Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung *

Vom 8. März 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 20.03.2007 S. 119)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. September 2002 (Nds. GVBl.S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift wird der folgende Abschnitt 1 sowie die §§ 1 und 2 eingefügt.

2. Nach dem neuen § 2 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)".

3. Der bisherige § 1 wird § 3.

4. Der bisherige § 2 wird § 4 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

5. Der bisherige § 3 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "aufgrund der in der Anlage 2 Nr. 2" durch die Worte "aufgrund der in Anlage 2 Nr. 2 Buchst. c" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 und § 2 Abs.1 und 2" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls können durch Verordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.

wird gestrichen.

6. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" durch die Abkürzung "UVPG" ersetzt.

b) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 3" durch die Verweisung " § 5" ersetzt.

7. Nach dem neuen § 6 wird der § 7 eingefügt.

8. Der bisherige § 5

§ 5 Entsprechende Geltung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die §§ 1, 2, 5 bis 13 und 16 UVPG gelten entsprechend.

wird gestrichen.

9. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 4" durch die Verweisung " § 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden das Komma und die Worte "die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung wahrnimmt" gestrichen.

10. Nach dem neuen § 8 wird der folgende Abschnitt 3 sowie die § § 9 bis 11 angefügt.

11. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
b) 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser,wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; S".

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5 Gewässerbenutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, soweit sie nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
a) 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X
b) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, A
c) 5.000 3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind; S".

c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8 Flusskanalisierungen und sonstige Stromkorrekturarbeiten; A".

d) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

"13 Abbau von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien in Flüssen und bestehenden Seen; A".

e) Nummer 17 erhält folgende Fassung:

"17 nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen  
a) mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, X
b) mit einer Abbaufläche von 10 Hektar bis einschließlich 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche, A
c) mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar bis weniger als10 Hektar, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird; S".

f) Nummer 18 erhält folgende Fassung:

"18 zum Zwecke der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung:  
18.1 Beseitigung oder Beeinträchtigung einer Wallhecke  
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 500 m oder mehr, X
b) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 500m, ausgenommen das Anlegen oder Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte; S
18.2 Beseitigung oder Beeinträchtigung der nach § 28a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope oder des nach § 28b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Feuchtgrünlands  
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 2 Hektar oder mehr solcher Flächen, X
b) bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 2 Hektar solcher Flächen; S
18.3 Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen ab 5 Hektar; X".

g) Nummer 18a

18a. Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen zum Zweck der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ab einer Fläche von 5 ha X

wird gestrichen.

h) Die Nummern 22 bis 24 erhalten folgende Fassung:

"22 Bau einer Seilbahn einschließlich der zugehörigen Einrichtungen; A
23 Waldumwandlungen (§ 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung)  
a) mit mehr als 5 und weniger als 10 Hektar Wald, A
b) mit mehr als 1 Hektar und bis zu 5 Hektar Wald; S
24 Erstaufforstungen (§ 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung)  
a) mit mehr als 10 Hektar und weniger als 50 Hektar Wald, A
b) mit mehr als 1 Hektar und bis zu 10 Hektar Wald; S

12. Es werden die die Anlagen 3 und 4 angefügt:

Artikel 2

Das Umweltministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung