Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 23. September 2021
(Nds. GVBl. Nr. 38 vom 28.09.2021 S. 684)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet:
In der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2021 (Nds. GVBl. S. 645), wird die folgende neue Tarifnummer 109 eingefügt:
Alt:
109 (aufgehoben)
Neu:
| "109 | Waffenrecht | |
| 109.1 | Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) | |
| 109.1.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 75 |
| 109.1.2 | Überprüfung nach § 4 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 50 |
| 109.1.3 | Überprüfung nach § 4 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 50 |
| Anmerkung zu Nr. 109.1.3:
Die Gebühr ist auch im Fall einer erneuten Bedürfnisprüfung zu erheben, wenn das Bedürfnis vorübergehend weggefallen ist, aber vom Widerruf der Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 3 abgesehen wurde. | ||
| 109.1.4 | Erteilung einer nachträglichen Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 310 |
| 109.1.5 | Anordnung nach § 9 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 375 |
| 109.1.6 | Erlaubnisse nach § 10 | |
| 109.1.6.1 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Eintragung der Erwerbserlaubnis für die erste Waffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 | |
| 109.1.6.1.1 | für eine Jägerin oder einen Jäger in Fällen des § 13 Abs. 2 für die erste Kurzwaffe | 60 |
| 109.1.6.1.2 | für eine Sportschützin oder einen Sportschützen in Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 | 60 |
| 109.1.6.1.3 | für eine Brauchtumsschützin oder einen Brauchtumsschützen in Fällen des § 16 Abs. 1 | 60 |
| 109.1.6.1.4 | für Salutwaffen in Fällen des § 39 b | 60 |
| 109.1.6.1.5 | in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 | 60 |
| 109.1.6.1.6 | für unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 entsprechen, in den Fällen des § 25c Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung | 60 |
| 109.1.6.1.7 | im Übrigen | 90 |
| 109.1.6.2 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne die Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 | |
| 109.1.6.2.1 | für eine Jägerin oder einen Jäger in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 | 30 |
| 109.1.6.2.2 | für eine Sportschützin oder einen Sportschützen in Fällen des § 14 Abs. 6 | 75 |
| 109.1.6.2.3 | für eine Sammlerin oder einen Sammler von Waffen oder Munition im Fall des § 17 Abs. 2 Satz 1 | 310 |
| 109.1.6.2.4 | durch Umschreibung der hinterlassenen Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Abs. 3 | 190 |
| 109.1.6.2.5 | für eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für Waffen und Munition in den Fällen des § 18 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 190 und höchstens 375 |
| 109.1.6.2.6 | für Erben in den Fällen des § 20 Abs. 1 | 35 |
| 109.1.6.3 | Eintragung in die Waffenbesitzkarte nach § 37 g Abs. 1 in Verbindung mit § 37a Satz 1 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 | 25 |
| Anmerkung zu Nr. 109.1.6.3:
Werden innerhalb eines Erwerbsvorgangs mehr als eine Waffe oder mehr als ein wesentlicher Bestandteil einer Waffe in die Waffenbesitzkarte eingetragen, so ermäßigt sich die Gebühr je Waffe für die zweite bis zehnte Waffe auf 18 Euro und ab der elften Waffe auf 12 Euro je Waffe. | ||
| 109.1.6.4 | Erweiterung einer bereits vorhandenen Waffenbesitzkarte (Folgedokument) nach § 10 Abs. 1 Satz 1, je Dokument | |
| 109.1.6.4.1 | in Fällen des § 37g Abs. 1 in Verbindung mit § 37a Satz 1 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 | 15 |
| 109.1.6.4.2 | in Fällen des § 17 oder des § 18 | 50 |
| 109.1.6.5 | Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas oder nach Erweiterung oder Änderung einer Begrenzung (§ 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 310 |
| 109.1.6.6 | Eintragung einer Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 | Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte |
| 109.1.6.7 | Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 | 45 |
| 109.1.6.8 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 | 65 |
| 109.1.6.9 | Anerkennung oder Änderung der Anerkennung einer verantwortlichen Person, auch durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 2), je Person | 40 |
| 109.1.6.10 | Eintragung der Erlaubnis zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 1 | 25 |
| 109.1.6.11 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins einschließlich der Eintragung einer Erlaubnis zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 | |
| 109.1.6.11.1 | in Fällen des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 270 |
| 109.1.6.11.2 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 75 |
| 109.1.6.12 | Eintragung einer Erlaubnis zum Munitionserwerb in einen vorhandenen Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 | |
| 109.1.6.12.1 | in Fällen des § 17 Abs. 2 bei Änderung oder Erweiterung des Sammelthemas | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 270 |
| 109.1.6.12.2 | in Fällen des § 18 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 20 und höchstens 50 |
| 109.1.6.12.3 | im Übrigen | 25 |
| 109.1.6.13 | Erteilung oder Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 | |
| 109.1.6.13.1 | für gefährdete Personen nach § 19 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120 und höchstens 250 |
| 109.1.6.13.2 | für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 110 und höchstens 270 |
| 109.1.6.14 | Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 | 65 |
| 109.1.6.15 | Ausstellung eines Erlaubnisscheins nach § 10 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 250 |
| 109.1.7 | Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Abs. 1 oder 2 | 25 |
| 109.1.8 | Zulassung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 190 |
| 109.1.9 | Zulassung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 3 Satz 2 | 60 |
| 109.1.10 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 | 75 |
| 109.1.11 | Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Abs. 2 | 65 |
| 109.1.12 | Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach § 16 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 250 |
| 109.1.13 | Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 37a Satz 3 in Verbindung mit § 37g Abs. 1, je Waffe | 15 |
| 109.1.14 | Austragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 37a Satz 3 in Verbindung mit § 37g Abs. 1, je Waffe | 15 |
| 109.1.15 | Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 6, je Waffe | 35 |
| 109.1.16 | Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit § 21 a | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 3.730 |
| 109.1.17 | Erteilung einer Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 21 a | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 3.730 |
| 109.1.18 | Bewilligung einer Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21 a | Gebühr in Höhe von 25 v. H. der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis* |
| 109.1.19 | Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 190 und höchstens 375 |
| 109.1.20 | Anordnung einer Kennzeichnung nach § 25 a, je Waffe | 25 |
| 109.1.21 | Erteilung einer Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 95 und höchstens 625 |
| 109.1.22 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 310 |
| 109.1.23 | Bewilligung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 4 Satz 1 | 35 |
| 109.1.24 | Überprüfung von Schießstätten nach § 27 a | |
| 109.1.24.1 | Abnahme, Regel- oder Sonderprüfung einer Schießstätte nach § 27a Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 995 |
| 109.1.24.2 | Untersagung der Benutzung der Schießstätte nach § 27a Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 190 |
| 109.1.25 | Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen nach § 28 Abs. 3 Satz 2, je Person | 45 |
| 109.1.26 | Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Abs. 4 | 20 |
| 109.1.27 | Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes nach § 29 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 75 |
| 109.1.28 | Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis nach § 30 Satz 1 | 100 |
| 109.1.29 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 zur Mitnahme von Waffen oder Munition | |
| 109.1.29.1 | durch die Inhaberin oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 und 2 | 35 |
| 109.1.29.2 | aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 3 | 90 |
| 109.1.29.3 | in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 32 Abs. 1 a | 20 |
| 109.1.30 | Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung in Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 Satz 2 | 18 |
| 109.1.31 | Verlängerung der Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 1 Satz 2 | 45 |
| 109.1.32 | Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 90 |
| 109.1.33 | Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Abs. 6 | 65 |
| 109.1.34 | Erweiterung eines bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpasses (Folgedokument) nach § 32 Abs. 6 | 65 |
| 109.1.35 | Eintragung oder Streichung einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 | 20 |
| 109.1.36 | Sonstige Änderung im Europäischen Feuerwaffenpass | 15 |
| 109.1.37 | Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 35 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 und höchstens 290 |
| 109.1.38 | Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 | |
| 109.1.38.1 | Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 und höchstens 300 |
| 109.1.38.2 | Anordnung nach § 36 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 250 |
| 109.1.39 | Sicherstellung, Einziehung und Verwertung nach § 37c Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 270 |
| 109.1.40 | Berichtigung nach § 37g Abs. 1 in Verbindung mit § 37a Satz 1 Nr. 1 oder § 37b Abs. 1, je Austragung einer Waffe | 20 |
| Anmerkung zu Nr. 109.1.40:
Werden innerhalb eines Überlassungsvorgangs mehr als eine Waffe aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen, so ermäßigt sich die Gebühr je Waffe für die zweite bis zehnte Waffe auf 15 Euro und ab der elften Waffe auf 12 Euro je Waffe. Die Eintragung des Überlassens zum Zweck der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird. | ||
| 109.1.41 | Berichtigung nach § 37g Abs. 1 in Verbindung mit § 37a Satz 1 Nr. 3, je Waffe | 15 |
| 109.1.42 | Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 | 15 |
| 109.1.43 | Überwachungsmaßnahmen nach § 39 | |
| 109.1.43.1 | Anfordern und Prüfen von Auskünften (mündlich oder schriftlich) nach § 39 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zum Nachweis der Einhaltung von Auflagen | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 365 |
| 109.1.43.2 | Nachschau in Form von Vor-Ort-Kontrollen nach § 39 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 365 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 109.1.43.2:
Davon umfasst sind das Betreten und Besichtigen von Grundstücksflächen und Geschäftsräumen, die Entnahme von Proben sowie Prüfungen geschäftlicher Unterlagen. | ||
| 109.1.43.3 | Anordnung nach § 39 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 65 |
| 109.1.44 | Sicherstellung nach § 40 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 165 |
| 109.1.45 | Anordnung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 95 und höchstens 310 |
| 109.1.46 | Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition auf Antrag der oder des Betroffenen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 95 und höchstens 310 |
| 109.1.47 | Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 250 |
| 109.1.48 | Rücknahme nach § 45 Abs. 1 oder Widerruf nach § 45 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 625 |
| 109.1.49 | Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 125 |
| 109.1.50 | Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 240 |
| 109.1.51 | Einziehung und Verwertung oder Einziehung und Vernichtung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 und 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 240 |
| 109.1.52 | Ausstellung eines Ersatzdokuments | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 125 |
| 109.1.53 | Korrektur eines Erlaubnisdokuments | 15 |
| 109.2 | Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) | |
| 109.2.1 | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 270 |
| 109.2.2 | Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 1.285 |
| 109.2.3 | Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges nach § 3 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 110 und höchstens 645 |
| 109.2.4 | Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes nach § 9 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 125 |
| 109.2.5 | Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen nach § 10 Abs. 1 Satz 5 | 40 |
| 109.2.6 | Untersagung der Ausübung der Aufsicht nach § 10 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 125 |
| 109.2.7 | Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 250 |
| 109.2.8 | Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 und höchstens 310 |
| 109.2.9 | Abstempelung der Karteiblätter der Ersatzdokumentation nach § 19 Abs. 1 Satz 6, je angefangene 50 Stück | 20 |
| 109.2.10 | Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 4 | 40 |
| 109.2.11 | Gestattung nach § 23 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 und höchstens 125 |
| 109.2.12 | Untersagung nach § 25 Abs. 1 oder Anordnung der einstweiligen Einstellung nach § 25 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 125 und höchstens 250". |
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
ID: 212108
| ENDE |