Änderungstext

StVollstrO - Strafvollstreckungsordnung
- Niedersachsen -

Vom 21. August. 2017
(Nds.MBl. Nr. 38 vom 20.09.2017 S. 1276)



Bezug: AV v. 13.7.2011 (Nds. MBl. S. 488) - VORIS 34100 -

Die Bezugs-AV wird mit Wirkung vom 01.10.2017 wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.2

2.2 Zu § 70

Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Waffen und sonstigen Gegenstände sind bei der Zentralen Polizeidirektion, Schützenwiese 24, 31137 Hildesheim, abzuliefern.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.5 werden Nummern 2.2 bis 2.4.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe " § 77 Devisenwerte" die Angabe " § 77a Virtuelle Währungen" eingefügt.

b) In § 1 Abs. 3 werden die Worte "einschließlich der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)2)" durch ein Komma und die Worte "die Landesgesetze zum Jugendstrafvollzug2)" ersetzt.

c) In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "dabei darf die Vermittlung der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung als Vollstreckungshilfe nicht von einer Kostenübernahmeerklärung des ersuchenden Landes für die zu erwartenden Vollzugskosten abhängig gemacht werden." eingefügt.

d) § 26 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, §§ 65, 85, 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG" durch die Worte "Behandlung, der Wiedereingliederung, zur sicheren Unterbringung oder soweit dies aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig ist," ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 1 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "die Zustimmung kann - vorbehaltlich einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung - als erteilt gelten, wenn die zur Aufnahme vorgesehene Justizvollzugsanstalt der vom Vollstreckungsplan abweichenden Einweisung zustimmt oder im Fall der Verlegung in Abweichung vom Vollstreckungsplan die von der Verlegung betroffenen Justizvollzugsanstalten Einvernehmen über die beabsichtigte Verlegung erzielen" eingefügt.

e) In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken" durch die Worte "in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung (§ 116b Satz 2 StPO)" ersetzt.

f) In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten "auf Selbsttötungsgefahr" ein Komma und die Worte "Betäubungsmittel- und andere Abhängigkeit" eingefügt.

g) § 33 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "zu entziehen suchen" durch das Wort "entziehen" ersetzt.

bb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "zu entziehen suchen" durch das Wort "entziehen" ersetzt.

h) § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer angefügt:

"5. Jugendarrest nach § 16a JGG in dem Umfang, in dem er verbüßt worden ist (§ 26 Abs. 3 Satz 3 JGG)."

i) § 43 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 4 wird das Wort "Grunde" durch die Worte "Grund, insbesondere bei Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung," ersetzt.

bb) In Absatz 5 werden die Worte "möglichst umgehend" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

j) § 44b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug der Maßregel auf die Strafe nicht angerechnet wird. "Die Anrechnung des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe erfolgt nach Maßgabe des § 67 Abs. 6 StGB."

k) § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende werden das Semikolon und die Worte "es sei denn, überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, stehen einer Unterbrechung entgegen" gestrichen.

bb) Es wird der folgende Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, einer Unterbrechung entgegenstehen."

l) In § 46a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Justizbehörden" durch das Wort "Justizbehörde" ersetzt.

m) § 53 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. von zwei Jahren bei der nach §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

4. von einem Jahr bei der nach § 7 Abs. 2 und 3 JGG angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

"3. von einem Jahr bei der nach §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten,

4. von einem Jahr bei der nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, § 106 Abs. 6 und 7 JGG angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten, und in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 JGG von sechs Monaten, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristablaufs das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs. 5 JGG),"

bb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Bei einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung veranlasst die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig vor dem Ab-. lauf von zehn Jahren die Prüfung, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist (§ 67d Abs. 3 StGB). "(5) Bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung veranlasst die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig, im Fall des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB spätestens sechs Monate vor Ablauf von sechs Jahren, im Fall des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB spätestens sechs Monate vor Ablauf von zehn Jahren die Prüfung, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist."

n) In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sperre" die Worte "nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)" eingefügt.

o) In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "dem Landeskriminalamt, der ihm entsprechenden Behörde oder dem Bundeskriminalamt" durch die Worte "Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeiten" und die Worte "Forschungs- oder Lehrzwecke" durch die Worte " Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke" ersetzt.

p) Dem § 75 wird der folgende Satz angefügt:

"Abweichend von § 67 Abs. 2 können Betäubungsmittel der ersuchenden Behörde zur dauernden Nutzung (§ 67 Abs. 1 Satz 1) überlassen und kann diese schriftlich verpflichtet werden, die Betäubungsmittel ordnungsgemäß zu vernichten, sobald diese dort nicht mehr für Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigt werden."

q) Nach § 77 wird der folgende § 77a eingefügt:

" § 77a Virtuelle Währungen

(1) Eine virtuelle Währung ist das digitale Abbild eines Wertes, das nicht von einer Zentralbank, einem Kreditinstitut oder einem E-Geld-Institut ausgegeben wurde und als Alternative zu Geld genutzt, insbesondere elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt wird. Es handelt sich nicht um Echt- oder Landeswährungen.

(2) Soweit die Verwertung von virtuellen Währungen der Vollstreckungsbehörde obliegt, sind die virtuellen Währungen den in den Ländern bestimmten Zentralstellen zur Verwertung anzuzeigen und durch diese zu verwerten. Die Verwertungsstelle führt den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten an die zuständige Kasse ab."

r) Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2) AV des MJ vom 15.12.1976 (Nds. Rpfl. 1977 S. 10), zuletzt geändert durch AV vom 04.08.2004 (Nds. Rpfl. S. 236), VORIS 34210 00 00 00.001. "2) Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz in der Fassung vom 08.04.2014 (Nds.GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2017 (Nds.GVBl. S. 172)."

s) Fußnote 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
11) AV des MJ über die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vom 13.02.1980 (Nds. Rpfl. S. 24), zuletzt geändert durch AV vom 08.12.2003 (Nds. Rpfl. 2004 S. 6), VORIS 31330 00 00 00.004. "11) AV d. MJ vom 16.07.2013 über die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) vom 16.07.2013 (Nds. Rpfl. S. 225), geändert durch AV vom 01.08.2016 (Nds. Rpfl. S. 293), VORIS 31330".
ID 171555

ENDE