Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
Vom 7. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 27 vom 15.12.2009 S. 452)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 775), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration, dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und dem Ministerium für Umwelt und Klimaschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 389), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.7.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 26.1" durch die Zahlenangabe "35 bis 2 820" ersetzt.
b) Nach Nummer 2.1.7.3 wird die folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu Nr.2.1.7.3:
Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v. H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert."
c) In der Anmerkung zu Nr. 2.1.17 wird die Zahlenangabe "2.20.17" durch die Zahlenangabe "2.21.17" ersetzt.
d) Nummer 2.1.28 erhält folgende Fassung:
| "2.1.28 | Anordnung im Einzelfall nach § 44 | 70 bis 355". |
e) Die Nummern 2.1.29 und 2.1.30 werden gestrichen.
f) Die bisherigen Nummern 2.1.31 bis 2.1.37 werden Nummern 2.1.29 bis 2.1.35.
g) Die bisherigen Nummern 2.2 bis 2.2.4 werden durch die folgenden neuen Nummern 2.2 bis 2.2.3 ersetzt:
| "2.2 | Abfallverbringung | |
| 2.2.1 | Abfallverbringungsgesetz | |
| Anordnung im Einzelfall nach § 13 | 100 bis 2.500 | |
| 2.2.2 | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 übler die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1; 2008 Nr. L 318 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114) | |
| 2.2.2.1 | Genehmigung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung oder einer entsprechenden Versicherung nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 2 | 50 bis 200 |
| 2.2.2.2 | Genehmigung der Hinterlegung mehrerer einzelner Sicherheitsleistungen oder des Abschlusses entsprechender Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung nach Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 8 Unterabs. 1 | 50 bis 200 |
| 2.2.2.3 | Beschluss über die Nichtfortführung der Notifizierung nach Artikel 7 Abs. 3 oder Erhebung eines Einwands nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c jeweils in Verbindung mit Artikel 15, 35, 37, 38, 42, 44 oder 63 | 50 bis 500 |
| 2.2.2.4 | Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a, auch in Verbindung mit Artikel 13 oder 15, oder nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. b, auch in Verbindung mit Artikel 10, 13 oder 15 bei Notifizierung einer einmaligen Verbringung oder bei einer Sammelnotifizierung
Anmerkung zu Nr.2.2.2.4: Mit der Gebühr sind auch die Aufwendungen für die Erfassung und Kontrolle der Begleitformulare nach Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 15 Buchst. c bis e und für die Freigabe der Sicherheitsleistung nach Artikel 6 Abs. 6 oder 8, auch in Verbindung mit Titel IV oder V, und nach Artikel 63 in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz abgegolten. | |
| 2.2.2.4.1 | in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die nicht mehr als ein Kalenderjahr beträgt, | |
| 2.2.2.4.1.1 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 10 000 Megagramm beträgt | 200 bis 5.000 |
| 2.2.2.4.1.2 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 10 000 Megagramm beträgt | 500 bis 10.000 |
| 2.2.2.4.2 | in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die mehr als ein Kalenderjahr beträgt | |
| 2.2.2.4.2.1 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 15.000 Megagramm beträgt | 500 bis 10.000 |
| 2.2.2.4.2.2 | für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 15 000 Megagramm beträgt | 1.000 bis 15.000 |
| 2.2.2.5 | Widerruf einer Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 8 | 50 bis 200 |
| 2.2.2.6 | Vorabzustimmung nach Artikel 14 | 50 bis 500 |
| 2.2.2.7 | Entscheidung über die Erforderlichkeit einer erneuten Notifizierung nach Artikel 17 Abs. 1 und 2 | 50 bis 500 |
| 2.2.2.8 | Kontrolle bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 50 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 12 des Abfallverbringungsgesetzes oder § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anmerkung zu Nr.2.2.2.8: Die Aufwendungen für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht berücksichtigt. | 50 bis 500 |
| 2.2.3 | Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und dem Abfallverbringungsgesetz | 25 bis 2.000". |
h) In den Anmerkungen zu Nummer 2.3.4 wird in Buchstabe a die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.
i) Nummer 2.4.3 wird gestrichen.
j) Die bisherigen Nummern 2.4.4 bis 2.4.8.5 werden Nummern 2.4.3 bis 2.4.7.5.
k) In der neuen Nummer 2.4.5.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "250 bis 1.000" durch die Zahlenangabe "150 bis 1.000" ersetzt.
l) In der neuen Nummer 2.4.5.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "250 bis 1.000" durch die Zahlenangabe "150 bis 1.000" ersetzt.
m) In der neuen Nummer 2.4.5.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "25 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.3.6.1" durch die Angabe "50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.4.5.1" ersetzt.
n) In der neuen Nummer 2.4.5.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "25 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.3.6.2" durch die Angabe "50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.4.5.2" ersetzt.
o) Die bisherigen Nummern 2.8 bis 2.8.3 werden durch die folgenden neuen Nummern, 2.8 bis 2.8.2 ersetzt:
| "2.8 | Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) | |
| 2.8.1 | Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 | 18.300 |
| 2.8.2 | Nachträgliche Nebenbestimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 oder nachträgliches Verlangen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 | 260 bis 5.250 |
p) Die bisherigen Nummern 2.9 bis 2.9.2 werden durch die folgenden Nummern 2.9 bis 2.9.6 ersetzt:
| "2.9 | Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) | |
| 2.9.1 | Anordnung nach § 8 Abs. 1 | 70 bis 355 |
| 2.9.2 | Zulassung nach § 14 | 70 bis 355 |
| 2.9.3 | Verlangen der Vorlage einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 | 70 bis 355 |
| 2.9.4 | Anordnung nach § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 | 70 bis 355 |
| 2.9.5 | Freistellung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 | 70 bis 355 |
| 2.9.6 | Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 | 70 bis 355". |
q) Nummer 2.13 wird gestrichen.
r) Die bisherigen Nummern 2.14 bis 2.23.2 werden Nummern 2.13 bis 2.22.2.
2. In Tarifnummer 4 werden die bisherigen Nummern 4.3 bis 4.3.5 durch die folgenden neuen Nummern 4.3 bis 4.3.4.3 ersetzt:
| "4.3 | Bundes-Apothekerordnung | |
| 4.3.1 | Approbation | |
| 4.3.1.1 | nach § 4 Abs. 1 | 176 |
| 4.3.1.2 | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 a Satz 1 | 176 |
| 4.3.1.3 | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b, Abs. 1 c oder Abs. 1 d | 250 |
| 4.3.1.4 | nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | |
| 4.3.1.4.1 | aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 | 248 |
| 4.3.1.4.2 | aufgrund einer Einbeziehung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 | 176 |
| 4.3.1.4.3 | Durchführung einer Prüfung nach § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 | 350 |
| 4.3.2 | Rücknahme oder Widerruf einer Approbation nach § 6 oder 7 | 355 |
| 4.3.3 | Anordnung des Ruhens einer Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 8 | 176 bis 530 |
| 4.3.4 | Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 | |
| 4.3.4.1 | Erlaubnis | 250 |
| 4.3.4.2 | Verlängerung oder Änderung einer Berufserlaubnis aufgrund einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsprüfung | 176 |
| 4.3.4.3 | Widerruf | 176". |
3. Tarifnummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.2.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 10 a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666)" durch die Worte "Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)" ersetzt.
b) Nummer 5.2.1.6 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 5.2.1.7 und 5.2.1.8 werden Nummern 5.2.1.6 und 5.2.1.7.
d) In Nummer 5.2.2 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2179)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)" angefügt."
e) Nach Nummer 5.3.3 werden die folgenden Nummern 5.3.4 bis 5.3.4.2 eingefügt:
"5.3.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
5.3.4.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 182
5.3.4.2 Entscheidung nach § 8 Abs. 2 320".
f) In Nummer 5.4.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.
g) In Nummer 5.4.1.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.
h) In Nummer 5.4.1.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "710" durch die Zahl "300" ersetzt.
i) In Nummer 5.4.1.4.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.
j) In Nummer 5.4.1.5.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.
k) In Nummer 5.7 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)" durch die Worte "Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)" ersetzt.
l) Nach Nummer 5.7.3 werden die folgenden Nummern 5.8 bis 5.8.3 angefügt:
| "5.8 | Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) | |
| 5.8.1 | Erteilung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 | 88 bis 5.000 |
| 5.8.2 | Verlängerung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 | 50 bis 500 |
| 5.8.3 | Zulassung nach § 15 Abs. 2 | 350 bis 1.000". |
4. Tarifnummer 6 erhält folgende Fassung:
| "6 | Arzneimittelwesen | |
| 6.1 | Arzneimittelgesetz | |
| 6.1.1 | Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 | |
| 6.1.1.1 | für Eigenblut oder aus Eigenblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
| 6.1.1.2 | für Nabelschnurblut oder aus Nabelschnurblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
| 6.1.1.3 | für ausschließliche Chargenzertifizierungen (Freigabe) | 300 |
| 6.1.1.4 | für Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika und auf gentechnischem Weg hergestellte Arzneimittel | 1.000 |
| 6.1.1.5 | für sonstige Blutprodukte | 1.000 |
| 6.1.1.6 | im Übrigen
Anmerkung zu Nr.6.1.1: Wird die Herstellungserlaubnis für eine weitere Betriebsstätte des Herstellers erteilt, so ermäßigt sich die Gebühr für die in den Nummern 6.1.1.1 bis 6.1.1.6 genannten Gegenstände auf 50 v. H., wenn der Hersteller für die Herstellung von Arzneimitteln bereits eine Erlaubnis besitzt. | 700 |
| 6.1.2 | Änderung einer nach § 13 Abs. 1 erteilten Herstellungserlaubnis | 200 |
| 6.1.3 | Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 18 Abs. 1 | 700 |
| 6.1.4 | Vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2 | 200 |
| 6.1.5 | Prüfung einer Anzeige nach § 20 | |
| 6.1.5.1 | ohne Prüfung der Sachkenntnis nach § 15 | 120 |
| 6.1.5.2 | mit Prüfung der Sachkenntnis nach § 15 | 300 |
| 6.1.6 | Erlaubnis nach § 20b oder § 20c | |
| 6.1.6.1 | Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 | 500 |
| 6.1.6.2 | Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1 | 700 |
| 6.1.7 | Anzeige nach § 20b Abs. 2 | |
| 6.1.7.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 7 | 200 |
| 6.1.7.2 | Widerspruch (§ 20b Abs. 2 Satz 6) in Bezug auf eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 3 | 200 |
| 6.1.7.3 | Prüfung einer Anzeige nach einem Widerspruch (§ 20b Abs. 2 Satz 6) | 100 |
| 6.1.8 | Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 | 350 |
| 6.1.9 | Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a | 60 |
| 6.1.10 | Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a | 350 |
| 6.1.11 | Änderung einer Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a | 120 |
| 6.1.12 | Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 52a Abs. 5 | 700 |
| 6.1.13 | Prüfung einer Anzeige nach § 52a Abs. 8 | 120 |
| 6.1.14 | Prüfung einer Mitteilung nach § 63a Abs. 3 oder § 74 a Abs. 3
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1 bis 6.1.14: Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.15. | 300 |
| 6.1.15 | Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach § 64 | |
| 6.1.15.1 | Besichtigung einer Apotheke | |
| 6.1.15.1.1 | bis zu 15 Minuten Besichtigungsdauer (Kurzbesichtigung) | 45 |
| 6.1.15.1.2 | über eine Kurzbesichtigung hinaus je angefangene Stunde Besichtigungsdauer | 175 |
| 6.1.15.2 | eines Betriebes des Einzelhandels mit Ausnahme von Apotheken | 58 bis 176 |
| 6.1.15.3 | eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson
Anmerkung zu Nr.6.1.15.3: Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind mit der Gebühr nicht abgegolten. | 152 |
| 6.1.16 | Ausstellen eines Zertifikats über die Gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) nach § 64 Abs. 3 Satz 4 | |
| 6.1.16.1 | für das erste Zertifikat | 300 |
| 6.1.16.2 | für jedes weitere Zertifikat | 75 |
| 6.1.17 | Zertifikat über die GMP-Übereinstimmung eines pharmazeutischen Prüflabors im Sinne des § 14 Abs. 4 | 300 |
| 6.1.18 | Änderung eines Zertifikates nach § 64 Abs. 3 Satz 4 ohne inhaltliche Prüfung | 100 |
| 6.1.19 | Vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 | 200 |
| 6.1.20 | Untersuchung einer nach § 65 Abs. 1 geforderten oder entnommenen Probe
Anmerkung zu Nr. 6.1.20: Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Anforderung oder die Entnahme der Probe und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse abgegolten. | 150 bis 4.000 |
| 6.1.21 | Prüfung einer Anzeige nach § 67 | |
| 6.1.21.1 | über eine klinische Prüfung | |
| 6.1.21.1.1 | je in der Anzeige benannter Hauptprüferin oder benanntem Hauptprüfer | 60 |
| 6.1.21.1.2 | je weiterer Prüferin oder weiterem Prüfer | 20 |
| 6.1.21.1.3 | je Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung | 80 |
| 6.1.21.1.4 | je pharmazeutischem Unternehmer | 120 |
| 6.1.21.1.5 | bei erforderlicher Nachforderung von Unterlagen oder erhöhtem Aufwand bei umfangreichen Unterlagen zuzüglich zu der Nummer 6.1.21.1.1, 6.1.21.1.2, 6.1.21.1.3 oder 6.1.21.1.4 | 60 |
| 6.1.21.2 | Im Übrigen | 120 |
| 6.1.22 | Maßnahme nach § 69 | 500 |
| 6.1.23 | Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 69 Abs. 1, wenn der oder die Betroffene zu der Anordnung Anlass gegeben hat | 300 |
| 6.1.24 | Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer solchen Erlaubnis | 500 |
| 6.1.25 | Ausstellen einer Bescheinigung | |
| 6.1.25.1 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff | 600 |
| 6.1.25.2 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff | 200 |
| 6.1.25.3 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 für jedes weitere Arzneimittel oder jeden weiteren Wirkstoff, auf die sich die Bescheinigung bezieht | 60 |
| 6.1.26 | Prüfung eines Zertifikats nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 600 |
| 6.1.27 | Einfuhrerlaubnis nach § 72b Abs. 1 sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer solchen Erlaubnis
Anmerkung zu Nr. 6.1.27: Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Einfuhrerlaubnis nicht zugleich mit einer Erlaubnis nach § 20b oder § 20c erteilt worden ist. | 500 |
| 6.1.28 | Ausstellen einer Bescheinigung | |
| 6.1.28.1 | nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Bezug auf Gewebe oder Gewebezubereitungen | 600 |
| 6.1.28.2 | nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Bezug auf Gewebe oder Gewebezubereitungen | 200 |
| 6.1.29 | Prüfung einer Bescheinigung nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | 600 |
| 6.1.30 | Ausstellen einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 | |
| 6.1.30.1 | für das erste bezeichnete Arzneimittel | 200 |
| 6.1.30.2 | für jedes weitere bezeichnete Arzneimittel | 60 |
| 6.1.31 | Ausstellen von Zertifikaten nach § 73a Abs. 2 (WHO-Zertifikate) | |
| 6.1.31.1 | Produktzertifikat für ein Arzneimittel nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate) | |
| 6.1.31.1.1 | für den Hersteller des Arzneimittels, der Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist | 150 |
| 6.1.31.1.2 | für den Hersteller des Arzneimittels, der nicht Inhaber der Zulassung für das | |
| Arzneimittel ist | 200 | |
| 6.1.31.1.3 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 225 |
| 6.1.31.1.4 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung des Arzneimittels zu sein | 250 |
| 6.1.31.1.5 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 275 |
| 6.1.31.1.6 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein | 300 |
| 6.1.31.1.7 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland, aber innerhalb der Europäischen Union oder in einem Staat herstellen lässt, mit dem ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (Mutual Recognition Agreements on Conforinity Assessment - MRA) besteht (MRA-Staat) | 325 |
| 6.1.31.1.8 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland, aber in der Europäischen Union oder in einem MRA-Staat herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein | 350 |
| 6.1.31.1.9 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller außerhalb der Europäischen Union und eines MRA-Staates herstellen lässt | 400 |
| 6.1.31.1.10 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Arzneimittel bei einem Lohnhersteller außerhalb der Europäischen Union und eines MRA-Staates herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel zu sein | 425 |
| 6.1.31.1.11 | in den Fällen der Nummern 6.1.31.1.3 bis 6.1.31.1.10 für jeden weiteren Lohnhersteller zusätzlich | 120 |
| 6.1.31.1.12 | Mehrausfertigung | 30 |
| 6.1.31.1.13 | identisches Zertifikat für ein weiteres Exportland | 40 |
| 6.1.31.1.14 | für den Ausführer (§ 73a Abs. 2 Satz 1) | 200 |
| 6.1.31.2 | Erklärung des Zulassungsstatus für Arzneimittel nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate | |
| 6.1.31.2.1 | für das erste Arzneimittel | 60 |
| 6.1.31.2.2 | für jedes weitere Arzneimittel | 30 |
| 6.1.31.2.3 | Mehrausfertigung | 30 |
| 6.1.31.2.4 | identische Erklärung für ein weiteres Exportland | 40 |
| 6.1.31.3 | Produktzertifikat für einen Wirkstoff im internationalen Handel
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.16 bis 6.1.31.3: Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.15 | 100 |
| 6.2 | Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) | |
| Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 | 120 | |
| 6.3 | Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (Mutual Recognition Agreements on Conformity Assessment - MRA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten | |
| Ausstellen einer Bescheinigung oder Bestätigung über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (MRA-Zertifikat)
Anmerkung zu Nr. 6.3: Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.15 | 200 | |
| 6.4 | Betäubungsmittel | |
| 6.4.1 | Betäubungsmittelgesetz | |
| Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 | 60 bis 590 | |
| 6.4.2 | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) Anerkennung als geeignete Einrichtung zur Abgabe von Substitutionsmitteln (§ 5 Abs. 7) | 146". |
5. Tarifnummer 11 erhält folgende Fassung:
| "11 | Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht | |
| Schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand | |
| Anmerkungen zu Nr.11:
a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist. | ||
| b) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine halbe Stunde erfordert.
c) Für Auskünfte, um die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben." |
6. Tarifnummer 15 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 15.1 bis 15.1.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 15.1 bis 15.1.2 ersetzt:
| "15.1 | Inanspruchnahme von Bediensteten der Bergverwaltung bei der | |
| 15.1.1 | Gewährung der Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die sonstigen Unterlagen (§ 76 Abs. 1 des Bundesberggesetzes) oder bei der Anfertigung von Auszügen (§ 76 Abs. 2 des Bundesberggesetzes) | nach Zeitaufwand |
| 15.1.2 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Berechtsamsangelegenheiten | nach Zeitaufwand". |
b) Die Anmerkung zu Nr. 15.1 erhält folgende Fassung:
| "Anmerkung zu Nr.15.1: | |
| Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist." | |
c) Die bisherigen Nummern 15.5.1 bis 15.5.1.3 werden durch die folgende neue Nummer 15.5.1 ersetzt:
| "15.5.1 | Markscheiderische Arbeiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Gewährung der Einsicht in das Grubenbild (§ 63 Abs. 4 BBergG), in die Ergebnisse der Messungen nach § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 125 BBergG oder bei der Anfertigung von Auszügen | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr.15.5.1: | ||
| Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist." |
7. Tarifnummer 21 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 21.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)" durch die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)" ersetzt.
b) Nummer 21.2.2 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 21.2.3 bis 21.2.7 werden Nummern 21.2.2 bis 21.2.6.
d) Die neue Nummer 21.2.3.1 erhält folgende Fassung:
| "21.2.3.1 | Prüfung einer Mitteilung nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1, wenn die Mitteilung unvollständig ist und deshalb die Nachforderung von Unterlagen oder eine Besichtigung vor Ort erforderlich ist | 52 bis 295". |
e) Die bisherigen Nummern 21.4 bis 21.4.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 21.4 bis 21.6.3 ersetzt:
| "21.4 | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) | 100 bis 2.000 |
| 21.5 | Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) | |
| Erlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Stoffen oder Zubereitungen nach § 3 Abs. 3 Buchst. b | 140 bis 355 | |
| 21.6 | Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) | |
| 21.6.1 | Fristverlängerung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 | 100 bis 500 |
| 21.6.2 | Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder Betriebes nach § 5 Abs. 3 | 100 bis 2.000 |
| 21.6.3 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 | 150 bis 1.500". |
8. Tarifnummer 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Anmerkung zu Nummer 27.1.9 wird die folgende neue Nummer 27.1.10 eingefügt:
| "27.1.10 | Feststellung des Entfallens der Planfeststellung in einem Fall des § 43 Satz 1 oder 3 | 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.9". |
b) Die bisherige Nummer 27.1.10 wird Nummer 27.1.11.
c) In der Anmerkung zu den Nummern 27.1.9 und 27.1.10 wird in der Überschrift die Zahlenangabe "27.1.10" durch die Zahlenangabe "27.1.11" ersetzt.
d) Nach der Anmerkung zu den Nummern 27.1.9 und 27.1.11 wird die folgende neue Nummer 27.1.12 eingefügt:
| "27.1.12 | Feststellung des Entfallens der Plangenehmigung in einem Fall des § 43b Nr. 2 | 10 v.H. der Gebühr nach Nr. 27.1.11". |
e) Die bisherigen Nummern 27.1.11 bis 27.1.19 werden Nummern 27.1.13 bis 27.1.21.
f) Nach der neuen Nummer 27.1.21 werden die folgenden neuen Nummern 27.2 bis 27.2.6 eingefügt:
| "27.2 | Niedersächsisches Erdkabelgesetz in Verbindung mit der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen | |
| 27.2.1 | Planfeststellung nach § 1 | Gebühr nach Nr. 27.1.9 |
| 27.2.2 | Feststellung des Entfallens der Planfeststellung in einem Fall des § 1 | Gebühr nach Nr. 27.1.10 |
| 27.2.3 | Plangenehmigung (in einem Fall des § 2 in Verbindung mit § 43b Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) | Gebühr nach Nr. 27.1.11 |
| 27.2.4 | Feststellung des Entfallens der Plangenehmigung (§ 2) | Gebühr nach Nr. 27.1.12 |
| 27.2.5 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 2 in Verbindung mit § 43c Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes) | Gebühr nach Nr. 27.1.13 |
| 27.2.6 | Festsetzung einer Entschädigung (§ 2) | Gebühr nach Nr. 27.1.14". |
g) Die bisherigen Nummern 27.2 bis 27.3 werden Nummern 27.3 bis 27.4.
9. Tarifnummer 34 erhält folgende Fassung:
| "34 | Futtermittelrecht | |
| 34.1 | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr.L87S.155) | |
| 34.1.1 | Zulassung für die Herstellung von Fischmehl oder Futtermitteln (Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchst. c oder c Ziffer ii, Abschnitt C Buchst. a oder a Ziffer ii, Abschnitt D Buchst. c oder c Ziffer ii) | 250 bis 1.500 |
| 34.1.2 | Registrierung eines Selbstmischers (Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchst. c Ziffer i 1. Spiegelstrich, Abschnitt C Buchst. a Ziffer i 1. Spiegelstrich oder Abschnitt D Buchst. c Ziffer i 1. Spiegelstrich) | 50 |
| 34.1.3 | Gestattung der Verwendung und Lagerung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln oder von Futtermitteln, welche Blutprodukte oder Blutmehl enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchst. f Satz 2 oder Abschnitt D Buchst. f Satz 2 | 50 |
| 34.1.4 | Änderung einer in Nummer 34.1.1 genannten Zulassung | 50 bis 500 |
| 34.1.5 | Änderung der Registrierung eines Selbstmischers oder Änderung einer Gestattung | 25 |
| 34.2 | Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1; 2008 Nr. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109) | |
| 34.2.1 | Zulassung eines Betriebes nach Artikel 13 | 250 bis 1.500 |
| 34.2.2 | Aussetzung einer Registrierung oder Zulassung nach Artikel 14 | 50 bis 500 |
| 34.2.3 | Entzug einer Registrierung oder Zulassung nach Artikel 15 | 50 bis 500 |
| 34.2.4 | Änderung der Registrierung oder Zulassung eines Betriebes nach Artikel 16 | 50 bis 500 |
| 34.3 | Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch | |
| Zulassung einer Ausnahme nach § 69 | 150 bis 600 | |
| 34.4 | Futtermittelverordnung in der Fassung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. l S. 3230) | |
| 34.4.1 | Zulassung nach § 29 | 255 bis 1.530 |
| 34.4.2 | Ablehnung einer Zulassung nach § 29 | 52 bis 510 |
| 34.4.3 | Registrierung nach § 31 | 102 bis 1.020 |
| 34.4.4 | Ablehnung einer Registrierung nach § 31 | 52 bis 510 |
| 34.4.5 | Änderung einer Zulassung nach § 29 oder Registrierung nach § 31 | 52 bis 510 |
| 34.4.6 | Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 32 | 52 bis 510 |
| 34.5 | Ausstellung einer Bescheinigung auf dem Gebiet des Futtermittelrechts | 30 bis 500". |
10. Tarifnummer 37 erhält folgende Fassung:
| "37 | Gentechnologie | |
| 37.1 | Gentechnikgesetz | |
| 37.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb | |
| 37.1.1.1 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 | |
| 37.1.1.1.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen | 0,5 v. H. dieser Kosten,
mindestens 770 |
| 37.1.1.1.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 1.250 zuzüglich0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
| 37.1.1.1.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen | 2.250 zuzüglich0,3 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
| 37.1.1.1.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2 500 000 Euro betragen | 8.250 zuzüglich0,2 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
| 37.1.1.1.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 710 bis 7 100 |
| 37.1.1.2 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 |
| 37.1.2 | Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 | |
| 37.1.2.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250 000 Euro betragen | 0,4 v. H. dieser Kosten, mindestens 590 |
| 37.1.2.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250 000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 1.000 zuzüglich0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
| 37.1.2.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber bis nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen | 1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
| 37.1.2.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2 500 000 Euro betragen | 5.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
| 37.1.2.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 590 bis 5.900 |
| 37.1.3 | Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
| 37.1.4 | Genehmigung nach § 8 Abs. 3 | |
| 37.1.4.1 | für die erste Genehmigung | 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.1.2 |
| 37.1.4.2 | für jede weitere Genehmigung | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Genehmigung errichtet werden dürfen |
| Anmerkung zuNr.37.1.4:
Bei mehreren Genehmigungen ist jede gesondert abzurechnen. | ||
| 37.1.5 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes | |
| 37.1.5.1 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 4 Satz 1 | |
| 37.1.5.1.1 | bei ausschließlicher Änderung des Betriebes | 140 bis 2.360 |
| 37.1.5.1.2 | im Übrigen | Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder37.1.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung |
| 37.1.5.2 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 37.1.5.1 |
| 37.1.6 | Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2 | |
| 37.1.6.1 | für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten | 104 bis 2.060 |
| 37.1.6.2 | für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten | |
| 37.1.6.2.1 | von nicht mehr als 250 000 Euro | 0,4 v. H. dieser Kosten, mindestens 530 |
| 37.1.6.2.2 | von mehr als 250 000 Euro, aber nicht mehr als 500 000 Euro | 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
| 37.1.6.2.3 | von mehr als 500 000 Euro, aber nicht mehr als 2 500 000 Euro | 1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
| 37.1.6.2.4 | von mehr als 2 500 000 Euro | 5.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500 000 Euro übersteigenden Kosten |
| 37.1.7 | Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
| 37.1.8 | Prüfung einer Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu den Nrn. 37.1.3, 37.1.7 und 37.1.8: | ||
| Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 40 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 33 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 26 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist. | ||
| 37.1.9 | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 | 50 v. H. der Gebühr nach 37.1.1.1 |
| 37.1.10 | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 | 50 v. H. der Gebühr nach 37.1.1.1 |
| Anmerkungen zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.10:
a) Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. b) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten. c) Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. | ||
| 37.1.11 | Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1.1, 37.1.1.2 und 37.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um | 1.060 |
| 37.1.12 | Untersagung nach § 12 Abs. 5 a Satz 2 | 88 bis 830 |
| 37.1.13 | Untersagung nach § 12 Abs. 7 | 88 bis 830 |
| 37.1.14 | Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 | 236 bis 470 |
| 37.1.15 | Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 19 Satz 3 | 178 bis 4.120 |
| 37.1.16 | Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 | 178 bis 2.360 |
| 37.1.17 | Überwachungsmaßnahmen nach § 25 | |
| 37.1.17.1 | Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | Gebühr nach Nr. 39 |
| 37.1.17.2 | Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 | 72 bis 3.540 |
| 37.1.18 | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 | 178 bis 4.120 |
| 37.1.19 | Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2 | 178 bis 4.120 |
| 37.1.20 | Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 26 Abs. 3 | 178 bis 4.120 |
| 37.1.21 | Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 | 410 |
| 37.1.22 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | 70 bis 1.470 |
| 37.2 | Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) | |
| 37.2.1 | Zulassung eines anderen physikalischen Verfahrens nach § 13 Abs. 4 Satz 4 | 206 |
| 37.2.2 | Zulassung eines Verfahrens zur chemischen Inaktivierung nach § 13 Abs. 4 Satz 5 | 206 |
| 37.2.3 | Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 15 Abs. 3 | 206 |
| 37.2.4 | Anerkennung einer geeigneten Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 | 355 bis 3.540 |
| 37.2.5 | Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 | 206". |
11. Tarifnummer 39 erhält folgende Fassung:
| "39 | Gewerbeaufsicht | |
Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, wenn im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wird und die Überwachungsmaßnahme
| nach Zeitaufwand, mindestens 55 | |
| Anmerkungen zu Nr.39: | ||
| a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 40 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 33 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 26 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist. | ||
| b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben." |
12. Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 40.2.3 und 40.2.4 werden gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 40.2.5 bis 40.2.7 werden Nummern 40.2.3 bis 40.2.5.
c) Nach der neuen Nummer 40.2.5 werden die folgenden neuen Nummern 40.3 bis 40.3.3 eingefügt:
| "40.3 | EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) | |
| 40.3.1 | Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 Satz 1 | 100 bis 710 |
| 40.3.2 | Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 und Unterrichtung über das Ergebnis nach § 9 Abs. 1 | 70 bis 350 |
| 40.3.3 | Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 8 Abs. 3 S. 1 | 35". |
d) Die bisherigen Nummern 40.3 bis 40.4.2 werden Nummern 40.4 bis 40.5.2.
13. Tarifnummer 44 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 44.1.20 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "130 bis 1.830" durch die Zahlenangabe "130 bis 2.270" ersetzt.
b) Nummer 44.3.2 erhält folgende Fassung:
| "44.3.2 | Genehmigung von CO2 -Überwachungsmethoden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Teil I nach Maßgabe der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. EU Nr. L 229 S. 1) | 60 bis 1.200". |
c) In Nummer 44.7 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)" durch die Worte "Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723)" ersetzt.
d) Die Nummern 44.10 bis 44.10.4 erhalten folgende Fassung:
| "44.10 | Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV - in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) | |
| 44.10.1 | Festlegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 | 146 |
| 44.10.2 | Erteilung von abweichenden Regelungen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 | 72 |
| 44.10.3 | Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 | 72 |
| 44.10.4 | Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 | 265". |
14. Tarifnummer 49 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 49.3 wird durch die folgenden Nummern 49.3 bis 49.3.5 ersetzt:
| "49.3 | Badegewässerverordnung vom 10. April 2008 (Nds. GVBl. S. 105) | |
| 49.3.1 | Hygienische Überwachung eines Badegewässers nach § 3 Abs. 2 einschließlich einer Sichtkontrolle, je Überwachungsmaßnahme | 67 bis 221 |
| 49.3.2 | Anordnung eines dauerhaften Badeverbots oder Abraten vom Baden auf Dauer nach § 5 Abs. 4 | 88 bis 410 |
| 49.3.3 | Anordnung eines Badeverbots nach § 7 Abs. 2 Satz 2 | 88 bis 410 |
| 49.3.4 | Anordnung eines Badeverbots oder Abraten vom Baden als Bewirtschaftungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1, des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 Satz 1 oder des § 9 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 | 88 bis 410 |
| 49.3.5 | Maßnahmen der Überwachung nach § 8 Abs. 1 und Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, je Überwachungsmaßnahme oder Untersuchung | 67 bis 221". |
b) Die Nummern 49.5 bis 49.5.3.3 werden gestrichen.
15. Tarifnummer 50 erhält folgende Fassung:
| "50 | Kurorte | |
| Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 124), geändert durch Verordnung vom 23. April 2009 (Nds. GVBl. S. 152) | ||
| Staatliche Anerkennung einer Gemeinde als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort nach § 1 | 206 bis 4.120". |
16. Tarifnummer 51 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 51.1 eingefügt:
| "51.1 | Anerkennung als Ausflugsort (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) | 106 bis 1.500". |
b) Die bisherigen Nummern 51.1 und 51.2 werden Nummern 51.2 und 51.3.
17. Tarifnummer 55 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 55.1 bis 55.1.6.2 werden durch die folgenden neuen Nummern 55.1 bis 55.1.5 ersetzt:
| "55 | Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, auch in Bezug auf Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, ausgenommen Lebensmittel tierischer Herkunft | |
| 55.1 | Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch | |
| 55.1.1 | Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von nach § 43 amtlich zurückgelassenen Proben nach dem Runderlass vom 13. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000 S. 58), zuletzt geändert durch Runderlass vom 10. März 2008 (Nds. MBl. S. 447) | |
| 55.1.1.1 | Erstzulassung einer Lebensmittelchemikerin, eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes | 370 |
| 55.1.1.2 | Erstzulassung von Personen mit anderem Hochschulstudium | 370 bis 790 |
| 55.1.1.3 | Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde eines anderen Landes bereits geprüft worden sind | 78 bis 158 |
| 55.1.2 | Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 2 Abs. 2 sowie von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten nach § 57 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14) | |
| 55.1.2.1 | für die erste Bescheinigung | 52 |
| 55.1.2.2 | für jede weitere Bescheinigung im Rahmen eines Antrags | 26 |
| 55.1.3 | Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 55.1.3:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist. | ||
| 55.1.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 | 52 bis 260 |
| 55.1.5 | Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 | 52 bis 260". |
b) In Nummer 55.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4189)" durch die Worte "28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132)" ersetzt.
c) In Nummer 55.3 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Verordnung vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3030)" durch die Worte "Verordnung vom 13. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3662)" und die Worte "von Registriernummern" durch die Worte "einer Registriernummer" ersetzt.
d) In Nummer 55.4 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 309 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)" durch die Worte "Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762)" ersetzt.
e) In Nummer 55.5 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1686)" durch die Worte "in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797)" und die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
f) In Nummer 55.6 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1454)" durch die Worte "Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1277)" ersetzt.
g) Nach Nummer 55.9.2 werden die folgenden Nummern 55.10 bis 55.10.3.2 angefügt:
| "55.10 | Vorläufiges Tabakgesetz | |
| 55.10.1 | Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zuNr.55.10.1:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist. | ||
| 55.10.2 | Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von nach § 42 amtlich zurückgelassenen Proben nach dem Runderlass vom 13. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000 S. 58), zuletzt geändert durch Runderlass vom 10. März 2008 (Nds. MBl. S. 447) | |
| 55.10.2.1 | Erstzulassung einer Lebensmittelchemikerin, eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes | 370 |
| 55.10.2.2 | Erstzulassung einer Person mit anderem Hochschulstudium | 370 bis 790 |
| 55.10.2.3 | Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde eines anderen Landes bereits geprüft worden sind | 78 bis 158 |
| 55.10.3 | Ausstellung einer Bescheinigung über die Glaubhaftmachung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 | |
| 55.10.3.1 | für die erste Bescheinigung | 52 |
| 55.10.3.2 | für jede weitere Bescheinigung im Rahmen eines Antrags | 26". |
18. Tarifnummer 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Anmerkung zu den Nummern 56.3 und 56.13 wird die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.
b) In Nummer 56.8 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 26.1" durch die Zahlenangabe "35 bis 1 410" ersetzt.
19. In Tarifnummer 65 erhält die Nummer 65.2 folgende Fassung:
| "65.2 | Maßnahmen aus besonderem Anlass und sonstige Leistungen der AKS | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr.65.2: | ||
| Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist." |
20. Tarifnummer 71 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 71.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "520" durch die Zahl "525" ersetzt.
b) In Nummer 71.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "4 250" durch die Zahl "4 270" ersetzt.
c) In Nummer 71.2.2 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "6 375" durch die Zahl "6 405" und die Zahl "850" durch die Zahl "855" ersetzt.
d) In Nummer 71.2.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "2 125 bis 12 750" durch die Zahlenangabe "2 135 bis 12 810" ersetzt.
e) In Nummer 71.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "10 650" durch die Zahl "10 770" ersetzt.
f) In Nummer 71.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "15 975" durch die Zahl "16 155" und die Zahl "3 195" durch die Zahl "3 230" ersetzt.
g) In Nummer 71.3.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "7 100 bis 63 900" durch die Zahlenangabe "7 180 bis 64 620" ersetzt.
h) In Nummer 71.4.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "6 930" durch die Zahl "7 000" ersetzt.
i) In Nummer 71.4.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "10 395" durch die Zahl "10 500" und die Zahl "1 390" durch die Zahl "1 400" ersetzt.
j) In Nummer 71.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "5 040" durch die Zahl "5 140" ersetzt.
21. Tarifnummer 77 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 77.1.3 erhält folgende Fassung:
| "77.1.3 | Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148 oder Feststellung einer besonderen pädagogischen Bedeutung im Sinne des § 149 Abs. 1 außerhalb eines Anerkennungs- oder Genehmigungsverfahrens | 300 bis 2.000". |
b) Die bisherige Nummer 77.6 wird durch die folgenden neuen Nummern 77.6 bis 77.6.2 ersetzt:
| "77.6 | Verordnung über berufsbildende Schulen vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243) | |
| 77.6.1 | Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 19 oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer nach § 20 | 10 bis 200 |
| 77.6.2 | Prüfung für die Zertifizierung besonderer Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens nach § 32 | 40 bis 154". |
22. Tarifnummer 79 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Worte "Verordnung über Sperrzeiten für bestimmte öffentliche Vergnügungsstätten vom 17. Oktober 2006, Nds. GVBl. S. 466" durch die Worte "Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen vom 16. November 2008, Nds. GVBl. S. 357" ersetzt.
b) In Nummer 79.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "17 bis 54" durch die Zahlenangabe "20 bis 60" ersetzt.
c) In Nummer 79.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "64 bis 182" durch die Zahlenangabe "70 bis 200" ersetzt.
d) In Nummer 79.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "188 bis 365" durch die Zahlenangabe "210 bis 400" ersetzt.
e) In Nummer 79.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "380 bis 830" durch die Zahlenangabe "420 bis 915" ersetzt.
f) In Nummer 79.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "520 bis 2 060" durch die Zahlenangabe "575 bis 2 270" ersetzt.
23. In Tarifnummer 80 wird in den Anmerkungen zu Nummer 80 in Buchstabe b die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.
24. Tarifnummer 81 erhält folgende Fassung:
| "81 | Landesarchiv
Benutzungsordnung für das Niedersächsische Landesarchiv vom 23. Juni 2008 (Nds. MBl. S. 674) | |
| 81.1 | Zulassung zur Benutzung durch persönliche Einsichtnahme im Landesarchiv | |
| 81.1.1 | nach Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 für einen Tag | 10 |
| 81.1.2 | für fünf Tage | 30 |
| 81.2 | Schriftliche Auskünfte nach Nummer 7 oder andere entsprechende Leistungen | |
| je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit | 16 | |
| 81.3 | Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme in einem anderen Archiv nach | |
| 81.3.1 | Nummer 5 oder im Rahmen einer Ausleihe nach Nummer 6 je Archivalieneinheit | 30 |
| 81.3.2 | zusätzlich für konservatorische Maßnahmen, | |
| je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit | 11 | |
| 81.4 | Führungen von Besuchergruppen, | |
| je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3". |
25. Tarifnummer 84 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 84.1.2.4 erhält folgende Fassung:
| "84.1.2.4 | mit einer Aktivität bis zum 109fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | 1.120 bis 11.800". |
b) Nach Nummer 84.1.2.4 werden die folgenden neuen Nummern 84.1.2.5 und 84.1.3 eingefügt:
| "84.1.2.5 | mit einer Aktivität über dem 109 fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr.84.1.2.5:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 42 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 36 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist." | ||
| 84.1.3 | Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 in Anlagen nach § 7 Abs. 1 oder 3 des Atomgesetzes, wenn neben der atomrechtlichen Genehmigung auch eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist | nach Zeitaufwand |
| Anmerkungen zu Nr. 84.1.3: | ||
| a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 42 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 36 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist. | ||
| b) Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit nicht nach § 21 des Atomgesetzes und der Kostenverordnung zum Atomgesetz Kosten erhoben werden." |
c) In der Anmerkung zu den Nummern 84.1.1.1 bis 84.1.2.4 wird in der Überschrift die Zahlenangabe "84.1.2.4" durch die Zahlenangabe "84.1.3" ersetzt. .
d) Die bisherigen Nummern 84.1.3 bis 84.1.8.6 werden Nummern 84.1.4 bis 84.1.9.6.
e) In der Anmerkung zu den Nummern 84.1.8.1 bis 84.1.8.6 wird in der Überschrift die Angabe "84.1.8.1 bis 84.1.8.6" durch die Angabe "84.1.9.1 bis 84.1.9.6" ersetzt.
f) Die bisherigen Nummern 84.1.9 bis 84.1.9.7 werden durch die folgenden neuen Nummern 84.1.10 bis 84.1.10.2 ersetzt:
| "84.1.10 | Freigabe | |
| 84.1.10.1 | Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 | |
| 84.1.10.1.1 | für Anlagen nach § 7 Abs. 1 oder 3 des Atomgesetzes | nach Zeitaufwand |
| 84.1.10.1.2 | im Übrigen | 100 bis 2 500 |
| Anmerkung zu Nr. 84.1.10.1.2:
Gilt die Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für mehrere Stoffe oder wird die Freigabe eines Stoffes oder mehrerer Stoffe nach verschiedenen Spalten der Anlage III Tabelle 1 genehmigt, so ist die Gesamtgebühr die Summe der Einzelgebühren. | ||
| 84.1.10.2 | Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 | nach Zeitaufwand |
| Anmerkungen zu den Nrn. 84.1.10.1.1 und 84.1.10.2: | ||
| a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen für | ||
| Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 42 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 36 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist. | ||
| b) Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit nicht nach § 21 des Atomgesetzes und der Kostenverordnung zum Atomgesetz Kosten erhoben werden." |
g) Die bisherigen Nummern 84.1.10 bis 84.1.26 werden Nummern 84.1.11 bis 84.1.27.
h) Nach der neuen Nummer 84.1.27 wird die folgende neue Nummer 84.1.28 eingefügt:
| "84.1.28 | Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 55 Abs. 1 Satz 3 | 50 bis 510". |
i) Die bisherigen Nummern 84.1.27 und 84.1.28 werden Nummern 84.1.29 und 84.1.30.
j) Nach der neuen Nummer 84.1.30 wird die folgende neue Nummer 84.1.31 eingefügt:
| "84.1.31 | Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person nach § 57 Satz 2 | 50 bis 510". |
k) Die bisherigen Nummern 84.1.29 bis 84.1.42 werden Nummern 84.1.32 bis 84.1.45.
l) Die bisherigen Nummern 84.1.43 bis 84.1.43.6 werden durch die folgenden neuen Nummern 84.1.46 bis 84.1.46.5 ersetzt:
| "84.1.46 | Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 Abs. 1 | |
| 84.1.46.1 | für Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen | |
| 84.1.46.1.1 | unter Anwendung eines Gerätes zur Erstellung ausschließlich planarer Szintigramme | 550 |
| 84.1.46.1.2 | unter Anwendung einer Gammakamera mit einem Detektorkopf | |
| 84.1.46.1.2.1 | zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen | 650 |
| 84.1.46.1.2.2 | zur Erstellung von Einzel-Photonen-Ernissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Quellen oder durch einen in das Gerät integrierten Computertomographen | 750 |
| 84.1.46.1.3 | unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf | |
| für den ersten Detektorkopf | Gebühr nach den Nrn. 84.1.46.1.2.1 oder 84.1.46.1.2.2 | |
| für jeden weiteren Detektorkopf | 50 | |
| 84.1.46.1.4 | unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen (PET) | 850 |
| 84.1.46.1.5 | unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen mit in das Gerät integriertem Computertomographen zur Transmissionsmessung (PET/CT) | 950 |
| 84.1.46.1.6 | unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrloches oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters, je überprüftes Gerät | 350 |
| 84.1.46.2 | für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen | |
| 84.1.46.2.1 | bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie, je angewandtem Behandlungsverfahren | 300 |
| 84.1.46.2.2 | bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren | 550 |
| 84.1.46.3 | für die Anwendung in der Teletherapie | |
| 84.1.46.3.1 | unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt-Radiotherapie | |
| 84.1.46.3.1.1 | für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie | 2.500 |
| 84.1.46.3.1.2 | für jeden weiteren Linearbeschleuniger oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie | 500 |
| 84.1.46.3.2 | unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten | Gebühr nach Nr. 84.1.46.3.1 zuzüglich 300 |
| 84.1.46.4 | für die Anwendung in der Brachytherapie | 2.500 |
| Anmerkung zu Nr.84.1.46.4:
Die Gebühr reduziert sich auf 500 Euro, wenn an einem Standort Strahlenanwendung in der Brachytherapie zusätzlich zur Strahlenanwendung in der Teletherapie betrieben wird und die Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie erfolgt. | ||
| 84.1.47 | Nachforderung bei unvollständigen Unterlagen (§ 83 Abs. 4) oder Aufzeichnungen (§ 83 Abs. 5) | |
| für jedes geprüfte Gerät | 50". |
m) Die bisherigen Nummern 84.1.44 bis 84.1.49 werden Nummern 84.1.48 bis 84.1.53.
n) Die bisherigen Nummern 84.2.7 bis 84.2.8 werden durch die folgenden neuen Nummern 84.2.7 bis 84.2.9 ersetzt:
| "84.2.7 | Prüfung zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen nach § 17a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16 | |
| 84.2.7.1 | einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit (Durchleuchtungsgerät) | 250 |
| 84.2.7.2 | einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit ausgenommen universell eingesetzter C- und U-Bogen-Geräte | |
| 84.2.7.2.1 | mit analogem Bildempfänger | 300 |
| 84.2.7.2.2 | mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 350 |
| 84.2.7.2.3 | mit digitalem Bildempfänger | 350 |
| 84.2.7.2.4 | mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 400 |
| 84.2.7.3 | einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit oder eines universell eingesetzten C- oder U-Bogen-Gerätes | |
| 84.2.7.3.1 | mit analogem Bildempfänger | 400 |
| 84.2.7.3.2 | mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 450 |
| 84.2.7.3.3 | mit digitalem Bildempfänger | 450 |
| 84.2.7.3.4 | mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 500 |
| 84.2.7.4 | einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten | |
| für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen | Gebühr nach Nr. 84.2.7.3 | |
| für jedes weitere Anwendungsgerät | 75 | |
| 84.2.7.5 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien | |
| 84.2.7.5.1 | mit analogem Bildempfänger | 400 |
| 84.2.7.5.2 | mit digitalem Bildempfänger | 450 |
| 84.2.7.6 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese-Darstellungen, Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien oder anderen Katheteruntersuchungen | 500 |
| Anmerkung zu den Nrn. 84.2.7.1 bis 84.2.7.6:
Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die Gebühr um 200 Euro. | ||
| 84.2.8 | Prüfung zur Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen nach § 17a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 17 | 400 |
| 84.2.9 | Aufzeichnungen nach § 16 oder § 17 sowie Unterlagen nach § 17a Abs. 4 | |
| 84.2.9.1 | Nachforderung bei unvollständigen Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung | 50 bis 300 |
| 84.2.9.2 | Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung | 50 bis 300 |
| Anmerkung zu Nr. 84.2.9:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen." |
o) Die bisherigen Nummern 84.2.9 bis 84.2.15 werden Nummern 84.2.10 bis 84.2.16.
p) Nach der neuen Nummer 84.2.16 werden die folgenden neuen Nummern 84.2.17 bis 84.2.19 eingefügt:
| "84.2.17 | Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 31a Abs. 1 Satz 2 | 50 bis 510 |
| 84.2.18 | Festlegung eines Dosisgrenzwertes oder mehrerer Dosisgrenzwerte für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 31 a Abs. 3 Satz 3 | 202 |
| 84.2.19 | Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 31 b Satz 2 | 50 bis 510". |
q) Die bisherigen Nummern 84.2.16 bis 84.2.30 werden Nummern 84.2.20 bis 84.2.34.
r) Die bisherige Nummer 84.3 wird durch die folgenden neuen Nummern 84.3 bis 84.3.2 ersetzt:
| ;,84.3 | Atomgesetz | |
| 84.3.1 | Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 19, die weder eine Anlage nach § 7 noch eine Tätigkeit nach § 4, 6 oder 9 betrifft | Gebühr nach Nr. 39 |
| 84.3.2 | Aufsichtsmaßnahme anderer Stellen nach § 19, die weder eine Anlage nach § 7 noch eine Tätigkeit nach § 4, 6 oder 9 betrifft | Gebühr nach Nr. 39 |
| Anmerkungen zu Nr. 84.3.2:
a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | ||
| der obersten Landesbehörde | 42 Euro, | |
| sonstiger Stellen | 35 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | ||
| der obersten Landesbehörde | 36 Euro, | |
| sonstiger Stellen | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist. | ||
b) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Aufsichtsmaßnahmen
c) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben." |
26. Tarifnummer 85 erhält folgende Fassung:
| "85 | Tierzuchtgesetz | |
| 85.1 | Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 | 100 bis 3.000 |
| 85.2 | Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 | 100 bis 3.000 |
| 85.3 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 6 | 100 bis 3.000 |
| 85.4 | Durchführung von Leistungsprüfungen bei Pferden durch das Landgestüt nach § 28 Abs. 1 Satz 3, je Tier | 200 bis 360". |
27. Tarifnummer 91 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 91.1.7.4 werden die folgenden neuen Nummern 91.1.8 und 91.1.9 eingefügt:
| "91.1.8 | Feststellung des Entfallens der Planfeststellung oder der Plangenehmigung nach | |
| § 28 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs.1 | 100 bis 1.400 | |
| 91.1.9 | Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Planfeststellungsbeschlusses oder einer befristeten Plangenehmigung nach § 28, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 | 140 bis 600". |
b) Die bisherigen Nummern 91.1.8 bis 91.1.12 werden Nummern 91.1.10 bis 91.1.14.
c) In Nummer 91.4.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "32 bis 236" durch die Zahlenangabe "32 bis 500" ersetzt.
d) In Nummer 91.4.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "40 bis 320" durch die Zahlenangabe "40 bis 500" ersetzt.
e) In Nummer 91.5.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "32 bis 236" durch die Zahlenangabe "32 bis 500" ersetzt.
f) In Nummer 91.5.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "40 bis 320" durch die Zahlenangabe "40 bis 500" ersetzt.
g) In Nummer 91.7.6.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "140 bis 1.000" durch die Zahlenangabe "400 bis 3.000" ersetzt.
h) In Nummer 91.7.6.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "400 bis 1.000" durch die Zahlenangabe "400 bis 3.000" ersetzt.
i) In Nummer 91.7.12 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "oder Beförderungsentgelten" gestrichen.
j) Nummer 91.7.15 erhält folgende Fassung:
| "91.7.15 | Feststellung des Entfallens der Planfeststellung oder der Plangenehmigung (§§ 18 und 18 b Nr. 4) | 100 bis 1.400". |
k) Die bisherigen Nummern 91.10.2.1 bis 91.10.2.11 werden durch die folgenden neuen Nummern 91.10.2.1 bis 91.10.2.16.5 ersetzt:
| "91.10.2.1 | Anordnung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 | 96 bis 600 |
| 91.10.2.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung nach § 14 Abs. 1 | 410 bis 3.000 |
| Anmerkung zu den Nrn. 91.7.14 und 91.10.2.2:
Schließt der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung eine Baugenehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die für die Baugenehmigung vorgeschriebene Gebühr. | ||
| 91.10.2.3 | Feststellung des Entfallens der Planfeststellung oder der Plangenehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 | 100 bis 1.400 |
| 91.10.2.4 | Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Planfeststellungsbeschlusses oder einer befristeten Plangenehmigung nach § 14 Abs. 1 | 100 bis 750 |
| 91.10.2.5 | Betriebsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 | 253 bis 2.000 |
| 91.10.2.6 | Widerruf einer nach § 15 Abs. 1 erteilten Betriebsgenehmigung, auch nach § 15 Abs. 2 | 157 bis 300 |
| 91.10.2.7 | Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs nach § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 | 96 bis 500 |
| 91.10.2.8 | Anerkennung als sachverständige Stelle (§ 16 Abs. 1 Satz 3) | 140 bis 2.000 |
| 91.10.2.9 | Bestätigung der Betriebsleitung nach § 18 Abs. 3 | 96 bis 600 |
| 91.10.2.10 | Zulassung von Abweichungen nach § 18 Abs. 4 | 96 bis 600 |
| 91.10.2.11 | Anerkennung als sachverständige Stelle (§ 20 Abs. 1 Satz 1) | 140 bis 2.000 |
| 91.10.2.12 | Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 20 Abs. 1 Satz 5 | 96 bis 600 |
| 91.10.2.13 | Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 | 96 bis 600 |
| 91.10.2.14 | Bestimmung einer Stelle als anerkannte Bewertungsstelle nach § 24 Abs. 1 | 140 bis 2.000 |
| 91.10.2.15 | Bestimmung der sachverständigen Stelle zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach § 24 Abs. 2 Satz 2 | 140 bis 2.000 |
| 91.10.2.16 | Anordnungen und Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 | |
| 91.10.2.16.1 | Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 | 96 bis 2.000 |
| 91.10.2.16.2 | Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 65, 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 26.4 |
| 91.10.2.16.3 | Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 66 Nds. SOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 26.1 |
| 91.10.2.16.4 | Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 67 Nds. SOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 | |
| 91.10.2.16.4.1 | für Zwangsgelder von 5 bis 250 Euro | Gebühr nach Nr. 26.2.1 |
| 91.10.2.16.4.2 | für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro | Gebühr nach Nr. 26.2.2 |
| 91.10.2.16.4.3 | für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro | Gebühr nach Nr. 26.2.3 |
| 91.10.2.16.5 | Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 69 Nds. SOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 | |
| je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten - | Gebühr nach Nr. 26.3". |
l) In Nummer 91.11.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 499 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) oder Inbetriebnahmegenehmigung nach § 4 der Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (KonVEIV) vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1653), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2007 (BAnz. S. 1565)" durch die Worte "Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467)" ersetzt.
m) In Nummer 91.11.3 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "oder Inbetriebnahmegenehmigung nach wesentlicher Umrüstung des strukturellen Teilsystems Fahrzeug nach § 8 Abs. 1 KonVEIV" gestrichen.
n) Die Anmerkung zu den Nummern 91.11.2 und 91.11.3 wird gestrichen.
o) Nummer 91.11.4 wird gestrichen.
p) Die bisherigen Nummern 91.11.5 bis 91.11.6 werden Nummern 91.11.4 bis 91.11.5.
q) In der neuen Nummer 91.11.4 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Klammerzusatz die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
r) In Nummer 91.12.8 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "25" durch die Zahl "30" ersetzt.
s) Nach Nummer 91.12.11 wird die folgende neue Nummer 91.12.12 eingefügt:
| "91.12.12 | Zulassung einer Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nds. BOA | 160 bis 3.100". |
t) Die bisherige Nummer 91.12.12 wird Nummer 91.12.13.
u) Nach der neuen Nummer 91.12.13 wird folgende neue Nummer 91.12.14 eingefügt:
| "91.12.14 | Anordnung einer Bewachung nach § 26 Abs. 5 Nds. BOA | 160 bis 3.100". |
v) Die bisherigen Nummern 91.12.13 bis 91.12.16 werden 91,12.15 bis 91.12.18.
w) Die bisherigen Nummern 91.15 bis 91.15.2 werden durch die folgenden neuen Nummern 91.15 bis 91.15.13 ersetzt:
| "91.15 | Niedersächsische Hafenordnung vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 223) | |
| 91.15.1 | Zulassung zum Führen eines Schiffes innerhalb eines Hafens nach § 3 Abs. 4 | 100 bis 350 |
| 91.15.2 | Erlaubnis zum Einlaufen oder zur Benutzung eines Liegeplatzes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | 75 bis 1.000 |
| 91.15.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 7 Satz 1 von den Meldepflichten nach § 8 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 6 oder von der Verpflichtung nach § 8 Abs. 5 | 40 bis 250 |
| 91.15.4 | Zuweisung eines Liegeplatzes nach § 9 Abs. 1 | 40 bis 250 |
| 91.15.5 | Anordnung der Bewachung eines Schiffes nach § 9 Abs. 2 Satz 2 | 40 bis 100 |
| 91.15.6 | Anordnung, unzureichende Festmacheeinrichtungen nicht einzusetzen oder beschädigte Leinen und Drähte auszutauschen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 | 40 bis 100 |
| 91.15.7 | Genehmigung zur Betätigung von Antriebsanlagen oder Manövrierhilfen nach § 11 | 40 bis 250 |
| 91.15.8 | Weisung in Bezug auf die Beseitigung eines gesunkenen Schiffes oder anderen Gegenstandes nach § 12 Abs. 2 | 250 bis 1.000 |
| 91.15.9 | Erlaubnis für Heißarbeiten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 | 40 bis 350 |
| 91.15.10 | Erlaubnis für eine Veranstaltung im Hafen nach § 15 | 40 bis 1.000 |
| 91.15.11 | Anordnung oder Verbot nach § 17 | 40 bis 250 |
| 91.15.12 | Zulassung einer Ausnahme von den Meldepflichten nach § 19 Abs. 4 | 40 bis 250 |
| 91.15.13 | Untersagung oder Anordnung nach § 20 | 40 bis 1.000". |
x) Nach Nummer 91.16.1 werden die folgenden neuen Nummern 91.16.2 und 91.16.3 eingefügt:
| "91.16.2 | Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 | 56 bis 1.400 |
| 91.16.3 | Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Planfeststellungsbeschlusses nach § 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 | 56 bis 700". |
y) Die bisherige Nummer 91.16.2 wird Nummer 91.16.4.
28. Tarifnummer 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 96.1.2 werden in der Spalte "Gegenstand" im Klammerzusatz nach dem Wort "Wasserkraftanlagen" ein Komma und die Worte "Anlagen zur Fischzucht und Anlagen zur Fischhaltung" eingefügt.
b) Nach der Anmerkung zu Nummer 96.1.3 wird die folgende neue Nummer 96.1.4 eingefügt:
| "96.1.4 | Gehobene Erlaubnis, Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 zum Betrieb einer Fischzucht- oder Fischhaltungsanlage | 400 bis 20.000 |
| Anmerkungen zu Nr. 96.1.4:
a) Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. b) Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Fischzucht- oder Fischhaltungsanlage erforderlichen Bewilligungen und Erlaubnisse für Benutzungen nach 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 abgegolten." |
c) Die bisherigen Nummern 96.1.4 bis 96.1.9 werden Nummern 96.1.5 bis 96.1.10.
d) In den neuen Nummern 96.1.7 und 96.1.10 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3" durch die Angabe "50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2, 96.1.3 oder 96.1.4" ersetzt.
e) In den neuen Nummern 96.1.8 und 96.1.9 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2 oder 96.1.3" durch die Angabe "10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2, 96.1.3 oder 96.1.4" ersetzt.
f) In Nummer 96.2.3 werden in der Spalte "Gegenstand" im Klammerzusatz nach dem Wort "Wasserkraftanlagen" ein Komma und die Worte "Anlagen zur Fischzucht und Anlagen zur Fischhaltung" eingefügt.
g) Nach der Anmerkung zu Nummer 96.2.3 wird die folgende neue Nummer 96.2.4 eingefügt:
| "96.2.4 | Erlaubnis für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 zum Betrieb einer Fischzucht- oder Fischhaltungsanlage | 200 bis 10.000 |
| Anmerkungen zu Nr. 96.2.4:
a) Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. b) Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Fischzucht- oder Fischhaltungsanlage erforderlichen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bis 7 abgegolten." |
h) Die bisherigen Nummern 96.2.4 bis 96.2.8.3 werden Nummern 96.2.5 bis 96.2.9.3.
i) In der neuen Nummer 96.2.7 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.3, 96.2.1, 96.2.2 oder 96.2.3" durch die Angabe "50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1, 96.2.2, 96.2.3 oder 96.2.4" ersetzt.
j) In der neuen Nummer 96.2.8 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "30 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1 oder 96.2.3" durch die Angabe "30 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1, 96.2.3 oder 96.2.4" ersetzt.
k) In den neuen Nummern 96.2.9.2 und 96.2.9.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Nr. 96.2.8.1" durch die Angabe "Nr. 96.2.9.1" ersetzt.
l) In der Anmerkung zu Nr. 96.12.3.3 wird die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.
m) Die bisherigen Nummern 96.16.4.1 und 96.16.4.2 werden durch die folgenden neuen Nummern 96.16.4.1 bis 96.16.4.6 ersetzt:
| "96.16.4.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 | 62 bis 1.860 |
| 96.16.4.2 | Prüfung einer Anzeige nach § 7 | 25 bis 300 |
| 96.16.4.3 | Zulassung einer Organisation nach § 16 | 1.770 bis 8.250 |
| 96.16.4.4 | Anordnung einer besonderen Prüfung, Bestimmung einer kürzeren Prüffrist oder Vorschreiben einer Überprüfung für eine andere Anlage nach § 17 Abs. 3 Satz 1 | 31 bis 186 |
| 96.16.4.5 | Befreiung von der Prüfpflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 | 31 bis 186 |
| 96.16.4.6 | Prüfung eines Nachweises über eine umweltgerechte Verwertung von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften nach Nr. 1.1 Satz 4 des Anhangs 1 zu § 1 Nr. 1 und Ausstellen einer Bescheinigung | 54 bis 108 |
| Anmerkung zu den Nrn. 96.16.4.1 bis 96.16.4.6:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen." |
n) In der Anmerkung zu Nummer 96.21.3.3 wird die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.
29. Tarifnummer 101 erhält folgende Fassung:
| "101 | Telekommunikationsgesetz | |
| Schriftliche Zustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien und zur Änderung vorhandener Telekommunikationslinien nach § 68 Abs. 3 | 200". |
30. Tarifnummer 108 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 108.1.1 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "4,10" durch die Zahl "4,50" und die Zahl "70" durch die Zahl "80" ersetzt.
b) In Nummer 108.1.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "38" durch die Zahl "45" ersetzt.
c) In Nummer 108.1.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "118" durch die Zahl "130" ersetzt.
d) In Nummer 108.1.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "25" durch die Zahl "27" ersetzt.
e) In Nummer 108.1.3.1.2 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "0,60" durch die Zahl "0,70" und die Zahl "15" durch die Zahl "17,50" ersetzt.
f) In Nummer 108.1.3.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "112" durch die Zahl "125" ersetzt.
g) In Nummer 108.1:3.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "53" ersetzt.
h) Es wird die folgende neue Nummer 108.1.4 eingefügt:
| "108.1.4 | Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden eingesetzten Bediensteten | 27 höchstens 10.000". |
i) Die bisherigen Nummern 108.1.4 bis 108.1.6 werden Nummern 108.1.5 bis 108.1.7.
j) In der neuen Nummer 108.1.5.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "25" durch die Zahl "27" ersetzt.
k) In der neuen Nummer 108.1.5.2 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "0,60" durch die Zahl "0,70" und die Zahl "15" durch die Zahl "17,50" ersetzt.
l) In der neuen Nummer 108.1.6.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "38" durch die Zahl "45" ersetzt.
m) In der neuen Nummer 108.1.6.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "118" durch die Zahl "130" ersetzt.
n) In der neuen Nummer 108.1.7 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "12 bis 2 056" durch die Zahlenangabe "15 bis 2 265" ersetzt.
o) In Nummer 108.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "41" durch die Zahl "45" ersetzt.
p) In Nummer 108.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "22" durch die Zahl "25" ersetzt.
q) In Nummer 108.2.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "25" durch die Zahl "30" ersetzt.
r) In Nummer 108.2.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "55" ersetzt.
s) In Nummer 108.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "41 bis 150" durch die Zahlenangabe "45 bis 165" ersetzt.
t) In Nummer 108.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "18 bis 150" durch die Zahlenangabe "20 bis 165" ersetzt.
u) In Nummer 108.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "18 bis 122" durch die Zahlenangabe "20 bis 135" ersetzt.
v) In Nummer 108.5.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "41 bis 150" durch die Zahlenangabe "45 bis 165" ersetzt.
w) In Nummer 108.5.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "12 bis 2 056" durch die Zahlenangabe "15 bis 2 265" ersetzt.
x) In Nummer 108.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "12 bis 2 056" durch die Zahlenangabe "15 bis 2 265" ersetzt.
31. In Tarifnummer 110 erhalten die Anmerkungen zu Nummer 110 folgende Fassung:
| "Anmerkungen zu Nr. 110: | ||
| a) Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, soweit nicht andere, Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten. | ||
| b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind) | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist." |
32. In Tarifnummer 112 erhalt die Anmerkung zu Nummer 112 folgende Fassung:
| "Anmerkung zu Nr.112:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind) | |
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist." |
33. Tarifnummer 115 wird wie folgt geändert:
a) In der Anmerkung zu den Nummern 115.1.1, 115.1.2 und 115.1.4 wird die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.
b) Die bisherigen Nummern 115.2 bis 115.3.4 werden durch die folgenden neuen Nummern 115.2 bis 115.3.4 ersetzt:
| "115.2 | "Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 163 S. 6) | |
| 115.2.1 | Packstellen | |
| 115.2.1.1 | Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und Erteilung einer Packstellen-Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 | 60 |
| 115.2.1.2 | Entzug der Zulassung nach Artikel 5 Abs. 4 | 60 |
| 115.2.1.3 | Änderung der Zulassung zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer, jeweils | 25 |
| 115.2.2 | Kontrolle nach Artikel 24 Abs. 2, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 115.2.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist." | ||
| 115.3 | Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nr. L 157 S. 46; 2009 Nr. L 8 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 151 S: 28) | |
| 115.3.1 | Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
| 115.3.2 | Kontrolle eines Betriebes nach Artikel 12 Abs. 5 | nach Zeitaufwand |
| 115.3.3 | Kontrolle nach Artikel 16 Abs. 2 | nach Zeitaufwand |
| 115.3.4 | Kontrolle nach Artikel 20 Abs. 3 | nach Zeitaufwand |
| Anmerkungen zu Nr.115.3: | ||
| a) Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit den Kontrollen anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten abgegolten. | ||
| b) Für die Untersuchung einer Probe sind als Auslage 90,81 Euro zu erheben. | ||
| c) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | ||
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist." |
34. Tarifnummer 119 erhält folgende Fassung:
| "119 | Fleischgesetz | |
| 119.1 | Zulassung eines Klassifizierers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 | 115 |
| 119.2 | Erweiterung einer Zulassung | 25 |
| 119.3 | Maßnahmen infolge des Verzichts auf eine Zulassung | 25 bis 50 |
| 119.4 | Maßnahmen infolge des Verlustes eines amtlich ausgehändigten Stempels oder Ausweises | 25". |
35. Nach Tarifnummer 119 werden die folgenden Tarifnummern 120 bis 122 angefügt:
| "120 | Verbraucherinformationsgesetz | |
| 120.1 | Schriftliche Erteilung einer Information nach § 3 Abs. 1 Satz 1 | 27 bis 500 |
| 120.2 | Ablehnung eines Antrags nach § 3 Abs. 3, 4 oder 5 | 27 |
| 121 | Energiebetriebene-Produkte-Gesetz | |
| 121.1 | Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 7 | Gebühr nach Nr. 39 |
| 121.2 | Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 oder 8 | 185 |
| 121.3 | Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 | 90 |
| 121.4 | Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 Abs. 2 | 500 bis 1.000 |
| 122 | Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz | |
| Befreiung nach § 9 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 54 und höchstens 1.080 | |
| Anmerkung zu Nr.122:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen (soweit nicht für einen Verwaltungszweig besondere Stundensätze vorgesehen sind) | ||
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 27 Euro, | |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro, | |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist." |
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
| ENDE |