Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 10. Januar 2014
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 16.01.2014 S. 19)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (Nds. GVBl. S. 272), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 20 erhält folgende Fassung:

"20 Totalisatoren, Buchmacherinnen, Buchmacher
20.1 Rennwett- und Lotteriegesetz
20.1.1 Totalisatoren
20.1.1.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 80 bis 700
20.1.1.2 Ablehnung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 700
20.1.1.3 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 80
und höchstens 700
20.1.1.4 Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 80
und höchstens 700
20.1.2 Buchmacherinnen, Buchmacher
20.1.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 350 bis 2.500
20.1.2.2 Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 175 bis 2.500
20.1.2.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.500
20.1.2.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.500
20.1.2.5 Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 2.500
20.2 Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424)
20.2.1 Gestattung der Unterhaltung einer zusätzlichen Wettannahmestelle für ein Totalisatorunternehmen nach § 5 Satz 2 100 bis 700
20.2.2 Zusätzliche Erlaubnis für eine einzelne Rennveranstaltung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 100 bis 2.500
20.2.3 Ausstellen einer Urkunde nach § 7 für eine Buchmacherin, einen Buchmacher, eine Buchmachergehilfin oder einen Buchmachergehilfen 110 bis 210".

2. Gültig ab 1. Juli 2012: Tarifnummer 57 erhält folgende Fassung:

"57 Glücksspiel
57.1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) und Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
57.1.1 Erlaubnisse
57.1.1.1 Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)
57.1.1.1.1 Erteilung einer Erlaubnis
57.1.1.1.1.1 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,2 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 500
57.1.1.1.1.2 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,085 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch
mindestens 2.000
und höchstens 25.000
57.1.1.1.1.3 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 50 Millionen Euro, aber nicht mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,07 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 50.000
57.1.1.1.1.4 für Glücksspiele, deren jährliches Spielkapital insgesamt mehr als 125 Millionen Euro beträgt, je angefangenes Erlaubnisjahr 0,06 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch höchstens 150.000
57.1.1.1.2 Änderung einer Erlaubnis
57.1.1.1.2.1 bei Erhöhung des Spielkapitals wie Nummer 57.1.1.1 bezogen auf den Erhöhungsbetrag
57.1.1.1.2.2 im Übrigen 500 bis 10.000
57.1.1.1.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.1.1.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.1.2 Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential im Sinne des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG)
57.1.1.2.1 Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr 0, 1 v. H. des jährlichen Spielkapitals, jedoch mindestens 250
57.1.1.2.2 Änderung einer Erlaubnis
57.1.1.2.2.1 bei Erhöhung des Spielkapitals je angefangenes Erlaubnisjahr 0, 1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch
mindestens 250
57.1.1.2.2.2 im Übrigen 50 bis 5000
57.1.1.2.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 5.000
57.1.1.2.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 5.000
57.1.1.3 Erlaubnis zur Veranstaltung oder Durchführung einer Sonderauslosung, einer Zusatzlotterie oder einer Zusatzausspielung (§ 4 Abs. 1 und 5 GlüStV, § 3 Abs. 1 NGlüSpG), wenn die Erlaubnis gesondert erteilt wird
57.1.1.3.1 Erteilung einer Erlaubnis je angefangenes Erlaubnisjahr 0, 1 v. H. des Wertes
der ausgelobten Gewinne, jedoch
mindestens 250
57.1.1.3.2 Änderung einer Erlaubnis
57.1.1.3.2.1 bei Erhöhung des Wertes der ausgelobten Gewinne je angefangenes Erlaubnisjahr 0,1 v. H. des Erhöhungsbetrages, jedoch
mindestens 1000
57.1.1.3.2.2 im Übrigen 250 bis 10.000
57.1.1.3.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 10.000
57.1.1.3.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 10.000
Anmerkungen zu den Nrn. 57.1.1.1 bis 57.1.1.3:
a) Das Spielkapital ist die Summe der Einsätze oder der Gesamtverkaufspreis der zur Ausgabe vorgesehenen Lose ohne die Bearbeitungsgebühren und andere Entgelte, die für die Annahme eines Spielvertrags zu entrichten sind. Werden die Lose in mehr als einem Jahr ausgegeben, so gilt der Ausgabezeitraum als ein Jahr.
b) Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, so ermäßigt sich die Gebühr für jedes Folgejahr auf ein Drittel.
57.1.1.4 Erlaubnis für die anderweitige wirtschaftliche Betätigung oder die Gründung eines Tochterunternehmens (§ 3 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG)
57.1.1.4.1 Erteilung einer Erlaubnis 250 bis 10.000
57.1.1.4.2 Änderung einer Erlaubnis 100 bis 10.000
57.1.1.4.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.1.4.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.1.5 Grunderlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittlung (§ 19 Abs. 2 GlüStV, § 3 Abs. 4 NGlüSpG)
57.1.1.5.1 Erteilung einer Grunderlaubnis, je Bundesland 1.000 bis 100.000
57.1.1.5.2 Änderung einer Grunderlaubnis 500 bis 100.000
57.1.1.5.3 Ablehnung einer Grunderlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.1.5.4 Rücknahme oder Widerruf einer Grunderlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.1.6 Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen, Verkaufsstellen der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", Geschäftsstellen der gewerblichen Spielvermittlung oder Wettvermittlungsstellen (§ 3 Abs. 4 NGlüSpG)
57.1.1.6.1 Erteilung einer Erlaubnis 150 bis 2.500
57.1.1.6.2 Änderung einer Erlaubnis 75 bis 2.500
57.1.1.6.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 2.500
57.1.1.6.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 2.500
57.1.1.7 Erlaubnis für eine Spielhalle nach § 24 GlüStV
57.1.1.7.1 Erteilung einer Erlaubnis 4.000 bis 20.000
57.1.1.7.2 Änderung einer Erlaubnis 500 bis 10.000
57.1.1.7.3 Ablehnung einer Erlaubnis 500 bis 10.000
57.1.1.7.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis 500 bis 10.000
57.1.1.8 Nachträgliche Beschränkungen und Auflagen
57.1.1.8.1 Erteilung einer nachträglichen Beschränkung oder Auflage
57.1.1.8.1.1 bei Spielhallen 500 bis 10.000
57.1.1.8.1.2 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 5.000
57.1.1.8.2 Änderung einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 5.000
57.1.1.8.3 Rücknahme oder Widerruf einer nachträglich erteilten Beschränkung oder Auflage nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 5.000
57.1.2 Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 5.000
57.1.3 Zuteilung einer Anzahl von Wettvermittlungsstellen an Sportwettanbieter (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NGlüSpG, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 NGlüSpVO)
57.1.3.1 Zuteilung 5.000 bis 100.000
57.1.3.2 Änderung einer Zuteilung 2.500 bis 100.000
57.1.3.3 Ablehnung einer Zuteilung von Wettvermittlungsstellen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.3.4 Rücknahme oder Widerruf einer Zuteilung von Wettvermittlungsstellen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.3.5 Aufsichtliche Maßnahme nach einer Zuteilung, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 5.000
57.1.4 Spielbedingungen
57.1.4.1 Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) 250 bis 10.000
57.1.4.2 Versagung der Zustimmung zur Änderung einer Spielbedingung oder mehrerer Spielbedingungen (§ 4 Abs. 8 Satz 3 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 10.000
57.1.4.3 Rücknahme oder Widerruf einer Zustimmung nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 10.000
57.1.5 Allgemein erlaubte Veranstaltungen (§ 11 NGlüSpG)
57.1.5.1 Erteilung einer Auflage (§ 12 Abs. 1 NGlüSpG ) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 75
und höchstens 5.000
57.1.5.2 Änderung einer Auflage nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 75
und höchstens 5.000
57.1.5.3 Rücknahme oder Widerruf einer Auflage nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 75
und höchstens 5.000
57.1.5.4 Untersagung (§ 12 Abs. 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 5.000
57.1.6 Rückforderung zweckwidrig verwendeter Finanzmittel (§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 4 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 2.000
57.1.7 Sonstige Maßnahmen
57.1.7.1 Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.7.2 Untersagung der Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.7.3 Prüfung der Erfüllung der Vorgaben des Anhangs "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zum Glücksspielstaatsvertrag (§ 6 Satz 2 GlüStV, § 22 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG) 100 bis 1.000
57.1.7.4 Untersagung der unerlaubten Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.1.7.5 Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 1.000
und höchstens 500.000
57.1.7.6 Sonstige Maßnahme der Glücksspielaufsicht (§ 22 Abs. 2 NGlüSpG) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 500.000
57.2 Geldwäschegesetz
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche bei Glücksspielen im Internet
57.2.1 Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 2 100 bis 3.000
57.2.2 Bestimmung, von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen zu können, nach § 9 Abs. 5 Satz 3 100 bis 5.000
57.2.3 Bestimmung von Kriterien nach § 9a Abs. 3 Satz 5, bei deren Vorliegen vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 abgesehen werden kann 100 bis 5.000
57.2.4 Zustimmung zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen sowie von Aktivitäten und Prozessen durch Dritte nach § 9a Abs. 5 Satz 1 100 bis 5.000
57.2.5 Anordnung nach § 9a Abs. 6 Satz 1 100 bis 5.000
57.2.6 Verwarnung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 7.500
57.2.7 Untersagung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
57.2.8 Maßnahme oder Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
57.2.9 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz nach § 16 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
57.2.10 Bestimmung der vollständigen oder teilweisen Nichtanwendung der §§ 9a bis 9c nach § 16 Abs. 7 100 bis 10.000
Anmerkung zu den Nummern 57.2.4 und 57.2.10:
Die Gebühr wird neben der Gebühr für die Erteilung von Erlaubnissen nach Nr. 57. 1.1 erhoben, auch wenn die Zustimmung oder Bestimmung zusammen mit der Erlaubnis erfolgt.
Anmerkung zu Nr. 57:
Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, so ist der nach § 1 Abs. 4 Satz 5 dieser Verordnung zu berechnende Zeitaufwand je angefangene Stunde zugrunde zu legen."

3. In Tarifnummer 80 wird bei Nummer 80.1.1 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "6.000" durch die Zahl "6.600" ersetzt.

4. In Tarifnummer 100 werden nach Nummer 100.1.2.14 die folgenden Nummern 100.1.2.15 und 100.1.2.16 eingefügt:

"100.1.2.15 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (§ 6a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, BJagdG)
100.1.2.15.1 auf Grund eines Erstantrags 1.000 bis 2.000
100.1.2.15.2 auf Grund eines weiteren Antrags derselben Person für eine Grundfläche im gleichen Jagdbezirk 500 bis 1.000
100.1.2.16 Ablehnung der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
100.1.2.16.1 mit Anhörung Dritter 1.000 bis 2.000
100.1.2.16.2 ohne Anhörung Dritter 150 bis 1 000".

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

( 2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.

ENDE