Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 25. Oktober 2022
(Nds. GVBl. Nr. 37 vom 07.11.2022 S. 669; ber. S. 734)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und dem Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304), wird wie folgt geändert:

1. Der Tarifnummer 14 wird die folgende Nummer 14.3 angefügt:

"14.3 Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand".

2. Tarifnummer 29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 29.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"29.1 Sprengstoffgesetz (SprengG) ".

Neu:

"29.1 Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) ".

b) In Nummer 29.1.7 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)" ersetzt.

c) Nach Nummer 29.1.32 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu den Nrn. 29.1.3, 29.1.15, 29.1.17, 29.1.18, 29.1.20 und 29.1.22:
Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 29.1.6."

d) In Nummer 29.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" durch die Worte "Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)" ersetzt.

e) Nach Nummer 29.2.8 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu Nr. 29.2.8:
Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 29.1.6."

f) Die Anmerkung zu den Nrn. 29.1.2, 29.1.13, 29.1.15, 29.1.16, 29.1.18, 29.1.20 und 29.2.9

Anmerkung zu den Nrn. 29.1.2, 29.1.13, 29.1.15, 29.1.16, 29.1.18, 29.1.20 und 29.2.9:

Wird im Rahmen eines Verfahrens eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 8 Abs. 4 SprengG durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 29.1.5

wird gestrichen.

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
3. Tarifnummer 40 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 40.1.2.1 bis 40.1.3 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.1.2.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 43

40.1.2.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 22

40.1.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 117

"nach Zeitaufwand*".

b) In den Nummern 40.1.4.1 und 40.1.4.2 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.1.4.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 15

40.1.4.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 40

"nach Zeitaufwand".

c) In den Nummern 40.1.5 bis 40.1.6.2 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.1.5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 391

40.1.6.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362

40.1.6.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362

"nach Zeitaufwand*".

d) In Nummer 40.1.7 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" folgende Fassung:

alt neu
40.1.7 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 5.900 "nach Zeitaufwand".

e) In den Nummern 40.1.8.1 und 40.1.8.2 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.1.8.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 246

40.1.8.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 276

"nach Zeitaufwand*".

f) In den Nummern 40.1.9.1 bis 40.1.9.3 und 40.1.11 bis 40.1.12.6 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.1.9.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.520

40.1.9.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 76

40.1.9.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1.180

40.1.11 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 230

40.1.12.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 2.500

40.1.12.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350

40.1.12.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 300

40.1.12.4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 300

40.1.12.5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 300

40.1.12.6 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 450

"nach Zeitaufwand".

g) In den Nummern 40.1.13 bis 40.1.19.10 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.1.13 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 437

40.1.14.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 1147

40.1.14.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 253

40.1.14.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 395

40.1.15 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 190

40.1.16 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 154

40.1.17 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 94

40.1.18 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 594

40.1.19.1.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 377

40.1.19.1.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 61

40.1.19.1.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 54

40.1.19.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 65

40.1.19.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 81

40.1.19.4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 186

40.1.19.5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 125

40.1.19.6 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 43

40.1.19.7 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 59

40.1.19.8 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 133

40.1.19.9 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 289

40.1.19.10 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 440

"nach Zeitaufwand*".

h) In den Nummern 40.1.19.11 bis 40.1.19.14 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.1.19.11 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 530

40.1.19.12.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 710

40.1.19.12.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350

40.1.19.13 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 178

40.1.19.14 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350

"nach Zeitaufwand".

i) In den Nummern 40.1.19.15, 40.1.19.16, 40.1.19.18 bis 40.1.21.10, 40.1.21.12, 40.2 und 40.3.1 bis 40.3.5 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.1.19.15 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 120

40.1.19.16 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 242

40.1.19.18 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 75

40.1.20.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 513

40.1.20.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 151

40.1.21.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 438

40.1.21.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 450

40.1.21.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 377

40.1.21.4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 385

40.1.21.5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 396

40.1.21.6 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 485

40.1.21.7 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 402

40.1.21.8 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 450

40.1.21.9 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 183

40.1.21.10 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 326

40.1.21.12 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 120

40.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 68

40.3.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 88

40.3.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 73

40.3.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 99

40.3.4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 84

40.3.5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 215

"nach Zeitaufwand*".

j) In den Nummern 40.4.1 und 40.4.2 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.4.1 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 214
und höchstens 710

40.4.2 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 35
und höchstens 590

"nach Zeitaufwand".

k) In den Nummern 40.5.1 bis 40.5.6.2 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
40.5.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 280

40.5.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 112

40.5.3 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350

40.5.4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 350

40.5.4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362

40.5.5 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362

40.5.6.1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362

40.5.6.2 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 362

"nach Zeitaufwand*".

4. Tarifnummer 46 erhält folgende Fassung:

Alt:

"46 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG) vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2021 (Nds. GVBl. S. 244)
Anordnung nach § 16 Abs. 7 Satz 2 oder § 21 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50".

Neu:

"46 Niedersächsisches Krankenhausgesetz vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 376)
Anordnung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50".

5. Tarifnummer 58 erhält folgende Fassung:

Alt:


58 Medizinprodukte
58.1 Medizinproduktegesetz (MPG) in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 223 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
58.1.1 Anforderung und Prüfung einer Liste nach § 12 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.1.2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 25 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.1.3 Überwachungsmaßnahme nach § 26 nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 58.1.3:
  1. Überwachungsmaßnahmen sind insbesondere
    1. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zum Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme, zum Errichten, Betreiben oder Anwenden von Medizinprodukten,
    2. Prüfung der Aufbereitung von Medizinprodukten,
    3. Anforderung von Dokumentationen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen sowie deren Prüfung,
    4. Prüfung von Verfahrensabläufen, z.B. bei der Aufbereitung von Medizinprodukten,
    5. Entnahme, Anforderung oder Untersuchung von Proben und
    6. Prüfung von klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen.
  2. Eine Überwachungsmaßnahme kann sowohl in dem zu überwachenden Betrieb oder der zu überwachenden Einrichtung als auch durch Prüfung oder Untersuchung von Unterlagen oder Proben in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.
  3. Soweit es für die Überwachungsmaßnahme oder die Vor- und Nachbereitung erforderlich ist, Sachverständige oder Labore hinzuzuziehen, werden die durch die Hinzuziehung entstehenden Aufwendungen als Auslagen erhoben.
58.1.4 Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
58.1.5 Anordnung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Sätze 1 und 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
58.1.6 Anordnung oder Warnung nach § 28 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
58.1.7 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 30 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.1.8 Anforderung und Prüfung eines Sachkundenachweises nach § 31 Abs. 3 Satz 1, wenn der Sachkundenachweis nicht im Rahmen der Überwachung nach § 26 angefordert wird nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.1.9 Bescheinigung nach § 34 Abs. 1
58.1.9.1 für ein Medizinprodukt 130
58.1.9.2 für jedes weitere Medizinprodukt zusätzlich 35
58.1.9.3 je Mehrausfertigung 25
58.2 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)
58.2.1 Überwachung einer Maßnahme nach § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.2.2 Maßnahme nach § 15 oder 17 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034)
58.3.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 14 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.3.2 Anforderung und Prüfung eines Nachweises nach § 19 Nr. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.4 Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1692)
58.4.1 Überwachung der Durchführung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Prüf- oder Evaluierungsplan sowie den medizinprodukterechtlichen Vorschriften, soweit die Überwachung nicht im Rahmen einer Überwachung nach § 26 MPG erfolgt nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.4.2 Anordnung nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.5 Auskünfte, Beratungen, Bescheinigungen und Zertifikate auf Antrag oder Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
Anmerkungen zu Nr. 58.5:

a) Gebühren werden nicht erhoben für einfache mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.

b) Die Gebühr für Bescheinigungen nach § 34 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes richtet sich nach Nr. 58.1.9


Neu:

"58 Medizinprodukte
58.1 Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833)
58.1.1 Kontrolle nach § 8 Abs. 7 Satz 4 nach Zeitaufwand
58.1.2 Entgegennahme einer Anzeige nach § 14 Abs. 6 und Prüfung, ob die besonderen Anforderungen nach § 5 erfüllt sind nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
Anmerkungen zu Nr. 58.1.2:

Maßnahmen zur Prüfung sind insbesondere:

  1. Prüfung, ob die besonderen Anforderungen nach § 5 erfüllt sind,
  2. Verlangen eines Nachweises und dessen Prüfung,
  3. Prüfung von Verfahrensabläufen zur Durchführung von messtechnischen Kontrollen.

Eine Prüfung kann sowohl in dem zu überwachenden Betrieb als auch durch Prüfung von Unterlagen in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.

58.1.3 Verlangen eines Nachweises nach § 19 Nr. 4 Satz 2 und dessen Prüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.2 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 3f des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)
58.2.1 Entgegennahme einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder 2 und deren Prüfung nach Zeitaufwand
58.2.2 Ausstellen eines Freiverkaufszertifikates nach § 10
58.2.2.1 für ein Medizinprodukt 130
58.2.2.2 für jedes weitere Medizinprodukt zusätzlich 35
58.2.2.3 je Mehrausfertigung 25
58.2.3 Überprüfung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Überwachung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand
58.2.4 Maßnahme nach § 74 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 nach Zeitaufwand
58.2.5 Maßnahme nach § 76 Abs. 3 nach Zeitaufwand
58.2.6 Überwachungsmaßnahme nach § 77 Abs. 2 und 3 nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Nr. 58.2.6:

a) Überwachungsmaßnahmen sind insbesondere

1. Prüfung, ob die Voraussetzungen zum Inverkehrbringen, zur Inbetriebnahme, zum Bereitstellen auf dem Markt, zum Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten erfüllt sind,

2. Prüfung der Aufbereitung von Medizinprodukten, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril angewendet werden,

3. Überprüfung der Einhaltung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken,

4. Überprüfung von durchgeführten Sicherheitskorrekturmaßnahmen des Herstellers,

5. Anforderung von Dokumentationen, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen sowie deren Prüfung,

6. Durchführung von Produktprüfungen nach § 79 Abs. 1 Nr. 3.

Eine Überwachungsmaßnahme kann sowohl in dem zu überwachenden Betrieb oder der zu überwachenden Einrichtung als auch durch Prüfung oder Untersuchung von Unterlagen oder Proben in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.

b) Aufwendungen, die im Rahmen der Überwachung einschließlich der Vor- und Nachbereitung von Überwachungsmaßnahmen durch die Hinzuziehung von Sachverständigen oder für Untersuchungen im Labor entstehen, werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

c) Wird eine Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde ergriffen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn die medizinprodukterechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens beachtet wurden.

58.2.7 Maßnahme nach § 78 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
58.2.8 Maßnahme nach § 82 Abs. 2 nach Zeitaufwand
58.2.9 Verlangen eines Nachweises der erforderlichen Sachkenntnis nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und dessen Prüfung, wenn der Nachweis nicht im Rahmen der Überwachung nach § 77 geprüft wird nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
58.3 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 117 S. 1; 2019 Nr. L 117 S. 9, Nr. L 334 S. 165; 2021 Nr. L 241 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 18)
58.3.1 Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur übermittelten Angaben, Unterlagen, Bescheinigungen sowie einer angeforderten Produktprobe oder eines angeforderten Produktmodells nach Artikel 16 Abs. 4 nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 58.3.1:
Die Prüfung von Angaben, Unterlagen und Bescheinigungen sowie von Proben und Modellen kann sowohl beim Wirtschaftsakteur als auch in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.
58.3.2 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 31 Abs. 2 nach Zeitaufwand
58.3.3 Bestätigung des Nichtvorliegens eines Sicherheitsproblems nach Artikel 46 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. a nach Zeitaufwand
58.3.4 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung nach Artikel 46 Abs. 9 Unterabs. 2 nach Zeitaufwand
58.3.5 Überwachungsmaßnahme nach den Artikeln 93 bis 95 und 97 bis 99, soweit diese nicht von Nummer 58.2.4, 58.2.5, 58.2.7 oder 58.2.8 erfasst ist nach Zeitaufwand
58.4 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. EU Nr. L 117 S. 176; 2019 Nr. L 117 S. 11, Nr. L 334 S. 167; 2021 Nr. L 233 S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. EU Nr. L 19 S. 3)
58.4.1 Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur übermittelten Angaben, Unterlagen, Bescheinigungen sowie einer angeforderten Produktprobe oder eines angeforderten Produktmodells nach Artikel 16 Abs. 4 nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 58.4.1:
Die Prüfung von Angaben, Unterlagen und Bescheinigungen sowie von Proben und Modellen kann sowohl beim Wirtschaftsakteur als auch in Räumen der Überwachungsbehörde erfolgen.
58.4.2 Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 28 Abs. 2 nach Zeitaufwand
58.4.3 Bestätigung des Nichtvorliegens eines Sicherheitsproblems nach Artikel 42 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. a nach Zeitaufwand
58.4.4 Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung nach Artikel 42 Abs. 9 Unterabs. 2 nach Zeitaufwand
58.4.5 Überwachungsmaßnahme nach den Artikeln 88 bis 90 und 92 bis 94, soweit diese nicht von Nummer 58.2.4, 58.2.5, 58.2.7 oder 58.2.8 erfasst ist nach Zeitaufwand
58.5 Auskünfte, Beratungen, Bescheinigungen und Zertifikate auf Antrag oder Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
Anmerkungen zu Nr. 58.5:
  1. Gebühren werden nicht erhoben für einfache mündliche und einfache schriftliche Auskünfte.
  2. Die Gebühr für das Ausstellen eines Freiverkaufszertifikates nach § 10 MPDG richtet sich nach Nr. 58.2.2."

6. Tarifnummer 64 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 64.1.2 wird die folgende neue Nummer 64.1.3 eingefügt:

"64.1.3 Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 70 bis 5 000".

b) Die bisherigen Nummern 64.1.3 bis 64.1.6 werden Nummern 64.1.4 bis 64.1.7.

c) Die Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.1.6 werden wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe "Nr. 64.1.6" durch die Angabe "Nr. 64.1.7" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 64.1.26" durch die Angabe "Nr. 64.1.35" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 64.1.7 wird Nummer 64.1.8.

e) In der Überschrift der Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.1.7 wird die Angabe "Nr. 64.1.7" durch die Angabe "Nr. 64.1.8" ersetzt.

f) Die bisherigen Nummern 64.1.8 bis 64.1.34 werden Nummern 64.1.9 bis 64.1.35.

g) Die Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.1.34 werden wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe "Nr. 64.1.34" durch die Angabe "Nr. 64.1.35" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Buchstabe c angefügt:

"c) Wird eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG für die Beseitigung von bis zu drei Bäumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), gewährt, so kann die Gebühr bis auf 35 Euro ermäßigt werden."

7. Tarifnummer 96 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkungen zu den Nrn. 96.1.22.1 und 96.1.22.2

Anmerkungen zu den Nrn. 96.1.22.1 und 96.1.22.2:
a) Wird in dem Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1.

werden gestrichen.

b) Nach der Anmerkung zu Nr. 96.1.23.2 werden die folgenden Anmerkungen zu den Nrn. 96.1.22.1, 96.1.22.2, 96.1.23.1 und 96.1.23.2 eingefügt:

"Anmerkungen zu den Nrn. 96.1.22.1, 96.1.22.2, 96.1.23.1 und 96.1.23.2:

a) Wird in dem Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), durchgeführt und festgestellt, dass UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nr. 112.2.1.1."

8. Tarifnummer 108 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 108 wird die Angabe "vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88)" durch die Worte "in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)" ersetzt.

b) Nummer 108.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

108.2 Gewahrsamnahme nach § 18
108.2.1 Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug

45

108.2.2 Unterbringung im Polizeigewahrsam, je angefangene 24 Stunden

35

108.2.3 Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
108.2.3.1 je Dienstraum und je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 30
108.2.3.2 je Dienstfahrzeug und je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 55
Anmerkung zu Nr. 108.2.3:

Aufwendungen für die Reinigung durch Dritte werden als Auslagen erhoben.

Neu:

"108.2 Gewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 und 2
108.2.1 Verbringung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person
108.2.1.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.2.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70, jedoch mindestens 17,50 je Einsatz
108.2.2 Unterbringung im Polizeigewahrsam
108.2.2.1 bis 24 Stunden oder die ersten 24 Stunden 64
108.2.2.2 je weitere angefangene 24 Stunden 57
108.2.3 Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
108.2.3.1 je Dienstraum und je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30
108.2.3.2 je Kraftfahrzeug
108.2.3.2.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
108.2.3.2.2 je gefahrenen Kilometer, der erforderlich ist, um das Fahrzeug zum Ort der Reinigung zu verbringen 0,70
Anmerkung zu Nr. 108.2.3:

Aufwendungen für die Reinigung durch Dritte werden als Auslagen erhoben.

Anmerkung zu Nr. 108.2.3.2.1:

Der erforderliche Zeitaufwand umfasst auch die Zeit für die Verbringung des Fahrzeugs zum Ort der Reinigung."

9. In Tarifnummer 129 erhält in den Nummern 129.1 bis 129.16 die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils folgende Fassung:

alt neu
129.1 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000

129.2 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000

129.3 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 3.000

129.4 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000

129.5 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 3.000

129.6 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 3.000

129.7 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000

129.8 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000

129.9 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000

129.10 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 10.000

129.11 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 5.000

129.12 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 10.000

129.13 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 10.000

129.14 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 7.500

129.15 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 15.000

129.16 nach Zeitaufwand,
jedoch höchstens 15.000

"nach Zeitaufwand".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 222334

ENDE