Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
Vom 18. März 2015
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 24.03.2015 S. 38)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 8), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 14 erhält folgende Fassung:
"
| 14 | Baugesetzbuch | |
| 14.1 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 18, 28 Abs. 6, § 40, 41, 42, 126 oder 209 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160 und höchstens 4.500 |
| 14.2 | Enteignung | |
| 14.2.1 | Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 110 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 | 0,3 v. H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 160 |
| 14.2.2 | Entscheidung nach § 112 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 9.000 |
| 14.2.3 | Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 2 | 65 bis 425 |
| 14.2.4 | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 | |
| 14.2.4.1 | Besitzeinweisungsbeschluss nach § 116 Abs. 1 | 160 bis 950 |
| 14.2.4.2 | Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses | 80 bis 475 |
| 14.2.4.3 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 116 Abs. 4 oder 6 Sätze 2 und 3 | 80 bis 475 |
| 14.2.5 | Ausführungsanordnung nach § 117 auch in Verbindung mit § 102 Abs. 6 | 55 bis 160 |
| 14.2.6 | Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 120 | 55 bis 425 |
| Anmerkungen zu Nr. 14.2:
a) Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 14.2.1 oder 14.2.2 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde zu berechnen: aa) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 25 Euro, bb) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 33 Euro, cc) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 40 Euro. |
"
2. Tarifnummer 14 erhält folgende Fassung:
(Anm. d. Red.: Sinngemäß muß es heißen "Tarifnummer 16 erhält folgende Fassung:")
"
| 16 | Berufsakademien, Hochschulwesen | |
| 16.1 | Niedersächsisches Berufsakademiegesetz | |
| 16.1.1 | Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Änderung der Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 16.1.2 | Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Änderung der Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.000 |
| 16.1.3 | Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 1.000 |
| 16.1.4 | Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 1.500 |
| 16.2 | Niedersächsisches Hochschulgesetz | |
| 16.2.1 | Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen nach § 10 | |
| 16.2.1.1 | für Diplom-, Magister-, Lizenziaten- und vergleichbare Grade | 106 |
| 16.2.1.2 | für Doktorgrade | 212 |
| 16.2.1.3 | für Professorentitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen | 320 |
| 16.2.1.4 | für Ehrengrade und Ehrentitel | 212 bis 710 |
| 16.2.2 | Aufhebung oder Änderung von Bescheinigungen nach Nr. 16.2.1 | 25 bis 70 |
| 16.2.3 | Staatliche Anerkennung nach § 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 | |
| 16.2.3.1 | Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.500 und höchstens 15.000 |
| 16.2.3.2 | Änderung der Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.000 |
| 16.2.4 | Genehmigung zur Einrichtung eines neuen Studiengangs nach § 64 Abs. 1 Satz 3 oder für die wesentliche Änderung eines eingerichteten Studiengangs nach § 64 Abs. 1 Satz 4 oder Änderung einer solchen Genehmigung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5.000 |
| 16.2.5 | Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.000 |
| 16.2.6 | Maßnahmen nach § 65 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.000 |
".
3. Tarifnummer 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17.1.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "70 bis 355" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 355" ersetzt.
b) In Nummer 17.1.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "112" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 355" ersetzt.
c) In Nummer 17.1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "64 bis 192" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 64 und höchstens 192" ersetzt.
d) In Nummer 17.1.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "390" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 390" ersetzt.
e) Die Nummern 17.2 bis 17.2.2 erhalten folgende Fassung:
"
| 17.2 | Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/ Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) | |
| 17.2.1 | Abnahme der Meisterprüfung nach § 1 Abs. 1 | 600 |
| Anmerkung zu Nr. 17.2.1:
Für eine Wiederholungsprüfung, bei der nicht mehr als die Hälfte aller Prüfungsteile wiederholt wird, wird die Hälfte der Gebühr erhoben. | ||
| 17.2.2 | Erst- und Zweitausfertigung eines Meisterbriefes | 50 |
".
f) In Nummer 17.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "112" durch die Zahl "180" ersetzt.
4. Tarifnummer 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 23.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "100 bis 1.000" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50" ersetzt.
b) In Nummer 23.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "100 bis 2.000" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50" ersetzt.
c) Die Anmerkung zu den Nummern 23.5 und 23.6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Anmerkung zu den Nrn. 23.5 und 23.6:
Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dieser beträgt je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten 50 Euro. | "Anmerkung zu den Nrn. 23.5 und 23.6:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde und je Beschäftigter und Beschäftigtem 50 Euro zu berechnen." |
d) In der Anmerkung zu den Nummern 23.1 und 23.3 bis 23.8 wird in der Überschrift die Angabe "23.1 und 23.3 bis 23.8" durch die Angabe "23.1, 23.3, 23.4, 23.7 und 23.8" ersetzt.
5. Tarifnummer 26 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "35 bis 1.410" durch die Angabe "40 bis 1.525" ersetzt.
b) In Nummer 26.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "35" durch die Angabe "40 bis 85" ersetzt.
c) In Nummer 26.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "115" ersetzt.
d) In Nummer 26.2.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "355" durch die Zahl "385" ersetzt.
e) In Nummer 26.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "39" durch die Zahl "45" ersetzt.
f) In Nummer 26.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "75" durch die Zahl "85" ersetzt.
6. Tarifnummer 28 erhält folgende Fassung:
"
| 28 | Enteignung (Niedersächsisches Enteignungsgesetz) | |
| 28.1 | Erteilung der Befugnis zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 9 Abs. 1 Satz 2 | 55 bis 950 |
| 28.2 | Festsetzung einer Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 9 Abs. 4 Satz 2 | 55 bis 950 |
| 28.3 | Entscheidung über einen Anspruch auf Vorkehrungen nach Abschluss des Enteignungsverfahrens nach § 10 Abs. 5 | 55 bis 950 |
| 28.4 | Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages nach § 21 | 110 bis 425 |
| 28.5 | Planfeststellung nach § 27 je km Trassenlänge | 55, jedoch mindestens 110 und höchstens 4.200 |
| 28.6 | Änderung eines nach § 27 festgestellten Plans | 55 bis 1.300 |
| 28.7 | Aufnahme einer Niederschrift über die Einigung nach § 30 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | 0,3 v. H. des vereinbarten Entgelts, jedoch mindestens 160 |
| 28.8 | Entscheidung nach § 32 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 9.000 |
| 28.9 | Teilentscheidung nach § 33 Satz 1 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | |
| 28.9.1 | Entscheidung über Art und Höhe der Enteignungsentschädigung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 135 und höchstens 4.500 |
| 28.9.2 | sonstige Teilentscheidung | 55 bis 550 |
| 28.10 | Vorabentscheidung nach § 33 Satz 2 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | Gebühr nach Nr. 28.8 |
| 28.11 | Verlängerung der Verwirklichungsfrist nach § 34 Abs. 2 | 65 bis 425 |
| 28.12 | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 35 | |
| 28.12.1 | Besitzeinweisungsbeschluss nach § 35 Abs. 1 | 160 bis 950 |
| 28.12.2 | Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses | 80 bis 475 |
| 28.12.3 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 35 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 | 80 bis 475 |
| 28.13 | Ausführungsanordnung nach § 36 auch in Verbindung mit § 44 Abs. 5 | 55 bis 160 |
| 28.14 | Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 39 | 55 bis 425 |
| Anmerkungen zu Nr. 28:
a) Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 28.7 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen: aa) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 25 Euro, bb) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 33 Euro, cc) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 40 Euro. |
"
7. Tarifnummer 30 erhält folgende Fassung:
"
| 30 | Feiertage (Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage) | |
| Zulassung einer Ausnahme nach § 14 | 30 bis 300 |
".
8. Tarifnummer 33 erhält folgende Fassung:
"
| 33 | Fundsachen | |
| 33.1 | Verwahrung von Fundsachen | |
| 33.1.1 | bei einem Schätzwert von 10 Euro bis 50 Euro | 5 |
| 33.1.2 | bei einem Schätzwert von über 50 Euro bis 500 Euro | 15 v. H. des Schätzwertes |
| 33.1.3 | bei einem Schätzwert von über 500 Euro | 75 zuzüglich 2 v. H. des Schätzwertes, soweit er 500 Euro übersteigt, jedoch mindestens 82 |
| Anmerkungen zu Nr. 33.1:
Gebührenschuldner ist die oder der Empfangsberechtigte (§ 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) oder die Finderin oder der Finder, wenn sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an der Fundsache erwirbt. Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Gebühr nach den Nummern 33.1.2 und 33.1.3 um bis zu 10 v. H. ermäßigt werden. Neben der Gebühr sind
| ||
| 33.2 | Bescheinigung oder schriftliche Auskunft | 5. |
"
9. Tarifnummer 42 erhält folgende Fassung:
"
| 42 | Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker | |
| 42.1 | Heilpraktikergesetz | |
| Erlaubnis nach § 1 | 200 bis 800 | |
| Anmerkung zu Nr. 42.1:
Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. | ||
| 42.2 | Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) | |
| Rücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | 300 bis 900 |
".
10. Tarifnummer 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 43.1.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "25 bis 600" durch die Angabe "200 bis 1.200" ersetzt.
b) In Nummer 43.1.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "280" durch die Angabe "25 bis 1.200" ersetzt.
c) In Nummer 43.1.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "280" durch die Angabe "25 bis 1.200" ersetzt.
d) In Nummer 43.3.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "610" durch die Zahl "1.000" ersetzt.
11. Tarifnummer 48 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 48.7.5 wird die folgende Nummer 48.7.6. eingefügt:
"
| 48.7.6 | Ermächtigung zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung (§ 6 Abs. 2 Satz 2) | 55 |
".
b) Nach Nummer 48.9.6 werden die folgenden neuen Nummern 48.10 bis 48.10.5 eingefügt:
"
| 48.10 | Notfallsanitätergesetz | |
| 48.10.1 | Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 oder Zweitschrift einer Erlaubnis | |
| 48.10.1.1 | aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 250 |
| 48.10.1.2 | im Übrigen | 60 |
| 48.10.2 | Staatliche Anerkennung einer Schule nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 2.000 |
| 48.10.3 | Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 5 Abs. 2 Satz 3, Rücknahme der Genehmigung oder Widerruf der Genehmigung | 55 |
| 48.10.4 | Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 | 60 |
| 48.10.5 | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Nummer 48.10.1 oder 48.10.4 | 85 |
".
c) Die bisherigen Nummern 48.10 bis 48.14.4 werden Nummern 48.11 bis 48.15.4.
d) In den neuen Nummern 48.13.1.2 und 48.15.4 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "38" durch die Zahl "45" ersetzt.
12. Tarifnummer 63 erhält folgende Fassung:
"
| 63 | Meldewesen (Niedersächsisches Meldegesetz) | |
| 63.1 | Meldebescheinigung nach § 27 Abs. 3 | 7,50 |
| 63.2 | Einfache Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 1 | |
| 63.2.1 | im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 33 Abs. 1 Satz 3 | 5 |
| Anmerkung zu Nr. 63.2.1:
Ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nicht möglich und wird die Anfrage in das manuelle Verfahren übergeleitet, so bemisst sich die Gebühr nach Nummer 63.2.2. | ||
| 63.2.2 | im Übrigen | |
| 63.2.2.1 | wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | 7,50 |
| 63.2.2.2 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 12,50 und höchstens 46 |
| 63.3 | Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 33 Abs. 4 Satz 1 | |
| 63.3.1 | wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann | 10 |
| 63.3.2 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 17,50 und höchstens 87 |
| Anmerkungen zu den Nrn. 63.2 und 63.3:
a) Wird gleichzeitig über mehrere Fälle eine Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall auf die Hälfte ermäßigt werden. b) Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei. | ||
| 63.4 | Gruppenauskunft | |
| 63.4.1 | nach § 33 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 250 zuzüglich 0,05 bis 0,20 Euro je Person, über die Auskunft erteilt wird |
| 63.4.2 | nach § 34 Abs. 1, 2 oder 4, je Person, über die Auskunft erteilt wird | 0,05 bis 0,20, jedoch mindestens 10 |
| 63.4.3 | nach § 34 Abs. 3, je Jubiläumsfall | 7, jedoch mindestens 10 |
".
13. Tarifnummer 66 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 66.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "25 bis 46" durch die Angabe "30 bis 55" ersetzt.
b) In Nummer 66.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "54 bis 152" durch die Angabe "60 bis 170" ersetzt.
c) In Nummer 66.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "170 bis 940" durch die Angabe "190 bis 1.050" ersetzt.
14. In Tarifnummer 73 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "140 bis 710" durch die Angabe "300 bis 1.500" ersetzt.
15. Tarifnummer 76 erhält folgende Fassung:
"
| 76 | Schornsteinfegerwesen | |
| 76.1 | Schornsteinfeger-Handwerksgesetz | |
| 76.1.1 | Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger | |
| 76.1.1.1 | nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 | 305 |
| 76.1.1.2 | nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 | 70 |
| 76.1.2 | Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers eines anderen Bezirks für die Dauer der Verhinderung nach § 11 Abs. 2 | 70 |
| 76.1.3 | Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger | |
| 76.1.3.1 | nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 | 35 |
| 76.1.3.2 | nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 | 136 |
| 76.1.4 | Verfügung einer Sicherungsmaßnahme nach § 14 Abs. 3 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 118 |
| 76.1.5 | Leistungsbescheid über rückständige Gebühren oder Auslagen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 76.1.6 | Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1, wenn bei der Überprüfung eine wesentliche Pflichtverletzung festgestellt wird | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 |
| 76.1.7 | Anforderung von Aufzeichnungen oder elektronisch gespeicherter Daten nach § 21 Abs. 2 aus begründetem Anlass | 35 |
| 76.1.8 | Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 | 136 |
| 76.1.9 | Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 76.1.10 | Ersatzvornahme | |
| 76.1.10.1 | Ausführung der in einem Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 26 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 76.1.10.2 | Ausführung verweigerter Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 66 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in anderen als von Nummer 76.1.10.1 erfassten Fällen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 76.2 | Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) | |
| 76.2.1 | Anordnung bei Überschreitung des in § 1 Abs. 2 Satz 1 geregelten Grenzwertes nach § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 118 |
| 76.2.2 | Anordnung zusätzlicher Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 76.2.3 | Abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
".
16. Tarifnummer 77 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 77.2 bis 77.2.1.2 werden durch die folgende neue Nummer 77.2 ersetzt:
"
| 77.2 | Genehmigung eines Schulbuchs | 106 |
".
b) In Nummer 77.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "330 bis 620" durch die Angabe "355 bis 675" ersetzt.
c) Die Nummern 77.4 bis 77.4.3 erhalten folgende Fassung:
"
| 77.4 | Nutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen durch Dritte | |
| 77.4.1 | Nutzung eines Sportplatzes, je Gruppe und Stunde | 20 |
| 77.4.2 | Nutzung einer sonstigen Sportstätte oder eines Schwimmbades | |
| 77.4.2.1 | durch eine Schule, je Gruppe und Stunde | 20 bis 30 |
| 77.4.2.2 | im Übrigen, je Nutzer und Stunde | 1,50 bis 3, jedoch mindestens 30 je Stunde |
| 77.4.3 | Nutzung von anderen Räumen oder Anlagen oder von Geräten, je Tag | 7 bis 56 |
| Anmerkung zu Nummer 77.4.3:
Für die Nutzung von Geräten ist eine Gebühr nicht zu erheben, wenn diese im Rahmen der Nutzungen nach den Nummern 77.4.1 oder 77.4.2 erfolgt |
."
d) Nach Nummer 77.6.2 wird die folgende Nummer 77.7 angefügt:
| 77.7 | Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 53) Abnahme einer Ergänzungsprüfung nach § 27 für externe Bewerberinnen und Bewerber | 80 bis 120 |
".
17. Tarifnummer 82 erhält folgende Fassung:
"
| 82 | Landesstatistikbehörde Schriftliche oder fernmündliche Auskunft oder Beratung | |
| 82.1 | für die erste angefangene halbe Arbeitsstunde | 27 |
| 82.2 | je weitere angefangene Viertelstunde | 13,50 |
| Anmerkungen zu Nr. 82:
a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand für Auskunft und Beratung weniger als eine Viertelstunde erfordert. b) Bei Anfragen zu Ausbildungs- oder Studienzwecken ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte. c) Beratungen bezüglich der Verfügbarkeit, Verwendbarkeit und Aussagekraft von frei zugänglichen Daten sind bis zu einer Dauer von einer Stunde kostenfrei. |
"
18. Tarifnummer 83 erhält folgende Fassung:
| 83 | Stiftungen | |
| 83.1 | Bürgerliches Gesetzbuch | |
| 83.1.1 | Anerkennung nach § 80 | 300 bis 1.300 |
| 83.1.2 | Maßnahme nach § 87 | 60 bis 1.100 |
| 83.2 | Niedersächsisches Stiftungsgesetz | |
| 83.2.1 | Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 | 60 bis 1.100 |
| 83.2.2 | Maßnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 2 | 60 bis 1.100 |
| 83.2.3 | Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung | 60 bis 240 |
| 83.2.4 | Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 | 110 bis 1.100 |
| 83.2.5 | Vertretungsbescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 | 40 bis 400 |
| 83.2.6 | Anforderung von nach § 11 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen bei Überschreitung der Frist nach § 11 Abs. 3 | 30 |
| 83.2.7 | Prüfung der nach § 11 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen | 60 bis 900 |
| 83.2.8 | Maßnahme nach den §§ 12 bis 16 | 60 bis 900 |
| Anmerkung zu Nr. 83:
Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Kostenschuldnerin eine Stiftung ist, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 51 Satz 1 der Abgabenordnung dient, oder wenn die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Stiftung Gegenstand des Verfahrens ist. |
"
19. Tarifnummer 84 erhält folgende Fassung:
"
| 84 | Strahlenschutz | |
| 84.1 | Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) | |
| 84.1.1 | Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.2 | Genehmigung einer wesentlichen Abweichung vom genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.3 | Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.4 | Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.5 | Befristete Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 |
| 84.1.6 | Genehmigung einer wesentlichen Veränderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder des Betriebs einer solchen Anlage nach § 11 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.7 | Prüfung einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.8 | Untersagung des Betriebs nach § 12 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.9 | Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.10 | Genehmigung der Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.11 | Freigabe | |
| 84.1.11.1 | Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.11.2 | Festlegung des Verfahrens nach § 29 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.11.3 | Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 29 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.12 | Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz | |
| 84.1.12.1 | Anerkennung eines Kurses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.12.2 | Erweiterung der Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.12.3 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 | |
| 84.1.12.3.1 | beim erstmaligen Erwerb der Fachkunde | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.12.3.2 | beim Erwerb eines erweiterten Umfangs der Fachkunde | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 |
| 84.1.12.4 | Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 |
| 84.1.12.5 | Entzug der Bescheinigung oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.12.6 | Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.12.7 | Feststellung, dass die Kenntnisse mit Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben werden, nach § 30 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.13 | Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist, nach § 32 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.14 | Strahlenschutzbereiche | |
| 84.1.14.1 | Gestattung einer Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung und Absicherung eines Kontroll- oder Sperrbereichs nach § 36 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.14.2 | Bestimmung der Behandlung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.14.3 | Zulassung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.14.4 | Gestattung, anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen zu erlauben, nach § 37 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.15 | Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.16 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 | 25 |
| 84.1.17 | Anerkennung von Aufzeichnungen über eine Strahlenexposition nach § 40 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 |
| 84.1.18 | Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.19 | Anordnung zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.20 | Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.21 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.22 | Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 |
| 84.1.23 | Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.24 | Anordnung des Verfahrens für die Personendosismessung nach § 41 Abs. 3 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.25 | Gestattung, Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten einzureichen, nach § 41 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.26 | Festlegung einer zusätzlichen Prüfung in Bezug auf Überwachungsbereiche nach § 44 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.27 | Gestattung einer Ausnahme für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 45 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.28 | Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 47 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.29 | Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.30 | Anordnung eines Messplanes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.31 | Bestimmung einer Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.32 | Anordnung zur Datenermittlung und Datenübermittlung für die Ermittlung der Strahlenexposition nach § 48 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.33 | Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 55 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.34 | Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.35 | Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.36 | Zulassung einer Fortsetzung der Beschäftigung nach § 57 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.37 | Zulassung einer abweichenden Strahlenexposition nach § 58 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.38 | Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 60 | |
| Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 | |
| Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 | |
| 84.1.40 | Entscheidung über eine ärztliche Beurteilung nach § 62 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.41 | Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 63 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.42 | Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 64 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.43 | Bestimmung einer oder eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.44 | Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.45 | Bestimmung einer Prüfung oder der Wiederholung einer Prüfung in bestimmten Zeitabständen nach § 66 Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.46 | Bestimmung eines anderen Prüfungszeitraumes nach § 66 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.47 | Festlegung der Prüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 66 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.48 | Befreiung von der Buchführungs- oder Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.49 | Zustimmung zu einem elektronischen Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.50 | Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.51 | Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.52 | Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 76 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.53 | Anordnung oder Genehmigung der anderweitigen Beseitigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten nach § 77 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.54 | Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 oder Nachprüfung nach § 83 Abs. 2 | |
| 84.1.54.1 | für Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen | |
| 84.1.54.1.1 | unter Anwendung eines Gerätes zur Erstellung ausschließlich planarer Szintigramme | 550 |
| 84.1.54.1.2 | unter Anwendung einer Gammakamera mit einem Detektorkopf | |
| 84.1.54.1.2.1 | zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen | 650 |
| 84.1.54.1.2.2 | zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Strahlenquellen oder durch einen in das Gerät integrierten Computertomographen | 750 |
| 84.1.54.1.3 | unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf für den ersten Detektorkopf | Gebühr nach Nr. 84.1.54.1.2.1 oder 84.1.54.1.2.2 |
| für jeden weiteren Detektorkopf | 50 | |
| 84.1.54.1.4 | unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen (PET) | 850 |
| 84.1.54.1.5 | unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen mit in das Gerät integriertem Computertomographen zur Transmissionsmessung (PET/CT) | 950 |
| 84.1.54.1.6 | unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrloches oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters, je überprüftes Gerät | 350 |
| 84.1.54.2 | für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen | |
| 84.1.54.2.1 | bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie, je angewandtem Behandlungsverfahren | 300 |
| 84.1.54.2.2 | bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren | 550 |
| Anmerkung zu den Nrn. 84.1.54.1.1 bis 84.1.54.2.2:
Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Zeitaufwand für die Prüfung um mindestens 300 Euro und höchstens 1 200 Euro. | ||
| 84.1.54.3 | für die Anwendung in der Teletherapie | |
| 84.1.54.3.1 | unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt-Radiotherapie | |
| 84.1.54.3.1.1 | für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie | 3.000 |
| 84.1.54.3.1.2 | für jeden weiteren Linearbeschleuniger oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie | 600 |
| 84.1.54.3.2 | unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten | Gebühr nach Nr. 84.1.54.3.1 zuzüglich 300 |
| 84.1.54.4 | für die Anwendung in der Brachytherapie | 2.000 |
| Anmerkung zu Nr. 84.1.54.4:
Die Gebühr reduziert sich auf 700 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der Brachytherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird. | ||
| 84.1.54.5 | für die Anwendung tele- oder brachytherapeutischer Verfahren zur intraoperativen Radiotherapie | 2.000 |
| Anmerkung zu Nr. 84.1.54.5:
Die Gebühr reduziert sich auf 400 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Radiotherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird. | ||
| 84.1.55 | Nachforderung von verlangten Unterlagen nach § 83 Abs. 4 Satz 3, schriftlichen Begründungen nach § 83 Abs. 4 Satz 4 oder Aufzeichnungen nach § 83 Abs. 7 Satz 4, je geprüftes Gerät | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 350 |
| 84.1.56 | Anordnung einer Untersuchung nach § 90 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.57 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 95 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 | 25 |
| 84.1.58 | Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 95 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.59 | Zulassung einer Fortsetzung der Beschäftigung nach § 95 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.60 | Festlegung von Messmethoden und -verfahren nach § 95 Abs. 10 Satz 4, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.61 | Bestimmung einer Messstelle nach § 95 Abs. 10 Satz 4, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 |
| 84.1.62 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 95 Abs. 10 Satz 6, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.63 | Festlegung abweichender Umrechnungsfaktoren nach § 95 Abs. 13 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.64 | Anordnung von geeigneten Maßnahmen bei anzeigebedürftigen Arbeiten nach § 96 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.65 | Anordnung zur Entsorgung anfallender Materialien nach § 96 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.66 | Verlangen eines Nachweises zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen nach § 97 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.67 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.68 | Anordnung von Schutzmaßnahmen oder zur Beseitigung von Rückständen nach § 99 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.69 | Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren Zeitpunkt nach § 100 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.70 | Verlangen, dass Form und Inhalt des Rückstandskonzepts bestimmten Anforderungen genügen, nach § 100 Abs. 3 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.71 | Verlangen eines Nachweises zum Verbleib entfernter Verunreinigungen nach § 101 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.72 | Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken nach § 101 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.73 | Gestattung, radioaktive Verunreinigungen von Grundstücken zu einem späteren Zeitpunkt zu entfernen, nach § 101 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.74 | Anordnung nach § 102 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.75 | Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung von Produkten nach § 106 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.76 | Gestattung von Abweichungen nach § 107 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.1.77 | Anordnung der Übermittlung aufgezeichneter Ergebnisse an das Strahlenschutzregister nach § 112 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.78 | Anordnung nach § 113 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.79 | Gestattung einer Abweichung von Strahlenschutzvorschriften nach § 114 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.1.80 | Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse nach § 117 Abs. 12 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2 | Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) | |
| 84.2.1 | Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, 4a oder 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.2 | Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 | |
| 84.2.2.1 | beschränkt auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500 |
| 84.2.2.2 | über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.000 |
| 84.2.3 | Genehmigung einer wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.4 | Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.5 | Entscheidung über einen Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.6 | Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.7 | Bestimmung einer oder eines Sachverständigen nach § 4 a Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.8 | Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.9 | Genehmigung einer wesentlichen Veränderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.10 | Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.11 | Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.12 | Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.13 | Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.14 | Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15 a Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.15 | Festlegung einer abweichenden Frist nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.16 | Prüfung zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen nach § 17a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16 | |
| 84.2.16.1 | einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit | 275 |
| 84.2.16.2 | einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit ausgenommen universell eingesetzter C- und U-Bogen-Geräte | |
| 84.2.16.2.1 | mit analogem Bildempfänger | 300 |
| 84.2.16.2.2 | mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 350 |
| 84.2.16.2.3 | mit digitalem Bildempfänger | 350 |
| 84.2.16.2.4 | mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 400 |
| 84.2.16.3 | einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit oder eines universell eingesetzten C- oder U-Bogen-Gerätes | |
| 84.2.16.3.1 | mit analogem Bildempfänger | 400 |
| 84.2.16.3.2 | mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 450 |
| 84.2.16.3.3 | mit digitalem Bildempfänger | 450 |
| 84.2.16.3.4 | mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung | 500 |
| 84.2.16.4 | einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen | Gebühr nach Nr. 84.2.16.3 |
| für jedes weitere Anwendungsgerät | 75 | |
| 84.2.16.5 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien | |
| 84.2.16.5.1 | mit analogem Bildempfänger | 400 |
| 84.2.16.5.2 | mit digitalem Bildempfänger | 450 |
| 84.2.16.6 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese-Darstellungen, Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien oder anderen Katheteruntersuchungen | 500 |
| 84.2.16.7 | einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen | 350 |
| Anmerkungen zu den Nrn. 84.2.16.1 bis 84.2.16.7:
a) Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die Gebühr um 400 Euro. b) Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Zeitaufwand für die Prüfung um mindestens 300 Euro und höchstens 1.200 Euro. | ||
| 84.2.17 | Prüfung zur Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen nach § 17 a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 17 | |
| 84.2.17.1 | eines konventionellen Röntgentherapiegeräts mit perkutaner Applikation der Strahlung | 400 |
| 84.2.17.2 | für die intraoperative Röntgentherapie | 2.000 |
| Anmerkung zu Nr. 84.2.17.2:
Die Gebühr reduziert sich auf 400 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Röntgentherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird. | ||
| 84.2.18 | Aufzeichnungen nach § 16 oder § 17 sowie Unterlagen nach § 17 a Abs. 4 | |
| 84.2.18.1 | Nachforderung von verlangten Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 350 |
| 84.2.18.2 | Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 300 |
| 84.2.19 | Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz | |
| 84.2.19.1 | Anerkennung eines Kurses nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 oder Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach § 18a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.19.2 | Erweiterung der Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.19.3 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 | |
| 84.2.19.3.1 | beim erstmaligen Erwerb der Fachkunde | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.19.3.2 | beim Erwerb eines erweiterten Umfangs der Fachkunde | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 |
| 84.2.19.4 | Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 18a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 |
| 84.2.19.5 | Entzug der Bescheinigung oder Erteilung von Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.19.6 | Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18 a Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.19.7 | Feststellung des Erwerbs der Fachkunde und der Kenntnisse durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung oder einen anerkannten Kurs nach § 18 a Abs. 1 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.19.8 | Feststellung, dass die Kenntnisse mit Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben werden, nach § 18a Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.20 | Anordnung der Behandlung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.21 | Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.22 | Festlegung, dass ein Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden darf, nach § 20 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.23 | Gestattung, anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen zu erlauben, nach § 22 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.24 | Anordnung einer Untersuchung nach § 28 f | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.25 | Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 31 a Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.26 | Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 31 a Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.27 | Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 31 b Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.28 | Zulassung einer Fortsetzung der Beschäftigung nach § 31c Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.29 | Anordnung nach § 33 Abs. 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.30 | Gestattung einer Ausnahme nach § 33 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.31 | Bestimmung einer Messstelle nach § 34 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.32 | Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.33 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 2 Satz 1 | 36 |
| 84.2.34 | Bestimmung einer Messstelle nach § 35 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 |
| 84.2.35 | Gestattung, Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten einzureichen, nach § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.36 | Anordnung, Dosimeter in Zeitabständen von weniger als einem Monat einzureichen, nach § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.37 | Anordnung nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1, 3 oder 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.38 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.39 | Anordnung der Übermittlung aufgezeichneter Ergebnisse an das Strahlenschutzregister nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.40 | Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.41 | Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.42 | Anordnung einer Untersuchung nach § 37 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
| 84.2.43 | Entscheidung über eine ärztliche Beurteilung nach § 39 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.44 | Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 40 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.2.45 | Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
| 84.3 | Atomgesetz | |
| 84.3.1 | Überprüfung nach § 12 b hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| 84.3.2 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 19, die weder eine Anlage nach § 7 Abs. 1 noch eine Tätigkeit nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 betreffen | |
| 84.3.2.1 | Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, die
| Gebühr nach Nr. 39 |
| 84.3.2.2 | Aufsichtsmaßnahmen anderer Stellen | |
| 84.3.2.2.1 | Messung oder Untersuchung zur Überwachung der Ableitung oder Ausbreitung radioaktiver Stoffe mit Fortluft oder Abwasser, der Direktstrahlung oder der Radioaktivität in der Umgebung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| 84.3.2.2.2 | Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| 84.3.2.2.3 | Maßnahme wegen sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| 84.3.2.2.4 | Prüfung der Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| 84.3.2.2.5 | Wiederkehrende Prüfung von Anlagen oder von Tätigkeiten | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| 84.3.2.2.6 | Sonstige Überprüfung oder Kontrolle | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| Anmerkungen zu Nr. 84.3.2:
a) Zum Zeitaufwand für eine Aufsichtsmaßnahme, die eine Messung oder eine Untersuchung beinhaltet, gehört auch der Zeitaufwand für die Übermittlung und Auswertung der Mess- und Untersuchungsergebnisse. b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. | ||
| Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3:
Bei Vornahme der Amtshandlung durch die oberste Landesbehörde sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde zu berechnen:
| ||
| 84.4 | Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen | |
| 84.4.1 | Überwachungsmaßnahme nach § 6 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 370 |
| 84.4.2 | Anordnung nach § 6 Abs. 2 oder Untersagung nach § 6 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 840 |
| 84.4.3 | Bekanntgabe einer Stelle nach § 6a Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 610* |
| 84.4.4 | Rücknahme oder Widerruf einer Bekanntgabe nach § 6a Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 610* |
| Anmerkungen zu den Nrn. 84.4.1 und 84.4.2:
a) Kosten für Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen sind nur zu erheben, wenn die Überprüfung der Anlage durch die zuständige Behörde oder einen von dieser beauftragten Dritten ergibt, dass die Grenzwerte oder sonstigen Anforderungen, die im Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden. b) Gebühren für Anordnungen sind neben der Gebühr für Überwachungsmaßnahmen zu erheben. |
"
20. Tarifnummer 85 erhält folgende Fassung:
"
| 85 | Tierzuchtgesetz | |
| 85.1 | Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 3.000 |
| 85.2 | Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 3.000 |
".
21. Tarifnummer 90 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 90.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "250 bis 1.200" durch die Angabe "300 bis 1.300" ersetzt.
b) In Nummer 90.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "50 bis 1 000" durch die Angabe "60 bis 1.100" ersetzt.
c) In Nummer 90.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "35 bis 250" durch die Angabe "40 bis 300" ersetzt.
d) In Nummer 90.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "70 bis 1 200" durch die Angabe "80 bis 1.300" ersetzt.
e) In Nummer 90.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "35 bis 350" durch die Angabe "40 bis 400" ersetzt.
22. Tarifnummer 92 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 92.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "340" durch die Zahl "500" ersetzt.
b) In Nummer 92.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "170" durch die Zahl "185" ersetzt.
c) In Nummer 92.1.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "170" durch die Zahl "250" ersetzt.
d) In den Nummern 92.1.4 bis 92.1.7 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "82" durch die Zahl "90" ersetzt.
e) In den Nummern 92.1.8 und 92.1.9 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "340" durch die Zahl "500" ersetzt.
f) In Nummer 92.1.10 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "340" durch die Zahl "375" ersetzt.
g) In Nummer 92.1.11.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "460" durch die Zahl "600" ersetzt.
h) In Nummer 92.1.11.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "240" durch die Zahl "300" ersetzt.
i) In Nummer 92.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "370" durch die Zahl "480" ersetzt.
23. Tarifnummer 95 erhält folgende Fassung:
"
| 95 | Waldangelegenheiten | ||
| 95.1 | Bundeswaldgesetz | ||
| 95.1.1 | Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 und höchstens 320 | |
| 95.1.2 | Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 19 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 und höchstens 320 | |
| 95.1.3 | Widerruf einer Anerkennung nach § 20 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 und höchstens 1.100 | |
| 95.1.4 | Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 80 | |
| 95.1.5 | Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 15 und höchstens 80 | |
| 95.1.6 | Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 und höchstens 650 | |
| 95.1.7 | Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 130 | |
| 95.2 | Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes vom 8. September 1975 (Nds. GVBl. S. 310), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 473) | ||
| 95.2.1 | Durchführung des Gründungsverfahrens eines Forstbetriebsverbandes nach den §§ 1 bis 11 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 und höchstens 650 | |
| 95.2.2 | Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 200 | |
| 95.2.3 | Genehmigung des Ausscheidens eines Grundstücks nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 100 | |
| 95.2.4 | Genehmigung der Auflösung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 130 | |
| 95.3 | Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung | ||
| 95.3.1 | Genehmigung zur Umwandlung von Wald in Flächen mit anderer Nutzungsart nach § 8 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 1.000 | |
| 95.3.2 | Anordnung der Wiederaufforstung nach § 8 Abs. 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 400 | |
| 95.3.3 | Verlangen der Beseitigung einer Erstaufforstung nach § 9 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 130 | |
| 95.3.4 | Untersagung des Kahlschlages nach § 12 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 125 | |
| 95.3.5 | Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 11 Abs. 1 nach § 14 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 220 | |
| 95.3.6 | Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 12 Abs. 4 nach § 14 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 220 | |
| 95.3.7 | Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 12 Abs. 5 nach § 14 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 220 | |
| 95.3.8 | Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 13 Abs. 1 nach § 14 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 220 | |
| 95.3.9 | Anordnung zur Erfüllung der Pflicht aus § 13 Abs. 2 nach § 14 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 220 | |
| 95.3.10 | Erteilung eines Kennzeichens für Pferde aufgrund einer Verordnung nach § 26 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 15 und höchstens 55 | |
| 95.3.11 | Genehmigung von Verboten, Zäunen, Sperren und sonstigen Hindernissen nach § 31 Abs. 3 | 120 | |
| 95.3.12 | Anordnung nach § 31 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 200 | |
| 95.4 | Forstvermehrungsgutgesetz | ||
| 95.4.1 | Zulassung von Ausgangsmaterial auf Antrag | ||
| 95.4.1.1 | unter der Kategorie , Quellengesichert" nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 oder unter der Kategorie , Ausgewählt" nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1, je Zulassungseinheit (Registernummer) | 55 | |
| 95.4.1.2 | unter der Kategorie , Qualifiziert" oder , Geprüft" nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 oder 3, je Zulassungseinheit (Registernummer) | 160 | |
| 95.4.2 | Ausstellung eines Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 12 und höchstens 55 | |
| 95.4.3 | Ausstellung eines neuen Stammzertifikats oder eines Herkunfts- oder Identifikationszertifikats nach § 16 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 12 und höchstens 55 | |
| 95.4.4 | Durchführung von weiteren amtlichen Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 | 120 | |
| 95.4.5 | Prüfung einer Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 und höchstens 650 | |
| 95.4.6 | Untersagung der Fortführung eines Betriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 | 550 | |
| 95.4.7 | Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Betriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 und höchstens 300 | |
| 95.5 | Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 12. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 15) Zulassung nach § 2 Abs. 2 | 40 | |
".
24. Tarifnummer 100 erhält folgende Fassung:
"
| 100 | Jagdrecht | |
| 100.1 | Bundesjagdgesetz (BJagdG) und Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) | |
| 100.1.1 | Festlegung eines Jägernotweges nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 112 |
| 100.1.2 | Jagdbezirke und Hegegemeinschaften | |
| 100.1.2.1 | Abrundung eines Jagdbezirks von Amts wegen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 56 und höchstens 280 |
| 100.1.2.2 | Beanstandung eines Abrundungsvertrages nach § 7 Abs. 2 Satz 2 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 56 und höchstens 280 |
| 100.1.2.3 | Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken nach § 9 Abs. 2 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140 |
| 100.1.2.4 | Gestattung einer beschränkten Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken nach § 9 Abs. 3 Satz 1 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 56 |
| 100.1.2.5 | Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140 |
| 100.1.2.6 | Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140 |
| 100.1.2.7 | Wiederherstellung der Selbständigkeit eines Jagdbezirks nach § 11 Satz 2 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 56 und höchstens 260 |
| 100.1.2.8 | Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 56 und höchstens 166 |
| 100.1.2.9 | Zusammenlegung von Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 Abs. 2 BJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 56 und höchstens 222 |
| 100.1.2.10 | Zulassung der Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 56 und höchstens 222 |
| 100.1.2.11 | Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke nach § 14 Satz 2 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 56 und höchstens 222 |
| 100.1.2.12 | Genehmigung der Satzung einer Jagdgenossenschaft oder Prüfung einer entsprechenden Anzeige nach § 16 Abs. 2 Satz 3 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 56 |
| 100.1.2.13 | Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach § 17 Abs. 1 NJagdG | 50 |
| 100.1.2.14 | Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (§ 6a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, BJagdG) | |
| 100.1.2.14.1 | auf Grund eines Erstantrags | 1.000 bis 2.000 |
| 100.1.2.14.2 | auf Grund eines weiteren Antrags derselben Person für eine Grundfläche im gleichen Jagdbezirk | 500 bis 1.000 |
| 100.1.2.15 | Ablehnung der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen | |
| 100.1.2.15.1 | mit Anhörung Dritter | 1.000 bis 2.000 |
| 100.1.2.15.2 | ohne Anhörung Dritter | 150 bis 1.000 |
| 100.1.3 | Jagdpacht | |
| 100.1.3.1 | Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG | 54 |
| 100.1.3.2 | Prüfung der Anzeige eines Jagdpachtvertrags nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG | 27 |
| 100.1.4 | Jagdscheine | |
| 100.1.4.1 | Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen | |
| 100.1.4.1.1 | Tagesjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG) | 10 |
| 100.1.4.1.2 | Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG) | |
| 100.1.4.1.2.1 | für ein Jagdjahr | 30 |
| 100.1.4.1.2.2 | für drei Jagdjahre | 70 |
| Anmerkung zu den Nummern 100.1.4.1.2.1 und 100.1.4.1.2.2
Die Gebühr ermäßigt sich für
für ein Jagdjahr auf 7,50 Euro, für drei Jagdjahre auf 17,50 Euro. | ||
| 100.1.4.1.3 | Jahresjugendjagdschein nach § 16 Abs. 1 BJagdG | 15 |
| 100.1.4.1.4 | Jahresfalknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG | |
| 100.1.4.1.4.1 | für ein Jagdjahr | |
| 100.1.4.1.4.1.1 | wenn gleichzeitig ein Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein ausgestellt oder verlängert wird | 7,50 |
| 100.1.4.1.4.1.2 | im Übrigen | 15 |
| 100.1.4.1.4.2 | für drei Jagdjahre | |
| 100.1.4.1.4.2.1 | wenn gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt oder verlängert wird | 17,50 |
| 100.1.4.1.4.2.2 | im Übrigen | 35 |
| 100.1.4.2 | Zweitschrift eines Jagdscheins | 15 |
| 100.1.4.3 | Versagung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 oder 2 BJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 112 |
| 100.1.4.4 | Einziehung eines Jagdscheins nach § 18 Abs. 1 BJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 112 |
| 100.1.5 | Gestattungen, Zulassungen, Bestätigungen, Genehmigungen und Festsetzungen für die Jagdausübung | |
| 100.1.5.1 | Gestattung der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln nach § 24 Abs. 4 NJagdG | 35 |
| 100.1.5.2 | Zulassung zum Erlegen von Rot- und Damwild zur Nachtzeit nach § 24 Abs. 5 Nr. 1 NJagdG | 27 |
| 100.1.5.3 | Gestattung zum Schießen von Wild von Kraftfahrzeugen aus nach § 24 Abs. 5 Nr. 2 NJagdG | 27 |
| 100.1.5.4 | Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG | 104 |
| 100.1.5.5 | Bestätigung oder Festsetzung eines Abschussplans nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 56 |
| 100.1.5.6 | Festsetzung eines Abschussplans nach § 25 Abs. 3 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 51 und höchstens 135 |
| 100.1.5.7 | Aufhebung von Schonzeiten nach § 26 Abs. 3 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 83 |
| 100.1.5.8 | Gestattung zum Erlegen von Wild in der Schonzeit zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 83 |
| 100.1.5.9 | Gestattung zum unversehrten Fang von Wild in der Schonzeit nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 83 |
| 100.1.5.10 | Gestattung zum Ausnehmen von Gelegen des Federwildes nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 83 |
| 100.1.5.11 | Gestattung zum Fangen von Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 26 Abs. 4 Nr. 4 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 83 |
| 100.1.5.12 | Genehmigung für das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 56 und höchstens 135 |
| 100.1.5.13 | Bestätigung als Schweißhundführerin oder Schweißhundführer nach § 28 Satz 1 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 10 und höchstens 25 |
| 100.1.6 | Jagdschutz | |
| 100.1.6.1 | Bestätigung einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 NJagdG und Ausstellung eines Dienstausweises | 35 |
| 100.1.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Dienstausweises für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher | 15 |
| Anmerkung zu Nummer 100.1.6:
Für Wattenjagdaufseher, die von der für die Wattenjagd zuständigen Behörde für die Wattenjagdbezirke (§ 6 NJagdG) bestellt sind, wird eine Gebühr nicht erhoben. | ||
| 100.1.7 | Wildschadensverhütung | |
| 100.1.7.1 | Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes nach § 27 Abs. 1 BJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 112 |
| 100.1.7.2 | Verminderung des Wildbestandes auf Rechnung des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 2 BJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 112 |
| 100.1.7.3 | Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 BJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140 |
| 100.1.7.4 | Genehmigung zum Aussetzen von Schalenwild nach § 31 Abs. 2 Satz 1 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140 |
| 100.1.7.5 | Genehmigung zum Füttern nach § 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140 |
| 100.1.7.6 | Genehmigung einer Schaufütterung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140 |
| 100.1.7.7 | Zulassung einer Ausnahme von den Fütterungs- und Bejagungsregelungen nach § 32 Abs. 5 NJagdG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140 |
| 100.1.7.8 | Widerruf der Genehmigung eines Jagdgeheges (§ 42 Abs. 3 NJagdG) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 112 und höchstens 280 |
| 100.2 | Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) | |
| 100.2.1 | Zulassung einer Ausnahme von Inbesitznahme- und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 151 |
| 100.2.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 151 |
| 100.3 | Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung vom 30. August 2005 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2012 (Nds. GVBl. S. 80) | |
| 100.3.1 | Zulassung zur und Durchführung der Jägerprüfung | 200 |
| 100.3.2 | Zulassung zur und Durchführung der eingeschränkten Jägerprüfung | 140 |
| 100.3.3 | Zulassung zur und Durchführung der Falknerprüfung | 115 |
".
25. Tarifnummer 105 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 105.1.9.2 erhält folgende Fassung:
"
| 105.1.9.2 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung über die Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 | 25 |
".
b) Nach Nummer 105.2 wird die folgende neue Nummer 105.2.1 eingefügt:
"
| 105.2.1 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 | 10 |
".
c) Die bisherigen Nummern 105.2.1 bis 105.2.5 werden Nummern 105.2.2 bis 105.2.6.
d) In der Überschrift der bisherigen Anmerkung zu Nr. 105.2.1 wird die Zahlenangabe "105.2.1" durch die Zahlenangabe "105.2.2" ersetzt.
e) In der Überschrift der bisherigen Anmerkungen zu den Nrn. 105.2.2, 105.2.3 und 105.2.5 wird die Angabe "105.2.2, 105.2.3 und 105.2.5" durch die Angabe "105.2.3, 105.2.4 und 105.2.6" ersetzt.
26. Tarifnummer 126 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 126.7 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" der Zahl "6.400" das Fußnotenzeichen "*" angefügt.
b) In Nummer 126.8 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" der Zahl "3.200" das Fußnotenzeichen "*" angefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
| ENDE |