DVO-NVwVG - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
-Niedersachsen-
Vom 18. Dezember 2012
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 21.12.2012 S. 602; 05.07.2019 S. 155 19)
Gl.-Nr.: 20210
Aufgrund des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 2, des § 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und des § 67 a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), wird verordnet:
§ 1 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren 19
(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können vollstreckt werden
und
(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehörige Säumniszuschläge, Zinsen und Mahnkosten können ebenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.
§ 2 Weitere Vollstreckungsbehörden 19
Weitere Vollstreckungsbehörden sind
§ 3 Kostenbeitrag für Vollstreckungshilfe 19
Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 31 Euro je Vollstreckungshilfeersuchen. Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckungshilfe wegen Forderungen des Landes.
§ 4 Versteigerung im Internet, Versteigerungsplattform
Versteigerungen im Internet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 NVwVG) sind über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform, die von einer öffentlichen Stelle betrieben wird, und nach Maßgabe der §§ 5 bis 9 durchzuführen.
§ 5 Zulassung zur und Ausschluss von der Teilnahme an Versteigerungen im Internet
(1) Zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen zugelassen.
(2) Von der Teilnahme an einer Versteigerung im Internet ausgeschlossen sind
sowie deren Angehörige. Wer § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwidergehandelt hat, kann von der Teilnahme an der Versteigerung ausgeschlossen werden. Für die Feststellung des Ausschlusses nach Satz 1 und für die Entscheidung über den Ausschluss nach Satz 2 ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, die die Versteigerung durchführt. Die Feststellung des Ausschlusses und die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betreiber der Versteigerungsplattform mitzuteilen.
(3) Wer entgegen einem nach Absatz 2 festgestellten oder verfügten Ausschluss mehrfach an Versteigerungen über eine Versteigerungsplattform teilgenommen hat, kann von sämtlichen Versteigerungen im Internet im Anwendungsbereich dieser Verordnung dauerhaft oder befristet ausgeschlossen werden. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 6 Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen im Internet
(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Vollstreckungsbehörde bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Ausgebot angezeigt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hat die Versteigerung abzubrechen,
Das Recht des Betreibers der Versteigerungsplattform, die Versteigerung vor Ablauf der Versteigerungsfrist abzubrechen, bleibt unberührt. Mit dem Abbruch erlöschen die Gebote.
§ 7 Versteigerungsbedingungen
(1) Die Sache ist im Ausgebot zu beschreiben. In der Beschreibung ist zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel untersucht worden ist. Festgestellte Mängel sind in die Beschreibung aufzunehmen. Das Ausgebot muss eine Darstellung der Versand- und Zahlungsbedingungen und den Hinweis, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 30 NVwVG), enthalten. § 37 Abs. 1 Satz 2 NVwVG bleibt unberührt.
(2) Gebote können nur von Personen abgegeben werden, die zur Teilnahme an Versteigerungen im Internet zugelassen, nicht ausgeschlossen und bei dem Betreiber der Versteigerungsplattform registriert sind. Ein Gebot, das mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse, die von dem Betreiber der Versteigerungsplattform nicht autorisiert sind, abgegeben wird, ist ungültig. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird.
(3) Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 37 Abs. 1 NVwVG erreichende Gebot abgegeben hat (§ 36 Abs. 1 Satz 2 NVwVG). Sie wird von dem Zuschlag unter Hinweis auf die Versand- und Zahlungsbedingungen per E-Mail benachrichtigt.
§ 8 Datenschutz
Das Ausgebot soll Angaben, die Rückschlüsse auf die Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zulassen, nicht enthalten. Der Betreiber der Versteigerungsplattform hat zu gewährleisten, dass die Bieterinnen und Bieter für die Versteigerung ein Pseudonym verwenden können.
§ 9 Verfahren nach dem Zuschlag
Der Gebotsbetrag und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail nach § 7 Abs. 3 Satz 2 zu zahlen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Zuschlag nach § 36 Abs. 2 bis 4 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 NVwVG.
§ 10 Übergangsvorschrift
Vollstreckungsverfahren, die am 31. Dezember 2012 eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
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