| "57 | Glücksspiel Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG), Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) | |
| 57.1 | Erlaubnisse | |
| 57.1.1 | Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG) | |
| 57.1.1.1 | Erteilung einer Erlaubnis | |
| 57.1.1.1.1 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,2 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 500 |
| 57.1.1.1.2 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,085 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 2.000 und höchstens 25.000 |
| 57.1.1.1.3 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 50 Millionen Euro, aber nicht mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,07 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 50.000 |
| 57.1.1.1.4 | für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,06 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 150.000 |
| 57.1.1.2 | Änderung einer Erlaubnis | |
| 57.1.1.2.1 | bei Erhöhung des Spielkapitals bezogen auf den Erhöhungsbetrag | wie Nummer 57.1.1.1 |
| 57.1.1.2.2 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000 |
| 57.1.1.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
| 57.1.1.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
| 57.1.2 | Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG) | |
| 57.1.2.1 | Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,1 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 250 |
| 57.1.2.2 | Änderung einer Erlaubnis | |
| 57.1.2.2.1 | bei Erhöhung des Spielkapitals je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch mindestens 250 |
| 57.1.2.2.2 | im Übrigen | |
| 57.1.2.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | |
| 57.1.2.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 5.000 |
| 57.1.3 | Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Sonderauslosung, einer Zusatzlotterie oder einer Zusatzausspielung (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG), wenn die Erlaubnis gesondert erteilt wird | |
| 57.1.3.1 | Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,1 v. H. des Wertes der ausgelobten Gewinne, jedoch mindestens 250 |
| 57.1.3.2 | Änderung einer Erlaubnis | |
| 57.1.3.2.1 | bei Erhöhung des Wertes der ausgelobten Gewinne je angefangenes Erlaubnisjahr | 0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch mindestens 1.000 |
| 57.1.3.2.2 | im Übrigen | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000 |
| 57.1.3.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000 |
| 57.1.3.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000 |
| | Anmerkungen zu den Nrn. 57.1.1 bis 57.1.3:
a) Das Spielkapital ist die Summe der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der zur Ausgabe vorgesehenen Lose ohne die Bearbeitungsgebühren und andere Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrags zu entrichten sind.
Werden die Lose in mehr als einem Jahr ausgegeben, so gilt der Ausgabezeitraum als ein Jahr.
b) Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, so ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr auf ein Drittel. | |
| 57.1.4 | Erlaubnis für die anderweitige wirtschaftliche Betätigung oder die Gründung eines Tochterunternehmens (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG) | |
| 57.1.4.1 | Erteilung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000 |
| 57.1.4.2 | Änderung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 10.000 |
| 57.1.4.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
| 57.1.4.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
| 57.1.5 | Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch eine Annahmestelle (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG) | |
| 57.1.5.1 | Erteilung einer Erlaubnis | |
| 57.1.5.1.1 | aufgrund eines Sammelantrags | 50 |
| 57.1.5.1.2 | im Übrigen | 75 |
| 57.1.5.2 | Änderung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 500 |
| 57.1.5.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.000 |
| 57.1.5.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.000 |
| 57.1.6 | Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch eine Lotterieeinnehmerin oder einen Lotterieeinnehmer (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG) | |
| 57.1.6.1 | Erteilung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 10.000 |
| 57.1.6.2 | Änderung einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 5.000 |
| 57.1.6.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000 |
| 57.1.6.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000 |
| | Anmerkung zu Nr. 57.1.6:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Erlaubnis einem Veranstalter nach § 3 Abs. 1 NGlüSpG erteilt ist. | |
| 57.1.7 | Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittlung (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG) | |
| 57.1.7.1 | Erteilung einer Erlaubnis | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 100.000 |
| 57.1.7.2 | Änderung einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 50.000 |
| 57.1.7.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
| 57.1.7.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000 |
| 57.1.8 | Nachträgliche Beschränkungen und Auflagen | |
| 57.1.8.1 | Erteilung einer nachträglichen Beschränkung oder Auflage (§ 4 Abs. 6 Satz 2 NGlüSpG) | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000 |
| 57.1.8.2 | Änderung einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000 |
| 57.1.8.3 | Rücknahme oder Widerruf einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 5.000 |
| 57.2 | Spielbedingungen | |
| 57.2.1 | Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000 |
| 57.2.2 | Versagung der Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer | |
| | Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000 |
| 5.7.2.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Zustimmung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 10.000 |
| 57.3 | Allgemein erlaubte Veranstaltungen (§ 11 NGlüSpG) | |
| 57.3.1 | Erteilung einer Auflage (§ 12 Abs. 1 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000 |
| 57.3.2 | Änderung einer Auflage | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000 |
| 57.3.3 | Rücknahme oder Widerruf einer Auflage | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 5.000 |
| 57.3.4 | Untersagung (§ 12 Abs. 2 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 5.000 |
| 57.4 | Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel (§ 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 5 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 2.000 |
| 57.5 | Sonstige Maßnahmen | |
| 57.5.1 | Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
| 57.5.2 | Untersagung der Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand; jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
| 57.5.3 | Untersagung der unerlaubten Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen (§ 22 Abs. 2 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 15.000 |
| 57.5.4 | Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht (§ 22 Abs. 2 NGlüSpG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 10.000 |
| | Anmerkung zu Nr. 57:
Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so sind je angefangene Stunde die folgenden Stundensätze zugrunde zu legen:
1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die a) zum Kreis der in § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 36 Euro, b) zum Kreis der in § 15 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 45 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die a) zum Kreis der in § 15 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 56 Euro, b) zum Kreis der in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes genannten Personen gehören, 69 Euro.
Satz 1 gilt für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend." | |