Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 26. September 2023
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 09.10.2023 S. 241)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 669, 734), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

Alt:

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11,75 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 16,00 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 16,75 Euro,
c) im Übrigen 14,25 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 20,25 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 19,75 Euro,
c) im Übrigen 18,00 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 24,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 22,75 Euro,
c) im Übrigen 22,25 Euro.

Neu:

"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11,75 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 16,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 17,00 Euro,
c) im Übrigen 14,50 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 21,00 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 20,00 Euro,
c) im Übrigen 18,25 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 25,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 22,75 Euro,
c) im Übrigen 22,50 Euro.

"

2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:

a) Der Tarifnummer 84 werden die folgenden Nummern 84.7 bis 84.7.11 angefügt:

"84.7 Genehmigungen und Zulassungen von Maßnahmen für den Weiterbetrieb, einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II
84.7.1 Genehmigung der Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 57b Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes (im Folgenden: AtG) in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153),
84.7.1.1 mit Teilkosten des Weiterbetriebs der Schachtanlage Asse II, die nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 90.000
84.7.1.2 mit Teilkosten des Weiterbetriebs der Schachtanlage Asse II, die mehr als 1.000 000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 000 Euro betragen 90.000

zuzüglich 1 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Kosten

84.7.1.3 mit Teilkosten des Weiterbetriebs der Schachtanlage Asse II, die mehr als 10.000 000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 000 Euro betragen 180.000

zuzüglich 0,7 v. H. der 10.000 000 Euro übersteigenden Kosten

84.7.1.4 mit Teilkosten des Weiterbetriebs der Schachtanlage Asse II, die mehr als 100.000 000 Euro betragen 810.000

zuzüglich 0,65 v. H. der 100.000 000 Euro übersteigenden Kosten

84.7.2 Genehmigung einer wesentlichen Abweichung von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen oder einer wesentlichen Veränderung der in der Genehmigungsurkunde bezeichneten Betriebsstätte oder deren Lage nach § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 57b Abs. 3 Satz 1 AtG Gebühr nach Nr. 84.7.1, bezogen auf die Kosten der Abweichung
84.7.3 Erteilung einer Beschränkung oder einer Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Erteilung einer nachträglichen Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG, soweit nach § 18 Abs. 2 AtG eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, oder Erteilung einer Befristung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 AtG, jeweils auch in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194; 2022 I S. 15), oder § 13 Abs. 5 Satz 1 StrlSchG 5.000 bis 100.000
84.7.4 Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung oder Zulassung nach § 17 Abs. 2, 3, 4 oder 5 AtG, soweit nach § 18 Abs. 2 AtG eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, jeweils auch in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG, oder § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) 5.000 bis 100.000
84.7.5 Genehmigung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 57b Abs. 3 Satz 1 AtG
84.7.5.1 mit Teilkosten des Weiterbetriebs der Schachtanlage Asse II, die nicht mehr als 1.000 000 Euro betragen 90.000
84.7.5.2 mit Teilkosten des Weiterbetriebs der Schachtanlage Asse II, die mehr als 1.000 000 Euro, aber nicht mehr als 10.000 000 Euro betragen 90.000

zuzüglich 1 v. H. der 1.000 000 Euro übersteigenden Kosten

84.7.5.3 mit Teilkosten des Weiterbetriebs der Schachtanlage Asse II, die mehr als 10.000 000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 000 Euro betragen 180.000

zuzüglich 0,7 v. H. der 10.000 000 Euro übersteigenden Kosten

84.7.5.4 mit Teilkosten des Weiterbetriebs der Schachtanlage Asse II, die mehr als 100.000 000 Euro betragen 810.000

zuzüglich 0,65 v. H. der 100.000 000 Euro übersteigenden Kosten

84.7.6 Genehmigung einer wesentlichen Änderung des genehmigten Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1

Nr. 3 Halbsatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 57b Abs. 3 Satz 1 AtG

Gebühr nach

Nr. 84.7.5, bezogen

auf die Kosten

der Änderung

84.7.7 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 57b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AtG 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 84.7.1, 84.7.2, 84.7.5, 84.7.6 oder 84.7.9
84.7.8 Widerruf einer Zulassung des vorzeitigen Beginns oder Erteilung einer Beschränkung oder einer Auflage nach § 57b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AtG 5.000 bis 100.000
84.7.9 Teilgenehmigung nach § 57b Abs. 3 Satz 3 AtG Gebühr nach Nr. 84.7.1, 84.7.2, 84.7.5 oder 84.7.6, bezogen auf die Kosten der Maßnahmen zum Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II, die nach der Teilgenehmigung durchgeführt werden dürfen
84.7.10 Sonstige Genehmigung, Zulassung oder Maßnahme 5.000 bis 100.000
84.7.11 Beratung, wenn im Anschluss an die Beratung ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nicht gestellt wird 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 84.7.1, 84.7.2, 84.7.5, 84.7.6, 84.7.7, 84.7.9 oder 84.7.10
Anmerkung zu den Nrn. 84.7.1, 84.7.2, 84.7.5, 84.7.6, 84.7.7, 84.7.9 und 84.7.11:

Kosten des Weiterbetriebs der Schachtanlage Asse II sind die Aufwendungen der Antragstellerin oder des Antragstellers für die nach dem Atomgesetz und nach dem Strahlenschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Maßnahmen zum Weiterbetrieb, einschließlich der Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II. Aufwendungen für einen Grunderwerb, die Entwicklung und Vorplanung gehören nicht zu den Kosten des Weiterbetriebs.

Anmerkung zu Nr. 84.7:

Die Aufwendungen für Sachverständige werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben."

b) Der Tarifnummer 105 wird die folgende Nummer 105.8 angefügt:

"105.8 Übereinkommen vom 14. März 2014 über die Ausstellung mehrsprachiger, codierter Auszüge und Bescheinigungen aus Personenstandsregistern (BGBl. II 2017 S. 938)

Ausstellung eines mehrsprachigen, codierten Auszugs aus dem Personenstandsregister nach Artikel 2 Abs. 1

15
Anmerkung zu Nr. 105.8:

Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare eines Auszugs beantragt, so wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 231963


ENDE