Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung *
- Niedersachsen -

Vom 30. September 2011
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 06.10.2011 S. 296)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 134), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 570), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1

(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne daß sie Amtshandlungen sind, sind Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem nachstehenden Kostentarif (Anlage) zu erheben.

(2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen und auf volle 100 Euro nach unten abzurunden.

(3) Die Erhebung von Gebühren und Pauschbeträgen für Auslagen für nicht in dieser Verordnung bestimmte Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für Benutzungen öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne daß sie Amtshandlungen sind, auf Grund besonderer Gebührenordnungen bleibt unberührt.

" § 1

(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für Leistungen, die von Landesbehörden oder im übertragenen Wirkungskreis von Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, sind Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem nachstehenden Kostentarif (Anlage) zu erheben.

(2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

(3) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt. Amtshandlungen und Leistungen, die im Kostentarif in der Spalte "Gebühr/Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG.

(4) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung maßgebend. Der erforderliche Zeitaufwand ist auch maßgebend, wenn nach dem Kostentarif die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, gelten von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sowie bei Amtshandlungen und Leistungen, die An- oder Abfahrten erfordern, auch die Zeit für die An- und Abfahrten als erforderlicher Zeitaufwand. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, sind je angefangene Viertelstunde erforderlichen Zeitaufwands zu berechnen:

  1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9,00 Euro,
  2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 13,00 Euro,
    b) im Übrigen 11,25 Euro,
  3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 16,25 Euro,
    b) im Übrigen 14,00 Euro,
  4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 20,50 Euro,
    b) im Übrigen 17,25 Euro.

(5) Bei Amtshandlungen und Leistungen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung bleiben abweichend von Absatz 4 Satz 4 Wartezeiten und Zeiten für An- und Abfahrten bei der Ermittlung des für die Gebühr zugrunde zu legenden erforderlichen Zeitaufwands außer Betracht. Im Zusammenhang mit An- und Abfahrten stehende Aufwendungen sind bei Amtshandlungen und Leistungen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung mit der Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung abgegolten.

(6) Schließt eine nach dem Kostentarif gebührenpflichtige Amtshandlung, eine andere gebührenpflichtige Amtshandlung ein, so ist die Gebühr nach dem Kostentarif zuzüglich eines Betrages in Höhe der für die eingeschlossene Amtshandlung sonst zu erhebenden Gebühr zu bemessen, soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist."

2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:

a) Tarifnummer 1 erhält folgende Fassung:

"1 Fotokopien, Ausfertigungen, Abschriften, Überlassung elektronischer Dateien und Akteneinsicht
1.1 Herstellen von Fotokopien durch die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner mit einem behördlichen Kopiergerät, je Seite
1.1.1 bis zum Format DIN A4 0,06 bis 0,90
1.1.2 Im Format DIN A3 0,30 bis 3,00
1.1.3 bei größeren Formaten bis 15
1.2 Herstellen von Ausfertigungen, Abschriften und Fotokopien durch Beschäftigte von Behörden, je Seite
1.2.1 bis zum Format DIN A3
1.2.1.1 für die ersten 50 Seiten 0,60
1.2.1.2 für jede weitere Seite 0,17
1.2.2 bei größeren Formaten als DIN A3, je Seite Gebühr nach Nr. 1.1.3
1.3 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien, je Datei
1.3.1 wenn die Daten für die Überlassung gespeichert werden müssen 5
1.3.2 im Übrigen 2,50
1.4 Akteneinsicht
Gewährung von Akteneinsicht nach Zeitaufwand jedoch mindestens 14
bei Versendung der Akten, je Sendung zuzüglich 12
Anmerkungen zu Nr. 1.4:

a) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.

b) Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung der Akten zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben."

b) Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die folgenden neuen Nummern 2.1.8 und 2.1.9 eingefügt:

"2.1.8 Freistellung nach § 25 Abs. 3 70 bis 355
2.1.9 Feststellung nach § 25 Abs. 6 70 bis 355".

bb) Die Anmerkungen zu den Nummern 2.1.14 und 2.1.15 werden durch die folgende Anmerkung ersetzt:

alt neu
 Anmerkungen zu den Nrn. 2.1.14 und 2.1.15:

a) Wird in dem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.

b) Schließt die Genehmigung oder das Planfeststellungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

"Anmerkung zu den Nrn. 2.1.14 und 2.1.15:

Wird in dem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1."

cc) In Nummer 2.1.29.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "255 bis 5 050" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 255 und höchstens 5.050*" ersetzt.

dd) In den Nummern 2.1.29.2 und 2.1.29.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "50 bis 5 050" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.050*" ersetzt.

ee) In Nummer 2.1.29.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "50 bis 255" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 255*" ersetzt.

ff) In Nummer 2.1.30 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "70 bis 710" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 710*" ersetzt.

gg) In Nummer 2.1.31 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "58 bis 1 180" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 58 und höchstens 1.180*" ersetzt.

hh) Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.3.4 werden durch die folgenden neuen Nummern 2.3 bis 2.3.3 ersetzt:

"2.3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz
2.3.1 Anordnung nach § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) oder § 7 Abs. 3 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPG), jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 1.470 ,
2.3.2 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 40 KrW-/AbfG, § 8 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 und 8 GPSG oder § 7 Abs. 4 und 5 EBPG, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Gebühr nach Nr. 39
2.3.3 Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 40 KrW-/AbfG, § 8 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 und 8 GPSG oder § 7 Abs. 4 und 5 EBPG, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindesten 55
Anmerkungen zu Nr. 2.3.3:

a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachungsmaßnahme

  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben."

ii) Nach den Anmerkungen zur neuen Nummer 2.3.3 werden die folgenden neuen Nummern 2.4 bis 2.4.8 eingefügt:

"2.4 Batteriegesetz
2.4.1 Prüfung der Erfüllung der Rücknahmepflicht nach einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 26 und höchstens 690
2.4.2 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 12.200
2.4.3 Nachträgliche Auflage nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 740
2.4.4 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.440 und höchstens 15.900
2.4.5 Prüfung einer nach § 15 Abs. 2 vorgelegten Dokumentation nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 740
2.4.6 Anordnung nach § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) oder § 7 Abs. 3 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPG), jeweils in Verbindung mit § 21 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 740
2.4.7 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 40 KrW-/AbfG, § 8 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 und 8 GPSG oder § 7 Abs. 4 und 5 EBPG, jeweils in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Gebühr nach Nr. 39
2.4.8 Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 40 KrW-/AbfG, § 8 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 und 8 GPSG oder § 7 Abs. 4 und 5 EBPG, jeweils in Verbindung mit § 21 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
Anmerkungen zu den Nm. 2.4.1, 2.4.5 und 2.4.8:

a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme

  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben."

jj) Die bisherigen Nummern 2.4 bis 2.15.15 werden Nummern 2.5 bis 2.16.15.

kk) In der neuen Nummer 2.9.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "18 300" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 12.000 und höchstens 24.000*" ersetzt.

ll) In der neuen Nummer 2.9.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "260 bis 5 250" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 5.250*" ersetzt.

mm) Die Nummern 2.16 bis 2.16.2 werden gestrichen.

nn) Die bisherigen Nummern 2.20 bis 2.20.17 werden durch die folgenden neuen Nummern 2.20 bis 2.20.21 ersetzt:

"2.20 Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
2.20.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 75 bis 740
2.20.2 Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 75 bis 740
2.20.3 Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen nach § 5 75 bis 740
2.20.4 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen nach § 6 Abs. 6 75 bis 740
2.20.5 Prüfung eines Nachweises (§ 8 Abs. 2) 75 bis 740
2.20.6 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Beprobungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 75 bis 740
2.20.7 Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 75 bis 740
2.20.8 Abweichende Regelung nach § 8 Abs. 8 Satz 3 75 bis 740
2.20.9 Festlegung von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 75 bis 740
2.20.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2 75 bis 740
2.20.11 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 3 75 bis 740
2.20.12 Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Abs. 4 Satz 1 75 bis 740
2.20.13 Anordnung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 75 bis 740
2.20.14 Festsetzung, Überprüfung, erneute Festsetzung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Abs. 2 oder 3 75 bis 740
2.20.15 Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 75 bis 740
2.20.16 Zulassung des Einbaus einer temporären Abdeckung nach § 25 Abs. 3 75 bis 740
2.20.17 Zulassung nach § 25 Abs. 4 240 bis 740
2.20.18 Entscheidung oder Feststellung nach Anhang 1 Nr. 3 70 bis 740
2.20.19 Zustimmung nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 2 70 bis 740
2.20.20 Zustimmung nach Anhang 3 Tabelle 2 Fußnote 2 70 bis 740
2.20.21 Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 3.2 Satz 3 70 bis 740".

oo) Nach Nummer 2.22.2 werden die folgenden Nummern 2.23 bis 2.23.6 angefügt:

"2.23 Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)
2.23.1 Prüfung einer Anzeige nach § 5 75 bis 740
2.23.2 Auswertung der Informationen eines internen Notfallplans (§ 6 Abs. 5) oder der Informationen bei einem schweren Unfall (§ 6 Abs. 6) 75 bis 740
2.23.3 Festsetzung, Überprüfung, erneute Festsetzung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Abs. 2 oder 3 der Deponieverordnung in Verbindung mit § 7 75 bis 740
2.23.4 Prüfung einer Anzeige nach § 8 Abs. 2 75 bis 740
2.23.5 Überprüfung nach § 8 Abs. 3 75 bis 740

c) Tarifnummer 11 erhält folgende Fassung:

"11 Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht Schriftliche Auskunft nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 11:

a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine halbe Stunde erfordert.

b) Für Auskünfte, um die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben."

d) Tarifnummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung zu Nummer 15.1 wird gestrichen.

bb) Die Anmerkung zu Nummer 15.2.2.1.2 wird gestrichen.

cc) Nummer 15.3 erhält folgende Fassung:

"15.3 Niedersächsisches Markscheidergesetz
Anerkennung nach § 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225*

dd) In Nummer 15.4.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "340" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225" ersetzt.

ee) Die Anmerkung zu Nummer 15.5.1 wird gestrichen.

e) Der Tarifnummer 16 wird die folgende Nummer 16.2.4 angefügt:

"16.2.4 Genehmigung zur Einrichtung eines neuen Studiengangs (§ 64 Abs. 1 Satz 3) oder für die wesentliche Änderung eines eingerichteten Studiengangs (§ 64 Abs. 1 Satz 4) sowie Änderung einer solchen Genehmigung 250 bis 5 000".

f) Tarifnummer 21 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 21.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "340" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195 und höchstens 650*" ersetzt.

bb) In Nummer 21.1.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "Überwachungsmaßnahmen" durch das Wort "Überwachungsmaßnahme" ersetzt.

cc) Nach Nummer 21.1.2.1 wird die folgende neue Nummer 21.1.2.2 eingefügt:

"21.1.2.2 Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 21.1.2.2: Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachungsmaßnahme
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient."

dd) Die bisherige Nummer 21.1.2.2 wird Nummer 21.1.2.3.

ee) Die bisherige Nummer 21.1.2.3 wird Nummer 21.1.2.4 und erhält folgende Fassung.

"21.1.2.4 GLP-Inspektion einschließlich Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 630 und höchstens 15 700".

ff) Die Anmerkung zu Nummer 21.1.2.3 wird gestrichen.

gg) Die bisherige Nummer 21.1.2.4 wird Nummer 21.1.2.5.

hh) Nummer 21.4 erhält folgende Fassung:

"21.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892)
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.000*".

ii) In Nummer 21.6.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "100 bis 2 000" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.000*" ersetzt.

jj) In Nummer 21.6.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "150 bis 1 500" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 1.500*" ersetzt.

g) Tarifnummer 24 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 24.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 96.8.1" durch die Angabe "Gebühr nach Nr. 96.9.1" ersetzt.

bb) In Nummer 24.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 96.8.3" durch die Angabe "Gebühr nach Nr. 96.9.3" ersetzt.

cc) In Nummer 24.1.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 96.8.4" durch die Angabe "Gebühr nach Nr. 98.9.4" ersetzt.

dd) In Nummer 24.1.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 96.8.5" durch die Angabe "Gebühr nach Nr. 96.9.5" ersetzt.

ee) In Nummer 24.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 96.2.5" durch die Angabe "Gebühr nach Nr. 96.2.6" ersetzt.

h) Tarifnummer 27 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 27.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "500 bis 10 000" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 10.000*" ersetzt.

bb) Die Anmerkung zu den Nummern 27.1.9 und 27.1.11 wird gestrichen.

i) Tarifnummer 37 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung zu den Nummern 37.1.3, 37.1.7 und 37.1.8 wird gestrichen.

bb) Die Anmerkungen zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.10 werden wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird gestrichen.

bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden Buchstaben a und b.

j) Die Tarifnummern 39 und 40 erhalten folgende Fassung:

"39 Gewerbeaufsicht
Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung oder einer anderen Stelle, wenn im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wird und die Überwachungsmaßnahme
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient
nach Zeitaufwand, mindestens 55
Anmerkung zu Nr. 39:

Gebühren für behördliche Anordnungen sind zusätzlich zu der Gebühr zu erheben.

40 Gewerbeverwaltung, Gewerberecht
40.1 Gewerbeordnung (ohne Arbeitsschutz)
40.1.1 Vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Inland (§ 13 a)
40.1.1.1 Eingangsbestätigung für eine Anzeige (§ 13a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7) nach Zeitaufwand
40.1.1.2 Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung der Berufsqualifikation (§ 13a Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 7) nach Zeitaufwand
40.1.1.3 Unterrichtung über eine Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung (§ 13a Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7) nach Zeitaufwand
40.1.2 Gewerbeanzeigen
40.1.2.1 Prüfung der Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 43 *
Anmerkung zu Nr. 40.1.2.1:

Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für die Einarbeitung der Daten aus der Anzeige in ein Gewerberegister und für die Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 abgegolten.

40.1.2.2 Beanstandung einer Gewerbeanzeige nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 41*
40.1.2.3 Zweitausfertigung einer Empfangsbescheinigung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 22"
40.1.3 Abmeldung eines Gewerbes von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 117*
40.1.4 Auskunft aus der Gewerbeanzeige
40.1.4.1 Auskunft über Daten nach § 14 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 15
40.1.4.2 Auskunft nach § 14 Abs. 7 über Daten nach § 14 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 40
Anmerkungen zu Nr. 40.1.4:
  1. Für Gruppenauskünfte kann die Gesamtgebühr bis auf das Dreifache der Gebühr für eine Einzelauskunft reduziert werden.
  2. Wird gleichzeitig über mehrere Gewerbetreibende Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
40.1.5 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 391*
40.1.6 Überwachungsmaßnahme nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362*
40.1.7 Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.900
40.1.8 Erlaubnis zum Veranstalten von Schaustellungen oder für das Zurverfügungstellen von Geschäftsräumen nach § 33a Abs. 1
40.1.8.1 für eine einmalige Veranstaltung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 246*
40.1.8.2 für mehrere Veranstaltungen oder für einen unbefristeten Zeitraum nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 276*
40.1.9 Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeit
40.1.9.1 Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.520
40.1.9.2 Bestätigung nach § 33c Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 76
40.1.9.3 Erlaubnis nach § 33 d nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.180
40.1.10 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33 i nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.840
40.1.11 Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes nach § 34 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 230*
40.1.12 Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.410
40.1.13 Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350
40.1.14 Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach § 34 b Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 437*
40.1.15 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines besonders sachkundigen Versteigerers nach § 34b Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 540*
40.1.16 Makler-, Anlageberater-, Bauträger-, Baubetreuergewerbe
40.1.16.1 Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1
40.1.16.1.1 Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 506 *
40.1.16.1.2 Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a, 2 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 2.360
40.1.16.2 Zweitausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 34 c) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 75*
40.1.17 Gewerbeuntersagungen
40.1.17.1 Untersagung der Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1147*
40.1.17.2 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 253*
40.1.17.3 Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes nach § 35 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 395*
40.1.18 Gestattung nach § 46 Abs. 3 zum Betreiben eines Gewerbes ohne die nach § 45 befähigte Stellvertreterin oder den nach § 45 befähigten Stellvertreter nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 190*
40.1.19 Erlaubnis zur Stellvertretung einer konzessionierten oder angestellten Person nach § 47 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 154*
40.1.20 Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 94*
40.1.21 Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage nach § 51 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 594*
40.1.22 Reisegewerbe
40.1.22.1 Reisegewerbekarte (§ 55)
40.1.22.1.1 Erteilung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 377*
40.1.22.1.2 Ersatzausfertigung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 61*
40.1.22.1.3 Zweitschrift oder beglaubigte Kopie (§ 60c Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 54*
40.1.22.2 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe, gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (§ 55a Abs. 1 Nr. 1) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 65*
40.1.22.3 Ausnahme von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen nach § 55a Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 81*
40.1.22.4 Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 186*
40.1.22.5 Prüfung der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55 c) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 125*
Anmerkung zu Nr. 40.1.22.5:

Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für die Aufnahme des Gewerbebetriebs in ein Gewerberegister und für die Erteilung einer Empfangsbescheinigung abgegolten.

40.1.22.6 Beanstandung einer Anzeige (§ 55 c) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 43*
40.1.22.7 Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 59*
40.1.22.8 Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 133*
40.1.22.9 Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 289*
40.1.22.10 Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten nach § 59 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 440*
40.1.22.11 Erlaubnis nach § 60a zur Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 530
40.1.22.12 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 2 Satz 3, wenn für das Spiel
40.1.22.12.1 noch keine Feststellung nach § 5a Satz 2 der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) getroffen worden ist nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 710
40.1.22.12.2 bereits eine Feststellung nach § 5a Satz 2 SpielV getroffen worden ist nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350
40.1.22.13 Verlängerung oder Widerruf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 178
40.1.22.14 Feststellung nach § 5a Satz 2 SpielV nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350
40.1.22.15 Änderung oder Ergänzung einer in den Nummern 40.1.22.1.1 bis 40.1.22.14 genannten Amtshandlung oder Leistung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 120*
40.1.22.16 Verhinderung der Ausübung eines Reisegewerbes nach § 60 d nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 242*
40.1.22.17 Amtshandlung aufgrund einer Vorschrift über das stehende Gewerbe, die nach § 61a Abs. 2 Satz 1 für die Ausübung des Gewerbes als Reisegewerbe entsprechend gilt Gebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.13, 40.1.15, 40.3, 40.4 oder 40.5
40.1.22.18 Zulassung einer Ausnahme für eine Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe nach § 61a Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 75*
40.1.23 Volksfeste
40.1.23.1 Festsetzung eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 oder Änderung oder Aufhebung der Festsetzung eines Volksfestes nach § 69b Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 60b Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 513*
40.1.23.2 Von der Festsetzung des Volksfestes abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 in Verbindung mit § 60b Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 151*
40.1.24 Messen, Ausstellungen, Märkte
40.1.24.1 Festsetzung einer Messe oder Ausstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 438*
40.1.24.2 Festsetzung einer Messe oder Ausstellung für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 450*
40.1.24.3 Festsetzung eines Großmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 377*
40.1.24.4 Festsetzung eines Großmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 385*
40.1.24.5 Festsetzung eines Wochenmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 396*
40.1.24.6 Festsetzung eines Wochenmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 485*
40.1.24.7 Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes nach § 69 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 402*
40.1.24.8 Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 450*
40.1.24.9 Von der Festsetzung der Messe, Ausstellung, des Großmarktes, Spezial-, Jahr- oder Wochenmarktes abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 183*
40.1.24.10 Untersagung der Teilnahme als Ausstellerin, Aussteller, Anbieterin oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen nach § 70 a, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 326*
40.1.24.11 Amtshandlung aufgrund einer Vorschrift über das stehende Gewerbe, die nach § 71b Abs. 2 Satz 1 für die Ausübung des Gewerbes im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe entsprechend gilt Gebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.13, 40.1.15, 40.3, 40.4 oder 40.5
40.1.24.12 Zulassung einer Ausnahme für eine Versteigerung leicht verderblicher Waren im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe nach § 71b Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 120*
40.2 Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) Verlängerung der Pfandverwertungsfrist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder der Ablieferungsfrist für Überschüsse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 68*
40.3 Bewachungsverordnung in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43) Überprüfung von Wachpersonal nach § 9 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 76
40.4 Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264)
40.4.1 Abkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 88*
40.4.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 73*
40.4.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 99*
40.4.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 84*
40.4.5 Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung einer Versteigerung nach § 9 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 215*
40.5 Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) Anordnung einer Überprüfung nach § 16 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 108 und höchstens 181*
40.6 Handwerksordnung
40.6.1 Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7 b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 700*
40.6.2 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 700*
40.6.3 Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 214 und höchstens 710 *
40.6.4 Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes nach § 16 Abs. 9 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 590*
40.6.5 Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 66 und höchstens 192
40.7 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)
40.7.1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens780*
40.7.2 Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 und Unterrichtung über das Ergebnis nach § 9 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 95 und höchstens 850*
40.7.3 Eingangsbestätigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 35
40.8 Gaststättengesetz
40.8.1 Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens833*
40.8.2 Unterrichtung und Erteilung einer Bescheinigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 66 und höchstens 152*
40.8.3 Erteilung einer Auflage nach § 5 Abs. 1 an eine Gaststättengewerbetreibende oder einen Gaststättengewerbetreibenden, die oder der einer Erlaubnis bedarf nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 833
40.8.4 Anordnung gegenüber einer oder einem Gewerbetreibenden, die oder der ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreibt, nach § 5 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 291*
40.8.5 Zulassung einer Ausnahme für den Ausschank aus Automaten nach § 6 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 167*
40.8.6 Verlängerung der Frist für den Beginn oder die Fortsetzung des Gewerbebetriebes nach § 8 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 107*
40.8.7 Stellvertretungserlaubnis nach § 9 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 252*
40.8.8 Vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 183*
40.8.9 Vorübergehende Gestattung des Betriebs eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 348*
40.8.10 Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.087*
40.8.11 Widerruf der Stellvertretungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 564*
40.8.12 Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 21 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 501*
40.8.13 Zweitausfertigungen
40.8.13.1 für eine Gaststättenerlaubnis (§ 2) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 70*
40.8.13.2 für eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 70*
40.8.13.3 für eine vorläufige Erlaubnis oder eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 70*".

k) Tarifnummer 41 wird gestrichen.

l) In Tarifnummer 43 wird bei Nummer 43.1.3.2 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "25 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1" durch die Zahlenangabe "25 bis 600" ersetzt.

m) Tarifnummer 44 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung zu den Nummern 44.1.1 bis 44.1.3, 44.1.5 und 44.1.8 wird gestrichen.

bb) In Nummer 44.1.16.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "1.020 bis 10 200" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.020 und höchstens 10.200*" ersetzt.

cc) In Nummer 44.1.16.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "76" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 130*" ersetzt.

dd) In Nummer 44.1.20 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "130 bis 2 270" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 und höchstens 2.270*" ersetzt.

ee) Die Nummern 44.1.23 bis 44.1.24 erhalten folgende Fassung:

"44.1.23 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung oder einer anderen Stelle nach § 52 Abs. 2 und 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind, bei
44.1.23.1 Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen und für die eine Sicherheitsanalyse zu erstellen ist
44.1.23.1.1 Abnahmeprüfung (eintägig) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355 und höchstens 3.540
44.1.23.1.2 Abnahmeprüfung (mehrtägig) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.410 und höchstens 7.400
44.1.23.1.3 Sonstige Überwachungsmaßnahme nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355 und höchstens 3.540
44.1.23.2 sonstigen Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 220 und höchstens 2.360
44.1.23.2.1 Abnahmeprüfung (eintägig)
44.1.23.2.2 Abnahmeprüfung (mehrtägig) nach Zeitaufwand, jedoch Mindestens 1.410 und höchstens 5.900
14.1.23.2.3 Sonstige Überwachungsmaßnahme nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 220 und höchstens 2.360
44.1.23.3 sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen
44.1.23.3.1 Abnahmeprüfung (eintägig) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146 und höchstens 1.470
44.1.23.3.2 Abnahmeprüfung (mehrtägig) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 710 und höchstens 3.540
44.1.23.3.3 Sonstige Überwachungsmaßnahme nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146 und höchstens 1.470
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.23.1.3, 44.1.23.2.3 und 44.1.23.3.3:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

44.1.23.4 nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Gebühr nach Nr. 39
44.1.24 Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 52 bis 710

ff) Die Anmerkung zu den Nummern 44.1.23 und 44.1.24 wird gestrichen.

gg) Nummer 44.1.25 wird gestrichen.

hh) Die bisherigen Nummern 44.1.26 bis 44.1.28 werden Nummern 44.1.25 bis 44.1.27.

ii) In Nummer 44.3.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "1.100 bis 1 400" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.100 und höchstens 1.400*" ersetzt.

jj) In Nummer 44.3.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "30" durch die Angabe "nach Zeitaufaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 65*" ersetzt.

kk) Die bisherige Nummer 44.4 wird durch die folgenden Nummern 44.4 bis 44.4.2 ersetzt:

"44.4 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)
44.4.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 13 Abs. 3 130 bis 560
44.4.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 70 bis 710

ll) In Nummer 44.5.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "206 bis 410" durch die Angabe "nach Zeitaufaufwand, jedoch mindestens 206 und höchstens 410"" ersetzt.

mm) Nummer 44.6 wird gestrichen.

nn) Die bisherigen Nummern 44.7 bis 44.9 werden Nummern 44.6 bis 44.8.

oo) Nach der neuen Nummer 44.8 wird die folgende neue Nummer 44.9 eingefügt:

"44.9 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung von Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV - vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849)

Bewilligung nach § 16 Abs. 1

70 bis 710

pp) In Nummer 44.11.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "410 bis 2 360" durch die Angabe "nach Zeitaufaufwand, jedoch mindestens 410 und höchstens 2.360*" ersetzt.

qq) In Nummer 44.12.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "355 bis 2 060" durch die Angabe "nach Zeitaufaufwand, jedoch mindestens 355 und höchstens 2.060*" ersetzt.

rr) In Nummer 44.17.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "340 bis 1 300" durch die Angabe "nach Zeitaufaufwand, jedoch mindestens 340 und höchstens 1.300*" ersetzt.

ss) In Nummer 44.18.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "355 bis 2 060" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355 und höchstens 2.060*" ersetzt.

tt) In Nummer 44.19.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "355 bis 2 060" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355 und höchstens 2.060*" ersetzt.

uu) In Nummer 44.21.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "355 bis 2 060" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355 und höchstens 2.060*" ersetzt.

vv) In den Nummern 44.21.3 und 44.21.4 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "130 bis 1 830" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 und höchstens 1.830*" ersetzt.

n) In Tarifnummer 47 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "24" durch die Zahl "25" ersetzt.

o) Die Tarifnummern 48 und 49 erhalten folgende Fassung:

"48 Krankenpflegeberufe und andere als ärztliche Heilberufe
48.1 Altenpflegegesetz
48.1.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1
48.1.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.1.1.2 im Übrigen 53
48.1.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.1.3 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 10) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.1.4 Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 53
48.2 Diätassistentengesetz
48.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.2.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.2.1.2 im Übrigen 53
48.2.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.2.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.2.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 8 a) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.2.5 Bescheinigung nach § 8a Abs. 4 53
48.3 Ergotherapeutengesetz
48.3.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.3.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.3.1.2 im Übrigen 53
48.3.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.3.3 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 5 a) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.3.4 Bescheinigung nach § 5a Abs. 4 53
48.4 Gesetz über den Beruf des Logopäden
48.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.4.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.4.1.2 im Übrigen 53
48.4.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.4.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4 Abs. 1) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.4.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 5 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.4.5 Bescheinigung nach § 5a Abs. 4 53
48.5 Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten
48.5.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.5.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106

und höchstens 1.060

48.5.1.2 im Übrigen 53
48.5.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.5.3 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 7 a Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.6 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
48.6.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.6.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.6.1.2 im Übrigen 53
48.6.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.6.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.6.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 10 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.6.5 Bescheinigung nach § 10a Abs. 4 53
48.7 Hebammengesetz
48.7.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.7.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.7.1.2 im Übrigen 53
48.7.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.7.3 Staatliche Anerkennung einer Hebammenschule (§ 6 Abs. 1 und 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.7.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 22 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.7.5 Bescheinigung nach § 22 Abs. 4 53
48.8 Krankenpflegegesetz
48.8.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.8.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.8.1.2 im Übrigen 53
48.8.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.8.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.8.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 19 Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.8.5 Bescheinigung nach § 19 Abs. 5 53
48.9 Masseur- und Physiotherapeutengesetz
48.9.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.9.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.9.1.2 im Übrigen 53
48.9.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.9.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4 Abs. 2 ) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.9.4 Ermächtigung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten (§ 7),
Rücknahme einer Ermächtigung, Widerruf einer Ermächtigung 55
48.9.5 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 13 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.9.6 Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 53
48.10 Orthoptistengesetz
48.10.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.10.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.10.1.2 im Übrigen 53
48.10.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.10.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4 ) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.10.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 8 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.10.5 Bescheinigung nach § 8a Abs. 4 53
48.11 Podologengesetz
48.11.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.11.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.11.1.2 im Übrigen 53
48.11.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.11.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.11.4 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 7 a Abs. 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.11.5 Bescheinigung nach § 7a Abs. 4 53
48.12 Rettungsassistentengesetz
48.12.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
48.12.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 81 und höchstens 182
48.12.1.2 im Übrigen, auch in den Fällen des § 13 38
48.12.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 Abs. 1 erteilten Erlaubnis 82
48.12.3 Staatliche Anerkennung einer Schule (§ 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.12.4 Ermächtigung zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten (§ 7), Rücknahme einer Ermächtigung, Widerruf einer Ermächtigung 55
48.13 Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz
48.13.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1
48.13.1.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.13.1.2 im Übrigen 53
48.13.2 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 1 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.13.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 2
48.13.3.1 aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 9) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.13.3.2 im Übrigen 53
48.13.4 Rücknahme oder Widerruf einer nach § 7 Abs. 2 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.13.5 Anerkennung einer Weil erbildungsstätte (§ 12) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
48.13.6 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung (§ 14 Abs. 1) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.13.7 Bescheinigung nach § 15 53
48.14 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 7. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 591), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 586)
48.14.1 Anerkennung einer Ausbildungsstätte (§ 3 Abs. 2) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 214 und höchstens 1.060
48.14.2 Feststellung der Eignung eines Krankenhauses als Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1Satz 1 Nr. 2) 25
48.14.3 Feststellung der Eignung einer Rettungswache als Ausbildungsstätte (§ 4 Abs. 1Satz 1 Nr. 3)
48.14.3.1 wenn die Rettungswache zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten ermächtigt ist (§ 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes) 25
48.14.3.2 im Übrigen 31
48.14.4 Prüfung (§ 5 Abs. 1) 38
49 Krankheitserreger, Infektionshygiene, Schutz vor übertragbaren Krankheiten
49.1 Infektionsschutzgesetz
49.1.1 Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr durch eine übertragbare Krankheit nach § 16 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 57 und höchstens 420
49.1.2 Anordnung einer Maßnahme bei Gefahr im Verzuge nach § 16 Abs. 7 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 57 und höchstens 420
49.1.3 Anordnung einer Maßnahme zur Bekämpfung einer Gefahr durch Gesundheitsschädlinge nach § 17 Abs. 2 155
49.1.4 Untersuchung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheit oder Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 20 und höchstens 105
49.1.5 Behandlung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheit oder Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 Satz 2 78
49.1.6 Eintragung in den Impfausweis nach § 22 Abs. 1 Satz 3 17
49.1.7 Verbot oder Beschränkung einer Ansammlung oder Schließung einer Badeanstalt oder Gemeinschaftseinrichtung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 108 und höchstens 400
49.1.8 Tätigkeitsverbot
49.1.8.1 Untersagung der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 78
49.1.8.2 Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit einer Untersagung, je angefangener halber Stunde und eingesetzter Beschäftigter oder eingesetztem Beschäftigten 35
49.1.9 Zustimmung für eine Ausscheiderin oder einen Ausscheider zum Betreten einer Gemeinschaftseinrichtung, zum Benutzen einer Einrichtung einer Gemeinschaftseinrichtung oder zur Teilnahme an einer Veranstaltung einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 34 Abs. 2 35
49.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 7 von einem Verbot nach § 34 Abs. 1 35
49.1.11 Anordnung zur Bekanntgabe des Verdachts oder des Auftretens einer Erkrankung nach § 34 Abs. 8 35
49.1.12 Infektionshygienische Überwachung einer Einrichtung oder eines Gewerbes nach § 36 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 43 und höchstens 760
49.1.13 Maßnahme in Bezug auf Schwimm- und Badebeckenwasser nach § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 53 und höchstens 210
Anmerkung zu Nr. 49.1.13:
Für die laboratoriumsdiagnostische Untersuchung von Wasserproben auf mikrobiologische und hygienisch-chemische Parameter sind Gebühren nach Nr. 97.5 zu erheben.
49.1.14 Infektionshygienische Überwachung einer Einrichtung zur Abwasserbeseitigung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 110
49.1.15 Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 26
49.1.16 Beauftragung einer Ärztin oder eines Arztes (§ 43 Abs. 1 Satz 1) 60*
49.1.17 Tätigkeiten mit Krankheitserregern
49.1.17.1 Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 600 *
49.1.17.2 Freistellung von der Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 3 55*
49.1.17.3 Untersagung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 4 55*
49.1.17.4 Rücknahme oder Widerruf der nach § 44 erteilten Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 600*
49.1.17.5 Entgegennahme einer Anzeige über Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 1 11*
49.1.17.6 Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 2 55*
49.1.17.7 Untersagung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 600 *
49.1.17.8 Entgegennahme einer Veränderungsanzeige über eine Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 50 11*
49.1.17.9 Maßnahme im Rahmen der Aufsicht über Erlaubnisinhaber nach § 51 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 und höchstens 600*
Anmerkung zu den Nrn. 49.1.17.5 und 49.1.17.8:
Für erforderliche Ortsbesichtigungen zur Prüfung von entgegengenommenen Anzeigen sind Gebühren nach der Nummer 49.1.17.9 zu erheben.
49.2 Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748)
49.2.1 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen
49.2.1.1 Anordnung zur Sicherstellung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 2 45
49.2.1.2 Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 3 45
49.2.1.3 Abweichende Zulassung von Grenzwerten
49.2.1.3.1 Anordnung von Abhilfernaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 110
49.2.1.3.2 Erste Zulassung einer Abweichung von einem in § 6 Abs. 2 und Anlage 2 bestimmten Grenzwert nach § 9 Abs. 6 bei einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. b oder c Gebühr nach Nr. 49.2.1.3.1
49.2.1.3.3 Erste Zulassung einer Abweichung von einem in § 6 Abs. 2 und Anlage 2 bestimmten Grenzwert nach § 9 Abs. 6 bei einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 130
49.2.1.3.4 Zweite Zulassung einer Abweichung von einem in § 6 Abs. 2 und Anlage 2 bestimmten Grenzwert nach § 9 Abs. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160 und höchstens 200
49.2.1.3.5 Dritte Zulassung einer Abweichung von einem in § 6 Abs. 2 und Anlage 2 bestimmten Grenzwert nach § 9 Abs. 8 Satz 2 bei einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. b oder c Gebühr nach Nr. 49.2.1.3.4
49.2.1.3.6 Erste oder zweite Zulassung einer Abweichung von einem in § 7 bestimmten Indikatorgrenzwert nach § 9 Abs. 6 oder 7 in Verbindung mit Abs. 9 Gebühr nach Nr. 49.2.1.3.3
49.2.1.3.7 Dritte Zulassung einer Abweichung von einem in § 7 bestimmten Indikatorgrenzwert nach § 9 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Gebühr nach Nr. 49.2.1.3.4
49.2.2 Zulassung einer besonderen Abweichung für einen Lebensmittelbetrieb nach § 10 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 49.2.1.3.1
49.2.3 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Unternehmerin, eines Unternehmers, einer sonstigen Inhaberin oder eines sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. a nach § 13 Abs. 1 22
49.2.4 Anordnung einer Untersuchung in einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. c nach § 14 Abs. 6 Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.5 Überprüfung einer niedergelassenen Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 350*
49.2.6 Maßnahmepläne nach § 16 Abs. 6
49.2.6.1 Zustimmung zu einem Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 6 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 230
49.2.6.2 Zustimmung zu einer Änderung des Maßnahmeplans 30
49.2.7 Maßnahme zur Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach den §§ 18 und 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 1.800
49.2.8 Bestellung einer Stelle für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 19 Abs. 2 Satz 1) 100*
49.2.9 Anordnung an die Unternehmerin, den Unternehmer, die sonstige Inhaberin oder den sonstigen Inhaber nach § 20 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.10 Bestimmung einer Unternehmerin, eines Unternehmers, einer sonstigen Inhaberin oder eines sonstigen Inhabers nach § 20 Abs. 2 Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.11 Anordnung in Bezug auf die Hausinstallation nach § 20 Abs. 3 Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
Anmerkung zu den Nrn. 49.2.1, 49.2.2, 49.2.4, 49.2.6, 49.2.9 bis 49.2.11:
Für erforderliche Ortsbesichtigungen sind Gebühren nach der Nummer 49.2.7 zu erheben.
Anmerkung zu Nr. 49.2:
Für die laboratoriumsdiagnostische Untersuchung von Wasserproben auf mikrobiologische, physikalische, chemische und physikalisch-chemische Parameter sind Gebühren nach den Nrn. 97.3 und 97.5 zu erheben.
49.3 Badegewässerverordnung vom 10. April 2008 (Nds. GVBl. S. 105)
49.3.1 Überwachung eines Badegewässers nach § 3 Abs. 2 einschließlich einer Sichtkontrolle, je Überwachungsmaßnahme nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 221
49.3.2 Anordnung eines dauerhaften Badeverbots oder Abraten vom Baden auf Dauer nach § 5 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 88 und höchstens 410
49.3.3 Anordnung eines Badeverbots nach § 7 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 88 und höchstens 410
49.3.4 Anordnung eines Badeverbots oder Abraten vom Baden als Bewirtschaftungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1, des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 Satz 1 oder des § 9 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 88 und höchstens 410
49.3.5 Maßnahmen der Überwachung nach § 8 Abs. 1 und Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, je Überwachungsmaßnahme oder Untersuchung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 und höchstens 221".

p) Tarifnummer 55 erhält folgende Fassung:

"55 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, auch in Bezug auf Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, ausgenommen Lebensmittel tierischer Herkunft
55.1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
55.1.1 Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 2 oder 5 nach Zeitaufwand
55.1.2 Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von nach § 43 amtlich zurückgelassenen Proben
55.1.2.1 Erstzulassung einer Lebensmittelchemikerin, eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes 370
55.1.2.2 Erstzulassung von Personen mit anderem Hochschulstudium nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 370 und höchstens 790
55.1.3 Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 2 Abs. 2 sowie von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten nach § 57 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009 (ABL EU Nr. L 188 S. 14)
55.1.3.1 für die erste Bescheinigung 52
55.1.3.2 für jede weitere Bescheinigung im Rahmen eines Antrags 26
55.1.4 Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand
55.1.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 52 und höchstens 260
55.1.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 52 und höchstens 260
55.2 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. EU Nr. L 194 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 799/2011 vom 9. August 2011 (ABl. EU Nr. L 205 S. 15)
55.2.1 Kontrolle an den benannten Eingangsorten nach Artikel 8 Abs. 1 nach Zeitaufwand
55.2.2 Ausstellen eines gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr nach Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 1 nach Zeitaufwand
55.2.3 Erteilung einer Genehmigung zur Weiterbeförderung einer Sendung nach Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 3 nach Zeitaufwand
55.3 Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1306) Genehmigung nach § 11 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 52 und höchstens 530
55.4 Kosmetik-Verordnung in der Fassung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2193) Zuteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 210
55.5 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762)
55.5.1 Amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 630 und höchstens 1.830
55.5.2 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 3 Abs. 1 oder 3 erteilten oder einer nach § 20 als vorläufig geltenden amtlichen Anerkennung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 630 und höchstens 1.830
55.5.3 Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 390 und höchstens 920
55.5.4 Amtliche Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 126 und höchstens 310
55.6 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 5 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 52 und höchstens 260
55.7 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 52 und höchstens 530
55.8 Lebensmittelspezialitätengesetz Überwachungsmaßnahme (§ 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 31 und höchstens 310
55.9 Markengesetz Überwachungsmaßnahme (§ 134) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 31 und höchstens 310
55.10 Weingesetz
Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer (§ 19 Abs. 1) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 52 und höchstens 260
55.11 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514)
55.11.1 Ausnahmegenehmigung nach § 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 52 und höchstens 530
55.11.2 Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 26 und höchstens 158
55.11.3 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 26 und höchstens 106
55.11.4 Erklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 52
55.12 Vorläufiges Tabakgesetz
55.12.1 Amtliche Beobachtung (§ 37 Abs. 2) nach Zeitaufwand
55.12.2 Ausstellung einer Bescheinigung über die Glaubhaftmachung nach § 50 Abs. 1 Satz 2
55.12.2.1 für die erste Bescheinigung 52
55.12.2.2 für jede weitere Bescheinigung im Rahmen eines Antrags 26".

q) Tarifnummer 56 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 56.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "45 bis 460" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 460*" ersetzt.

bb) In Nummer 56.7 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "60 bis 300" durch die Zahl "60"" ersetzt.

cc) In Nummer 56.12 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "45 bis 250" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 250*" ersetzt.

dd) Die Anmerkung zu den Nummern 56.3 und 56.13 wird gestrichen.

ee) In Nummer 56.15 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "45 bis 250" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 250*" ersetzt.

ff) Die Anmerkung zu den Nummern 56.1, 56.12 und 56.15 wird gestrichen.

r) In Tarifnummer 57 erhält die Anmerkung zu Nummer 57 folgende Fassung:

"Anmerkung zu Nr. 57:
Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, so ist der nach § 1 Abs. 4 Satz 5 zu berechnende Zeitaufwand je angefangene Stunde zugrunde zu legen."

s) Tarifnummer 64 wird wie folgt geändert:

aa) In den Anmerkungen zu Nummer 64.2.3, den Anmerkungen zu den Nummern 64.2.8 bis 64.2.11 und den Anmerkungen zu Nummer 64.2.15 wird jeweils in Buchstabe b die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 1" ersetzt.

bb) Die Anmerkung zu den Nummern 64.2.3 bis 64.2.5 und die Anmerkung zu den Nummern 64.2.15 und 64.2.20 werden gestrichen.

cc) In den Anmerkungen zu Nummer 64.8.14 wird in Buchstabe b die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 1" ersetzt.

t) Tarifnummer 65 erhält folgende Fassung:

"65 Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS)
65.1 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die Inspektions- sowie Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen, naturwissenschaftliche und labordiagnostische Untersuchungstechniken anwenden sowie sachverständige Beurteilungen abgeben Systemgebühren (jährlich) für Konformitätsbewertungsstellen
65.1.1 mit bis zu 30 Beschäftigten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 580 und höchstens 950
65.1.2 je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich 275
65.2 Maßnahmen aus besonderem Anlass und sonstige Leistungen der AKS nach Zeitaufwand
65.3 Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (je Tag)
65.3.1 zur Sachverständigenqualifikation nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 280 und höchstens 560
65.3.2 zu Fachthemen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 400
Anmerkung zu Nr. 65:
Die Aufwendungen für die nach den Europäischen Normenserien EN 45.000 und EN ISO/IEC 17.000 in angemessenem Umfang vorgeschriebenen Begutachtungen durch Sachverständige sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben."

u) Tarifnummer 76 erhält folgende Fassung:

"76 Schornsteinfegerwesen
76.1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
76.1.1 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde (§ 17 Abs. 2 Satz 4) 118 bis 590
76.1.2 Zweitbescheid durch die zuständige Behörde (§ 25 Abs. 2) 35 bis 136
76.1.3 Ersatzvornahme
76.1.3.1 Ausführung der im Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme (§ 26) 70 bis 340
76.1.3.2 Ausführung verweigerter Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 66 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in anderen als von Nummer 76.1.3.1 erfassten Fällen 70 bis 340
76.2 Schornsteinfegergesetz
76.2.1 Bestellung als Bezirkschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 Satz 2 305
76.2.2 Rücknahme oder Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 1 oder 2 136
76.2.3 Aufhebung der Bestellung nach § 11 Abs. 5 35
76.2.4 Anordnung zur Beschäftigung einer Gesellin oder eines Gesellen (§ 15 Abs. 1 oder 2) 35
76.2.5 Nds. GVBl. Nr. 22/2011, ausgegeben am 6.10.2011

Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 20 Satz 2 oder § 28 Satz -3

70
76.2.6 Leistungsbescheid über rückständige Gebühren und Auslagen (§ 25 Abs. 4 Satz 4) 35 bis 136
76.2.7 Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 118 bis 295
76.2.8 Anforderung von Aufzeichnungen nach § 26 Abs. 2 Satz 4 aus begründetem Anlass 35
76.2.9 Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme nach § 27 Abs. 1 136
76.2.10 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung nach § 28 Satz 1 35
76.3 Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077)
76.3.1 Anordnung bei Überschreitung der nach § 1 Abs. 2 geregelten Grenzwerte (§ 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung)
76.3.2 Anordnung zusätzlicher Kehrungen oder Überprüfungen (§ 1 Abs. 5) 35 bis 136
76.3.3 Abweichende Regelungen (§ 1 Abs. 6) 35 bis 136".

v) Tarifnummer 77 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 77.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "500 bis 3 000" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 3 000" ersetzt.

bb) In Nummer 77.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1 000" ersetzt.

cc) In Nummer 77.1.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "300 bis 2 000" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 2 000" ersetzt.

dd) In Nummer 77.1.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "50 bis 100" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 100" ersetzt.

ee) In Nummer 77.1.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "250 bis 2 000" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 2.000*" ersetzt.

ff) In Nummer 77.1.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "150 bis 200" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 200" ersetzt.

gg) In Nummer 77.1.7 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "350 bis 2 000" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350 und höchstens 2.000*" ersetzt.

hh) In Nummer 77.1.8 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "30 bis 140" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 140" ersetzt.

ii) Die Anmerkung zu. den Nummern 77.1.1 bis 77.1.8 wird gestrichen.

w) Tarifnummer 80 erhält folgende Fassung:

"80 Spielbanken
80.1 Niedersächsisches Spielbankengesetz
80.1.1 Zulassung einer Spielbank nach § 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 6.000 und höchstens 18.000
80.1.2 Änderung einer Spielbankzulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers nach § 2 Abs. 3
80.1.2.1 hinsichtlich der örtlichen oder räumlichen Unterbringung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 800 und höchstens 5.000
80.1.2.2 hinsichtlich des Spielangebots
80.1.2.2.1 Zulassung eines Spiels nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 2.000
80.1.2.2.2 andere Änderungen (z.B. Veränderung der Aufstellung der Spieltische, des Automatenbestands, der Öffnungszeiten) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 3.000
80.1.3 Erteilung nachträglicher Auflagen oder Änderung von Auflagen zur Spielbankzulassung (§ 2 Abs. 4) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 10.000
80.1.4 Genehmigung oder Zustimmung aufgrund von Auflagen oder Anordnungen
80.1.4.1 betreffend die Auswahl des Spielbankpersonals nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.000
80.1.4.2 betreffend die Sicherheitsvorkehrungen in der Spielbank oder die Beschaffenheit der Spielgeräte
80.1.4.2.1 wenn nur die Änderung der Grundprogrammierung oder ein Austausch von Programmbausteinen geprüft wird 400
80.1.4.2.2 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000
80.1.5 Prüfung einer Anzeige aufgrund von Auflagen oder Anordnungen oder nacfolgende Beanstandungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 1.000
80.1.6 Verlängerung der Geltungsdauer einer Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 4.000 und höchstens 10.000
80.1.7 Widerruf einer Spielbankzulassung nach. § 2 Abs. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.000 und höchstens 6.000
80.1.8 Zustimmung zur zeitweisen Nichtdurchführung des Spielbetriebs (§ 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 1.000
80.1.9 Zustimmung nach § 2 Abs. 8 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 5.000
80.1.10 Versagen einer Zustimmung nach § 2 Abs. 8 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 5.000
80.1.11 Ablehnung eines Antrags nach § 3 Abs. 3 Satz 1 600
80.1.12 Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Maßnahmen nach § 10 Abs. 2
80.1.12.1 vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung des Spielbetriebs nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 und höchstens 4.000
80.1.12.2 sonstige Anordnung oder Maßnahme nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 3.000
80.1.12.3 Prüfung, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder die Prüfung eine behördliche Anordnung zur Folge hat nach Zeitaufwand
80.1.13 Abnahme aufgrund einer Anordnung einschließlich Fertigung eines Abnahmeprotokolls nach Zeitaufwand
80.2 Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 193)
80.2.1 Genehmigung von Spielregeln
80.2.1.1 Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 2.000
80.2.1.2 nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.000
80.2.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000
80.2.3 Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 300
80.3 Sonstiges .
Sonstige, auf Veranlassung des Zulassungsinhabers vorgenommene Amtshandlungen und sonstige Leistungen, die nicht in den Nrn. 80.1 und 80.2 bestimmt sind nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 80:

Wird an einem Sonnabend, einem Sonntag, einem Feiertag oder an einem der übrigen Wochentage zwischen 18.00 und 8.00 Uhr eine Amtshandlung vorgenommen oder eine sonstige Leistung bewirkt, so sind die in § 1 Abs. 4 Satz 5 dieser Verordnung genannten Beträge um 25 vom Hundert zu erhöhen.

x) Tarifnummer 84 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung zu Nummer 84.1.2.5 und die Anmerkungen zu Nummer 84.1.3 werden gestrichen.

bb) Die Anmerkungen zu den Nummern 84.1.10.1.1 und 84.1.10.2 werden durch die folgende Anmerkung zu den Nummern 84.1.2.5, 84.1.3, 84.1.10.1 und 84.1.10.2 ersetzt:

"Anmerkung zu den Nrn. 84.1.2.5, 84.1.3, 84.1.10.1 und 84.1.10.2:
Bei Vornahme der Amtshandlung durch die oberste Landesbehörde sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde anzusetzen
a) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Beschäftigte 19 Euro
b) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro."

cc) Nach der Anmerkung zu den Nummern 84.1.2.5, 84.1.3, 84.1.10.1 und 84.1.10.2 wird die folgende Anmerkung zu den Nummern 84.1.3, 84.1.10.1 und 84.1.10.2 eingefügt:

"Anmerkung zu den Nrn. 84.1.3, 84.1.10.1 und 84.1.10.2:
Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit nicht nach § 21 des Atomgesetzes und der Kostenverordnung zum Atomgesetz Kosten erhoben werden."

dd) Die Nummern 84.2.9 bis 84.2.9.2 erhalten folgende Fassung:

"84.2.9 Aufzeichnungen nach § 16 oder § 17 sowie Unterlagen nach § 17a Abs. 4
84.2.9.1 Nachforderung bei unvollständigen Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300
84.2.9.2 Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300".

ee) Die Anmerkung zu Nummer 84.2.9 wird gestrichen.

ff) In Nummer 84.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 39" durch die Angabe "nach Zeitaufwand" ersetzt.

gg) In der Anmerkung zu Nummer 84.3.2 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

"a) Bei Vornahme der Amtshandlung durch die oberste Landesbehörde sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde anzusetzen
aa) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Beschäftigte 19 Euro,
bb) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro."

y) Tarifnummer 87 wird gestrichen.

z) Tarifnummer 91 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung zu den Nummern 91.7.14 und 91.10.2.2 wird gestrichen.

bb) Nach Nummer 91.14.4 werden die folgenden neuen Nummern 91.15 bis 91.15.4 eingefügt:

"91.15 Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe vom 26. November 2009 (Nds. GVBl. S. 450)
91.15.1 Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses nach § 3 Abs. 2 Satz 1 100 bis 300
91.15.2 Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses nach § 3 Abs. 8 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 50
91.15.3 Änderung des Gemeinschaftszeugnisses (§ 3 Abs. 9 Satz 2) 50
91.15.4 Verlängerung der Befristung eines Gemeinschaftszeugnisses (§ 4 Abs. 2) 50 bis 150".

cc) Die bisherigen Nummern 91.15 bis 91.16.4 werden Nummern 91.16 bis 91.17.4.

dd) Nach der neuen Nummer 91.17.4 wird folgende Nummer 91.18 angefügt:

"91.18 Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen vom 5. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 32) Anordnung der Entnahme einer Probe und Untersuchung der Probe (§ 4 Satz 3 Nr. 2) 52 bis 410".

aa) Tarifnummer 96 erhält folgende Fassung:

"96 Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und Niedersächsisches Wassergesetz - NWG - sowie Verordnungen aufgrund dieser Gesetze)
96.1 Erlaubnis im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 8 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 9 NWG, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 NWG), Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG), gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG) und Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 3 WHG)
96.1.1 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 WHG nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.1.1.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 2 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 590
96.1.1.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.750 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 3.150 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.2 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Fischzucht und Anlagen zur Fischhaltung)
je angefangene 1.000 m Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutagegefördert oder zutagegeleitet werden dürfen 0,59, insgesamt jedoch mindestens 590 und höchstens 41.250
Anmerkung zu Nr. 96.1.2:
Wird die Erlaubnis oder die gehobene Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30-fache Jahresleistung der Entnahme, Ableitung, Einbringung, Einleitung, Zutageförderung oder Zutageleitung zugrunde zu legen.
96.1.3 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 WHG zum Betrieb einer Wasserkraftanlage, je 1 kW installierter Leistung 59, insgesamt jedoch mindestens 1.060 und höchstens 59.000
Anmerkung zu Nr. 96.1.3:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Erlaubnisse, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 WHG abgegolten.
96.1.4 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 20.000
Anmerkung zu Nr. 96.1.4:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung erforderlichen Erlaubnisse, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 WHG abgegolten.
96.1.5 Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Abs. 3 WHG) nach dem Wert der Anlage
96.1.5.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 2 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 570
96.1.5.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,33 v. H. des50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.5.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.825 zuzüglich 0,22 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.5.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 3.365 zuzüglich 0,12 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.6 Genehmigung der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Abs. 3 WHG) Gebühr nach Nr. 96.1.5, bezogen auf die Kosten der Änderung
96.1.7 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 17, auch in Verbindung mit § 60 Abs. 3 WHG) 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 158
96.1.8 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis oder einer gehobenen Erlaubnis 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2, 96.1.3 oder 96.1.4
96.1.9 Nachträgliche Entscheidung (§ 14 Abs. 5 oder 6 WHG) 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2, 96.1.3 oder 96.1.4
96.1.10 Widerruf der Erlaubnis oder der Bewilligung (§ 18 WHG) oder Widerruf alter Rechte oder alter Befugnisse (§ 20 Abs. 2 WHG) 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2, 96.1.3 oder 96.1.4
96.2 Erlaubnis, die nicht im förmlichen Verfahren erteilt wird (§ 8 Abs. 1 WHG), und Plangenehmigung einer Talsperre oder eines Wasserspeichers (§ 53 Abs. 1 Satz 2 NWG), einer anderen Stauanlage oder eines anderen Wasserspeichers (§ 56 NWG), Genehmigung einer Anlage in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer, einer Aufschüttung oder einer Abgrabung (§ 57 Abs. 1 NWG), Plangenehmigung eines Gewässerausbaus oder eines Deich-, Damm- oder Küstenschutzbaus (§ 68 Abs. 2 WHG), Genehmigung oder Zulassung eines Vorhabens oder einer Maßnahme in einem Überschwemmungsgebiet (§ 78 Abs. 3 oder 4 WHG),
96.2.1 Genehmigung, Zulassung oder Plangenehmigung - mit Ausnahme von Plangenehmigungen nach § 68 Abs. 2 WHG für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist - oder Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 WHG nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.2.1.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 1 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 185
96.2.1.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 500 zuzüglich 0,2 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr 1.000 000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,15 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 2.050 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.2 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist Gebühr nach Nr. 64.2.3 bezogen auf die Gesamtabbaumenge
96.2.3 Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Fischzucht und Anlagen zur Fischhaltung) je angefangene 1.000 m3 Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutagegefördert oder zutagegeleitet werden dürfen 0,262, insgesamt jedoch mindestens 180 und höchstens 18.300
Anmerkung zu Nr. 96.2.3:

Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30-fache Jahresleistung der Entnahme, Ableitung, Einbringung, Einleitung, Zutageförderung oder Zutageleitung zugrunde zu legen.

96.2.4 Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 WHG zum Betrieb einer Wasserkraftanlage 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.3
Anmerkung zu Nr. 96.2.4:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 WHG abgegolten.
96.2.5 Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 10.000
Anmerkung zu Nr. 96.2.5:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung erforderlichen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 WHG abgegolten.
96.2.6 Änderung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG
96.2.6.1 hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden darf Gebühr nach Nr. 96.2.3
96.2.6.2 im Übrigen 78 bis 5.250
96.2.7 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 2 WHG; § 17 WHG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 NWG, auch in Verbindung mit § 56 NWG) 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 158
96.2.8 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1, 96.2.2, 96.2.3, 96.2.4 oder 96.2.5, jedoch mindestens 78
96.2.9 Widerruf einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG 30v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1, 96.2.3, 96.2.4 oder 96.2.5
96.2.10 Einleitung in öffentliche und private Abwasseranlagen
96.2.10.1 Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder private Abwasseranlage (§§ 58 oder 59 WHG) 126 bis 2.620
96.2.10.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.10.1, jedoch mindestens 78
96.2.10.3 Widerruf der Genehmigung 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.10.1
Anmerkungen zu den Nrn. 96.1 und 96.2:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung nach § 3a in Verbindung mit § 3 c, § 3e oder § 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.
96.3 Festlegung des Ausgleichs nach § 22 WHG Gebühr nach Ni. 96.1 oder 96.2
96.4 Wasserschutzgebiete Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 WHG 40 bis 4.120
96.5 Heilquellen
96.5.1 Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Abs. 2 WHG) 1.770
96.5.2 Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG) 40 bis 4.120
96.6 Maßnahme der Gewässeraufsicht (§§ 100 und 101, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 2 WHG oder § 98 Abs. 2 NWG) nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 96.6:
a) Für erforderliche Abwasseruntersuchungen und Wasseruntersuchungen sind Gebühren nach der Verordnung über Gebühren der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung zu erheben.
b) Die im Rahmen des Kernreaktorfernüberwachungssystems für Emissionen auf dem Abwasserpfad entstehenden Aufwendungen des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz sind als Auslagen zu erheben.
c) Die Gebühr wird auch für Maßnahmen erhoben, die bereits ab dem 1. Januar 2011 getroffen wurden.
96.7 Entschädigung (§ 98 WHG, auch in Verbindung mit den §§ 123 und 124 Abs. 2 NWG)
96.7.1 Herbeiführen einer gütlichen Einigung der Beteiligten (§ 98 Abs. 2 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 123 NWG) 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.7.2
96.7.2 Festsetzung einer Entschädigung (§ 98 Abs. 2 Satz 2 WHG, auch in Verbindung mit § 123 NWG) Gebühr nach § 3 des Gerichtskostengesetzes
96.8 Stauanlagen
96.8.1 Setzen, Versetzen, Berichtigen oder Erneuern von Staumarken (§ 45 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 NWG) 118 bis 3.540
96.8.2 Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder zur Beseitigung einer Stauanlage (§ 48 NWG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 23 und höchstens 830
96.8.3 Maßnahme der Aufsicht über Stauanlagen (§ 55 NWG) 176 bis 2.940
96.9 Planfeststellungsverfahren
96.9.1 Planfeststellung nach § 53 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1, nach § 56 Abs. 2 NWG oder nach § 68 Abs. 1 WHG - mit Ausnahme der Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist - nach dem Wert der Anlage
96.9.1.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 2 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 570
96.9.1.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,33 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.9.1.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.825 zuzüglich 0,22 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.9.1.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 3.365 zuzüglich 0,12 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.9.2 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist das 1,8-fache der Gebühr nach Nr. 64.2.3 bezogen auf die Gesamtabbaumenge
Anmerkung zu Nr. 96.9.2:
In Bezug auf die Bodenabbaugenehmigung nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ist § 1 Abs. 6 dieser Verordnung nicht anzuwenden.
Anmerkungen zu den Nrn. 96.9.1 und 96.9.2:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung nach § 3a in Verbindung mit § 3 c, § 3e oder § 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und . keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.
96.9.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 NWG, auch in Verbindung mit § 56 NWG) 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 158
96.9.4 Nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.9.1 oder 96.9.2
96.9.5 Festsetzung eines Kostenanteils nach § 114 Satz 2 NWG, soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens,
nach dem Streitwert
für den Wert, der nicht mehr als 2.500 Euro beträgt 3 v. H.
für den Wert, der mehr als 2.500 Euro beträgt 1 v. H.
96.10 Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG 88 bis 830
96.11 Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers nach § 34 Abs. 2 WHG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 500
96.12 Anordnung der Einstellung oder Beseitigung der Erschließung nach § 49 Abs. 3 WHG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 200
96.13 Verpflichtung zur Duldung (§ 92 oder 93 WHG oder § 122 NWG) oder Verpflichtung zur Gestattung (§ 94 WHG) nach dem Wert des durch die Verpflichtung erzielten Vorteils
96.13.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 0,04 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 41
96.13.2 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 120 zuzüglich 0,01 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.13.3 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 190 zuzüglich 0,004 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes, jedoch höchstens 1.180
96.14 Behördliche Entscheidung zur Gewässerunterhaltung (§ 42 WHG, § 79 NWG) nach dem 25-fachen Jahreswert der Unterhaltungskosten oder der Kostenbeteiligung
96.14.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 0,04 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 24
96.14.2 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 120 zuzüglich 0,01 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.14.3 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 190 zuzüglich 0,004 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes, jedoch höchstens 1.180
96.15 Beglaubigter Auszug aus dem Wasserbuch (§ 120 Abs. 5 Satz 2 NWG) Gebühr nach Nr. 13.1
96.16 Anlagen für wassergefährdende Stoffe
96.16.1 Eignungsfeststellung (§ 63 Abs. 1 WHG) 46 bis 3.240
96.16.2 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)
96.16.2.1 Anordnung des Abschlusses eines Überwachungsvertrages (§ 1 Abs. 2 Satz 2) 25 bis 176
96.16.2.2 Auferlegung von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 1 Abs. 3) 25 bis 158
96.16.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Nds. GVBl. S.41)
96.16.3.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 62 und höchstens 1.860
96.16.3.2 Prüfung einer Anzeige (§ 7) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25und höchstens 300
96.16.3.3 Zulassung einer Organisation nach § 16 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.770 und höchstens 8.250*
96.16.3.4 Anordnung einer besonderen Prüfung, Bestimmung einer kürzeren Prüffrist oder Vorschreiben einer Überprüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 31 und höchstens 186
96.16.3.5 Befreiung von der Prüfpflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 31 und höchstens 186
96.16.3.6 Prüfung eines Nachweises über eine umweltgerechte Verwertung von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften (Nr. 1.1 Satz 4 des Anhangs 1 zu § 1 Nr. 1) und Ausstellen einer Bescheinigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 54 und höchstens 108
96.17 Abwasserbeseitigung
96.17.1 Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung (§ 96 Abs. 8 NWG) 40 bis 410
96.17.2 Anordnung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Selbstüberwachung (§ 100 Abs. 3 NWG) 23 bis 236
96.18 Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Gewässerschutzbeauftragter (§ 64 Abs. 2 WHG), 23 bis 236
96.19 Regelung, Beschränkung oder Verbot des Gemeingebrauchs durch Verfügung nach § 34 NWG oder durch Verfügung auf der Grundlage einer Verordnung nach § 34 NWG 25 bis 470
96.20 Gewässeraufsicht, Zwangsmittel
96.20.1 Anordnung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG 25 bis 3.600
96.20.2 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG in Verbindung mit den §§ 65 und 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) Gebühr nach Nr. 26.4
96.20.3 Ausführung einer Ersatzvornahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG in Verbindung mit § 66 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.1
96.20.4 Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG in Verbindung mit § 67 Nds. SOG
96.20.4.1 für Zwangsgelder, die mindestens 5 Euro, aber nicht mehr als 250 Euro betragen Gebühr nach Nr. 26.2.1
96.20.4.2 für Zwangsgelder, die mehr als 250 Euro, aber nicht mehr als 1.500 Euro betragen Gebühr nach Nr. 26.2.2
96.20.4.3 für Zwangsgelder, die mehr als 1.500 Euro betragen Gebühr nach Nr. 26.2.3
96.20.5 Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG in Verbindung mit § 69 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.3
96.21 Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2010 (Nds. GVBl. S. 181)
96.21.1 Erstmalige Anerkennung als Untersuchungsstelle der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
96.21.1.1 unter Berücksichtigung einer Akkreditierung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 2.960*
96.21.1.2 mit Kompetenzprüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.820 und höchstens 13.690*
96.21.2 erneute Anerkennung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 70 v. H. der Gebühren nach Nr. 96.21.1.1 oder 96.21.1.2*
96.21.3 Überwachungsmaßnahmen
96.21.3.1 turnusmäßiges Probenahme- oder Laboraudit nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 2.220
96.21.3.2 turnusmäßiger Ringversuch je Teilnehmer nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 104 und höchstens 1.570
96.21.3.3 sonstige Maßnahme nach Zeitaufwand".

bb) Tarifnummer 98 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 98.6.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenabgabe "25 bis 320" durch die Zahlenangabe "50 bis 400" ersetzt.

bb) In Nummer 98.6.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "25 bis 160" durch die Zahlenangabe "50 bis 250" ersetzt.

cc) Tarifnummer 99 wird gestrichen.

dd) Tarifnummer 105 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 105.1.9.1 wird die folgende neue Nummer 105.1.9.2 eingefügt:

"105.1.9.2 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 25".

bb) Die bisherige Nummer 105.1.9.2 wird Nummer 105.1.9.3.

ee) Tarifnummer 106 erhält folgende Fassung:

"106 Bodenschutz
106.1 Bundes-Bodenschutzgesetz
106.1.1 Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 51 und höchstens 511
106.1.2 Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 102 und höchstens 255
106.1.3 Anordnung nach § 9 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 102 und höchstens 1.530
106.1.4 Anordnung nach § 10 Abs. 1
106.1.4.1 zur Durchführung einer Sanierungsmaßnahme 1 v. H. der Sanierungskosten, jedoch mindestens 306 und höchstens 30.600
106.1.4.2 Nds. GVBl. Nr. 22/2011, ausgegeben am 6.10.2011 zur Durchführung einer sonstigen Maßnahme nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 51 und höchstens 613
106.1.5 Anordnung von Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 102 und höchstens 1.530
106.1.6 Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 122 und höchstens 613
106.1.7 Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 0,5 v. H. der Sanierungskosten, jedoch mindestens 1.220 und höchstens 17.800
106.1.8 Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 14 1 v. H. der Sanierungskosten, jedoch mindestens 3.060 und höchstens 30.600
106.1.9 Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 61 und höchstens 3.060
106.1.10 Anordnung nach § 15 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 61 und höchstens 3.060
106.1.11 Anordnung nach § 16 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 153 und höchstens 766
106.1.12 Festsetzung eines Wertausgleichs (§ 25 Abs. 1) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 102 und höchstens 511
106.2 Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86), geändert durch Verordnung vom 29. April 2010 (Nds. GVBl. S. 183)
Maßnahme im Rahmen der Überprüfung nach § 12 Abs. 1 in der vor dem 6. Mai 2010 geltenden Fassung in Bezug auf eine Anerkennung nach § 10 in der vor dem 6. Mai 2010 geltenden Fassung (§ 12 Abs. 1) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 900".

ff) In Tarifnummer 110 werden die bisherigen Anmerkungen zu Nummer 110 durch die folgende neue Anmerkung ersetzt:

"Anmerkung zu Nr. 110:
Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, soweit nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten."

gg) Tarifnummer 112 erhält folgende Fassung:

"112 Umweltverträglichkeitsprüfungen
112.1 Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wenn im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wird nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
112.2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
112.2.1 Vorprüfung nach § 3a in Verbindung mit § 3 c, § 3e oder § 3 f
112.2.1.1 Zuschlag für die Durchführung einer Vorprüfung, wenn keine UVP-Pflicht festgestellt wird und im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wird nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1.000
112.2.1.2 Durchführung einer Vorprüfung auf Antrag, wenn sich kein Hauptverfahren anschließt nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.000
112.2.2 Planfeststellungsverfahren nach § 20 Abs. 1 für Anlagen nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9 - einschließlich UVP -
112.2.2.1 deren Errichtungskosten nicht mehr als 100.000 Euro betragen 2 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 1.000
112.2.2.2 deren Errichtungskosten mehr als 100.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 2.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 100.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.2.3 deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 3.600 zuzüglich 0,3 v. H. 500.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.2.4 deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro, aber nicht mehr als 5.000 000 Euro betragen 5.100 zuzüglich 0,15 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.2.5 deren Errichtungskosten mehr als 5.000 000 Euro betragen 11.100 zuzüglich 0,1v. H. der 5.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.3 Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 2 für Anlagen nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9
112.2.3.1 deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen 1 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 104
112.2.3.2 deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen 500 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.3.3 deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 1.000 zuzüglich 0,15 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.2.3.4 deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro betragen 2.050 zuzüglich 0,1 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
112.3 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Vorprüfungen (§ 5 Abs. 1)
112.3.1 Zuschlag für die Durchführung einer Vorprüfung, wenn keine UVP-Pflicht festgestellt wird und im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wird nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1.000
112.3.2 Durchführung einer Vorprüfung auf Antrag, wenn sich kein Hauptverfahren anschließt nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1000".

hh) In Tarifnummer 113 wird die Anmerkung zu den Nummern 113.1 und 113.2 gestrichen.

ii) Tarifnummer 115 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung zu den Nummern 115.1.1, 115.1.2 und 115.1.4 und die Anmerkung zu Nummer 115.2.2 werden gestrichen.

bb) In den Anmerkungen zu Nummer 115.3 wird Buchstabe c gestrichen.

jj) Tarifnummer 119 erhält folgende Fassung:

"119 Fleischgesetz
119.1 Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers (§ 4 Abs. 1) 115
119.2 Änderung der Zulassung oder Feststellung des Erlöschens der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers 25 bis 75
119.3 Widerruf oder Rücknahme der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers 75 bis 150
119.4 Maßnahme infolge des Verlustes eines personenbezogenen Stempels oder Ausweises einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers 25
119.5 Änderung des Klassifiziererausweises infolge einer Namens- oder Adressänderung 10
119.6 Fortbildung in einem Fortbildungskurs (§ 4 Abs. 4) 176
119.7 Abnahme der Sachkunde prüfung (§ 4 Abs. 2) oder Fortbildungsprüfung (§ 4 Abs. 4) 100
119.8 Nachkontrolle anlässlich einer Beanstandung im Rahmen der Überwachung eines Schlachtbetriebs nach Zeitaufwand
119.9 Anordnung nach § 11 Abs. 1 nach Zeitaufwand".

kk) In Tarifnummer 122 wird die Anmerkung zu Nummer 122 gestrichen.

ll) Nach Tarifnummer 122 werden die folgenden Tarifnummern 123 bis 126 angefügt:

"123 Einheitliche Stelle
123.1 Tätigkeit als Einheitlicher Ansprechpartner nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner in Verwaltungsverfahren nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
123.1.1 zur Verfahrensabwicklung nach § 71b VwVfG nach Zeitaufwand, aber höchstens 15 v. H. der für die Verwaltungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagen
123.1.2 Auskunft nach § 71c Abs. 1 VwVfG nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 123.1.2:
Gebühren werden nicht erhoben für einfache mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.
123.2 Tätigkeit als einheitliche Stelle, die nicht unter die Nr. 123.1 fällt nach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Nrn.. 123.1 und 123.2:
Auf die Erhebung einer Gebühr kann verzichtet werden, wenn diese geringer ist als der Verwaltungsaufwand für ihre Festsetzung und Erhebung.
124 Umweltschadensgesetz
124.1 Überwachungsmaßnahme nach § 7 Abs. 1 nach Zeitaufwand
124.2 Anordnung nach § 7 Abs. 2 100 bis 10.000
124.3 Zustimmung zu einer Sanierungsmaßnahme nach § 8 Abs. 1 100 bis 10.000
124.4 Bestimmung einer Sanierungsmaßnahme nach § 8 Abs. 2 100 bis 10.000
124.5 Festlegung der Reihenfolge von Sanierungsmaßnahmen 100 bis 10.000
125 Erneuerbare-Energien-Gesetz Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 50 bis 100
126 Rohrfernleitungsverordnung Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
126.1 Prüfung einer Dokumentation nach § 4 Abs. 2 320
126.2 Prüfung einer Anzeige über eine erneute Inbetriebnahme nach § 4 Abs. 3 320
126.3 Anordnung nach § 4 Abs. 5 910
126.4 Prüfung einer Anzeige nach § 4a in Bezug auf eine Rohrfernleitungsanlage,
126.4.1 deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen 0,3 v. H. dieser Kosten, jedoch mindestens 112
126.4.2 deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro betragen 190 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
126.4.3 deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro betragen 435 zuzüglich 0,15v. H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
126.4.4 deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 620 zuzüglich 0,125 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
126.4.5 deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro betragen 1.007 zuzüglich 0,1v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
126.5 Verlängerung des Zeitpunkts für eine wiederkehrende Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 320
126.6 Anordnung einer zusätzlichen Prüfung nach § 5 Abs. 2 320
126.7 Anerkennung als Prüfstelle (§ 6 Abs. 1) 640
126.8 Anerkennung einer bereits nach § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannten zugelassenen Überwachungsstelle nach § 6 Abs. 4 320
126.9 Anordnung der sicherheitstechnischen Beurteilung eines Schadensfalls gemäß § 7 Abs. 3

Artikel 2

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1Z. Dezember0 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

ENDE