Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 4. Dezember 2015
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 10.12.2015 S. 367)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Pauschbeträge für Auslagen" durch die Worte "Auslagen in Form pauschalierter Auslagensätze" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

"

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9,75 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 14,00 Euro,
b) im Übrigen 12,25 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 18,00 Euro,
b) im Übrigen 15,25 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 22,25 Euro,
b) im Übrigen 19,00 Euro.

"

2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Kostentarif
Gebühren (§ 3 NVwKostG) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 13 Abs. 2 Buchst. h NVwKostG)
 "Kostentarif
Gebühren und pauschalierte Auslagensätze".

b) Tarifnummer 5 erhält folgende Fassung:

"

5 Arbeitsschutz, einschließlich Arbeitssicherheit, Arbeitszeit und Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen
5.1 Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO)
Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 139b Gebühr nach Nr. 39
5.2 Auf § 120e GewO gestützte Rechtsverordnungen
5.2.1 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)
5.2.1.1 Stellen von Anforderungen nach § 5, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 150
5.2.1.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 6, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 150
5.2.1.3 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 150
5.2.1.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 400
5.2.1.5 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 13 350
5.2.1.6 Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 150
5.2.1.7 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 150
5.2.2 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474)
Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450
5.3 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
5.3.1 Produktsicherheitsgesetz
5.3.1.1 Maßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 26 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39
5.3.1.2 Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.1.3 Anordnung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 130
5.3.1.4 Widerruf oder Änderung einer Maßnahme nach § 26 Abs. 3 90
5.3.1.5 Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.1.6 Betriebsuntersagung nach § 35 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.1.7 Benennung einer Überwachungsstelle nach § 37 Abs. 5 5.000
5.3.1.8 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 38 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39
5.3.1.8.1 Überwachung der Beseitigung von Mängeln bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
5.3.1.8.2 im Übrigen Gebühr nach Nr. 39
5.3.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
5.3.2.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 130
5.3.2.2 Anordnung nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.2.3 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 13 Abs. 2 Gebühr nach Nr. 39
5.3.2.4 Gestattung einer Ausnahme nach § 18 195
5.3.3 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs
Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 195
5.3.4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)
5.3.4.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 350
5.3.4.2 Entscheidung nach § 8 Abs. 3 320
5.4 Arbeitszeitrecht
5.4.1 Arbeitszeitgesetz
5.4.1.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 5
5.4.1.1.1 für 1 bis 10 Tage 200
5.4.1.1.2 für 11 bis 20 Tage 250
5.4.1.1.3 für 21 bis 30 Tage 350
5.4.1.1.4 für mehr als 30 Tage 700
5.4.1.2 Bewilligung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Satz 2
5.4.1.2.1 für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5.4.1.2.1.1 für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage 200
5.4.1.2.1.2 für 11 bis 20 Sonn- oder Feiertage 250
5.4.1.2.1.3 für 21 bis 30 Sonn- oder Feiertage 350
5.4.1.2.1.4 für mehr als 30 Sonn- oder Feiertage 700
5.4.1.2.2 für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.2.3 für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.2.4 für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.2.1
5.4.1.3 Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 500
5.4.1.4 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2
5.4.1.4.1 für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
für 1 bis 10 Sonn- oder Feiertage 200
5.4.1.4.2 für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.4.3 für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.4.4 für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.4.1
5.4.1.5 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 oder 5 oder § 15 Abs. 1
5.4.1.5.1 für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5.4.1.5.1.1 für 1 bis 10 Tage (auch Sonn- oder Feiertage) 200
5.4.1.5.1.2 für 11 bis 20 Tage (auch Sonn- oder Feiertage) 250
5.4.1.5.1.3 für 21 bis 30 Tage (auch Sonn- oder Feiertage) 300
5.4.1.5.1.4 für mehr als 30 Tage (auch Sonn- oder Feiertage) 650
5.4.1.5.2 für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Doppelte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.3 für 51 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Vierfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.4 für mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Achtfache der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5.1
5.4.1.5.5 Verlängerung einer Bewilligung nach den Nrn. 5.4.1.5. 1 bis 5.4.1.5.4 die Hälfte der Gebühr nach Nr. 5.4.1.5. 1, 5.4.1.5.2, 5.4.1.5.3 oder 5.4.1.5.4
5.4.1.6 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 17 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39
5.4.1.7 Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.4.2 Fahrpersonalgesetz
5.4.2.1 Anordnung der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 4 Abs. 1 a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
5.4.2.2 Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 4 Gebühr nach Nr. 39
5.4.2.3 Untersagung oder Einziehung nach § 5 Abs. 1 250
5.4.3 Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Artikel 475 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Erteilung von Kontrollgerätkarten nach § 4 Abs. 1
5.4.3.1 Fahrerkarte 22
5.4.3.2 Werkstattkarte 30
5.4.3.3 Unternehmenskarte 22
Anmerkung zu den Nrn. 5.4.3.1 bis 5.4.3.3:

Aufwendungen für die Personalisierung der Kontrollgerätkarten und die Bereitstellung der Kartendaten im Zentralen Kontrollgerätkartenregister sowie für den Direktversand einer Fahrerkarte an die Antragstellerin oder den Antragsteller durch das Kraftfahrt-Bundesamt sind in den Gebühren nicht enthalten.

5.4.4 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
5.4.4.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
5.4.4.2 Verlangen von Auskünften oder Verlangen der Vorlage oder der Einsendung von Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
5.5 Arbeitsschutz für bestimmte Personengruppen
5.5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz
5.5.1.1 Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3
5.5.1.1.1 für 1 bis 10 Kinder oder Jugendliche
5.5.1.1.1.1 für 1 bis 7 Tage 100
5.5.1.1.1.2 für 8 bis 14 Tage 150
5.5.1.1.1.3 für 15 bis 30 Tage 250
5.5.1.1.1.4 für mehr als 30 Tage 350
5.5.1.1.2 für 11 bis 50 Kinder oder Jugendliche
5.5.1.1.2.1 für 1 bis 7 Tage 150
5.5.1.1.2.2 für 8 bis 14 Tage 250
5.5.1.1.2.3 für 15 bis 30 Tage 350
5.5.1.1.2.4 für mehr als 30 Tage 450
5.5.1.1.3 für mehr als 50 Kinder oder Jugendliche
5.5.1.1.3.1 für 1 bis 7 Tage 350
5.5.1.1.3.2 für 8 bis 14 Tage 450
5.5.1.1.3.3 für 15 bis 30 Tage 550
5.5.1.1.3.4 für mehr als 30 Tage 650
5.5.1.2 Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 250
5.5.1.3 Verbot oder Beschränkung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Verbot nach § 27 Abs. 2 350
5.5.1.4 Anordnung nach § 28 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
5.5.1.5 Anordnung nach § 30 Abs. 2 100
5.5.1.6 Zulassung nach § 40 Abs. 2 150
5.5.1.7 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Gebühr nach Nr. 39
5.5.2 Mutterschutzgesetz
5.5.2.1 Anordnung nach § 2 Abs. 5 300
5.5.2.2 Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2, je werdende Mutter 100
5.5.2.3 Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2, je stillende Mutter 100
5.5.2.4 Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 500
5.5.2.5 Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 500
5.5.2.6 Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 300
5.5.2.7 Anordnung nach § 7 Abs. 3 300
5.5.2.8 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 100
5.5.2.9 Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
5.5.2.10 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 20 Gebühr nach Nr. 39
5.5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
5.5.4 Heimarbeitsgesetz
5.5.4.1 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 3 Abs. 2 Gebühr nach Nr. 39
5.5.4.2 Genehmigung der Aushändigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln anstelle von Entgeltbüchern nach § 9 Abs. 2
5.5.4.2.1 für 1 bis 50 Betroffene 100
5.5.4.2.2 für 51 bis 100 Betroffene 150
5.5.4.2.3 für 101 bis 150 Betroffene 250
5.5.4.2.4 für 151 bis 200 Betroffene 350
5.5.4.2.5 für 201 bis 250 Betroffene 400
5.5.4.2.6 für mehr als 250 Betroffene 450
5.5.4.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 10 150
5.5.4.4 Anordnung nach § 16 a 150
5.5.4.5 Maßnahme nach § 23 Abs. 2 150
5.5.4.6 Aufforderung zur Nachzahlung eines Minderbetrages und zur Vorlage des Zahlungsnachweises nach § 24 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.5.4.7 Aufforderung zur Nachzahlung eines Minderbetrages und zur Vorlage des
Zahlungsnachweises nach § 24 in Verbindung mit § 26 150
5.5.4.8 Auskunftsverlangen und Vorlageverlangen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Anordnung von Erhebungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Gebühr nach Nr. 5.5.4.2
5.5.4.9 Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 30 350
5.6 Arbeitsschutzgesetz
5.6.1 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 21 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39
5.6.2 Anordnung nach § 22 Abs. 3 350
5.7 Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)
5.7.1 Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 einschließlich der Anforderung weiterer Unterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450
5.7.2 Prüfung einer Anzeige nach § 16 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
5.7.3 Verlangen von Auskünften nach § 17 Abs. 2 100
5.7.4 Erteilung einer Ausnahme nach § 18 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
5.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
5.8.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.8.2 Überprüfung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
5.8.3 Zulassung nach § 15 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 550
5.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
5.9.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
5.9.2 Überprüfung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200

".

c) Tarifnummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6.1.8 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Klammerzusatz "(GMP-Zertifikat)" die Worte "oder Gute Vertriebspraxis (GDP-Zertifikat)" eingefügt und die Angabe " § 64 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe " § 64 Abs. 3f" ersetzt.

bb) In Nummer 6.1.12.1.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "weiterer Prüferin oder weiterem Prüfer" durch die Worte "Stellvertreterin oder Stellvertreter" ersetzt.

cc) Die Nummern 6.7 bis 6.8 erhalten folgende Fassung:

"

6.7 Prüfung einer Anzeige oder Mitteilung nach § 20, § 20b Abs. 5, § 20c Abs. 6, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3
6.7.1 ohne Prüfung der Sachkenntnis nach § 15, § 20, § 20b Abs. 5, § 20c, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 120
6.7.2 mit Prüfung der Sachkenntnis nach § 15, § 20, § 20b Abs. 5, § 20c, § 52a Abs. 8, § 63a Abs. 3 oder § 74a Abs. 3 300
6.8 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1655)
Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Satz 6 100

".

d) Tarifnummer 21 erhält folgende Fassung:

"

21 Chemikalien
21.1 Chemikaliengesetz
21.1.1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19 b Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300*
21.1.2 GLP-Inspektion nach § 19 b Abs. 1 Satz 1 einschließlich Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 900
21.1.3 Überwachung nach § 21
21.1.3.1 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung Gebühr nach Nr. 39
21.1.3.2 Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 21.1.3.2:

Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachungsmaßnahme

  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.
21.1.3.3 Verlangen zur Einholung eines Gutachtens nach § 21 Abs. 6 150
21.1.3.4 Überprüfung einer nach § 13 vorgenommenen Einstufung oder Kennzeichnung von Stoffen oder Gemischen, soweit die Überprüfung nicht unter Nummer 21.1.3.1 fällt, wenn die Überprüfung eine Beanstandung zur Folge hat oder die oder der zur Einstufung oder Kennzeichnung der Stoffe und Gemische Verpflichtete mit einem Auskunftsersuchen zu der Überprüfung Anlass gegeben hat
21.1.3.4.1 ohne Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.1.3.4.2 bei Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
Anmerkung zu Nr. 21.1.3.4:

Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

21.1.4 Anordnung nach § 23 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.1.5 Untersagung nach § 23 Abs. 1 a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
21.1.6 Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
21.1.7 Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 120
21.2 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
21.2.1 Anerkennung eines Verfahrens oder Gerätes nach § 10 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 420
21.2.2 Zulassung einer Ausnahme, Anordnung oder sonstige Maßnahme nach § 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.2.3 Partikelförmige Gefahrstoffe
21.2.3.1 Nachforderung von Unterlagen infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1
21.2.3.1.1 ohne Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.2.3.1.2 mit Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
21.2.3.2 Besichtigung vor Ort infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachforderung von Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
21.2.3.3 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 420
21.2.3.4 Sachkundeprüfung zur Feststellung einer erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundelehrgang (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3)
21.2.3.4.1 für 1 bis 10 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer 320
21.2.3.4.2 für jede weitere Teilnehmerin oder jeden weiteren Teilnehmer 20
21.2.3.5 Zulassung als Fachbetrieb nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 220
21.2.4 Schädlingsbekämpfung
21.2.4.1 Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 oder Nr. 3.6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.2.4.2 Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung als gleichwertig oder geeignet nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
21.2.5 Begasungen
21.2.5.1 Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
21.2.5.2 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120
21.2.5.3 Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
21.2.5.4 Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 Gebühr nach Nr. 21.2.3.4
21.2.5.5 Anordnung nachträglicher Auflagen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.2.5.6 Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 4.3.2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
Anmerkung zu Nr. 21.2.5.6:

Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für eine Überwachung der angezeigten Begasung abgegolten.

21.2.5.7 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.3 Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
21.3.1 Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120
21.3.2 Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120
21.3.3 Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gebühr nach Nr. 21.2.3.4
21.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200*
21.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Erlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Stoffen oder Gemischen nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
21.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)
21.6.1 Fristverlängerung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
21.6.2 Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes nach § 5 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300*
21.6.3 Bescheinigung nach § 6 für einen Betrieb
21.6.3.1 mit nicht mehr als zwei Personen, die über eine Sachkundebescheinigung verfügen 200
21.6.3.2 mit mehr als zwei Personen, die über eine Sachkundebescheinigung verfügen
21.6.3.2.1 für die ersten zwei Personen zusammen Gebühr nach Nr. 21.6.3.1
21.6.3.2.2 für jede weitere Person 50
21.6.3.3 Änderung einer Bescheinigung, je Person, wegen der die Bescheinigung geändert wird 50

".

e) Tarifnummer 27 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 27.1.5.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)" durch die Worte "Artikel 312 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

bb) Nach Nummer 27.1.5.1 wird die folgende neue Nummer 27.1.5.2 eingefügt:

"

27.1.5.2 Untersagung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV oder Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 9 StromNEV 800 bis 10.000

".

cc) Die bisherigen Nummern 27.1.5.2 bis 27.1.5.4 werden Nummern 27.1.5.3 bis 27.1.5.5.

dd) In der neuen Nummer 27.1.5.5 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 5 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)" durch die Worte "Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400)" ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 27.1.5.5 wird Nummer 27.1.5.6.

ff) Nach der neuen Nummer 27.1.5.6 wird die folgende neue Nummer 27.1.5.7 eingefügt:

"

27.1.5.7 Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 25a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 500 bis 15.000

".

gg) Die bisherige Nummer 27.1.5.6 wird Nummer 27.1.5.8 und erhält folgende Fassung:

"

27.1.5.8 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ARegV 1.000 bis 80.000

".

hh) Die bisherigen Nummern 27.1.5.7 bis 27.1.5.21 werden Nummern 27.1.5.9 bis 27.1.5.23.

ii) Nach der neuen Nummer 27.1.5.23 wird die folgende Nummer 27.1.5.24 eingefügt:

"

27.1.5.24 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 a ARegV 1.000 bis 100.000

".

jj) Die bisherigen Nummern 27.1.5.22 und 27.1.5.23 werden Nummern 27.1.5.25 und 27.1.5.26.

kk) Nummer 27.2 erhält folgende Fassung:

"

27.2 Niedersächsisches Erdkabelgesetz

".

f) In Tarifnummer 40 werden die Nummern 40.9 bis 40.9.9

40.9 Geldwäschegesetz
40.9.1 Anordnung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
40.9.2 Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 9 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
40.9.3 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
40.9.4 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.000
40.9.5 Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.000
40.9.6 Bestimmung, von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen zu können, nach § 9 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
40.9.7 Maßnahme oder Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
40.9.8 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs nach § 16 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.000
40.9.9 Prüfung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2, wenn die Prüfung eine Beanstandung zur Folge hat nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.000

gestrichen.

g) Tarifnummer 42 erhält folgende Fassung:

"

42 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
42.1 Heilpraktikergesetz
Erlaubnis nach § 1 200 bis 800
42.2 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456)
Rücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 300 bis 900
Anmerkung zu Nr. 42:

Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben

."

h) Tarifnummer 51 erhält folgende Fassung:

"

51 Ladenöffnung
(Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten)
51.1 Anerkennung als Ausflugsort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 106 bis 1.500
51.2 Genehmigung nach § 5 Abs. 1 76 bis 770
51.3 Genehmigung nach § 7 Abs. 4
51.3.1 für 1 bis 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 200
51.3.2 für 11 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Doppelte der Gebühr nach Nr. 51.3.1
51.3.3 für mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Vierfache der Gebühr nach Nr. 51.3.1

".

i) Tarifnummer 57 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"57 Glücksspiel
(Glücksspielstaatsvertrag [GlüStV], Niedersächsisches Glücksspielgesetz [NGlüSpG] und Niedersächsische Glücksspielverordnung [NGlüSpVO])

".

bb) Nummer 57.1 wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 57.1.1 bis 57.1.7.6 werden Nummern 57.1 bis 57.7.6.

dd) Die Nummern 57.2 bis 57.2.10
(Red. Anm.: In vorheriger Fassung nur Nr. 57.2 wie folgt vorhanden)


57.2 Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis, wenn die Maßnahme
- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
- eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 5.000

werden gestrichen.

j) Tarifnummer 65


65 Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS)
65.1 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die Inspektions- sowie Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen, naturwissenschaftliche und labordiagnostische Untersuchungstechniken anwenden sowie sachverständige Beurteilungen abgeben Systemgebühren (jährlich) für Konformitätsbewertungsstellen
65.1.1 mit bis zu 30 Beschäftigten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 580 und höchstens 950
65.1.2 je weitere 50 Beschäftigte zusätzlich 275
65.2 Maßnahmen aus besonderem Anlass und sonstige Leistungen der AKS nach Zeitaufwand
65.3 Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (je Tag)
65.3.1 zur Sachverständigenqualifikation nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 280 und höchstens 560
65.3.2 zu Fachthemen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 400
Anmerkung zu Nr. 65:
Die Aufwendungen für die nach den Europäischen Normenserien EN 45.000 und EN ISO/IEC 17.000 in angemessenem Umfang vorgeschriebenen Begutachtungen durch Sachverständige sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben."

wird gestrichen.

k) Tarifnummer 71 erhält folgende Fassung:

"

71 Raumordnung
(Raumordnungsgesetz - ROG - und Niedersächsisches Raumordnungsgesetz - NROG -)
71.1 Beratung und Unterrichtung eines Vorhabenträgers über die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder § 16 ROG in Verbindung mit § 9 NROG
71.1.1 Grundbetrag 590
71.1.2 zuzüglich für jedes weitere Beratungsgespräch 480
71.2 Durchführung einer Antragskonferenz nach § 10 Abs. 1 NROG
71.2.1 für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist 4.880
71.2.2 für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht 7.560
Anmerkung zu Nr. 71.2.2:

Je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates erhöht sich die Gebühr um 1030 Euro.

71.2.3 bei erheblicher Komplexität des jeweiligen Verfahrens zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.2.1 oder 71.2.2 nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 2.440
und höchstens 17.100
71.2.4 bei Nutzung eines IT-Systems in den Fällen der Nummer 71.2.3 zuzüglich nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 1.800
und höchstens 3.600
Anmerkung zu Nr. 71.2:

Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, so sind 3 0 v. H. der Gebühr nach Nummer 7 1.2. 1 oder 7 1.2.2 zu erheben. Eine Gebühr nach Nummer 71.2.3 oder 71.2.4 bei einer erheblichen Komplexität des Verfahrens ist in vollem Umfang zu erheben.

71.3 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG in Verbindung mit §§ 10 und 11 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung
71.3.1 für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist 12.550
71.3.2 für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht 19.400
Anmerkung zu Nr. 71.3.2:

Je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates erhöht sich die Gebühr um 3 770 Euro.

71.3.3 bei erheblicher Komplexität des jeweiligen Verfahrens zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.1 oder 71.3.2 nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 6.280
und höchstens 100.400
71.3.4 bei Nutzung eines IT-Systems in den Fällen der Nummer 71.3.1 oder 71.3.2 zuzüglich nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 3.600
und höchstens 10.800
71.4 Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG in Verbindung mit §§ 10 bis 12 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung
71.4.1 für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist 8.160
71.4.2 für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht 12.250
Anmerkung zu Nr. 71.4.2:

Je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates erhöht sich die Gebühr um 1.640 Euro.

71.4.3 bei Nutzung eines IT-Systems in den Fällen der Nummer 71.4.1 oder 71.4.2 zuzüglich nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 1.000
und höchstens 3.600
Anmerkung zu den Nrn. 71.3 und 71.4:

Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 71.3.1, 71.3.2, 71.4.1 oder 71.4.2 zu erheben. Die Gebühren nach den Nummern 71.3.3, 71.3.4 und 71.4.3 sind in vollem Umfang zu erheben.

71.5 Durchführung einer Ortsbesichtigung anlässlich einer Antragskonferenz oder eines Raumordnungsverfahrens. 750
Anmerkung zu Nr. 71.5:

Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn das Verfahren nach Nummer 71.2, 71.3 oder 71.4 eingestellt wird.

71.6 Durchführung eines Erörterungstermins anlässlich eines Raumordnungsverfahrens, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird,
71.6.1 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 NROG für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.1 5.830
71.6.2 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 NROG für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.2 8.310
71.6.3 bei vereinfachten Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 und § 12 NROG, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.4.1 oder 71.4.2 3.790
71.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Landesplanerischen Feststellung nach § 11 Abs. 2 NROG
71.7.1 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 680
und höchstens 4.000
71.7.2 Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer bis zur Rücknahme des Antrags vor einer Entscheidung nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 480
und höchstens 4.000
Anmerkung zu Nr. 71:

Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigungen, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, Datenträger, verfahrensstützende informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen und Dienstgänge abgegolten. Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortsübliche Bekanntmachungen sowie die Erstellung von Gutachten durch Dritte, sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben

."

l) Tarifnummer 100 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 100.1.2.14.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "1.000 bis 2.000" durch die Angabe "200 bis 700" ersetzt.

bb) In Nummer 100.1.2.14.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "500 bis 1.000" durch die Angabe "100 bis 300" ersetzt.

cc) In Nummer 100.1.2.15.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "1.000 bis 2.000" durch die Angabe "200 bis 700" ersetzt.

dd) In Nummer 100.1.2.15.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "150 bis 1.000" durch die Angabe "100 bis 300" ersetzt.

ee) Die Nummern 100.1.4.1 bis 100.1.4.1.2.2 erhalten folgende Fassung:

"

100.1.4.1 Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen (einschließlich der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG in Verbindung mit § 5 WaffG)
100.1.4.1.1 Tagesjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG) 15
100.1.4.1.2 Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG)
100.1.4.1.2.1 für ein Jagdjahr 45
100.1.4.1.2.2 für drei Jagdjahre 100
Anmerkung zu den Nrn. 100.1.4.1.2.1 und 100.1.4.1.2.2:

Die Gebühr ermäßigt sich für

  1. Forstbeamtinnen und Forstbeamte,
  2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten,
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat,
  4. Personen, die sich im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst befinden oder ein Hochschulstudium absolvieren, das Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist,
  5. Personen, die sich in der Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, 795) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig sind,
  6. Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter,
  7. bestätigte hauptberufliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
  8. Beschäftigte der Jagdbehörden, die für Jagdfragen zuständig sind,
  9. Personen, die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft

gehören,

für ein Jagdjahr auf 10 Euro,
für drei Jagdjahre auf 25 Euro

."

ff) Nach Nummer 100.1.5.5 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"

" Anmerkung zu Nr. 100.1.5.5:

Für die Änderung eines bereits bestätigten Abschussplans (Nachbewilligung) wird eine Gebühr nicht erhoben.

"

gg) Nach Nummer 100.1.5.6 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"

Anmerkung zu Nr. 100.1.5.6:

Für die Änderung eines bereits festgesetzten Abschussplans (Nachbewilligung) wird eine Gebühr nicht erhoben.

"

hh) In den Nummern 100.1.7.1 und 100.1.7.2 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "27 und höchstens 112" durch die Zahl "30" ersetzt.

ii) Nach Nummer 100.1.7.8 werden die folgenden neuen Nummern 100.1.8 bis 100.1.8.2 eingefügt:

"

100.1.8 Beschränkte Jagdausübung auf aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen
100.1.8.1 Anordnung einer beschränkten Jagdausübung nach § 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30
100.1.8.2 Jagdausübung auf Rechnung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nach § 6a Abs. 5 Satz 3 BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30

".

m) Tarifnummer 106 erhält folgende Fassung:

"

106 Bodenschutz
106.1 Bundes-Bodenschutzgesetz
106.1.1 Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
106.1.2 Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134
106.1.3 Anordnung nach § 9 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
106.1.4 Anordnung nach § 10 Abs. 1
106.1.4.1 zur Durchführung einer Sanierungsmaßnahme 1 v. H. der Sanierungskosten, jedoch mindestens 335
106.1.4.2 zur Durchführung einer sonstigen Maßnahme nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 268
106.1.5 Verlangen von Sanierungsuntersuchungen oder der Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
106.1.6 Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 0,5 v. H. der Sanierungskosten, jedoch mindestens 2.010
106.1.7 Erstellung eines Sanierungsplans nach § 14 1 v. H. der Sanierungskosten, jedoch mindestens 4.020
106.1.8 Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 14 1 v. H. der Sanierungskosten, jedoch mindestens 3.350
106.1.9 Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 670
106.1.10 Verlangen nach § 15 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
106.1.11 Anordnung nach § 16 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
106.1.12 Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 25 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 335
106.2 Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86), geändert durch Verordnung vom 29. April 2010 (Nds. GVBl. S. 183) Maßnahme im Rahmen der Überprüfung nach § 12 Abs. 1 in der vor dem 6. Mai 2010 geltenden Fassung in Bezug auf eine Anerkennung nach § 10 in der vor dem 6. Mai 2010 geltenden Fassung (§ 12 Abs. 1) nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 87
und höchstens 900

".

n) Tarifnummer 112 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 112.1 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Worte "und höchstens 8.080" gestrichen.

bb) In Nummer 112.2.1.1 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Worte "und höchstens 1.010" gestrichen.

cc) In Nummer 112.2.1.2 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" das Komma und die Worte "jedoch höchstens 1.010" gestrichen.

dd) In Nummer 112.3.1 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" die Worte "und höchstens 1.010" gestrichen.

ee) In Nummer 112.3.2 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" das Komma und die Worte "jedoch höchstens 1.010" gestrichen.

o) Tarifnummer 113 erhält folgende Fassung:

"

113 Betriebssicherheit
(Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015, BGBl. I S. 49, geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2015, BGBl. I S. 1187)
113.1 Entscheidung über die Prüffrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
113.2 Erlaubnis oder Teilerlaubnis
113.2.1 zur Errichtung oder zur Errichtung und zum Betrieb
113.2.1.1 einer Anlage nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 7 oder 8,
113.2.1.1.1 deren Errichtungskosten nicht mehr als 50 000 Euro betragen 0, 7 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 200
113.2.1.1.2 deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 150.000 Euro betragen 350 zuzüglich 0,3 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
113.2.1.1.3 deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro betragen 650 zuzüglich 0,3 v. H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
113.2.1.1.4 deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 950 zuzüglich 0,2 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
113.2.1.1.5 deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro betragen 1.450 zuzüglich 0,15 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
113.2.1.2 einer Anlage nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 0,3 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 300
Anmerkung zu den Nrn. 113.2.1.1.1 bis 113.2.1.2:

Die Gebühr reduziert sich um 200 Euro, wenn Gegenstand der Erlaubnis oder Teilerlaubnis ausschließlich die Errichtung einer Anlage ist. Mindestens wird jedoch eine Gebühr in Höhe von 200 Euro erhoben.

113.2.2 ausschließlich zum Betrieb einer Anlage nach § 18 Abs. 1 200 bis 500
113.3 Erlaubnis zur Änderung der Bauart oder Betriebsweise
113.3.1 einer Anlage nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 7 oder 8 Gebühr nach Nr. 113.2. 1, bezogen auf die Änderungskosten, jedoch mindestens 200
113.3.2 einer Anlage nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Gebühr nach Nr. 113.2.2, bezogen auf die Änderungskosten, jedoch mindestens 200
113.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
113.5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
113.6 Verkürzung einer Frist nach § 19 Abs. 6 Satz 1 oder Verlängerung einer Frist nach § 19 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
Anmerkung zu Nr. 113.6:

Gebühren sind nicht zu erheben für Fristverlängerungen bei Behindertenaufzügen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die auch keine Beschäftigten gefährdet werden können.

113.7 Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 300

".


p) Nach Tarifnummer 128 wird die folgende Tarifnummer 129 angefügt:

"

129 Geldwäschegesetz
129.1 Anordnung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
129.2 Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 9 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
129.3 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
129.4 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.000
129.5 Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 2
129.5.1 zur Bekämpfung der Geldwäsche bei Glücksspielen im Internet 100 bis 3.000
129.5.2 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.000
129.6 Bestimmung, von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen zu können, nach § 9 Abs. 5 Satz 3
129.6.1 bei der Bekämpfung der Geldwäsche bei Glücksspielen im Internet 100 bis 5.000
129.6.2 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
129.7 Bestimmung von Kriterien nach § 9 a Abs. 3 Satz 5, bei deren Vorliegen vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 abgesehen werden kann 100 bis 5.000
129.8 Zustimmung zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen sowie von Aktivitäten und Prozessen durch Dritte nach § 9 a Abs. 5 Satz 1 100 bis 5.000
129.9 Anordnung nach § 9 a Abs. 6 Satz 1 100 bis 5.000
129.10 Maßnahme oder Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
129.11 Verwarnung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 7.500
129.12 Untersagung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
129.13 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz nach § 16 Abs. 3 Satz 2, wenn die Prüfung eine Beanstandung zur Folge hat nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
129.14 Bestimmung der vollständigen oder teilweisen Nichtanwendung der §§ 9a bis 9c nach § 16 Abs. 7 100 bis 10.000
Anmerkung zu den Nrn. 129.8 und 129.14:

Die Gebühr wird neben der Gebühr für die Erteilung von Erlaubnissen nach Nr. 57.1.1 erhoben, auch wenn die Zustimmung oder Bestimmung zusammen mit der Erlaubnis erfolgt.

"

Artikel 2
Weitere Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

§ 1 Abs. 4 Satz 5 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Zahl "9,75 " durch die Zahl "10" ersetzt.

2. In Nummer 2 Buchst. b wird die Zahl " 12,25" durch die Zahl "12,50" ersetzt.

3. In Nummer 3 Buchst. b wird die Zahl " 15,25" durch die Zahl "15,75" ersetzt.

4. In Nummer 4 Buchst. b wird die Zahl "19,00" durch die Zahl "19,50" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE