Änderungstext

Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport
- Niedersachsen -

Vom 3. Juli 2023
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 06.07.2023 S. 162)



Aufgrund

des § 13a Satz 1 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882),

des Artikels 29 Satz 1 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) in Verbindung mit Artikel I § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),

des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 65),

des § 17 Sätze 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111),

des § 1, § 3 Satz 1 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665), und

des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54),

wird verordnet:

Artikel 1
ZustVO-NOA - Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Namensrechts, nach dem Gesetz über Orden und Ehrenzeichen sowie im Pass- und Ausweiswesen

§ 1 Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Namensrechts

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörden nach § 5 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), sowie die Aufgaben nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 47 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666).

(2) Auf Antrag kann das Fachministerium einer kreisangehörigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist und der Landkreis der Übertragung zugestimmt hat. Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

(3) Vereinbarungen nach § 6 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), die Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 regeln und aufgrund des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 752), über den 31. Dezember 2012 hinaus fortgelten, hebt das Fachministerium auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

§ 2 Aufgaben nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Die Gemeinden sind zuständig für das Ausstellen von Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 und für die Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

§ 3 Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz, dem Passgesetz und dem eID-Karte-Gesetz

Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben

  1. nach dem Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281),
  2. nach dem Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), und
  3. nach dem eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678).

Artikel 2
ZustVO-ASVS - Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf den Gebieten des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

§ 1 Aufgaben auf dem Gebiet des Ausländerrechts

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ( AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106), jedoch

  1. nicht für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen und
  2. nicht in Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer, die
    1. in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes,
    2. in einer Aufnahmeeinrichtung, in der in § 15a oder § 24 AufenthG genannte Personen aufgenommen werden, oder
    3. in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 AufenthG

wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind.

Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG).

(2) Die Gemeinden sind zuständig für die Änderung der Angaben über die Anschrift in einem Dokument nach § 78 AufenthG und der Daten über die Anschrift in dem im Dokument enthaltenen Speicher- und Verarbeitungsmedium. Die Zuständigkeit nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die einer aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage unterliegen, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist.

(4) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die sich

  1. in Haft oder auf richterliche Anordnung in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden, wenn die Haft oder der Gewahrsam nicht auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes angeordnet wurde, oder
  2. nach § 35 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in einer staatlich anerkannten Einrichtung aufhalten,

bleibt die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Person vor dem Beginn eines Aufenthalts nach Nummer 1 oder 2 zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und in Bezug auf Personen nach Absatz 3 die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist. Ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelbar oder war der letzte gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Landes Niedersachsen, so ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Haft oder der sonstige öffentliche Gewahrsam (Satz 1 Nr. 1), oder der Aufenthalt (Satz 1 Nr. 2) begonnen hat. Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn es zu einem Wechsel zwischen den Arten des Aufenthalts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 kommt.

(5) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 2 Aufgaben auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847), und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 NKomVG).

§ 3 Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz

Die Gemeinden sind zuständig für die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlingen, die nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf das Land Niedersachsen verteilt sind.

§ 4 Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

Die Gemeinden sind zuständig für die Bestätigung der Identität und der Vertretungsmacht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759).

Artikel 3
ZustVO-Amtshilfe - Verordnung über Zuständigkeiten für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden in Verwaltungssachen sowie für das Ausstellen von Apostillen

§ 1 Zustellung von ausländischen Schriftstücken in Verwaltungssachen

(1) Für Niedersachsen ist die Polizeidirektion Lüneburg die zentrale Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533).

(2) Für die Zustellung ausländischer Schriftstücke in Verwaltungssachen auf Ersuchen der zentralen Behörde und das Zurückleiten solcher Schriftstücke nach § 3 Sätze 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) sind die Gemeinden zuständig.

§ 2 Ausländische Ersuchen um Auskünfte und Ermittlungen in Verwaltungssachen

Für Niedersachsen ist die Polizeidirektion Lüneburg die zentrale Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533).

§ 3 Apostillen nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Die Polizeidirektionen ( § 90 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes) sind zuständig für das Ausstellen von Apostillen nach Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) in Bezug auf öffentliche Urkunden, die nicht von den Gerichten, Notarinnen und Notaren, Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie vom Niedersächsischen Justizministerium ausgestellt wurden, und die Aufgaben nach Artikel 7 dieses Übereinkommens.

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht

§ 2 Nrn. 1 und 2,

1. aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), jedoch
  1. nicht für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen und
  2. nicht in Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer, die
    1. a) in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes,
    2. b) in einer Aufnahmeeinrichtung, in der in § 15a oder § 24 AufenthG genannte Personen aufgenommen werden, oder
    3. c) in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 AufenthG
  3. wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind;

2. die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften;

§ 2a,

§ 2a Örtliche Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte 23

für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen

(1) Für die in § 2 Nr. 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die einer aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage unterliegen, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist.

(2) Für die in § 2 Nr. 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die sich

  1. in Haft oder auf richterliche Anordnung in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden, wenn die Haft oder der Gewahrsam nicht auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes angeordnet wurde, oder
  2. nach § 35 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in einer staatlich anerkannten Einrichtung aufhalten,

bleibt die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Person vor dem Beginn eines Aufenthalts nach Nummer 1 oder 2 zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und in Bezug auf Personen nach Absatz 1 die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist. Ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelbar oder war der letzte gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Landes Niedersachsen, so ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Haft oder der sonstige öffentliche Gewahrsam (Satz 1 Nr. 1) oder der Aufenthalt (Satz 1 Nr. 2) begonnen hat. Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn es zu einem Wechsel zwischen den Arten des Aufenthalts nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 kommt.

(3) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die in § 2 Nr. 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und

1. die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und den §§ 8 und 9 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), sowie die Aufgaben nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 47 des Gesetzes von 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666);

Abs. 4,

(4) Auf Antrag kann das Fachministerium einer kreisangehörigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist und der Landkreis der Übertragung zugestimmt hat. Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

§ 4 Nrn. 2, 3 und 6 bis 11

2. die Durchführung der Zustellungen auf Ersuchen der zentralen Behörde nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665);

3. die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 und die Erteilung von Genehmigungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334);

6. die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlingen, die nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf das Land Niedersachsen verteilt sind;

7. die Bestätigung der Identität und der Vertretungsmacht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129);

8. die Änderung der Angaben über die Anschrift in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), und der Daten über die Anschrift in dem im Dokument enthaltenen Speicher- und Verarbeitungsmedium, wobei die Zuständigkeit nach § 2 Nr. 1 unberührt bleibt;

9. die Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281);

10. die Aufgaben nach dem Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281);

11. die Aufgaben nach dem eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678);

und § 7

§ 7

Sind durch Vereinbarung nach § 6 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), Zuständigkeiten abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 geregelt, so gilt die Vereinbarung über den 31. Dezember 2012 hinaus fort, es sei denn, dass eine beteiligte Kommune bis zum 30. November 2012 gegenüber dem Fachministerium schriftlich widerspricht. Das Fachministerium hebt eine fortgeltende Vereinbarung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 752), werden gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

ID 232646

ENDE