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Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei
- Niedersachsen -
Vom 24. Juli 2026
(Nds. MBl. Nr. 360 vom 30.07.2026)
Gl.-Nr.: 21014
Archiv: 2016
RdErl. d. MI v. 24.07.2026 - 22.13-12322/01 -
- VORIS 21014 -
- Im Einvernehmen mit dem MJ und dem MW -
Bezug:
a) RdErl. v. 28.04.2015 (Nds. MBl. S. 469)
- VORIS 21011 -
b) RdErl. v. 12.04.2016 (Nds. MBl. S. 527)
- VORIS 21014 -
Für die Sachverhaltsaufklärung bei Verkehrsunfällen (im Folgenden: VU) und die Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung (im Folgenden: VUA) gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Ziele
Die VUA dient
Für die Unfallauswertung ist eine hohe Qualität der statistischen Daten und der Sachverhaltsdarstellung unerlässlich. Nur auf der Grundlage einer breiten und validen Dokumentation von Unfallursachen und -folgen ist eine wirksame und effiziente Verkehrssicherheitsarbeit von Polizei, Verkehrsbehörden und sonstigen Trägern von Verkehrssicherheitsarbeit möglich.
2. Bearbeitung
Der Aufwand polizeilicher Beweissicherung orientiert sich an den Erfordernissen für das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren und an dem Erkennen, Analysieren und Beseitigen von Unfallhäufungen im Zusammenwirken mit anderen Stellen.
Die Verkehrsunfallbearbeitung erfolgt
In Zweifelsfällen ist das qualifizierte Verfahren anzuwenden. Als Entscheidungshilfe für die Abgrenzung ist die in der Anlage abgedruckte Übersicht einzusetzen.
Bei einer Protokollaufnahme ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zusätzlich die Begutachtung des Unfallortes erforderlich ist.
2.1 Abschließende VUA vor Ort
VU, bei denen
sind mittels Verwendung der Applikation "VEV-digital" vor Ort abschließend zu bearbeiten.
Der Unfallhergang ist in kurzer und verständlicher Form sowie eindeutig zu schildern und grundsätzlich mit einer elektronischen Skizze zu ergänzen. Daneben sind Unfallort, Kollisionsstelle, Fahrtrichtung der Fahrzeuge sowie Unfallursache genau zu erfassen.
Den Unfallbeteiligten ist vor Unterzeichnung des polizeilich erstellten Protokolls in geeigneter Weise und ausreichend Gelegenheit zu geben, die erfassten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Dabei sind die Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der Polizei kein weitergehender Ermittlungsvorgang entsteht.
Das Protokoll zur abschließenden VUA ist den Unfallbeteiligten an eine freiwillig angegebene E-Mailadresse zu übersenden. Wird auf diese Angabe verzichtet, ist der beteiligten Person eine Vorgangsnummer mitzuteilen. Unter Angabe der Vorgangsnummer ist der beteiligten Person ein Ausdruck des Protokolls durch eine Polizeidienststelle des Landes Niedersachsen zur Verfügung zu stellen.
Die für eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige erforderliche Datenübermittlung an die zuständige Bußgeldbehörde und die Datenübermittlung an die örtliche Unfalluntersuchung erfolgt elektronisch.
2.2 Qualifiziertes Verfahren
Alle VU, die nicht durch Nummer 2.1 erfasst werden, sind im qualifizierten Verfahren im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS zu bearbeiten. Eine Bearbeitung in der Applikation "VEV-digital" ist nicht zulässig.
2.2.1 Bei Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten sind Anhörungen grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen (siehe Bezugserlass zu a).
2.2.2 Bei Verdacht auf Straftaten (minder schwere Delikte und klarer Sachverhalt) sollen Vernehmungen (Kurzvernehmung, Vereinfachtes Ermittlungsverfahren) und Anhörungen möglichst vor Ort erfolgen.
2.2.3 VU, bei denen Menschen getötet oder verletzt worden sind, schwerwiegende VU mit Sachschaden oder mit Verdacht auf verbotene Kraftfahrzeugrennen sowie provozierte oder abgesprochene Schadensereignisse sind wie Tatorte zu behandeln. Die Spurensicherung ist nach den Grundsätzen der PDV 100 Nr. 2.2.3 "Erster Angriff" und der Anleitung Tatortarbeit "Spuren" des BKA aufzunehmen.
Die Verkehrsunfallrekonstruktion ist durch Beweissicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Das heißt insbesondere:
Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Vereinfachten Ermittlungsverfahrens sind zu prüfen.
Bei VU mit Todesfolge - auch bei Alleinbeteiligung - ist der Sachverhalt mit dem entsprechenden NIVADIS-Vordruck der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übersenden.
3. Akteneinsicht, Auskünfte
3.1 Wird die Polizei aus Anlass eines VU zur Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit tätig, so gilt für die Gewährung von Akteneinsicht oder Erteilung von Auskünften aus den Ermittlungsvorgängen bis zur Abgabe des Vorgangs an die Verwaltungsbehörde Nummer 9 des Bezugserlasses zu a.
Bei Verkehrsstraftaten im Rahmen von VU ist die Polizei, solange sie den Vorgang noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, von den Staatsanwaltschaften ermächtigt ( § 480 Abs. 1 Satz 3 StPO), bevollmächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auf Anfrage Auskunft über Namen, Anschriften und Kfz-Kennzeichen der Unfallbeteiligten zu erteilen und ihnen darüber hinaus einen Abdruck der Verkehrsunfallanzeige (Vordruck PolN 223, Blätter 1 bis 3) zur Verfügung zu stellen. Zur Frage der Unfallursache und des Verschuldens darf über die Verkehrsunfallanzeige hinaus nicht Stellung genommen werden.
3.2 Schließt die Polizei ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren im Rahmen der Verkehrsunfallbearbeitung im Verwarnungsverfahren oder durch Einstellung selbst ab, so entscheidet sie auch über die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften in eigener Zuständigkeit.
3.3 Unabhängig von ihrer Funktion in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren darf die Polizei die Fahrzeug- und Halterdaten, die sie aufgrund der Angaben von Unfallbeteiligten und Geschädigten gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 StVO sowie § 142 StGB aufgenommen hat, unter Angabe des Aktenzeichens der Verfolgungsbehörde an Unfallbeteiligte, Geschädigte und deren durch Vollmacht ausgewiesene Vertreterinnen und Vertreter übermitteln.
3.4 Bei VU, bei denen kein Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, sind Datenübermittlungen nur auf der Grundlage des § 44 NPOG zulässig.
4. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt am 01.08.2026 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.07.2026 außer Kraft.
| Übersicht für die Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen | Anlage |
| Unfälle mit verletzten oder getöteten Personen | Unfälle ohne verletzte oder getötete Personen | |||||||||||
| getötet | schwerverletzt nicht allein beteiligt | Schwerverletzt allein beteiligt | leichtverletzt nicht allein beteiligt | Leichtverletzt allein beteiligt | Beeinflussung durch Alkohol/ berauschende Mittel | sonstige Straftat | Ordnungswidrigkeiten | |||||
| mit Bußgeld | mit ohne Verwarnung | Ordnungswidrigkeit | ||||||||||
| Kfz nicht fahrbereit | Kfz fahrbereit | Kfz nicht fahrbereit | Kfz fahrbereit | |||||||||
| abschließende VUA vor Ort | x | x | x | |||||||||
| qualifiziertes Verfahren | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||
| Vordruck | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVADIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVADIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | VBS NIVA- DIS (PolN 223) | Digitales Verfahren | Digitales Verfahren | Digitales Verfahren |
| Statistikbeleg | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| Abgabe an Staatsanwaltschaft | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Abgabe an Bußgeldstelle | ggf. x | ggf. x | x | ggf. x | ||||||||
| ENDE | |