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NSchlG - Niedersächsisches Schlichtungsgesetz
Gesamtes Gesetz Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung

- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2009
(Nds. GVBl. 2009 S. 482; ... ; 16.12.2014 S. 436; 03.03.2026 Nr. 18 26)
Gl.-Nr.: 32230



§ 1 Obligatorische Streitschlichtung 26

(1) In den in Absatz 2 genannten Streitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz ( NSchÄG) als Gütestelle nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). Kläger hat eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.

(2) Die obligatorische Streitschlichtung findet statt in Streitigkeiten über Ansprüche

  1. nach den §§ 910, 911 und 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. wegen
    1. der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Einwirkungen und
    2. der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  3. wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, und
  4. nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

  1. Klagen nach den §§ 323, 323a, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  2. Streitigkeiten in Familiensachen,
  3. Wiederaufnahmeverfahren,
  4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
  5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, und
  7. Klagen, denen nach anderen Rechtsvorschriften ein außergerichtliches Verfahren vorauszugehen hat.

(4) Die obligatorische Streitschlichtung ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder in aneinander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken einen Wohnsitz oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

(5) Die obligatorische Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer nach § 97 des Niedersächsischen Justizgesetzes anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, beizulegen. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2 (aufgehoben) 26

§ 3 Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes 26

Für die obligatorische Streitschlichtung gelten die §§ 9, 10, 12, 14 bis 36 und 43 bis 51 mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des § 18 NSchÄG entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen getroffen sind.

§ 4 Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung

Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren Schluss, so ruht das Verfahren. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann es jederzeit wieder aufnehmen.

§ 5 (aufgehoben) 26

§ 6 (aufgehoben) 26

§ 7 Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Die obligatorische Streitschlichtung endet, wenn

  1. die Schiedsperson aus den in § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 NSchÄG genannten Gründen nicht tätig werden darf,
  2. die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner
    1. dem Termin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist,
    2. sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt hat oder
    3. ihre oder seine Identität nicht nachgewiesen hat oder
  3. die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht einvernehmlich beigelegt werden konnte.

In diesem Fall erteilt die Schiedsperson den Parteien eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens.

(2) Die Schiedsperson erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Antrag eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens auch dann, wenn das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten seit der Stellung des Antrags ( § 21 NSchÄG) durchgeführt worden ist. Zeiten, in denen das Schlichtungsverfahren ruht, werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Bescheinigung enthält

  1. die Namen und die Anschriften der Parteien,
  2. Angaben über den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren,
  3. Angaben über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach § 20 Abs. 1 Satz 1 NSchÄG und, außer im Fall des Absatzes 2, der Verfahrensbeendigung sowie
  4. die Angabe des Ortes und des Datums ihrer Ausstellung.

Sie wird mit der Unterschrift der Schiedsperson und dem Dienstsiegel versehen.

(4) Für die Bescheinigung über das Scheitern einer Streitschlichtung vor einer Gütestelle oder Stelle nach § 1 Abs. 5 Satz 1 gilt Absatz 3 entsprechend. Aus der Bescheinigung muss sich außerdem ergeben, dass sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner mit der Durchführung der Streitschlichtung vor dieser Stelle einverstanden erklärt hat oder es sich bei der Schlichtungsstelle um eine solche nach § 1 Abs. 5 Satz 2 handelt.

§ 8 Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung

Die Schiedsperson hat

  1. die Gebühren zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen und
  2. von der Erhebung von Auslagen einschließlich der Auslagen für die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers ganz oder teilweise abzusehen,

wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen erforderlich ist.

§ 9 Vorschuss

Zahlt die Antragstellerin oder der Antragsteller den nach § 45 Abs. 2 NSchÄG verlangten Vorschuss nicht oder nicht vollständig innerhalb der für die Zahlung bestimmten Frist, so ruht das Verfahren. Durch Zahlung des verlangten Vorschusses ist das Verfahren wieder aufgenommen.

§ 10 Übergangsregelung

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Klagen, die vor dem 1. Januar 2010 bei Gericht eingegangen sind. Gleiches gilt für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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