Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 28. November 2013
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.12.2013 S. 272)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:
Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
| "1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 9,25 Euro, |
| 2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
| a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 13,50 Euro, | |
| b) im Übrigen | 11,50 Euro, | |
| 3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
| a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 17,25 Euro, | |
| b) im Übrigen | 14,50 Euro, | |
| 4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
| a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 21,50 Euro, | |
| b) im Übrigen | 18,00 Euro." |
2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:
a) Tarifnummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031)" durch die Angabe "Artikel 1 a der Verordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 312)" ersetzt.
bb) In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe " § 2 Abs. 5" die Angabe "Satz 3" eingefügt.
cc) Nummer 4.2.2
Anordnung zur Führung weitergehender Nachweise nach § 19 Abs. 3 118
wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 4.2.3 wird Nummer 4.2.2.
ee) Nummer 4.2.4
Befreiung von der Dienstbereitschaft für bestimmte Stunden oder an Sonn- und Feiertagen nach § 23 Abs. 3 118
wird gestrichen.
ff) Die bisherigen Nummern 4.2.5 bis 4.2.8 werden Nummern 4.2.3 bis 4.2.6.
gg) In der neuen Nummer 4.2.3 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
b) Tarifnummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.5.3.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "182" durch die Zahl "300" ersetzt.
bb) In Nummer 5.5.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "182" durch die Zahl "300" ersetzt.
c) In Tarifnummer 6 wird bei Nummer 6.1.16 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "600" eingefügt.
d) Tarifnummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 7.1.2 und 7.1.3 erhalten folgende Fassung:
| "7.1.2 | Approbation nach § 3 Abs. 2 oder 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
| Anmerkung zu Nr. 7.1.2: Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. |
| 7.1.3 | Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
| Anmerkung zu Nr. 7.1.3: Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben." |
bb) Die Nummern 7.2.2 und 7.2.3 erhalten folgende Fassung:
| "7.2.2 | Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
| Anmerkung zu Nr. 7.2.2: Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
| 7.2.3 | Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
| Anmerkung zu Nr. 7.2.3: Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben." |
e) Es wird die folgende neue Tarifnummer 18 eingefügt:
| "18 | Berufsqualifikation | |
| 18.1 | Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) | |
| 18.1.1 | Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG oder § 4 Abs. 1 und 2 NBQFG | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 600 |
| 18.1.2 | Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs mit der Bewertung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach § 9 NBQFG | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 600 |
| Anmerkung zu Nr. 18.1.2: Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten. | ||
| 18.2 | Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik vom 28. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 38) | |
| Staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 600 | |
| Anmerkung zu den Nrn. 18.1 und 18.2: Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben." |
f) Die bisherige Tarifnummer 18 wird Tarifnummer 19.
g) Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 40.1.16 bis 40.1.16.2 erhalten folgende Fassung:
| "40.1.16 | Makler-, Darlehensvermittler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbe | |
| 40.1.16.1 | Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 | |
| 40.1.16.1.1 | Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 506 * |
| 40.1.16.1.2 | Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 506 |
| 40.1.16.2 | Zweitausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 34c) | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 75*". |
bb) Es wird die folgende Nummer 40.9 angefügt:
| "40.9 | Geldwäschegesetz | |
| 40.9.1 | Anordnung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000 |
| 40.9.2 | Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 9 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000 |
| 40.9.3 | Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000 |
| 40.9.4 | Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.000 |
| 40.9.5 | Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.000 |
| 40.9.6 | Bestimmung, von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen zu können, nach § 9 Abs. 5 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000 |
| 40.9.7 | Maßnahme oder Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000 |
| 40.9.8 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs nach § 16 Abs. 1 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.000 |
| 40.9.9 | Prüfung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2, wenn die Prüfung eine Beanstandung zur Folge hat | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.000 ". |
h) Tarifnummer 48 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 48.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
bb) In Nummer 48.2.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
cc) In Nummer 48.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
dd) In Nummer 48.4.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
ee) In Nummer 48.5.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
ff) In Nummer 48.6.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
gg) In Nummer 48.7.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
hh) In Nummer 48.8.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
ii) In Nummer 48.9.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
jj) In Nummer 48.10.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
kk) In Nummer 48.11.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
ll) In Nummer 48.13.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
mm) In Nummer 48.13.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.
nn) Nach Nummer 48.13.7 wird die folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu den Nrn. 48.1.1.1, 48.2.1.1, 48.3.1.1, 48.4.1.1, 48.5.1.1, 48.6.1.1, 48.7.1.1, 48.8.1.1, 48.9.1.1, 48.10.1.1, 48.11.1.1, 48.13.1.1 und 48.13.3.1:
Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."
i) Tarifnummer 49 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 49.1.12 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "43" durch die Zahl "45" und die Zahl "760" durch die Zahl "3 175" ersetzt.
bb) Nummer 49.1.13 erhält folgende Fassung:
| "49.1.13 | Maßnahme nach § 39 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 220". |
cc) Die bisherigen Nummern 49.2 bis 49.2.11 werden durch die folgenden neuen Nummern 49.2 bis 49.2.9 ersetzt:
| "49.2 | Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), geändert durch Artikel 4 Abs. 22 der Verordnung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) | |
| 49.2.1 | Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten und der Nichterfüllung von Anforderungen | |
| 49.2.1.1 | Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 | 50 |
| 49.2.1.2 | Anordnung einer Untersuchung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 | 50 |
| 49.2.1.3 | Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2 | Gebühr nach Nr. 49.2.1.1 |
| 49.2.1.4 | Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 3 | 50 |
| 49.2.1.5 | Anordnung von Maßnahmen und deren vorrangige Durchführung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120 |
| 49.2.1.6 | Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120 |
| 49.2.1.7 | Festlegung nach § 9 Abs. 5 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120 |
| 49.2.1.8 | Festlegung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 240 |
| 49.2.1.9 | Anordnung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120 |
| 49.2.1.10 | Aufforderung zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Abs. 8 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 120 |
| 49.2.1.11 | Anordnung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nach § 9 Abs. 8 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120 |
| 49.2.1.12 | Festlegung nach § 9 Abs. 9 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 240 |
| 49.2.2 | Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter | |
| 49.2.2.1 | nach § 10 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120 |
| 49.2.2.2 | nach § 10 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120 |
| 49.2.2.3 | nach § 10 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 240 |
| 49.2.3 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 oder 4 | 25 |
| 49.2.4 | Maßnahmen zu Untersuchungen des Trinkwassers | |
| 49.2.4.1 | Bestimmung nach 14 Abs. 2 Satz 4 oder 7 | Gebühr nach Nr. 49.2.1.1 |
| 49.2.4.2 | Anordnung nach § 14 Abs. 5 | Gebühr nach Nr. 49.2.1.1 |
| 49.2.5 | Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen | |
| 49.2.5.1 | Zulassung einer Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 350 |
| 49.2.5.2 | Überprüfung einer Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 350 |
| 49.2.6 | Maßnahmeplan | |
| 49.2.6.1 | Zustimmung zu einem Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 5 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 240 |
| 49.2.6.2 | Zustimmung zu einer Aktualisierung eines Maßnahmeplans nach § 16 Abs. 5 Satz 3 | 30 |
| 49.2.7 | Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach § 18 oder 19 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 1.900 |
| 49.2.8 | Anordnung nach § 20 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120 |
| Anmerkung zu den Nrn. 49.2.1, 49.2.2, 49.2.4 und 49.2.8: Für erforderliche Ortsbesichtigungen sind Gebühren nach der Nummer 49.2.7 zu erheben. | ||
| 49.2.9 | Bestimmung nach § 20 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 120 |
| Anmerkung zu Nr. 49.2: Für die Untersuchung von Wasserproben nach § 19 Abs. 3 Satz 1 durch die Überwachungsbehörde sind Gebühren nach den Nrn. 97.3 und 97.5 zu erheben." |
j) Tarifnummer 50 erhält folgende Fassung:
| "50 | Kurorte | |
| Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (Nds. GVBl. S. 465) | ||
| 50.1 | Staatliche Anerkennung einer Gemeinde nach § 1 | |
| 50.1.1 | als Kurort | |
| 50.1.1.1 | mit der Artbezeichnung "Luftkurort" | 1.500 |
| 50.1.1.2 | mit der Artbezeichnung "Nordseebad" | 1.500 |
| 50.1.1.3 | im Übrigen | 3.500 |
| 50.1.2 | als Erholungsort oder Küstenbadeort | 1.500 |
| 50.2 | Überprüfung nach § 4 Abs. 1 | |
| 50.2.1 | eines Kurorts | |
| 50.2.1.1 | mit der Artbezeichnung "Luftkurort" | 1.000 |
| 50.2.1.2 | mit der Artbezeichnung "Nordseebad" | 1.000 |
| 50.2.1.3 | im Übrigen | 2.500 |
| 50.2.2 | eines Erholungsorts oder Küstenbadeorts | 1.000 |
| 50.3 | Überprüfung nach § 4 Abs. 2 | |
| 50.3.1 | eines Kurorts | |
| 50.3.1.1 | mit der Artbezeichnung "Luftkurort" | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92 und höchstens 1.000 |
| 50.3.1.2 | mit der Artbezeichnung "Nordseebad" | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92 und höchstens 1.000 |
| 50.3.1.3 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92 und höchstens 2.500 |
| 50.3.2 | eines Erholungsorts oder Küstenbadeorts | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92 und höchstens 1.000 |
| Anmerkung zu Nr. 50: Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit einer Ortsbegehung anfallenden Auslagen abgegolten." |
k) Tarifnummer 53 erhält folgende Fassung:
| "53 | Landwirtschaft | |
| Auskünfte aus Altakten, Rezessen und Karten der Agrarstrukturverwaltung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 1 410". |
l) Gültig ab 1. Juli 2012:In Tarifnummer 57 werden nach Nummer 57.1.8.3 die folgenden Nummern 57.1.9 bis 57.1.9.4 eingefügt:
| "57.1.9 | Erlaubnis für eine Spielhalle nach § 24 G1üStV | |
| 57.1.9.1 | Erteilung einer Erlaubnis | 4.000 bis 20.000 |
| 57.1.9.2 | Änderung einer Erlaubnis oder nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zur Erlaubnis | 500 bis 10.000 |
| 57.1.9.3 | Ablehnung einer Erlaubnis | 500 bis 10.000 |
| 57.1.9.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis | 500 bis 10 000". |
m) In Tarifnummer 64 wird bei Nummer 64.8.3 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "5" durch die Zahl "35" ersetzt.
n) Tarifnummer 68 erhält folgende Fassung:
| "68 | Ökologischer Landbau | |
| 68.1 | Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1) | |
| 68.1.1 | Durchführung der Aufgaben nach Artikel 27 Abs. 9 Buchst. a und b | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 1.700 |
| 68.1.2 | Feststellung einer Unregelmäßigkeit, eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung und nachfolgende Anordnung oder Untersagung nach Artikel 30 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1.500 |
| 68.2 | Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. EU Nr. L 250 S. 1; 2009 Nr. L 256 S. 39; 2012 Nr. L 359 S. 77), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 74) | |
| Erteilung einer Ausnahme von den Produktionsvorschriften nach Kapitel 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 15 und höchstens 1.500". |
o) In Tarifnummer 79 erhält der Klammerzusatz in der Überschrift folgende Fassung:
"(Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen vom 23. Oktober 2012, Nds. GVBl. S. 425, und Verordnungen einer Gemeinde oder eines Landkreises über Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften oder öffentliche Vergnügungsstätten)".
p) Tarifnummer 91 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 91.13.5 wird die folgende neue Nummer 91.13.6 eingefügt:
| "91.13.6 | Entscheidung über einen Antrag zur Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 sowie Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 150". |
bb) Die bisherigen Nummern 91.13.6 bis 91.13.8 werden Nummern 91.13.7 bis 91.13.9.
q) Tarifnummer 102 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 102.2 erhält folgende Fassung:
| "102.2 | Approbation nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 |
| Anmerkung zu Nr. 102.2: Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben." |
bb) Nummer 102.3 wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 102.4 bis 102.11 werden Nummern 102.3 bis 102.10.
r) Gültig ab 1. September 2012:Tarifnummer 120 erhält folgende Fassung:
| "120 | Verbraucherinformationsgesetz (VIG) | |
| 120.1 | Schriftliche Erteilung einer Information nach § 4 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
| 120.2 | Ablehnung eines Antrages nach § 4 Abs. 3, 4 oder 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 250 |
| Anmerkung zu Nr. 120.1: Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro." |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
( 2) Abweichend von Absatz 1 treten
ENDE