Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 1. Dezember 2014
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 09.12.2014 S. 396)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport und dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 2 erhält folgende Fassung:

"

2 Abfallrecht
2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz
2.1.1 Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 2.000 und höchstens 14.000*
2.1.2 Prüfung einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 900*
Anmerkung zu Nr. 2.1.2:

Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

2.1.3 Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
und höchstens 3.000
2.1.4 Untersagung der Durchführung einer angezeigten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 3.000
2.1.5 Bestimmung eines Mindestzeitraums für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
und höchstens 3.000
2.1.6 Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 6 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
und höchstens 3.000
2.1.7 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 20 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder zum Widerruf des Ausschlusses nach § 20 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.8 Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.9 Feststellung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 176
2.1.11 Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 1, einschließlich der Festsetzung eines Entgelts nach § 29 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 176
2.1.12 Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.13 Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.1.14 Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1, einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 29 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.1.15 Planfeststellung nach § 35 Abs. 2
2.1.15.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie
2.1.15.1.1 deren Errichtungskosten nicht mehr als 500.000 Euro betragen 10.000
2.1.15.1.2 deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000.000 Euro betragen 10.000 zuzüglich 1 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.15.1.3 deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro betragen 55.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.15.1.4 deren Errichtungskosten mehr als 50.000.000 Euro betragen 415.000 zuzüglich 0,6 v. H. der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.15.2 Wesentliche Änderung einer Deponie
2.1.15.2.1 bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen Gebühr nach Nr. 2.1.15. 1 bezogen auf die Herstellungskosten der Änderung
2.1.15.2.2 bei Vergrößerung des nutzbaren Volumens, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.15.2. 1 zu erheben ist
2.1.15.2.2.1 einer Deponie der Deponieklasse 0, je m3 0,05, jedoch
mindestens 5.000
2.1.15.2.2.2 einer Deponie der Deponieklasse I, je m3 0,1, jedoch
mindestens 5.000
2.1.15.2.2.3 einer Deponie der Deponieklasse II, je m3 0,15, jedoch
mindestens 5.000
2.1.15.2.2.4 einer Deponie der Deponieklasse III oder IV, je m3 0,2, jedoch
mindestens 5.000
2.1.15.2.3 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 1.500
Anmerkung zu Nr. 2.1.15:

Wird in dem Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.

2.1.16 Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3
2.1.16.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie
2.1.16.1.1 deren Errichtungskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen 3.500
2.1.16.1.2 deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 3.500 zuzüglich 0,8 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.16.1.3 deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000.000 Euro betragen 5.500 zuzüglich 0,6 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.16.1.4 deren Errichtungskosten mehr als 5.000.000 Euro betragen 32.500 zuzüglich 0,4 v. H. der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.16.2 Wesentliche Änderung einer Deponie
2.1.16.2.1 bei mit Herstellungskosten verbundenen Änderungen Gebühr nach Nr. 2.1.16.1 bezogen auf die Kosten der Änderung
2.1.16.2.2 bei Vergrößerung des nutzbaren Volumens, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.16.2.1 zu erheben ist Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.2
2.1.16.2.3 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
Anmerkung zu Nr. 2.1.16:

Wird in dem Plangenehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.

2.1.17 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1.17.1 wenn Gegenstand der Anzeige eine mit Herstellungskosten verbundene Änderung ist
2.1.17.1.1 bei einer durch eine Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 zugelassenen Deponie 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.1
2.1.17.1.2 bei einer durch eine Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 zugelassenen Deponie 50 v. H. der Gebühr nach Nr 2.1.16.2.1
2.1.17.2 wenn Gegenstand der Anzeige eine Vergrößerung des nutzbaren Volumens ist, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.17.1 zu erheben ist 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.2
2.1.17.3 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.18 Regelmäßige Überprüfung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
2.1.19 Überprüfung aus besonderem Anlass nach § 36 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 480
2.1.20 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
Anmerkung zu den Nrn. 2.1.15.2, 2.1.16.2 und 2.1.20:

Wird eine Vorprüfung nach § 3a in Verbindung mit den §§ 3 c, 3 e oder 3 f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.

2.1.21 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 10 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr
2.1.22 Abnahme einer Deponie nach Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens oder in sonstigen Fällen nach Zeitaufwand
2.1.23 Anordnung von Befristungen, Bedingungen oder Auflagen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.24 Untersagung des Betriebs nach § 39 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.25 Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.26 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
2.1.27 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
2.1.28 Überwachung der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung nach § 47 Abs. 1 Satz 1
2.1.28.1 Örtliche Überprüfung einer Anlage, wenn die Überprüfung zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.28.2 Sonstige Überwachungsmaßnahme, wenn die Maßnahme zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 2.600
2.1.29 Regelmäßige Überprüfung nach § 47 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 2.600
2.1.30 Anordnung einer Prüfung auf eigene Kosten nach § 47 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.1.31 Anordnung im Einzelfall nach § 51 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 70
und höchstens 355
2.1.32 Anzeige nach § 53 Abs. 1
2.1.32.1 Bestätigung des Eingangs einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.32.2 Prüfung einer Anzeige nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
Anmerkungen zu Nr. 2.1.32.2:

a) Zum Zeitaufwand für die Prüfung der Anzeige gehört auch der Zeitaufwand für die Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde des Anzeigenden (§ 53 Abs. 2 und 5), die Anforderung von Unterlagen nach § 53 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie die Vergabe von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043).

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

Anmerkung zu Nr. 2.1.32:

Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Anzeige vollständig ist und unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach § 8 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) erstellt und übermittelt wurde.

2.1.33 Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 5 3 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.34 Untersagung der angezeigten Tätigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.35 Erlaubnis nach § 54 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 160
2.1.36 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 160
2.1.37 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 2.600
und höchstens 42.000
2.1.38 Maßnahmen nach § 56 Abs. 8 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.39 Anordnung zur Bestellung einer oder eines Abfallbeauftragten oder mehrerer Abfallbeauftragter nach § 59 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
2.1.40 Anordnungen nach § 62 zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
2.1.40.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
2.1.40.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
2.1.40.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 Nds. SOG nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.1.40.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.2
2.1.40.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3
2.1.40.2 Sonstige Anordnung nach § 62 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.1.41 Verlängerung einer Pflichtenübertragung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 1.770


2.2 Abfallverbringungsgesetz
2.2.1 Anordnung nach § 13 100 bis 2.500
2.2.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz 25 bis 2.000
2.3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1; 2008 Nr. L 318 S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. EU Nr. L 189 S. 135)
2.3.1 Genehmigung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung oder einer entsprechenden Versicherung nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 2 50 bis 200
2.3.2 Genehmigung der Hinterlegung mehrerer einzelner Sicherheitsleistungen oder des Abschlusses entsprechender Versicherungen für Teile der Sammelnotifizierung nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 Unterabs. 1 50 bis 200
2.3.3 Beschluss über die Nichtfortführung der Notifizierung nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 oder Erhebung eines Einwands nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 11 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15, 35, 37, 38, 42, 44 oder 63 50 bis 500
2.3.4 Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. a, auch in Verbindung mit Artikel 13 oder 15, oder nach Artikel 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 oder 15, bei Notifizierung einer einmaligen Verbringung oder bei einer Sammelnotifizierung
2.3.4.1 in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die nicht mehr als ein Kalenderjahr beträgt,
2.3.4.1.1 für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 10.000 Megagramm beträgt 200 bis 5.000
2.3.4.1.2 für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 10.000 Megagramm beträgt 500 bis 10.000
2.3.4.2 in Bezug auf eine Notifizierung oder Sammelnotifizierung mit einer Gültigkeitsdauer, die mehr als ein Kalenderjahr beträgt
2.3.4.2.1 für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt nicht mehr als 15.000 Megagramm beträgt 500 bis 10.000
2.3.4.2.2 für Verbringungen mit einer Menge, die insgesamt mehr als 15.000 Megagramm beträgt 1.000 bis 15.000
Anmerkung zu Nr. 2.3.4:

Mit der Gebühr sind auch die Aufwendungen für die Erfassung und Kontrolle der Begleitformulare nach Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 15 Buchst. c bis e und für die Freigabe der Sicherheitsleistung nach Artikel 6 Abs. 6 oder 8 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Titel IV oder V, und nach Artikel 63 in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz abgegolten.

2.3.5 Widerruf einer Zustimmung nach Artikel 9 Abs. 8 50 bis 200
2.3.6 Vorabzustimmung nach Artikel 14 Abs. 1 50 bis 500
2.3.7 Entscheidung über die Erforderlichkeit einer erneuten Notifizierung nach Artikel 17 Abs. 1 und 2 50 bis 500
2.3.8 Kontrolle bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 50 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 12 des Abfallverbringungsgesetzes oder § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 65 bis 650
Anmerkung zu Nr. 2.3.8:

Die Aufwendungen für die Untersuchung von Proben sind mit der Gebühr nicht abgegolten.

2.3.9 Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 25 bis 2.000
2.4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz
2.4.1 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Gebühr nach Nr. 39
2.4.2 Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 55
Anmerkungen zu Nr. 2.4.2:

a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme

  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

2.4.3 Anordnungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2
2.4.3.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
2.4.3.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
2.4.3.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 Nds. SOG nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.4.3.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.2
2.4.3.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3
2.4.3.2 Sonstige Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.5 Batteriegesetz
2.5.1 Prüfung der Erfüllung der Rücknahmepflicht nach einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 26
und höchstens 690
2.5.2 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 55
und höchstens 12.200
2.5.3 Nachträgliche Auflage nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 55
und höchstens 740
2.5.4 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 2.440
und höchstens 15.900
2.5.5 Prüfung einer nach § 15 Abs. 2 vorgelegten Dokumentation nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 55
und höchstens 740
2.5.6 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Gebühr nach Nr. 39
2.5.7 Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 55
Anmerkungen zu den Nrn. 2.5.1, 2.5.5 und 2.5.7:

a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme

  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

2.5.8 Anordnungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1
2.5.8.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
2.5.8.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
2.5.8.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 Nds. SOG nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.5.8.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.2
2.5.8.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3
2.5.8.2 Sonstige Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35


2.6 Niedersächsisches Abfallgesetz
2.6.1 Bescheinigung über die Möglichkeit der Entsorgung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.2 Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallentsorgungsanlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.3 Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 26 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 225
2.6.4 Anordnung nach § 30 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.5 Anordnung nach § 30 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.6 Festsetzung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs nach § 30 Abs. 3 Satz 6 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.6.7 Genehmigung von Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen und gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen nach § 34 Abs. 4
2.6.7.1 Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
2.6.7.2 Erstmalige Genehmigung eines gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplans
für den ersten Hafen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
für jeden weiteren Hafen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 65
2.6.7.3 Genehmigung eines fortgeschriebenen oder angepassten Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
2.6.7.4 Genehmigung eines fortgeschriebenen oder angepassten gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
2.6.8 Zulassung einer Ausnahme von der Entladepflicht nach § 35 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.6.9 Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 Satz 1
2.6.9.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 und den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
2.6.9.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
2.6.9.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.1
2.6.9.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.2
2.6.9.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3
2.6.9.2 Sonstige Maßnahme nach § 45 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7 Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
2.7.1 Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7.2 Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, oder Beschränkung nach § 3 Abs. 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7.3 Zustimmung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 oder Regelung nach § 3 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7.4 Genehmigung im Einzelfall nach § 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.7.5 Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 7 Abs. 1 bis 4 und 6, je Lieferschein nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7.6 Verzicht auf eine Anzeige nach § 7 Abs. 5 35
2.8 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913)
2.8.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
2.8.2 Gestattung nach § 4 oder § 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
2.8.3 Befreiung nach § 6 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.9 Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 70
2.10 Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061)
2.10.1 Prüfung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 2.600*
2.10.2 Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 500*
2.10.3 Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 12.000
und höchstens 24.000*
2.10.4 Nachträgliche Nebenbestimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 oder nachträgliches Verlangen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
und höchstens 5.250*
2.11 Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
2.11.1 Freistellung nach § 7 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.11.2 Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.11.3 Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.11.4 Widerruf nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.11.5 Zulassung nach § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.11.6 Verlangen der Vorlage einer Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.11.7 Anordnung nach § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.11.8 Freistellung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.11.9 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.11.10 Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1
2.11.10.1 je Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler- oder Maklernummer 40
2.11.10.2 je Entsorgernummer 65
Anmerkung zu Nr. 2.11.10:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kennnummer nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.

2.12 Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
2.12.1 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
Anmerkung zu Nr. 2.12.1:

Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.2 1.3 erfolgt.

2.12.2 Gestattung nach § 16 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.13 - unbesetzt -


2.14 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909)
Gestattung nach § 12 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
2.15 Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2010 (Nds. GVBl. S. 181) Gebühr nach Nr. 96.21
2.16 Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
2.16.1 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.16.2 Nachträgliche Anerkennung eines Lehrgangs oder mehrerer Lehrgänge für eine einzelne Teilnehmerin oder einen einzelnen Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.17 Bioabfallverordnung in der Fassung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
2.17.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 2 oder 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.2 Technische Abnahme nach § 3 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.3 Abstimmung der Anforderungen an die Prozessführung und die Prozessprüfung nach § 3 Abs. 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.4 Zustimmung zur Abgabe der Materialien nach § 3 Abs. 5 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.5 Zulassung eines abweichenden Verfahrens der Temperaturmessung nach § 3 Abs. 6 Satz 3 oder 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 6 Satz 7 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.7 Zulassung nach § 3 Abs. 7 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.8 Anordnung von Prüfungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 7 Satz 6 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.10 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 6 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67*
2.17.11 Zulassung nach § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.12 Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.13 Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.14 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.15 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.16 Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 einschließlich Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.17 Zustimmung nach § 6 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.18 Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.19 Zulassung nach § 9 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.20 Zustimmung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.21 Freistellung nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.22 Widerruf der Freistellung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.23 Festlegung einer Zeitspanne nach § 11 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.24 Prüfung eines Lieferscheins nach § 11 Abs. 2 a Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.17.25 Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.26 Prüfung eines Nachweises nach § 11 Abs. 3 a Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.27 Widerruf der Befreiung nach § 11 Abs. 3 a Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.17.28 Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.18 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S.212)
2.18.1 Anordnung nach § 2 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.18.2 Abweichende Einstufung im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19 Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
2.19.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.2 Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Abs. 4 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.3 Bekanntgabe einer Stelle nach § 9 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67*
2.20 Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
2.20.1 Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.20.2 Zulassung einer Abweichung nach Nummer 5 des Anhangs nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21 Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
2.21.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.2 Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.3 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
2.21.4 Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.5 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen nach § 6 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.6 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen mit einem höheren Brennwert nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.7 Prüfung eines Nachweises nach § 8 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.8 Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.9 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Beprobungen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.10 Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.11 Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.12 Zulassung einer Abweichung nach § 8 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.13 Abweichende Regelung nach § 8 Abs. 9 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.14 Festlegung von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.15 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.17 Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.18 Anordnung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.19 Freistellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.20 Fristverlängerung nach § 13 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.21 Festsetzung nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Überprüfung nach § 18 Abs. 3 Satz 1, erneute Festsetzung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Abs. 3 Satz 6 oder 7 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.23 Verlangen einer Überprüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.24 Bestimmung einer oder eines Sachverständigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67*
2.21.25 Zulassung des Einbaus einer temporären Abdeckung nach § 25 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.26 Zulassung nach § 25 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.27 Prüfung von Nachweisen nach Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.28 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 11 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.29 Zustimmung zu einem Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 22 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.30 Entscheidung oder Feststellung nach Anhang 1 Nr. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.31 Zulassung der Verwendung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nr. 1 Tabelle 1 Fußnote 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.32 Zulassung höher belasteter Deponieersatzbaustoffe nach Anhang 3 Nr. 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.33 Zustimmung nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 2, 11 oder 12 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.34 Zulassung der Ablagerung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 6 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.35 Festlegung nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 13 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.36 Zustimmung nach Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Fußnote 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.37 Zustimmung nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.38 Festlegung des Untersuchungsverfahrens nach Anhang 4 Nr. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.39 Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 3.1 Satz 1 Nr. 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.40 Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 3.2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.21.41 Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
Anmerkung zu Nr. 2.21.41:

Zum Zeitaufwand für die Zustimmung nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 4 gehört auch der Zeitaufwand für die Prüfung von Nachweisen nach Anhang 5 Nr. 7 Satz 5.

2.22 Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
2.22.1 Maßnahme der Überwachung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.22.2 Anordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.23 Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
2.23.1 Zustimmung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.23.2 Bekanntgabe einer Stelle nach § 6 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67*
2.23.3 Anordnung nach § 6 Abs. 6 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.24 Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947), geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
2.24.1 Prüfung einer Anzeige nach § 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.24.2 Auswertung der Informationen für die Erstellung eines externen Notfallplans nach § 6 Abs. 5 oder der Informationen im Fall eines schweren Unfalls nach § 6 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.24.3 Festsetzung nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Deponieverordnung, Überprüfung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Deponieverordnung, erneute Festsetzung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 der Deponieverordnung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Abs. 3 Satz 6 oder 7 der Deponieverordnung, jeweils in Verbindung mit § 7 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.24.4 Prüfung einer Anzeige nach § 8 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.24.5 Überprüfung nach § 8 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67

.

2. Tarifnummer 27 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 27.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "10.000*" durch die Angabe "5.000*" ersetzt.

b) In Nummer 27.1.13 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 43 Satz 1 oder 3" durch die Angabe " § 43 Satz 1 oder 4" ersetzt.

c) Nummer 27.1.14 wird gestrichen.

d) Die bisherige Nummer 27.1.15 wird Nummer 27.1.14.

e) Nummer 27.1.16 wird gestrichen.

f) Die bisherige Nummer 27.1.17 wird Nummer 27.1.15.

g) Es wird die folgende neue Nummer 27.1.16 eingefügt:

"

27.1.16 Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43f Satz 6 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.13

".

h) Die bisherigen Nummern 27.1.18 bis 27.1.26 werden Nummern 27.1.17 bis 27.1.25.

i) In der neuen Nummer 27.1.23 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8" ersetzt.

j) In Nummer 27.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Nr. 27.1.14" durch die Angabe "Nr. 27.1.16" ersetzt.

k) In Nummer 27.2.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Nr. 27.1.15" durch die Angabe "Nr. 27.1.14" ersetzt.

l) In Nummer 27.2.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Nr. 27.1.17" durch die Angabe "Nr. 27.1.15" ersetzt.

m) In Nummer 27.2.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "Nr. 27.1.18" durch die Angabe "Nr. 27.1.17" ersetzt.

n) Es wird die folgende Nummer 27.6 angefügt:

"

27.6 Schriftliche Auskunft zum Recht der Regulierung des Netzbetriebs nach Zeitaufwand

".

3. Tarifnummer 37 erhält folgende Fassung:

"

37 Gentechnologie
37.1 Gentechnikgesetz
37.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb
37.1.1.1 einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2
37.1.1.1.1 für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen 0,5 v. H. dieser Kosten, jedoch
mindestens 770
37.1.1.1.2 für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 1.250 zuzüglich 0,4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.3 für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen 2.250 zuzüglich 0,3 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.4 für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen 8 250 zuzüglich 0,2 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.1.1.5 für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 770
37.1.1.2 einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 Gebühr nach Nr. 37.1.1.1
37.1.2 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1
37.1.2.1 für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen 0,4 v. H. dieser Kosten, jedoch
mindestens 590
37.1.2.2 für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500000 Euro betragen 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.3 für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen 1.750 zuzüglich 0, 2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.4 für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen 5.750 zuzüglich 0, 1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.2.5 für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 590
37.1.3 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
37.1.4 Genehmigung zur Errichtung einer gentechnischen Anlage, zur Errichtung eines Teils einer gentechnischen Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3
37.1.4.1 für die erste Genehmigung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage,
37.1.4.1.1 bei deren oder dessen Errichtung Investitionskosten anfallen 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.1.2
37.1.4.1.2 bei deren oder dessen Errichtung keine Investitionskosten anfallen 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 3 7.1.1.1.5
37.1.4.2 für jede weitere Genehmigung eines Teils einer Anlage
37.1.4.2.1 bei dessen Errichtung Investitionskosten anfallen 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37. 1. 1.1 oder 37.1.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Genehmigung errichtet werden dürfen
37.1.4.2.2 bei dessen Errichtung keine Investitionskosten anfallen 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1.5
37.1.5 Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
37.1.5.1 einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 4 Satz 1
37.1.5.1.1 bei ausschließlicher Änderung des Betriebs nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 201
37.1.5.1.2 im Übrigen Gebühr nach Nr. 37. 1. 1. 1 oder 37.1.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
37.1.5.2 einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Gebühr nach Nr. 37.1.5.1
37.1.6 Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2
37.1.6.1 für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 201
37.1.6.2 für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten
37.1.6.2.1 von nicht mehr als 250.000 Euro 0,4 v. H. dieser Kosten, jedoch
mindestens 530
37.1.6.2.2 von mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.3 von mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro 1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.6.2.4 von mehr als 2.500.000 Euro 5.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
37.1.7 Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand
37.1.8 Prüfung einer Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
37.1.9 Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 335
37.1.10 Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 nach § 9 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 335
37.1.11 Prüfung einer Mitteilung nach § 9 Abs. 4 a nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
Anmerkung zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.11:

a) Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten.

b) Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer.

37.1.12 Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1.1, 37.1.1.2 und 37.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um 1.500
37.1.13 Untersagung nach § 12 Abs. 5 a Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.14 Untersagung nach § 12 Abs. 7 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.15 Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.16 Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.17 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.18 Prüfung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
37.1.19 Prüfung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 b nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
37.1.20 Prüfung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
37.1.21 Überwachungsmaßnahmen nach § 25
37.1.21.1 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung Gebühr nach Nr. 39
37.1.21.2 Entnahme von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
37.1.21.3 Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 268
37.1.22 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.23 Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.24 Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 26 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
37.1.25 Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 410
37.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
37.2.1 Zulassung eines anderen physikalischen Verfahrens nach § 13 Abs. 4 Satz 4 oder Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 201
37.2.2 Zulassung eines chemischen Verfahrens nach § 13 Abs. 4 Satz 5 oder Abs. 5 Satz 10 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 201
37.2.3 Anerkennung einer geeigneten Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 335
37.2.4 Gestattung nach § 16 Abs. 2 201
37.3 Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67

".

4. Tarifnummer 44 erhält folgende Fassung:

"

44 Immissionsschutz
44.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
44.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10
44.1.1.1 bei Erteilung eines Vorbescheids 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1.2
44.1.1.2 wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.1.2.1 für Anlagen, deren Errichtungskosten nicht mehr als 125.000 Euro betragen 2.050
44.1.1.2.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro betragen 4.100
44.1.1.2.3 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 4.100 zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen 5.600 zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro betragen 15.600 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.6 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000.000 Euro betragen 205.600 zuzüglich 0,3 v. H. der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.1.2.7 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000.000 Euro betragen 355 600 zuzüglich 0,2 v. H. der 100.000.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
44.1.2.1 bei Erteilung eines Vorbescheids 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2.2
44.1.2.2 wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.2.2.1 für Anlagen, deren Errichtungskosten nicht mehr als 125.000 Euro betragen 900
44.1.2.2.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro betragen 1.800
44.1.2.2.3 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 1.800 zuzüglich 0,5 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.2.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen 3.050 zuzüglich 0,4 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.2.2.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen 11.050 zuzüglich 0,3 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
44.1.3 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1
44.1.3.1 bei Erteilung eines Vorbescheides 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2 wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.3.2.1 für die erste Teilerrichtungsgenehmigung Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.3.2.2 für jede weitere Teilerrichtungsgenehmigung
44.1.3.2.2.1 ohne Öffentlichkeitsbeteiligung 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44. 1. 1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen, jedoch mindestens 1.500
44.1.3.2.2.2 mit Öffentlichkeitsbeteiligung 40 v. H. der Gebühr nach Nr. 44. 1. 1, bezogen auf die Errichtungskosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen, jedoch
mindestens 3.000
44.1.3.3 wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist 1.500
Anmerkung zu Nr. 44.1.3:

Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen.

44.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a
44.1.4.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Neuanlage nach § 8a Abs. 1 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, 44.1.2 oder 44.1.3, jedoch mindestens 1.500
44.1.4.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns für die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 8a Abs. 1 oder 3 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung, jedoch
mindestens 1.500


44.1.5 Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Stand-

ort einer Anlage nach § 9 Abs. 1

Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.6 Verlängerung der Frist nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 1500
44.1.7 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 1
44.1.7.1 wenn ausschließlich die Änderung des Betriebs Gegenstand der Anzeige ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500
44.1.7.2 im Übrigen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
44.1.8 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500
44.1.9 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage nach § 16
44.1.9.1 wenn ausschließlich die Änderung des Betriebs Gegenstand der Genehmigung ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500
44.1.9.2 im Übrigen Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
Anmerkung zu Nr. 44.1.9:

Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 voraus, so ist die Gebühr um 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.7 zu vermindern.

Anmerkungen zu den Nrn. 44. 1.1 bis 44.1.5 und 44.1.9:

a) Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung nach § 3a in Verbindung mit den §§ 3 c, 3 e oder 3 f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.

Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.9:

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), sind, und bei Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben und nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe 2005) zertifiziert sind, ist die Gebühr um 30 v. H. zu vermindern. Die DIN EN ISO 14001 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen; die Normblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, München, archivmäßig gesichert hinterlegt.

44.1.10 Nachträgliche Anordnung nach § 17 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 670
44.1.11 Verlängerung einer Frist nach § 18 Abs. 3 1.000
44.1.12 Untersagung des Betriebs oder Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 1 bis 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500
44.1.13 Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 335
44.1.14 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 670
44.1.15 Anordnung nach § 24 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 540
44.1.16 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 670
44.1.17 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Satz 1
44.1.17.1 Bekanntgabe einer Stelle nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 520*
44.1.17.2 Änderung oder Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67*
44.1.18 Anordnung der Ermittlung von Emissionen oder Immissionen nach § 26 oder § 28 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
44.1.19 Anordnung der fortlaufenden Ermittlung von bestimmten Emissionen oder Immissionen nach § 29 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
44.1.20 Anordnung einer Prüfung nach § 29a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 540
44.1.21 Bekanntgabe einer oder eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1
44.1.21.1 Bekanntgabe einer oder eines Sachverständigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260*
44.1.21.2 Änderung oder Widerruf der Bekanntgabe einer oder eines Sachverständigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67*
44.1.22 Anordnung nach § 31 Abs. 2 oder 5 Sätze 1 und 2 500
44.1.23 Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 1 v. H. der Entschädigungssumme, jedoch mindestens 146
44.1.24 Überwachungsmaßnahme nach § 52 Abs. 1, 1 a, 2 und 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei ist, bei
44.1.24.1 Anlagen, die der Richtlinie 2010/75 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) unterliegen
44.1.24.1.1 Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 6.000
44.1.24.1.2 Überprüfung der nach § 31 Abs. 1 jährlich vorzulegenden Daten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 800
44.1.24.1.3 Überprüfung einer Genehmigung nach § 52 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 4.000
44.1.24.1.4 Sonstige Überwachungsmaßnahme
44.1.24.1.4.1 mit Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
44.1.24.1.4.2 ohne Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand
44.1.24.2 sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen
44.1.24.2.1 Überwachungsmaßnahme mit Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
44.1.24.2.2 Überwachungsmaßnahme ohne Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand
44.1.24.3 nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen
44.1.24.3.1 Überwachungsmaßnahme mit Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
44.1.24.3.2 Überwachungsmaßnahme ohne Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand
44.1.24.4 sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Gebühr nach Nr. 39
44.1.25 Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134
44.1.26 Überwachungsmaßnahme nach § 52 a nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 600
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.24.1.4, 44.1.24.2, 44.1.24.3 und 44.1.26:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle bestehenden Auflagen und Anordnungen erfüllt und weitere Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

44.1.27 Anordnung zur Bestellung einer oder eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 270
44.1.28 Anordnung zur Bestellung einer oder eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 5 5 Abs. 2 Satz 2 500
44.1.29 Anordnung zur Bestellung einer oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270
44.2 Benzinbleigesetz
Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 Abs. 3 106 bis 710
44.3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
44.3.1 Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.3.2 Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
Anmerkung zu Nr. 44.3.2:

Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn es sich bei der Anzeige nicht auch um eine Anzeige nach § 15 BImSchG handelt.

44.3.3 Änderung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.3.4 Überprüfung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.4 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)
44.4.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 13 Abs. 3
44.4.1.1 Bekanntgabe einer Stelle nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260*
44.4.1.2 Änderung oder Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67*
44.4.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260
44.5 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754)
Zulassung einer Ausnahme nach § 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260
44.6 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756)
Verlängerung des Zeitraums nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 400
44.7 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
44.7.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 270
44.7.2 Gestattung der Bestellung einer oder eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 201
44.7.3 Gestattung der Bestellung einer oder eines nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter nach § 5 Abs. 1 201
44.7.4 Gestattung der Bestellung einer oder eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter nach § 5 Abs. 2 335
44.7.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 201
44.7.6 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
44.7.7 Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 201
44.7.8 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 201
44.8 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) Zulassung einer Ausnahme nach § 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260
44.9 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV - vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), geändert durch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S.1021)
44.9.1 Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355
44.9.2 Widerruf nach § 16 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 355
44.10 Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV - in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021)
44.10.1 Prüfung einer Emissionserklärung nach § 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.10.2 Festlegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 201
44.10.3 Erteilung von abweichenden Regelungen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 134
44.10.4 Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 72
44.10.5 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 335
44.11 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) Zulassung einer Ausnahme nach § 26 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
44.12 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754)
44.12.1 Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 270
44.12.2 Zulassung von Einzelmessungen nach § 16 Abs. 6 270
44.12.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
44.13 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S.1447)
Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134
44.14 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453)
Zulassung einer Ausnahme nach § 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134
44.15 Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - in der Fassung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266, 3942)
Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1 oder 2 70 bis 710
44.16 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV - vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
44.16.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 340
und höchstens 1.300*
Anmerkung zu Nr. 44.16.1:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 Satz 1 BImSchG erfolgt.

44.16.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134
44.17 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Verbindung mit der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren - 28. BImSchV - vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712)
44.17.1 Maßnahme nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
44.17.2 Überwachungsmaßnahme nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchV Gebühr nach Nr. 39
44.18 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV - vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)
44.18.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Abs. 3 oder 4 Satz 1 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
und höchstens 2.060*
Anmerkung zu Nr. 44.18.1:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 Satz 1 BImSchG erfolgt.

44.18.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 16 335
44.19 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754)
44.19.1 Annahme einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 335
44.19.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 335
44.19.3 Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV Buchst. A Satz 3 270
44.19.4 Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 390
und höchstens 2.600
Anmerkung zu Nr. 44.19.4:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 Satz 1 BImSchG erfolgt.

44.20 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
44.20.1 Prüfung der Konformitätserklärung nach § 4 100
44.20.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
44.21 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
44.21.1 Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 5.3.3.4 Abs. 2 oder Nr. 5.3.3.6 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 355
und höchstens 2 .060*
44.21.2 Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Satz 1 Buchst. d Satz 1 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
und höchstens 1.830*
44.21.3 Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Satz 1 Buchst. f Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 130
und höchstens 1.830*
Anmerkung zu den Nrn. 44.21.1 bis 44.21.3:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 Satz 1 BImSchG erfolgt.

44.21.4 Vorschreiben von kleineren Werten nach Nr. 5.5.3 Abs. 3 Satz 1 402

".

5. In Tarifnummer 64 werden die bisherigen Nummern 64.9 bis 64.9.2 durch die folgenden neuen Nummern 64.9 bis 64.9.4 ersetzt:

"

64.9 Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218), geändert durch Verordnung vom 2. April 2014 (Nds. GVBl. S. 94)
64.9.1 Genehmigung zur Durchführung von Wattführungen nach § 1 je Strecke oder Gebiet nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100
64.9.2 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 400
64.9.3 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 oder für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 200
64.9.4 Untersagung der Durchführung von Wattführungen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100

".

6. Tarifnummer 88 erhält folgende Fassung:

"

88 Umwelthaftungsgesetz
88.1 Auskunft gegenüber der oder dem Geschädigten nach § 9 nach Zeitaufwand
88.2 Auskunft gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber einer Anlage nach § 10 nach Zeitaufwand
88.3 Anordnung der Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 1.520
88.4 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 19 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 150
und höchstens 3.820

".

7. In Tarifnummer 91 erhält Nummer 91.18 folgende Fassung:

"

91.18 Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen vom 5. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 32), geändert durch Verordnung vom 1. April 2014 (Nds. GVBl. S. 93) Maßnahme nach § 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134

".

8. In Tarifnummer 108 wird die bisherige Nummer 108.1.1 durch die folgenden neuen Nummern 108.1.1 bis 108.1.1.3 ersetzt:

"

108.1.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße und damit verbundene polizeiliche Maßnahmen
108.1.1.1 Begleitung eines Transports, Durchführung von Abfahrtkontrollen und Verkehrsregelungsmaßnahmen
108.1.1.1.1 je angefangene halbe Stunde Begleitzeit oder Wartezeit, je Beschäftigter und Beschäftigtem, die oder der mit einem Fahrzeug eingesetzt ist 27
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.1.1:

Beträgt die Wartezeit nicht mehr als 15 Minuten, so wird die Gebühr für Wartezeit nicht erhoben. Wartezeit, die die Polizei verursacht hat, bleibt unberücksichtigt.

108.1.1.1.2 je angefangener Kilometer und je begleitendes Fahrzeug 0,70
mindestens 17,50 je Einsatz
108.1.1.2 Anfahrt zum Einsatzort, je Fahrzeug 71,50
108.1.1.3 Rücknahme eines Antrags auf Begleitung innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin oder Nichtdurchführung des Transports 95
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.3:

Wird der Antrag früher als 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen, so ist eine Gebühr nicht zu erheben."

"

9. Tarifnummer 112 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 112.1 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "250" durch die Zahl "255" und die Zahl "8.000" durch die Zahl "8.080" ersetzt.

b) In Nummer 112.2.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "1.000" durch die Zahl "1.010" ersetzt.

c) In Nummer 112.2.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "1.000" durch die Zahl "1.010" ersetzt.

d) In Nummer 112.2.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "1.000" durch die Zahl "1.010" ersetzt.

e) In Nummer 112.2.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "104" durch die Zahl "105" ersetzt.

f) In Nummer 112.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "1.000" durch die Zahl "1.010" ersetzt.

g) In Nummer 112.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "1.000" durch die Zahl "1.010" ersetzt.

10. Tarifnummer 121 erhält folgende Fassung:

"

121 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
121.1 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 7 Gebühr nach Nr. 39
121.2 Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
121.3 Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 1.000
121.4 Maßnahme zur Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
Anmerkung zu den Nrn. 121.3 und 121.4:

Die Aufwendungen für Begutachtungen durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und werden als Auslagen erhoben.

"

11. In Tarifnummer 122 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe " § 9" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

12. Tarifnummer 124 erhält folgende Fassung:

"

124 Umweltschadensgesetz
124.1 Überwachungsmaßnahme nach § 7 Abs. 1 nach Zeitaufwand
124.2 Anordnung nach § 7 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
124.3 Zustimmung zu einer Sanierungsmaßnahme nach § 8 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
124.4 Bestimmung einer Sanierungsmaßnahme nach § 8 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
124.5 Festlegung der Reihenfolge von Sanierungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000

".

13. Tarifnummer 125 erhält folgende Fassung:

"

125 Erneuerbare-Energien-Gesetz
125.1 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 100
125.2 Bescheinigung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 100

".

14. Nach Tarifnummer 127 wird folgende Tarifnummer 128 angefügt:

"

128 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
128.1 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 8 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39
128.2 Maßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 8 Abs. 2, 3 oder 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67

".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 142458

ENDE