Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 28. November 2013
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.12.2013 S. 272)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 242), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9,25 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 13,50 Euro,
b) im Übrigen 11,50 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 17,25 Euro,
b) im Übrigen 14,50 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 21,50 Euro,
b) im Übrigen 18,00 Euro."

2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:

a) Tarifnummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031)" durch die Angabe "Artikel 1 a der Verordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 312)" ersetzt.

bb) In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe " § 2 Abs. 5" die Angabe "Satz 3" eingefügt.

cc) Nummer 4.2.2

Anordnung zur Führung weitergehender Nachweise nach § 19 Abs. 3 118

wird gestrichen.

dd) Die bisherige Nummer 4.2.3 wird Nummer 4.2.2.

ee) Nummer 4.2.4

Befreiung von der Dienstbereitschaft für bestimmte Stunden oder an Sonn- und Feiertagen nach § 23 Abs. 3 118

wird gestrichen.

ff) Die bisherigen Nummern 4.2.5 bis 4.2.8 werden Nummern 4.2.3 bis 4.2.6.

gg) In der neuen Nummer 4.2.3 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

b) Tarifnummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5.5.3.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "182" durch die Zahl "300" ersetzt.

bb) In Nummer 5.5.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "182" durch die Zahl "300" ersetzt.

c) In Tarifnummer 6 wird bei Nummer 6.1.16 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "600" eingefügt.

d) Tarifnummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 7.1.2 und 7.1.3 erhalten folgende Fassung:

"7.1.2 Approbation nach § 3 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.1.2:
Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.


7.1.3 Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.1.3:
Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."

bb) Die Nummern 7.2.2 und 7.2.3 erhalten folgende Fassung:

"7.2.2 Approbation nach § 2 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.2.2:
Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
7.2.3 Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 9 oder Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 7.2.3:
Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."

e) Es wird die folgende neue Tarifnummer 18 eingefügt:

"18 Berufsqualifikation
18.1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) und Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG)
18.1.1 Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG oder § 4 Abs. 1 und 2 NBQFG nach Zeitaufwand,
jedoch
höchstens 600
18.1.2 Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs mit der Bewertung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach § 9 NBQFG nach Zeitaufwand,
jedoch
höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 18.1.2:
Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten.
18.2 Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik vom 28. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 38)
Staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
höchstens 600
Anmerkung zu den Nrn. 18.1 und 18.2:
Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."

f) Die bisherige Tarifnummer 18 wird Tarifnummer 19.

g) Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 40.1.16 bis 40.1.16.2 erhalten folgende Fassung:

"40.1.16 Makler-, Darlehensvermittler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbe
40.1.16.1 Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1
40.1.16.1.1 Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch
höchstens 506 *


40.1.16.1.2 Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 506
40.1.16.2 Zweitausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 34c) nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 75*".

bb) Es wird die folgende Nummer 40.9 angefügt:

"40.9 Geldwäschegesetz
40.9.1 Anordnung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
40.9.2 Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 9 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
höchstens 5.000
40.9.3 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch
höchstens 5.000
40.9.4 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
höchstens 3.000
40.9.5 Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
höchstens 3.000
40.9.6 Bestimmung, von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen zu können, nach § 9 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
höchstens 5.000
40.9.7 Maßnahme oder Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
höchstens 5.000
40.9.8 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs nach § 16 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
höchstens 1.000
40.9.9 Prüfung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2, wenn die Prüfung eine Beanstandung zur Folge hat nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.000 ".

h) Tarifnummer 48 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 48.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

bb) In Nummer 48.2.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

cc) In Nummer 48.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

dd) In Nummer 48.4.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

ee) In Nummer 48.5.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

ff) In Nummer 48.6.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

gg) In Nummer 48.7.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

hh) In Nummer 48.8.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

ii) In Nummer 48.9.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

jj) In Nummer 48.10.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

kk) In Nummer 48.11.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

ll) In Nummer 48.13.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

mm) In Nummer 48.13.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 060" durch die Zahl "600" ersetzt.

nn) Nach Nummer 48.13.7 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu den Nrn. 48.1.1.1, 48.2.1.1, 48.3.1.1, 48.4.1.1, 48.5.1.1, 48.6.1.1, 48.7.1.1, 48.8.1.1, 48.9.1.1, 48.10.1.1, 48.11.1.1, 48.13.1.1 und 48.13.3.1:

Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."

i) Tarifnummer 49 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 49.1.12 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "43" durch die Zahl "45" und die Zahl "760" durch die Zahl "3 175" ersetzt.

bb) Nummer 49.1.13 erhält folgende Fassung:

"49.1.13 Maßnahme nach § 39 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 55
und höchstens 220".

cc) Die bisherigen Nummern 49.2 bis 49.2.11 werden durch die folgenden neuen Nummern 49.2 bis 49.2.9 ersetzt:

"49.2 Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), geändert durch Artikel 4 Abs. 22 der Verordnung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
49.2.1 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten und der Nichterfüllung von Anforderungen
49.2.1.1 Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 50
49.2.1.2 Anordnung einer Untersuchung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 50
49.2.1.3 Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.1.4 Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 3 50
49.2.1.5 Anordnung von Maßnahmen und deren vorrangige Durchführung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
49.2.1.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
49.2.1.7 Festlegung nach § 9 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
49.2.1.8 Festlegung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 240
49.2.1.9 Anordnung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
49.2.1.10 Aufforderung zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Abs. 8 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 120
49.2.1.11 Anordnung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz nach § 9 Abs. 8 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
49.2.1.12 Festlegung nach § 9 Abs. 9 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 240
49.2.2 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter
49.2.2.1 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
49.2.2.2 nach § 10 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
49.2.2.3 nach § 10 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 240
49.2.3 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 oder 4 25
49.2.4 Maßnahmen zu Untersuchungen des Trinkwassers
49.2.4.1 Bestimmung nach 14 Abs. 2 Satz 4 oder 7 Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.4.2 Anordnung nach § 14 Abs. 5 Gebühr nach Nr. 49.2.1.1
49.2.5 Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen
49.2.5.1 Zulassung einer Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
und höchstens 350
49.2.5.2 Überprüfung einer Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
und höchstens 350
49.2.6 Maßnahmeplan
49.2.6.1 Zustimmung zu einem Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
und höchstens 240
49.2.6.2 Zustimmung zu einer Aktualisierung eines Maßnahmeplans nach § 16 Abs. 5 Satz 3 30
49.2.7 Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach § 18 oder 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 1.900
49.2.8 Anordnung nach § 20 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
Anmerkung zu den Nrn. 49.2.1, 49.2.2, 49.2.4 und 49.2.8:
Für erforderliche Ortsbesichtigungen sind Gebühren nach der Nummer 49.2.7 zu erheben.
49.2.9 Bestimmung nach § 20 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
und höchstens 120
Anmerkung zu Nr. 49.2:
Für die Untersuchung von Wasserproben nach § 19 Abs. 3 Satz 1 durch die Überwachungsbehörde sind Gebühren nach den Nrn. 97.3 und 97.5 zu erheben."

j) Tarifnummer 50 erhält folgende Fassung:

"50 Kurorte
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (Nds. GVBl. S. 465)
50.1 Staatliche Anerkennung einer Gemeinde nach § 1
50.1.1 als Kurort
50.1.1.1 mit der Artbezeichnung "Luftkurort" 1.500
50.1.1.2 mit der Artbezeichnung "Nordseebad" 1.500
50.1.1.3 im Übrigen 3.500
50.1.2 als Erholungsort oder Küstenbadeort 1.500
50.2 Überprüfung nach § 4 Abs. 1
50.2.1 eines Kurorts
50.2.1.1 mit der Artbezeichnung "Luftkurort" 1.000
50.2.1.2 mit der Artbezeichnung "Nordseebad" 1.000
50.2.1.3 im Übrigen 2.500
50.2.2 eines Erholungsorts oder Küstenbadeorts 1.000
50.3 Überprüfung nach § 4 Abs. 2
50.3.1 eines Kurorts
50.3.1.1 mit der Artbezeichnung "Luftkurort" nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92
und höchstens 1.000
50.3.1.2 mit der Artbezeichnung "Nordseebad" nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92
und höchstens 1.000
50.3.1.3 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92
und höchstens 2.500
50.3.2 eines Erholungsorts oder Küstenbadeorts nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 92
und höchstens 1.000
Anmerkung zu Nr. 50:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit einer Ortsbegehung anfallenden Auslagen abgegolten."

k) Tarifnummer 53 erhält folgende Fassung:

"53 Landwirtschaft
Auskünfte aus Altakten, Rezessen und Karten der Agrarstrukturverwaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
und höchstens 1 410".

l) Gültig ab 1. Juli 2012:In Tarifnummer 57 werden nach Nummer 57.1.8.3 die folgenden Nummern 57.1.9 bis 57.1.9.4 eingefügt:

"57.1.9 Erlaubnis für eine Spielhalle nach § 24 G1üStV
57.1.9.1 Erteilung einer Erlaubnis 4.000 bis 20.000
57.1.9.2 Änderung einer Erlaubnis oder nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zur Erlaubnis 500 bis 10.000
57.1.9.3 Ablehnung einer Erlaubnis 500 bis 10.000
57.1.9.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis 500 bis 10 000".

m) In Tarifnummer 64 wird bei Nummer 64.8.3 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "5" durch die Zahl "35" ersetzt.

n) Tarifnummer 68 erhält folgende Fassung:

"68 Ökologischer Landbau
68.1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1)
68.1.1 Durchführung der Aufgaben nach Artikel 27 Abs. 9 Buchst. a und b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
und höchstens 1.700
68.1.2 Feststellung einer Unregelmäßigkeit, eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung und nachfolgende Anordnung oder Untersagung nach Artikel 30 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 1.500
68.2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. EU Nr. L 250 S. 1; 2009 Nr. L 256 S. 39; 2012 Nr. L 359 S. 77), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 74)
Erteilung einer Ausnahme von den Produktionsvorschriften nach Kapitel 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 15
und höchstens 1.500".

o) In Tarifnummer 79 erhält der Klammerzusatz in der Überschrift folgende Fassung:

"(Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen vom 23. Oktober 2012, Nds. GVBl. S. 425, und Verordnungen einer Gemeinde oder eines Landkreises über Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften oder öffentliche Vergnügungsstätten)".

p) Tarifnummer 91 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 91.13.5 wird die folgende neue Nummer 91.13.6 eingefügt:

"91.13.6 Entscheidung über einen Antrag zur Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 sowie Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 150".

bb) Die bisherigen Nummern 91.13.6 bis 91.13.8 werden Nummern 91.13.7 bis 91.13.9.

q) Tarifnummer 102 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 102.2 erhält folgende Fassung:

"102.2 Approbation nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 102.2:
Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."

bb) Nummer 102.3 wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 102.4 bis 102.11 werden Nummern 102.3 bis 102.10.

r) Gültig ab 1. September 2012:Tarifnummer 120 erhält folgende Fassung:

"120 Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
120.1 Schriftliche Erteilung einer Information nach § 4 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
120.2 Ablehnung eines Antrages nach § 4 Abs. 3, 4 oder 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27
und höchstens 250
Anmerkung zu Nr. 120.1:
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

( 2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 1 Buchstabe l mit Wirkung vom 1. Juli 2012 und
  2. Artikel 1 Buchstabe r mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft.

ENDE