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Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei
- Niedersachsen -
Vom 12. April 2016
(Nds. MBl. Nr. 18 vom 04.05.2016 S. 527)
RdErl. d. MI v. 12.4.2016 - 22.2 -12322/2.1 -
- VORIS 21014 -
- Im Einvernehmen mit dem MJ und dem MW -
Bezug: RdErl. v. 28.4.2015 (Nds. MBl. S. 469) - VORIS 21011 -
Für die Sachverhaltsaufklärung bei Verkehrsunfällen (im Folgenden: VU) und die Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung (im Folgenden: VUA) gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Ziele
Die VUA dient
Für die Unfallauswertung ist eine hohe Qualität der erfassten statistischen Daten und der Sachverhaltsdarstellung unerlässlich. Nur auf der Grundlage einer breiten Dokumentation von Unfallursachen und -folgen ist eine wirksame Verkehrssicherheitsarbeit von Polizei, Verkehrsbehörden und sonstigen Trägern von Verkehrssicherheitsarbeit möglich.
2. Bearbeitung
Der Aufwand polizeilicher Beweissicherung orientiert sich an den Erfordernissen für das Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren und an dem Erkennen, Analysieren und Beseitigen von Unfallhäufungen im Zusammenwirken mit anderen Stellen.
Die Verkehrsunfallbearbeitung erfolgt
In Zweifelsfällen ist das qualifizierte Verfahren anzuwenden. Als Entscheidungshilfe für die Abgrenzung ist die in der Anlage abgedruckte Übersicht einzusetzen.
Bei einer Protokollaufnahme ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zusätzlich die Begutachtung des Unfallortes erforderlich ist.
2.1 Abschließende VUA vor Ort VU, bei denen
sind unter Verwendung des Vordrucks PolN 223 a (Blätter 1 bis 4) vor Ort abschließend zu bearbeiten.
Der Unfallhergang ist auf dem Vordruck gut leserlich, knapp und eindeutig zu schildern sowie grundsätzlich mit einer
Pfeilskizze zu ergänzen. Unfallort, Kollisionsstelle, Fahrtrichtung der Fahrzeuge sowie Unfallursache sind genau zu bezeichnen.
Blatt 1 ist als Datenermittlungsbeleg zu verwenden (Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige oder unbare Verwarnung). Wird das Blatt nicht benötigt, so ist es zu vernichten.
Blatt 2 ist für die örtliche Unfalluntersuchung an die zuständige Stelle zu senden, wo es nach erfolgter Auswertung als Durchschrift gemäß Nummer 10 Abs. 2 des Bezugserlasses weiterhin aufzubewahren ist.
Blatt 3 ist der Unfallverursacherin oder dem Unfallverursacher (Beteiligte oder Beteiligter 1) vor Ort auszuhändigen.
Blatt 4 ist der oder dem Geschädigten (Beteiligte oder Beteiligter 2) auszuhändigen. Die Beteiligten sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der Polizei kein weitergehender Vorgang entsteht.
2.2 Qualifiziertes Verfahren
Alle VU, die nicht durch Nummer 2.1 erfasst werden, sind im qualifizierten Verfahren im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS zu bearbeiten.
2.2.1 Bei Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten sind Anhörungen grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen (siehe Bezugserlass).
2.2.2 Bei Verdacht auf Straftaten (minder schwere Delikte und klarer Sachverhalt) sollen Vernehmungen (Kurzvernehmung, Vereinfachtes Ermittlungsverfahren) und Anhörungen möglichst vor Ort erfolgen.
2.2.3 VU, bei denen Menschen getötet oder verletzt worden sind, schwerwiegende VU mit Sachschaden oder mit Verdacht auf provozierte oder abgesprochene Schadensereignisse sind wie Tatorte zu behandeln. Die Spurensicherung ist nach den Grundsätzen der PDV 100 Nr. 2.2.3 "Erster Angriff" und der Anleitung Tatortarbeit "Spuren" des BKA aufzunehmen.
Die Verkehrsunfallrekonstruktion ist durch Beweissicherungsmaßnahmen zu gewährleisten.
Das heißt insbesondere:
Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Vereinfachten Ermittlungsverfahrens sind zu prüfen.
Bei VU mit Todesfolge -- auch bei Alleinbeteiligung - ist der Sachverhalt mit dem entsprechenden NIVADIS-Vordruck der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übersenden.
3. Akteneinsicht, Auskünfte
3.1 Wird die Polizei aus Anlass eines VU zur Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit tätig, so gilt für die Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Auskünften aus den Ermittlungsvorgängen bis zur Abgabe des Vorgangs an die Verwaltungsbehörde Nummer 9 des Bezugserlasses.
Bei Verkehrsstraftaten im Rahmen von VU ist die Polizei, solange sie den Vorgang noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, von den Staatsanwaltschaften ermächtigt (§ 478 Abs. 1 Satz 3 StPO), bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten auf Anfrage Auskunft über Name, Anschrift und Kfz-Kennzeichen der Unfallbeteiligten zu erteilen und ihnen darüber hinaus einen Abdruck der Verkehrsunfallanzeige (Blätter 1 bis 4) zur Verfügung zu stellen. Zur Frage der Unfallursache und des Verschuldens darf nicht Stellung genommen werden.
3.2 Schließt die Polizei ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren im Rahmen der Verkehrsunfallbearbeitung im Verwarnungsverfahren oder durch Einstellung selbst ab, so entscheidet sie auch über die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften in eigener Zuständigkeit.
3.3 Unabhängig von ihrer Funktion in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren darf die Polizei die Fahrzeug- und Halterdaten, die sie aufgrund der Angaben von Unfallbeteiligten und Geschädigten gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 StVO sowie § 142 StGB aufgenommen hat, unter Angabe des Aktenzeichens der Verfolgungsbehörde an Unfallbeteiligte, Geschädigte und deren durch Vollmacht ausgewiesene Vertreterinnen und Vertreter übermitteln.
3.4 Bei VU, bei denen kein Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, sind Datenübermittlungen nur auf der Grundlage des § 44 Nds. SOG zulässig.
4. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt am 9.5.2016 in Kraft.
| Übersicht für die Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen | Anlage |
| Unfälle mit verletzten oder getöteten Personen | Unfälle ohne verletzte oder getötete Personen | |||||||||||
| getötet | schwer- verletzt nicht allein beteiligt | schwer- verletzt allein beteiligt | leicht- verletzt nicht allein beteiligt | leicht- verletzt allein beteiligt | Beein- flussung durch Alkohol/ berau- schende Mittel | sonstige Straftat | Ordnungswidrigkeiten | |||||
| mit Bußgeld | mit Verwar- nung | ohne Ordnungs- widrigkeit | ||||||||||
| Kfz nicht fahr- bereit | Kfz fahr- bereit | Kfz nicht fahr- bereit | Kfz fahr- bereit | |||||||||
| abschlie- ßende VUA vor Ort | x | x | x | |||||||||
| qualifiziertes Verfahren | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||
| Vordruck | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | PolN 223 a | PolN 223 a | PolN 223 a |
| Statistik- beleg | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| Abgabe an Staatsanwaltschaft | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Abgabe an Bußgeldstelle | ggf. x | ggf. x | x | x | ||||||||
| ENDE | |