Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 17. September 2021
(Nds. GVBl. Nr. 36 vom 21.09.2021 S. 645)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 47 erhält folgende Fassung:
Alt:
47 Kirchenaustrittsgesetz Aufnahme der Niederschrift nach § 2 Abs. 2 Satz 3 einschließlich der erstmaligen Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 25
Neu:
| "47 | Kirchenaustrittsgesetz vom 4. Juli 1973 (Nds. GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436) | |
| 47.1 | Aufnahme einer Niederschrift nach § 2 Abs. 2 Satz 3 | 30 |
| 47.2 | Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 30 |
| Anmerkung zu Nr. 47.2:
Der Verwaltungsaufwand für die Erstausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 ist mit der Gebühr nach Nr. 47.1 abgegolten, wenn die Bescheinigung im Zusammenhang mit der Aufnahme der Niederschrift erteilt wird " |
2. Tarifnummer 104 erhält folgende Fassung:
Alt:
104 - gestrichen -
Neu:
| "104 | Namensänderungsgesetz in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) | |
| 104.1 | Änderung eines Familiennamens nach § 1 oder Feststellung eines Familiennamens nach § 8 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 1.500 |
| 104.2 | Änderung eines Vornamens nach § 1 in Verbindung mit § 11 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 500". |
3. Tarifnummer 105 erhält folgende Fassung:
Alt:
105 Personenstandswesen 105.1 Personenstandsgesetz 105.1.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2, oder § 13 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1 25 105.1.2 Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Mitteilung nach § 13 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Satz 1 105.1.2.1 wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80 105.1.2.2 im Übrigen 40 105.1.3 Prüfung nach § 13 Abs Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, und Ausstellung oder Ablehnung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 oder einer Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 39a 40 Anmerkung zu Nr. 105.1.3: Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist und das in dieser Vereinbarung vorgesehene Beschaffungsverfahren für das Ehefähigkeitszeugnis durchgeführt wird.
105.1.4 Beurkundung der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1) 105.1.4.1 bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt (§ 12, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1) 25 105.1.4.2 außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung im Fall des § 13 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1 80 105.1.5 Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 65 105.1.6 Beurkundung einer Eheschließung vor einer ermächtigten Person nach § 34 Abs. 2 65 105.1.7 Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland nach § 35 65 105.1.8 Beurkundung nach § 36 Abs. 1 105.1.8.1 einer Geburt im Ausland 50 105.1.8.2 eines Sterbefalls im Ausland 30 105.1.9 Namensführung 105.1.9.2 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung über die Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 43 Abs. 1, ausgenommen Beglaubigungen und Beurkundungen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes 25 105.1.9.3 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 25 105.1.10 Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Abs. 1 und § 62, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 1, oder nach § 77 Abs. 3, jeweils durch das nach § 55 Abs. 2 Satz 1 zuständige Standesamt 10 105.1.11 Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Abs. 1 und § 62 durch ein anderes Standesamt (§ 55 Abs. 2 Satz 2) mit Beglaubigung nach § 56 Abs. 4 Satz 2 10 Anmerkung zu den Nrn. 105.1.10 und 105.1.11: Für jedes weitere Exemplar der Urkunde ist, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird, die Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu erheben.
105.1.12 Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung einer Einsicht in einen Personenstandsregistereintrag nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 7 105.1.13 Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung einer Einsicht in einen Eintrag eines Personenstandsbuchs nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 1 7 105.1.14 Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung einer Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 15 105.1.15 Suchen eines Eintrags oder eines Vorgangs, wenn zum Aufsuchen erforderliche Angaben nicht gemacht werden 20 bis 60 Anmerkung zu Nr.105.1.15: Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
105.2 Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) 33 105.2.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 10 105.2.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 46 10 Anmerkung zu Nr. 105.2.2: Die Erstausfertigung einer Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt wird.
105.2.3 Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 48 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 1 10 105.2.4 Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nach § 49 10 105.2.5 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 10 105.2.6 Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 70 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 10 Anmerkung zu den Nrn. 105.2.3, 105.2.4 und 105.2.6: Für jedes weitere Exemplar der Urkunde ist, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird, die Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu erheben.
105.3 Vertrag vom 18. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. II 1981 S. 1050) Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses in Österreich nach den Artikeln 10 und 11 40 105.4 Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. II 1988 S. 126) Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses in der Schweiz nach den Artikeln 8 und 9 40 105.5 Abkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. I 11983 S. 698) 40 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses in Luxemburg nach den Artikeln 9 und 10 105.6 Erteilung einer Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch nach § 7 5 105.7 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 17 105.8 Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 7 Anmerkung zu Nr. 105: Die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner veranlassten Aufwendungen für die Bereitstellung von Räumen sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
Neu:
| "105 | Personenstandswesen | |
| 105.1 | Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) | |
| 105.1.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2, oder nach § 13 Abs. 2 Satz 2 | 30 |
| 105.1.2 | Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 150 | |
| je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich | 40 | |
| bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht bedarf, zuzüglich | 40 | |
| bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich | 40 | |
| bei Vorprüfung einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich | 40 | |
| 105.1.3 | Ausstellen oder Ablehnung des Ausstellens eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 | 50 |
| bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich | 40 | |
| bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich | 40 | |
| Anmerkung zu Nr. 105.1.3:
Eine Gebühr für das Ausstellen eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist nicht zu erheben, wenn dies durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist und das in dieser Vereinbarung vorgesehene Beschaffungsverfahren für das Ehefähigkeitszeugnis durchgeführt wird. | ||
| 105.1.4 | Beurkundung der Erklärungen über die Eheschließung oder der Erklärungen über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Abs. 2 | |
| 105.1.4.1 | bei einem anderen als dem nach § 12, auch in Verbindung mit § 17a Abs. 2, für die Anmeldung zuständigen Standesamt | 40 |
| 105.1.4.2 | außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes, es sei denn, dass eine eheschließende Person oder bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner lebensgefährlich erkrankt ist | 100 |
| 105.1.4.3 | außerhalb der Diensträume des Standesamtes bei einem über das Übliche hin ausgehenden Verwaltungsaufwand, es sei denn, dass eine eheschließende Person oder bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner lebensgefährlich erkrankt ist | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100 |
| 105.1.5 | Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 | 50 |
| je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich | 40 | |
| bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich | 40 | |
| bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich | 40 | |
| 105.1.6 | Beurkundung einer Eheschließung vor einer ermächtigten Person nach § 34 Abs. 2 | 50 |
| je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich | 40 | |
| bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich | 40 | |
| bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich | 40 | |
| Anmerkung zu den Nrn. 105.1.5 und 105.1.6:
Für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe im inländischen Eheregister nach § 34 Abs. 1 oder 2 PStG wird die Gebühr nicht erhoben, wenn die Eheschließung vor dem 1. Oktober 2017 im deutschen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet wurde . | ||
| 105.1.7 | Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland nach § 35 | 50 |
| je ausländisches Recht, das nach Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich | 40 | |
| bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich | 40 | |
| bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich | 40 | |
| 105.1.8 | Beurkundung nach § 36 Abs. 1 | |
| 105.1.8.1 | einer Geburt im Ausland | 70 |
| bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich | 40 | |
| bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich | 40 | |
| 105.1.8.2 | eines Sterbefalls im Ausland | 40 |
| bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich | 40 | |
| bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich | 40 | |
| 105.1.9 | Namensführung | |
| 105.1.9.1 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 oder von Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 | 30 |
| 105.1.9.2 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach § 43 Abs. 1, ausgenommen Erklärungen nach § 94 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes | 45 |
| 105.1.9.3 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 | 30 |
| 105.1.9.4 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 | 30 |
| 105.1.10 | Berichtigung nach § 47 oder Berichtigung auf Anordnung nach § 48 Abs. 1 einschließlich des Stellens eines Antrags des Standesamtes auf Anordnung der Berichtigung nach § 48 Abs. 2 Satz 1, wenn der zu berichtigende Fehler durch eine oder einen der Beteiligten der Personenstandsangelegenheit oder seitens der oder des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 500 |
| 105.1.11 | Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 62 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 | 15 |
| Anmerkung zu Nr. 105.1.11:
Wird die Erteilung mehrerer Exemplare einer Personenstandsurkunde beantragt, so wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben . | ||
| 105.1.12 | Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | 15 |
| 105.1.13 | Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in einen Eintrag eines Altregisters nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 | 15 |
| 105.1.14 | Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 | 30 |
| 105.1.15 | Suchen eines Eintrags oder eines Vorgangs, wenn zum Aufsuchen erforderliche Angaben nicht gemacht werden | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 90 |
| 105.2 | Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) | |
| 105.2.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 | 15 |
| 105.2.2 | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 | 15 |
| 105.2.3 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 | 15 |
| 105.2.4 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 46, es sei denn, dass die Bescheinigung als Erstausfertigung im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 94 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes erteilt wird | 15 |
| 105.2.5 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 | 15 |
| 105.3 | Vertrag vom 18. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. II 1981 S. 1050) | |
| Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses in Österreich nach den Artikeln 10 und 11 | 50 | |
| 105.4 | Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
(BGBl. II 1988 S. 1 26) | |
| Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses in der Schweiz nach den Artikeln 8 und 9 | 50 | |
| 105.5 | Abkommen vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. II 1983 S. 698)
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses in Luxemburg nach den Artikeln 9 und 10 | 50 |
| 105.6 | Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. II 1997 S. 7 74)
Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister nach Artikel 1 Satz 1 | 15 |
| Anmerkung zu Nr. 105.6:
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare eines Auszugs beantragt, so wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben. | ||
| 105.7 | Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. EU Nr. L 200 S. 1)
Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Abs. 2 für die Verwendung einer Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses im Ausland | 15 |
| Anmerkung zu Nr. 105.7:
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare eines Formulars beantragt, so wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben." |
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
ID: 212053
| ENDE |