Änderungstext
Gesetz zur Änderung verfassungs- und genehmigeheimschutzrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen-
Vom 27.01.2004
(GVBl. Nr. 3 vom 02.02.2004 S. 35, 39)
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Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 128) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die neuen Absätze 3 bis 6 eingefügt:
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 7 und 8.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Ist die betroffene Person nach einer der Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 zu überprüfen, so soll deren Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, soweit volljährig, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden (einbezogene Person). | "Ist die betroffene Person nach einer der Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 zu überprüfen, so soll die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte lebt, soweit volljährig, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden (einbezogene Person)." |
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Ehe" ein Komma eingefügt, die Worte "oder eine Lebenspartnerschaft" werden durch die Worte "eine Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ersetzt und nach dem Wort "Lebenspartners" werden die Worte "oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten" eingefügt.
3. In § 4 Abs. 3 werden die Worte "Person des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" durch die Worte "einbezogenen Person (§ 2)" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner" durch die Worte "die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 ausüben, ist die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 27a Aufgaben nach § 1 Abs. 3 wahrnimmt und eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Das Wort "Innenministerium" wird durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
b) In Absatz 4 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Es wird die folgende, Nummer 3 angefügt:
"3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 wahrnehmen sollen."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 14 wird das Wort "Innenministeriums" durch das Wort "Fachministeriums" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Zur Person des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sind mit deren Einwilligung die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 9, 11 und 12 genannten Daten anzugeben. | "Zur einbezogenen Person (§ 2) sind mit deren Einwilligung die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 9, 11 und 12 genannten Daten anzugeben." |
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "sowie" die Worte "die volljährigen Kinder und" eingefügt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird die folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Einholung einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister."
b) In Absatz 2 werden die Worte "den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner" sowie die Worte "der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner" jeweils durch die Worte "die einbezogene Person (§ 2)" ersetzt.
9. In § 11 Abs. 4 werden die Worte "den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der betroffenen Person" durch die Worte "die einbezogene Person (§ 2)" und die Worte "dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner" durch die Worte "der einbezogenen Person (§ 2)" ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten "sicherheitsempfindliche Tätigkeit" die Angabe "gemäß § 1 Abs. 2" eingefügt.
b) Es wird der neue Absatz 2 eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
11. In § 26 Abs. 1 wird das Wort "Innenministerium" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
12. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach dem Wort "Reisebeschränkungen" ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" eingefügt.
13. Nach § 27 wird der § 27 a eingefügt:
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Artikel 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 16. Mai 1969 (Nds. GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 1997 (Nds. GVBl. S. 481), außer Kraft.
(3) Die durch dieses Gesetz eingefügten §§ 5 a, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 und Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1, 3 und 4 Satz 5 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes sowie § 1 Abs. 3 bis 6, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 2 und § 27a des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes treten fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Der durch dieses Gesetz geänderte § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wieder in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(5) Der durch dieses Gesetz geänderte § 17 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in folgender Fassung:
"Personenbezogene Daten dürfen an einzelne Personen oder an andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist und das Fachministerium der Übermittlung zugestimmt hat."
ENDE