Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 16. Januar 2020
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 28.01.2020 S. 9)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2019 (Nds. GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

Alt:


1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10,25 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 14,50 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 16,00 Euro,
c) im Übrigen 13,00 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 18,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 19,25 Euro,
c) im Übrigen 16,25 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 22,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 22,00 Euro,
c) im Übrigen 20,25 Euro.

Neu:

"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10,75 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 14,50 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 16,00 Euro,
c) im Übrigen 13,50 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 18,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 19,25 Euro,
c) im Übrigen 16,75 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 22,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 22,00 Euro,
c) im Übrigen 21,00 Euro.

"

2. In der Anlage (Kostentarif) erhalten die Nummern 57.1.5 bis 57.1.5.4 folgende Fassung:

Alt:

57.1.5 Grunderlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittlung (§ 19 Abs. 2 GlüStV, § 3 Abs. 4 NGlüSpG)
57.1.5.1 Erteilung einer Grunderlaubnis, je Bundesland 1.000 bis 100.000
57.1.5.2 Änderung einer Grunderlaubnis 500 bis 100.000
57.1.5.3 Ablehnung einer Grunderlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000
57.1.5.4 Rücknahme oder Widerruf einer Grunderlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 500
und höchstens 15.000


Neu:

"57.1.5 Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV zum Betreiben gewerblicher Spielvermittlung im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV, auch in den Fällen des § 19 Abs. 2 GlüStV
57.1.5.1 Erteilung einer Erlaubnis
57.1.5.1.1 Grundbetrag 7.500
57.1.5.1.2 zuzüglich je Bundesland und je angefangenes Erlaubnisjahr 600
57.1.5.2 Änderung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
57.1.5.3 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15.000
57.1.5.4 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500 und höchstens 15 000".

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 200138

ENDE