Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 17. Juni 2017
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2017 S. 195)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2017 (Nds. GVBl. S. 67), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 1 erhält folgende Fassung:

Alt:

1 Fotokopien, Ausfertigungen, Abschriften, Überlassung elektronischer Dateien und Akteneinsicht
1.1 Herstellen von Fotokopien durch die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner mit einem behördlichen Kopiergerät, je Seite
1.1.1 bis zum Format DIN A4 0,06 bis 0,90
1.1.2 Im Format DIN A3 0,30 bis 3,00
1.1.3 bei größeren Formaten bis 15
1.2 Herstellen von Ausfertigungen, Abschriften und Fotokopien durch Beschäftigte von Behörden, je Seite
1.2.1 bis zum Format DIN A3
1.2.1.1 für die ersten 50 Seiten 0,60
1.2.1.2 für jede weitere Seite 0,17
1.2.2 bei größeren Formaten als DIN A3, je Seite Gebühr nach Nr. 1.1.3
1.3 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien, je Datei
1.3.1 wenn die Daten für die Überlassung gespeichert werden müssen 5
1.3.2 im Übrigen 2,50
1.4 Akteneinsicht
Gewährung von Akteneinsicht nach Zeitaufwand jedoch mindestens 14
bei Versendung der Akten, je Sendung zuzüglich 12
Anmerkungen zu Nr. 1.4:

a) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.

b) Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung der Akten zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben."

Neu:

1 Allgemeines
1.1 Abschriften, Ausfertigungen, Kopien
1.1.1 Nutzungsüberlassung eines Kopiergerätes für das Anfertigen von Kopien
1.1.1.1 bis zum Format DIN A4, je Kopie nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 0,06 und höchstens 0,90
1.1.1.2 im Format DIN A3, je Kopie nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 0,30 und höchstens 3,00
1.1.1.3 bei größeren Formaten, je Kopie nach Verwaltungsaufwand, jedoch höchstens 15
1.1.2 Herstellen von Ausfertigungen, Abschriften und Kopien durch Beschäftigte von Behörden
1.1.2.1 bis zum Format DIN A3, je Seite
1.1.2.1.1 für die ersten 50 Seiten 0,60
1.1.2.1.2 für weitere Seiten 0,17
1.1.2.2 bei größeren Formaten als DIN A3, je Seite nach Verwaltungsaufwand, jedoch höchstens 15
1.2 Akteneinsicht, Auskunft, Nachforschung, Überlassung von Dateien
1.2.1 Gewährung von Akteneinsicht nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 14
bei Versendung der Akten, je Sendung zuzüglich 12
Anmerkung zu Nr. 1.2.1:
  1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.
  1. Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung der Akten zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben.
1.2.2 Auskunft aus einer Datenbank, einer Kartei, einem Register oder einem sonstigen Verzeichnis nach Zeitaufwand
1.2.3 Schriftliche Auskunft zum Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifrecht nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 1.2.3:
  1. Für eine Auskunft, um die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, wird eine Gebühr nicht erhoben.
  1. Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde beträgt.
1.2.4 Nachforschung einer Landeskasse nach dem Verbleib eines überwiesenen Betrages 25
Anmerkungen zu Nr. 1.2.4:
  1. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der infrage stehende Betrag der Empfängerin oder dem Empfänger nicht gutgeschrieben oder nicht an sie oder ihn ausgezahlt worden ist.
  1. Der Betrag, der von der Landeskasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslage zu erheben.
1.2.5 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien, je Datei
1.2.5.1 wenn die Daten für die Überlassung gespeichert werden müssen 5
1.2.5.2 im Übrigen 2,50
1.3 Antragskonferenz
Durchführung einer Antragskonferenz, wenn nach der Antragskonferenz ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht gestellt wird nach Zeitaufwand
1.4 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise, Zeugnisse
1.4.1 Beglaubigung
1.4.1.1 von Abschriften, Kopien, Vervielfältigungen und Negativen, je Seite nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2 und höchstens 8
1.4.1.2 von Unterschriften oder Handzeichen nach Zeitaufwand
1.4.1.3 von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland nach Zeitaufwand
1.4.2 Ausstellen einer Bescheinigung
1.4.2.1 über einen ausländischen Studienabschluss nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
1.4.2.2 über die Bewertung eines anderen ausländischen Bildungsnachweises oder eines inländischen Bildungsnachweises nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 54
1.4.2.3 für steuerliche Zwecke
1.4.2.3.1
  • nach § 7h Abs. 2 und 3 und § 7i Abs. 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11b Satz 3 und § 10f Abs. 1 und 2,
  • nach § 7h Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 11a Abs. 4 oder
  • nach § 10g Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1

des Einkommensteuergesetzes

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
1.4.2.3.2 nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
1.4.3 Ausstellen eines Ausweises, eines Zeugnisses oder einer sonstigen Bescheinigung

Anmerkungen zu den Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3: Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind:

  1. Beglaubigungen sowie das Ausstellen von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen im Rahmen eines bestehenden oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses,
  2. das Ausstellen von Bescheinigungen über die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen oder privaten Kassen,
  3. das Ausstellen von Zeugnissen, ausgenommen Zweitausfertigungen, durch die Schule oder die Schulbehörde,
  4. die Beglaubigung von Zeugniskopien durch die Schule oder Schulbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat,
  5. das Ausstellen von Ausweisen und Bescheinigungen über den Schulbesuch,
  6. Beglaubigungen sowie das Ausstellen von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen in Gnadensachen,
  7. Beurkundungen durch Urkundspersonen beim Jugendamt nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs,
  8. Beglaubigungen sowie das Ausstellen von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis der Bedürftigkeit,
  9. Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe.
nach Zeitaufwand
1.5 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde nach Zeitaufwand
1.6 Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung

Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, wenn der Antrag vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen wird

Anmerkung zu den Nrn. 1.5 und 1.6:

Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzende Gebühr.

nach Zeitaufwand
1.7 Nachträgliche Änderung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung

Anmerkung zu Nr. 1.7:

Die Gebühr darf nicht höher sein als die Gebühr, die für eine nicht auf die Änderung beschränkte Amtshandlung festzusetzen wäre.

nach Zeitaufwand
1.8 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung

Anmerkung zu Nr. 1.8:

Eine Gebühr wird nicht erhoben für die Rücknahme oder den Widerruf eines Bescheids zur Gewährung einer Zuwendung oder anderen Geldleistung, wenn eine Gebühr nach Nummer 1.10 zu erheben ist.

nach Zeitaufwand
1.9 Rechtsbehelfe
1.9.1 Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Person, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, vorgenommen oder abgelehnt worden ist
1.9.1.1 in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war
1.9.1.2 im Übrigen nach Zeitaufwand
1.9.2 Bearbeitung eines Rechtsbehelfs, wenn der Rechtsbehelf vor Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen wird

Anmerkung zu den Nrn. 1.9.1.2 und 1.9.2:

Richtet sich der Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenfestsetzung, so darf die Gebühr den strittigen Betrag nicht übersteigen.

nach Zeitaufwand
1.10 Rückforderung von Zuwendungen oder anderen Geldleistungen

Anmerkungen zu Nr. 1.10:

  1. Zum Zeitaufwand gehört auch der Zeitaufwand für die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf des Bescheids zur Gewährung der Zuwendung oder anderen Geldleistung.
  2. Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass
  1. a) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss,
  2. b) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder
  3. c) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat.
  1. Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten.
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 10 v. H. des Rückforderungsbetrags und höchstens 10.000
1.11 Allgemeiner Auffangtatbestand

Genehmigung, Erlaubnis, Ausnahmebewilligung oder sonstige auf Antrag oder Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners vorzunehmende Amtshandlung oder Protokoll über Verhandlungen, wenn in diesem Kostentarif und auch in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

Anmerkung zu Nr. 1.11:

Ist Rechtsgrundlage für eine Amtshandlung oder Leistung eine Vorschrift in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, zu dem oder der in diesem Kostentarif oder einer anderen Rechtsvorschrift Gebührentatbestände enthalten sind, so ist die Gebühr nicht zu erheben, wenn

  1. dieser Kostentarif oder die andere Rechtsvorschrift nach Inkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Amtshandlung oder Leistung geändert wurde, ohne für die Amtshandlung oder Leistung eine Gebühr vorzusehen, oder
  2. seit dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Amtshandlung oder Leistung drei Jahre vergangen sind.

Für Satz 1 Nr. 1 bleiben Änderungen dieses Kostentarifs oder der anderen Rechtsvorschrift außer Betracht, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Amtshandlung oder Leistung verkündet wurden.

Anmerkung zu Nr. 1:

Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn dieser Kostentarif oder eine andere Rechtsvorschrift eine besondere Regelung enthält."

2. Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2.1.17 bis 2.1.17.3 erhalten folgende Fassung:

alt neu

2.1.17 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1.17.1 wenn Gegenstand der Anzeige eine mit Herstellungskosten verbundene Änderung ist
2.1.17.1.1 bei einer durch eine Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 zugelassenen Deponie 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.1
2.1.17.1.2 bei einer durch eine Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 zugelassenen Deponie 50 v. H. der Gebühr nach Nr 2.1.16.2.1
2.1.17.2 wenn Gegenstand der Anzeige eine Vergrößerung des nutzbaren Volumens ist, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.17.1 zu erheben ist 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.2
2.1.17.3 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67"
"
2.1.17 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1.17.1 wenn Gegenstand der Anzeige eine mit Herstellungskosten verbundene Änderung ist
2.1.17.1.1 bei einer Änderung mit Herstellungskosten von nicht mehr als 250.000 Euro nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.1.17.1.2 bei einer Änderung mit Herstellungskosten von mehr als 250.000 Euro
2.1.17.1.2.1 bei einer durch eine Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 zugelassenen Deponie 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.1
2.1.17.1.2.2 bei einer durch eine Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 zugelassenen Deponie 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.16.2.1
2.1.17.2 wenn Gegenstand der Anzeige eine Vergrößerung des nutzbaren Volumens ist, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 2.1.17.1 zu erheben ist 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1.15.2.2
2.1.17.3 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67"

"

b) Nach Nummer 2.1.30 werden die folgenden neuen Nummern 2.1.31 und 2.1.32 eingefügt:

"

2.1.31 Regelmäßige Vor-Ort-Besichtigung nach § 47 Abs. 7 in Verbindung mit § 22a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Deponieverordnung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
2.1.32 Überwachungsmaßnahme nach § 47 Abs. 7 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 der Deponieverordnung

Anmerkung zu Nr. 2.1.32:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle bestehenden Auflagen und Anordnungen erfüllt und weitere Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

nach Zeitaufwand

c) Die bisherigen Nummern 2.1.31 bis 2.1.32.2 werden Nummern 2.1.33 bis 2.1.34.2.

d) In der Überschrift der Anmerkungen zur bisherigen Nummer 2.1.32.2 wird die Angabe "2.1.32.2" durch die Angabe "2.1.34.2" ersetzt.

e) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 2.1.32 wird die Angabe "2.1.32" durch die Angabe "2.1.34" ersetzt.

f) Die bisherigen Nummern 2.1.33 bis 2.1.41 werden Nummern 2.1.35 bis 2.1.43.

g) In Nummer 2.7 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch die Worte "Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

h) In Nummer 2.11 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)" durch die Worte "Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)" ersetzt.

i) In Nummer 2.18 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103)" ersetzt.

j) In Nummer 2.20 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)" durch die Worte "Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)" ersetzt.

k) In Nummer 2.21 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)" durch die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382)" ersetzt.

l) Nach Nummer 2.21.19 wird die folgende neue Nummer 2.21.20 eingefügt:

"

2.21.20 Überprüfung des nach § 13 Abs. 5 Satz 1 vorzulegenden Jahresberichts nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500

"

m) Die bisherigen Nummern 2.21.20 bis 2.21.22 werden Nummern 2.21.21 bis 2.21.23.

n) Nach der neuen Nummer 2.21.23 wird die folgende neue Nummer 2.21.24 eingefügt:

"

2.21.24 Zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand

".

o) Die bisherigen Nummern 2.21.23 bis 2.21.41 werden Nummern 2.21.25 bis 2.21.43.

p) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 2.21.41 wird die Angabe "2.21.41" durch die Angabe "2.21.43" ersetzt.

q) In Nummer 2.23 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)" durch die Worte "Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

3. Die Tarifnummern 8,

8 Aufnahme von Verhandlungen  
Aufnahme von Verhandlungen (Niederschriften) auf Antrag, je angefangene halbe Stunde 21 bis 32

10,


10 Auskünfte aus Registern und Karteien  
10.1 wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 3 bis 6
10.2 wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 6 bis 17

11

11 Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht Schriftliche Auskunft nach Zeitaufwand 
Anmerkungen zu Nr. 11:

a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine halbe Stunde erfordert.

b) Für Auskünfte, um die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben.

und 13


13 Amtliche Beglaubigungen, Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse  
13.1 Beglaubigungen  
13.1.1 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen, je Seite 2 bis 8
13.1.2 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2 bis 8
  Anmerkung zu den Nrn. 13.1.1 und 13.1.2:

Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

 
13.2 Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse  
13.2.1 Ausstellung von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen  
13.2.1.1 über ausländische Studienabschlüsse 70 bis 206
13.2.1.2 über die Bewertung anderer in- und ausländischer Bildungsnachweise 54 bis 230
13.2.1.3 im Übrigen (wenn Gebühren nicht nach anderen Nrn. zu erheben sind) 6 bis 230
  Anmerkung zu den Nrn. 13.1 und 13.2.1:

Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Ausweise, Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse in folgenden Angelegenheiten:

a) des Arbeits- oder öffentlichen Dienstrechts im Rahmen eines bestehenden oder früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn,

b) die Ausstellung von Zeugnissen durch die besuchte Schule oder die zuständige Schulbehörde, soweit nicht Zweitausfertigungen von Zeugnissen anzufertigen sind,

c) die Beglaubigung von Zeugniskopien durch die Schule oder Schulbehörde, die das Zeugnis ausgestellt hat,

d) die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen über den Schulbesuch,

e) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,

f) Gnadensachen,

g) Beurkundungen durch das Jugendamt nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe -,

h) Nachweise der Bedürftigkeit,

i) Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe,

j) Toten- und Beerdigungsscheine.

 
13.2.2 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland 12 bis 34
13.3 Einkommensteuergesetz  
13.3.1 Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 70 bis 410
13.3.2 Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 70 bis 410
13.3.3 Bescheinigung nach § 7k Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 35 bis 70
13.3.4 Bescheinigung nach § 10f Abs. 1 und 2 70 bis 410
13.3.5 Bescheinigung nach § 10g Abs. 3 70 bis 410
13.3.6 Bescheinigung nach § 11a Abs. 4 70 bis 410
13.3.7 Bescheinigung nach § 11b Satz 3 in Verbindung mit § 7i Abs. 2 70 bis 410
13.3.8 Bescheinigung nach § 14a Abs. 3 Nr. 2 35 bis 106
13.4 Umsatzsteuergesetz  
13.4.1 Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a 17 bis 176
13.4.2 Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst.a Doppelbuchst. bb 14 bis 146
werden gestrichen.

4. In Tarifnummer 15 wird in Nummer 15.2.2.1.2 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "102 700" durch die Zahl "500 000" ersetzt.

5. Tarifnummer 24 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 24.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "96.2.6" durch die Angabe "96.2.7" ersetzt.

b) In Nummer 24.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "76 bis 7 750" durch die Angabe "82 bis 8 370" ersetzt.

c) Die Nummern 24.4.1 bis 24.4.4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
"
24.4.1 bei einem Wert bis zu 50.000 Euro 1 v. H. des Wertes
mindestens 260
24.4.2 bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro 500 zuzüglich 0,15 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.3 bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1.000 000 Euro 875 zuzüglich 0,1 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.4 bei einem Wert über 1.000 000 Euro 1.575 zuzüglich 0,05 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
"
24.4.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 1 v. H. des Wertes jedoch mindestens 260
24.4.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 500 zuzüglich 0,15 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 875 zuzüglich 0,1 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.575 zuzüglich 0,05 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes".

"

d) In Nummer 24.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "52 bis 2 580" durch die Angabe "56 bis 2 790" ersetzt.

e) In den Nummern 24.6 und 24.7 werden jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "25 bis 7 750" durch die Angabe "27 bis 8 370" ersetzt.

6. Tarifnummer 36

36 Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Amtshandlungen  
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (auch gewerblicher Art) sowie sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt sind noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 12 bis 2.060

wird gestrichen.

7. Tarifnummer 44 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 44.1.7.2 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" am Ende ein Komma und die Angabe "jedoch mindestens 900" angefügt.

b) Die Anmerkung zu den Nummern 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.9 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.9:

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), sind, und bei Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben und nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe 2005) zertifiziert sind, ist die Gebühr um 30 v. H. zu vermindern. Die DIN EN ISO 14001 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen; die Normblätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, München, archivmäßig gesichert hinterlegt.

"Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.9:

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), sind, und bei Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben und nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, berichtigt in Ausgabe März 2016, ist die Gebühr um 30 v. H. zu vermindern. Die DIN EN ISO 14001 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek, Frankfurt am Main und Leipzig, archivmäßig gesichert niedergelegt."

c) In Nummer 44.1.24.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "800" durch die Zahl "500" ersetzt.

d) Nach Nummer 44.1.29 wird die folgende Nummer 44.1.30 eingefügt:

"

44.1.30 Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 oder Abs. 7 Satz 3 und 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1 500".

8. In Tarifnummer 48 wird in der Spalte "Nummer" die Angabe "47.7.6" durch die Angabe "48.7.6" ersetzt.

9. Tarifnummer 52

52 Landeskassen  
Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung 22
  Anmerkungen zu Nr. 52:

a) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben oder nicht an ihn ausgezahlt worden ist.

b) Der Betrag, der von der Landeskasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben.

 

wird gestrichen.

10. Tarifnummer 58 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 58.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 542)" durch die Worte "Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227)" ersetzt.

b) In Nummer 58.3 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326)" durch die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2203)" ersetzt.

c) In Nummer 58.4 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227)" angefügt.

11. Tarifnummer 64 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 64.5.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "15" durch die Zahl "18" ersetzt.

b) In Nummer 64.5.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "31" durch die Zahl "50" ersetzt.

c) In Nummer 64.5.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "15" durch die Zahl "18" ersetzt.

d) In Nummer 64.5.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "30" durch die Zahl "50" ersetzt.

12. Tarifnummer 75

75 Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen 10 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens 30
höchstens 1.460
  Anmerkungen zu Nr. 75:

a) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass

aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss,

bb) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder

cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat.

b) Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten.

 

wird gestrichen.

13. Der Tarifnummer 84 wird die folgende Nummer 84.5 angefügt:

"

84.5 Zutrittskontrolle von Besucherinnen und Besuchern einer kerntechnischen Anlage

Erhebung und Prüfung personenbezogener Daten von Personen, die eine kerntechnische Anlage besuchen wollen, und Übermittlung des Prüfergebnisses an den Betreiber der Anlage

je Besucherin oder Besucher. 16

"

14. In Tarifnummer 91 wird in Nummer 91.2.2 in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "300 bis 500" durch die Zahl "970" ersetzt.

15. Tarifnummer 96 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 96.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "590" durch die Zahl "635" ersetzt.

b) Nummer 96.1.2 erhält folgende Fassung:

alt neu

96.1.2 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Fischzucht und Anlagen zur Fischhaltung)
je angefangene 1.000 m Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutagegefördert oder zutagegeleitet werden dürfen 0,59, insgesamt jedoch mindestens 590 und höchstens 41.250
"
96.1.2 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Fischzucht und Anlagen zur Fischhaltung sowie nicht in Bezug auf die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser für den Betrieb eines Kraftwerks)
je angefangene 1.000 m3 Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen 0,8, insgesamt jedoch mindestens 590 und höchstens 41.250

"

c) Es wird die folgende neue Nummer 96.1.3 eingefügt:

"

96.1.3 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG zur Entnahme oder Einleitung von Kühlwasser zum Betrieb eines Kraftwerks je angefangene 1.000 m3 Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen 0,8, insgesamt jedoch mindestens 5.000 und höchstens 300.000
Anmerkung zu Nr. 96.1.3:

Wird die Erlaubnis oder die gehobene Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30fache Jahresleistung der Entnahme, Ableitung, Einbringung, Einleitung, Zutageförderung oder Zutageleitung zugrunde zu legen."

"

d) Die bisherigen Nummern 96.1.3 und 96.1.4 werden Nummern 96.1.4 und 96.1.5.

e) In der neuen Nummer 96.1.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "59, insgesamt jedoch mindestens 1.060 und höchstens 59 000" durch die Angabe "64, insgesamt jedoch mindestens 1.440 und höchstens 63 700" ersetzt.

f) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 96.1.3 wird die Angabe "96.1.3" durch die Angabe "96.1.4" ersetzt.

g) In der neuen Nummer 96.1.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "400 und höchstens 20 000" durch die Angabe "405 und höchstens 20 200" ersetzt.

h) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 96.1.4 wird die Angabe "96.1.4" durch die Angabe "96.1.5" ersetzt.

i) Nach der Anmerkung zur neuen Nummer 96.1.5 wird die folgende neue Nummer 96.1.6 eingefügt:

"

96.1.6 Änderung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG
96.1.6.1 hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden darf Gebühr nach Nr. 96.1.2
96.1.6.2 im Übrigen 5.000 bis 50.000

".

j) Die bisherigen Nummern 96.1.5 bis 96.1.10 werden Nummern 96.1.7 bis 96.1.12.

k) In der neuen Nummer 96.1.7.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "570" durch die Zahl "615" ersetzt.

l) In der neuen Nummer 96.1.8 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "96.1.5" durch die Angabe "96.1.7" ersetzt.

m) In der neuen Nummer 96.1.10 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2, 96.1.3 oder 96.1.4" durch die Angabe "50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2, 96.1.3, 96.1.4 oder 96.1.5" ersetzt.

n) In den neuen Nummern 96.1.11 und 96.1.12 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2, 96.1.3 oder 96.1.4" durch die Worte "nach Zeitaufwand" ersetzt.

o) In Nummer 96.2 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Klammerzusatz " (§ 57 Abs. 1 NWG)" die Worte "oder einer Anlage in oder an Küstengewässern (§ 83 NWG)" eingefügt.

p) In Nummer 96.2.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "0,262, insgesamt jedoch mindestens 180 und höchstens 18 300" durch die Angabe "0,5, insgesamt jedoch mindestens 250 und höchstens 50 000" ersetzt.

q) In Nummer 96.2.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "96.1.3" durch die Angabe "96.1.4" ersetzt.

r) In Nummer 96.2.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "10 000" durch die Zahl "10 100" ersetzt.

s) In Nummer 96.2.8 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "78" durch die Zahl "84" ersetzt.

t) In Nummer 96.2.9 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "30 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1, 96.2.3, 96.2.4 oder 96.2.5" durch die Worte "nach Zeitaufwand" ersetzt.

u) In Nummer 96.2.10.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "126 bis 2 620" durch die Angabe "135 bis 2 830" ersetzt.

v) In Nummer 96.2.10.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "78" durch die Zahl "84" ersetzt.

w) In Nummer 96.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "40 bis 4 120" durch die Angabe "43 bis 4 450" ersetzt.

x) In Nummer 96.5.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "1 770" durch die Zahl "1 910" ersetzt.

y) In Nummer 96.5.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "40 bis 4 120" durch die Angabe "43 bis 4 450" ersetzt.

z) In Nummer 96.8.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "118 bis 3 540" durch die Angabe "125 bis 3 820" ersetzt.

aa) In Nummer 96.8.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "176 bis 2 940" durch die Worte "nach Zeitaufwand" ersetzt.

bb) Die Nummer 96.9.3 erhält folgende Fassung:

alt neu

96.9.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 NWG, auch in Verbindung mit § 56 NWG) 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 158
"
96.9.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 2 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 NWG, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 NWG 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 158

".

cc) In Nummer 96.10 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "88 bis 830" durch die Angabe "95 bis 895" ersetzt.

dd) In Nummer 96.11 werden in der Spalte "Gebühr/Euro" das Komma und die Worte "jedoch mindestens 30 und höchstens 500" gestrichen.

ee) Die Nummern 96.12 bis 96.14.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 96.12 bis 96.14 ersetzt:

Alt:

96.12 Anordnung der Einstellung oder Beseitigung der Erschließung nach § 49 Abs. 3 WHG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 200
96.13 Verpflichtung zur Duldung (§ 92 oder 93 WHG oder § 122 NWG) oder Verpflichtung zur Gestattung (§ 94 WHG) nach dem Wert des durch die Verpflichtung erzielten Vorteils nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 200
96.13.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 0,04 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 41
96.13.2 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 120 zuzüglich 0,01 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.13.3 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 190 zuzüglich 0,004 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes, jedoch höchstens 1.180
96.14 Behördliche Entscheidung zur Gewässerunterhaltung (§ 42 WHG, § 79 NWG) nach dem 25-fachen Jahreswert der Unterhaltungskosten oder der Kostenbeteiligung
96.14.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 0,04 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 24
96.14.2 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 120 zuzüglich 0,01 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.14.3 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 190 zuzüglich 0,004 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes, jedoch höchstens 1.180
Neu:
96.12 Erdaufschlüsse
96.12.1 Prüfung einer Anzeige nach § 49 Abs. 1 oder 2 WHG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 200
Anmerkung zu Nr. 96.12.1:

Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

96.12.2 Anordnung der Einstellung oder Beseitigung der Erschließung nach § 49 Abs. 3 WHG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 400
96.13 Verpflichtung zur Duldung nach § 92 oder 93 WHG oder § 122 NWG oder Verpflichtung zur Gestattung nach § 94 WHG nach Zeitaufwand
96.14 Entscheidung zur Gewässerunterhaltung nach § 42 WHG oder § 79 NWG nach Zeitaufwand.

"

ff) In Nummer 96.15 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "13.1" durch die Angabe "1.4.1" ersetzt.

gg) In Nummer 96.16.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "46 bis 3 240" durch die Zahl "250" ersetzt.

hh) In Nummer 96.16.3.3 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "1.770 und höchstens 8.250*" durch die Angabe "1.770*" ersetzt.

ii) In Nummer 96.16.3.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "54 und höchstens 108" durch die Zahl "67" ersetzt.

jj) In Nummer 96.17.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "40 bis 410" durch die Angabe "43 bis 445" ersetzt.

kk) In den Nummern 96.17.2 und 96.18 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "23 bis 236" durch die Angabe "25 bis 255" ersetzt.

ll) In Nummer 96.19 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "25 bis 470" durch die Angabe "26 bis 495" ersetzt.

mm) In Nummer 96.20.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "25 bis 3 600" durch die Angabe "200 bis 3 960" ersetzt.

nn) In Nummer 96.21.1 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Überwachung" die Worte "nach § 2 Abs. 2 Satz 1" angefügt.

oo) In Nummer 96.21.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "260 und höchstens 2.960*" durch die Angabe "275 und höchstens 3.110*" ersetzt.

pp) In Nummer 96.21.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "1.820 und höchstens 13.690*" durch die Angabe "1.910 und höchstens 14.400*" ersetzt.

qq) In Nummer 96.21.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "erneute Anerkennung" durch die Worte "Verlängerung der Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

rr) Nach Nummer 96.21.2 wird die folgende neue Nummer 96.21.3 eingefügt: "96.21.3 Bestätigung der Anerkennung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand".

ss) Die bisherigen Nummern 96.21.3 bis 96.21.3.3 werden Nummern 96.21.4 bis 96.21.4.3.

tt) In der neuen Nummer 96.21.4.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "260 und höchstens 2 220" durch die Angabe "275 und höchstens 2 330" ersetzt.

uu) In der neuen Nummer 96.21.4.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "104 und höchstens 1 570" durch die Angabe "110 und höchstens 1 650" ersetzt.

16. Tarifnummer 105 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 105.1.3 erhält folgende Fassung:

alt neu

105.1.3 Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Ausstellung oder Ablehnung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39) 40
"
105.1.3 Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, und Ausstellung oder Ablehnung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 oder einer Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 39a 40

".

b) Nummer 105.1.9.2 erhält folgende Fassung:

alt neu

105.1.9.2 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung über die Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 25
"
105.1.9.2 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung über die Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 43 Abs. 1, ausgenommen Beglaubigungen und Beurkundungen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes 25

".

17. Tarifnummer 110

110 Gebühren in besonderen Fällen
(Ablehnung, Änderung, Rücknahme, Widerruf, Widerspruch und Beschwerde)
 
110.1 Ablehnung eines Antrags  
Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde
höchstens
nach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist
110.2 Änderung einer Amtshandlung
Nachträgliche Änderung einer Amtshandlung
höchstens
nach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Änderung festzusetzenden Gebühr
mindestens 12
Rücknahme einer Amtshandlung
Rücknahme einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
 
110.3.1 wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist nach Zeitaufwand
höchstens bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr
mindestens 12
110.3.2 wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist 12 bis 1.750
110.4 Zurücknahme eines Antrags  
110.4.1 Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgt nach dem bis zur Zurücknahme des Antrags entstandenen Zeitaufwand
110.4.2 in anderen Fällen bis zu 75 v. H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
mindestens 12, soweit nicht für die Vornahme der Amtshandlung eine geringere Gebühr vorgesehen ist
110.5 Widerruf einer Amtshandlung
Widerruf einer Amtshandlung, sofern die oder der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
 
110.5.1 wenn im Zeitpunkt des Widerrufes für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist  
höchstens nach Zeitaufwand bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs festzusetzenden Gebühr
mindestens 12
110.5.2 wenn im Zeitpunkt des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist 12 bis 1.750
110.6 Widersprüche und Beschwerden  
110.6.1 Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist  
110.6.1.1 in einer gebührenpflichtigen Angelegenheit das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war
mindestens 50
110.6.1.2 wenn für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei war 30 bis 3.000
110.6.1.3 wenn der erfolglose Rechtsbehelf von einem Dritten eingelegt worden war 30 bis 3.000
110.6.2 Entscheidung über einen ausschließlich gegen die Kostenfestsetzung eingelegten Rechtbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt bis zu 10 v. H. des strittigen Betrages
mindestens 15
110.6.3 Zurücknahme eines Rechtsbehelfs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung,  
110.6.3.1 wenn die Gebührenberechnung für die Amtshandlung nach dem Zeitaufwand erfolgt nach dem bis zur Zurücknahme des Rechtsbehelfs entstandenen Zeitaufwand
mindestens 15
110.6.3.2 in anderen Fällen bis zu 75 v. H. der
mindestens 15
  Anmerkungen zu Nr. 110:
Gebühren nach dieser Nummer sind nur zu erheben, soweit nicht andere Tarifnummern des Kostentarifs oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten.
 

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 170999

ENDE