Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 22. Mai 2024
(Nds.GVBl. Nr. 42 vom 24.05.2024)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung und dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2023 (Nds. GVBl. S. 241), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:
Alt:

"5.1 Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO)
Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 139b Gebühr nach Nr. 39".

Neu:

"5.1 Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12)
Aufsicht der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 139b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 durch Prüfung einer Anlage, auch im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung Gebühr nach Nr. 39".

b) Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung:
Alt:

"5.2.2 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450".

Neu:

"5.2.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450".

c) Die Nummern 5.3.1 bis 5.3.1.8.2 werden durch die folgenden neuen Nummern 5.3.1 bis 5.3.1.5 ersetzt:

alt neu

5.3.1 Produktsicherheitsgesetz


5.3.1.1 Maßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 26 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39
5.3.1.2 Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.1.3 Anordnung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3

130

5.3.1.4 Widerruf oder Änderung einer Maßnahme nach § 26 Abs. 3

90

5.3.1.5 Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.1.6 Betriebsuntersagung nach § 35 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195
5.3.1.7 Benennung einer Überwachungsstelle nach § 37 Abs. 5

5.000

5.3.1.8 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 38 Abs. 1
5.3.1.8.1 Überwachung der Beseitigung von Mängeln bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
5.3.1.8.2 im Übrigen Gebühr nach Nr. 39
"


5.3.1 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)
5.3.1.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
5.3.1.2 Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 27 Abs. 1 und 2 (außer Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3) durch

- Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,

- Verlangen der Überlassung von Unterlagen und deren Prüfung,

- Vor-Ort-Besichtigung und Kontrolle einer Anlage,

- Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder

- Untersuchung, auf welche Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall zurückzuführen ist

Gebühr nach Nr. 39
5.3.1.3 Überwachung der Beseitigung eines nach § 10 Abs. 1 oder 3 festgestellten Mangels durch

- Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,

- Verlangen der Überlassung von Unterlagen und deren Prüfung,

- Vor-Ort-Besichtigung und Kontrolle einer Anlage oder

- Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
5.3.1.4 Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Stilllegung einer überwachungsbedürftigen Anlagenach § 27 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch

mindestens 250
und höchstens 1.750

5.3.1.5 Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 (außer Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3) durch

- Verlangen einer Auskunft oder einer sonstigen Unterstützung,

- Vor-Ort-Besichtigung oder

- Verlangen der Vorlage und Übersendung von Unterlagen und deren Prüfung

Gebühr nach Nr. 39".

d) Nummer 5.3.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

"5.3.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Neu:

"5.3.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)".

e) Nummer 5.3.2.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

5.3.2.3 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 13 Abs. 2 Gebühr nach Nr. 39

Neu:

"5.3.2.3 Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 13 durch

- Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,

- Vor-Ort-Besichtigung einer Arbeitsstätte,

- Überprüfung der Bestellung und Aufgabenübertragung an die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Überprüfung ihrer oder seiner Fachkunde,

- Überprüfung der Bildung des Arbeitsschutzausschusses,

- Einholung und Überprüfung von Auskünften externer Stellen oder

- Überprüfung sonstiger Unterlagen

Gebühr nach Nr. 39".

f) Nummer 5.3.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"5.3.3 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs
Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 195".

Neu:

"5.3.3 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a)
Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 195".

g) Nummer 5.4.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"5.4.1 Arbeitszeitgesetz

Neu:

"5.4.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)".

h) Nummer 5.4.1.6 erhält folgende Fassung:

Alt:

"5.4.1.6 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 17 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39".

Neu:

"5.4.1.6 Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 17 (außer Anordnung nach § 17 Abs. 2) durch

- Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,

- Verlangen der Vorlage oder der Einsendung von Arbeitszeitnachweisen, Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, und deren Prüfung oder

- Vor-Ort-Besichtigung einer Arbeitsstätte

Gebühr nach Nr. 39".

i) Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

"5.4.2 Fahrpersonalgesetz

Neu:

"5.4.2 Fahrpersonalgesetz (FPersG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)".

j) Die Nummern 5.4.2.2 und 5.4.2.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

"5.4.2.2 Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 4 Gebühr nach Nr. 39
5.4.2.3 Untersagung oder Einziehung nach § 5 Abs. 1 250".

Neu:

"5.4.2.2 Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 4 (außer Anordnung nach § 4 Abs. 1a) durch

- Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,

- Verlangen der Aushändigung oder Einsendung von Unterlagen und deren Prüfung oder

- Vor-Ort-Besichtigung, insbesondere Durchführung von Prüfungen oder Untersuchungen oder Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen

Gebühr nach Nr. 39
5.4.2.3 Untersagung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Einziehung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 250".

k) Die Nummern 5.4.4 bis 5.4.4.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

"5.4.4 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
5.4.4.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
5.4.4.2 Verlangen von Auskünften oder Verlangen der Vorlage oder der Einsendung von Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100

Neu:

"5.4.4 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214)
5.4.4.1 Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 7 (außer Anordnung nach § 7 Abs. 2) durch

- Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,

- Verlangen der Vorlage oder Einsendung von Aufzeichnungen und deren Prüfung,

- Prüfung von Unterlagen oder

- Vor-Ort-Besichtigung einer Arbeitsstätte

Gebühr nach Nr. 39
5.4.4.2 Anordnung einer Maßnahme nach § 7 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300"

l) Nummer 5.5.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"5.5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz

Neu:

"5.5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)".

m) Nummer 5.5.1.7 erhält folgende Fassung:

Alt:

"5.5.1.7 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Gebühr nach Nr. 39".

Neu:

"5.5.1.7 Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 51 durch

- Vor-Ort-Besichtigung einer Arbeitsstätte, insbesondere Durchführung von Prüfungen oder Untersuchungen oder Einsichtnahme in Unterlagen,

- Verlangen und Prüfung einer Auskunft nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder

- Verlangen der Vorlage oder Einsendung von Verzeichnissen oder Unterlagen nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und deren Prüfung

Gebühr nach Nr. 39".

n) Nummer 5.5.2.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

"5.5.2.5 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 29 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39".

Neu:

"5.5.2.5 Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 29 Abs. 1 durch

- Vor-Ort-Besichtigung,

- Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen,

- Prüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln oder persönlichen Schutzausrüstungen,

- Untersuchung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen,

- Vornahme von Messungen,

- Feststellung und Untersuchung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder

- Untersuchung, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist,

jeweils nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbSchG vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1

- Verlangen und Prüfung einer Auskunft nach § 27 Abs. 2 oder

- Verlangen der Vorlage oder Einsendung von Unterlagen nach § 27 Abs. 3 und deren Prüfung

Gebühr nach Nr. 39".

o) Nummer 5.5.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"5.5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250".

Neu:

"5.5.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)
Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250".

p) Die Nummern 5.5.4 und 5.5.4.1 erhalten folgende Fassung:

Alt:

"5.5.4 Heimarbeitsgesetz
5.5.4.1 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 3 Abs. 2 Gebühr nach Nr. 39".

Neu:

"5.5.4 Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)
5.5.4.1 Ausübung der Aufsicht durch die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung durch

- Prüfung einer Arbeitsstätte, auch im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung, nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 6 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2,

- Überprüfung von statistischen Mitteilungen nach § 139b Abs. 5 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2,

- Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung oder

- Verlangen der Vorlage oder Einsendung von Unterlagen und deren Prüfung

Gebühr nach Nr. 39".

q) Die Nummern 5.6 und 5.6.1 erhalten folgende Fassung:

Alt:

"5.6 Arbeitsschutzgesetz
5.6.1 Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 21 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 39".

Neu:

"5.6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140)
5.6.1 Überwachung seitens der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 durch

- Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung,

- Verlangen der Überlassung von Unterlagen und deren Prüfung,

- Vor-Ort-Besichtigung und Prüfung der Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume,

- Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen,

- Prüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln oder persönlichen Schutzausrüstungen,

- Untersuchung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen,

- Vornahme von Messungen,

- Feststellung und Untersuchung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder

- Untersuchung, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist

Gebühr nach Nr. 39".

r) Nummer 5.7 erhält folgende Fassung:

alt neu


5.7 Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), geändert durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
"
5.7 Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) ".

s) Nummer 5.8 erhält folgende Fassung:

alt neu


5.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
"
5.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) ".

t) Nummer 5.9 erhält folgende Fassung:

alt neu


5.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
"
5.9 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) ".

2. Tarifnummer 24 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 24 erhält folgende Fassung:

alt neu


24 Niedersächsisches Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353)
"
24 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388) ".

b) Die Nummern 24.1 bis 24.7


24.1 Planfeststellung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Gebühr nach Nr. 96.1.22.1
24.2 Plangenehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 WHG Gebühr nach Nr. 96.1.23.1
24.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 WHG, in Verbindung mit § 69 Abs. 2 WHG Gebühr nach Nr. 96.1.4
24.4 Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 oder 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) nach Zeitaufwand
24.5 Auferlegung eines Beitrags nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 3 NWG nach Zeitaufwand
24.6 Festsetzung einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 112 NWG nach Zeitaufwand
24.7 Festsetzung eines Kostenanteils nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 114 Satz 2 NWG, soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens Gebühr nach Nr. 96.2.35

werden gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 24.8 bis 24.13 werden Nummern 24.1 bis 24.6.

3. Tarifnummer 27 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 27.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


27.1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ".
"
27.1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) ".

b) Es wird die folgende neue Nummer 27.1.22 eingefügt:

"

27.1.22 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 44c Abs. 1 25 v. H. der Gebühr nach Nr. 27.1.14, 27.1.15 oder 27.1.16, jedoch mindestens 1.500

".

c) Die bisherigen Nummern 27.1.22 bis 27.1.29 werden Nummern 27.1.23 bis 27.1.30.

4. In Tarifnummer 37 erhalten die Nummern 37.2 bis 37.3 folgende Fassung:

alt neu


37.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
37.2.1 Zulassung eines anderen physikalischen Verfahrens nach § 13 Abs. 4 Satz 4 oder Abs. 5 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 201
37.2.2 Zulassung eines chemischen Verfahrens nach § 13 Abs. 4 Satz 5 oder Abs. 5 Satz 10 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 201
37.2.3 Anerkennung einer geeigneten Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 335
37.2.4 Gestattung nach § 16 Abs. 2 201
37.3 Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
"
37.2 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235)
37.2.1 Zulassung eines anderen physikalischen Verfahrens nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 243
37.2.2 Zulassung eines chemischen Verfahrens nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 243
37.2.3 Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Abs. 3 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162
37.2.4 Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 28 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162
37.2.5 Anerkennung einer geeigneten Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 405
37.2.6 Gestattung nach § 28 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162
37.2.7 Gestattung nach § 29 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162
37.3 Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 81".

5. Tarifnummer 64 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 64.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"64.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Neu:

"64.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)".

b) In Nummer 64.1.1.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451)" durch die Angabe "Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)" ersetzt.

c) In den Anmerkungen zu Nummer 64.1.7 Buchst. b wird die Angabe "Nummer 64.1.35" durch die Angabe "Nr. 64.1.39" ersetzt.

d) Es wird die folgende neue Nummer 64.1.8 eingefügt:

"

64.1.8 Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000

".

e) Die bisherige Nummer 64.1.8 wird Nummer 64.1.9.

f) In der Überschrift der Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.1.8 wird die Angabe "Nr. 64.1.8" durch die Angabe "Nr. 64.1.9" ersetzt.

g) Es wird die folgende neue Nummer 64.1.10 eingefügt:

"64.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 30a Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000".

h) Die bisherigen Nummern 64.1.9 bis 64.1.26 werden Nummern 64.1.11 bis 64.1.28.

i) In der neuen Nummer 64.1.28 wird in der Spalte "Gegenstand" jeweils die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

j) Die bisherigen Nummern 64.1.27 bis 64.1.29 werden Nummern 64.1.29 bis 64.1.31.

k) Es werden die folgenden neuen Nummern 64.1.32 und 64.1.33 eingefügt:

"64.1.32 Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 6 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.33 Anordnung einer fachlich anerkannten Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 9 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000".

l) Die bisherigen Nummern 64.1.30 bis 64.1.33 werden Nummern 64.1.34 bis 64.1.37.

m) In der neuen Nummer 64.1.37 wird in der Spalte "Gegenstand" jeweils die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

n) Die bisherigen Nummern 64.1.34 und 64.1.35 werden Nummern 64.1.38 und 64.1.39.

o) In der Überschrift der Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.1.35 wird die Angabe "Nr. 64.1.35" durch die Angabe "Nr. 64.1.39" ersetzt.

p) Nummer 64.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

"64.2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451)

Neu:

"64.2 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)".

q) Es werden die folgenden neuen Nummern 64.2.4 bis 64.2.6 eingefügt:

"64.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 2a Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.000
64.2.5 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 2a Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.000
64.2.6 Untersagung einer Maßnahme oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 2a Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5 000".

r) Die bisherigen Nummern 64.2.4 und 64.2.5 werden Nummern 64.2.7 und 64.2.8.

s) In der neuen Nummer 64.2.8 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 8 Abs. 1" ersetzt.

t) Die bisherigen Nummern 64.2.5.1 bis 64.2.6.2 werden Nummern 64.2.8.1 bis 64.2.9.2.

u) In den neuen Nummern 64.2.9.1 und 64.2.9.2 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "Nr. 64.2.5" durch die Angabe "Nr. 64.2.8" ersetzt.

v) In der Überschrift der Anmerkungen zu den bisherigen Nummern 64.2.5 und 64.2.6 wird die Angabe "Nrn. 64.2.5 und 64.2.6" durch die Angabe "Nrn. 64.2.8 und 64.2.9" ersetzt.

w) Die bisherige Nummer 64.2.7 wird Nummer 64.2.10 und wie folgt geändert:

In der Spalte "Gegenstand" wird jeweils die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

x) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 64.2.7 wird die Angabe "Nr. 64.2.7" durch die Angabe "Nr. 64.2.10" ersetzt.

y) Die bisherige Nummer 64.2.8 wird Nummer 64.2.11 und wie folgt geändert:

In der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

z) Es wird die folgende neue Nummer 64.2.12 eingefügt:

"64.2.12 Vorläufige Zulassung nach § 10 Abs. 7 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000".

za) Die bisherigen Nummern 64.2.9 bis 64.2.12 werden Nummern 64.2.13 bis 64.2.16.

zb) Die bisherige Nummer 64.2.13

"64.2.13 Genehmigung der Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 70 bis 1.410

wird gestrichen.

zc) Die Überschrift der Anmerkungen zu den bisherigen Nummern 64.2.12 und 64.2.13 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkungen zu den Nrn. 64.2.12 und 64.2.13 "Anmerkungen zu Nr. 64.2.16".

zd) Es werden die folgenden neuen Nummern 64.2.17 und 64.2.18 eingefügt:

"64.2.17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 25a Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.000
64.2.18 Untersagung einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 25a Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000".

ze) Die bisherige Nummer 64.2.14 wird Nummer 64.2.19.

zf) In Nummer 64.6 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)" ersetzt.

zg) In Nummer 64.7 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 373)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)" ersetzt.

zh) In Nummer 64.8 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451, 505)" durch die Angabe "22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)" ersetzt.

6. In Tarifnummer 77 erhält Nummer 77.3 folgende Fassung:

Alt:

"77.3 Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium
monatlich 355 bis 675

Neu:

"77.3 Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium 400 bis 900".

7. Tarifnummer 84 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 84.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"84.3 Atomgesetz

Neu:

"84.3 Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153)".

b) Die Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3:

Bei Vornahme der Amtshandlung durch die oberste Landesbehörde sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde zu berechnen:

a) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 22,25 Euro,
b) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 26 Euro.

Neu:

"Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3:

Bei Vornahme der Amtshandlung durch die oberste Landesbehörde sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde zu berechnen:

a) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 23,50 Euro
b) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 27,75 Euro.

"

8. Tarifnummer 96 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 96.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"96.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)

Neu:

"96.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)".

b) In Nummer 96.1.1.6.3 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "dürfen" durch das Wort "darf" ersetzt.

c) In Nummer 96.1.2.7 erhält die Angabe in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" folgende Fassung:

alt neu
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 "nach Zeitaufwand".

d) Nummer 96.1.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

"96.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung
  • mit § 58 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 1,
  • mit § 60 Abs. 3 Satz 3,
  • mit § 63 Abs. 1 Satz 2 oder
  • mit § 69 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 NWG
15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 250

Neu:

"96.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit

- § 59 Abs. 1,

- mit § 60 Abs. 3 Satz 3,

- mit § 63 Abs. 1 Satz 2 oder

- mit § 69 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 NWG

15 v. H. der für die Hauptentscheidung vorgesehenen Gebühr, jedoch mindestens 250

e) In Nummer 96.1.8 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Nr. 3" angefügt.

f) Nummer 96.1.9 erhält folgende Fassung:

Alt:

"96.1.9 Befreiung nach § 38 Abs. 5 nach Zeitaufwand".

Neu:

"96.1.9 Befreiung nach § 38 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 9 Halbsatz 2 NWG nach Zeitaufwand".

g) Nummer 96.1.22.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"96.1.22.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1, mit Ausnahme der Planfeststellung für den Gewässerausbau durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) genehmigungsbedürftig ist,

Neu:

"96.1.22.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 3, mit Ausnahme der Planfeststellung für den Gewässerausbau durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), genehmigungsbedürftig ist,".

h) In Nummer 96.1.22.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz" durch das Wort "Naturschutzgesetz" ersetzt.

i) In der Anmerkung zu Nr. 96.1.22.2 werden die Worte "Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz" durch das Wort "Naturschutzgesetz" ersetzt.

j) Nummer 96.1.23.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


96.1.23.1 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 mit Ausnahme der Plangenehmigung für den Gewässerausbau durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist ".
"
96.1.23.1 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 3, mit Ausnahme der Plangenehmigung für den Gewässerausbau durch den Abbau von Bodenschätzen, wenn der Abbau nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist ".

k) In Nummer 96.1.23.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz" durch das Wort "Naturschutzgesetz" ersetzt.

l) In der Anmerkung zu Nr. 96.1.23.2 werden die Worte "Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz" durch das Wort "Naturschutzgesetz" ersetzt.

m) Nummer 96.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
96.2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477) "96.2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)".

n) Nach Nummer 96.2 wird die folgende neue Nummer 96.2.1 eingefügt:

96.2.1 Prüfung einer Anzeige nach § 4a Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand

o) Die bisherigen Nummern 96.2.1 bis 96.2.14.4 werden Nummern 96.2.2 bis 96.2.15.4.

p) In der Überschrift der Anmerkungen zu den bisherigen Nummern 96.2.13 und 96.2.14 wird die Angabe "Nrn. 96.2.13 und 96.2.14" durch die Angabe "Nr. 96.2.14 und 96.2.15" ersetzt.

q) Die bisherige Nummer 96.2.15 wird Nummer 96.2.16 und erhält folgende Fassung:

alt neu


96.2.16 Regelmäßige oder anlassbezogene Überwachung des Baus, der Unterhaltung oder des Betriebs einer Stauanlage oder eines Wasserspeichers nach § 55 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, durch
  • Verlangen einer Auskunft oder der Vorlage von Unterlagen oder
  • Entnahme und Untersuchung von Proben und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse,

jeweils auch im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Nachkontrolle

nach Zeitaufwand
"
96.2.16 Regelmäßige oder anlassbezogene Überwachung des Baus, der Unterhaltung oder des Betriebs einer Stauanlage oder eines Wasserspeichers nach § 55 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, durch

- Verlangen einer Auskunft oder der Vorlage von Unterlagen,

- Entnahme und Untersuchung von Proben und Beurteilung der Untersuchungsergebnisse,

- Prüfung der Tragsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit oder

- Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen aus öffentlich-rechtlichen Gestattungen, jeweils auch im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Nachkontrolle

nach Zeitaufwand

".

r) Die bisherigen Nummern 96.2.16 bis 96.2.22 werden Nummern 96.2.17 bis 96.2.23.

s) In der neuen Nummer 96.2.23 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 97 Abs. 3" durch die Angabe " § 97 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

t) Die bisherige Nummer 96.2.23 wird Nummer 96.2.24.

u) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 96.2.23 wird die Angabe "Nr. 96.2.23" durch die Angabe "Nr. 96.2.24" ersetzt.

v) Die bisherigen Nummern 96.2.24 und 96.2.25 werden Nummern 96.2.25 und 96.2.26.

w) Die bisherigen Nummern 96.2.26 und 96.2.27

96.2.26 Anordnung des Abschlusses eines Überwachungsvertrages nach § 101 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
96.2.27 Auferlegung einer Maßnahme zur Beobachtung der Gewässer oder des Bodens nach § 101 Abs. 3 nach Zeitaufwand

werden gestrichen.

x) Die bisherigen Nummern 96.2.28 bis 96.2.30 werden Nummern 96.2.27 bis 96.2.29 und erhalten folgende Fassung:

Alt:

"96.2.27 Fristverlängerung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
96.2.28 Vorbescheid nach § 11 Satz 1 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 61
96.2.29 Fristverlängerung nach § 11 Satz 4 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70".

Neu:

"96.2.27 Fristverlängerung nach § 10 Abs. 5 Satz NNatSchG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
96.2.28 Vorbescheid nach § 11 Satz 1 NNatSchG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 61
96.2.29 Fristverlängerung nach § 11 Satz 4 NNatSchG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70".

y) Es wird die folgende neue Nummer 96.2.30 eingefügt:


"96.2.30 Verpflichtung zum Ausbau nach § 110 nach Zeitaufwand".

z) Es wird die folgende neue Nummer 96.2.36 eingefügt:


"96.2.36 Verpflichtung nach § 116 Abs. 2 nach Zeitaufwand".

za) Die bisherigen Nummern 96.2.36 und 96.2.37 werden Nummern 96.2.37 und 96.2.38.

9. Tarifnummer 100 erhält folgende Fassung:

Alt:


100 Jagdrecht
100.1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
100.1.1 Festlegung eines Jägernotweges nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 112
100.1.2 Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
100.1.2.1 Abrundung eines Jagdbezirks von Amts wegen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 56
und höchstens 280
100.1.2.2 Beanstandung eines Abrundungsvertrages nach § 7 Abs. 2 Satz 2 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 56
und höchstens 280
100.1.2.3 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken nach § 9 Abs. 2 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 140
100.1.2.4 Gestattung einer beschränkten Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken nach § 9 Abs. 3 Satz 1 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 56
100.1.2.5 Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 140
100.1.2.6 Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 140
100.1.2.7 Wiederherstellung der Selbständigkeit eines Jagdbezirks nach § 11 Satz 2 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 56
und höchstens 260
100.1.2.8 Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 56
und höchstens 166
100.1.2.9 Zusammenlegung von Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 Abs. 2 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 56
und höchstens 222
100.1.2.10 Zulassung der Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 56
und höchstens 222
100.1.2.11 Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke nach § 14 Satz 2 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 56
und höchstens 222
100.1.2.12 Genehmigung der Satzung einer Jagdgenossenschaft oder Prüfung einer entsprechenden Anzeige nach § 16 Abs. 2 Satz 3 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 56
100.1.2.13 Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach § 17 Abs. 1 NJagdG 50
100.1.2.14 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (§ 6a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, BJagdG)
100.1.2.14.1 auf Grund eines Erstantrags 200 bis 700
100.1.2.14.2 auf Grund eines weiteren Antrags derselben Person für eine Grundfläche im gleichen Jagdbezirk 100 bis 300
100.1.2.15 Ablehnung der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
100.1.2.15.1 mit Anhörung Dritter 200 bis 700
100.1.2.15.2 ohne Anhörung Dritter 100 bis 300
100.1.3 Jagdpacht
100.1.3.1 Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG 54
100.1.3.2 Prüfung der Anzeige eines Jagdpachtvertrags nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG 27
100.1.4 Jagdscheine
100.1.4.1 Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen (einschließlich der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG in Verbindung mit § 5 WaffG)
100.1.4.1.1 Tagesjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG) 15
100.1.4.1.2 Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG)
100.1.4.1.2.1 für ein Jagdjahr 45
100.1.4.1.2.2 für drei Jagdjahre 100
Anmerkung zu den Nrn. 100.1.4.1.2.1 und 100.1.4.1.2.2:

Die Gebühr ermäßigt sich für

  1. Forstbeamtinnen und Forstbeamte,
  2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten,
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat,
  4. Personen, die sich im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst befinden oder ein Hochschulstudium absolvieren, das Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist,
  5. Personen, die sich in der Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, 795) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig sind,
  6. Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter,
  7. bestätigte hauptberufliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
  8. Beschäftigte der Jagdbehörden, die für Jagdfragen zuständig sind,
  9. Personen, die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft

gehören,

für ein Jagdjahr auf 10 Euro,
für drei Jagdjahre auf 25 Euro.
100.1.4.1.3 Jahresjugendjagdschein nach § 16 Abs. 1 BJagdG 15
100.1.4.1.4 Jahresfalknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG
100.1.4.1.4.1 für ein Jagdjahr
100.1.4.1.4.1.1 wenn gleichzeitig ein Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein ausgestellt oder verlängert wird 7,50
100.1.4.1.4.1.2 im Übrigen 15
100.1.4.1.4.2 für drei Jagdjahre
100.1.4.1.4.2.1 wenn gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt oder verlängert wird 17,50
100.1.4.1.4.2.2 im Übrigen 35
100.1.4.2 Zweitschrift eines Jagdscheins 15
100.1.4.3 Versagung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 oder 2 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 112
100.1.4.4 Einziehung eines Jagdscheins nach § 18 Abs. 1 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 112
100.1.5 Gestattungen, Zulassungen, Bestätigungen, Genehmigungen und Festsetzungen für die Jagdausübung
100.1.5.1 Gestattung der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln nach § 24 Abs. 6 NJagdG 35
100.1.5.2 Zulassung zum Erlegen von Rot- und Damwild zur Nachtzeit nach § 24 Abs. 7 Nr. 1 NJagdG 27
100.1.5.3 Gestattung zum Schießen von Wild von Kraftfahrzeugen aus nach § 24 Abs. 7 Nr. 2 NJagdG 27
100.1.5.4 Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG 104
100.1.5.5 Bestätigung oder Festsetzung eines Abschussplans nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 25
und höchstens 56
Anmerkung zu Nr. 100.1.5.5:

Für die Änderung eines bereits bestätigten Abschussplans (Nachbewilligung) wird eine Gebühr nicht erhoben.

100.1.5.6 Festsetzung eines Abschussplans nach § 25 Abs. 3 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 51
und höchstens 135
Anmerkung zu Nr. 100.1.5.6:

Für die Änderung eines bereits festgesetzten Abschussplans (Nachbewilligung) wird eine Gebühr nicht erhoben.

100.1.5.7 Aufhebung von Schonzeiten nach § 26 Abs. 4 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 25
und höchstens 83
100.1.5.8 Gestattung zum Erlegen von Wild in der Schonzeit zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 26 Abs. 5 Nr. 1 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 25
und höchstens 83
100.1.5.9 Gestattung zum unversehrten Fang von Wild in der Schonzeit nach § 26 Abs. 5 Nr. 2 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 25
und höchstens 83
100.1.5.10 Gestattung zum Ausnehmen von Gelegen des Federwildes nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 25
und höchstens 83
100.1.5.11 Gestattung zum Fangen von Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 26 Abs. 5 Nr. 4 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 25
und höchstens 83
100.1.5.12 Genehmigung für das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 56
und höchstens 135
100.1.5.13 Bestätigung als Schweißhundführerin oder Schweißhundführer nach § 28 Satz 1 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 10
und höchstens 25
100.1.6 Jagdschutz
100.1.6.1 Bestätigung einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 NJagdG und Ausstellung eines Dienstausweises 35
100.1.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Dienstausweises für Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher 15
Anmerkung zu Nummer 100.1.6:

Für Wattenjagdaufseher, die von der für die Wattenjagd zuständigen Behörde für die Wattenjagdbezirke (§ 6 NJagdG) bestellt sind, wird eine Gebühr nicht erhoben.

100.1.7 Wildschadensverhütung
100.1.7.1 Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes nach § 27 Abs. 1 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 30
100.1.7.2 Verminderung des Wildbestandes auf Rechnung des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 2 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 30
100.1.7.3 Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 BJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 140
100.1.7.4 Genehmigung zum Aussetzen von Schalenwild nach § 31 Abs. 2 Satz 1 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und höchstens 140
100.1.7.5 Genehmigung einer Schaufütterung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140
100.1.7.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140
100.1.7.7 Zulassung einer Ausnahme von den Kirrverboten nach § 33 Satz 3 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 140
100.1.7.8 Widerruf der Genehmigung eines Jagdgeheges (§ 42 Abs. 3 NJagdG) nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 112
und höchstens 280
100.1.8 Beschränkte Jagdausübung auf aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen
100.1.8.1 Anordnung einer beschränkten Jagdausübung nach § 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30
100.1.8.2 Jagdausübung auf Rechnung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nach § 6a Abs. 5 Satz 3 BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30
100.2 Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258)
100.2.1 Zulassung von Ausnahmen von Inbesitznahme und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 30
und höchstens 151
100.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 30
und höchstens 151
100.3 Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung vom 30. August 2005 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2012 (Nds. GVBl. S. 80)
100.3.1 Zulassung zur und Durchführung der Jägerprüfung 200
100.3.2 Zulassung zur und Durchführung der Eingeschränkten Jägerprüfung 140
100.3.3 Zulassung zur und Durchführung der Falknerprüfung 115

Neu:

"100 Jagdrecht
100.1 Bundesjagdgesetz (im Folgenden: BJagdG) in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) in der Fassung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)
100.1.1 Jagdliche Einrichtungen, Jägernotweg
100.1.1.1 Anordnung der Entfernung jagdlicher Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 200
100.1.1.2 Festlegung eines Jägernotweges nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 150
100.1.2 Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
100.1.2.1 Verfügung der Abrundung eines Jagdbezirks nach § 7 Abs. 1 Satz NJagdG und § 11 Satz 2 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 350
100.1.2.2 Beanstandung eines Abrundungsvertrages nach § 7 Abs. 2 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 350
100.1.2.3 Aufhebung einer verfügten Abrundung nach § 7 Abs. 6 Satz NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 70 und höchstens 350
100.1.2.4 Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nach § 6a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, BJagdG
100.1.2.4.1 aufgrund eines Erstantrags nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 250 und höchstens 750
100.1.2.4.2 aufgrund eines späteren Antrags derselben Person für weitere Grundflächen im gleichen Jagdbezirk nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 150 und höchstens 350
100.1.2.5 Ablehnung der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
100.1.2.5.1 mit Anhörung Dritter nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 250 und höchstens 750
100.1.2.5.2 ohne Anhörung Dritter nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 150 und höchstens 350
100.1.2.6 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken nach § 9 Abs. 2 Satz NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50 und höchstens 200
100.1.2.7 Aufhebung der Befriedung nach § 9 Abs. 2 Satz NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50 und höchstens 160
100.1.2.8 Gestattung einer beschränkten Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken nach § 9 Abs. 3 Satz NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50

und höchstens 200

100.1.2.9 Anordnung der Verringerung des Wildbestandes nach § 9 Abs. 4 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 100
100.1.2.10 Wiederherstellung der Selbständigkeit eines Jagdbezirks nach § 11 Abs. 4 NJagdG nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 150 und höchstens 300
100.1.2.11 Zulassung einer Ausnahme von der Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke nach § 12 Abs. 1 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 200
100.1.2.12 Zusammenlegung von Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 Abs. 2 BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 250
100.1.2.13 Zulassung der Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 250
100.1.2.14 Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 oder Abs. 2 Satz 2 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 250
100.1.2.15 Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 200
100.1.2.16 Genehmigung der Satzung einer Jagdgenossenschaft oder Prüfung einer entsprechenden Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 100
100.1.2.17 Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach § 17 Abs. 1 Satz NJagdG 100
100.1.2.18 Widerruf der Anerkennung einer Hegegemeinschaft nach § 17 Abs. 2 Satz NJagdG 200
100.1.3 Jagdpacht
100.1.3.1 Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz BJagdG 100
100.1.3.2 Prüfung der Anzeige eines Jagdpachtvertrags nach § 12 Abs. 1 Satz BJagdG 50
100.1.3.3 Gestattung der Jagdausübung vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Jagdpachtvertrags nach § 12 Abs. 4 Satz BJagdG 50
100.1.4 Jagdscheine
100.1.4.1 Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen (einschließlich der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG in Verbindung mit § 5 des Waffengesetzes)
100.1.4.1.1 Tagesjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG) 20
100.1.4.1.2 Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 2 BJagdG)
100.1.4.1.2.1 für ein Jagdjahr 60


100.1.4.1.2.2 für drei Jagdjahre 130
Anmerkung zu den Nrn. 100.1.4.1.2.1 und 100.1.4.1.2.2:

Die Gebühr ermäßigt sich für

a) Forstbeamtinnen und Forstbeamte,

b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten,

c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat,

d) Personen, die bei der Landwirtschaftskammer als hauptamtliche Nutriajägerinnen oder Nutriajäger sowie hauptamtliche Bisamfängerinnen oder Bisamfänger tätig sind,

e) Personen, die sich im Vorbereitungsdienst befinden oder ein Hochschulstudium absolvieren, das Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist,

f) Personen, die sich in der Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, 795) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig sind,

g) Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter,

h) bestätigte hauptberufliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,

i) Beschäftigte der Jagdbehörden, die für Jagdfragen zuständig sind,

j) Personen, die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft gehören,

für ein Jagdjahr auf 12,50 Euro,
für drei Jagdjahre auf 30 Euro.

100.1.4.1.3 Jahresjugendjagdschein nach § 16 Abs. 1 BJagdG 20
100.1.4.1.4 Jahresfalknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG
100.1.4.1.4.1 für ein Jagdjahr
100.1.4.1.4.1.1 wenn gleichzeitig ein Jahresjagdschein oder Jahresjugendjagdschein ausgestellt oder verlängert wird 10
100.1.4.1.4.1.2 im Übrigen 20
100.1.4.1.4.2 für drei Jagdjahre
100.1.4.1.4.2.1 wenn gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt oder verlängert wird 25
100.1.4.1.4.2.2 im Übrigen 40
100.1.4.2 Zweitschrift eines Jagdscheins 25
100.1.4.3 Versagung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 oder 2 BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 150
100.1.4.4 Einziehung eines Jagdscheins nach § 18 Abs. 1 BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
100.1.5 Gestattungen, Zulassungen, Bestätigungen, Genehmigungen und Festsetzungen für die Jagdausübung
100.1.5.1 Gestattung der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln nach § 24 Abs. 8 NJagdG 40
100.1.5.2 Zulassung zum Erlegen von Rot- und Damwild zur Nachtzeit nach § 24 Abs. 9 Nr. 1 NJagdG 35
100.1.5.3 Gestattung zum Schießen von Wild von Kraftfahrzeugen aus nach § 24 Abs. 9 Nr. 2 NJagdG 50
100.1.5.4 Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG 120
100.1.5.5 Bestätigung eines Abschussplans nach § 21 Abs. 2 Satz BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 70
Anmerkung zu Nr. 100.1.5.5:

Für die Änderung eines bereits bestätigten Abschussplans (Nachbewilligung) wird eine Gebühr nicht erhoben.

100.1.5.6 Festsetzung eines Abschussplans nach § 25 Abs. 3 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 250
Anmerkung zu Nr. 100.1.5.6:

Für die Änderung eines bereits festgesetzten Abschussplans (Nachbewilligung) wird eine Gebühr nicht erhoben.

100.1.5.7 Festsetzung eines Gruppenabschussplans nach § 25 Abs. 4 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 70
100.1.5.8 Festsetzung von Zwischenzielen für die Erfüllung eines Abschussplans nach § 25 Abs. 4 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
100.1.5.9 Anordnung zur Erfüllung eines Abschussplans oder eines festgesetzten Zwischenziels nach § 25 Abs. 5 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100


100.1.5.10 Veranlassung erforderlicher Maßnahmen zur Erfüllung des Abschussplans und der festgesetzten Zwischenziele nach § 25 Abs. 5 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
100.1.5.11 Vorzeigung von erlegtem Schalenwild oder einem bestimmten Teil davon nach § 25 Abs. 6 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 100
100.1.5.12 Aufhebung von Schonzeiten nach § 26 Abs. 4 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 90
100.1.5.13 Gestattung zum Erlegen von Wild in der Schonzeit zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 26 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 90
100.1.5.14 Gestattung zum unversehrten Fang von Wild in der Schonzeit nach § 26 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 90
100.1.5.15 Gestattung zum Ausnehmen von Gelegen des Federwildes nach § 26 Abs. 5 Nr. 2 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 90
100.1.5.16 Gestattung zum Fangen von Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 90
100.1.5.17 Genehmigung für das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagd nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 150
100.1.5.18 Bestätigung als Schweißhundführerin oder Schweißhundführer nach § 28 Satz 1 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 10 und höchstens 30
100.1.6 Jagdschutz
100.1.6.1 Bestätigung einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 25 Abs. 1 Satz BJagdG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 NJagdG oder Ausstellung eines Dienstausweises nach § 30 Abs. 2 Satz NJagdG 50
100.1.6.2 Verlängerung der Bestätigung einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 NJagdG oder Verlängerung eines Dienstausweises nach § 30 Abs. 2 Satz NJagdG 25
Anmerkung zu Nr. 100.1.6:

Für Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher, die von der für die Wattenjagd zuständigen Behörde für die Wattenjagdbezirke (§ 6 NJagdG) bestellt sind, wird eine Gebühr nicht erhoben.

100.1.7 Wildschadensverhütung
100.1.7.1 Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes nach

§ 27 Abs. 1 BJagdG

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
100.1.7.2 Verminderung des Wildbestandes auf Rechnung des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 2 BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
100.1.7.3 Genehmigung zum Aussetzen fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
100.1.7.4 Genehmigung zum Aussetzen von Schalenwild nach § 31 Abs. 2 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
100.1.7.5 Genehmigung einer Schaufütterung nach § 32 Abs. 2 Satz NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
100.1.7.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 1 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
100.1.7.7 Zulassung einer Ausnahme von den Kirrverboten nach § 33 Satz 3 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 300
100.1.7.8 Widerruf der Genehmigung eines Jagdgeheges nach § 42 Abs. 3 NJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 300
100.1.8 Beschränkte Jagdausübung auf aus ethischen Gründen befriedeten Grundflächen
100.1.8.1 Anordnung einer beschränkten Jagdausübung nach § 6a Abs. 5 Satz BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
100.1.8.2 Jagdausübung auf Rechnung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nach § 6a Abs. 5 Satz BJagdG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
100.2 Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159)
100.2.1 Zulassung einer Ausnahme von Inbesitznahme- und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 200
100.2.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 200
100.3 Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung vom 30. August 2005 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2021 (Nds. GVBl. S. 184)
100.3.1 Zulassung zur und Durchführung der Jägerprüfung 350
100.3.2 Zulassung zur und Durchführung der eingeschränkten Jägerprüfung 300
100.3.3 Zulassung zur und Durchführung der Falknerprüfung 250
100.3.4 Anerkennung von Ausbildungslehrgängen auf Antrag der Ausbildungsinstitution nach § 3a Abs. 2
100.3.4.1 Erstmalige Anerkennung von Ausbildungslehrgängen auf Antrag der Ausbildungsinstitution nach § 3a Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 300
100.3.4.2 Erneute Anerkennung von Ausbildungslehrgängen auf Antrag der Ausbildungsinstitution nach § 3a Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 200".

10. Tarifnummer 113 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 113 erhält folgende Fassung:

alt neu


113 Betriebssicherheit
(Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015, BGBl. I S. 49, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554)
".
"
113 Betriebssicherheit; Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) ".

b) Es wird die folgende neue Nummer 113.4 eingefügt:

"

113.4 Verlängerung einer Frist nach § 18 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 195

".

c) Die bisherigen Nummern 113.4 bis 113.6 werden Nummern 113.5 bis 113.7.

d) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 113.6 wird die Angabe "Nr. 113.6" durch die Angabe "Nr. 113.7" ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 113.7 wird Nummer 113.8.

11. Tarifnummer 127 erhält folgende Fassung:

Alt:

"127 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 67
und höchstens 670

Neu:

"127 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)
Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 73 und höchstens 730".

12. Tarifnummer 133 erhält folgende Fassung:

Alt:

133 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) und Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41)
133.1 Kontrolle der Merkmale von Bauprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ergeben, anhand von Stichproben durch Überprüfung von Unterlagen oder durch physische Kontrollen nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 oder § 28 Abs. 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 301 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63 und höchstens 200
Anmerkung zu Nr. 133.1:
Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überwachung
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.
133.2 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines Bauproduktes oder Untersagung der Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Markt nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.500
133.3 Widerruf oder Änderung einer Maßnahme nach Artikel 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 ProdSG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63 und höchstens 500
133.4 Maßnahme nach Artikel 56 oder Artikel 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, jeweils in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 500
133.5 Aufforderung zur Korrektur der Nichtkonformität eines Bauproduktes nach Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63 und höchstens 500
133.6 Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die nicht in den Nummern 133.1 bis 133.5 bestimmt sind nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63 und höchstens 500

Neu:

"133 Marktüberwachung, Konformität von Produkten, Produktsicherheit
133.1 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 (ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 1)
133.1.1 Überprüfung der Merkmale

- durch Überprüfung von Unterlagen oder

- anhand von angemessenen Stichproben durch

- Durchführung physischer Überprüfungen oder

- Durchführung von Laborprüfungen

nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020

133.1.1.1 von Bauprodukten, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5; L 103 vom 12.04.2013 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), ergeben nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 144
und höchstens 1.100
Anmerkung zu Nr. 133.1.1.1:

Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Überprüfung

- eine behördliche Anordnung zur Folge hat,

- ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können, oder

- der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient.

133.1.1.2 von sonstigen Produkten Gebühr nach Nr. 39
133.1.2 Maßnahme nach Artikel 16 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 144
und höchstens 1.050
133.1.3 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach Artikel 16 Abs. 2 und 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.1.4 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines Produktes oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach Artikel 16 Abs. 5 oder Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.1.5 Sonstige Amtshandlungen, die nicht in den Nummern 133.1.1 bis 133.1.4 bestimmt sind nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 144
und höchstens 1.050
Anmerkung zu Nr. 133.1:

Gebühren nach dieser Nummer sind auch zu erheben, wenn im Kostentarif für Amtshandlungen nach dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) auf diese verwiesen wird.

133.2 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5; L 103 vom 12.04.2013 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)
133.2.1 Aufforderung zur Korrektur der Nichtkonformität eines Bauproduktes nach Artikel 59 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 144
und höchstens 1.200
133.2.2 Maßnahme nach Artikel 59 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 360
und höchstens 1.200
133.2.3 Sonstige Amtshandlungen, die nicht in den Nummern 133.2.1 und 133.2.2 bestimmt sind nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 144
und höchstens 1.050
133.3 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51)
133.3.1 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach Artikel 38 Abs. 1 Unterabs. 2, Artikel 40 Abs. 1 oder Artikel 41 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.3.2 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme einer persönlichen Schutzausrüstung oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung auf dem Markt nach Artikel 38 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Artikel 41 Abs. 2 oder Maßnahme nach Artikel 38 Abs. 8 oder Artikel 39 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.3.3 Sonstige Amtshandlungen, die nicht in den Nummern 133.3.1 und 133.3.2 bestimmt sind nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 144
und höchstens 1.050
133.4 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99)
133.4.1 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach Artikel 37 Abs. 1 Unterabs. 2, Artikel 39 Abs. 1 oder Artikel 40 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.4.2 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines Geräts oder einer Ausrüstung oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Geräts oder einer Ausrüstung auf dem Markt nach Artikel 37 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Artikel 40 Abs. 2 oder Maßnahme nach Artikel 37 Abs. 8 oder Artikel 38 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.4.3 Sonstige Amtshandlungen, die nicht in den Nummern 133.4.1 und 133.4.2 bestimmt sind nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 144
und höchstens 1.050
133.5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723)
Amtshandlungen nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 Gebühr nach
Nr. 133.1


133.6 PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
133.6.1 Überprüfung der Merkmale von persönlichen Schutzausrüstungen nach § 2 Satz 1 Gebühr nach
Nr. 133.1.1
133.6.2 Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
133.7 Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG) vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
133.7.1 Überprüfung der Merkmale von Geräten oder Ausrüstungen nach § 2 Satz 1 Gebühr nach
Nr. 133.1.1
133.7.2 Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
133.8 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
Anordnung nach § 25 Abs. 5 oder 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
133.9 Verordnung über elektrische Betriebsmittel

(1. ProdSV) vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

133.9.1 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
133.9.2 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines elektrischen Betriebsmittels oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 oder Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
133.10 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
133.10.1 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach § 20 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
133.10.2 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines Spielzeugs oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt nach Artikel 16 Abs. 5 oder Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 3 MüG, in Verbindung mit § 20 Abs. 3 2. ProdSV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.11 Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
133.11.1 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.11.2 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines einfachen Druckbehälters oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines einfachen Druckbehälters auf dem Markt nach § 14 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 oder Maßnahme nach § 14 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.12 Maschinenverordnung (9. ProdSV) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine auf dem Markt oder Untersagung oder Einschränkung der Inbetriebnahme einer Maschine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.13 Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV) vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
133.13.1 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 24 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750


133.13.2 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines Produkts oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 2 Satz 1, Untersagung der erstmaligen Verwendung oder Untersagung oder Einschränkung der Nutzung eines Produkts nach § 23 Abs. 2 oder § 24 Abs. 2 Satz 2 oder Maßnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.14 Explosionsschutzprodukteverordnung

(11. ProdSV) vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)

133.14.1 Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.14.2 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.14.3 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines Produkts oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 oder Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.15 Aufzugsverordnung (12. ProdSV) vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
133.15.1 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 oder 3, § 19 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.15.2 Anordnung des Rückrufs eines Aufzugs oder Untersagung oder Einschränkung des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Aufzugs nach § 18 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 Nr. 1 oder Maßnahme nach § 18 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
und höchstens 1.750
133.15.3 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt nach § 18 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder Maßnahme nach § 18 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
133.16 Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
133.16.1 Aufforderung zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen nach § 18 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
133.16.2 Anordnung des Rückrufs oder der Rücknahme eines Druckgeräts oder einer Baugruppe oder Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe auf dem Markt nach § 19 Abs. 1 oder § 21 Abs. 2 oder Maßnahme nach § 19 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 1.750
Anmerkung zu Nr. 133:

Für Amtshandlungen der für den Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194), und des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) zuständigen Behörden findet die Nummer keine Anwendung. Für diese Amtshandlungen ist die Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2023 (Nds. GVBl. S. 38), maßgebend."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 241193


ENDE