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NVerfSchG - Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz
- Niedersachen -
Vom 2. August 2021
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 12.08.2021 S. 564; 16.12.2025 Nr. 102 25; 16.12.2025 Nr. 103 25a)
Archiv: 2004, 2007, 2009, 2016
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes
Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). Das Fachministerium unterhält eine Abteilung, die gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung ausschließlich die der Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt (Verfassungsschutzabteilung).
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Land Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Landtag und die Landesregierung über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1. Die Unterrichtung soll diese Organe in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 auf. SSie wirkt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten entgegen und beugt ihrem Entstehen vor (Prävention), insbesondere durch Angebote zur Information und zum Ausstieg.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit
(1) Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die in Absatz 2 genannten Ziele zu verwirklichen.
(2) Im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind
(3) Die Begriffsbestimmung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ( BVerfSchG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung
(4) Eine Gefährdung auswärtiger Belange im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 liegt nur dann vor, wenn die Gewalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder vorbereitet wird und sie sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richtet oder richten soll.
(5) Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist die erhebliche, aggressive und unmittelbar gegen Personen oder fremde Sachen gerichtete Anwendung physischer Kraft.
§ 5 Trennungsgebot
Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu. Sie darf die Polizei nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist, auch nicht im Wege der Amtshilfe.
Zweiter Teil
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt
(1) Beobachtungsobjekt ist ein Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson nach § 4 Abs. 1, der oder die zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig beobachtet und aufgeklärt wird. Voraussetzung für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sind Tatsachen, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 belegen.
(2) Das Beobachtungsobjekt wird von der Fachministerin oder dem Fachminister bestimmt, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Gründe sind zu dokumentieren. Die Bestimmung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens vier Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Wird die Bestimmung nicht verlängert, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Beobachtungsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen.
(3) Spätestens zwei Jahre nach der Bestimmung zum Beobachtungsobjekt oder einer Verlängerung ist von der Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist. Ist das der Fall, so sind die Gründe zu dokumentieren. Andernfalls ist die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von der Fachministerin oder dem Fachminister aufzuheben, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Endet die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt, so soll die Verfassungsschutzbehörde den ihr bekannten in dem Personenzusammenschluss verantwortlich tätigen Personen oder der Einzelperson die Beendigung der Beobachtung mitteilen.
(5) Zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach Absatz 1 Satz 1 gehört auch die Berücksichtigung derjenigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die gegen die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sprechen.
(6) Ein Beobachtungsobjekt hat erhebliche Bedeutung, wenn es auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet oder aus anderen Gründen nach seiner Verhaltens- oder Wirkungsweise geeignet ist, ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut erheblich zu beeinträchtigen. Andere Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen in der Regel vor, wenn das Beobachtungsobjekt
Für die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts von erheblicher Bedeutung und dessen Verlängerung gilt Absatz 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) In einer Verdachtsphase wird durch planmäßige Beobachtung und Aufklärung eines Personenzusammenschlusses oder einer Einzelperson nach § 4 Abs. 1 (Verdachtsobjekt) geprüft, ob das Verdachtsobjekt die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 erfüllt. Voraussetzung für die Bestimmung zum Verdachtsobjekt sind tatsächliche Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 rechtfertigen.
(2) Die Gründe für die Bestimmung zum Verdachtsobjekt und der Zeitpunkt des Beginns der Verdachtsphase sind zu dokumentieren. Die Verdachtsphase ist auf zwei Jahre begrenzt. Die Verdachtsphase kann einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist; die Gründe sind zu dokumentieren. Endet die Verdachtsphase, ohne dass das Verdachtsobjekt zum Beobachtungsobjekt bestimmt wird, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Verdachtsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen. § 6 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 8 Verdachtsgewinnung
(1) In einer Verdachtsgewinnungsphase wird geprüft, ob die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 erfüllt ist. Voraussetzung für den Beginn der Verdachtsgewinnungsphase sind tatsächliche Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Anfangsverdacht einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begründen.
(2) Die Gründe für den Beginn der Verdachtsgewinnungsphase und der Zeitpunkt ihres Beginns sind zu dokumentieren. Die Verdachtsgewinnungsphase ist auf ein Jahr begrenzt. Endet die Verdachtsgewinnungsphase, ohne dass ein Verdachtsobjekt oder ein Beobachtungsobjekt bestimmt wird, so ist die Prüfung unverzüglich zu beenden; die in der Verdachtsgewinnungsphase gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat sie von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die betroffene Personen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 10 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung 25
(1) Die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson ( § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a) darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig der Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigt wird. Wenn sich während eines bereits laufenden Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergeben, ist der Einsatz unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Dies gilt nicht, solange die Fortsetzung der Inanspruchnahme zum Schutz von Leib oder Leben einer Vertrauensperson oder zur Sicherung ihres weiteren Einsatzes erforderlich ist. Vertrauenspersonen und die sie führenden Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen, insbesondere in den Fällen des Satzes 3, den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten nicht speichern, verändern, verwenden oder übermitteln; sie haben solche Daten unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten erhoben wurden, die Fortsetzung der Inanspruchnahme nach Satz 3 und die Löschung der Daten nach Satz 4 sind zu dokumentieren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers ( § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).
(2) Eine sonstige Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden. Wenn sich während der bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies technisch möglich ist. Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren.
(3) Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Verwendung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so dürfen diese Daten nicht mehr gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben wurden, sowie deren Löschung sind zu dokumentieren.
(4) Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung (StPO) sind dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.
(6) Die Löschung von Daten nach dieser Vorschrift erfolgt unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Daten, die in einer nach dieser Vorschrift angefertigten Dokumentation enthalten sind, dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen, spätestens zwei Jahre nach der Dokumentation.
§ 11 Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
Für die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch eine solche Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten gelten die Vorschriften des Artikel 10- Gesetzes.
Zweites Kapitel
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme
§ 12 Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zu einer Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, soweit in den Vorschriften dieses Kapitels nicht anderes geregelt ist. In der Verdachtsgewinnungsphase darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten nur aus allgemein zugänglichen Quellen erheben. Voraussetzung für die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 rechtfertigen.
(2) Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Werden personenbezogene Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist der Erhebungszweck auf deren Verlangen anzugeben. Die betroffenen Personen und die Dritten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) Ist zum Zweck der Erhebung die Übermittlung personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.
§ 13 Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen
(1) Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.
(2) Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie
(3) Die Datenerhebung darf kein Verhalten einer Person aus der Zeit vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres erfassen. Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres darf die Datenerhebung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlagen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit minderjährige Personen von der Datenerhebung unvermeidbar als Dritte betroffen werden.
§ 14 Nachrichtendienstliche Mittel 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erhebung personenbezogener Daten nur folgende nachrichtendienstliche Mittel einsetzen:
unter den Voraussetzungen des § 15;
Die durch den Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Die nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b angefertigten Bildaufzeichnungen dürfen ausschließlich zur nachträglichen Auswahl von Einzelbildern gespeichert, verändert und verwendet werden; anschließend sind sie unverzüglich zu löschen. Die in Satz 1 Nrn. 5 und 8 genannten Mittel dürfen nicht gegen Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) eingesetzt werden.
(2) Soweit es für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde
Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen beschafft, hergestellt und verwendet werden. Die Behörden des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe bei der Beschaffung und Herstellung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen zu leisten.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen, die ihr logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen oder Informanten oder überworbene Agentinnen oder Agenten zu sein (Gewährspersonen), in Anspruch nehmen, soweit dies erforderlich ist für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen oder für die Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Hilfsmitteln nach Absatz 2.
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
(1) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffenen Personen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben oder durch ein Ersuchen nach § 23 beschafft werden kann. Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dem jeweiligen Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausgeht oder ausgehen kann. Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist unverzüglich zu beenden, wenn sein Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
(2) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf nur eingesetzt werden, wenn
Ein nachrichtendienstliches Mittel darf auch eingesetzt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Bei dem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels dürfen die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde keine Straftaten begehen.
(4) Die Zielsetzung und die Aktivitäten von Beobachtungs- und Verdachtsobjekten dürfen von der Verfassungsschutzbehörde weder unmittelbar noch mittelbar steuernd beeinflusst werden.
§ 16 Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen 25
(1) Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen und Informanten sowie überworbene Agentinnen und Agenten dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
sind.
Die Verfassungsschutzbehörde darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53a StPO) nicht von sich aus in Anspruch nehmen.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf eine Vertrauensperson
nur in Anspruch nehmen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt von erheblicher Bedeutung oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.
(3) Bei Vertrauenspersonen sowie überworbenen Agentinnen und Agenten soll der Zeitraum zwischen dem ersten Herantreten an die Person und dem Beginn der planmäßig angelegten Zusammenarbeit (Werbung) ein Jahr nicht überschreiten. Die Werbung einer Vertrauensperson darf erst beginnen, wenn die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, dies angeordnet hat. Vertrauenspersonen sowie überworbene Agentinnen und Agenten sollen höchstens fünf Jahre von derselben oder demselben Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde geführt werden. Ihre Werbung und Inanspruchnahme sind fortlaufend zu dokumentieren. Die Sätze 3 und 4 gelten für die Betreuung sonstiger geheimer Informantinnen und Informanten entsprechend.
(4) Eine in Absatz 1 genannte Person darf nur folgende Straftatbestände verwirklichen:
Dabei darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. Erlaubt sind nur solche Handlungen, die unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unumgänglich und für die Aufklärung der Bestrebung oder der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 unerlässlich sind. Eine in Absatz 1 genannte Person darf eine Wohnung mit dem Einverständnis der oder des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Verwendung einer Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer in Absatz 1 genannten Person nicht mehr vor, so ist die Inanspruchnahme unverzüglich zu beenden. Die Inanspruchnahme ist auch dann unverzüglich zu beenden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass die Person rechtswidrig einen in Absatz 6 genannten Straftatbestand verwirklicht hat. In diesem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, wenn nicht der Schutz von Leib und Leben der in Anspruch genommenen Person ein Unterlassen erfordert.
(6) Straftatbestände, deren rechtswidrige Verwirklichung eine Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift ausschließt, sind
§ 17 Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen 25
Die Verfassungsschutzbehörde darf die nachrichtendienstlichen Mittel der Observation nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, der Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie des verdeckten Mithörens und Aufzeichnens des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur einsetzen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt von erheblicher Bedeutung oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.
§ 18 Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
(1) Eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingesetzt werden.
(2) Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers ist fortlaufend zu dokumentieren. § 16 Abs. 4 gilt für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler entsprechend.
§ 19 Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf ein technisches Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 11 und 12 nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes einsetzen.
(2) Der Einsatz eines technischen Mittels nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 darf sich nur gegen eine Person richten, bei der
§ 20 Besondere Auskunftsverlangen 25
Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass diejenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, ihr Auskunft erteilen
Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass sie zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen. Die Erteilung einer Auskunft zu Bestandsdaten darf im Einzelfall auch angeordnet werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können und tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen. Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 darf die Erteilung einer Auskunft zu Nutzungsdaten nur angeordnet werden, wenn das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. Die Erteilung einer Auskunft zu Nutzungsdaten darf nur zu einer Person angeordnet werden,
(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erbringen oder daran mitwirken, ihr Auskunft erteilen
Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur angeordnet werden, wenn sie im Einzelfall zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 Nr. 1 darf im Einzelfall auch angeordnet werden, wenn dadurch die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können. Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes und nur zu einer Person angeordnet werden, bei der
(3) Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass
erteilen. Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass sie zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur zu einer Person angeordnet werden, bei der
Zur Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder Leistungen erbringen.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder 3 das Bundeszentralamt für Steuern um Abrufe aus dem gemäß § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führenden Dateisystem ersuchen (Kontostammdatenabfrage).
(5) Auskünfte nach den Absätzen 1 und 3 sind unentgeltlich zu erteilen. Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 2 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.
(6) Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Ersuchen nach Absatz 4 und die übermittelten Daten dürfen den betroffenen Personen oder Dritten von den Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.
(7) Den Verpflichteten ist es verboten, allein aufgrund einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht.
§ 21 Verfahrensvorschriften 25
(1) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 wird von der Fachministerin oder dem Fachminister angeordnet, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Dasselbe gilt "für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie für die Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 in den nicht von § 16 Abs. 2 erfassten Fällen wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung angeordnet, im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter. Die Gründe für die Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind zu dokumentieren.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen auf höchstens
Verlängerungen um jeweils höchstens den in Satz 1 genannten Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Anordnungen und Verlängerungen des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 bedürfen der Zustimmung der G 10-Kommission. Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie für Anordnungen und Verlängerungen der Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1. In dem schriftlichen Antrag auf Zustimmung sind der G 10-Kommission alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen; insbesondere sind anzugeben:
Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung die Zulässigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens; im Fall des Satzes 3 Nr. 2 prüft sie zudem, ob sich aus der Summe der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte ergibt. Die G 10-Kommission hat die Zustimmung und ihre wesentlichen Gründe schriftlich festzuhalten. Stimmt die G 10-Kommission einer Anordnung oder Verlängerung nicht zu, so hat die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, die Anordnung oder Verlängerung unverzüglich aufzuheben.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann in den Fällen des Absatzes 3 die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, anordnen, dass der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels vor der Zustimmung der G 10-Kommission begonnen oder die Auskunft vor der Zustimmung erteilt wird. In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so gilt Absatz 3 Satz 6 entsprechend; der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels ist unverzüglich zu beenden. Bereits erhobene Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
(5) Die Wahrnehmung der Aufgaben der G 10-Kommission nach den Absätzen 3 und 4 obliegt der G 10-Kommission nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10). § 3 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 und Abs. 2 bis 4 Nds. AG G 10 gilt entsprechend.
(6) Die weiteren Einzelheiten des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sowie der Inanspruchnahme von Gewährspersonen sind in Dienstvorschriften umfassend zu regeln.
§ 22 Mitteilung an betroffene Personen 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 12 nach seiner Beendigung den betroffenen Personen mitzuteilen. Dasselbe gilt für Observationen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel eingesetzt wurden. Die Verfassungsschutzbehörde hat auch die besonderen Auskunftsverlangen nach Erteilung der Auskunft den betroffenen Personen mitzuteilen; dies gilt nicht für Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4. In der Mitteilung ist auf die Rechtsgrundlage für den Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels oder für das besondere Auskunftsverlangen und auf das Auskunftsrecht nach § 29 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn
(2) Die Mitteilung wird zurückgestellt, solange
Wird die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung zu, so hat sie diese zu befristen; der Fristbestimmung kann der Zeitraum zugrunde gelegt werden, in dem die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entfallen werden. Auch jede weitere Zurückstellung bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission; Satz 3 gilt entsprechend. Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung oder der weiteren Zurückstellung nicht zu oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung, so ist die Mitteilung unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht für die Mitteilung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und für die Mitteilung von besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Wird in diesen Fällen die Mitteilung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so ist die Zurückstellung unter Angabe des Grundes der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.
(3) Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn
Bei nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und bei besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es abweichend von Satz 1 Nr. 4 der Zustimmung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
§ 23 Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts sowie zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Behörden des Landes, insbesondere die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden, sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts um Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Gründe für das Ersuchen sind zu dokumentieren.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle eines Ersuchens nach Absatz 1 oder § 18 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens durch die Verfassungsschutzbehörden ausdrücklich gesetzlich geregelt ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet. Soweit die gesetzlichen Regelungen nach Satz 1 die abrufende Stelle nicht zur Dokumentation der Abrufe verpflichten, sind die Gründe für den Abruf im automatisierten Abrufverfahren zu dokumentieren.
(3) Die ersuchte Behörde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Sie darf nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die bei ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Verfassungsschutzbehörde unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.
(4) Um Übermittlung personenbezogener Daten, die von einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) erhoben worden sind, darf nur ersucht werden, wenn die personenbezogenen Daten auch von der Verfassungsschutzbehörde mit einem vergleichbaren nachrichtendienstlichen Mittel oder besonderen Auskunftsverlangen hätten erhoben werden dürfen.
(5) Um die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder einer dieser vergleichbaren Maßnahme nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz erhoben worden sind, zu der die Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz nicht befugt ist, darf nur ersucht werden, wenn dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aufgrund einer Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, auch in Verbindung mit § 111 Abs. 3 StPO, oder nach § 13 NPOG erhoben worden sind. Ein Ersuchen um die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO oder nach § 35a NPOG erlangt worden sind, ist unzulässig.
(6) Die aufgrund eines Ersuchens nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten personenbezogenen Daten sind von der übermittelnden Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unter Angabe des zur Erhebung eingesetzten Mittels zu kennzeichnen.
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, sowie zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die von öffentlichen Stellen geführten Register einsehen.
(2) Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn
Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihr eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder eine Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen entgegensteht.
(3) Die Einsichtnahme wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet.
(4) Jede Einsichtnahme ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach der Dokumentation zu löschen.
§ 25 Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde
(1) Die Behörden des Landes sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist.
(2) Die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder einer vergleichbaren Maßnahme nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz erhoben worden sind, dürfen nur übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO oder nach § 35a NPOG erlangt worden sind, ist unzulässig. Satz 2 gilt nicht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aufgrund einer Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, auch in Verbindung mit § 111 Abs. 3 StPO, oder nach § 13 NPOG erhoben worden sind. Die nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten sind unter Angabe des zur Erhebung eingesetzten Mittels zu kennzeichnen.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.
(4) § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Drittes Kapitel
Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung
§ 26 Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und verwenden, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind, und
Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten nicht in der Verdachtsgewinnungsphase. Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 gespeichert, verändert und verwendet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, so dürfen sie gemeinsam mit den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gespeichert werden; sie sind nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
(2) Die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder durch ein besonderes Auskunftsverlangen erhobenen personenbezogenen Daten sind unter Angabe des eingesetzten Mittels zu kennzeichnen. Bei den nach § 23 Abs. 6 gekennzeichneten personenbezogenen Daten ist die Kennzeichnung beizubehalten.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die personenbezogenen Daten, von denen sie durch Übermittlung nach § 25 rechtmäßig Kenntnis erlangt hat, nur speichern, verändern und verwenden, wenn dies zu einem Zweck erforderlich ist, zu dem sie die übermittelnde Behörde gemäß § 23 um Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hätte ersuchen dürfen, und wenn eine der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei den nach § 25 Abs. 2 Satz 5 gekennzeichneten personenbezogenen Daten ist die Kennzeichnung beizubehalten.
(4) Die Speicherung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 zulässig.
§ 27 Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken
Eine Speicherung, Veränderung oder Verwendung der nach § 26 gespeicherten personenbezogenen Daten für einen anderen in § 12 Abs. 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn die personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich sind und im Fall eines zur Erhebung eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittels oder besonderen Auskunftsverlangens dieses auch für den anderen Zweck hätte eingesetzt werden dürfen. Die nach § 26 Abs. 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur unter den dort genannten Voraussetzungen für einen anderen Zweck gespeichert, verändert und verwendet werden.
§ 28 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. Wird die Richtigkeit von personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies zu vermerken; die betroffene Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn
Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; die entsprechenden personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft nach § 29 gestellt oder innerhalb des vergangenen Jahres eine Mitteilung nach § 6 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 erhalten hat. Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so ist die Löschung nach Satz 1 Nr. 2 erst durchzuführen, wenn die gesamte Akte nach Maßgabe der entsprechenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Werden durch die weitere Speicherung von personenbezogenen Daten nach Satz 4 schutzwürdige Interessen der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt, so sind diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen. Im Fall einer automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten darf die Verfassungsschutzbehörde nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit Einwilligung der betroffenen Person verändern, verwenden oder übermitteln.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind. Bei personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, beträgt die Prüfungsfrist nach Satz 1 sechs Monate.
(5) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils sechs Monaten, ob personenbezogene Daten über eine minderjährige Person zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.
(6) Die Löschung von personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren, wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen. Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen.
(7) Die Löschung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, ist unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, vorzunehmen.
Viertes Kapitel 25
Auskunft
§ 29 Auskunft an betroffene Personen 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt betroffenen Personen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, soweit hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen und ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt wird. Über personenbezogene Daten aus Akten, die nicht zu den betroffenen Personen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die personenbezogenen Daten, namentlich aufgrund von Angaben der betroffenen Personen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunftserteilung ist abzulehnen, soweit
Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung. Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine besonders bestellte Beschäftigte oder einen besonders bestellten Beschäftigten, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat, damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger der Übermittlung.
(4) Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung sind zu dokumentieren. Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage dafür zu nennen. Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist auf Verlangen die von der antragstellenden Person begehrte Auskunft zu erteilen. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt.
Fünftes Kapitel 25
Übermittlung
§ 30 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 unterliegen, erhoben hat. Die Übermittlung dieser Daten an inländische öffentliche Stellen ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 bis 32a zulässig.
§ 31 Übermittlung zur Strafverfolgung 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden des Landes, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Besonders schwere Straftaten gemäß Absatz 1 sind
§ 32 Übermittlung zur Gefahrenabwehr 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 ist die Verfassungsschutzbehörde im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausgeht, zur Übermittlung an die Polizeibehörden des Landes verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 Satz 1 sind
§ 32a Übermittlung zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz 25
Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln
soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Schutz der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist.
§ 32b Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen 25
Die Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, dass dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für eines der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall der Vertreterin oder des Vertreters. Für Handlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ist die Zustimmung nach Satz 2 entbehrlich. Die empfangende Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde über Handlungen nach Satz 3 und deren Anlass unverzüglich nachträglich zu unterrichten. Die Verfassungsschutzbehörde hat der betroffenen Person eine Übermittlung nach Satz 1 mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 1 durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.
§ 32c Übermittlung für Angebote zum Ausstieg 25
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Landes, sonstige inländische öffentliche Stellen und in der Präventionsarbeit bewährte nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit die empfangende Stelle die Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.
§ 32d Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt und die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist nur zulässig
(2) Die Übermittlung ist unzulässig, wenn
Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung gemäß Satz 1 Nr. 2 unzulässig ist, hat die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten zu berücksichtigen.
(3) Übermittlungen nach Absatz 1 sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.
§ 32e Übermittlung im Interesse der betroffenen Person 25
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung die Einwilligung verweigern würde.
§ 32f Allgemeine Übermittlungsverbote 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(2) Die Übermittlung ist unzulässig, wenn dadurch Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gefährdet würden und diese Sicherheitsinteressen das Interesse der empfangenden Stelle an der Datenübermittlung überwiegen.
§ 32g Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Übermittlung 25
(1) Jede Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. Bei der Dokumentation ist die zugrunde gelegte Rechtsvorschrift und der Zeitpunkt der Übermittlung anzugeben. Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie dürfen nicht gelöscht werden, solange sie für diese Kontrolle erforderlich sind.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese übermittelt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person offensichtlich überwiegen; die Verarbeitung dieser Daten ist nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 einzuschränken.
(3) Sind die personenbezogenen Daten nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 4 gekennzeichnet, so hat die Verfassungsschutzbehörde die Kennzeichnung bei der Übermittlung aufrechtzuerhalten. Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, kann mit Zustimmung der G 10-Kommission anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Aufrechterhaltung der Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung der Art und Weise der Datenerhebung nicht zu gefährden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so ist die Kennzeichnung unverzüglich durch die empfangende Stelle nachzuholen; darauf ist sie von der Verfassungsschutzbehörde hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Übermittlungen gemäß § 32a Nr. 4.
(4) Über die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, entscheidet in den Fällen der §§ 31 bis 32a sowie § 32d eine besonders bestellte Beschäftigte oder ein besonders bestellter Beschäftigter, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat.
(5) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.
§ 32h Pflichten der empfangenden Stelle 25
(1) Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. Nichtöffentliche Stellen sind auf die Zweckbindung nach Satz 1 und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der übermittelten Daten zu verlangen. Sind die übermittelten Daten nach § 32g Abs. 3 gekennzeichnet, so hat die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrecht zu erhalten.
(2) Die Daten sind zu löschen, wenn sie für den Übermittlungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, so prüft die empfangende Stelle unverzüglich und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für den Zweck erforderlich sind, zu dem sie übermittelt wurden. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Die Verfassungsschutzbehörde ist unverzüglich über die Löschung zu unterrichten.
§ 33 Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht 25
(1) Die Verfassungsschutzbehörde kann die Öffentlichkeit über Beobachtungsobjekte und über Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 aufklären. Sie kann auch über Verdachtsobjekte aufklären, wenn die den Verdacht rechtfertigenden tatsächlichen Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen hinreichend gewichtig sind.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, zur Aufklärung der Öffentlichkeit einen jährlichen Verfassungsschutzbericht vorzulegen, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel sowie die Gesamtzahl der in der Verfassungsschutzabteilung Beschäftigten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. Ferner sind in dem Bericht allgemein die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14, die besonderen Auskunftsverlangen nach § 20, die Auskunftsersuchen nach § 29 und die Strukturdaten der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG gespeicherten Personendatensätze darzustellen.
(3) Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis der Darstellung, insbesondere von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen, erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.
Sechstes Kapitel
Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
§ 33a Unabhängige Datenschutzkontrolle 25a
(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzvorschriften). Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen, kontrolliert sie oder er im Abstand von höchstens zwei Jahren. § 57 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 NDSG gilt entsprechend.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Dabei ist insbesondere
Soweit im Einzelfall die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz oder im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter persönlich ausgeübt werden.
(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten gegen eine Datenschutzvorschrift verstößt, so kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Verfassungsschutzbehörde vor einer solchen Datenverarbeitung warnen. Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im laufenden Betrieb einer Verarbeitung personenbezogener Daten einen Verstoß der Verfassungsschutzbehörde gegen eine Datenschutzvorschrift fest, so kann sie oder er
(4) Wenn der jährliche Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde berührt, nimmt die Landesregierung auch dazu innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen auf der Grundlage von Vorschriften dieses Gesetzes, wenn die Verarbeitung der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 dient.
§ 33b Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 3 findet das Niedersächsische Datenschutzgesetz keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 24, 27, 29, und 33 Abs. 1 bis 4, der §§ 34 und 35 Abs. 1, der §§ 36, 37, 38, 45, 54, 55 und 58 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie der §§ 59 und 60, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind.
Vierter Teil
Parlamentarische Kontrolle
§ 34 Parlamentarisches Kontrollgremium 25a
Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse das vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzende Parlamentarische Kontrollgremium aus.
§ 35 Zusammensetzung und Verfahrensweise des Parlamentarisches Kontrollgremiums 25a
(1) Der Landtag bestimmt unverzüglich nach Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. Die Opposition muss bei der Zusammensetzung des Kontrollgremiums berücksichtigt werden.
(2) Scheidet ein Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Kontrollgremium. Der Landtag kann Mitglieder des Kontrollgremiums durch Beschluss abberufen; der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Für ein nach Satz 1 oder 2 ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Kontrollgremium ausscheidet.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen über die Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit der Sitzungen, die Einsichtnahme in Sitzungsunterlagen und Niederschriften sowie sonstige Belange des Geheimschutzes. In der Geschäftsordnung kann auch die Unterstützung der Mitglieder des Kontrollgremiums durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktionen geregelt werden. Zu den Geheimschutzregelungen der Geschäftsordnung ist die Landesregierung anzuhören. Soweit die Geschäftsordnung Vertraulichkeit anordnet, sind die Mitglieder des Kontrollgremiums zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.
(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
§ 36 Unterrichtungspflichten des Fachministeriums 25 25a
(1) Das Fachministerium ist verpflichtet, das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Es unterrichtet insbesondere über
(2) Das Fachministerium unterrichtet den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Abständen von längstens sechs Monaten über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 unterliegen.
(3) Das Fachministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die besonderen Auskunftsverlangen nach § 20; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Satz 1 gilt nicht für Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4.
(4) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über besondere Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
§ 37 Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht 25a
Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium oder an einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums wenden. Einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Mitteilungen sowie die ihnen dazu vorgelegten Unterlagen ausschließlich an das Kontrollgremium weitergeben. Sie dürfen dabei von der Bekanntgabe des Namens der oder des Beschäftigten absehen.
§ 38 Beauftragung einer oder eines Sachverständigen 25a
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Kontrollgremiums im Einzelfall Untersuchungen durchzuführen. Die Landesregierung ist vor der Beauftragung der oder des Sachverständigen anzuhören. Die oder der Sachverständige kann nach Maßgabe ihres oder seines Auftrages die dem Kontrollgremium nach Artikel 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung vorgelegten Akten einsehen. Die Einsicht in vertrauliche Unterlagen setzt voraus, dass sie oder er zuvor von der Landtagsverwaltung förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist. Die oder der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten.
§ 39 Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz 25a
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 40 Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Landtag 25a
(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. Mitglieder des Kontrollgremiums, die den Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu diesem Bericht darstellen.
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen vor, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 41 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Für Vertrauenspersonen, die am 19. Dezember 2025 bereits in Anspruch genommen werden, finden § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 bis 3 erst ab dem Zeitpunkt einer Verlängerung der Inanspruchnahme Anwendung.
§ 43 Übergangsvorschrift zur parlamentarischen Kontrolle 25a
Bis zur erstmaligen Einsetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums übt der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes seine Tätigkeit auf Grundlage der am 19. Dezember 2025 geltenden Vorschriften weiterhin aus.
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 2. August 2021
(Nds. GVBl. Nr. 32 vom 12.08.2021 S. 564)
Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106),
des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483)
bekannt gemacht.
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