Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 25. Januar 2021
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 04.02.2021 S. 33)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2020 (Nds. GVBl. S. 273), wird wie folgt geändert:

1. Der Tarifnummer 2 werden die folgenden Nummern 2.23 bis 2.23.6 angefügt:

"2.23 Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232)
2.23.1 Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung nach § 47 Abs. 1 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung und Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600 *
2.23.2 Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand *
2.23.3 Genehmigung des Betriebs eines Systems nach § 18 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 12.000 und höchstens 24.000 *
2.23.4 Nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 *
2.23.5 Teilweiser oder vollständiger Widerruf einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 5.200 *
2.23.6 Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260 und höchstens 2.600 *".

2. In Tarifnummer 5 werden in Nummer 5.5.2.2.1 in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" nach den Worten "nach Zeitaufwand" ein Komma und die Worte "jedoch mindestens 100" angefügt.

3. Tarifnummer 24 erhält folgende Fassung:
Alt:

24 Niedersächsisches Deichgesetz  
24.1 Planfeststellungsverfahren (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz)  
24.1.1 Feststellung des Plans Gebühr nach Nr. 96.9.1
24.1.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns Gebühr nach Nr. 96.9.3
24.1.3 Nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung Gebühr nach Nr. 96.9.4
24.1.4 Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils, soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens Gebühr nach Nr. 96.9.5
24.2 Plangenehmigung (§ 12 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz))  
24.2.1 Plangenehmigung Gebühr nach Nr. 96.2.1
24.2.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns Gebühr nach Nr. 96.2.7
24.3 Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3) 82 bis 8 370
24.4 Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 (auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 oder § 20a Abs. 3) nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe  
24.4.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 1 v. H. des Wertes jedoch mindestens 260
24.4.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 500 zuzüglich 0,15 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 875 zuzüglich 0,1 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
24.4.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.575 zuzüglich 0,05 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
24.5 Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2 56 bis 2 790
24.6 Genehmigung einer Ausnahme von einer nach § 21 Abs. 4 erlassenen Verordnung 27 bis 8 370
24.7 Genehmigung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 24) 27 bis 8 370


Neu:

"24 Niedersächsisches Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353)
24.1 Planfeststellung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Gebühr nach Nr. 96.1.24.1
24.2 Plangenehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 WHG Gebühr nach Nr. 96.1.25.1
24.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 WHG, in Verbindung mit § 69 Abs. 2 WHG Gebühr nach Nr. 96.1.4
24.4 Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 oder 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) nach Zeitaufwand
24.5 Auferlegung eines Beitrags nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 3 NWG nach Zeitaufwand
24.6 Festsetzung einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 112 NWG nach Zeitaufwand
24.7 Festsetzung eines Kostenanteils nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 114 Satz 2 NWG, soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens Gebühr nach Nr. 96.2.32
24.8 Genehmigung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 82 bis 8.370
24.9 Erlaubnis nach
  • § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, oder
  • § 15 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2, § 20a Abs. 3 oder § 29 Abs. 3
24.9.1 für eine Anlage, deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen 1,0 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 300
24.9.2 für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen 500 zuzüglich 0,15 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
24.9.3 für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 875 zuzüglich 0,1 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
24.9.4 für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro betragen 1.575 zuzüglich 0,05 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
24.10 Genehmigung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 56 bis 2.790
24.11 Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 Gebühr nach Nr. 96.2.32
24.12 Zulassung einer Ausnahme von einer durch Verordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24, getroffenen Regelung 27 bis 8.370
24.13 Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 27 bis 8 370".

4. Tarifnummer 27 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 27.1.14 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Satz 1, 5 oder 8" durch die Angabe "Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt.

b) Nach Nummer 27.1.14.5 werden die folgenden neuen Nummern 27.1.15 bis 27.1.15.7 eingefügt:

"27.1.15 Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2
27.1.15.1 für Anlagen, deren Errichtungskosten nicht mehr als 125.000 Euro betragen 2.500
27.1.15.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro betragen 5.100
27.1.15.3 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen 5.100 zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.15.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500 000 Euro betragen 6.600 zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.15.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2.500 000 Euro, aber nicht mehr als 50.000 000 Euro betragen 16.600 zuzüglich 0,4 v. H. der 2.500 000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.15.6 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 000 Euro betragen 206.600 zuzüglich 0,3 v. H. der 50.000 000 Euro übersteigenden Kosten
27.1.15.7 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 100.000 000 Euro betragen 356.600 zuzüglich 0,2 v. H. der 100.000 000 Euro übersteigenden Kosten".

c) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 27.1.14 wird die Angabe "Nr. 27.1.14" durch die Angabe "den Nrn. 27.1.14 und 27.1.15" ersetzt.

d) Die bisherigen Nummern 27.1.15 bis 27.1.17 werden Nummern 27.1.16 bis 27.1.18.

e) In der neuen Nummer 27.1.16 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 43 Abs. 7" durch die Angabe " § 43 Abs. 4" ersetzt.

f) In der neuen Nummer 27.1.18 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Abs. 4 Satz 4" ersetzt.

g) Die bisherigen Nummern 27.1.18 bis 27.1.28 werden Nummern 27.1.19 bis 27.1.29.

5. Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 40.1.12 und 40.1.13 werden durch die folgenden neuen Nummern 40.1.12 bis 40.1.12.6 ersetzt:

Alt:

40.1.12 Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.410
40.1.13 Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350


Neu:

"40.1.12 Bewachungsgewerbe nach § 34a
40.1.12.1 Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 2.500
40.1.12.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 34a Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350
40.1.12.3 Regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 10 nach Zeitaufwand, höchstens 300 jedoch
40.1.12.4 Regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 10 in Verbindung mit Abs. 1 a Satz 7 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 300
40.1.12.5 Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 a Satz 3 oder 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 300
40.1.12.6 Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 450".

b) Die bisherigen Nummern 40.1.14 bis 40.1.20.5 werden Nummern 40.1.13 bis 40.1.19.5.

c) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 40.1.20.5 wird die Angabe "40.1.20.5" durch die Angabe "40.1.19.5" ersetzt.

d) Die bisherigen Nummern 40.1.20.6 bis 40.1.20.15 werden Nummern 40.1.19.6 und 40.1.19.15.

e) In der neuen Nummer 40.1.19.15 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "40.1.20.1.1 bis 40.1.20.14" durch die Angabe "40.1.19.1.1 bis 40.1.19.14" ersetzt.

f) Die bisherigen Nummern 40.1.20.16 und 40.1.20.17 werden Nummern 40.1.19.16 und 40.1.19.17.

g) In der neuen Nummer 40.1.19.17 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.13, 40.3 oder 40.4" durch die Angabe "Gebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.12.6 oder 40.3" ersetzt.

h) Die bisherigen Nummern 40.1.20.18 bis 40.1.22.11 werden Nummern 40.1.19.18 bis 40.1.21.11.

i) In der neuen Nummer 40.1.21.11 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "Gebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.13, 40.3 oder 40.4" durch die Angabe "Gebühr nach Nr. 40.1.6, 40.1.12.6 oder 40.3" ersetzt.

j) Die bisherige Nummer 40.1.22.12 wird Nummer 40.1.21.12.

k) Nummer 40.3 wird gestrichen.


40.3 Bewachungsverordnung in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43) Überprüfung von Wachpersonal nach § 9 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 76


l) Die bisherigen Nummern 40.4 bis 40.6.1 werden Nummern 40.3 bis 40.5.1.

m) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 40.6.1 wird die Angabe "40.6.1" durch die Angabe "40.5.1" ersetzt.

n) Die bisherigen Nummern 40.6.2 bis 40.6.6 werden Nummern 40.5.2 bis 40.5.6.

6. Der Tarifnummer 44 wird die folgende Nummer 44.24 angefügt:

"44.24 Niedersächsisches Lärmschutzgesetz vom 10. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 562)
Zulassung einer Ausnahme oder eine andere begünstigende Amtshandlung auf der Grundlage einer nach § 2 erlassenen Verordnung
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25".

7. Tarifnummer 64 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung zu Nr. 64.1.7 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. "b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1."

b) Die Anmerkungen zu Nr. 64.1.20

Anmerkungen zu Nr. 64.1.20:

a) Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

werden gestrichen.

c) Die Anmerkung zu Nr. 64.1.34 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. "b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1."

d) Die Anmerkung zu den Nrn. 64.2.5 und 64.2.6 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. "b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1."

e) Die Anmerkung zu den Nrn. 64.2.12 und 64.2.13 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. "b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.2.1.1."

f) Die Anmerkung zu Nr. 64.8.14 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. "b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1."

8. Tarifnummer 84 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 84.5 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "16" durch die Zahl "17" ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 84.6 angefügt:

"84.6 Entsorgungsübergangsgesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), zuletzt geändert durch Artikel 245 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 nach Zeitaufwand".

9. Tarifnummer 96 erhält folgende Fassung:

Alt:

96 Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und Niedersächsisches Wassergesetz - NWG - sowie Verordnungen aufgrund dieser Gesetze)
96.1 Erlaubnis im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 8 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 9 NWG, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2 NWG), Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG), gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG) und Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 3 WHG)
96.1.1 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 WHG nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.1.1.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 2 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 635
96.1.1.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.750 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 3.150 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.2 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Fischzucht und Anlagen zur Fischhaltung sowie nicht in Bezug auf die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser für den Betrieb eines Kraftwerks)
je angefangene 1.000 m3 Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen 0,8, insgesamt jedoch mindestens 590 und höchstens 41.250
Anmerkung zu Nr. 96.1.2:
Wird die Erlaubnis oder die gehobene Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30-fache Jahresleistung der Entnahme, Ableitung, Einbringung, Einleitung, Zutageförderung oder Zutageleitung zugrunde zu legen.
96.1.3 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG zur Entnahme oder Einleitung von Kühlwasser zum Betrieb eines Kraftwerks je angefangene 1.000 m3 Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen 0,8, insgesamt jedoch mindestens 5.000 und höchstens 300.000
Anmerkung zu Nr. 96.1.3:

Wird die Erlaubnis oder die gehobene Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30fache Jahresleistung der Entnahme, Ableitung, Einbringung, Einleitung, Zutageförderung oder Zutageleitung zugrunde zu legen.

96.1.4 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 WHG zum Betrieb einer Wasserkraftanlage, je 1 kW installierter Leistung 64, insgesamt jedoch mindestens 1.440 und höchstens 63 700
Anmerkung zu Nr. 96.1.4:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Erlaubnisse, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 WHG abgegolten.
96.1.5 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 405 und höchstens 20 200
Anmerkung zu Nr. 96.1.5:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung erforderlichen Erlaubnisse, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 WHG abgegolten.
96.1.6 Änderung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG
96.1.6.1 hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden darf Gebühr nach Nr. 96.1.2
96.1.6.2 im Übrigen 5.000 bis 50.000
96.1.7 Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Abs. 3 WHG) nach dem Wert der Anlage
96.1.7.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 2 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 615
96.1.7.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,33 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.7.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.825 zuzüglich 0,22 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.7.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 3.365 zuzüglich 0,12 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.8 Genehmigung der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Abs. 3 WHG) Gebühr nach Nr. 96.1.7, bezogen auf die Kosten der Änderung
96.1.9 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 17, auch in Verbindung mit § 60 Abs. 3 WHG) 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 158
96.1.10 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis oder einer gehobenen Erlaubnis 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.1, 96.1.2, 96.1.3, 96.1.4 oder 96.1.5
96.1.11 Nachträgliche Entscheidung (§ 14 Abs. 5 oder 6 WHG) nach Zeitaufwand
96.1.12 Widerruf der Erlaubnis oder der Bewilligung (§ 18 WHG) oder Widerruf alter Rechte oder alter Befugnisse (§ 20 Abs. 2 WHG) nach Zeitaufwand
96.2 Erlaubnis, die nicht im förmlichen Verfahren erteilt wird (§ 8 Abs. 1 WHG), und Plangenehmigung einer Talsperre oder eines Wasserspeichers (§ 53 Abs. 1 Satz 2 NWG), einer anderen Stauanlage oder eines anderen Wasserspeichers (§ 56 NWG), Genehmigung einer Anlage in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer, einer Aufschüttung oder einer Abgrabung (§ 57 Abs. 1 NWG) oder einer Anlage in oder an Küstengewässern (§ 83 NWG), Plangenehmigung eines Gewässerausbaus oder eines Deich-, Damm- oder Küstenschutzbaus (§ 68 Abs. 2 WHG), Genehmigung oder Zulassung eines Vorhabens oder einer Maßnahme in einem Überschwemmungsgebiet (§ 78 Abs. 3 oder 4 WHG),
96.2.1 Genehmigung, Zulassung oder Plangenehmigung - mit Ausnahme von Plangenehmigungen nach § 68 Abs. 2 WHG für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist - oder Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 WHG nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe
96.2.1.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 1 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 185
96.2.1.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 500 zuzüglich 0,2 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr 1.000 000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,15 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.1.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 2.050 zuzüglich 0,1 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.2.2 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist Gebühr nach Nr. 64.2.5 bezogen auf die Gesamtabbaumenge
96.2.3 Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Fischzucht und Anlagen zur Fischhaltung) je angefangene 1.000 m3 Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutagegefördert oder zutagegeleitet werden dürfen 0,5, insgesamt jedoch mindestens 250 und höchstens 50 000
Anmerkung zu Nr. 96.2.3:

Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30-fache Jahresleistung der Entnahme, Ableitung, Einbringung, Einleitung, Zutageförderung oder Zutageleitung zugrunde zu legen.

96.2.4 Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 WHG zum Betrieb einer Wasserkraftanlage 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.1.4
Anmerkung zu Nr. 96.2.4:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 WHG abgegolten.
96.2.5 Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 10.100
Anmerkung zu Nr. 96.2.5:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung erforderlichen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 WHG abgegolten.
96.2.6 Änderung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG
96.2.6.1 hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet oder entnommen werden darf Gebühr nach Nr. 96.2.3
96.2.6.2 im Übrigen 78 bis 5.250
96.2.7 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 2 WHG; § 17 WHG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 NWG, auch in Verbindung mit § 56 NWG) 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 158
96.2.8 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.1, 96.2.2, 96.2.3, 96.2.4 oder 96.2.5, jedoch mindestens 84
96.2.9 Widerruf einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 WHG nach Zeitaufwand
96.2.10 Einleitung in öffentliche und private Abwasseranlagen
96.2.10.1 Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder private Abwasseranlage (§§ 58 oder 59 WHG) 135 bis 2 830
96.2.10.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.10.1, jedoch mindestens 84
96.2.10.3 Widerruf der Genehmigung 30 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.2.10.1
Anmerkung zu den Nrn. 96.1 und 96.2:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.
96.3 Festlegung des Ausgleichs nach § 22 WHG Gebühr nach Ni. 96.1 oder 96.2
96.4 Wasserschutzgebiete Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 WHG 43 bis 4 450
96.5 Heilquellen
96.5.1 Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 Abs. 2 WHG) 1.910
96.5.2 Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG) 43 bis 4 450
96.6 Maßnahme der Gewässeraufsicht (§§ 100 und 101, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 2 WHG oder § 98 Abs. 2 NWG) nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 96.6:
a) Für erforderliche Abwasseruntersuchungen und Wasseruntersuchungen sind Gebühren nach der Verordnung über Gebühren der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung zu erheben.
b) Die im Rahmen des Kernreaktorfernüberwachungssystems für Emissionen auf dem Abwasserpfad entstehenden Aufwendungen des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz sind als Auslagen zu erheben.
c) Die Gebühr wird auch für Maßnahmen erhoben, die bereits ab dem 1. Januar 2011 getroffen wurden.
96.7 Entschädigung (§ 98 WHG, auch in Verbindung mit den §§ 123 und 124 Abs. 2 NWG)
96.7.1 Herbeiführen einer gütlichen Einigung der Beteiligten (§ 98 Abs. 2 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 123 NWG) 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.7.2
96.7.2 Festsetzung einer Entschädigung (§ 98 Abs. 2 Satz 2 WHG, auch in Verbindung mit § 123 NWG) Gebühr nach § 3 des Gerichtskostengesetzes
96.8 Stauanlagen
96.8.1 Setzen, Versetzen, Berichtigen oder Erneuern von Staumarken (§ 45 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 NWG) 125 bis 3 820
96.8.2 Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder zur Beseitigung einer Stauanlage (§ 48 NWG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 23 und höchstens 830
96.8.3 Maßnahme der Aufsicht über Stauanlagen (§ 55 NWG) nach Zeitaufwand
96.9 Planfeststellungsverfahren
96.9.1 Planfeststellung nach § 53 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1, nach § 56 Abs. 2 NWG oder nach § 68 Abs. 1 WHG - mit Ausnahme der Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist - nach dem Wert der Anlage
96.9.1.1 bei einem Wert, der nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 2 v. H. des Wertes, jedoch mindestens 570
96.9.1.2 bei einem Wert, der mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,33 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.9.1.3 bei einem Wert, der mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.825 zuzüglich 0,22 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.9.1.4 bei einem Wert, der mehr als 1.000 000 Euro beträgt 3.365 zuzüglich 0,12 v. H. des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.9.2 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG für den Ausbau eines Gewässers durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist das 1,8-fache der Gebühr nach Nr. 64.2.5 bezogen auf die Gesamtabbaumenge
Anmerkung zu Nr. 96.9.2:
In Bezug auf die Bodenabbaugenehmigung nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ist § 1 Abs. 6 dieser Verordnung nicht anzuwenden.
Anmerkung zu den Nrn. 96.9.1 und 96.9.2:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und . keine UVP-Pflicht festgestellt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.
96.9.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 2 WHG, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 NWG, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 NWG 15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 158
96.9.4 Nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 96.9.1 oder 96.9.2
96.9.5 Festsetzung eines Kostenanteils nach § 114 Satz 2 NWG, soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens,
nach dem Streitwert
für den Wert, der nicht mehr als 2.500 Euro beträgt 3 v. H.
für den Wert, der mehr als 2.500 Euro beträgt 1 v. H.
96.10 Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG 95 bis 895
96.11 Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers nach § 34 Abs. 2 WHG nach Zeitaufwand
96.12 Erdaufschlüsse
96.12.1 Prüfung einer Anzeige nach § 49 Abs. 1 oder 2 WHG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 200
Anmerkung zu Nr. 96.12.1:
Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.
96.12.2 Anordnung der Einstellung oder Beseitigung der Erschließung nach § 49 Abs. 3 WHG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 400
96.13 Verpflichtung zur Duldung nach § 92 oder 93 WHG oder § 122 NWG oder Verpflichtung zur Gestattung nach § 94 WHG nach Zeitaufwand
96.14 Entscheidung zur Gewässerunterhaltung nach § 42 WHG oder § 79 NWG nach Zeitaufwand
96.15 Beglaubigter Auszug aus dem Wasserbuch (§ 120 Abs. 5 Satz 2 NWG) Gebühr nach Nr. 1.4.1
96.16 Anlagen für wassergefährdende Stoffe
96.16.1 Eignungsfeststellung (§ 63 Abs. 1 WHG) 250
96.16.2 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)
96.16.2.1 Anordnung des Abschlusses eines Überwachungsvertrages (§ 1 Abs. 2 Satz 2) 25 bis 176
96.16.2.2 Auferlegung von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 1 Abs. 3) 25 bis 158
96.16.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Nds. GVBl. S.41)
96.16.3.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 62 und höchstens 1.860
96.16.3.2 Prüfung einer Anzeige (§ 7) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25und höchstens 300
96.16.3.3 Zulassung einer Organisation nach § 16 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.770*
96.16.3.4 Anordnung einer besonderen Prüfung, Bestimmung einer kürzeren Prüffrist oder Vorschreiben einer Überprüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 31 und höchstens 186
96.16.3.5 Befreiung von der Prüfpflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 31 und höchstens 186
96.16.3.6 Prüfung eines Nachweises über eine umweltgerechte Verwertung von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften (Nr. 1.1 Satz 4 des Anhangs 1 zu § 1 Nr. 1) und Ausstellen einer Bescheinigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
96.17 Abwasserbeseitigung
96.17.1 Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung (§ 96 Abs. 8 NWG) 43 bis 445
96.17.2 Anordnung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Selbstüberwachung (§ 100 Abs. 3 NWG) 25 bis 255
96.18 Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Gewässerschutzbeauftragter (§ 64 Abs. 2 WHG), 25 bis 255
96.19 Regelung, Beschränkung oder Verbot des Gemeingebrauchs durch Verfügung nach § 34 NWG oder durch Verfügung auf der Grundlage einer Verordnung nach § 34 NWG 26 bis 495
96.20 Gewässeraufsicht, Zwangsmittel
96.20.1 Anordnung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG 200 bis 3 960
96.20.2 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG in Verbindung mit den §§ 65 und 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
96.20.3 Ausführung einer Ersatzvornahme nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG in Verbindung mit § 66 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.1
96.20.4 Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG in Verbindung mit § 67 Nds. SOG
96.20.4.1 für Zwangsgelder, die mindestens 5 Euro, aber nicht mehr als 250 Euro betragen Gebühr nach Nr. 26.2.1
96.20.4.2 für Zwangsgelder, die mehr als 250 Euro, aber nicht mehr als 1.500 Euro betragen Gebühr nach Nr. 26.2.2
96.20.4.3 für Zwangsgelder, die mehr als 1.500 Euro betragen Gebühr nach Nr. 26.2.3
96.20.5 Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 128 Abs. 1 NWG in Verbindung mit § 69 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.3
96.21 Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2010 (Nds. GVBl. S. 181)
96.21.1 Erstmalige Anerkennung als Untersuchungsstelle der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung nach § 2 Abs. 2 Satz 1
96.21.1.1 unter Berücksichtigung einer Akkreditierung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 275 und höchstens 3.110*
96.21.1.2 mit Kompetenzprüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.910 und höchstens 14.400*
96.21.2 Verlängerung der Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 70 v. H. der Gebühren nach Nr. 96.21.1.1 oder 96.21.1.2*
96.21.3 Bestätigung der Anerkennung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand
96.21.4 Überwachungsmaßnahmen
96.21.4.1 turnusmäßiges Probenahme- oder Laboraudit nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 275 und höchstens 2 330
96.21.4.2 turnusmäßiger Ringversuch je Teilnehmer nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 110 und höchstens 1 650
96.21.4.3 sonstige Maßnahme nach Zeitaufwand


Neu:

"96 Wasserrecht
96.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)
96.1.1 Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 im förmlichen Verwaltungsverfahren, Bewilligung nach § 8 Abs. 1 und gehobene Erlaubnis nach § 15
96.1.1.1 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser zum Betrieb eines Kraftwerks sowie Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung), je angefangene 1.000 m3 Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen 0,85, insgesamt jedoch mindestens 590 und höchstens 41.250
Anmerkung zu Nr. 96.1.1.1:
Wird die Erlaubnis oder die gehobene Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30-fache zulässige Jahresleistung der Entnahme, Ableitung, Einbringung, Einleitung, Zutageförderung oder Zutageleitung zugrunde zu legen.
96.1.1.2 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 zum Betrieb einer Wasserkraftanlage, je 1 kW zulässiger Leistung 64, insgesamt jedoch mindestens 1.440 und höchstens 63.700
Anmerkung zu Nr. 96.1.1.2:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Erlaubnisse, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 abgegolten.
96.1.1.3 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 zur Entnahme oder Einleitung von Kühlwasser zum Betrieb eines Kraftwerks, je angefangene 1.000 m3 Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen oder eingeleitet werden dürfen 0,80, insgesamt jedoch mindestens 5.000 und höchstens 300.000
Anmerkung zu Nr. 96.1.1.3:
Wird die Erlaubnis oder die gehobene Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30-fache zulässige Jahresleistung der Entnahme oder Einleitung zugrunde zu legen.
96.1.1.4 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 405 und höchstens 20.200
Anmerkung zu Nr. 96.1.1.4:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung erforderlichen Erlaubnisse, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 abgegolten.
96.1.1.5 Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2
96.1.1.5.1 für eine Anlage, deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen, oder für das Entnehmen von Stoffen, deren Wert nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 2 v. H. der Errichtungskosten oder des Wertes, jedoch mindestens 635
96.1.1.5.2 für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen, oder für das Entnehmen von Stoffen, deren Wert mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden
Errichtungskosten oder des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.5.3 für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen, oder für das Entnehmen von Stoffen, deren Wert mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.750 zuzüglich 0,2 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden
Errichtungskosten oder des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.5.4 für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro betragen, oder für das Entnehmen von Stoffen, deren Wert mehr als 1.000 000 Euro beträgt 3.150 zuzüglich 0,1 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten oder des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.1.6 Änderung einer Erlaubnis, Bewilligung oder gehobenen Erlaubnis
96.1.1.6.1 für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser zum Betrieb eines Kraftwerks sowie Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung)
hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutage gefördert oder zutage geleitet werden darf Gebühr nach Nr. 96.1.1.1
96.1.1.6.2 für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 zum Betrieb einer Wasserkraftanlage, je 1 kW zusätzlich zulässiger Leistung, 45, insgesamt jedoch mindestens 250 und höchstens 50.000
96.1.1.6.3 für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 zur Entnahme oder Einleitung von Kühlwasser zum Betrieb eines Kraftwerks hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis entnommen oder eingeleitet werden dürfen, je angefangene 1.000 m3 des Wassers oder der Stoffe 0,40, insgesamt jedoch mindestens 2.500 und höchstens 150.000
96.1.1.6.4 für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 210 und höchstens 20.200
96.1.1.6.5 für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 nach Zeitaufwand
96.1.1.6.6 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 50.000
96.1.1.7 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis oder einer gehobenen Erlaubnis nach Zeitaufwand
96.1.1.8 Nachträgliche Entscheidung nach § 14 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder nach § 14 Abs. 6 nach Zeitaufwand
96.1.2 Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, die nicht im förmlichen Verwaltungsverfahren erteilt wird
96.1.2.1 Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung sowie das Einbringen von Baggergut in ein Gewässer), je angefangene 1.000 m3 Wasser oder Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen 0,40, insgesamt jedoch mindestens 250 und höchstens 50.000
Anmerkung zu Nr. 96.1.2.1:
Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist für die Berechnung der Gebühr die 30-fache zulässige Jahresleistung der Entnahme, Ableitung, Einbringung, Einleitung, Zutageförderung oder Zutageleitung zugrunde zu legen.
96.1.2.2 Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 zum Betrieb einer Wasserkraftanlage, je 1 kW zulässiger Leistung 45, insgesamt jedoch mindestens 500 und höchstens 50.000
Anmerkung zu Nr. 96.1.2.2:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 abgegolten.
96.1.2.3 Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 und höchstens 10.100
Anmerkung zu Nr. 96.1.2.3:
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung erforderlichen Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 abgegolten.
96.1.2.4 Erlaubnis für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2
96.1.2.4.1 für eine Anlage, deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen, oder für die Entnahme von Stoffen, deren Wert nicht mehr als 50.000 Euro beträgt 2 v. H. der Errichtungskosten oder des Wertes, jedoch mindestens 300
96.1.2.4.2 für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen, oder für das Entnehmen von Stoffen, deren Wert mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro beträgt 1.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten oder des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.2.4.3 für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen, oder für das Entnehmen von Stoffen, deren Wert mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro beträgt 1.500 zuzüglich 0,15 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten oder des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.2.4.4 für eine Anlage, deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro betragen, oder für das Entnehmen von Stoffen, deren Wert mehr als 1.000 000 Euro beträgt 2.550 zuzüglich 0,1 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten oder des 1.000 000 Euro übersteigenden Wertes
96.1.2.5 Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 zum Einbringen von Baggergut in ein Gewässer nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
96.1.2.6 Änderung einer Erlaubnis
96.1.2.6.1 für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 (nicht aber in Bezug auf Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung sowie das Einbringen von Baggergut in ein Gewässer) hinsichtlich der zusätzlichen Menge des Wassers oder der Stoffe, die während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis entnommen, abgeleitet, eingebracht, eingeleitet, zutage gefördert oder zutage geleitet werden darf Gebühr nach Nr. 96.1.2.1
96.1.2.6.2 für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 zum Betrieb einer Wasserkraftanlage, je 1 kW zusätzlich zulässiger Leistung, 45, insgesamt jedoch mindestens 500 und höchstens 50.000
96.1.2.6.3 für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 zum Betrieb einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 10.100
96.1.2.6.4 für jede einzelne Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 nach Zeitaufwand
96.1.2.6.5 für eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 zum Einbringen von Baggergut in ein Gewässer nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 50.000
96.1.2.6.6 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 31.850
96.1.2.7 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
Anmerkungen zu den Nrn. 96.1.1 und 96.1.2:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.
96.1.3 Prüfung einer Anzeige nach § 8 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand
96.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung
  • mit § 58 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 1,
  • mit § 60 Abs. 3 Satz 3,
  • mit § 63 Abs. 1 Satz 2 oder
  • mit § 69 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 NWG
15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 250
96.1.5 Festlegung eines Ausgleichs nach § 22 nach Zeitaufwand
96.1.6 Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers nach § 34 Abs. 2 nach Zeitaufwand
96.1.7 Anordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand
96.1.8 Anordnung im Einzelfall nach § 38 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand
96.1.9 Befreiung nach § 38 Abs. 5 100 bis 1.000
96.1.10 Entscheidung zur Gewässerunterhaltung nach § 42 nach Zeitaufwand
96.1.11 Prüfung einer Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nach Zeitaufwand,
Anmerkung zu Nr. 96.1.11:
Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.
jedoch mindestens 50 und höchstens 500
96.1.12 Anordnung der Einstellung oder Beseitigung der Erschließung nach § 49 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
96.1.13 Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 60 bis 5.000
96.1.14 Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 1.910
96.1.15 Auferlegung von besonderen Betriebs- oder Überwachungspflichten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand
96.1.16 Regelmäßige oder anlassbezogene Überwachung einer Heilquelle sowie der zur Heilquelle gehörenden Betriebe und Anlagen nach § 53 Abs. 3 Satz 2 durch
  • Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustands und der Beschaffenheit der Heilquelle einschließlich ihrer Umgebung,
  • Überprüfung der Einhaltung der in der staatlichen Anerkennung festgelegten Betriebs- und Eigenüberwachungspflichten,
  • Kontrolle der chemischen Zusammensetzung sowie der physikalischen Eigenschaften der Heilquelle, insbesondere der bakteriologischen und hygienischen Beschaffenheit des Wassers,
  • Kontrolle der Heilwirkung und Überprüfung des Wassers im Hinblick auf Gegenindikationen oder Gesundheitsgefährdungen,
  • Verlangen einer Auskunft oder der Vorlage von Unterlagen oder
  • Entnahme und Untersuchung von Proben und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse,

jeweils auch im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Nachkontrolle

nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 96.1.16:
Für erforderliche Wasseruntersuchungen sind zusätzlich Gebühren nach der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung zu erheben.
96.1.17 Einleiten von Abwasser in eine Abwasseranlage
96.1.17.1 Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in eine Abwasseranlage nach § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 1 135 bis 2.830
96.1.17.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 1 84 bis 1.415
96.1.17.3 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Abs. 2 nach Zeitaufwand
96.1.18 Abwasserbehandlungsanlagen
96.1.18.1 Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der Errichtung und des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3
96.1.18.1.1 deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen 2 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 615
96.1.18.1.2 deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen 1.000 zuzüglich 0,33 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
96.1.18.1.3 deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 1.825 zuzüglich 0,22 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
96.1.18.1.4 deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro betragen 3.365 zuzüglich 0,12 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
96.1.18.2 Genehmigung der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3 Gebühr nach Nr. 96.1.20.1, bezogen auf die Kosten der Änderung
96.1.18.3 Prüfung einer Anzeige nach § 60 Abs. 4 Sätze 1 und 2 nach Zeitaufwand
96.1.18.4 Untersagung des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage oder eines Teils einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 5 nach Zeitaufwand
96.1.18.5 Anordnung der Stilllegung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 6 nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 96.1.18:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1
96.1.19 Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
96.1.20 Anordnung nach § 64 Abs. 2 270
96.1.21 Anordnung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 66 500
96.1.22 Planfeststellung
96.1.22.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1, mit Ausnahme der Planfeststellung für den Gewässerausbau durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) genehmigungsbedürftig ist,
96.1.22.1.1 für einen Gewässerausbau, dessen Kosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen 3 v. H. der Kosten, jedoch mindestens 1.000
96.1.22.1.2 für einen Gewässerausbau, dessen Kosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen 1.500 zuzüglich 0,4 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
96.1.22.1.3 für einen Gewässerausbau, dessen Kosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 2.500 zuzüglich 0,3 v. H der 300.000 Euro übersteigenden Kosten
96.1.22.1.4 für einen Gewässerausbau, dessen Kosten mehr als 1.000 000 Euro betragen 4.600 zuzüglich 0,2 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Kosten
96.1.22.2 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 für den Gewässerausbau durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist das 1,8-Fache der Gebühr nach Nr. 64.2.5 bezogen auf die Gesamtabbaumenge
Anmerkung zu Nr. 96.1.22.2:
In Bezug auf die Bodenabbaugenehmigung nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ist § 1 Abs. 6 dieser Verordnung nicht anzuwenden.

Anmerkungen zu den Nrn. 96.1.22.1 und 96.1.22.2:
a) Wird in dem Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.

96.1.23 Plangenehmigung
96.1.23.1 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 mit Ausnahme der Plangenehmigung für den Gewässerausbau durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist
96.1.23.1.1 für einen Gewässerausbau, dessen Kosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen 1,5 v. H. der Kosten, jedoch mindestens 300
96.1.23.1.2 für einen Gewässerausbau, dessen Kosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen 750 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
96.1.23.1.3 für einen Gewässerausbau, dessen Kosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 1.250 zuzüglich 0,15 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden Kosten
96.1.23.1.4 für einen Gewässerausbau, dessen Kosten mehr als 1.000 000 Euro betragen 2.300 zuzüglich 0,1 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Kosten
96.1.23.2 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 für den Gewässerausbau durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist Gebühr nach Nr. 64.2.5 bezogen auf die Gesamtabbaumenge
Anmerkung zu Nr. 96.1.23.2:

In Bezug auf die Bodenabbaugenehmigung nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ist § 1 Abs. 6 dieser Verordnung nicht anzuwenden.

96.1.24 Überschwemmungsgebiete
96.1.24.1 Zulassung der Ausweisung eines neuen Baugebietes nach § 78 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 5.000
96.1.24.2 Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlagenach § 78 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
96.1.24.3 Prüfung einer Anzeige nach § 78 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
96.1.24.4 Zulassung einer Maßnahme nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
96.1.24.5 Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen nach § 78a Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
96.1.24.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 78c Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
96.1.24.7 Prüfung einer Anzeige nach § 78 c Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
96.1.25 Verpflichtung nach § 92, 93 oder 94 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 nach Zeitaufwand
96.1.26 Festsetzung eines Entgelts nach § 94 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 nach Zeitaufwand
96.1.27 Bestimmung, dass die Entschädigung durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, nach § 96 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 123 NWG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
96.1.28 Hinwirken auf eine gütliche Einigung der Beteiligten auf Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 123 NWG nach Zeitaufwand
96.1.29 Festsetzung einer Entschädigung nach § 98 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 123 NWG nach Zeitaufwand
96.1.30 Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht
96.1.30.1 Regelmäßige oder anlassbezogene Überwachung eines Gewässers oder einer Anlage im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 und § 101 durch
  • Kontrolle von Gutachten, Prüfbescheinigungen, Messberichten, Dokumentationen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen,
  • Verlangen einer Auskunft oder der Vorlage von Unterlagen oder
  • Entnahme und Untersuchung von Proben und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse,

jeweils auch im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Nachkontrolle

nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 96.1.30.1:
a) Für erforderliche Abwasseruntersuchungen und Wasseruntersuchungen sind zusätzlich Gebühren nach der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung zu erheben.
b) Die im Rahmen des Kernreaktorfernüberwachungssystems für Emissionen auf dem Abwasserpfad entstehenden Aufwendungen des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz sind als Auslagen zu erheben.
96.1.30.2 Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand
96.1.30.3 Überprüfung einer erteilten Zulassung nach § 100 Abs. 2 nach Zeitaufwand
96.1.31 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG)
96.1.31.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 65 Abs. 2 und den
§§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
96.1.31.2 Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 66 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
96.1.31.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 67 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
96.1.31.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 69 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
96.2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477)
96.2.1 Anordnung nach § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 18 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
96.2.2 Feststellung des Inhalts oder des Umfangs eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand
96.2.3 Ermäßigung der Gebühr nach § 22 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 nach Zeitaufwand
96.2.4 Verlangen der Vorlage von Messergebnissen nach § 26 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
96.2.5 Festlegung von Art, Anzahl oder Aufstellungsort der Geräte nach § 26 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
96.2.6 Regelung, Beschränkung oder Verbot des Gemeingebrauchs durch Verfügung nach § 34 oder durch Verfügung auf der Grundlage einer Verordnung nach § 34 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
96.2.7 Setzen und Beurkunden von Staumarken nach § 45 Abs. 3 Satz 1 oder Erneuern, Versetzen oder Berichtigen von Staumarken und Beurkunden nach § 45 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 125 bis 5.000
96.2.8 Genehmigung des Änderns oder Beeinflussens von Staumarken oder Festpunkten nach § 46 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
96.2.9 Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder zur Beseitigung einer Stauanlage nach § 48 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130 und höchstens 5.000
96.2.10 Bestimmung und ortsübliche Bekanntmachung einer Frist nach § 48 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
96.2.11 Anordnung nach § 50 nach Zeitaufwand
96.2.12 Zulassung einer Ausnahme durch Verfügung nach § 51 oder durch Verfügung auf der Grundlage einer Verordnung nach § 51 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
96.2.13 Planfeststellung für eine Stauanlage oder einen Wasserspeicher nach § 53 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, oder nach § 56 Abs. 2
96.2.13.1 deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen 3 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 1.000
96.2.13.2 deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen 1.500 zuzüglich 0,4 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
96.2.13.3 deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 2.500 zuzüglich 0,3 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
96.2.13.4 deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro betragen 4.600 zuzüglich 0,2 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
96.2.14 Plangenehmigung für eine Stauanlage oder einen Wasserspeicher nach § 53 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, oder Genehmigung für eine Anlage, Aufschüttung oder Abgrabung nach § 57 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 83,
96.2.14.1 deren Errichtungskosten nicht mehr als 50.000 Euro betragen 2 v. H. der Errichtungskosten, jedoch mindestens 250
96.2.14.2 deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 300.000 Euro betragen 1.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 50.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
96.2.14.3 deren Errichtungskosten mehr als 300.000 Euro, aber nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 1.500 zuzüglich 0,15 v. H. der 300.000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
96.2.14.4 deren Errichtungskosten mehr als 1.000 000 Euro betragen 2.550 zuzüglich 0,1 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten
Anmerkungen zu den Nrn. 96.2.13 und 96.2.14:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.
96.2.15 Regelmäßige oder anlassbezogene Überwachung des Baus, der Unterhaltung oder des Betriebs einer Stauanlage oder eines Wasserspeichers nach § 55 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, durch
  • Verlangen einer Auskunft oder der Vorlage von Unterlagen oder
  • Entnahme und Untersuchung von Proben und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse,

jeweils auch im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Nachkontrolle

nach Zeitaufwand
96.2.16 Auferlegung von Sicherheitsmaßregeln nach § 55 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
96.2.17 Feststellung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
96.2.18 Anordnung im Einzelfall nach § 58 Abs. 2 nach Zeitaufwand
96.2.19 Entscheidung zur Gewässerunterhaltung nach § 79 Abs. 1 nach Zeitaufwand
96.2.20 Verlangen der Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 89 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
96.2.21 Prüfung einer Anzeige nach § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 130
96.2.22 Freistellung von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 96 Abs. 8 Satz 1 oder Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 96 Abs. 8 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 97 Abs. 3 43 bis 445
96.2.23 Regelmäßige oder anlassbezogene Überwachung der Indirekteinleitung von Abwasser in die Kanalisation oder in eine Kläranlage nach § 98 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 1 WHG, durch
  • Verlangen einer Auskunft oder der Vorlage von Unterlagen oder
  • Entnahme und Untersuchung von Proben- und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse,

jeweils auch im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Nachkontrolle.

nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 96.2.23:
Für erforderliche Abwasseruntersuchungen und Wasseruntersuchungen sind zusätzlich Gebühren nach der Verordnung über Gebühren für Untersuchungen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung zu erheben.
96.2.24 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
96.2.25 Anordnung nach § 100 Abs. 3 25 bis 255
96.2.26 Anordnung des Abschlusses eines Überwachungsvertrages nach § 101 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
96.2.27 Auferlegung einer Maßnahme zur Beobachtung der Gewässer oder des Bodens nach § 101 Abs. 3 nach Zeitaufwand
96.2.28 Fristverlängerung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
96.2.29 Vorbescheid nach § 11 Satz 1 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 61
96.2.30 Fristverlängerung nach § 11 Satz 4 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
96.2.31 Verpflichtung nach § 111 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand
96.2.32 Auferlegung eines Beitrags nach § 111 Abs. 3 nach Zeitaufwand
96.2.33 Festsetzung einer Entschädigung nach § 112 nach Zeitaufwand
96.2.34 Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
96.2.35 Festsetzung eines Kostenanteils nach § 114 Satz 2, soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens
96.2.35.1 bei einem Streitwert, der nicht mehr als 2.500 Euro beträgt 3 v. H.
96.2.35.2 bei einem Streitwert, der mehr als 2.500 Euro beträgt 1 v. H., jedoch mindestens 75
96.2.36 Beglaubigter Auszug aus dem Wasserbuch nach § 120 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2 und höchstens 8
96.2.37 Verpflichtung zur Duldung nach § 122 nach Zeitaufwand
96.3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
96.3.1 Dokumentation der Nachvollziehbarkeit der Einstufung nach § 8 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.2 Maßnahme nach § 9 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.3 Überprüfung der Dokumentation nach § 10 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.4 Verpflichtung nach § 10 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.5 Anordnung nach § 16 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
96.3.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.7 Entscheidung über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe oder die Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 19 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.8 Prüfung einer Anzeige nach § 40 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.9 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb nach § 41 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.10 Anordnung des Abschlusses eines Überwachungsvertrages nach § 46 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.11 Anordnung einer einmaligen Prüfung oder wiederkehrender Prüfungen nach § 46 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.12 Befreiung nach § 49 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.13 Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 52 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.770 *
96.3.14 Zustimmung nach § 53 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
96.3.15 Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 54 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.770 *
96.3.16 Erneute Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 54 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.770 *
96.3.17 Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.770 *
96.3.18 Zustimmung nach § 58 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
96.3.19 Widerruf der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 59 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.770 *
96.3.20 Erneute Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 59 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.770 *
96.3.21 Anordnung nach § 67 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.22 Anordnung einer technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahme nach § 68 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.23 Zustimmung nach § 68 Abs. 10 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.24 Anordnung nach § 68 Abs. 10 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.25 Festlegung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.26 Prüfung einer Anzeige nach Nr. 6.1 der Anlage 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.27 Anordnung nach Nr. 6.4 Satz 1, auch in Verbindung mit Nr. 7.1 Satz 1 Buchst. b, der Anlage 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.28 Anordnung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.3.29 Befreiung nach Nr. 8.3 der Anlage 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 72
96.4 Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2010 (Nds. GVBl. S. 181)
96.4.1 Anerkennung als Untersuchungsstelle der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung nach § 1 Satz 1
96.4.1.1 unter Berücksichtigung einer Akkreditierung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 275 und höchstens 3.110 *
96.4.1.2 im Übrigen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.910 und höchstens 14.400 *
96.4.2 Verlängerung der Anerkennung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 70 v. H. der Gebühren nach Nr. 96.4.1.1 oder 96.4.1.2 *
96.4.3 Bestätigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand
96.4.4 Überwachung nach § 4 Abs. 3
96.4.4.1 Probenahme- oder Laboraudit nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 275 und höchstens 2.330
96.4.4.2 turnusmäßiger Ringversuch, je Teilnehmer nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 110 und höchstens 1.650
96.4.4.3 sonstige Maßnahme nach Zeitaufwand".

10. Tarifnummer 100 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 100.1.5.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

b) In Nummer 100.1.5.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 7" ersetzt.

c) In Nummer 100.1.5.3 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 7" ersetzt.

d) In Nummer 100.1.5.7 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

e) In Nummer 100.1.5.8 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

f) In Nummer 100.1.5.9 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

g) In Nummer 100.1.5.10 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

h) In Nummer 100.1.5.11 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.

i) Die Nummern 100.1.7.5 bis 100.1.7.7 erhalten folgende Fassung:

Art:

100.1.7.5 Genehmigung zum Füttern nach § 32 Abs. 3 Satz 1 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 140
100.1.7.6 Genehmigung einer Schaufütterung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 140
100.1.7.7 Zulassung einer Ausnahme von den Fütterungs- und Bejagungsregelungen nach § 32 Abs. 5 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 140


Neu:

"100.1.7.5 Genehmigung einer Schaufütterung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140
100.1.7.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140
100.1.7.7 Zulassung einer Ausnahme von den Kirrverboten nach § 33 Satz 3 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140".

11. In Tarifnummer 112 erhält Nummer 112.3 folgende Fassung:

Alt:

112.3 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Vorprüfungen (§ 5 Abs. 1)


Neu:

"112.3 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437)
Vorprüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2".

12. In Tarifnummer 127 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "57" durch die Zahl "67" und die Zahl "570" durch die Zahl "670" ersetzt.

13. Es wird die folgende Tarifnummer 133 angefügt:

"133 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) und Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41)
133.1 Kontrolle der Merkmale von Bauprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergeben, anhand von Stichproben durch Überprüfung von Unterlagen oder durch physische Kontrollen nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 oder § 28 Abs. 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 301 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63 und höchstens 200
Anmerkung zu Nr. 133.1:
Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachung
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.
133.2 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines Bauproduktes oder Untersagung der Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.500
133.3 Widerruf oder Änderung einer Maßnahme nach Artikel 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 ProdSG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63 und höchstens 500
133.4 Maßnahme nach Artikel 56 oder Artikel 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, jeweils in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 500
133.5 Aufforderung zur Korrektur der Nichtkonformität eines Bauproduktes nach Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63 und höchstens 500
133.6 Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die nicht in den Nummern 133.1 bis 133.5 bestimmt sind nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63 und höchstens 500".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 210239

ENDE