Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Vom 6. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 30 vom 16.12.2010 S. 564)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 134), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Artikel 1

Tarifnummer 57 der Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 452), erhält folgende Fassung:


alt neu
57 Lotterie- und Wettwesen  
57.1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland  
57.1.1 Erlaubnis einer Lotterie nach § 6 Abs. 1 oder einer Ausspielung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2  
57.1.1.1 mit einem jährlichen Spielkapital bis 500.000 Euro 100 bis 590
57.1.1.2 mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 500.000 Euro bis 50 Millionen Euro 0,1 v. H. des Spielkapitals
57.1.1.3 mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro 0,08 v. H. des Spielkapitals
57.1.2 Änderung oder Widerruf einer nach § 6 erteilten Erlaubnis 100 bis 5.900
57.1.3 Erlaubnis einer Sonder- oder Zusatzveranstaltung 0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.470
57.1.4 Neufestlegung des Verwendungszwecks nach § 10 Abs. 2 Satz 2 100 bis 1.180
57.1.5 Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2 100 bis 5.900
57.1.6 Bestellung eines Treuhänders nach § 12 Abs. 2 100 bis 5.900
57.2 Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen  
57.2.1 Konzession für ein Zahlenlotto, eine Sportwette, eine Lotterie oder eine Ausspielung nach § 3  
57.2.1.1 mit einem jährlichen Spielkapital bis 50 Millionen Euro  
57.2.1.1.1 für eine Laufzeit bis zu einem Jahr 0,1 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.1.2 für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren 0,15 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.1.3 für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren 0,2 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.2 mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Millionen Euro bis 125 Millionen Euro  
57.2.1.2.1 für eine Laufzeit bis zu einem Jahr 0,08 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.2.2 für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren 0,12 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.2.3 für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren 0,15 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.3 mit einem jährlichen Spielkapital von mehr als 125 Millionen Euro  
57.2.1.3.1 für eine Laufzeit bis zu einem Jahr 0,06 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.3.2 für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren 0,09 v. H. des Spielkapitals
57.2.1.3.3 für eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren 0,1 v. H. des Spielkapitals
  Anmerkung zu den Nrn. 57.1.1 und 57.2.1:

Als Spielkapital gilt bei einer Wette die Gesamtsumme der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der auszugebenden Lose ausschließlich der Bearbeitungsgebühren und anderer Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrages an den Veranstalter zu entrichten sind, abzüglich der Lotteriesteuer. Bei einer Wette, Lotterie oder Ausspielung, die für länger als ein Jahr genehmigt wird, ist bei der Berechnung der Gebühr das Spielkapital des ersten Jahres zugrunde zu legen.

 
57.2.2 Änderung oder Widerruf einer nach § 3 erteilten Zulassung 100 bis 29.450
57.2.3 Zulassung einer Sonder- oder Zusatzveranstaltung 0,1 v. H. der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.470
57.2.4 Ablehnung einer Konzession nach § 3 Abs. 1 100 bis 5.900
57.2.5 Genehmigung einer anderweitigen wirtschaftlichen Betätigung nach § 3 Abs. 6 100 bis 1.180
57.2.6 Genehmigung von Spielbedingungen nach § 4 Abs. 3 100 bis 5.900
57.2.7 Genehmigung einer Vereinbarung nach § 5 295 bis 5.900
57.2.8 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 8 Abs. 6 5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900
57.2.9 Genehmigung von Zulassungs- und Prüfbedingungen nach § 8 Abs. 8 355 bis 770
57.2.10 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 Abs. 3 5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900
57.2.11 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 9 a Abs. 3 5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900
57.2.12 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel nach § 10 Abs. 3 5 v. H. der Rückforderungssumme, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.900
57.2.13 Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland in Verbindung mit § 14 Abs. 1, einschließlich der Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten 100 bis 5.900
  Anmerkung zu den Nrn. 57.1.1.1, 57.1.2, 57.1.4 bis 57.1.6, 57.2.2, 57.2.4 bis 57.2.7, 57.2.9, 57.2.13:

Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

 
 
"57 Glücksspiel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG), Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
 
57.1 Erlaubnisse  
57.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen
(§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)
 
57.1.1.1 Erteilung einer Erlaubnis  
57.1.1.1.1 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,2 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 500
57.1.1.1.2 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,085 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 2.000 und höchstens 25.000
57.1.1.1.3 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 50 Millionen Euro, aber nicht mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,07 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 50.000
57.1.1.1.4 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,06 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 150.000
57.1.1.2 Änderung einer Erlaubnis  
57.1.1.2.1 bei Erhöhung des Spielkapitals bezogen auf den Erhöhungsbetrag wie Nummer 57.1.1.1
57.1.1.2.2 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000
57.1.1.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.1.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)  
57.1.2.1 Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr 0,1 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 250
57.1.2.2 Änderung einer Erlaubnis  
57.1.2.2.1 bei Erhöhung des Spielkapitals je angefangenes Erlaubnisjahr 0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch mindestens 250
57.1.2.2.2 im Übrigen  
57.1.2.3 Ablehnung einer Erlaubnis  
57.1.2.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 5.000
57.1.3 Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Sonderauslosung, einer Zusatzlotterie oder einer Zusatzausspielung (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG), wenn die Erlaubnis gesondert erteilt wird  
57.1.3.1 Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr 0,1 v. H. des Wertes der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 250
57.1.3.2 Änderung einer Erlaubnis  
57.1.3.2.1 bei Erhöhung des Wertes der ausgelobten Gewinne je angefangenes Erlaubnisjahr 0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch mindestens 1.000
57.1.3.2.2 im Übrigen Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.1.3.3 Ablehnung einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000
57.1.3.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000
  Anmerkungen zu den Nrn. 57.1.1 bis 57.1.3:

a) Das Spielkapital ist die Summe der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der zur Ausgabe vorgesehenen Lose ohne die Bearbeitungsgebühren und andere Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrags zu entrichten sind. Werden die Lose in mehr als einem Jahr ausgegeben, so gilt der Ausgabezeitraum als ein Jahr.

b) Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, so ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr auf ein Drittel.

 
57.1.4 Erlaubnis für die anderweitige wirtschaftliche Betätigung oder die Gründung eines Tochterunternehmens (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG)  
57.1.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.1.4.2 Änderung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 10.000
57.1.4.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.1.4.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.1.5 Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch eine Annahmestelle (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG)  
57.1.5.1 Erteilung einer Erlaubnis  
57.1.5.1.1 aufgrund eines Sammelantrags 50
57.1.5.1.2 im Übrigen 75
57.1.5.2 Änderung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 500
57.1.5.3 Ablehnung einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.000
57.1.5.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.000
57.1.6 Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch eine Lotterieeinnehmerin oder einen Lotterieeinnehmer (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG)  
57.1.6.1 Erteilung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 10.000
57.1.6.2 Änderung einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 5.000
57.1.6.3 Ablehnung einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.1.6.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
  Anmerkung zu Nr. 57.1.6:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Erlaubnis einem Veranstalter nach § 3 Abs. 1 NGlüSpG erteilt ist.

 
57.1.7 Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittlung (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG)  
57.1.7.1 Erteilung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 100.000
57.1.7.2 Änderung einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 50.000
57.1.7.3 Ablehnung einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.7.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.8 Nachträgliche Beschränkungen und Auflagen  
57.1.8.1 Erteilung einer nachträglichen Beschränkung oder Auflage (§ 4 Abs. 6 Satz 2 NGlüSpG) Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000
57.1.8.2 Änderung einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000
57.1.8.3 Rücknahme oder Widerruf einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000
57.2 Spielbedingungen  
57.2.1 Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.2.2 Versagung der Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer  
  Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
5.7.2.3 Rücknahme oder Widerruf einer Zustimmung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000
57.3 Allgemein erlaubte Veranstaltungen
(§ 11 NGlüSpG)
 
57.3.1 Erteilung einer Auflage (§ 12 Abs. 1 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000
57.3.2 Änderung einer Auflage nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000
57.3.3 Rücknahme oder Widerruf einer Auflage nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000
57.3.4 Untersagung (§ 12 Abs. 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 5.000
57.4 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel
(§ 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 5 NGlüSpG)
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 2.000
57.5 Sonstige Maßnahmen  
57.5.1 Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.5.2 Untersagung der Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele
(§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG)
nach Zeitaufwand; jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.5.3 Untersagung der unerlaubten Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen
(§ 22 Abs. 2 NGlüSpG)
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000
57.5.4 Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht (§ 22 Abs. 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 10.000
  Anmerkung zu Nr. 57:

Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so sind je angefangene Stunde die folgenden Stundensätze zugrunde zu legen:

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die
a) zum Kreis der in § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 36 Euro,
b) zum Kreis der in § 15 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 45 Euro,

2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die
a) zum Kreis der in § 15 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 56 Euro,
b) zum Kreis der in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 69 Euro.

Satz 1 gilt für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Dezember 2007 in Kraft.