Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 15. Juli 2019
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 18.07.2019 S.188)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), und mit § 73 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2018 (Nds. GVBl. S. 5), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung maßgebend. "Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand aller an der Ausführung sowie Vor- und Nachbereitung der einzelnen Amtshandlung oder Leistung beteiligten Stellen maßgebend."

b) Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

Alt:

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 14,00 Euro,
b) im Übrigen 12,50 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 18,00 Euro,
b) im Übrigen 15,75 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 22,25 Euro,
b) im Übrigen 19,50 Euro.

Neu:

"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10,25 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 14,50 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 16,00 Euro,
c) im Übrigen 13,00 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 18,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 19,25 Euro,
c) im Übrigen 16,25 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 22,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 22,00 Euro,
c) im Übrigen 20,25 Euro.

2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:

a) Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Anmerkung zu den Nummern 2.1.15.2, 2.1.16.2 und 2.1.20 werden die Angabe " § 3a in Verbindung mit den §§ 3c, 3e oder 3f" durch die Angabe " § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14" ersetzt.

bb) In den Anmerkungen zu Nummer 2.1.34.2 Buchst. a werden die Worte "Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)" durch die Worte "Artikel 11 Abs. 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.

cc) In der Anmerkung zu Nummer 2.1.34 werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 4043)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084)" eingefügt.

dd) Nach Nummer 2.1.37 wird die folgende neue Nummer 2.1.38 eingefügt:

"2.1.38 Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen einer nach § 54 erteilten Erlaubnis nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67".

ee) Die bisherigen Nummern 2.1.38 bis 2.1.43 werden Nummern 2.1.39 bis 2.1.44.

ff) In Nummer 2.3 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Nr. 660/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. EU Nr. L 189 S. 135)" durch die Worte "Nr. 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 (ABl. EU Nr. L 294 S. 1)" ersetzt.

gg) Die Nummern 2.7 bis 2.7.6 werden durch die folgenden neuen Nummern 2.7 bis 2.7.30 ersetzt:

Alt:

2.7 Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.7.1 Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7.2 Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, oder Beschränkung nach § 3 Abs. 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7.3 Zustimmung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 oder Regelung nach § 3 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7.4 Genehmigung im Einzelfall nach § 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.7.5 Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 7 Abs. 1 bis 4 und 6, je Lieferschein nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 35
2.7.6 Verzicht auf eine Anzeige nach § 7 Abs. 5 35

Neu:

"2.7 Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
2.7.1 Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.2 Anordnung kürzerer Untersuchungsabstände oder Beschränkung von Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.3 Zustimmung nach § 4 Abs. 7 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.4 Anordnung von Untersuchungen oder kürzerer Untersuchungsabstände nach § 5 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.5 Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.6 Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.7 Festlegung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.8 Zulassung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.9 Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.10 Zulassung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.11 Zulassung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.12 Prüfung einer Anzeige nach § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.13 Zulassung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.14 Prüfung einer Mitteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.15 Prüfung eines Lieferscheins nach § 17 Abs. 6 Nr. 5, 6 oder 7 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.16 Prüfung eines Lieferscheins nach § 18 Abs. 6 Nr. 5, 6, 7 oder 8 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.17 Prüfung eines Nachweises der Eignung und Fachkunde einer oder eines Sachverständigen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.18 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.19 Prüfung eines Berichts nach § 24 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.20 Verkürzung der Frist zur Vorlage des Berichts nach § 24 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.21 Widerruf der Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.22 Erneute Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.23 Genehmigung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.24 Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.25 Zulassung oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
2.7.26 Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.27 Widerruf der Befreiung nach § 31 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.28 Verlangen der Vorlage von Unterlagen nach § 31 Abs. 2 Satz 3 und Prüfung der Unterlagen nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.29 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.7.30 Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 221*".

hh) Die Nummern 2.8 bis 2.8.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 2.8 bis 2.8.4 ersetzt:

Alt:

2.8 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913)
2.8.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
2.8.2 Gestattung nach § 4 oder § 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
2.8.3 Befreiung nach § 6 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67

Neu:

"2.8 Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
2.8.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 260
2.8.2 Gestattung nach § 5 oder 6 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 260
2.8.3 Befreiung nach § 7 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.8.4 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134
Anmerkung zu Nr. 2.8.4:
Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.11.1 oder Nr. 2.19.3 erfolgt."

ii) Die Nummern 2.10 bis 2.10.4 werden gestrichen.

2.10 Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061)
2.10.1 Prüfung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 2.600*
2.10.2 Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 50
und höchstens 500*
2.10.3 Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 12.000
und höchstens 24.000*
2.10.4 Nachträgliche Nebenbestimmung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 oder nachträgliches Verlangen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 260
und höchstens 5.250*

jj) Die bisherigen Nummern 2.11 bis 2.11.10.2 werden Nummern 2.10 bis 2.10.10.2.

kk) In der neuen Nummer 2.10 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)" durch die Worte "Artikel 11 Abs. 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.

ll) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 2.11.10 wird die Angabe "2.11.10" durch die Angabe "2.10.10" ersetzt.

mm) Die bisherigen Nummern 2.12 bis 2.12.2 werden durch die folgenden neuen Nummern 2.11 bis 2.11.2 ersetzt:

Alt:

2.12 Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
2.12.1 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134
Anmerkung zu Nr. 2.12.1:

Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.2 1.3 erfolgt.

2.12.2 Gestattung nach § 16 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134

Neu:

"2.11 Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
2.11.1 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134
Anmerkung zu Nr. 2.11.1:

Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.8.4 oder Nr. 2.19.3 erfolgt.

2.11.2 Gestattung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 Nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134".

nn) Die bisherigen Nummern 2.13 bis 2.13.2 werden Nummern 2.12 bis 2.12.2.

oo) Die bisherige Nummer 2.14 wird gestrichen.

2.14 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909)
Gestattung nach § 12 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 134

pp) Die bisherigen Nummern 2.15 und 2.16 werden Nummern 2.13 und 2.14.

qq) In der neuen Nummer 2.14 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084)" angefügt.

rr) Die bisherigen Nummern 2.16.1 und 2.16.2 werden Nummern 2.14.1 und 2.14.2.

ss) Nach der neuen Nummer 2.14.2 werden die folgenden Nummern 2.14.3 und 2.14.4 eingefügt:

"2.14.3 Prüfung eines Nachweises nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 2.14.3:

Eine Gebühr ist nur zu erheben, wenn der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde beträgt.

2.14.4 Prüfung einer Anzeige nach § 10 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 134".

tt) Die bisherige Nummer 2.17 wird Nummer 2.15 und wie folgt geändert:

In der Spalte "Gegenstand" werden die Worte "geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)" ersetzt.

uu) Die bisherigen Nummern 2.17.1 bis 2.18 werden Nummern 2.15.1 bis 2.16.

vv) In der neuen Nummer 2.16 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103)" durch die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644)" ersetzt.

ww) Die bisherigen Nummern 2.18.1 und 2.18.2 werden Nummern 2.16.1 und 2.16.2.

xx) Die bisherigen Nummern 2.19 bis 2.19.3 werden durch die folgende neue Nummer 2.17 ersetzt:

Alt:

2.19 Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
2.19.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.2 Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Abs. 4 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
2.19.3 Bekanntgabe einer Stelle nach § 9 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67*

Neu:

"2.17 Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
Bekanntgabe einer Stelle nach § 11 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67*".

yy) Die bisherigen Nummern 2.20 bis 2.21 werden Nummern 2.18 bis 2.19.

zz) In der neuen Nummer 2.19 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "4. März 2016 (BGBl. I S. 382)" durch die Angabe "27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)" ersetzt.

aaa) Die bisherigen Nummern 2.21.1 bis 2.21.3 werden Nummern 2.19.1 bis 2.19.3.

bbb) Nach der neuen Nummer 2.19.3 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu Nr. 2.19.3:

Die Gebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Anerkennung zusammen mit einer Anerkennung eines Lehrgangs nach Nr. 2.8.4 oder 2.11.1 erfolgt."

ccc) Die bisherigen Nummern 2.21.4 bis 2.21.43 werden Nummern 2.19.4 bis 2.19.43.

ddd) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 2.21.43 wird die Angabe "2.21.43" durch die Angabe "2.19.43" ersetzt.

eee) Die bisherigen Nummern 2.22 bis 2.24.5 werden Nummern 2.20 bis 2.22.5.

b) In Tarifnummer 6 wird nach Nummer 6.1.7.2 die folgende neue Nummer 6.1.7.3 eingefügt:

"6.1.7.3 eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson 180
Anmerkung zu Nr. 6.1.7.3:

Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind mit der Gebühr nicht abgegolten."

a) Tarifnummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 14.2.4 bis 14.2.4.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

14.2.4 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116
14.2.4.1 Besitzeinweisungsbeschluss nach § 116 Abs. 1 160 bis 950
14.2.4.2 Änderung oder Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses 80 bis 475
14.2.4.3 Festsetzung einer Entschädigung nach § 116 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6 80 bis 475

Neu:

"14.2.4 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116
14.2.4.1 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 1 160 bis 950
14.2.4.2 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 Satz 1 80 bis 475
14.2.4.3 Festsetzung einer Entschädigung nach § 116 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 Sätze 2 und 3 80 bis 475".

bb) Die Anmerkungen zu Nummer 14.2 werden durch die folgende Anmerkung ersetzt:

Alt:

  Anmerkungen zu Nr. 14.2:  
a) Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 14.2.1 oder 14.2.2 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen.
b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde zu berechnen:
aa) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 25 Euro,
bb) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 33 Euro,
cc) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 40 Euro.

Neu:

"Anmerkung zu Nr. 14.2:

Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 14.2.1 oder 14.2.2 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen."

b) Tarifnummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 18.2 wird durch die folgenden neuen Nummern 18.2 und 18.3 ersetzt:

Alt:

18.2 Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik vom 28. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 38)
Staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 600

Neu:

"18.2 Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155, 170), geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42)
Staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 15 Satz 1 Nr. 2 oder § 19 Satz 1 Nr. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 600
18.3 Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (Nds. GVBl. S. 66) Anerkennung nach § 36 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 600".

bb) In der Überschrift der Anmerkungen zu den bisherigen Nummern 18.1 und 18.2 werden die Worte "zu den Nrn. 18.1 und 18.2" durch die Worte "zu Nr. 18" ersetzt.

e) Tarifnummer 21 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 21.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)" durch die Worte "Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

bb) Die Nummern 21.3 bis 21.3.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 21.3 bis 21.3.8 ersetzt:

Alt:

21.3 Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)


21.3.1 Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120
21.3.2 Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120
21.3.3 Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gebühr nach Nr. 21.2.3.4

Neu:

"21.3 Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774)
21.3.1 Erlaubnis nach § 6 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 120
21.3.2 Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 120
21.3.3 Widerruf einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 120
21.3.4 Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Gebühr nach Nr. 21.2.3.4
21.3.5 Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 300
21.3.6 Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, je Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 72
21.3.7 Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 300
21.3.8 Feststellung nach § 11 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 120"

cc) In Nummer 21.6 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" durch die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148)" ersetzt.

dd) Nummer 21.6.1 wird gestrichen.

21.6.1 Fristverlängerung nach § 3 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150

ee) Die bisherige Nummer 21.6.2 wird Nummer 21.6.1.

ff) Die bisherigen Nummern 21.6.3 bis 21.6.3.3 werden durch die folgende neue Nummer 21.6.2 ersetzt:

Alt:

21.6.3 Bescheinigung nach § 6 für einen Betrieb


21.6.3.1 mit nicht mehr als zwei Personen, die über eine Sachkundebescheinigung verfügen

200

21.6.3.2 mit mehr als zwei Personen, die über eine Sachkundebescheinigung verfügen


21.6.3.2.1 für die ersten zwei Personen zusammen Gebühr nach Nr. 21.6.3.1
21.6.3.2.2 für jede weitere Person

50

21.6.3.3 Änderung einer Bescheinigung, je Person, wegen der die Bescheinigung geändert wird

50

Neu:

"21.6.2 Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 6 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 200".

f) Tarifnummer 26 erhält folgende Fassung:

Alt:

26 Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
(Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -)
 
26.1 Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 Nds. SOG 40 bis 1.525
  Anmerkung zu Nr. 26.1:

Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v. H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert.

 
26.2 Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 Nds. SOG  
26.2.1 für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 Euro 40 bis 85
26.2.2 für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro 115
26.2.3 für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro 385
26.3 Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten 45
26.4 Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes 85

Neu:

"26 Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in der Fassung vom 4. Juli 2011 [ Nds. GVBl. S. 238], zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 [ Nds. GVBl. S. 88], in Verbindung mit dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - NPOG vom 20. Mai 2019 [ Nds. GVBl. S. 88])
26.1 Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 66 NPOG 45 bis 1.710
Anmerkung zu Nr. 26.1:

Innerhalb des Gebührenrahmens soll die Gebühr 10 v. H. der Kosten für die Ersatzvornahme nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert.

26.2 Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 NPOG
26.2.1 für Zwangsgelder von 5 Euro bis 250 Euro 45 bis 95
26.2.2 für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro 130
26.2.3 für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro 430
26.3 Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten 50
26.4 Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 70 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes 95"

g) Tarifnummer 27 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 27.1.14 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Satz 1 oder 4" durch die Angabe "Satz 1, 5 oder 8" ersetzt.

bb) In Nummer 27.1.15 werden in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 43b Nr. 2" durch die Angabe " § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 Satz 7" und in der Spalte "Gebühr/Euro" die Angabe "27.1.13" durch die Angabe "27.1.14" ersetzt.

cc) In Nummer 27.1.17 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "27.1.13" durch die Angabe "27.1.14" ersetzt.

dd) Die Nummer 27.1.18 wird durch die folgenden neuen Nummern 27.1.18 und 27.1.19 ersetzt:

Alt:

27.1.18 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 100 bis 1.000

Neu:

"27.1.18 Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Duldungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 55 bis 950
27.1.19 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 55 bis 950".

ee) Nach der neuen Nummer 27.1.19 werden die folgenden neuen Nummern 27.1.20 bis 27.1.20.3 eingefügt:


"27.1.20 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b
27.1.20.1 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 1 160 bis 950
27.1.20.2 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Abs. 6 Satz 1 80 bis 475
27.1.20.3 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 80 bis 475".

ff) Die bisherigen Nummern 27.1.19 bis 27.1.26 werden Nummern 27.1.21 bis 27.1.28.

gg) Die Nummern 27.2 bis 27.2.6 werden durch die folgenden neuen Nummern 27.2 bis 27.2.5 ersetzt:

Alt:

27.2 Niedersächsisches Erdkabelgesetz
27.2.1 Planfeststellung nach § 1 Gebühr nach Nr. 27.1.13
27.2.2 Feststellung des Entfallens der Planfeststellung in einem Fall des § 1 Gebühr nach Nr. 27.1.16
27.2.3 Plangenehmigung (in einem Fall des § 2 in Verbindung mit § 43b Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) Gebühr nach Nr. 27.1.14
27.2.4 Feststellung des Entfallens der Plangenehmigung (§ 2) Gebühr nach Nr. 27.1.16
27.2.5 Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 2 in Verbindung mit § 43c Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes) Gebühr nach Nr. 27.1.15
27.2.6 Festsetzung einer Entschädigung (§ 2) Gebühr nach Nr. 27.1.17

Neu:

"27.2 Niedersächsisches Erdkabelgesetz vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 709)
27.2.1 Planfeststellung nach § 1 Gebühr nach Nr. 27.1.14
27.2.2 Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1 Gebühr nach Nr. 27.1.15
27.2.3 Feststellung des Entfallens der Planfeststellung und der Plangenehmigung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1 Gebühr nach Nr. 27.1.17
27.2.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1 Gebühr nach Nr. 27.1.16
27.2.5 Festsetzung einer Entschädigung nach § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 1 Gebühr nach Nr. 27.1.19".

h) In Tarifnummer 28 werden die Anmerkungen zu Nummer 28 durch die folgende neue Anmerkung ersetzt:

Alt:

Anmerkungen zu Nr. 28:

a) Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 28.7 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen.

b) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen:
aa) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 25 Euro,
bb) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 33 Euro,
cc) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 40 Euro.

Neu:

"Anmerkung zu Nr. 28:

Bei der Festsetzung der Gebühr nach Nr. 28.7 ist, wenn zwischen den Beteiligten eine jährliche Nutzungsentschädigung in Geld vereinbart ist, der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der 121/2 fache Jahresbetrag, und wenn eine Entschädigung in Land oder Rechten vereinbart ist, der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen."

i) Tarifnummer 31 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 31.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "35" durch die Zahl "40" ersetzt.

bb) In Nummer 31.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.

cc) In Nummer 31.1.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "45" durch die Zahl "50" ersetzt.

dd) In Nummer 31.1.5 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "35" durch die Zahl "40" ersetzt.

ee) In Nummer 31.1.14 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.

ff) In Nummer 31.1.15 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "35" durch die Zahl "45" ersetzt.

gg) In Nummer 31.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "3. März 2006 (Nds. GVBl. S. 108, 200)" durch die Angabe "12. Februar 2013 (Nds. GVBl. S. 68)" ersetzt.

hh) In Nummer 31.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "100" ersetzt.

ii) In Nummer 31.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "30" durch die Zahl "50" ersetzt.

jj) In Nummer 31.2.7 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.

kk) In Nummer 31.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "35" durch die Zahl "40" ersetzt.

ll) In Nummer 31.3.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "70" durch die Zahl "100" ersetzt.

j) In Tarifnummer 33 wird in Nummer 33.2 in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "5" durch die Angabe "nach Zeitaufwand" ersetzt.

k) Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 40.1.15 bis 40.1.16.2


40.1.15 Öffentliche Bestellung und Vereidigung einer besonders sachkundigen Versteigerin oder eines besonders sachkundigen Versteigerers nach § 34b Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 540 *
40.1.16 Makler-, Darlehensvermittler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbe
40.1.16.1 Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1
40.1.16.1.1 Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 506 *
40.1.16.1.2 Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 506
40.1.16.2 Zweitausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 34c) nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 75 *

bb) Die bisherigen Nummern 40.1.17 bis 40.1.22.5 werden Nummern 40.1.15 bis 40.1.20.5.

cc) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 40.1.22.5 wird die Angabe "40.1.22.5" durch die Angabe "40.1.20.5" ersetzt.

dd) Die bisherigen Nummern 40.1.22.6 bis 40.1.24.12 werden Nummern 40.1.20.6 bis 40.1.22.12.

ee) Nummer 40.5 wird gestrichen.

40.5 Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) Anordnung einer Überprüfung nach § 16 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 108 und höchstens 181 *

ff) Die Nummern 40.6 bis 40.6.5 werden durch die folgenden neuen Nummern 40.5 bis 40.5.2 ersetzt:

Alt:

40.6 Handwerksordnung
40.6.1 Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 700 *
40.6.2 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 700 *
40.6.3 Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 214 und höchstens 710
40.6.4 Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes nach § 16 Abs. 9 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 590
40.6.5 Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 66 und höchstens 192

Neu:

"40.5 Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143)
40.5.1 Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 16 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 214
und höchstens 710
40.5.2 Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes nach § 16 Abs. 9 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
und höchstens 590".

gg) Die Nummern 40.7 bis 40.7.3 werden gestrichen.


40.7 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)
40.7.1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens780 *
40.7.2 Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 und Unterrichtung über das Ergebnis nach § 9 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 95 und höchstens 850 *
40.7.3 Eingangsbestätigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 35

hh) Die bisherigen Nummern 40.8 bis 40.8.6 werden Nummern 40.6 bis 40.6.6.

l) Tarifnummer 44 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 44.1.1.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "2 050" durch die Zahl "2 500" ersetzt.

bb) In den Nummern 44.1.1.2.2 und 44.1.1.2.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "4 100" durch die Zahl "5 100" ersetzt.

cc) In Nummer 44.1.1.2.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "5 600" durch die Zahl "6 600" ersetzt.

dd) In Nummer 44.1.1.2.5 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "15 600" durch die Zahl "16 600" ersetzt.

ee) In Nummer 44.1.1.2.6 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "205 600" durch die Zahl "206 600" ersetzt.

ff) In Nummer 44.1.1.2.7 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "355 600" durch die Zahl "356 600" ersetzt.

gg) In Nummer 44.1.2.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "900" durch die Zahl "1 100" ersetzt.

hh) In den Nummern 44.1.2.2.2 und 44.1.2.2.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "1 800" durch die Zahl "2 200" ersetzt.

ii) In Nummer 44.1.2.2.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "3 050" durch die Zahl "3 450" ersetzt.

jj) In Nummer 44.1.2.2.5 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "11 050" durch die Zahl "11 450" ersetzt.

kk) Die Nummern 44.1.7 bis 44.1.8 werden durch die folgenden neuen Nummern 44.1.7 bis 44.1.7.2 ersetzt:

Alt:

44.1.7 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 1
44.1.7.1 wenn ausschließlich die Änderung des Betriebs Gegenstand der Anzeige ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500
44.1.7.2 im Übrigen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung, jedoch mindestens 900
44.1.8 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500

Neu:

"44.1.7 Anzeige nach § 15
44.1.7.1 Bestätigung des Eingangs einer Anzeige und der beigefügten Unterlagen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 5 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
44.1.7.2 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 1 bis 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 900
Anmerkung zu Nr. 44.1.7.2:

Zum Zeitaufwand für die Prüfung der Anzeige gehören auch der Zeitaufwand für

a) die Anforderung von Mehrausfertigungen und Unterlagen in schriftlicher Form nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit Satz 5,

b) die Mitteilung, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, nach § 15 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5,

c) für die Bestätigung des Eingangs nachgereichter Unterlagen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 und

d) das Verlangen eines Gutachtens nach § 15 Abs. 2 a Satz 2."

ll) Die bisherigen Nummern 44.1.9 bis 44.1.9.2 werden Nummern 44.1.8 bis 44.1.8.2.

mm) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 44.1.9 wird die Angabe "44.1.9" durch die Angabe "44.1.8" ersetzt.

nn) Die Anmerkungen zu den bisherigen Nummern 44.1.1 bis 44.1.5 und 44.1.9 werden wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "44.1.9" durch die Angabe "44.1.8" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe " § 3a in Verbindung mit den §§ 3c, 3 e oder 3f" durch die Angabe " § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14" ersetzt.

oo) Die Anmerkung zu den bisherigen Nummern 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.9 erhält folgende Fassung:

Alt:

  Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.9:

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), sind, und bei Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben und nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, berichtigt in Ausgabe März 2016, ist die Gebühr um 30 v. H. zu vermindern. Die DIN EN ISO 14001 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek, Frankfurt am Main und Leipzig, archivmäßig gesichert niedergelegt.

Neu:

"Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.8:

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), sind, und bei Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem eingeführt haben und nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, berichtigt in Ausgabe März 2016, zertifiziert sind, ist die Gebühr, auch die Mindestgebühr, um 30 v. H. zu vermindern. Die DIN EN ISO 14001 ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek, Frankfurt am Main und Leipzig, archivmäßig gesichert niedergelegt."

pp) Nach der neuen Anmerkung zu den Nummern 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.8 wird die folgende neue Nummer 44.1.9 eingefügt:

"44.1.9 Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 1 500".

qq) Nach Nummer 44.1.14 werden die folgenden neuen Nummern 44.1.15 bis 44.1.16 eingefügt:

"44.1.15 Anzeige nach § 23a
44.1.15.1 Bestätigung des Eingangs einer Anzeige und der beigefügten Unterlagen nach § 23a Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
44.1.15.2 Prüfung einer Anzeige nach § 23a Abs. 1 und 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 900
Anmerkung zu Nr. 44.1.15.2:

Zum Zeitaufwand für die Prüfung der Anzeige gehört auch der Zeitaufwand für die Anforderung von Mehrausfertigungen und Unterlagen in schriftlicher Form nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, das Verlangen eines Gutachtens nach § 23a Abs. 1 Satz 3, die Mitteilung, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, nach § 23a Abs. 1 Satz 5 sowie die Feststellung nach § 23a Abs. 2

44.1.16 Störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b Gebühr nach Nr. 44.1.1".

rr) Die bisherigen Nummern 44.1.15 und 44.1.16 werden Nummern 44.1.17 und 44.1.18.

ss) Nach der neuen Nummer 44.1.18 wird die folgende neue Nummer 44.1.19 eingefügt:

"44.1.19 Anordnung nach § 25a nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 600".

tt) Die bisherigen Nummern 44.1.17 bis 44.1.22 werden Nummern 44.1.20 bis 44.1.25.

uu) In der neuen Nummer 44.1.25 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 31 Abs. 2 oder 5 Sätze 1 und 2" durch die Angabe " § 31 Abs. 2, 2a oder 5 Sätze 1 und 2" ersetzt.

vv) Die bisherige Nummer 44.1.23 wird Nummer 44.1.26.

ww) Die bisherigen Nummern 44.1.24 bis 44.1.24.4 werden durch die folgenden neuen Nummern 44.1.27 bis 44.1.27.4 ersetzt:

Alt:

44.1.24 Überwachungsmaßnahme nach § 52 Abs. 1, 1a, 2 und 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei ist, bei
44.1.24.1 Anlagen, die der Richtlinie 2010/75 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) unterliegen
44.1.24.1.1 Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 6.000
44.1.24.1.2 Überprüfung der nach § 31 Abs. 1 jährlich vorzulegenden Daten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
44.1.24.1.3 Überprüfung einer Genehmigung nach § 52 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 4.000
44.1.24.1.4 Sonstige Überwachungsmaßnahme
44.1.24.1.4.1 mit Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
44.1.24.1.4.2 ohne Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand
44.1.24.2 sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen
44.1.24.2.1 Überwachungsmaßnahme mit Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
44.1.24.2.2 Überwachungsmaßnahme ohne Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand
44.1.24.3 nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen
44.1.24.3.1 Überwachungsmaßnahme mit Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
44.1.24.3.2 Überwachungsmaßnahme ohne Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand
44.1.24.4 sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen Gebühr nach Nr. 39

Neu:

"44.1.27 Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a, 2 und 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei ist,
44.1.27.1 bei Anlagen, die der Richtlinie 2010/75 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) unterliegen
44.1.27.1.1 Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 6.000
44.1.27.1.2 Überprüfung und Bewertung der nach § 31 Abs. 1 vorgelegten Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstigen Daten nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 500
44.1.27.1.3 Überprüfung einer Genehmigung und gegebenenfalls Aktualisierung nach § 52 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 4.000
44.1.27.1.4 Regelmäßige Überprüfung der Anlagenach dem nach § 52 Abs. 1 b Satz 1 aufgestellten Überwachungsplan gemäß § 52a durch Vor Ort-Besichtigung, Überwachung der Emissionen, Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken, Prüfung der Eignung des Umweltmanagements zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 600
44.1.27.1.5 Sonstige Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 durch Kontrolle von Gutachten, Prüfbescheinigungen, Messberichten, Dokumentationen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen, Einholung von Auskünften
44.1.27.1.5.1 mit Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 600
44.1.27.1.5.2 ohne Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand
44.1.27.2 bei sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 durch Kontrolle von Gutachten, Prüfbescheinigungen, Messberichten, Dokumentationen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen, Einholung von Auskünften
44.1.27.2.1 mit Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 200
44.1.27.2.2 ohne Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand
44.1.27.3 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfallverordnung unterliegen mit Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 durch Kontrolle von Gutachten, Prüfbescheinigungen, Messberichten, Dokumentationen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen, Einholung von Auskünften
44.1.27.3.1 mit Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 200
44.1.27.3.2 ohne Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen nach Zeitaufwand
44.1.27.4 bei sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 22 durch Kontrolle von Gutachten, Prüfbescheinigungen, Messberichten, Dokumentationen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen, Einholung von Auskünften, Vor-Ort-Besichtigung von technischen Anlagen, Gebäuden, Standortbedingungen Gebühr nach Nr. 39
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.27.1.5, 44.1.27.2, 44.1.27.3 und 44.1.27.4:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle bestehenden Auflagen und Anordnungen erfüllt und weitere Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind."

xx) Die bisherige Nummer 44.1.25 wird Nummer 44.1.28.

yy) Nummer 44.1.26 wird gestrichen.

44.1.26 Überwachungsmaßnahme nach § 52a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 600

zz) Die Anmerkung zu den bisherigen Nummern 44.1.24.1.4, 44.1.24.2, 44.1.24.3 und 44.1.26 wird gestrichen.

Anmerkung zu den Nrn. 44.1.24.1.4, 44.1.24.2, 44.1.24.3 und 44.1.26:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle bestehenden Auflagen und Anordnungen erfüllt und weitere Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

aaa) Die bisherigen Nummern 44.1.27 bis 44.1.30 werden Nummern 44.1.29 bis 44.1.32.

bbb) In Nummer 44.4 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)" angefügt.

ccc) In Nummer 44.5 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754)" durch die Worte "24. März 2017 (BGBl. I S. 656)" ersetzt.

ddd) In Nummer 44.6 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756)" durch die Worte "in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)" ersetzt.

eee) In Nummer 44.7 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)" durch die Worte "Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)" ersetzt.

fff) In Nummer 44.9 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "geändert durch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890)" ersetzt.

ggg) In Nummer 44.10 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021)" durch die Worte "Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42)" ersetzt.

hhh) In Nummer 44.11 werden der Überschrift in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007)" angefügt.

iii) In Nummer 44.13 werden der Überschrift in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)" angefügt.

jjj) In Nummer 44.14 werden der Überschrift in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)" angefügt.

kkk) In Nummer 44.17 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712)" durch die Worte "Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

lll) In Nummer 44.18 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)" ersetzt.

mmm) In Nummer 44.19 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754)" durch die Worte "Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)" ersetzt.

nnn) In Nummer 44.20 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 9 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" durch die Worte "Artikel 83 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

ooo) Nach Nummer 44.20.2 wird die folgende neue Nummer 44.21 eingefügt:

"44.21 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV - vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202)
Zulassung einer Ausnahme nach § 15 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 260".

ppp) Die bisherigen Nummern 44.21 bis 44.21.3 werden Nummern 44.22 bis 44.22.3.

qqq) In der Überschrift der Anmerkung zu den bisherigen Nummern 44.21.1 bis 44.21.3 wird die Angabe "44.21.1 bis 44.21.3" durch die Angabe "44.22.1 bis 44.22.3" ersetzt.

rrr) Die bisherige Nummer 44.21.4 wird Nummer 44.22.4.

sss) Nach der neuen Nummer 44.22.4 wird die folgende Nummer 44.23 angefügt:

"44.23 Niedersächsisches Störfallgesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 354)
Genehmigung nach § 3a Gebühr nach Nr. 44.1.1".

m) In Tarifnummer 49 wird Nummer 49.1.12 durch die folgenden neuen Nummern 49.1.12 bis 49.1.12.3 ersetzt:

Alt:

49.1.12 Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Abs. 6 oder § 36 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 45 und
höchstens 3.175

Neu:

"49.1.12 Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Abs. 6 oder § 36 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15a
49.1.12.1 Kontrolle von Unterlagen, die in § 7 der Niedersächsischen Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 26. März 2012 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2016 (Nds. GVBl. S. 274), oder in § 23 Abs. 4 oder 5 genannt sind nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 45
und höchstens 3175
49.1.12.2 Vor-Ort-Kontrolle einer Einrichtung oder eines Gewerbes einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben und der Untersuchung einzelner Gegenstände nach § 15a Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 45
und höchstens 3175
49.1.12.3 Verlangen einer Auskunft nach § 16 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 45
und höchstens 3175
Anmerkung zu Nr. 49.1.12:

Aufwendungen, die im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung einschließlich der Vor- und Nachbereitung von Überwachungsmaßnahmen durch die Hinzuziehung von Sachverständigen oder für Untersuchungen im Labor entstehen, werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."

n) Tarifnummer 64 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 64.1.13 erhält folgende Fassung:

Alt:

64.1.13 Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur oder von Tieren nach § 40 Abs. 4 70 bis 710

Neu:

"64.1.13 Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur oder von Tieren nach § 40 Abs. 1 70 bis 710".

bb) Nach Nummer 64.1.13 wird die folgende Nummer 64.1.14 eingefügt:

"64.1.14 Anordnung nach § 40 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 70
und höchstens 1 500"

cc) Die bisherige Nummer 64.1.14 wird Nummer 64.1.15.

dd) In der Überschrift der Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.1.14 wird die Angabe "64.1.14" durch die Angabe "64.1.15" ersetzt.

ee) Die bisherigen Nummern 64.1.15 bis 64.1.26 werden Nummern 64.1.16 bis 64.1.27.

ff) In der Überschrift der Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.1.26 wird die Angabe "64.1.26" durch die Angabe "64.1.27" ersetzt.

gg) In Nummer 64.3 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 3 der Verordnung vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108)" durch die Worte "Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)" ersetzt.

o) Tarifnummer 71 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 71.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "590" durch die Zahl "640" ersetzt.

bb) In Nummer 71.1.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "480" durch die Zahl "510" ersetzt.

cc) In Nummer 71.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "4.880 durch die Zahl "5 350" ersetzt.

dd) In Nummer 71.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "7.560 durch die Zahl "8 300" ersetzt.

ee) In der Anmerkung zu Nummer 71.2.2 wird die Zahl "1 030" durch die Zahl "1 120" ersetzt.

ff) In Nummer 71.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "12 550" durch die Zahl "13 700" ersetzt.

gg) In Nummer 71.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "19 400" durch die Zahl "21 300" ersetzt.

hh) In der Anmerkung zu Nummer 71.3.2 wird die Zahl "3 770" durch die Zahl "4 110" ersetzt.

ii) In Nummer 71.4 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "vereinfachten" durch das Wort "beschleunigten" ersetzt.

jj) In Nummer 71.4.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "8 160" durch die Zahl "8 900" ersetzt.

kk) In Nummer 71.4.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "12 250" durch die Zahl "13 300" ersetzt.

ll) In der Anmerkung zu Nummer 71.4.2 wird die Zahl "1 640" durch die Zahl "1 780" ersetzt.

mm) In Nummer 71.5 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "750" durch die Zahl "820" ersetzt.

nn) Die Nummern 71.6 bis 71.6.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

71.6 Durchführung eines Erörterungstermins anlässlich eines Raumordnungsverfahrens, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird,


71.6.1 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 NROG für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.1

5.830

71.6.2 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 NROG für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.2

8.310

71.6.3 bei vereinfachten Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 und § 12 NROG, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.4.1 oder 71.4.2

3.790

Neu:

"71.6 Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 7 NROG anlässlich eines Raumordnungsverfahrens, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird,
71.6.1 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 9 NROG für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.1 6.380
71.6.2 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 9 NROG für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.2 9.080
71.6.3 bei beschleunigten Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG in Verbindung mit § 12 NROG, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.4.1 oder 71.4.2 4140".

oo) Nach Nummer 71.7.2 werden die folgenden Nummern 71.8 bis 71.8.3 eingefügt:

"71.8 Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 8 NROG
71.8.1 Zulassung einer Zielabweichung oder Ablehnung eines Antrags auf Zielabweichung, außer in Fällen der Nummer 71.8.2 nach Verwaltungsaufwand,
jedoch mindestens 680
und höchstens 4.000
71.8.2 Ablehnung eines Antrags auf Zielabweichung allein wegen fehlender Antragsberechtigung nach Verwaltungsaufwand,
jedoch mindestens 65
71.8.3 Prüfung eines Antrags auf Zielabweichung bis zur Rücknahme des Antrags vor einer Entscheidung nach Verwaltungsaufwand,
jedoch mindestens 480
und höchstens 4 000".

pp) In der Anmerkung zu Nummer 71 wird das Wort "ortsübliche" gestrichen.

p) Es wird die folgende neue Tarifnummer 72 eingefügt:

"72 Realverbandsgesetz vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (Nds. GVBl. S. 395)
Durchführung eines Verfahrens zur Gründung oder Erweiterung eines Realverbandes nach § 48a, 48c, 48f oder 48g durch die nach § 32 des Realverbandsgesetzes oder § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zuständige Aufsichtsbehörde nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 500
und höchstens 5.000".

q) In Tarifnummer 79 in der Spalte "Gegenstand" werden im Klammerzusatz nach der Angabe "S. 425" ein Komma und die Worte "geändert durch Verordnung vom 5. September 2017, Nds. GVBl. S. 314" eingefügt.

r) Tarifnummer 84 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a der Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3 wird die Zahl "20" durch die Zahl "22,25" ersetzt.

bb) In Buchstabe b der Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3 wird die Zahl "23,50" durch die Zahl "26" ersetzt.

cc) In Nummer 84.4 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende die Worte "vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)" angefügt.

dd) In Nummer 84.4.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "40" durch die Zahl "50" und die Zahl "370" durch die Zahl "420" ersetzt.

ee) In Nummer 84.4.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "40" durch die Zahl "50" und die Zahl "840" durch die Zahl "970" ersetzt.

ff) In Nummer 84.4.3 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "100" durch die Zahl "120" und die Zahl "610" durch die Zahl "700" ersetzt.

gg) In Nummer 84.4.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "60" und die Zahl "610" durch die Zahl "700" ersetzt.

s) Tarifnummer 91 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Tarifnummer 91.1.9 werden die folgenden neue Nummern 91.1.10 bis 91.1.10.3 eingefügt:

"91.1.10 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 29a
91.1.10.1 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 29a Abs. 1 160 bis 950
91.1.10.2 Aufhebung einer vorzeitigten Besitzeinweisung nach § 29a Abs. 6 Satz 1 80 bis 475
91.1.10.3 Festsetzung einer Entschädigung nach § 29a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 80 bis 475".

bb) Die bisherigen Nummern 91.1.10 bis 91.1.14 werden Nummer 91.1.11 bis 91.1.15.

cc) Die bisherigen Nummern 91.3 bis 91.3.12 werden durch die folgenden neuen Nummern 91.3 bis 91.3.10.2.2 ersetzt:

Alt:

91.3 Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)  
91.3.1 Anordnungen und andere Maßnahmen bei Pflichtverletzung nach § 5 Abs. 5 100 bis 200
91.3.2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 100 bis 500
91.3.3 Bestätigung des Betriebsleiters nach § 9 100 bis 300
91.3.4 Festsetzung der geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten nach § 50 100 bis 500
91.3.5 Festsetzung anderer Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5 100 bis 300
91.3.6 Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse nach § 58 Abs. 3 200 bis 400
91.3.7 Erteilung einer Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8 100 bis 5.000
91.3.8 Fristverlängerung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Abs. 9 Satz 2 100
91.3.9 Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch sonstige Anlagen nach § 60 Abs. 10 Satz 2 100 bis 200
91.3.10 Abnahme von Betriebsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 100 bis 5.000
91.3.11 Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 100 bis 500
91.3.12 Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch Änderungen an Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 100 bis 200

Neu:

"91.3 Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938)
91.3.1 Überwachungsmaßnahme nach § 5 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.3.2 Anordnung oder andere Maßnahme bei Pflichtverletzung nach § 5 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.3.3 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.3.4 Bestätigung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters nach § 9 150
91.3.5 Festsetzung der geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten nach § 50 320
91.3.6 Festsetzung kürzerer Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5 280
91.3.7 Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse nach § 58 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.3.8 Zustimmung nach § 60 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.3.9 Inbetriebnahmegenehmigung von Betriebsanlagen nach § 62 Abs. 1 nach Zeitaufwand
91.3.10 Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1
91.3.10.1 für ein einzelnes Fahrzeug nach Zeitaufwand
91.3.10.2 für Fahrzeuge einer Serie nach § 62 Abs. 5
91.3.10.2.1 erstes Fahrzeug nach Zeitaufwand
91.3.10.2.2 weitere Fahrzeuge, je Fahrzeug 100".

dd) In Nummer 91.4.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "200" durch die Zahl "220" ersetzt.

ee) In Nummer 91.5.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "200" durch die Zahl "220" ersetzt.

ff) Nummer 91.7.17 wird durch die folgenden neuen Nummern 91.7.17 bis 91.7.17.3 ersetzt:

Alt:

91.7.17 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 140 bis 360

Neu:

"91.7.17 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21
91.7.17.1 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 160 bis 950
91.7.17.2 Aufhebung einer Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 6 Satz 1 80 bis 475
91.7.17.3 Festsetzung einer Entschädigung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 80 bis 475".

gg) Die bisherigen Nummern 91.10.2 bis 91.10.2.16.5 werden durch die folgenden neuen Nummern 91.10.2 bis 91.10.2.14.5 ersetzt:

Alt:

91.10.2 Seilbahnen  
91.10.2.1 Anordnung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 96 bis 600
91.10.2.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung nach § 14 Abs. 1  410 bis 3.000
91.10.2.3 Feststellung des Entfallens der Planfeststellung oder der Plangenehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 100 bis 1.400
91.10.2.4 Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Planfeststellungsbeschlusses oder einer befristeten Plangenehmigung nach § 14 Abs. 1 100 bis 750
91.10.2.5 Betriebsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 253 bis 2.000
91.10.2.6 Widerruf einer nach § 15 Abs. 1 erteilten Betriebsgenehmigung, auch nach § 15 Abs. 2 157 bis 300
91.10.2.7 Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs nach § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 96 bis 500
91.10.2.8 Anerkennung als sachverständige Stelle (§ 16 Abs. 1 Satz 3) 140 bis 2.000
91.10.2.9 Bestätigung der Betriebsleitung nach § 18 Abs. 3 96 bis 600
91.10.2.10 Zulassung von Abweichungen nach § 18 Abs. 4 96 bis 600
91.10.2.11 Anerkennung als sachverständige Stelle (§ 20 Abs. 1 Satz 1) 140 bis 2.000
91.10.2.12 Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 20 Abs. 1 Satz 5 96 bis 600
91.10.2.13 Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 96 bis 600
91.10.2.14 Bestimmung einer Stelle als anerkannte Bewertungsstelle nach § 24 Abs. 1 140 bis 2.000
91.10.2.15 Bestimmung der sachverständigen Stelle zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach § 24 Abs. 2 Satz 2 140 bis 2.000
91.10.2.16 Anordnungen und Maßnahmen nach § 25 Abs. 2
91.10.2.16.1 Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 96 bis 2.000
91.10.2.16.2 Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 65, 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 Gebühr nach Nr. 26.4
91.10.2.16.3 Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 66 Nds. SOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 Gebühr nach Nr. 26.1
91.10.2.16.4 Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 67 Nds. SOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2
91.10.2.16.4.1 für Zwangsgelder von 5 bis 250 Euro Gebühr nach Nr. 26.2.1
91.10.2.16.4.2 für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro Gebühr nach Nr. 26.2.2
91.10.2.16.4.3 für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro Gebühr nach Nr. 26.2.3
91.10.2.16.5 Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 69 Nds. SOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2

Neu:

"91.10.2 Seilbahnen
91.10.2.1 Anordnung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.10.2.2 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung nach § 14 410 bis 3.000
91.10.2.3 Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und Plangenehmigung in den Fällen des § 14 nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 100 bis 1.400
91.10.2.4 Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Planfeststellungsbeschlusses oder einer befristeten Plangenehmigung nach § 14 100 bis 750
91.10.2.5 Betriebsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.10.2.6 Widerruf einer nach § 15 Abs. 1 erteilten Betriebsgenehmigung nach § 15 Abs. 2 oder nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.10.2.7 Zustimmung zur Aufnahme des Betriebs nach § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.10.2.8 Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 16 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.10.2.9 Bestätigung der Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung nach § 18 Abs. 3
91.10.2.9.1 wenn sich die Fachkunde nach § 18 Abs. 2 Satz 2 aus der Aktenlage ergibt 150
91.10.2.9.2 wenn zur Feststellung der Fachkunde nach § 18 Abs. 2 Satz 2 eine Überprüfung durchgeführt wird
91.10.2.9.2.1 in einfachen Fällen 100
91.10.2.9.2.2 im Übrigen 250
91.10.2.9.2.3 bei Wiederholung der Überprüfung, wenn bei der vorangegangenen Überprüfung festgestellt wurde, dass die erforderliche Fachkunde nicht vorliegt 50
91.10.2.10 Zulassung von Abweichungen nach § 18 Abs. 4
91.10.2.10.1 in einfachen Fällen 100
91.10.2.10.2 im Übrigen 250
91.10.2.11 Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 20 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 150
91.10.2.12 Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 20 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.10.2.13 Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.10.2.14 Anordnungen und Maßnahmen nach § 25 Abs. 2
91.10.2.14.1 Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
91.10.2.14.2 Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 65, 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 Gebühr nach Nr. 26.4
91.10.2.14.3 Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 66 NPOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 Gebühr nach Nr. 26.1
91.10.2.14.4 Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 67 NPOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2
91.10.2.14.4.1 für Zwangsgelder von 5 bis 250 Euro Gebühr nach Nr. 26.2.1
91.10.2.14.4.2 für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis 1.500 Euro Gebühr nach Nr. 26.2.2
91.10.2.14.4.3 für Zwangsgelder von mehr als 1.500 Euro Gebühr nach Nr. 26.2.3
91.10.2.14.5 Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 69 NPOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2
je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3".

t) In Tarifnummer 96 werden in der Anmerkung zu den Nummern 96.1 und 96.2 Buchst. b sowie in der Anmerkung zu den Nummern 96.9.1 und 96.9.2 Buchst. b jeweils die Angabe " § 3a in Verbindung mit den §§ 3c, 3e oder 3 f" durch die Angabe " § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14" ersetzt.

u) Tarifnummer 97 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 97.4 wird gestrichen.

97.4 Chemische und physikalische Einzelbestimmungen außerhalb regelmäßig anfallender Serienbestimmungen nach der Gebührenordnung für die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeuntersuchung vom 30. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 34)

bb) Die bisherigen Nummern 97.5 bis 97.8 werden Nummern 97.4 bis 97.7.

cc) In der neuen Nummer 97.4.1 werden die Worte "und kleine hygienisch-chemische Untersuchungen von" durch das Wort "in" und die Worte "(Ausführungsbestimmungen zu § 13 Nr. 2 der Trinkwasserverordnung, Runderlass des Sozialministeriums vom 11. November 1991, Nds. MBl. 1992 S. 4, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. Juli 1999, Nds. MBl. S. 440) und von" durch die Worte "und in" ersetzt.

v) Tarifnummer 108 erhält folgende Fassung:

Alt:

108 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung  
108.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11  
108.1.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße und damit verbundene polizeiliche Maßnahmen
108.1.1.1 Begleitung eines Transports, Durchführung von Abfahrtkontrollen und Verkehrsregelungsmaßnahmen
108.1.1.1.1 je angefangene halbe Stunde Begleitzeit oder Wartezeit, je Beschäftigter und Beschäftigtem, die oder der mit einem Fahrzeug eingesetzt ist 27
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.1.1:

Beträgt die Wartezeit nicht mehr als 15 Minuten, so wird die Gebühr für Wartezeit nicht erhoben. Wartezeit, die die Polizei verursacht hat, bleibt unberücksichtigt.

108.1.1.1.2 je angefangener Kilometer und je begleitendes Fahrzeug 0,70
mindestens 17,50 je Einsatz
108.1.1.2 Anfahrt zum Einsatzort, je Fahrzeug 71,50
108.1.1.3 Rücknahme eines Antrags auf Begleitung innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin oder Nichtdurchführung des Transports 95
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.3:

Wird der Antrag früher als 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.

108.1.2 Begleitung von Transporten auf dem Wasser je angefangene halbe Stunde Fahrzeit  
108.1.2.1 mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW 45
108.1.2.2 mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW 130
108.1.3 Ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei  
108.1.3.1 durch eine Person  
108.1.3.1.1 je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei 27
108.1.3.1.2 je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug 0,70
mindestens 17,50
108.1.3.2 durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage  
108.1.3.2.1 mit Fahrzeugeinsatz für jedes eingesetzte Fahrzeug 125
108.1.3.2.2 ohne Fahrzeugeinsatz je eingesetzter und eingesetzten Bediensteten 53
  Anmerkung zu Nr. 108.1.3:

Eine Alarmierung ist ungerechtfertigt, wenn

a) in den Fällen der Nr. 108.1.3.1 die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorlagen; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach 108.1.3.2;

b) in den Fällen der Nr. 108.1.3.2 die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, die oder der Verfügungsberechtigte weist Tatsachen nach, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war.

 
108.1.4 Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat
je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden eingesetzten Bediensteten
27
höchstens 10.000
108.1.5 Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Fahrzeugen der Polizei  
108.1.5.1 je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei 27
108.1.5.2 je gefahrenen Kilometer mit einem Kraftfahrzeug 0,70
mindestens 17,50
108.1.6 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit  
108.1.6.1 mit Wasserschutzpolizeiboot bis einschließlich 220 kW 45
108.1.6.2 mit Wasserschutzpolizeiboot über 220 kW 130
108.1.7 sonstige Maßnahmen von Verwaltungsbehörden 15 bis 2.265
108.2 Gewahrsamnahme nach § 18  
108.2.1 Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug 45
108.2.2 Unterbringung im Polizeigewahrsam je angefangener Tag (24 Stunden) 25
108.2.3 Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung  
108.2.3.1 eines Dienstraumes 30
108.2.3.2 eines Dienstfahrzeuges 55
108.3 Sicherstellung einschließlich Verwahrung einer Sache nach den §§ 26, 27  
108.3.1 eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges 45 bis 165
108.3.2 eines sonstigen Gegenstandes 20 bis 165
  Anmerkung zu Nr. 108.3:

a) Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten. Sie fallen dem nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last (§ 29 Abs. 3).

b) Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist für die entsprechende Anordnung eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben.

 
108.4 Verwertung oder Vernichtung einer sichergestellten Sache nach § 28 20 bis 135
108.5 Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 66  
108.5.1 Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges 45 bis 165
108.5.2 im Übrigen 15 bis 2.265
  Anmerkung zu Nr. 108.5:

Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Aufwendungen oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1).

 
108.6 Maßnahmen von Verwaltungsbehörden auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr (§ 55 f.) 15 bis 2.265

Neu:

"108 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88)
108.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11
108.1.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße und damit verbundene polizeiliche Maßnahmen
108.1.1.1 Begleitung eines Transports, Durchführung von Abfahrtkontrollen und Verkehrsregelungsmaßnahmen
108.1.1.1.1 je Beschäftigte und je Beschäftigten, die oder der mit einem Kraftfahrzeug eingesetzt ist nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.1.1:

Beträgt die Wartezeit nicht mehr als 15 Minuten, so bleibt sie unberücksichtigt.

108.1.1.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.1.2 Anfahrt zum Einsatzort, je Fahrzeug 82,50
108.1.1.3 Vorbereitung der Begleitung bis zur Rücknahme des Antrags auf Begleitung innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin oder bei Nichtdurchführung des Transports 95
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.3:
Wird der Antrag früher als 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.
108.1.2 Begleitung eines Transports auf dem Wasser durch die Wasserschutzpolizei
108.1.2.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.2.2 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.2.2.1 je eingesetztes Küstenboot 240
108.1.2.2.2 je eingesetztes Streifenboot 110
108.1.2.2.3 je eingesetztes Streckenboot 105
108.1.3 Einsatz der Polizei infolge ungerechtfertigter Alarmierung
108.1.3.1 durch eine Person
108.1.3.1.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.3.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.3.2 durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage oder eine vergleichbare die Polizei automatisch alarmierende Anlage
108.1.3.2.1 mit Kraftfahrzeugeinsatz, je eingesetztes Kraftfahrzeug 142
108.1.3.2.2 ohne Kraftfahrzeugeinsatz 65
Anmerkungen zu Nr. 108.1.3:

a) In den Fällen der Nr. 108.1.3.1 ist eine Alarmierung ungerechtfertigt, wenn die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten vorlag; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach 108.1.3.2.

b) In den Fällen der Nr. 108.1.3.2 ist eine Alarmierung ungerechtfertigt, wenn die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte Tatsachen nachweist, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war.

108.1.4 Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat
108.1.4.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.4.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.4.3 je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Hubschraubers 550
108.1.4.4 je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Diensthundes 8
Anmerkung zu Nr. 108.1.4:

Die Gebühr darf je Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner 10.000 Euro nicht überschreiten.

108.1.5 Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Kraftfahrzeugen der Polizei
108.1.5.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.5.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.5.3 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.5.3.1 je eingesetztes Küstenboot der Wasserschutzpolizei 240
108.1.5.3.2 je eingesetztes Streifenboot der Wasserschutzpolizei 110
108.1.5.3.3 je eingesetztes Streckenboot der Wasserschutzpolizei 105
108.1.6 Einsatz der Polizei bei Ruhestörung, die nicht von häuslicher Gewalt ausgeht, wenn mehr als ein einmaliges Einschreiten innerhalb von 24 Stunden erfolgt
108.1.6.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.6.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
Anmerkung zu Nr. 108.1.6:

Für die Gebührenerhebung sind lediglich die Einsatzzeit des erneuten Einsatzes innerhalb von 24 Stunden und die damit verbundenen gefahrenen Kilometer maßgeblich.

108.1.7 sonstige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 20
und höchstens 2.675
108.2 Gewahrsamnahme nach § 18
108.2.1 Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug 45
108.2.2 Unterbringung im Polizeigewahrsam, je angefangene 24 Stunden 35
108.2.3 Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
108.2.3.1 je Dienstraum und je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 30
108.2.3.2 je Dienstfahrzeug und je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 55
Anmerkung zu Nr. 108.2.3:

Aufwendungen für die Reinigung durch Dritte werden als Auslagen erhoben.

108.3 Sicherstellung nach § 26 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50
und höchstens 195
Anmerkungen zu Nr. 108.3:

a) Der Zeitaufwand für das Ingewahrsamnehmen der sichergestellten Sache ist beim Zeitaufwand für die Sicherstellung zu berücksichtigen.

b) Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Kosten oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten.

c) Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben.

108.4 Verwertung, Vernichtung, Einziehung oder Unbrauchbarmachen einer sichergestellten Sache nach § 28 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 25
und höchstens 170
108.5 Zusätzlich erforderliche Amtshandlung zur Ersatzvornahme nach § 66
108.5.1 zum Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50
und höchstens 195
108.5.2 im Übrigen nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 20
und höchstens 2.675
Anmerkung zu Nr. 108.5:

Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Kosten oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1).

108.6 Maßnahme einer Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr nach § 55 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 20
und höchstens 2 675".

w) Tarifnummer 112 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 112.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 3a in Verbindung mit § 3c, § 3e oder § 3f" durch die Angabe " § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14" ersetzt.

bb) In Nummer 112.2.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 20 Abs. 1" durch die Angabe " § 65 Abs. 1" ersetzt.

cc) In Nummer 112.2.3 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 20 Abs. 2" durch die Angabe " § 65 Abs. 2" ersetzt.

x) Tarifnummer 113 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554)" ersetzt.

bb) In Nummer 113.2.1.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.

cc) In Nummer 113.3.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.

y) Tarifnummer 116 wird gestrichen.


116 Architekten, Ingenieure
116.1 Niedersächsisches Architektengesetz
116.1.1 Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten (§ 2 Abs. 3)
116.1.1.1 Eintragung in die Liste 290
116.1.1.2 Versagung der Eintragung 290
116.1.1.3 Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages 145
116.1.1.4 Streichung der Eintragung nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 300
116.1.2 Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 4 oder 7 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 300
116.1.3 Gesellschaftsliste (§ 4b)
116.1.3.1 Eintragung einer Kapitalgesellschaft in die Liste 475
116.1.3.2 Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in die Liste 235
116.1.3.3 Versagung der Eintragung 290
116.1.3.4 Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages 145
116.1.3.5 Streichung der Eintragung nach § 6 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 300
116.1.4 Bescheinigungen nach § 7
116.1.4.1 Bescheinigung nach Absatz 4 20
116.1.4.2 Verlängerung der Befristung einer Bescheinigung nach Absatz 4 20
116.1.4.3 Bescheinigung nach Absatz 7 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 120
116.1.5 Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser (§ 7a)
116.1.5.1 Eintragung in die Liste 290
116.1.5.2 Eintragung nach Eintragung in der Architektenliste 40
116.1.5.3 Versagung der Eintragung nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 290
116.1.5.4 Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 145
116.1.5.5 Streichung einer Eintragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 7a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 300
116.2 Niedersächsisches Ingenieurgesetz
116.2.1 Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 7)
116.2.1.1 Eintragung einer Kapitalgesellschaft in die Liste 340
116.2.1.2 Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft in die Liste 170
116.2.1.3 Versagung der Eintragung nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 170
und höchstens 340
116.2.1.4 Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages 170
116.2.1.5 Streichung der Eintragung nach § 9 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 200
116.2.2 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 8)
116.2.2.1 Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) 230
116.2.2.2 Versagung der Genehmigung 230
116.2.2.3 Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 115
116.2.2.4 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 8 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 250
116.2.3 Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser (§ 10)
116.2.3.1 Eintragung bei bestehender Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer 130
116.2.3.2 Eintragung im Übrigen 260
116.2.3.3 Versagung der Eintragung 260
116.2.3.4 Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages 130
116.2.3.5 Streichung der Eintragung nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 200
116.2.4 Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 11)
116.2.4.1 Eintragung in die Liste 330
116.2.4.2 Versagung der Eintragung 330
116.2.4.3 Bearbeitung eines Antrages auf Eintragung bis zu einer Rücknahme des Antrages 165
116.2.4.4 Streichung der Eintragung nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 200
116.2.4.5 Prüfung, Aktualisierung und Verbreitung der Liste, je Eintragung und je Jahr 40
116.2.5 Bescheinigung nach § 15a Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 30
und höchstens 120
Anmerkungen zu Nr. 116:

a) Eintragungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes (Nummer 116.1.1.1) und deren Streichung (Nummer 116.1.1.4) sind gebührenfrei.

b) Die Gebühr nach den Nummern 116.1.1.1, 116.1.5.1, 116.2.3.1, 116.2.3.2 und 116.2.4.1 beträgt jeweils 120 Euro, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits einmal in die Liste eingetragen war und der Kammer hierzu noch Unterlagen vorliegen.

c) Die Gebühr nach den Nummern 116.1.1.1, 116.1.3.1, 116.1.5.1, 116.2.1.1, 116.2.2.1, 116.2.3.1, 116.2.3.2 und 116.2.4.1 ermäßigt sich um 100 Euro, wenn die Eintragung oder Genehmigung ohne Nachforderung von Unterlagen erfolgt.

d) Mit der Gebühr nach Nummer 116 - ausgenommen nach den Nummern 116.1.1.4, 116.1.2., 116.1.3.5, 116.1.4.3, 116.1.5.3, 116.1.5.4, 116.1.5.5, 116.2.1.3, 116.2.1.5, 116.2.2.3, 116.2.2.4, 116.2.3.5, 116.2.4.4 und 116.2.5 - sind die Auslagen nach § 13 NVwKostG abgegolten."

z) In Tarifnummer 118 wird in Nummer 118.1.4 in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "45" durch die Zahl "110" ersetzt.

aa) Tarifnummer 129 erhält folgende Fassung:

Alt:

129 Geldwäschegesetz
129.1 Anordnung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
129.2 Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 9 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
129.3 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 9 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
129.4 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.000
129.5 Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 5 Satz 2
129.5.1 zur Bekämpfung der Geldwäsche bei Glücksspielen im Internet

100 bis 3.000

129.5.2 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 3.000
129.6 Bestimmung, von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen zu können, nach § 9 Abs. 5 Satz 3
129.6.1 bei der Bekämpfung der Geldwäsche bei Glücksspielen im Internet

100 bis 5.000

129.6.2 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.000
129.7 Bestimmung von Kriterien nach § 9a Abs. 3 Satz 5, bei deren Vorliegen vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 abgesehen werden kann

100 bis 5.000

129.8 Zustimmung zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen sowie von Aktivitäten und Prozessen durch Dritte nach § 9a Abs. 5 Satz 1

100 bis 5.000

129.9 Anordnung nach § 9a Abs. 6 Satz 1

100 bis 5.000

129.10 Maßnahme oder Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
129.11 Verwarnung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 125
und höchstens 7.500
129.12 Untersagung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 250
und höchstens 15.000
129.13 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz nach § 16 Abs. 3 Satz 2, wenn die Prüfung eine Beanstandung zur Folge hat nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 100
und höchstens 10.000
129.14 Bestimmung der vollständigen oder teilweisen Nichtanwendung der §§ 9a bis 9c nach § 16 Abs. 7

100 bis 10.000

Anmerkung zu den Nrn. 129.8 und 129.14:

Die Gebühr wird neben der Gebühr für die Erteilung von Erlaubnissen nach Nr. 57.1.1 erhoben, auch wenn die Zustimmung oder Bestimmung zusammen mit der Erlaubnis erfolgt.

Neu:

"129 Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822),zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102)
129.1 Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000
129.2 Bestimmung von Kriterien nach § 6 Abs. 4 Satz 3, bei deren Erfüllung vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 abgesehen werden kann nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000
129.3 Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Abs. 7 Satz 1 einschließlich Anforderung von Angaben und Unterlagen nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 3.000
129.4 Untersagung der Übertragung der Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte nach § 6 Abs. 7 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000
129.5 Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 8 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 3.000
129.6 Anordnung nach § 6 Abs. 9 zur risikoangemessenen Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 6 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 3.000
129.7 Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000
129.8 Anordnung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000
129.9 Verlangen zum Widerruf der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters nach § 7 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000
129.10 Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 10.000
129.11 Anordnung zur verstärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung zusätzlicher, dem Risiko angemessener Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 8 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000
129.12 Maßnahme oder Anordnung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 10.000
129.13 Prüfung zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1, wenn die Prüfung eine Beanstandung zur Folge hat nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 10.000
129.14 Verwarnung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 7.500
129.15 Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs oder Widerruf der Zulassung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 15.000
129.16 Vorübergehendes Verbot nach § 51 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 15000".

bb) Es werden die folgenden Tarifnummern 130 bis 132 angefügt:

"130 Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237)
130.1 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 20 Abs. 1 160 bis 950
130.2 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 80 bis 475
130.3 Festsetzung einer Entschädigung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 80 bis 475
131 Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), geändert durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
131.1 Verbindliche Feststellung nach § 14 Abs. 7 200 bis 10.000
131.2 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr nach § 22 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 40
und höchstens 2.500
131.3 Genehmigung der Ausfuhr nach § 24 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 40
und höchstens 2.500
131.4 Sicherstellung nach § 33 Abs. 1 nach Zeitaufwand
131.5 Maßnahmen nach § 34 nach Zeitaufwand
132 Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. S. I 2808; 2018 I S. 472)
132.1 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 27g Abs. 1 160 bis 950
132.2 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 27g Abs. 6 Satz 1 80 bis 475
132.3 Festsetzung einer Entschädigung nach § 27g Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 80 bis 475".

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

  1. Artikel 1 Nr. 2 Buchst. g Doppelbuchst. aa bis ff mit Wirkung vom 15. September 2017 und
  2. Artikel 1 Nr. 2 Buchst. m mit Wirkung vom 3. Mai 2018 in Kraft.

ID 191552

ENDE