Nr. 3 NWG) 50 - 5.000  
16 Befahren eines nicht schiffbaren Gewässers mit Fahrzeugen ohne Gestattung als Gemeingebrauch nach § 73 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 NWG) 50 - 5.000  
17 Verstoß gegen die Pflichten für Unternehmer von Stauanlagen gemäß den §§ 80 ff. NWG    
17.1 Verstoß gegen die Pflicht dafür zu sorgen, dass Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a NWG i. V. m. § 80 Abs. 1 NWG) 25 - 2.500  
17.2 Verstoß gegen die. unverzügliche Anzeigepflicht bei Beschädigung oder Änderung (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a i. V. m. § 80 Abs. 1 NWG) 50 - 2.500  
17.3 Änderung oder Beeinflussung von Staumarken oder Festpunkten ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 NWG) 100 - 2.500  
17.4 Beseitigung oder dauernde Außerbetriebsetzung von Stauanlagen ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 82 Abs. 1 NWG) 50 - 10.000  
17.5 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 84 NWG, bei zu erwartendem Hochwasser die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen oder Hindernisse wegzuräumen (§ 190 Abs. 1 Nr. 7 NWG) 50 - 5.000  
18 Verstoß gegen Anforderungen an Anlagen in und an oberirdischen Gewässern    
18.1 Herstellen einer baulichen Anlage ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 91 Abs. 1 NWG) 50 - 5.000  
18.2 Wesentliche Veränderung einer baulichen Anlage ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 91 Abs. 1 NWG) 50 - 5.000  
19 Umbruch von Grünland in Ackerland im Gewässerrandstreifen ohne ausdrückliche Zulassung nach § 91a Abs. 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 9 NWG) 50 - 5.000  
20 Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen (§ 190 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 91a Abs. 4 NWG) 100 - 5.000  
21 Verstöße gegen die Genehmigungspflichten in § 93 Abs. 4 Satz 1 NWG in Überschwemmungsgebieten (§ 190 Abs. 1 Nr. 11 NWG)    
21.1 Grünland in Ackerland ohne Genehmigung umbrechen 50 - 10.000  
21.2 Ohne Genehmigung die Erdoberflächen erhöhen oder vertiefen 50 - 10.000  
21.3 Ohne Genehmigung Baum - oder Strauchpflanzen anlegen oder Stoffe lagern, die den Hochwasserabfluss hindern können 50 - 10.000  
22 Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige von Bohrungen nach § 138 Abs. 1 Satz 2 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 12) 20 - 1.000  
23 Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderungen einer Kleinkläranlage entgegen § 149 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 13 NWG) 100 - 1.000  
24 Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ohne Genehmigung entgegen § 151 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 14 NWG) 250 - 5.000  
25 Bau oder wesentliche Veränderung einer Abwasserbehandlungsanlage ohne Genehmigung entgegen § 154 Abs. 1 Satz 1 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 15 NWG) 200 - 25.000  
26 Pflichtverletzungen von Betreibern von Abwasseranlagen    
26.1 Nichtaufzeichnung von Untersuchungsergebnissen oder Nichtvorlage bei der zuständigen Behörde auf deren Verlangen entgegen § 155 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a NWG) 50 - 3.000  
26.2 Nichtausrüstung der Anlage mit Einrichtungen, Nichtdurchführung von Untersuchungen oder Nichtführung von Aufzeichnungen in vorgeschriebener Art und Umfang entgegen § 155 Abs. 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b NWG) 50 - 3.000  
27 Nichtanzeige des Austritts wassergefährdender Stoffe entgegen § 172 Abs. 1 Satz 1 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 17 NWG) 100 - 50.000  
28 Verstoß gegen Vorschriften einer Heilquellenschutzgebietsverordnung nach § 142 Abs. 1 NWG (§ 190 Abs. 2 Nr. 6 NWG) 50 - 50.000 Welche Schutzbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Heilquellenschutzgebiets- verordnung.
III. Sonstige    
29 Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz ( AbwAG) und dem Niedersachsen AbwAG    
29.1 Leichtfertige Verkürzung der Abwasserabgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabepflichtigen (§§ 14 AbwAG i. V. m. § 378 AO) 150 - 50.000  
29.2 Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG) 50 - 10.000  
29.3 Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG) 50 - 10.000  
29.4 Verletzung der Pflicht zur Abgabeerklärung oder der Pflicht zur Vorlage von Daten und Unterlagen zur Schätzung (§ 14 Abs. 1 Niedersachsen AbwAG) 50 - 2.000  
30 Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( VAwS)    
30.1 Verstoß gegen die Pflicht, entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAwS, Anlagen oder Anlagenteile mit einer Kennzeichnung zu versehen (§ 20 Nr. 1 VAwS) 50 - 2.500  
30.2 Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige von Anlagen entgegen § 7 VAwS (§ 20 Nr. 2 VAwS) 50 - 1.000  
30.3 Verstoß gegen die Pflicht, ein Anlagenverzeichnis zuführen entgegen § 9 Abs. 1 VAwS (§ 20 Nr. 3 VAwS) 100 - 2.500  
30.4 Durchführung von Prüfungen nach § 17 VAwS, ohne als Sachverständiger von einer nach § 16 VAwS zugelassenen Organisation für die Prüfung bestellt zu sein (§ 20 Nr. 4 VAwS) 150 - 10.000  
30.5 Verstoß gegen die Verpflichtung, als Betreiber einer Anlage entgegen § 17 Abs. 1 VAwS Überprüfungen vorzunehmen oder fristgemäß vornehmen zu lassen (§ 20 Nr. 5 VAwS) 150 - 2.500  

V. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Rechtsgüter, ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 BNatSchG, § 16 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen, z.B.

besondere Beachtung zu schenken.

Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Mit dem Bußgeldkatalog soll eine - nicht abschließende - Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel - und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. Tatbestände, die nicht typisierbar und unterschiedlich geregelt sind, unterliegen hinsichtlich der Bußgeldhöhe dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden. Bei den vom Katalog nicht erfassten Verstößen soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Verhängung der höchstzulässigen Geldbuße (§ 65 NNatG bzw. § 65 Abs. 5 BNatSchG) nur in den Fällen des Teils I (Allgemeiner Teil) Nr. 6.2 Gebrauch gemacht wer - den sollte.

Insbesondere bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten Bußgeldsätzen kann auch eine Verwarnung in Betracht kommen (siehe Nummer 3.2 des Teils I - Allgemeiner Teil - ).

Ein Verwarngeldkatalog für den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ist diesem Bußgeldkatalog als Anlage beigefügt.

Dieser Teil (Teil V) des Bußgeldkataloges umfasst zwei Abschnitte:

  1. Der Erste Abschnitt erfasst Tatbestände außerhalb des Artenschutzes und unterscheidet bei der Bußgeldhöhe zwischen
    1. Naturschutzgebieten und den einem ähnlichen Schutz unterstellten Flächen und Objekten (Spalte 3), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind oder die Handlung von außen hineinwirkt bzw. bei Naturdenkmälern in der geschützten Umgebung. Besonders geschützte Biotope oder besonders geschütztes Feuchtgrünland sind in Spalte 3 unter der Voraussetzung erfasst, dass sie in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft eingetragen sind oder dem Betroffenen bekannt gegeben wurden.
    2. Landschaftsschutzgebieten und anderen geschützten Flächen und Objekten (Spalte 4), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind.
    3. Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder Spalte 4 erfasst sind. Bei diesen ist der in Spalte 4 genannte Bußgeldrahmen um 20 v. H. vermindert entsprechend anzuwenden.
  2. Der Zweite Abschnitt erfasst Tatbestände des Artenschutzes und enthält
    1. im ersten Teil die Tatbestände, bei denen bei der Bußgeldhöhe zwischen
      • streng geschützten Arten (Spalte 3),
      • besonders geschützten Arten (Spalte 4) und
      • sonstige Arten (Spalte 5)

      unterschieden wird,

    2. im zweiten Teil die übrigen Tatbestände aus dem Bereich des Artenschutzes.

Erster Abschnitt
Tatbestände außerhalb des Artenschutzes

1 2 3 4 5
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße (in EUR)
(nach Maßgabe der Vorbemerkungen)

- in Naturschutzgebieten

- im Nationalpark
"Harz (Niedersachsen)"

- im Nationalpark
"Niedersachsen Wattenmeer", Ruhezone und Zwischenzone

- im Biosphärenreservat
"Niedersachsen Elbtalaue", Gebietsteil C

- an Naturdenkmälern

- in einem besonders geschützten Biotop

- auf besonders geschütztem Feuchtgrünland

Geldbuße (in EUR)
(nach Maßgabe der Vorbemerkungen)

- in Landschaftsschutzgebieten

- im Nationalpark
"Niedersachsen Wattenmeer", Erholungszone

- im Biosphärenreservat
"Niedersachsen Elbtalaue", Gebietsteile A und B

- in geschützten Landschaftsbestandteilen

- in Gebieten i. S. von § 34b Abs. 5 Satz 1 NNatG

Bemerkungen
Bei Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder 4 erfasst sind, sind die Beträge der Spalte 4 um 20 v. H. zu vermindern.
1. Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Milderung von      
1.1 baulichen Anlagen (soweit nicht Nrn. 1.2 bis 1.8)     § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; bei Naturdenkmälern: § 304 StGB prüfen
1.1.1 Vorhaben bis 100 m3 umbauten Raum 250 - 12.500 100 - 2.500  
1.1.2 Vorhaben über 100 m3 umbauten Raum 1.500 - 50.000 750 - 25.000  
1.2 Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten      
1.2.1 bis 2 m2 125 - 1.500 *25 - 250  
1.2.2 über 2 m2 250 - 12.500 100 - 2.500  
1.3 Werbeanlagen oder Werbemitteln      
1.3.1 bis 2 m2 oder m3 125 - 1.500 *25 - 250  
1.3.2 über 2 m2 oder m3 250 - 5.000 50 - 1.000  
1.4 Sport- , Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art, Flug-, Lager-, Stell- , Ausstellungs- , Zelt - und Campingplätzen      
1.4.1 bis 10.000 m2 250 - 12.500 50 - 2.500  
1.4.2 über 10.000 m2 5.000 - 50.000 1.500 - 25.000  
1.5 Wohnwagen und Zelten      
1.5.1 bis zu 10 Tagen 50 - 1.000 *15 - 250  
1.5.2 jeder weitere Tag 25 - 250 10 - 50  
1.6 Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen - und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen      
1.6.1 bis 100 m2 oder 50 m Länge 500 - 5.000 100 - 1.000  
1.6.2 bis 1.000 m2 oder 500 m Länge 2.500 - 12.500 500 - 2.500  
1.6.3 über 1.000 m2 oder 500 m Länge 5.000 - 50.000 1.000 - 25.000  
1.7 ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen      
1.7.1 bis 100 m 500 - 2.500 100 - 500  
1.7.2 bis 1.000 m 1.250 - 12.500 250 - 2.500  
1.7.3 über 1.000 m 2.500 - 50.000 500 - 25.000  
1.8 Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf - und Abspülungen     § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen;
beim Abbau von Boden - schätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung siehe auch Nr. 11
1.8.1 bis 1.000 m2 oder m3 500 - 10.000 100 - 2.500  
1.8.2 bis 10.000 m2 oder m3 2.500 - 25.000 500 - 12.500  
1.8.3 über 10.000 m2 oder m3 5.000 - 50.000 1.500 - 25.000  
1.9 Einfriedungen aller Art pro lfd. Meter 12,50, mindestens 125 EUR pro lfd. Meter 2,50,
mindestens 25 EUR
 
1.10 Gewässern einschließlich Fischteichen     § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
1.10.1 bis 100 m2 500 - 5.000 100 - 1.000  
1.10.2 bis 1.000m2 2.500 - 12.500 500 - 2.500  
1.10.3 über 1.000 m2 5.000 - 50.000 1.500 - 25.000  
2. Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen     § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
2.1 bis 100 m2 250 - 2.500 50 - 500  
2.2 bis 1.000 m2 1.250 - 12.500 250 - 2.500  
2.3 über 1.000 m2 5.000 - 50.000 1.000 - 25.000  
3. Unerlaubte oder untersagte Beseitigung von Wald oder sonstigern flächenhaften Baum- oder Strauchbestand     § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen;
die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
3.1 bis 1.000 m2 500 - 5.000 100 - 1.000  
3.2 bis 10.000 m2 2.500 - 12.500 500 - 2.500  
3.3 über 10.000 m2 5.000 - 50.000 1.500 - 25.000  
4. Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von linienhaften Feldgehölzen, insbesondere Baumreihen, Hecken oder Wallhecken, sowie von einzeln stehenden Bäumen und Sträuchern und Gruppen von ihnen     siehe auch Nr. 27
4.1 bis 10 m linienhaftes Feldgehölz 250 - 2.500 50 - 500  
4.2 bis 100 m linienhaftes Feldgehölz 1.250 - 12.500 250 - 2.500  
4.3 über 100 m linienhaftes Feldgehölz 2.500 - 25.000 500 - 12.500  
4.4 Strauch oder Strauchgruppe bis 5 Exemplare 150 - 5.000 50 - 2.500  
4.5 Strauchgruppe mit mehr als 5 Exemplaren 250 - 12.500 100 - 5.000  
4.6 pro Baum 250 - 12.500 100 - 5.000  
5. Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum - und Schmuckreisigkulturen     Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
5.1 bis 1.000 m2 250 - 2.500 50 - 500  
5.2 bis 10.000 m2 1.250 - 12.500 250 - 2.500  
5.3 über 10.000 m2 2.500 - 25.000 500 - 12.500  
6. Unerlaubtes- oder unbefugtes Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen      
6.1 bis 100 m2 250 - 5.000 50 - 1.000  
6.2 bis 1.000 m2 1.250 - 12.500 250 - 2.500  
6.3 über 1.000 m2 2.500 - 25.000 500 - 12.500  
7. Unerlaubtes oder untersagtes Umbrechen oder chemisches Abtöten von Grünland, Rasen und Heiden      
7.1 bis 1.000 m2 500 - 10.000 100 - 2.500  
7.2 bis 10.000 m2 2.500 - 25.000 500 - 10.000  
7.3 über 10.000 m2 7.500 - 50.000 1.500 - 25.000  
8. Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Grünland, Rasen und Heiden in eine andere Nutzungsart      
8.1 bis 1.000 m2 750 - 10.000 150 - 2.500  
8.2 bis 10.000 m2 5.000 - 25.000 1.000 - 10.000  
8.3 über 10.000 m2 10.000 - 50.000 2.000 - 25.000  
9. Unerlaubtes oder untersagtes Mähen von Grünland, Röhricht, Rasen und Heiden oder Aufbringen von Düngemitteln einschließlich Gülle und von Pflanzenschutzmitteln     siehe auch Nr. 9 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung -
9.1 bis 1.000 m2 250 - 5.000 50 - 1.000  
9.2 bis 10.000 m2 1.250 - 12.500 250 - 2.500  
9.3 über 10.000 m2 5.000 - 50.000 1.000 - 25.000  
10. Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen in Ackerland oder Intensivgrünland      
10.1 bis 1.000 m2 750 - 10.000 150 - 2.500  
10.2 bis 10.000 m2 5.000 - 25.000 1.000 - 10.000  
10.3 über 10.000 m2 10.000 - 50.000 2.000 - 25.000  
11. Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung     § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
11.1 bis 100 m2 oder m3 100 - 1.000 50 - 1.000  
11.2 bis 1.000 m2 oder m3 500 - 10.000 250 - 10.000  
11.3 bis 10.000 m2 oder m3 2.500 - 25.000 500 - 25.000  
11.4 bis 50.000 m2 oder m3 5.000 - 35.000 1.500 - 35.000  
11.5 über 50.000 m2 oder m3 15.000 - 50.000 7.500 - 25.000  
12. Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa     Die Regelungen des NJagdG und des NWaldLG bleiben unberührt.
12.1 Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR siehe auch Nr. 24; bei geschützten Arten:

- siehe Nrn. 16 und 20,

- § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen

12.2 Beunruhigen oder Stören wildlebender Tiere, z.B. durch Aufsuchen an ihren Nist-, Brut-, Wohn-, Äsungs- oder Zufluchtstätten, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen *25 - 5.000 *25 - 2.500 siehe auch Nr. 25;
bei streng geschützten Arten siehe Nr. 17
12.3 Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wildlebender Pflanzen das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR siehe auch Nr. 26; bei geschützten Arten:

- siehe Nr. 19,

- § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen

12.4 Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren 50 - 10.000 50 - 5.000 siehe auch Nr. 28
12.5 Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen *25 - 5.000 *25 - 2.500  
12.6 Einbringen von Abfall *25 - 5.000 *25 - 2.500 siehe auch Nr. 1 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung -
12.7 Feuer auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen anzünden oder unterhalten; Feuerwerkskörper zünden *35 - 2.500 *25 - 1.500  
12.8 Störung der Ruhe der Natur      
12.8.1 durch Lärm oder auf andere Weise, z.B. durch gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen *25 - 5.000 *25 - 2.500  
12.8.2 durch lärmintensive Veranstaltungen in der Erholungszone des Nationalparks "Niedersachsen Wattenmeer" - *25 - 5.000  
12.9 Hunde unangeleint laufen lassen *25 - 1.000 *25 - 500  
12.10 Drachen (in der Ruhezone des Nationalparks "Niedersachsen Wattenmeer" einschließlich Drachen für Buggy - Kites und Surf - Kites),Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen lassen, Ballons starten oder ferngesteuerte Geräte außerhalb der Wege betreiben *35 - 2.500 *25 - 1.500  
12.11 Niederbringen von Bohrungen aller Art 50 - 50.000 *25 - 25.000  
13. Naturschutzrechtlich verbotenes Betreten von Flächen *25 - 2.000 *25 - 1.000 Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
14. Naturschutzrechtlich verbotenes Reiten, Fahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art 50 - 5.000 *25 - 2.500 Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
15. Naturschutzrechtlich verbotenes Befahren von oder Baden in Gewässern     Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
15.1 Befahren mit motorgetriebenem Fahrzeug 50 - 5.000 *25 - 2.500  
15.2 Befahren mit sonstigen Fahrzeugen oder das Baden 50 - 2.000 *25 - 1.000  

Zweiter Abschnitt
Artenschutz

1. Zuwiderhandlungen, bei denen zwischen streng geschützten, besonders geschützten und sonstigen Arten unterschieden wird

1 2 3 4 5
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße (in EUR)
bei streng geschützten Arten
Geldbuße (in EUR)
bei besonders geschützten Arten
Geldbuße (in EUR)
bei sonstigen Arten
16. Verstoß gegen das Verbot, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 1 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall -
17. Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, "Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören ( § 65 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) - siehe auch Nr. 12.2 - 50 - 10.000 50 - 7.500 -
18. Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 65 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall -
19. Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören 2 65 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) - siehe auch Nr. 12.3 - das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall -
20. Verstoß gegen das Verbot, entgegen § 4 Abs. 1 BArtSchV in der dort bezeichneten Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten 16 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV) 250 - 10.000 100 - 7.500 50 - 5.000
21. Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen oder zu haben oder sie zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote) ( § 65 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall
22. Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schauzustellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote) 3 65 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 16 Abs. 1 BArtSchV)
das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall
23. Verstoß gegen das Verbot, lebende Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben 16 Abs. 1 BArtSchV) - - das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall

_____________
1) Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG oder des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.
2) Unter den Voraussetzungen des § 39 PflSchG oder § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.
3) Unter den Voraussetzungen des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.

2. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Artenschutzes

1 2 3
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße
(in EUR)
24. Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu fangen, zu verletzen oder zu töten 1
(§ 64 Nr. 7 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.1 -
50 - 5.000
25. Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu beunruhigen
(§ 64 Nr. 7 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.2 -
*25 - 5.000
26. Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten
(§ 64 Nr. 7 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.3 -
50 - 5.000
27. Verstoß gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier - und Pflanzenarten zu zerstören oder sonst erheblich zu beeinträchtigen bzw. in den in § 37 Abs. 3 und 4 NNatG genannten Zeiträumen die dort genannten Handlungen auszuführen
(§ 64 Nr. 10 NNatG)
50 - 5.000
28. Verstoß gegen das Verbot, gebietsfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen oder in der freien Natur und Landschaft anzusiedeln
(§ 64 Nr. 11 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.4 -
50 - 5.000
29. Verstoß gegen das Verbot, Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten zu züchten
16 Abs. 1 BArtSchV)
50 - 5.000
30. Verstoß gegen Bestimmungen über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme - und Auslieferungsbüchern oder Belegen
16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BArtSchV)
50 - 5.000
31. Verstoß gegen Bestimmungen über Anzeigepflichten zur Erleichterung der Überwachung der Haltung und Kennzeichnung von Tieren
16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV)
50 - 2.500
32. Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride zu züchten oder zu halten
16 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BArtSchV)
50 - 5.000
33. Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride in den Flug zu entlassen nicht oder nicht rechtzeitiges Ergreifen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3, auch i. V. m. Abs. 4 BArtSchV - nicht rechtzeitiges Zurückführen einer Greifvogelhybride
16 Abs. 2 Nrn. 8 und 9 BArtSchV)
50 - 2.500
34. Verstoß gegen Bestimmungen über Kennzeichnungs - und Dokumentationspflichten
16 Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 BArtSchV)
50 - 2.500
35. Verstoß gegen Bestimmungen über Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Landesbehörde
65 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG)
50 - 2.500
36. Verstoß gegen Bestimmungen, die Auskunftspflichtige zur Duldung von Maßnahmen, zur Unterstützung beauftragter Personen sowie zur Vorlage geschäftlicher Unterlagen verpflichten
65 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG)
50 - 2.500
37. Verstoß gegen vollziehbare Auflagen in Einfuhrgenehmigungen über das Inverkehrbringen, Befördern oder zur Schau stellen von Tieren oder Pflanzen
65 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG)
50 - 5.000
38. Verstoß gegen das Verbot aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91, zum Fang von Tieren Tellereisen zu verwenden 2
65 Abs. 4 BNatSchG)
50 - 10.000
39. Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Zoos
(§ 64 Nr. 12 NNatG)
200 - 50.000
40. Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Tiergehegen
(§ 64 Nr. 13 NNatG)
100 - 25.000

_____________
1) Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG liegt eine Straftat vor.
2) Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG oder des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.

 

.

 Verwarngeldkatalog für den Nationalpark
"Niedersächsisches Wattenmeer"
Anlage
(zu Teil V)

1. Allgemeines

Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Verwarnung wird auf Teil I (Allgemeiner Teil) Nr. 3.2 verwiesen.

2. Verwarngelder in der Ruhezone und Zwischenzone

Nr. Zuwiderhandlung Verwarngeld
(in EUR)
1. Störung der Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise 10 - 35
2. Störung wild lebender Tiere, z.B. durch Aufsuchen an ihren Nist- , Brut- , Äsungs- , Wohn - oder Zufluchtstätten, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen 10 - 35
3. Hunde unangeleint laufen lassen 10 - 35
4. Auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen Feuer anzünden oder unterhalten 35
5. Drachen (in der Ruhezone einschließlich Drachen für Buggy - Kites und Surf - Kites), Modellflugzeuge oder andere Kleinflugkörper fliegen lassen, Ballons starten oder außerhalb der Wege ferngesteuerte Geräte betreiben 10 - 35
6. Unzulässiges Betreten oder Befahren abseits der dafür zugelassenen Wege, Flächen und Routen  
6.1 in der Ruhezone 35
6.2 in der Zwischenzone 20 - 35
6.3 mit motorisierten Fahrzeugen 35
7. Abstellen von Wohnwagen in der Zwischenzone 35

3. Verwarngelder in der Erholungszone

Nr. Zuwiderhandlung           Verwarngeld
(in EUR)
8.  Aufstellen von Campingzelten oder Wohnwagen 10-35
9. Durchführung lärmintensiver Veranstaltungen 10 - 25
10. Fahren am Strand mit Strandbuggis oder ähnlichen motorisierten Freizeitfahrzeugen 10 - 25
11. Errichtung baulicher Anlagen entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 NWattNPG 10 - 35
12. Verstoß gegen eine Einzelanordnung zur Beschränkung der Nutzung 20


*) Bezug:
RdErl. v. 21.10.1992 (Niedersachsen MBl. 1993 S. 9), zuletzt geändert durch RdErl. v. 19.7.2005 (Niedersachsen MBl. S. 685)
- VORIS 28000 00 00 00.001 -

  1. Die Konferenz der für Umweltfragen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen hat am 4.12.1987 beschlossen, eine überarbeitete Fassung der Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes einheitlich einzuführen. Die Neufassung dieser mit dem Bezugserlass eingeführten Richtlinien wird in der Anlage bekannt gemacht.
  2. Die Richtlinien sind in fünf Teile gegliedert:
    I. Allgemeiner Teil
    II. Sachbereich Abfallentsorgung
    III. Sachbereich Immissionsschutz
    IV. Sachbereich Gewässerschutz
    V. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege.
  3. Dieser RdErl. tritt am 9.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
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