Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 21. April 2022
(Nds. GVBl. Nr. 15 vom 29.04.2022 S. 269)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz verordnet:

Artikel 1

Der Kostentarif der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz "2.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)".

b) In der Anmerkung zu den Nrn. 2.1.15.2, 2.1.16.2 und 2.1.20 werden nach den Worten "die Umweltverträglichkeitsprüfung" die Worte "(UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" eingefügt.

c) Die Nummern 2.1.28 bis 2.1.29 erhalten folgende Fassung:

Alt:

2.1.28 Überwachung der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung nach § 47 Abs. 1 Satz 1
2.1.28.1 Örtliche Überprüfung einer Anlage, wenn die Überprüfung zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.1.28.2 Sonstige Überwachungsmaßnahme, wenn die Maßnahme zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600
2.1.29 Regelmäßige Überprüfung nach § 47 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600

Neu:

"2.1.28 Überwachung der Abfallvermeidung oder der Abfallbewirtschaftung nach § 47 Abs. 1 Satz 1
2.1.28.1 Örtliche Überprüfung einer Anlage und Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen, wenn die Überprüfung oder Kontrolle zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.1.28.2 Sonstige Überwachung durch Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen, wenn die Überwachungsmaßnahme zu einer Beanstandung führt, soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 39 oder 44 zu erheben ist nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50 und höchstens 2.600
2.1.29 Regelmäßige Überprüfung nach § 47 Abs. 2 bis 6 (außer Anordnung nach § 47 Abs. 4) durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Nachweisen und sonstigen Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50 und höchstens 2 600".

d) Die Nummern 2.1.31 und 2.1.32 sowie die Anmerkung zu Nr. 2.1.32


2.1.31 Regelmäßige Vor-Ort-Besichtigung nach § 47 Abs. 7 in Verbindung mit § 22a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Deponieverordnung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
2.1.32 Überwachungsmaßnahme nach § 47 Abs. 7 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 der Deponieverordnung

Anmerkung zu Nr. 2.1.32:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle bestehenden Auflagen und Anordnungen erfüllt und weitere Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

nach Zeitaufwand

werden gestrichen.

e) Die bisherigen Nummern 2.1.33 bis 2.1.34.2 werden Nummern 2.1.31 bis 2.1.32.2.

f) Die Anmerkungen zur bisherigen Nr. 2.1.34.2 werden wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe "Nr. 2.1.34.2" durch die Angabe "Nr. 2.1.32.2" ersetzt.

bb) In Buchstabe a wird nach dem Wort "Nachweisverordnung" der Klammerzusatz "(NachwV)" eingefügt und die Worte "(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" werden durch die Worte "(BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232)" ersetzt.

g) Die Anmerkung zur bisherigen Nr. 2.1.34 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe "Nr. 2.1.34" durch die Angabe "Nr. 2.1.32" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Erlaubnisverordnung" wird der Klammerzusatz "(AbfAEV)" eingefügt.

h) Die bisherigen Nummern 2.1.35 bis 2.1.42 werden Nummern 2.1.33 bis 2.1.40.

i) Die bisherigen Nummern 2.1.43 bis 2.1.43.2 werden durch die folgenden neuen Nummern 2.1.41 bis 2.1.41.2 ersetzt:

Alt:

2.1.43 Anordnungen nach § 62 zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
2.1.43.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
2.1.43.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 Nds. SOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
2.1.43.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 Nds. SOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.1.43.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 Nds. SOG Gebühr nach Nr. 26.2
2.1.43.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 Nds. SOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3
2.1.43.2 Sonstige Anordnung nach § 62 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35

Neu:

"2.1.41 Anordnungen nach § 62 zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
2.1.41.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 428)
2.1.41.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
2.1.41.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 67
2.1.41.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG Gebühr nach Nr. 26.2
2.1.41.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3
2.1.41.2 Sonstige Anordnung nach § 62 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35".

j) Die bisherige Nummer 2.1.44 wird Nummer 2.1.42.

k) Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2.2. Abfallverbringungsgesetz "2.2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4899)".

l) Nummer 2.3.8 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.3.8 Kontrolle bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 50 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 12 des Abfallverbringungsgesetzes oder § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Anmerkung zu Nr. 2.3.8:
Die Aufwendungen für die Untersuchung von Proben sind mit der Gebühr nicht abgegolten.

65 bis 650

Neu:

"2.3.8 Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 50 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 12 AbfVerbrG oder § 47 KrWG durch
  • Einsichtnahme in Unterlagen,
  • Identitätsprüfungen,
  • Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
65 bis 2.600
Anmerkung zu Nr. 2.3.8:
Die Aufwendungen für die Untersuchung von Proben sind mit der Gebühr
nicht abgegolten."

m) Die Nummern 2.4 bis 2.4.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

2.4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz
2.4.1 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Gebühr nach Nr. 39
2.4.2 Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
Anmerkungen zu Nr. 2.4.2:

a) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme

  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

Neu:

"2.4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
2.4.1 Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
Gebühr nach Nr. 39
2.4.2 Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens einer anderen Stelle
nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
Anmerkungen zu Nr. 2.4.2:
  1. Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Prüfung einer Anzeige oder
    Dokumentation oder wenn die Überwachungsmaßnahme
    • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
    • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
    • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.
  2. Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben."

n) In Nummer 2.4.3.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

o) In den Nummern 2.4.3.1.1 bis 2.4.3.1.4 wird jeweils in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

p) Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.5 Batteriegesetz

Neu:

"2.5 Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280)".

q) Nummer 2.5.1

2.5.1 Prüfung der Erfüllung der Rücknahmepflicht nach einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 26 und höchstens 690

wird gestrichen.

r) Die bisherigen Nummern 2.5.2 bis 2.5.5 werden Nummern 2.5.1 bis 2.5.4.

s) Die bisherigen Nummern 2.5.6 und 2.5.7 werden durch die folgenden neuen Nummern 2.5.5 und 2.5.6 ersetzt:

Alt:

2.5.6 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Gebühr nach Nr. 39
2.5.7 Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach § 47 KrWG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55

Neu:

"2.5.5 Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
Gebühr nach Nr. 39
2.5.6 Regelmäßige oder anlassbezogene Überprüfung seitens einer anderen Stelle nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von Unterlagen,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben zur Sachverhaltsaufklärung oder Beweissicherung oder
  • Verlangen einer Auskunft
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55

t) In der Überschrift der Anmerkungen zu den bisherigen Nrn. 2.5.1, 2.5.5 und 2.5.7 wird die Angabe "Nrn. 2.5.1, 2.5.5 und 2.5.7" durch die Angabe "Nrn. 2.5.4 und 2.5.6" ersetzt.

u) Die bisherigen Nummern 2.5.8 bis 2.5.8.2 werden Nummern 2.5.7 bis 2.5.7.2.

v) In der neuen Nummer 2.5.7 wird die Angabe " § 21 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 28 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

w) In der neuen Nummer 2.5.7.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

x) In den neuen Nummern 2.5.7.1.1 bis 2.5.7.1.4 wird jeweils in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

y) In der neuen Nummer 2.5.7.2 wird die Angabe " § 21 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 28 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

z) In Nummer 2.6.9.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

aa) In den Nummern 2.6.9.1.1 bis 2.6.9.1.4 wird jeweils in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

bb) Nummer 2.7 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.7 Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)

Neu:

"2.7 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)".

cc) Nummer 2.9 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.9 Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2

Neu:

"2.9 Altölverordnung (AltölV) in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2091)
Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 70"

. dd) Nummer 2.10 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.10 Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)

Neu:

"2.10 Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232)".

ee) Nummer 2.11 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.11 Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)

Neu:

"2.11 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1145)".

ff) In Nummer 2.13 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "Nr. 96.21" durch die Angabe "Nr. 96.4" ersetzt.

gg) Nummer 2.16 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.16 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644)

Neu:

"2.16 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)".

hh) Nummer 2.17 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.17 Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
Bekanntgabe einer Stelle nach § 11 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67*

Neu:

"2.17 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598)
Bekanntgabe einer Stelle nach § 11 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67*".

ii) Nummer 2.18 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.18 Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)

Neu:

"2.18 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451)".

jj) Nummer 2.19 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.19 Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)

Neu:

"2.19 Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598)".

kk) In Nummer 2.19.7 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1" die Angabe "Nr. 3" angefügt.

ll) Es wird die folgende neue Nummer 2.19.23 eingefügt:

Alt:

2.19.23 Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67

Neu:

"2.19.23 Regelmäßige Überwachung einer Deponie oder Überwachung der Errichtung oder Stilllegung einer Deponie nach § 22 Abs. 1, auch auf der Grundlage eines Überwachungsplans oder Überwachungsprogramms nach § 47 Abs. 7 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 22a, durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Überwachung der Emissionen,
  • Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
  • Messungen,
  • Überprüfung der Eigenkontrolle,
  • Prüfung der angewandten Techniken,
  • Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Deponie oder
  • sonstige Kontrolle
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400".

mm) Die bisherige Nummer 2.19.23 wird Nummer 2.19.24 und wie folgt geändert:

In der Spalte "Gegenstand" werden die Worte "behördlicher Entscheidungen nach § 22" durch die Worte "der behördlichen Entscheidungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 2" ersetzt.

nn) Es wird die folgende neue Nummer 2.19.25 eingefügt:

Alt:

2.19.25 Verlangen einer Überprüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67

Neu:

"2.19.25 Anordnung oder Änderung der behördlichen Entscheidungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67".

oo) Die bisherige Nummer 2.19.24 wird Nummer 2.19.26.

pp) Es wird die folgende neue Nummer 2.19.27 eingefügt:

Alt:

2.19.27 Zulassung des Einbaus einer temporären Abdeckung nach § 25 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67

Neu:

"2.19.27 Anlassbezogene Überwachung einer Deponie oder Überwachung der Errichtung oder Stilllegung einer Deponie nach § 22a Abs. 4 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Überwachung der Emissionen,
  • Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
  • Messungen,
  • Überprüfung der Eigenkontrolle,
  • Prüfung der angewandten Techniken,
  • Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Deponie oder
  • sonstige Kontrollen
nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 2.19.27:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle bestehenden Auflagen und Anordnungen erfüllt und weitere Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind."

qq) Die bisherigen Nummern 2.19.25 bis 2.19.43 werden Nummern 2.19.28 bis 2.19.46.

rr) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nr. 2.19.43 wird die Angabe "Nr. 2.19.43" durch die Angabe "Nr. 2.19.46" ersetzt.

ss) Nummer 2.20.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.20.1 Maßnahme der Überwachung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67

Neu:

"2.20.1 Überwachung der Einhaltung der Grenz- und Zuordnungswerte nach § 4 Abs. 4 Satz 1 durch
  • Kontrolle von Dokumenten und sonstigen Unterlagen oder
  • Entnahme und Untersuchung von Proben
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67".

tt) Nummer 2.21 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.21 Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)

Neu:

"2.21 Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)".

uu) Nummer 2.23 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.23 Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232)

Neu:

"2.23 Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363)".

vv) In Nummer 2.23.1 werden die Worte "Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)" durch die Angabe "KrWG" ersetzt.

2. Tarifnummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6.11.1 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "100" und die Zahl "1 000" durch die Zahl "1 300" ersetzt.

b) Die Nummern 6.11.2 bis 6.11.2.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

6.11.2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639)
6.11.2.1 Anerkennung einer geeigneten Einrichtung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (§ 5 Abs. 7) 146
6.11.2.2 Erlaubnis nach § 5 Abs. 9 b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 140 und höchstens 1000

Neu:

"6.11.2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096)
6.11.2.1 Anerkennung einer geeigneten Einrichtung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (§ 5 Abs. 10 Nr. 3 e) 146
6.11.2.2 Erlaubnis nach § 5a Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 140 und höchstens 1 000".

3. Tarifnummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "140" durch die Zahl "260" ersetzt.

b) In den Nummern 7.1.4 bis 7.1.6 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "140 bis 590" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600" ersetzt.

c) In Nummer 7.1.7 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "102 bis 248" durch die Angabe "140 bis 280" ersetzt.

d) In Nummer 7.1.8 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "200" eingefügt.

e) Die Nummern 7.1.8.1 bis 7.1.8.3

7.1.8.1 für die Dauer bis zu einem Jahr 106
7.1.8.2 für die Dauer bis zu zwei Jahren 140
7.1.8.3 für die Dauer von mehr als zwei Jahren 285


werden gestrichen.

f) In Nummer 7.1.9 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "140" durch die Zahl "200" ersetzt.

g) In Nummer 7.1.10 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "106" durch die Zahl "180" ersetzt.

h) In Nummer 7.1.11 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "40 bis 88" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600" ersetzt.

i) In Nummer 7.1.12 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "88 bis 130" durch die Angabe "110 bis 160" ersetzt.

j) In Nummer 7.1.13 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "88" durch die Zahl "110" ersetzt.

k) In Nummer 7.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "140" durch die Zahl "260" ersetzt.

l) In den Nummern 7.2.4 bis 7.2.6 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "140 bis 590" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600" ersetzt.

m) In Nummer 7.2.7 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "200" eingefügt.

n) Die Nummern 7.2.7.1 bis 7.2.7.3

7.2.7.1 für die Dauer bis zu einem Jahr 106
7.2.7.2 für die Dauer bis zu zwei Jahren 140
7.2.7.3 für die Dauer von mehr als zwei Jahren 285


werden gestrichen.

o) In Nummer 7.2.8 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "40 bis 88" durch die Angabe "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600" ersetzt.

p) In Nummer 7.2.9 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "88 bis 130" durch die Angabe "110 bis 160" ersetzt.

q) In Nummer 7.2.10 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "88" durch die Zahl "110" ersetzt.

4. Tarifnummer 20 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 20.1.1.4 folgende Fassung:

Alt:

20.1.1.4 Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, wenn die Maßnahme
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 700

Neu:

"20.1.1.4 Überwachung nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 durch
  • Vor-Ort-Kontrolle auf dem Rennplatz oder bei einer Wettannahmestelle oder
  • Verlangen einer Auskunft oder Verlangen der Vorlage von Unterlagen zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis oder der Einhaltung von Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist,

wenn die Überwachungsmaßnahme eine behördliche Anordnung zur Folge hat, eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 700".

b) Nummer 20.1.2.5 folgende Fassung:

Alt:

20.1.2.5 Aufsichtliche Maßnahme nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, wenn die Maßnahme
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2.500

Neu:

"20.1.2.5 Überwachung nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 durch
  • Vor-Ort-Kontrolle der Buchmacherörtlichkeit oder
  • Verlangen einer Auskunft oder Verlangen der Vorlage von Unterlagen, wenn die Überwachungsmaßnahme eine behördliche Anordnung zur Folge hat, eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 2 500".

5. Tarifnummer 21 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 21.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

21.1 Chemikaliengesetz

Neu:

"21.1 Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)".

b) Die Nummern 21.1.3 bis 21.1.3.2 werden durch die folgenden neuen Nummern 21.1.3 bis 21.1.3.2.2 ersetzt:

Alt:

21.1.3 Überwachung nach § 21
21.1.3.1 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung Gebühr nach Nr. 39
21.1.3.2 Überwachungsmaßnahme einer anderen Stelle nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 21.1.3.2:
Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachungsmaßnahme
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

Neu:

"21.1.3 Überwachung nach § 21
21.1.3.1 Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder Unterlagen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,
  • Prüfung von Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmitteln,
  • Untersuchung von Herstellungs- und Verwendungsverfahren oder
  • Feststellung und Messung des Vorhandenseins und der Konzentration gefährlicher Stoffe und Gemische
Gebühr nach Nr. 39
21.1.3.2 Überwachung seitens einer anderen Stelle durch
21.1.3.2.1
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder Unterlagen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung,
  • Prüfung von Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmitteln,
  • Untersuchung von Herstellungs- und Verwendungsverfahren im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung oder
  • Feststellung und Messung des Vorhandenseins und der Konzentration gefährlicher Stoffe und Gemische
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
21.1.3.2.2
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder Unterlagen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder
  • Untersuchung von Herstellungs- und Verwendungsverfahren, jeweils außerhalb einer Vor-Ort-Besichtigung
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
Anmerkung zu Nr. 21.1.3.2:
Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachungsmaßnahme
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient."

c) Nummer 21.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

21.3 Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774)

Neu:

"21.3 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)".

d) Nummer 21.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

21.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 *

Neu:

"21.4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200*".

e) Nummer 21.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

21.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Erlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Stoffen oder Gemischen nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250

Neu:

"21.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 297 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Erlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Stoffen oder Gemischen nach § 3 Abs. 3 Buchst. b

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250".

f) Nummer 21.6 erhält folgende Fassung:

Alt:

21.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148)

Neu:

"21.6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)".

6. Es wird die folgende neue Tarifnummer 23 eingefügt:

"23 22a Datenschutz
23.1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72; 2018 Nr. L 127 S. 2; 2021 Nr. L 74 S. 35)
23.1.1 Bearbeitung eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrags nach Artikel 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a nach Zeitaufwand
23.1.2 Bearbeitung einer Meldung nach Artikel 33 Abs. 1, wenn sich herausstellt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt nach Zeitaufwand
23.1.3 Bearbeitung der Mitteilung der Kontaktdaten von Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 Abs. 7, wenn der von der Aufsichtsbehörde eröffnete elektronische Übermittlungsweg nicht genutzt wird nach Zeitaufwand
23.1.4 Bearbeitung der Mitteilung über eine Datenübermittlung nach Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
23.1.5 Anweisung nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. a, wenn aufgrund der bereitgestellten Informationen ein Rechtsverstoß festgestellt wird nach Zeitaufwand
23.1.6 Untersuchung nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. b, wenn aufgrund der Datenschutzüberprüfung ein Rechtsverstoß festgestellt wird nach Zeitaufwand
23.1.7 Hinweis nach Artikel 58 Abs. 1 Buchst. d, wenn sich dieser auf einen tatsächlichen Rechtsverstoß bezieht nach Zeitaufwand
23.1.8 Warnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. a nach Zeitaufwand
23.1.9 Verwarnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b nach Zeitaufwand
23.1.10 Anweisung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. c, d, oder e nach Zeitaufwand
23.1.11 Beschränkung der Verarbeitung einschließlich eines Verbots nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. f nach Zeitaufwand
23.1.12 Anordnung nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. g oder j nach Zeitaufwand
23.1.13 Stellungnahme und Billigung nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. d nach Zeitaufwand
23.1.14 Genehmigung nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. h oder j nach Zeitaufwand
23.1.15 Beratung durch die Aufsichtsbehörde, auch nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. a nach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Nrn. 23.1.2 bis 23.1.15:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Tätigkeit einen Zeitaufwand von weniger als einer halben Stunde erfordert.

Anmerkung zu Nr. 23.1.15:

Gebühren für Beratungen von betroffenen Personen und Datenschutzbeauftragten können nur nach Nr. 23.1.16 erhoben werden.

23.1.16 Bearbeitung einer Anfrage, die offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 Satz 1 ist nach Zeitaufwand
23.2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) Verlangen nach § 40 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand
23.3 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)
23.3.1 Bearbeitung eines Antrages nach § 51 oder 52, der offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 ist nach Zeitaufwand
23.3.2 Bearbeitung einer Anfrage, die offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 57 Abs. 6 ist nach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Nrn. 23.1.1, 23.1.15, 23.1.16, 23.3.1 und 23.3.2:

Der Umfang der Amtshandlung und die voraussichtliche Höhe der Gebühr sind der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner vor der Vornahme der Amtshandlung mitzuteilen.

Anmerkung zu Nr. 23:

Abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 5 sind je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands 50,00 Euro zu berechnen. Die Anmerkung zu den Nrn. 23.1.2 bis 23.1.15 bleibt unberührt."

7. Tarifnummer 37 wird wie folgt geändert:

Alt:

37.1 Gentechnikgesetz

Neu:

a) Nummer 37.1 erhält folgende Fassung:

"37.1 Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)".

b) Die bisherigen Nummern 37.1.21 bis 37.1.21.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 37.1.21 bis 37.1.21.5 ersetzt:

Alt:

37.1.21 Überwachungsmaßnahmen nach § 25
37.1.21.1 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung Gebühr nach Nr. 39
37.1.21.2 Entnahme von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
37.1.21.3 Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 268

Neu:

"37.1.21 Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 25 durch
37.1.21.1 Verlangen einer Auskunft nach § 25 Abs. 2 Gebühr nach Nr. 39
37.1.21.2 Vor-Ort-Kontrolle einer gentechnischen Anlage, einer gentechnischen Arbeit, einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen oder eines Inverkehrbringens von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, nach § 25 Abs. 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) Gebühr nach Nr. 39
37.1.21.3 Entnahme von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
37.1.21.4 Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 268
37.1.21.5 Kontrolle von Unterlagen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Gebühr nach Nr. 39".

8. Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 40.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

40.1 Gewerbeordnung (ohne Arbeitsschutz)

Neu:

"40.1 Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504)".

b) Die bisherige Nummer 40.1.6 wird durch die folgenden neuen Nummern 40.1.6 bis 40.1.6.2 ersetzt:

Alt:

40.1.6 Überwachungsmaßnahme nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362 *

Neu:

"40.1.6 Auskunft und Nachschau nach § 29
40.1.6.1 Anfordern und Prüfen von Auskünften nach § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362*
40.1.6.2 Vor-Ort-Kontrolle nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, insbesondere durch das Betreten und Besichtigen von Grundstücksflächen und Geschäftsräumen sowie das Prüfen geschäftlicher Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362*".

c) Die bisherige Nummer 40.5.6 wird durch die folgenden neuen Nummern 40.5.6 bis 40.5.6.2 ersetzt:

Alt:

40.5.6 Überwachungsmaßnahme nach § 29 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362 *

Neu:

"40.5.6 Auskunft und Nachschau nach § 29 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1
40.5.6.1 Anfordern und Prüfen von Auskünften nach § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362*
40.5.6.2 Vor-Ort-Kontrolle nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 Satz 1, insbesondere durch das Betreten und Besichtigen von Grundstücksflächen und Geschäftsräumen sowie das Prüfen geschäftlicher Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362*".

9. Tarifnummer 44 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 44.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.2 Benzinbleigesetz
Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 Abs. 3
106 bis 710

Neu:

"44.2 Benzinbleigesetz (BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 Abs. 3
106 bis 710".

b) Nummer 44.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Neu:

"44.3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)".

c) Nummer 44.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.4 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)

Neu:

"44.4 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676)".

d) Die Nummern 44.5 und 44.6 erhalten folgende Fassung:

Alt:

44.5 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
Zulassung einer Ausnahme nach § 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260
44.6 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)
Verlängerung des Zeitraums nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 400

Neu:

"44.5 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Zulassung einer Ausnahme nach § 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 260
44.6 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69)
Verlängerung des Zeitraums nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 400".

e) Nummer 44.9 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.9 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV - vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890)

Neu:

"44.9 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)".

f) Nummer 44.13 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.13 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S.1447), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134

Neu:

"44.13 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134".

g) Nummer 44.14 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.14 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV - in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
Zulassung einer Ausnahme nach § 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134

Neu:

"44.14 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
Zulassung einer Ausnahme nach § 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 134".

h) Nummer 44.17.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.17.2 Überwachungsmaßnahme nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchV Gebühr nach Nr. 39

Neu:

"44.17.2 Überprüfung von Unterlagen, physische Kontrolle, Laborprüfung, Vor-Ort-Besichtigung, Entnahme und Prüfung von Produktmustern oder Prüfung von Prüfberichten oder Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchV Gebühr nach Nr. 39".

i) Nummer 44.18 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.18 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV - vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)

Neu:

"44.18 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)".

j)Nummer 44.19 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.19 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)

Neu:

"44.19 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)".

k) Nummer 44.20 erhält folgende Fassung:

Alt:

44.20 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Neu:

"44.20 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)".

10. Es wird die folgende neue Tarifnummer 46 eingefügt:

Alt:

46. (aufgehoben)

Neu:

"46 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG) vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 244)
Anordnung nach § 16 Abs. 7 Satz 2 oder § 21 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50".

11. Der Tarifnummer 48 werden die folgenden Nummern 48.16 bis 48.16.4 angefügt:

"48.16 Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. S. 2754)
48.16.1 Erlaubnis nach § 1
48.16.1.1 aufgrund einer Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 40 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
48.16.1.2 im Übrigen 53
48.16.2 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 1.060
48.16.3 Prüfung der Meldung einer Dienstleistungserbringung nach § 46 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 106 und höchstens 212
48.16.4 Bescheinigung nach § 47 53".

12. Tarifnummer 51 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 51 erhält folgende Fassung:

Alt:

51 Ladenöffnung
(Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten)

Neu:

"51 Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 80)".

b) Nummer 51.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

51.2 Genehmigung nach § 5 Abs. 1 76 bis 770

Neu:

"51.2 Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder 4 76 bis 770".

13. Tarifnummer 57 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 57 erhält folgende Fassung:

Alt:

57 Glücksspiel
(Glücksspielstaatsvertrag [GlüStV], Niedersächsisches Glücksspielgesetz [NGlüSpG], Niedersächsische Glücksspielverordnung [NGlüSpVO] und Niedersächsisches Spielhallengesetz [NSpielhG])

Neu:

"57 Glücksspiel
(Glücksspielstaatsvertrag 2021 [GlüStV 2021] vom 29. Oktober 2020 [Nds. GVBl. 2021 S. 134], Niedersächsisches Glücksspielgesetz [NGlüSpG] vom 17. Dezember 2007 [Nds. GVBl. S. 756], zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2022 [Nds. GVBl. S. 36], Niedersächsische Glücksspielverordnung [NGlüSpVO] vom 27. Mai 2013 [Nds. GVBl. S. 118], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 [Nds. GVBl. S. 412], und Niedersächsisches Spielhallengesetz [NSpielhG] vom 26. Januar 2022 [Nds. GVBl. S. 36])".

b) In den Nummern 57.1.1, 57.1.2 und 57.1.3 wird jeweils im Klammerzusatz nach der Angabe "GlüStV" die Angabe "2021" eingefügt.

c) Nummer 57.1.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

57.1.5 Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV zum Betreiben gewerblicher Spielvermittlung im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV, auch in den Fällen des § 19 Abs. 2 GlüStV

Neu:

57.1.5 Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 zum Betreiben gewerblicher Spielvermittlung im Sinne des § 3 Abs. 8 GlüStV 2021, auch in den Fällen des § 19 Abs. 2 GlüStV 2021".

d) Nummer 57.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

57.2 (aufgehoben)

Neu:

"57.2 Ausübung der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV 2021 oder § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NGlüSpG nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 NGlüSpG durch
  • Vor-Ort-Kontrolle bei einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle der "GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder", einer Geschäftsstelle der gewerblichen Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler oder einer Wettvermittlungsstelle oder
  • Verlangen einer Auskunft oder Verlangen der Vorlage von Unterlagen,

wenn die Überwachungsmaßnahme eine behördliche Anordnung zur Folge hat, eine Beanstandung zur Folge hat, deren Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 5 000".

e) Nummer 57.7.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

57.7.3 Prüfung der Erfüllung der Vorgaben des Anhangs "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zum Glücksspielstaatsvertrag (§ 6 Satz 2 GlüStV, § 22 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG) 100 bis 1.000

Neu:

"57.7.3 Prüfung der Erfüllung der Vorgaben zum Sozialkonzept (§ 6 GlüStV 2021, § 22 Abs. 1 NGlüSpG) 100 bis 1 000".

f) Nummer 57.7.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

57.7.5 Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.000 und höchstens 500.000

Neu:

"57.7.5 Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NGlüSpG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9a Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 27 p Abs. 2 GlüStV 2021) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.000 und höchstens 500 000".

14. Tarifnummer 64 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 64.1.1.1 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Klammerzusatz "(NAGBNatSchG)" die Worte "vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451)" eingefügt und die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes " ersetzt.

b) In den Nummern 64.1.1.1.1 bis 64.1.1.1.4 wird jeweils in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

c) Die Anmerkung zu Nr. 64.1.7 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. "b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437) durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1."

d) Nummer 64.1.21 erhält folgende Fassung:

Alt:

64.1.21 Maßnahme zur Überwachung eines Zoos nach § 42 Abs. 6 50 bis 2 000

Neu:

"64.1.21 Überwachung eines Zoos nach § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 52 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
50 bis 2 000".

e) Nummer 64.1.25 erhält folgende Fassung:

Alt:

64.1.25 Maßnahme zur Überwachung während des Betriebs oder nach der Beseitigung eines Tiergeheges (§ 43 Abs. 3 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG und mit § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG) 50 bis 750

Neu:

"64.1.25 Überwachung der Einhaltung einer nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 getroffenen Anordnung für den Betrieb oder zur Beseitigung eines Tiergeheges nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NAGBNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
50 bis 750".

f) Nummer 64.1.32 erhält folgende Fassung:

Alt:

64.1.32 Maßnahme zur Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 52) 29 bis 590

Neu:

"64.1.32 Überwachung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NAGBNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
29 bis 590".

g) Nummer 64.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

64.2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)

Neu:

"64.2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451)".

h) In Nummer 64.2.1.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

i) In den Nummern 64.2.1.1.1 bis 64.2.1.1.4 wird jeweils in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

j) Nummer 64.2.7 erhält folgende Fassung:

Alt:

64.2.7 Maßnahme zur Kontrolle während des Bodenabbaus und nach dem Bodenabbau 70 bis 710
Anmerkung zu Nr. 64.2.7:
Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau ist der Aufwand für Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau bereits mit der Gebühr für die Genehmigung abgegolten.

Neu:

"64.2.7 Überwachung der Einhaltung der sich aus der Genehmigung eines Bodenabbaus ergebenden Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NAGBNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
70 bis 710
Anmerkung zu Nr. 64.2.7:
Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau ist der Aufwand für Überwachungen während des Abbaus und nach dem Abbau bereits mit der Gebühr für die Genehmigung abgegolten."

k) Nummer 64.6 erhält folgende Fassung:

Alt:

64.6 Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"

Neu:

"64.6 Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI) vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451)".

l) Nummer 64.7 erhält folgende Fassung:

Alt:

64.7 Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

Neu:

"64.7 Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 373)".

m) Nummer 64.8 erhält folgende Fassung:

Alt:

64.8 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"

Neu:

"64.8 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451, 505)".

n) In der Anmerkung zu Nr. 64.8.15 Buchst. b wird die Angabe "Nr. 64.1.26" durch die Angabe "Nr. 64.1.34" ersetzt.

15. Tarifnummer 70 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 70.5 eingefügt:

"70.5 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50".

b) Die bisherigen Nummern 70.5 bis 70.15 werden Nummern 70.6 bis 70.16.

c) Die neue Nummer 70.16 erhält folgende Fassung:

Alt:

70.16 Überwachungsmaßnahme nach § 29 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70


Neu:

"70.16 Überwachung des Prostitutionsgewerbes nach § 29 durch
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen,
  • Vor-Ort-Kontrolle von Grundstücken und Räumlichkeiten oder
  • Personenkontrollen an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
Anmerkungen zu Nr. 70.16:
  1. Die Zeiten der Vor- und Nachbereitung der Überwachungsmaßnahme sind bei der Bemessung der Gebühr mit zu berücksichtigen.
  2. Soweit für die Überwachungsmaßnahme oder die Vor- und Nachbereitung die Hinzuziehung externer Sachverständiger erforderlich ist, werden die dabei entstehenden Aufwendungen als Auslagen geltend gemacht."

16. In Tarifnummer 76 werden in Nummer 76.2.1 in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

17. In Tarifnummer 77 wird in Nummer 77.1.9 in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

18. Tarifnummer 78 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 78.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "235" durch die Zahl "550" ersetzt.

b) In Nummer 78.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "70" durch die Zahl "80" ersetzt.

19. Tarifnummer 84 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 84.4 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Menschen" das Komma durch den Klammerzusatz "(NiSG)" und die Worte "Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)" durch die Worte "Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)" ersetzt.

b) In Nummer 84.4.1 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "57" und die Zahl "420" durch die Zahl "450" ersetzt.

c) In Nummer 84.4.2 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "50" durch die Zahl "57" und die Zahl "970" durch die Zahl "1 020" ersetzt.

d) In Nummer 84.4.3 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "120" durch die Zahl "140" und die Zahl "700" durch die Zahl "750" ersetzt.

e) In Nummer 84.4.4 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Zahl "60" durch die Zahl "70" und die Zahl "700" durch die Zahl "750" ersetzt.

f) Den Anmerkungen zu den Nrn. 84.4.1 und 84.4.2 wird der folgende Buchstabe c angefügt:

"c) Die Aufwendungen für eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 angeordnete Überprüfung sind neben der Gebühr als Auslagen zu erstatten."

20. Tarifnummer 102 erhält folgende Fassung:

Alt:

102 Psychotherapeutengesetz  
102.1 Approbation nach § 2 Abs. 1 134
102.2 Approbation nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 102.2:
Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
102.3 Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Aufhebung der Approbation nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 Sätze 1 oder 2 134 bis 560
102.4 Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 102 bis 236
102.5 Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 4 Abs. 1  
102.5.1 für die Dauer bis zu einem Jahr 102
102.5.2 für die Dauer bis zu zwei Jahren 134
102.5.3 für die Dauer von mehr als zwei Jahren 270
102.6 Widerruf einer Erlaubnis nach § 4 39 bis 84
102.7 Ersatzapprobation 84 bis 124
102.8 Zweitschrift einer Approbationsurkunde 84
102.9 Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 6 280 bis 1.680
102.10 Approbation nach § 12 134 bis 540

Neu:

"102 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)
102.1 Approbation nach § 2 Abs. 1 260
102.2 Approbation nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 oder 12 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600
Anmerkung zu Nr. 102.2:

Die Aufwendungen für Prüferinnen, Prüfer, aufsichtführende Personen und Sachverständige sind neben der Gebühr als Auslagen zu erstatten.

102.3 Ausstellen einer Ersatzapprobationsurkunde 110 bis 160
102.4 Ausstellen einer Zweitschrift einer Approbationsurkunde 110
102.5 Rücknahme, Widerruf, oder Anordnung des Ruhens einer Approbation nach § 5 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Aufhebung der Anordnung des Ruhens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180 und höchstens 600
102.6 Erlaubnis nach § 3, deren Verlängerung oder Erlaubnis nach § 4 200
102.7 Feststellung nach § 9 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 180
102.8 Feststellung der wesentlichen Ausbildungsunterschiede nach § 11 oder 12 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens100 und höchstens 600".

21. Tarifnummer 106 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 106.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

106.1 Bundes-Bodenschutzgesetz

Neu:

"106.1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)".

b) Nummer 106.1.9 erhält folgende Fassung:

Alt:

106.1.9 Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 15 Abs. 1 Satz 1

Neu:

"106.1.9 Überwachung von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Sachverhaltsaufklärung,
  • Entnahme und Untersuchung von Proben oder
  • Kontrolle von Unterlagen
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100".

22. Tarifnummer 121 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 121 und 121.1 erhalten folgende Fassung:

Alt:

121 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
121.1 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 7 Gebühr nach Nr. 39

Neu:

"121 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
121.1 Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 durch
  • Besichtigung oder Prüfung eines Produktes,
  • Entnahme und Prüfung von Proben oder
  • Prüfung von Mustern, Unterlagen oder Informationen
Gebühr nach Nr. 39".

b) Nummer 121.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

121.4 Maßnahme zur Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67

Neu:

"121.4 Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Abs. 4 und 5 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Prüfung von Unterlagen in Konformitätsbewertungsverfahren oder sonstigen Unterlage oder
  • Verlangen von Auskünften oder Unterlagen
Gebühr nach Nr. 39".

23. Tarifnummer 122

122 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 54 und höchstens 1.080

wird gestrichen.

24. In Tarifnummer 124 erhalten die Nummern 124 und 124.1 folgende Fassung:

Alt:

124 Umweltschadensgesetz
124.1 Überwachungsmaßnahme nach § 7 Abs. 1 nach Zeitaufwand

Neu:

"124 Umweltschadensgesetz (USchadG) in der Fassung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)
124.1 Überwachung der Einhaltung der Pflicht, eine Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungsmaßnahme zu ergreifen, nach § 7 Abs. 1 durch
  • Vor-Ort-Kontrolle oder
  • Kontrolle von Informationen, Daten oder Unterlagen
nach Zeitaufwand".

25. In Tarifnummer 128 erhält Nummer 128.1 folgende Fassung:

Alt:

128.1 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 8 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39

Neu:

"128.1 Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 8 Abs. 1 oder § 10 Abs. 2 und 3 durch
  • Kontrolle von Stichproben,
  • Überprüfung von Unterlagen,
  • physische Kontrollen und Laborprüfungen,
  • Besichtigung oder Prüfung eines Produktes,
  • - Entnahme und Prüfung von Proben oder Prüfung von Mustern, Unterlagen oder Informationen
Gebühr nach Nr. 39".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 220888

ENDE