Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 18. Januar 2018
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2018 S. 5)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 195), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 4 erhält folgende Fassung:
Alt:

4 Apotheken, Apothekerinnen und Apotheker  
4.1 Gesetz über das Apothekenwesen  
4.1.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 710
4.1.2 Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4 60
4.1.3 Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 650
4.1.4 Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Apotheke nach § 5 470 bis 940
4.1.5 Abnahme einer Apotheke nach § 6 300
4.1.6 Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 60
4.1.7 Zulassung der Verpachtung einer Apotheke nach § 9 Abs. 1 a 200
4.1.8 Erlaubnis des Pächters einer Apotheke nach § 9 Abs. 2 600
4.1.9 Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 650
4.1.10 Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11 a 300
4.1.11 Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Erlaubnis nach § 11b Abs. 1 und 2 650
4.1.12 Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 12a Abs. 1 200
4.1.13 Genehmigung des Verwalters nach § 13 Abs. 1 b 250
4.1.14 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 1 1.000 bis 1.500
4.1.15 Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 2 oder 5  
4.1.15.1 bis zu 50 Betten 150
4.1.15.2 bis zu 100 Betten 300
4.1.15.3 bis zu 300 Betten 600
4.1.15.4 mehr als 300 Betten 800
4.1.16 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 650
4.1.17 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 3 150
4.1.18 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 500
4.1.19 Genehmigung der Verwaltung einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 2 300
4.1.20 Änderung einer Erlaubnisurkunde wegen Änderung des Namens des Erlaubnisinhabers oder der Apotheke, Erweiterung auf Versandräume außerhalb der bisherigen Apotheke, Streichung von Filialapotheken und Versandräumen, Änderung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 in eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 50 bis 200
4.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 312)  
4.2.1 Zulassung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 60
4.2.2 Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 118
4.2.3 Befreiung von der Anwesenheitspflicht des Apothekenleiters nach § 23 Abs. 3 Satz 2 236
4.2.4 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1 295
4.2.5 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 112
4.2.6 Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1 112
4.3 Bundes-Apothekerordnung  
4.3.1 Approbation  
4.3.1.1 nach § 4 Abs. 1 176
4.3.1.2 nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 a Satz 1 176
4.3.1.3 nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b, Abs. 1 c oder Abs. 1 d 250
4.3.1.4 nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
4.3.1.4.1 aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 248
4.3.1.4.2 aufgrund einer Einbeziehung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 176
4.3.1.4.3 Durchführung einer Prüfung nach § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 350
4.3.2 Rücknahme oder Widerruf einer Approbation nach § 6 oder 7 355
4.3.3 Anordnung des Ruhens einer Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 8 176 bis 530
4.3.4 Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11
4.3.4.1 Erlaubnis 250
4.3.4.2 Verlängerung oder Änderung einer Berufserlaubnis aufgrund einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsprüfung 176
4.3.4.3 Widerruf 176

Neu:

"4 Apotheken, Apothekerinnen und Apotheker
4.1 Apothekengesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
4.1.1 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 710
4.1.2 Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4 150
4.1.3 Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 825
4.1.4 Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Apotheke nach § 5 nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 900

und höchstens 1.700

4.1.5 Abnahme einer Apotheke nach § 6 650
Anmerkung zu Nr. 4.1.5:
Daneben wird eine Gebühr nach Nummer 6.1.7.1 nicht erhoben.
4.1.6 Fristverlängerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 200
4.1.7 Zulassung der Fortsetzung eines Pachtverhältnisses nach § 9 Abs. 1a 150
4.1.8 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke durch eine Pächterin oder einen Pächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 600
4.1.9 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 825
4.1.10 Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a 325
4.1.11 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 11b Abs. 1 oder 2 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 400
4.1.12 Untersagung des Versandhandels nach § 11b Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 475

und höchstens 1.000

4.1.13 Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 12a Abs. 1 200
4.1.14 Genehmigung für eine Verwalterin oder einen Verwalter nach § 13 Abs. 1b 260
4.1.15 Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach § 14 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 350

und höchstens 1.600

4.1.16 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 750
4.1.17 Genehmigung eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 5 bei einem zu versorgenden Krankenhaus
4.1.17.1 mit bis zu 50 Betten 150
4.1.17.2 mit bis zu 100 Betten 300
4.1.17.3 mit bis zu 300 Betten 600
4.1.17.4 mit mehr als 300 Betten 800
4.1.18 Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 500
4.1.19 Erneute Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 4 180
4.1.20 Änderung einer Erlaubnisurkunde nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 50

und höchstens 200

4.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
4.2.1 Zulassung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5 Satz 3 170
4.2.2 Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 55
4.2.3 Befreiung von der Anwesenheitspflicht der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters nach § 23 Abs. 3 Satz 2 55
4.2.4 Erteilung einer Erlaubnis zur Unterhaltung einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs. 1 200
4.2.5 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 75
4.2.6 Ablehnung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 75
4.2.7 Besichtigung der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung nach § 35 1.400
4.3 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 1 g des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778)
4.3.1 Approbation
4.3.1.1 nach § 4 Abs. 1 176
4.3.1.2 nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 176
4.3.1.3 nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 2, Abs. 1 b, Abs. 1 c oder Abs. 1 d 250
4.3.1.4 nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
4.3.1.4.1 aufgrund eines gleichwertigen Ausbildungsstandes nach § 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 5, auch in Verbindung mit Satz 9 250
4.3.1.4.2 aufgrund einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7, auch in Verbindung mit Satz 9 300
4.3.2 Teilnahme an einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7, auch in Verbindung mit Satz 9, oder an einer Prüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 170
4.3.3 Rücknahme oder Widerruf einer Approbation nach § 6 oder 7 oder nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 350

und höchstens 1.000

4.3.4 Anordnung des Ruhens einer Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 8 180 bis 530
4.3.5 Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11
4.3.5.1 Erteilung der Erlaubnis 180
4.3.5.2 Widerruf, Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 100

und höchstens 300

4.3.6 Bescheinigung nach § 11a Abs. 4
4.3.6.1 erstmaliges Ausstellen einer Bescheinigung 135
4.3.6.2 wiederholtes Ausstellen der Bescheinigung 80
4.3.7 Erstellen einer Zweitschrift der Approbationsurkunde oder der Urkunde über die Erlaubnis nach § 11 90".

2. Tarifnummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6.1.7.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "45" durch die Zahl "50" ersetzt.

b) In Nummer 6.1.7.1.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "angefangene Stunde" durch die Worte "angefangene halbe Stunde" und in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "175" durch die Zahl "100" ersetzt.

c) Nummer 6.1.7.3 und die Anmerkung zu Nummer 6.1.7.3 werden

6.1.7.3 eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson 164
Anmerkung zu Nr. 6.1.7.3:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind mit der Gebühr nicht abgegolten.

gestrichen.

3. In Tarifnummer 17 werden in Nummer 17.2 in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" durch die Worte "Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)" ersetzt.

4. Tarifnummer 23

23 Datenschutz (Bundesdatenschutzgesetz)  
23.1 Genehmigung nach § 4c Abs. 2 Satz 1 je angefangene halbe Stunde und eingesetzter Bediensteter oder eingesetztem Bediensteten 50
23.2 Bearbeitung von Meldungen nach § 4d Abs. 1  
23.2.1 Erstmeldung 100
23.2.2 Änderungsmeldung oder Abmeldung 50
23.3 Beratung betrieblicher Datenschutzbeauftragter (§§ 4d Abs. 6 oder 4g Abs. 1) oder anderer nicht öffentlicher Stellen, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte handelt Gebühr nach Nr. 23.1
23.4 Kontrollen nach § 38 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 23.1
  Anmerkung zu Nr. 23.4:

Wenn kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wird, kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.

 
23.5 Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
23.6 Untersagung nach § 38 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
  Anmerkung zu den Nrn. 23.5 und 23.6:

Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde und je Beschäftigter und Beschäftigtem 50 Euro zu berechnen.

 
23.7 Verlangen nach § 38 Abs. 5 Satz 3 Gebühr nach Nr. 23.1
23.8 Überprüfung nach § 38a Abs. 2 Gebühr nach Nr. 23.1
  Anmerkung zu den Nrn. 23.1, 23.3 und 23.8:

Der Umfang der Leistung und die voraussichtliche Höhe der Gebühr sind dem Kostenschuldner vorher mitzuteilen.

Anmerkung zu den Nrn. 23.1, 23.3, 23.4, 23.7 und 23.8:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Tätigkeit einen Zeitaufwand von weniger als einer halben Stunde erfordert.

 

wird gestrichen.

5. Tarifnummer 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 27.1.3 wird die folgende neue Nummer 27.1.4 eingefügt:

"27.1.4 Feststellung nach § 19a Abs. 2 Satz 3 500 bis 50 000".

b) Die bisherigen Nummern 27.1.4 und 27.1.5 werden Nummern 27.1.5 und 27.1.6.

c) Nach der neuen Nummer 27.1.6 werden die folgenden neuen Nummern 27.1.6.1 und 27.1.6.2 eingefügt:

"27.1.6.1 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Satz 2 EnWG 500 bis 50.000
27.1.6.2 Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 118 Abs. 6 Satz 5 EnWG 500 bis 15 000".

d) Die bisherige Nummer 27.1.5.1 wird Nummer 27.1.6.3 und wie folgt geändert:

In der Spalte "Gegenstand" werden die Worte "Artikel 312 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Worte "Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503)" ersetzt.

e) Nach der neuen Nummer 27.1.6.3 wird die folgende neue Nummer 27.1.6.4 eingefügt:

"27.1.6.4 Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 100 bis 15 000".

f) Die bisherigen Nummern 27.1.5.2 bis 27.1.5.5 werden Nummern 27.1.6.5 bis 27.1.6.8.

g) In der neuen Nummr 27.1.6.8 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400)" durch die Worte "Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

h) Die bisherigen Nummern 27.1.5.6 und 27.1.5.7 werden Nummern 27.1.6.9 und 27.1.6.10.

i) In der neuen Nummer 27.1.6.10 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 313 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Worte "Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503)" ersetzt.

j) Die bisherigen Nummern 27.1.5.8 und 27.1.5.9 werden Nummern 27.1.6.11 und 27.1.6.12.

k) Die bisherige Nummer 27.1.5.10

"27.1.5.10 Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 ARegV 500 bis 50 000".

wird gestrichen.

l) Die bisherigen Nummern 27.1.5.11 und 27.1.5.12 werden Nummern 27.1.6.13 und 27.1.6.14.

m) Nach der neuen Nummer 27.1.6.14 wird die folgende neue Nummer 27.1.6.15 eingefügt:

"27.1.6.15 Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 50 000".

n) Die bisherige Nummer 27.1.5.13 wird Nummer 27.1.6.16.

o) Nach der neuen Nummer 27.1.6.16 wird die folgende neue Nummer 27.1.6.17 eingefügt:

"27.1.6.17 Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit § 10a ARegV 500 bis 50 000".

p) Die bisherigen Nummern 27.1.5.14 bis 27.1.5.24 werden Nummern 27.1.6.18 bis 27.1.6.28.

q) Die bisherige Nummer 27.1.5.25 wird Nummer 27.1.6.29 und erhält folgende Fassung:
Alt:

27.1.5.25 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung. mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV 500 bis 100.000

Neu:

"27.1.6.29 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 26 ARegV 500 bis 50 000".

r) Die bisherigen Nummern 27.1.5.26 und 27.1.6 werden Nummern 27.1.6.30 und 27.1.7.

s) In der neuen Nummer 27.1.7 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "1.000 bis 100 000" durch die Angabe "500 bis 100 000" ersetzt.

t) Die bisherigen Nummern 27.1.7 bis 27.1.13.5 werden Nummern 27.1.8 bis 27.1.14.5.

u) In der neuen Nummer 27.1.14.5 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "0,1" durch die Angabe "0,3" ersetzt.

v) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 27.1.13 wird die Angabe "27.1.13" durch die Angabe "27.1.14" ersetzt.

w) Die bisherigen Nummern 27.1.14 bis 27.1.25 werden Nummern 27.1.15 bis 27.1.26.

x) In Nummer 27.5 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)" durch die Angabe "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503)" ersetzt.

6. In der Überschrift der Anmerkungen zu den bisherigen Nummern 57.1.1.1 bis 57.1.1.3 wird die Angabe "57.1.1.1 bis 57.1.1.3" durch die Angabe "57.1.1 bis 57.1.3" ersetzt.

7. Es wird die folgende neue Tarifnummer 70 eingefügt:

"70 Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)
70.1 Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder ihre Verlängerung nach § 5 Abs. 5 15
70.2 Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 bis 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
70.3 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 bis 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
70.4 Stellvertretungserlaubnis nach § 13 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
70.5 Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder selbständige Anordnung nach § 17 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
70.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
70.7 Prüfung einer Anzeige nach § 20 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.8 Anordnung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
70.9 Untersagung nach § 20 Abs. 4 oder 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.10 Prüfung einer Anzeige nach § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Anordnung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.11 Untersagung nach § 21 Abs. 4 oder 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.12 Fristverlängerung nach § 22 Satz 2 50
70.13 Verpflichtung nach § 24 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
70.14 Untersagung nach § 25 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
70.15 Überwachungsmaßnahme nach § 29 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70

8. Tarifnummer 76 erhält folgende Fassung:
Alt:

76 Schornsteinfegerwesen
76.1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
76.1.1 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
76.1.1.1 nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 305
76.1.1.2 nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 Satz 1 70
76.1.2 Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers eines anderen Bezirks für die Dauer der Verhinderung nach § 11 Abs. 2 70
76.1.3 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
76.1.3.1 nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 35
76.1.3.2 nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 136
76.1.4 Verfügung einer Sicherungsmaßnahme nach § 14 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 118
76.1.5 Leistungsbescheid über rückständige Gebühren oder Auslagen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 35
76.1.6 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1, wenn bei der Überprüfung eine wesentliche Pflichtverletzung festgestellt wird nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 120
76.1.7 Anforderung von Aufzeichnungen oder elektronisch gespeicherter Daten nach § 21 Abs. 2 aus begründetem Anlass 35
76.1.8 Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 136
76.1.9 Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 35
76.1.10 Ersatzvornahme
76.1.10.1 Ausführung der in einem Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 26 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 70
76.1.10.2 Ausführung verweigerter Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 66 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in anderen als von Nummer 76.1.10.1 erfassten Fällen nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 70
76.2 Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760)
76.2.1 Anordnung bei Überschreitung des in § 1 Abs. 2 Satz 1 geregelten Grenzwertes nach § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 118
76.2.2 Anordnung zusätzlicher Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 35
76.2.3 Abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 35

Neu:

"76 Schornsteinfegerwesen
76.1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)
76.1.1 Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.2 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 328
76.1.3 Beauftragung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 10 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
76.1.4 Anordnung einer Vertretung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 41
76.1.5 Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 11 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
76.1.6 Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
76.1.6.1 nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 31
76.1.6.2 nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60
76.1.6.3 nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160
76.1.7 Verfügung einer Sicherungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.8 Bescheid über rückständige Gebühren oder Auslagen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.9 Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2, wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 3) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160
76.1.10 Anforderung des Kehrbuchs und der dazugehörenden erforderlichen Unterlagen nach § 21 Abs. 2 21
76.1.11 Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.12 Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40
76.1.13 Durchführung der in einem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 26 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
76.1.14 Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme in anderen als von Nr. 76.1.13 erfassten Fällen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
76.2 Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760)
76.2.1 Anordnung bei Überschreitung des in § 1 Abs. 2 Satz 1 geregelten Grenzwertes nach § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 118
76.2.2 Anordnung zusätzlicher Kehrungen oder Überprüfungen nach § 1 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
76.2.3 Abweichende Regelungen nach § 1 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35

9. Tarifnummer 77 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 77.6 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2017 (Nds. GVBl. S. 8)" angefügt.

b) In Nummer 77.6.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Verweisung " § 19" durch die Verweisung " § 18" und die Verweisung " § 20" durch die Verweisung " § 19" ersetzt.

10. Tarifnummer 84 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 84.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)" durch die Worte "Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222)" ersetzt.

b) In Nummer 84.1.16 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "25" durch die Zahl "36" ersetzt.

c) In der Anmerkung zu den Nrn. 84.1.54.1.1 bis 84.1.54.2.2 werden die Worte "für die Prüfung" gestrichen.

d) In der Anmerkung zu Nummer 84.1.54.5 wird die Zahl "400" durch die Zahl "450" ersetzt.

e) In Nummer 84.1.55 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "75" ersetzt.

f) In Nummer 84.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "in Verbindung mit Abs. 3, 4a und 5" durch die Angabe "und 2, nach § 3 Abs. 1 bis 3, nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 4a oder nach § 3 Abs. 1, 2 und 5" ersetzt.

g) In Nummer 84.2.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "in Verbindung mit Abs. 4" durch die Angabe "bis 4" ersetzt.

h) In Nummer 84.2.16.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "275" durch die Zahl "300" ersetzt.

i) In Nummer 84.2.16.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "300" durch die Zahl "350" ersetzt.

j) In den Nummern 84.2.16.2.2 und 84.2.16.2.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "350" durch die Zahl "400" ersetzt.

k) In den Nummern 84.2.16.2.4 und 84.2.16.3.1 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "400" durch die Zahl "450" ersetzt.

l) In den Nummern 84.2.16.3.2 und 84.2.16.3.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "450" durch die Zahl "500" ersetzt.

m) In Nummer 84.2.16.3.4 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "500" durch die Zahl "550" ersetzt.

n) In Nummer 84.2.16.5.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "400" durch die Zahl "450" ersetzt.

o) In Nummer 84.2.16.5.2 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "450" durch die Zahl "500" ersetzt.

p) In Nummer 84.2.16.6 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "500" durch die Zahl "550" ersetzt.

q) In Buchstabe b der Anmerkungen zu den Nummern 84.2.16.1 bis 84.2.16.7 werden die Worte "für die Prüfung" gestrichen und die Zahl "1 200" durch die Zahl "1 400" ersetzt.

r) In Nummer 84.2.17.1 wird in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "400" durch die Zahl "450" ersetzt.

s) Nach Nummer 84.2.17.1 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu Nr. 84.2.17.1:
Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Zeitaufwand um mindestens 300 Euro und höchstens 1.400 Euro."

t) In der Anmerkung zu Nummer 84.2.17.2 wird die Zahl "400" durch die Zahl "450" ersetzt.

u) In den Nummern 84.2.18.1 und 84.2.18.2 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "75" ersetzt.

11. In Tarifnummer 105 werden in Nummer 105.2 in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522)" angefügt.

12. Tarifnummer 118 erhält folgende Fassung:

Alt:

118 Kampfmittelbeseitigung durch den Niedersächsischen Kampfmittelbeseitigungsdienst  
118.1 Inanspruchnahme von Leistungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kampfmitteln  
118.1.1 je angefangene Stunde je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter 55
118.1.2 je gefahrenen Kilometer mit einem PKW 0,50
mindestens 15
118.1.3 je gefahrenen Kilometer mit einem LKW 1
mindestens 15

Neu:

118 Kampfmittelbeseitigung durch den Niedersächsischen Kampfmittelbeseitigungsdienst  
118.1 Inanspruchnahme von Leistungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kampfmitteln  
118.1.1 je angefangene Stunde je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter 55
118.1.2 je gefahrenen Kilometer mit einem Sondereinsatzfahrzeug bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht 0,70
jedoch mindestens 20
118.1.3 je gefahrenen Kilometer mit einem Sondereinsatzfahrzeug über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht 2,30
jedoch mindestens 30
118.1.4 je angefangene halbe Stunde Fahrtzeit mit einem Einsatz-Mehrzweckboot 45

13. Tarifnummer 126 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 126.7 und 126.8


126.7 Anerkennung einer Sachverständigenorganisation als Prüfstelle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)  nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 640
und höchstens 6.400 *
126.8 Anerkennung einer nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle als Prüfstelle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)  nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 320
und höchstens 3.200 *

werden gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 126.9 wird Nummer 126.7.

Artikel 2

( 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

( 2) Abweichend von Absatz 1 tritt

  1. Artikel 1 Nr. 4 am 25. Mai 2018 und
  2. Artikel 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 11. Dezember 2015

in Kraft.

ID 180171

ENDE