Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung *
Vom 26. November 2012
(Nds. GVBl. Nr. 28 vom 29.11.2012 S. 471)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung und dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 7), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2.3 bis 2.3.3 erhalten folgende Fassung:
| "2.3 | Elektro- und Elektronikgerätegesetz | |
| 2.3.1 | Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 39 |
| 2.3.2 | Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| Anmerkungen zu Nr. 2.3.2:
a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme
b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. | ||
| 2.3.3 | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 1470". |
b) Die Nummern 2.4.6 bis 2.4.8 erhalten folgende Fassung:
| "2.4.6 | Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 | Gebühr nach Nr. 39 |
| 2.4.7 | Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| Anmerkungen zu den Nrn. 2.4.1, 2.4.5 und 2.4.7:
a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme
b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. | ||
| 2.4.8 | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 740". |
c) Die Anmerkungen zu den Nrn. 2.4.1, 2.4.5 und 2.4.8
Anmerkungen zu den Nm. 2.4.1, 2.4.5 und 2.4.8:a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.
b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.
werden gestrichen.
d) In Nummer 2.5.5.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "2.4.5.1" durch die Angabe "2.5.5.1" ersetzt.
e) In Nummer 2.5.5.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "2.4.5.2" durch die Angabe "2.5.5.2" ersetzt.
2. Tarifnummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung:
| "5.2.2 | Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) | |
| Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 | 236". |
b) Die bisherigen Nummern 5.3.1 bis 5.3.1.8 werden durch die folgenden neuen Nummern 5.3.1 bis 5.3.1.7 ersetzt:
| "5.3.1 | Produktsicherheitsgesetz | |
| 5.3.1.1 | Maßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 26 Abs. 1 | Gebühr nach Nr. 39 |
| 5.3.1.2 | Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 | 185 |
| 5.3.1.3 | Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 | 90 |
| 5.3.1.4 | Anordnung nach § 35 Abs. 1 oder 2 | 154 bis 1.550 |
| 5.3.1.5 | Betriebsuntersagung nach § 35 Abs. 3 | 154 bis 1.550 |
| 5.3.1.6 | Benennung einer Überwachungsstelle nach § 37 Abs. 5 | 5.000 |
| 5.3.1.7 | Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 38 | Gebühr nach Nr. 39". |
c) In Nummer 5.3.4 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2768)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" angefügt.
d) In Nummer 5.5.2.1 werden in der Spalte "Gegenstand" das Komma und die Angabe " § 14 Abs. 6 und 7" gestrichen.
e) In Nummer 5.8 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)" ersetzt.
f) Nach Nummer 5.8.3 werden die folgenden Nummern 5.9 bis 5.9.2 angefügt:
| "5.9 | Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) | |
| 5.9.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 | 88 bis 5.000 |
| 5.9.2 | Überprüfung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 3 | 50 bis 500". |
3. Tarifnummer 6 erhält folgende Fassung:
| "6 | Arzneimittelwesen | |
| 6.1 | Arzneimittelgesetz | |
| 6.1.1 | Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 | |
| 6.1.1.1 | für Eigenblut oder aus Eigenblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
| 6.1.1.2 | für Nabelschnurblut oder aus Nabelschnurblut hergestellte Blutprodukte | 300 |
| 6.1.1.3 | für ausschließliche Chargenzertifizierungen (Freigabe) | 300 |
| 6.1.1.4 | für Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika und auf gentechnischem Wege hergestellte Arzneimittel | 1.000 |
| 6.1.1.5 | für sonstige Blutprodukte | 1.000 |
| 6.1.1.6 | im Übrigen | 700 |
| 6.1.2 | Erlaubnis nach § 20b oder § 20c | |
| 6.1.2.1 | Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 | 500 |
| 6.1.2.2 | Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1 | 700 |
| Anmerkung zu Nr. 6.1.2.2:
Die Gebühr ermäßigt sich auf 500 Euro, wenn die Erlaubnis zusammen mit einer Erlaubnis nach Nummer 6.1.2.1 erteilt wird. A n m e r k u n g zu den Nrn. 6.1.1.1 bis 6.1.1.6 und 6.1.2.1 bis 6.1.2.2: Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro. | ||
| 6.1.3 | Anzeige nach § 20b Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 | |
| 6.1.3.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 7 | 200 |
| 6.1.3.2 | Widerspruch (§ 20b Abs. 2 Satz 6) in Bezug auf eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 7 | 300 |
| 6.1.4 | Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 | 350 |
| 6.1.5 | Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a | 60 |
| 6.1.6 | Erlaubnis zum Großhandel nach § 52 a | 500 |
| Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1 bis 6.1.6:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7. | ||
| 6.1.7 | Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach § 64 | |
| 6.1.7.1 | Besichtigung einer Apotheke | |
| 6.1.7.1.1 | bis zu 15 Minuten Besichtigungsdauer (Kurzbesichtigung) | 45 |
| 6.1.7.1.2 | über eine Kurzbesichtigung hinaus je angefangene Stunde Besichtigungsdauer | 175 |
| 6.1.7.2 | eines Betriebes des Einzelhandels mit Ausnahme von Apotheken | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 58 und höchstens 176 |
| 6.1.7.3 | eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson | 164 |
| Anmerkung zu Nr. 6.1.7.3:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind mit der Gebühr nicht abgegolten. | ||
| 6.1.8 | Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) nach § 64 Abs. 3 Satz 4 | |
| 6.1.8.1 | für das erste Zertifikat | 300 |
| 6.1.8.2 | für jedes weitere Zertifikat | 75 |
| 6.1.9 | Änderung eines Zertifikates nach § 64 Abs. 3 Satz 4 ohne inhaltliche Prüfung | 100 |
| 6.1.10 | Zertifikat über die GMP-Übereinstimmung eines pharmazeutischen Prüflabors im Sinne des § 14 Abs. 4 | 300 |
| 6.1.11 | Untersuchung einer nach § 65 Abs. 1 geforderten oder entnommenen Probe | nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 4.000 |
| Anmerkung zu Nr. 6.1.11:
Zum Verwaltungsaufwand für die Untersuchung gehört auch der Verwaltungsaufwand für die Anforderung oder die Entnahme der Probe und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse. | ||
| 6.1.12 | Prüfung einer Anzeige nach § 67 | |
| 6.1.12.1 | über eine klinische Prüfung bei Menschen | |
| 6.1.12.1.1 | je in der Anzeige benannter Hauptprüferin oder benanntem Hauptprüfer, wenn sie oder er nicht Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung ist | 60 |
| 6.1.12.1.2 | je weiterer Prüferin oder weiterem Prüfer | 20 |
| 6.1.12.1.3 | je Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung | 80 |
| 6.1.12.1.4 | je pharmazeutischem Unternehmer | 120 |
| Anmerkung zu Nr. 6.1.12.1:
Wird eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder der bereits benannt wurde, als Hauptprüferin oder Hauptprüfer oder Leiterin oder Leiter der klinischen Prüfung benannt, so wird für die weitere Benennung dieser Person eine Gebühr nicht erhoben. | ||
| 6.1.12.2 | für die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere Person, die zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, nach § 67 Abs. 2 in einem Fall des § 13 Abs. 2 b ohne Anforderung von Unterlagen | 60 |
| Anmerkung zu den Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2:
Die Gebühr erhöht sich um 60 Euro, wenn erforderliche Unterlagen nachgefordert werden oder der Aufwand wegen umfangreicher Unterlagen erhöht ist. | ||
| 6.1.12.3 | im Übrigen | 120 |
| 6.1.13 | Maßnahme nach § 69 | 500 |
| 6.1.14 | Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 69 Abs. 1, wenn die oder der Betroffene zu der Anordnung Anlass gegeben hat | 300 |
| 6.1.15 | Einfuhrerlaubnis nach § 72 oder § 72b Abs. 1 | 500 |
| 6.1.16 | Prüfung eines Zertifikats nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
| 6.1.17 | Bescheinigung | |
| 6.1.17.1 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff | 600 |
| 6.1.17.2 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff | 200 |
| 6.1.17.3 | nach § 72a Abs. 1 Satz 1 für jedes weitere Arzneimittel oder jeden weiteren Wirkstoff, auf das oder den sich die Bescheinigung bezieht | 60 |
| 6.1.18 | Prüfung eines Zertifikats nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | 600 |
| 6.1.19 | Bescheinigung nach § 72b Abs. 2 | |
| 6.1.19.1 | nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | 600 |
| 6.1.19.2 | nach § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | 200 |
| 6.1.20 | Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 | |
| 6.1.20.1 | für das erste bezeichnete Arzneimittel | 200 |
| 6.1.20.2 | für jedes weitere bezeichnete Arzneimittel | 60 |
| 6.1.21 | Zertifikate nach § 73a Abs. 2 (WHO-Zertifikate) | |
| 6.1.21.1 | Produktzertifikat für ein Arzneimittel nach Anhang 1 der Leitlinien zur Durchführung des Zertifikatsystems der Weltgesundheitsorganisation über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel (WHO-Leitlinien für Zertifikate) | |
| 6.1.21.1.1 | für den Hersteller des Arzneimittels, der Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist | 150 |
| 6.1.21.1.2 | für den Hersteller des Arzneimittels, der nicht Inhaber der Zulassung für das Arzneimittel ist | 200 |
| 6.1.21.1.3 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 225 |
| 6.1.21.1.4 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Zuständigkeitsbereich der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung des Arzneimittels zu sein | 250 |
| 6.1.21.1.5 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt | 275 |
| 6.1.21.1.6 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller in Deutschland, aber außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Überwachungsbehörde herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein | 300 |
| 6.1.21.1.7 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der Inhaber der Zulassung ist und das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland herstellen lässt | 100 |
| 6.1.21.1.8 | für den pharmazeutischen Unternehmer, der das Arzneimittel bei einem Lohnhersteller im Ausland herstellen lässt, ohne Inhaber der Zulassung zu sein | 125 |
| 6.1.21.1.9 | in den Fällen der Nummern 6.1.21.1.3 bis 6.1.21.1.8 für jeden weiteren Lohnhersteller zusätzlich | 120 |
| 6.1.21.1.10 | identisches Zertifikat für ein weiteres Exportland | 40 |
| 6.1.21.1.11 | für den Ausführer (§ 73a Abs. 2 Satz 1) | 200 |
| 6.1.21.2 | Erklärung des Zulassungsstatus für Arzneimittel nach Anhang 2 der WHO-Leitlinien für Zertifikate | |
| 6.1.21.2.1 | für das erste Arzneimittel | 60 |
| 6.1.21.2.2 | für jedes weitere Arzneimittel | 30 |
| 6.1.21.2.3 | identische Erklärung für ein weiteres Exportland | 40 |
| 6.1.21.3 | Produktzertifikat für einen Wirkstoff im internationalen Handel | 100 |
| Anmerkung zu den Nrn. 6.1.8 bis 6.1.21.3:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7. | ||
| 6.2 | Änderung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.21 | 200 |
| 6.3 | Rücknahme, Widerruf oder Ruhensanordnung | |
| 6.3.1 | nach § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2, nach § 20b Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 20c Abs. 7, auch in Verbindung mit § 72b Abs. 1 Satz 2, oder nach § 52a Abs. 5 | 700 |
| 6.3.2 | eines Zertifikats nach § 72a oder § 73a Abs. 2 | 700 |
| 6.4 | Vorläufige Anordnung nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2, oder nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 | 200 |
| 6.5 | Mehrausfertigung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.21 | 30 |
| 6.6 | Schriftliche nicht offizielle englischsprachige Übersetzung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.21 | 30 |
| 6.7 | Prüfung einer Anzeige oder Mitteilung nach § 20, § 20 b Abs. 2, § 20c Abs. 6, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 | |
| 6.7.1 | ohne Prüfung der Sachkenntnis nach § 15, § 20c, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 | 120 |
| 6.7.2 | mit Prüfung der Sachkenntnis nach § 15, § 20c, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 | 300 |
| 6.8 | Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) | |
| Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Satz 6 | 100 | |
| 6.9 | Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) | |
| Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 | 120 | |
| 6.10 | Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (Mutual Recognition Agreements on Conformity Assessment - MRA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten | |
| Bescheinigung oder Bestätigung über die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (MRA-Zertifikat) | 200 | |
| Anmerkung zu Nr. 6.10:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7. | ||
| 6.11 | Betäubungsmittel | |
| 6.11.1 | Betäubungsmittelgesetz | |
| Überwachungsmaßnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 3 oder 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000 | |
| 6.11.2 | Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) | |
| 6.11.2.1 | Anerkennung einer geeigneten Einrichtung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (§ 5 Abs. 7) | 146 |
| 6.11.2.2 | Erlaubnis nach § 5 Abs. 9 b | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 140 und höchstens 1000". |
4. Tarifnummer 21 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 21.2 bis 21.2.6 werden durch die folgenden neuen Nummern 21.2 bis 21.2.5.7 ersetzt:
| "21.2 | Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) | |
| 21.2.1 | Anerkennung eines Verfahrens oder Gerätes nach § 10 Abs. 5 Satz 2 | 176 bis 1.410 |
| 21.2.2 | Maßnahme nach § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 | 88 bis 550 |
| 21.2.3 | Partikelförmige Gefahrstoffe | |
| 21.2.3.1 | Nachforderung von Unterlagen oder Besichtigung vor Ort infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 | 52 bis 295 |
| 21.2.3.2 | Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 | 146 bis 710 |
| 21.2.3.3 | Zulassung als Fachbetrieb zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 | 88 bis 355 |
| 21.2.4 | Schädlingsbekämpfung | |
| 21.2.4.1 | Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 oder Nr. 3.6 | 72 bis 295 |
| 21.2.4.2 | Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung als gleichwertig oder geeignet nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 oder 3 | 72 bis 1.180 |
| 21.2.5 | Begasungen | |
| 21.2.5.1 | Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 | 130 bis 880 |
| 21.2.5.2 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 | 88 bis 206 |
| 21.2.5.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 | 255 bis 880 |
| 21.2.5.4 | Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 | 52 bis 210 |
| 21.2.5.5 | Anordnung nachträglicher Auflagen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 | 52 bis 210 |
| 21.2.5.6 | Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 4.3.2 | 72 bis 295 |
| Anmerkung zu Nr. 21.2.5.6:
Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für eine Überwachung der angezeigten Begasung abgegolten. | ||
| 21.2.5.7 | Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 | 72 bis 295". |
b) In Nummer 21.3 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)" durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" ersetzt.
c) Die Nummern 21.3.4 und 21.3.5
21.3.4 Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3 140 bis 355 21.3.5 Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3 140 bis 410 werden gestrichen.
d) In Nummer 21.5 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194)" ersetzt.
e) In Nummer 21.6 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Klammerzusatz "(BGBl. S. 1139)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 42 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" angefügt.
5. Es wird die folgende neue Tarifnummer 29 eingefügt:
| "29 | Explosionsgefährliche Stoffe | |
| 29.1 | Sprengstoffgesetz (SprengG) | |
| 29.1.1 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300 |
| 29.1.2 | Erlaubnis nach § 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 300 * |
| 29.1.3 | weitere Ausfertigung einer Erlaubnis nach § 7 | 10 * |
| 29.1.4 | wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 | 50 * |
| 29.1.5 | Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 50 |
| 29.1.6 | Abnahme einer Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2171) | 60 zuzüglich 10 je Prüfling |
| 29.1.7 | Abnahme einer Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 1. SprengV | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 350 je Prüfling |
| Anmerkung zu Nr. 29.1.7:
Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
| 29.1.8 | Fristverlängerung nach § 11 Satz 2 | 50 |
| 29.1.9 | Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 28 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 2.500 |
| Anmerkung zu Nr. 29.1.9:
Wird die Lagergenehmigung zusammen mit einer Baugenehmigung beantragt, so erhöht sich die Gebühr um die für die Baugenehmigung vorgeschriebene Gebühr. | ||
| 29.1.10 | Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 28 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1.250 |
| 29.1.11 | Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 oder ihre wesentliche Änderung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 1.000 |
| 29.1.12 | nachträgliche Auflage nach § 17 Abs. 3 Satz 2 zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 700 |
| 29.1.13 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 80 * |
| 29.1.14 | wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 | 40 * |
| 29.1.15 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 | 40 * |
| 29.1.16 | Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 | 40 |
| 29.1.17 | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 5 | 40 |
| 29.1.18 | Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 150 |
| 29.1.19 | wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 | 40 |
| 29.1.20 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 | 40 |
| 29.1.21 | Zulassung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 5 | 50 |
| 29.1.22 | Ungültigkeitserklärung nach § 35 Abs. 2 | 80 |
| Anmerkung zu Nr. 29.1.22:
Die Aufwendungen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
| 29.1.23 | Ersatzausfertigung für eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27, für eine Genehmigung nach § 17 oder für einen Befähigungsschein nach § 20 | 50 |
| 29.1.24 | Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 33 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 400 |
| 29.1.25 | Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 oder Verlangen nach § 48 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 1.000 |
| 29.1.26 | vorläufige Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Maßnahmen nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 500 |
| 29.2 | Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2171) | |
| 29.2.1 | Zulassung größerer Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 |
| 29.2.2 | Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 |
| 29.2.3 | Bewilligung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 |
| 29.2.4 | Genehmigung nach § 23 Abs. 6 für die Erprobung oder für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern | Nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 500 |
| 29.2.5 | Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 |
| 29.2.6 | Anordnung nach § 24 Abs. 2 im Einzelfall | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 |
| 29.2.7 | Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs.1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 1.000 |
| 29.2.8 | Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 | 40 |
| 29.2.9 | Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 | 40 |
| 29.2.10 | Überprüfung der Qualifikation nach § 40 a Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 500 |
| 29.2.11 | Zulassung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 1 | 40 |
| 29.3 | Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) | |
| Zulassung einer Ausnahme nach § 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 | |
| 29.4 | Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) | |
| Verzicht nach § 3 Abs. 2 auf die Erstattung einer Anzeige oder die Einhaltung der Anzeigefrist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 100 | |
| 29.5 | Gebühren in sonstigen Fällen
Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung, die nicht in den Nummern 29.1 bis 29.4 genannt ist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600 |
| A n m e r k u n g zu den Nrn. 29.1.2, 29.1.13, 29.1.15, 29.1.16, 29.1.18, 29.1.20 und 29.2.9:
Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 29.1.5." |
6. Tarifnummer 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 34.2.4 werden die folgenden neuen Nummern 34.3 bis 34.5 eingefügt:
| "34.3 | Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012 vom 27. Juni 2012 (ABl. EU Nr. L 168 S. 24) | |
| Zusätzliche amtliche Kontrollen im Sinne von Artikel 28 | nach Zeitaufwand | |
| 34.4 | Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. EU Nr. L 194 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 889/2012 vom 27. September 2012 (ABl. EU Nr. L 263 S. 26) | |
| 34.4.1 | Kontrolle am benannten Eingangsort nach Artikel 8 Abs. 1 | nach Zeitaufwand |
| 34.4.2 | Ausstellen eines gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
| 34.4.3 | Genehmigung der Weiterbeförderung nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand |
| 34.5 | Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 229 S. 1; 2011 Nr. L 192 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 939/2010 vom 20. Oktober 2010 (ABl. EU Nr. L 277 S. 4) | |
| Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c zweiter Spiegelstrich | 250 bis 500". |
b) Die bisherigen Nummern 34.3 bis 34.5 werden Nummern 34.6 bis 34.8.
7. Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 40.1.2 bis 40.1.2.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 40.1.2 bis 40.1.2.2 ersetzt:
| "40.1.2 | Gewerbeanzeigen | |
| 40.1.2.1 | Bearbeitung einer Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2) | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 43 * |
| Anmerkung zu Nr. 40.1.2.1:
Zur Bearbeitung gehören auch die Einarbeitung der Daten aus der Anzeige in ein Gewerberegister, die Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 und die Beanstandung einer Anzeige. | ||
| 40.1.2.2 | Zweitausfertigung einer Empfangsbescheinigung | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 22 *". |
b) In den Nummern 40.1.11, 40.6.3 und 40.6.4 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" das Zeichen " *" gestrichen.
c) Nummer 40.8.1 erhält folgende Fassung:
| "40.8.1 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 280 * |
| Anmerkung zu Nr. 40.8.1:
Zur Bearbeitung gehören auch die Beanstandung einer Anzeige, die Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 und eine Überprüfung nach § 3." |
d) Nummer 40.8.2
40.8.2 Beanstandung einer Anzeige nach § 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 41* wird gestrichen.
e) Die bisherigen Nummern 40.8.3 bis 40.8.7 werden Nummern 40.8.2 bis 40.8.6.
8. Tarifnummer 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 43.1 wird in der Spalte "Gegenstand" vor dem Wort "Heimgesetz" das Wort "Niedersächsisches" eingefügt.
b) In Nummer 43.1.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 12 Abs. 1" durch die Angabe " § 7 Abs. 1" ersetzt.
c) In Nummer 43.1.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 7 Abs. 3" ersetzt.
d) In Nummer 43.1.3 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 12 Abs. 4" durch die Angabe " § 7 Abs. 4" ersetzt.
e) Die Nummern 43.1.4 bis 43.1.6 erhalten folgende Fassung:
| "43.1.4 | Anordnung nach § 11 | 25 bis 600 |
| 43.1.5 | Untersagung nach § 12 Abs. 1, je Person | 280 |
| 43.1.6 | Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 | 280". |
f) In Nummer 43.1.7.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 19 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 oder 2" ersetzt.
g) In Nummer 43.1.7.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 19 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3" ersetzt.
9. Tarifnummer 44 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 44.3 bis 44.3.5 werden durch die folgenden neuen Nummern 44.3 bis 44.3.4 ersetzt:
| "44.3 | Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) | |
| 44.3.1 | Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 | 65 bis 1.000 |
| 44.3.2 | Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 | 35 bis 420 |
| Anmerkung zu Nr. 44.3.2:
Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn es sich bei der Anzeige nicht auch um eine Anzeige nach § 15 BImSchG handelt. | ||
| 44.3.3 | Änderung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 oder 3 | 35 bis 420 |
| 44.3.4 | Überprüfung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 | 35 bis 420 |
| Anmerkung zu Nr. 44.3:
Auf Amtshandlungen in Anwendung des § 34 TEHG sind die Nummern 44.3 bis 44.3.5 des Kostentarifs in der Fassung der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 7), anzuwenden." |
b) Die Nummern 44.5 bis 44.5.2 erhalten folgende Fassung:
| "44.5 | Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) | |
| 44.5.1 | Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 220 und höchstens 440* |
| Anmerkung zu Nr. 44.5.1:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt. | ||
| 44.5.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 17 | 52 bis 825". |
c) Die Nummern 44.19 bis 44.19.4 erhalten folgende Fassung:
| "44.19 | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) | |
| 44.19.1 | Annahme einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 | 52 bis 780 |
| 44.19.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 | 52 bis 780 |
| 44.19.3 | Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV Buchst. A Satz 3 | 52 bis 520 |
| 44.19.4 | Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 390 und höchstens 2.600 |
| Anmerkung zu Nr. 44.19.4:
Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt." |
10. In Tarifnummer 49 erhält Nummer 49.1.12 folgende Fassung:
| "49.1.12 | Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Abs. 6 oder § 36 Abs. 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 43 und höchstens 760". |
11. In Tarifnummer 51 erhält Nummer 51.1 folgende Fassung:
| "51.1 | Anerkennung als Ausflugsort (§ 4 Abs. 1 Satz 2) | 106 bis 1500". |
12. Tarifnummer 63 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 63.1 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "Besondere" gestrichen und die Angabe " § 27 Abs. 1" durch die Angabe " § 27 Abs. 3" ersetzt.
b) In Nummer 63.3 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 33 Abs. 2" durch die Angabe " § 33 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
c) In Nummer 63.4.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 33 Abs. 3" durch die Angabe " § 33 Abs. 5" ersetzt.
d) In Nummer 63.5 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 35 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3" durch die Angabe " § 35 Abs. 2" ersetzt.
13. In Tarifnummer 64 werden die bisherigen Nummern 64.1 bis 64.8.16 durch die folgenden neuen Nummern 64.1 bis 64.8.15 ersetzt:
| "64.1 | Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) | |
| 64.1.1 | Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften | |
| 64.1.1.1 | Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) | |
| 64.1.1.1.1 | Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | Gebühr nach Nr. 26.4 |
| 64.1.1.1.2 | Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 Nds. SOG | Gebühr nach Nr. 26.1 |
| 64.1.1.1.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 Nds. SOG | Gebühr nach Nr. 26.2 |
| 64.1.1.1.4 | Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten | Gebühr nach Nr. 26.3 |
| 64.1.1.2 | Sonstige Maßnahme nach § 3 Abs. 2 | 70 bis 1.180 |
| 64.1.2 | Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen | 70 bis 3.540 |
| 64.1.3 | Prüfung nach § 17 Abs. 7 | 70 bis 5.000 |
| 64.1.4 | Untersagung nach § 17 Abs. 8 Satz 1 | 70 bis 1.500 |
| 64.1.5 | Anordnung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 | 70 bis 5.000 |
| 64.1.6 | Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer Erklärung nach § 22, ausgenommen die Gewährung von Befreiungen | 70 bis 1.500 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.1.6:
a) Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen. b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nummer 64.1.26 zu erheben. | ||
| 64.1.7 | Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 | 70 bis 3.500 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.1.7:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. | ||
| 64.1.8 | Prüfung einer Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 | 70 bis 5.000 |
| 64.1.9 | Befristung oder anderweitige Beschränkung der Durchführung eines Projekts nach § 34 Abs. 6 Satz 2 | 70 bis 5.000 |
| 64.1.10 | Anordnung nach § 34 Abs. 6 Satz 4 | 70 bis 1.500 |
| 64.1.11 | Untersagung der Durchführung nach § 34 Abs. 6 Satz 5 | 70 bis 5.000 |
| 64.1.12 | Genehmigung für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 | 70 bis 1.500 |
| 64.1.13 | Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur oder von Tieren nach § 40 Abs. 4 | 70 bis 710 |
| 64.1.14 | Genehmigung der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs eines Zoos nach § 42 Abs. 2 | 100 bis 10.000 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.1.14:
a) Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. | ||
| 64.1.15 | Maßnahme zur Überwachung eines Zoos nach § 42 Abs. 6 | 50 bis 2.000 |
| 64.1.16 | Anordnung nach § 42 Abs. 7 oder Abs. 8 | 50 bis 10.000 |
| 64.1.17 | Widerruf der Genehmigung nach § 42 Abs. 8 Satz 1 | 50 bis 10.000 |
| 64.1.18 | Prüfung einer Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 | 50 bis 750 |
| 64.1.19 | Maßnahme zur Überwachung während des Betriebs oder nach der Beseitigung eines Tiergeheges (§ 43 Abs. 3 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG und mit § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG) | 50 bis 750 |
| 64.1.20 | Anordnung nach § 43 Abs. 3 | 70 bis 1.500 |
| 64.1.21 | Zulassung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 | 35 bis 710 |
| 64.1.22 | Zulassung einer weiteren Ausnahme nach § 45 Abs. 7 | 35 bis 2060 |
| 64.1.23 | Einziehung nach § 47 Satz 1 oder Beschlagnahme nach § 51 in Verbindung mit § 47 Satz 2 | 70 bis 1.410 |
| 64.1.24 | Maßnahme zur Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 52) | 29 bis 590 |
| 64.1.25 | Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Abs. 3 | 70 bis 5.000 |
| 64.1.26 | Gewährung einer Befreiung nach § 67 | 70 bis 7.100 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.1.26:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. | ||
| 64.2 | Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) | |
| 64.2.1 | Maßnahmen nach § 2 zur Sicherstellung der Einhaltung des den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft, soweit dieses unmittelbar gilt, sonstigen Bundesrechts und Landesrechts | |
| 64.2.1.1 | Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 3 und den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung | |
| 64.2.1.1.1 | Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | Gebühr nach Nr. 26.4 |
| 64.2.1.1.2 | Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 Nds. SOG | Gebühr nach Nr. 26.1 |
| 64.2.1.1.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 Nds. SOG | Gebühr nach Nr. 26.2 |
| 64.2.1.1.4 | Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten | Gebühr nach Nr. 26.3 |
| 64.2.1.2 | Sonstige Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 | 70 bis 7.100 |
| 64.2.2 | Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 2 angeordneten Maßnahmen | 70 bis 3.540 |
| 64.2.3 | Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nach § 2 Abs. 2 | 70 bis 7.100 |
| 64.2.4 | Über die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderliche Amtshandlung (§ 7 Abs. 3 Satz 2), für die an anderer Stelle weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 70 bis 5.000 |
| 64.2.5 | Genehmigung zum Bodenabbau nach § 8 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum), beim Torfabbau jedoch nach der Abbaufläche | |
| 64.2.5.1 | bis 100.000 m3/m2 mindestens | 0,0143 je m3/m2 613 |
| 64.2.5.2 | über 100.000 m3/m2 bis 500.000 m3/m2 mindestens | 0,0123 je m3/m2 1.430 |
| 64.2.5.3 | über 500.000 m3/m2 bis 1.000 000 m3/m2 mindestens | 0,0107 je m3/m2 6.150 |
| 64.2.5.4 | über 1.000 000 m3/m2 bis 2.000 000 m3/m2 mindestens | 0,0082 je m3/m2 10.700 |
| 64.2.5.5 | über 2.000 000 m3/m2 bis 5.000 000 m3/m2 mindestens | 0,0059 je m3/m2 16.400 |
| 64.2.5.6 | über 5.000 000 m3/m2 mindestens | 0,0056 je m3/m2 29.500 |
| 64.2.6 | Verlängerung der Geltungsdauer oder Änderung einer Genehmigung zum Bodenabbau | |
| 64.2.6.1 | ohne Erhöhung der Abbaumenge, beim Torfabbau ohne Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe | 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.5 |
| 64.2.6.2 | mit Erhöhung der Abbaumenge, beim Torfabbau mit Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe | Gebühr nach Nr. 64.2.5 bezogen auf die Erhöhung der Abbaumenge, beim Torfabbau auf die Erweiterung der Abbaufläche oder bei unveränderter Fläche, auf der eine Erweiterung der Abbaumengegenehmigt wird, auf die Erhöhung der Abbaumenge |
| Anmerkungen zu den Nrn. 64.2.5 und 64.2.6:
a)Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. | ||
| 64.2.7 | Maßnahme zur Kontrolle während des Bodenabbaus und nach dem Bodenabbau | 70 bis 710 |
| Anmerkung zu Nr. 64.2.7:
Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau ist der Aufwand für Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau bereits mit der Gebühr für die Genehmigung abgegolten. | ||
| 64.2.8 | Vorbescheid nach § 11 Satz 1 | 355 bis 7.100 |
| 64.2.9 | Fristverlängerung nach § 11 Satz 4 | 70 bis 1.000 |
| 64.2.10 | Anordnung des Abbaus von Restflächen nach § 12 Abs. 1 | 70 bis 5.000 |
| 64.2.11 | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3 Satz 6 | 70 bis 1.410 |
| 64.2.12 | Genehmigung der Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 | 70 bis 1.410 |
| Anmerkungen zu den Nrn. 64.2. 11 und 64.2.12:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. | ||
| 64.2.13 | Genehmigung zum Führen einer geschützten Bezeichnung nach § 37 | 58 bis 1.770 |
| 64.3 | Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108) | |
| 64.3.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 1 oder 2 | 52 bis 360 |
| 64.3.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 | 25 bis 360 |
| 64.3.3 | Zulassung einer Ausnahme in Bezug auf das Führen eines Aufnahme- oder Auslieferungsbuchs nach § 6 Abs. 1 Satz 4 | 35 bis 720 |
| 64.3.4 | Zulassung einer Ausnahme für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 | 25 bis 56 |
| 64.3.5 | Zulassung des Absehens von den als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 | 25 bis 56 |
| 64.3.6 | Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 | 25 bis 56 |
| 64.3.7 | Zulassung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 | 25 bis 56 |
| 64.3.8 | Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 | 25 bis 56 |
| 64.4 | Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1; 1997 Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70) | |
| Ausgabe von Etiketten an eine registrierte wissenschaftliche Einrichtung nach Artikel 7 Nr. 4, je Etikett | 2 | |
| 64.5 | Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1) | |
| 64.5.1 | Bescheinigung nach Artikel 47 | 15 |
| 64.5.2 | Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. a, b oder d | 31 |
| 64.5.3 | Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. c | 15 |
| 64.5.4 | Bescheinigung nach Artikel 49 | 30 |
| 64.5.5 | Bescheinigung nach Artikel 60 | 30 bis 3.000 |
| 64.5.6 | Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 1 | 25 |
| 64.5.7 | Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 2 | 31 |
| 64.6 | Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" | |
| 64.6.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 | |
| 64.6.1.1 | für die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen, ausgenommen gewerbliche Kutsch- und Schlittenfahrten | 70 bis 1.410 |
| 64.6.1.2 | für die Durchführung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten | 80 bis 3.060 |
| 64.7 | Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" | |
| 64.7.1 | Zustimmung zur Jagd auf Wasserfederwild nach § 8 Abs. 2 | 35 |
| 64.7.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 | 70 bis 1.410 |
| 64.7.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 2 | 70 bis 1.410 |
| 64.7.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 2 | 70 bis 1.410 |
| 64.7.5 | Zulassung des Fahrens oder Abstellens von Kraftfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 | 70 bis 1.410 |
| 64.7.6 | Zulassung einer Ausnahme vom Betretensverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 | 70 bis 1.410 |
| 64.7.7 | Zulassung einer lärmintensiven Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 | 70 bis 1.410 |
| 64.7.8 | Zulassung der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 | 100 bis 1.410 |
| 64.7.9 | Zulassung des Betretens der Insel Memmert nach Nr. I/13 der Anlage 1 | 70 bis 1.410 |
| 64.7.10 | Zulassung des Betretens der Insel Mellum nach Nr. I/39 der Anlage 1 | 70 bis 1.410 |
| 64.8 | Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" | |
| 64.8.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 | 35 bis 1.410 |
| 64.8.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a | 25 bis 710 |
| 64.8.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b | 5 bis 1.410 |
| 64.8.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 für die Durchführung einer sportlichen, kulturellen oder gewerblichen Veranstaltung | 25 bis 1410 |
| 64.8.5 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für Maßnahmen Dritter | 25 bis 1.410 |
| 64.8.6 | Gestattung zum Befahren nach § 12 Abs. 6 | 25 bis 710 |
| 64.8.7 | Zulassung der Erneuerung von Dränungen nach § 13 Abs. 3 | 35 bis 1.410 |
| 64.8.8 | Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 7 Teilraum C-59 Buchst. d für eine erste Mahd vor dem 16. Juni | 25 bis 710 |
| 64.8.9 | Zulassung einer Grünlanderneuerung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 | 35 bis 1.410 |
| 64.8.10 | Zulassung einer Düngung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 | 25 bis 710 |
| 64.8.11 | Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot der Anwendung chemischer Mittel nach § 14 Abs. 3 Satz 2 | 25 bis 1.410 |
| 64.8.12 | Zulassung des Anlegens einer Kirrung, einer Wildfütterung oder eines Wildackers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 | 25 bis 710 |
| 64.8.13 | Genehmigung einer Ausnahme für eine Besatzmaßnahme nach § 16 Abs. 4 | 25 bis 710 |
| 64.8.14 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 17 Abs. 3 | 70 bis 1410 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.8.14:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. | ||
| 64.8.15 | Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Verordnung | 35 bis 1.410 |
| Anmerkung zu Nr. 64.8.15:
a) Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen. b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nummer 64.1.26 zu erheben." |
14. Tarifnummer 84 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 84.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" ersetzt.
b) In Nummer 84.1.46.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "2.500" durch die Zahl "3.000" ersetzt.
c) In Nummer 84.1.46.3.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "500" durch die Zahl "600" ersetzt.
d) In Nummer 84.1.46.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "2.500" durch die Zahl "2.000" ersetzt.
e) In der Anmerkung zu Nr. 84.1.46.4 wird die Zahl "500" durch die Zahl "700" ersetzt.
f) Nummer 84.1.47 erhält folgende Fassung:
| "84.1.47 | Nachforderung von zur Vorlage verlangten Unterlagen (§ 83 Abs. 4 Satz 3), schriftlichen Begründungen (§ 83 Abs. 4 Satz 4) oder Aufzeichnungen (§ 83 Abs. 7) für jedes geprüfte Gerät | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 350". |
g) In Nummer 84.2.7.1 wird in der Spalte "Gegenstand" der Klammerzusatz "(Durchleuchtungsgerät)" gestrichen und in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "250" durch die Zahl "275" ersetzt.
h) Nummer 84.2.9.1 erhält folgende Fassung:
| "84.2.9.1 | Nachforderung von zur Vorlage verlangten Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 350". |
15. Tarifnummer 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 96.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "64.2.3" durch die Zahlenangabe "64.2.5" ersetzt.
b) In Nummer 96.9.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahlenangabe "64.2.3" durch die Zahlenangabe "64.2.5" ersetzt.
c) In Nummer 96.20.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes" angefügt.
16. Tarifnummer 98 erhält folgende Fassung:
| "98 | Wohnungswesen | |
| 98.1 | Wohnungsbindungsgesetz | |
| 98.1.1 | Genehmigung des Übergangs von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 82 |
| 98.1.2 | Genehmigung einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 40 |
| 98.1.3 | Bestätigung nach § 18 Abs. 2 | 25 |
| 98.1.4 | Freistellung von der Zweckbindung nach § 22 Abs. 3 Buchst. b | 25 |
| 98.2 | Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz | |
| 98.2.1 | Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins | |
| 98.2.1.1 | nach § 8 Abs. 2 oder 3 | 18 |
| 98.2.1.2 | nach § 8 Abs. 2 oder 3 mit einer Abweichung nach § 8 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 18 und höchstens 40 |
| 98.2.2 | Genehmigung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 2 oder 3, je Wohnung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 1.610 |
| 98.2.3 | Freistellung nach § 11 Abs. 1, je Wohnung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 17 und höchstens 1.610 |
| 98.2.4 | Entlassung aus den Bindungen oder Änderung der Bindungen nach § 11 Abs. 3, je Wohnung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 17 und höchstens 1.610 |
| 98.3 | Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) | |
| Genehmigung des Übergangs von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 15 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 82 | |
| 98.4 | Reichsheimstättengesetz in Verbindung mit Artikel 6 § 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes | |
| Zulassung einer Abweichung nach § 17 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 17 und höchstens 82 | |
| 98.5 | Wohnungseigentumsgesetz | |
| 98.5.1 | Erstellen eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 400 |
| 98.5.2 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, je Wohnung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 400". |
103 Milch- und Margarinegesetz 103.1 Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4 103.1.1 für Molkereien 104 bis 1.050 103.1.2 für Großhändler 68 bis 340 103.1.3 für Einzelhändler 39 bis 178 103.2 Stellvertretererlaubnis nach § 5 39 bis 178 103.3 Erlaubnis zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 6 39 bis 178 wird gestrichen.
18. Tarifnummer 114 erhält folgende Fassung:
| "114 | Emssperrwerk
Aufstauen der Ems durch das Sperrwerk bei Gandersum zur Herstellung der Schiffbarkeit für Schiffe mit einem Tiefgang von mehr als 7,30 m (Staufall), je angefangene Stunde Anmerkungen zu Nr. 114: a) Der maßgebende Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Tore des Sperrwerks vollständig geschlossen sind, und endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Tore wieder vollständig geöffnet sind. b) Auslagen sind unabhängig von dem Zeitraum nach Buchstabe a zu erheben. Für ein Aufstauen für Schiffe mit einem Tiefgang von nicht mehr als 7,30 m sind Auslagen nicht zu erheben." | 11.500 |
19. Tarifnummer 116 erhält folgende Fassung:
| "116 | Architekten, Ingenieure | |
| 116.1 | Niedersächsisches Architektengesetz | |
| 116.1.1 | Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten (§ 2 Abs. 3) | |
| 116.1.1.1 | Eintragung in die Liste | 290 |
| 116.1.1.2 | Versagung der Eintragung | 290 |
| 116.1.1.3 | Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages | 145 |
| 116.1.1.4 | Streichung der Eintragung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 300 |
| 116.1.2 | Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 4 oder 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300 |
| 116.1.3 | Gesellschaftsliste (§ 4b) | |
| 116.1.3.1 | Eintragung einer Kapitalgesellschaft in die Liste | 475 |
| 116.1.3.2 | Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in die Liste | 235 |
| 116.1.3.3 | Versagung der Eintragung | 290 |
| 116.1.3.4 | Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages | 145 |
| 116.1.3.5 | Streichung der Eintragung nach § 6 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 300 |
| 116.1.4 | Bescheinigungen nach § 7 | |
| 116.1.4.1 | Bescheinigung nach Absatz 4 | 20 |
| 116.1.4.2 | Verlängerung der Befristung einer Bescheinigung nach Absatz 4 | 20 |
| 116.1.4.3 | Bescheinigung nach Absatz 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 120 |
| 116.1.5 | Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser (§ 7 a) | |
| 116.1.5.1 | Eintragung in die Liste | 290 |
| 116.1.5.2 | Eintragung nach Eintragung in der Architektenliste | 40 |
| 116.1.5.3 | Versagung der Eintragung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 290 |
| 116.1.5.4 | Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 145 |
| 116.1.5.5 | Streichung einer Eintragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 7a Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 300 |
| 116.2 | Niedersächsisches Ingenieurgesetz | |
| 116.2.1 | Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 7) | |
| 116.2.1.1 | Eintragung einer Kapitalgesellschaft in die Liste | 340 |
| 116.2.1.2 | Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in die Liste | 170 |
| 116.2.1.3 | Versagung der Eintragung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 170 und höchstens 340 |
| 116.2.1.4 | Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages | 170 |
| 116.2.1.5 | Streichung der Eintragung nach § 9 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 200 |
| 116.2.2 | Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 8) | |
| 116.2.2.1 | Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) | 230 |
| 116.2.2.2 | Versagung der Genehmigung | 230 |
| 116.2.2.3 | Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 115 |
| 116.2.2.4 | Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 8 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 250 |
| 116.2.3 | Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser (§ 10) | |
| 116.2.3.1 | Eintragung bei bestehender Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer | 130 |
| 116.2.3.2 | Eintragung im Übrigen | 260 |
| 116.2.3.3 | Versagung der Eintragung | 260 |
| 116.2.3.4 | Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages | 130 |
| 116.2.3.5 | Streichung der Eintragung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 200 |
| 116.2.4 | Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 11) | |
| 116.2.4.1 | Eintragung in die Liste | 330 |
| 116.2.4.2 | Versagung der Eintragung | 330 |
| 116.2.4.3 | Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages | 165 |
| 116.2.4.4 | Streichung der Eintragung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 200 |
| 116.2.4.5 | Prüfung, Aktualisierung und Verbreitung der Liste, je Eintragung und je Jahr | 40 |
| 116.2.5 | Bescheinigung nach § 15a Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 120 |
| Anmerkungen zu Nr. 116:
a) Eintragungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes (Nummer 116.1.1.1) und deren Streichung (Nummer 116.1.1.4) sind gebührenfrei. b) Die Gebühr nach den Nummern 116.1.1.1, 116.1.5.1, 116.2.3.1, 116.2.3.2 und 116.2.4.1 beträgt jeweils 120 Euro, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits einmal in die Liste eingetragen war und der Kammer hierzu noch Unterlagen vorliegen. c) Die Gebühr nach den Nummern 116.1.1.1, 116.1.3.1, 116.1.5.1, 116.2.1.1, 116.2.2.1, 116.2.3.1, 116.2.3.2 und 116.2.4.1 ermäßigt sich um 100 Euro, wenn die Eintragung oder Genehmigung ohne Nachforderung von Unterlagen erfolgt. d) Mit der Gebühr nach Nummer 116 - ausgenommen nach den Nummern 116.1.1.4, 116.1.2., 116.1.3.5, 116.1.4.3, 116.1.5.3, 116.1.5.4, 116.1.5.5, 116.2.1.3, 116.2.1.5, 116.2.2.3, 116.2.2.4, 116.2.3.5, 116.2.4.4 und 116.2.5 - sind die Auslagen nach § 13 NVwKostG abgegolten." |
20. In Tarifnummer 121 erhält die Überschrift in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
| alt | neu |
| Energiebetriebene-Produkte-Gesetz | "Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz". |
21. Tarifnummer 125 erhält folgende Fassung:
| "125 | Erneuerbare-Energien-Gesetz | |
| 125.1 | Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 | 50 bis 100 |
| 125.2 | Bescheinigung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 a Satz 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 | 50 bis 100". |
22. Tarifnummer 126 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)" durch die Angabe "Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" ersetzt.
b) Die Nummern 126.7 und 126.8 erhalten folgende Fassung:
| "126.7 | Anerkennung einer Sachverständigenorganisation als Prüfstelle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 640 und höchstens 6.400 |
| 126.8 | Anerkennung einer nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle als Prüfstelle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 320 und höchstens 3 200". |
23. Es wird die folgende Tarifnummer 127 angefügt:
| "127 | Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz | |
| Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 57 und höchstens 570". |