Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Niedersächsischen
Kommunalwahlordnung, des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

- Niedersachsen -

Vom 29. Januar 2025
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 30.01.2025)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91), wird wie folgt geändert:

1. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
16. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen oder der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt, oder zu den Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung gehört, "16. die Bestellung von Sicherheiten für Dritte (§ 121 Abs. 1) sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichstehen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt oder zu den Rechtsgeschäften der laufenden Verwaltung gehört,"

b) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:

"16 a. Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die diesen wirtschaftlich gleichkommen (§ 121 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 3),".

2. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Wahl findet an dem Tag statt, den die Landesregierung nach § 6 NKWG für die Wahlen der Abgeordneten und die Direktwahlen bestimmt hat (allgemeiner Kommunalwahltag), soweit in den folgenden Absätzen oder im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist. "Die Amtszeit beträgt acht Jahre."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nach § 83 Satz 3 in den Ruhestand versetzt, so ist die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten vor dem Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zu wählen. "Die Wahl findet statt innerhalb von sechs Monaten
  1. vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers oder
  2. vor dem Beginn des Ruhestandes der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach § 83 Satz 6."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "anderen" die Worte "als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "später" die Worte "und in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis zu drei Monate früher" eingefügt.

dd) Satz 4

Fällt die Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand (§ 83) oder das Ausscheiden im Sinne des Satzes 2 in das letzte Jahr der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger am allgemeinen Kommunalwahltag gewählt.

wird gestrichen.

c) Absatz 3

(3) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird gewählt
  1. für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, wenn sie oder er
    1. am allgemeinen Kommunalwahltag oder
    2. statt am allgemeinen Kommunalwahltag vor Beginn der allgemeinen Wahlperiode in einer Stichwahl nach § 45g Abs. 2 Satz 3 NKWG oder in einer Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG
  2. gewählt wird,
  3. für die Restdauer der laufenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten, wenn sie oder er statt am allgemeinen Kommunalwahltag nach Beginn der laufenden allgemeinen Wahlperiode in
    1. einer Stichwahl nach § 45g Abs. 2 Satz 3 NKWG,
    2. einer Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG,
    3. einer neuen Direktwahl nach § 45n Abs. 1 NKWG,
    4. einer Wiederholungswahl nach § 45m NKWG,
    5. einer Wiederholungswahl nach § 42 Abs. 3 Satz 1 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG oder
    6. einer nach § 52c Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, NKWG nachgeholten Wahl
  4. gewählt wird,
  5. für die Restdauer der laufenden und die Dauer der folgenden allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten in den übrigen Fällen.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a bis d verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Gleiches gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b, wenn das Beamtenverhältnis erst nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode begründet wird.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und darin erhält Satz 2 folgende Fassung:

alt neu
Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht ist mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 vor Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. "Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. mit dem Beginn der Wahlperiode der Abgeordneten, wenn die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte am allgemeinen Kommunalwahltag gewählt worden ist, "1. mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers nach Absatz 1 Satz 2 endet,"

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Findet nach Absatz 2 Satz 3 eine Wahl später als in Absatz 2 Satz 1 vorgeschrieben statt oder handelt es sich um

  1. eine Stichwahl nach § 45g Abs. 2 Satz 3 NKWG,
  2. eine Nachwahl nach § 41 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG,
  3. eine neue Direktwahl nach § 45n Abs. 1 NKWG,
  4. eine Wiederholungswahl nach § 45m NKWG oder
  5. eine nachgeholte Wahl nach § 52c Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, NKWG,

so verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers."

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten vor dem 31. Oktober 2014 ab, so finden für die Wahl, die Amtszeit und die Vereidigung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften Anwendung. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter vor dem 1. Oktober 2013 vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden ist oder die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ( § 83) vor dem 1. Oktober 2013 zugestellt worden ist. "(6) Ist eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter vor dem 1. Februar 2025 gewählt worden, so finden für die Begründung des Beamtenverhältnisses, die Dauer der Amtszeit und die Berechnung der Dienstzeit die am 31. Januar 2025 geltenden Vorschriften Anwendung. Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 1. Februar 2025 als Wahltag für eine Direktwahl ein Tag nach dem 1. Februar 2025 bestimmt worden ist; in diesem Fall sind auch für die Durchführung der Direktwahl die am 31. Januar 2025 geltenden Vorschriften anzuwenden."

h) Die Absätze 8 und 9

(8) Läuft die acht Jahre dauernde Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 30. Oktober 2014 ab, so findet innerhalb von sechs Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers statt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später oder bis zu drei Monate früher stattfinden als in Satz 1 vorgeschrieben, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. Das Beamtenverhältnis der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet. Findet nach Satz 2 eine Wahl später als in Satz 1 vorgeschrieben statt oder handelt es sich um eine in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d oder f genannte Wahl, so verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.

(9) Läuft die acht Jahre dauernde Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten vor dem 1. November 2021 ab, so kann die Vertretung beschließen, dass die Nachfolgerin oder der Nachfolger abweichend von Absatz 8 Sätze 1 und 2 am allgemeinen Kommunalwahltag 2021 gewählt wird. Das Beamtenverhältnis der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens am 1. November 2021. Die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers verlängert sich bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, wenn nicht die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber schriftlich widerspricht. Der Widerspruch muss der oder dem Vorsitzenden der Vertretung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss nach Satz 1 zugehen; er kann nicht zurückgenommen werden.

werden gestrichen.

Gültig ab 01.11.2026 siehe =>
i) Absatz 10

(10) Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 31. Oktober 2026 ab, so kann sie oder er am 31. Oktober 2026 durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. Die Erklärung muss der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem 1. April 2026 zugehen; sie kann vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden. Die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist am allgemeinen Kommunalwahltag durchzuführen.

wird gestrichen.

3. § 81 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Vereidigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten findet in der ersten Sitzung der Vertretung nach dem Beginn der Wahlperiode der Abgeordneten statt. Sie wird von der oder dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Abgeordneten durchgeführt. Ist das Beamtenverhältnis der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten zu einem Zeitpunkt nach der ersten Sitzung der Vertretung begründet worden, so erfolgt die Vereidigung in der nächsten darauf folgenden Sitzung der Vertretung durch eine ehrenamtliche Stellvertreterin oder einen ehrenamtlichen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. "(1) Die Vereidigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten findet in der Sitzung der Vertretung statt, die auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgt. Sie wird von einer ehrenamtlichen Stellvertreterin oder einem ehrenamtlichen Stellvertreter der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten durchgeführt."

4. § 111 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen, wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen und Beiträgen für öffentliche Spielplätze besteht nicht. "Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen, wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen, Beiträgen für öffentliche Spielplätze und Tourismus- sowie Gästebeiträgen besteht nicht."

5. § 121 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Kommunen dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Kommunen in künftigen Haushaltsjahren Aufwendungen entstehen oder Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen erwachsen können.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen. Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3, die

  1. die Kommune zur Förderung des Städte und, Wohnungsbaus eingeht oder
  2. für den Haushalt der Kommune keine besondere Belastung bedeuten.

Diese Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 1 mit erheblichen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht des Haushaltsplans zu erläutern; erhebliche Besonderheiten aus ihrer Abwicklung und Rechtsgeschäfte, die im Vorbericht noch nicht erläutert worden sind, sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.

"(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Kommunen zugunsten Dritter Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen, wenn dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Dritten durch die Kommune ergeben hat, dass ihre Inanspruchnahme aus dem Rechtsgeschäft nicht zu erwarten ist. Ist die Kommune an dem Dritten beteiligt, so darf der Umfang der Bürgschaftsschuld nach Satz 1 im Verhältnis zur Hauptverbindlichkeit nicht höher sein als die Anteile der Kommune an dem Dritten, es sei denn, dass die Kommune ausnahmsweise ein begründetes Interesse an der Übernahme einer höheren Bürgschaftsschuld hat, das über das Interesse an der Aufgabenerfüllung hinausgeht. Ist die Kommune an dem Dritten nicht beteiligt, so darf eine Bürgschaft nach Satz 1 ausnahmsweise übernommen werden, wenn aufgrund der Übernahme ein erheblicher finanzieller Vorteil für die Kommune zu erwarten ist. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Verpflichtungen aus Gewährverträgen entsprechend. Wenn die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nicht durch eine Richtlinie gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 16a geregelt ist, bedarf sie eines Beschlusses der Vertretung.

(3) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten wirtschaftlich gleichkommen.

(4) Entscheidungen über Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Nicht anzuzeigen sind Entscheidungen über Rechtsgeschäfte, die für den Haushalt der Kommune keine besondere Belastung bedeuten. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Rechtsgeschäft darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern. Die Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen."

6. Nach § 121 wird der folgende § 121a eingefügt:

" § 121a Konzernkredite

(1) Die Kommunen dürfen für Investitionen ihrer Eigengesellschaften und kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 genannten Bereichen Konzernkredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn die Eigengesellschaft oder kommunale Anstalt einen Investitionsbedarf dargelegt und die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ergeben hat, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem nach den Sätzen 2 und 3 zu schließenden Vertrag erfüllen wird. Der aufgenommene Kreditbetrag ist nach Maßgabe eines zwischen der Kommune und der Eigengesellschaft oder der kommunalen Anstalt zu schließenden Vertrages an diese weiterzugeben und von ihr zurückzuzahlen. In dem Vertrag ist mindestens zusätzlich zu vereinbaren

  1. ein Zinssatz, dessen Höhe mindestens dem Zinssatz entspricht, den die Kommune auf den Konzernkredit zu entrichten hat, und
  2. eine Pflicht zur Rückzahlung des Kredits einschließlich der Zinsen zu dem Zeitpunkt, in dem eine der Entscheidungen nach § 152 Abs. 2 und 3 vollzogen wird.

Über die Aufnahme des Konzernkredits beschließt die Vertretung.

(2) Die Kommunen dürfen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 für Investitionen von Unternehmen und Einrichtungen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, nur dann Konzernkredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn sie an dem Unternehmen oder der Einrichtung unmittelbar beteiligt sind und allein oder zusammen mit anderen Kommunen über die Mehrheit der Anteile verfügen. Der Konzernkreditbetrag darf im Verhältnis zur Investitionssumme nicht höher sein als die Anteile der Kommune an dem Unternehmen oder der Einrichtung. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Zurückzahlung für den Zeitpunkt zu vereinbaren ist, in dem die nach Satz 1 erforderliche kommunale Mehrheit der Anteile entfällt.

(3) Die Kommunen dürfen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 für Investitionen von Unternehmen und Einrichtungen, an denen sie mittelbar beteiligt sind, nur dann Konzernkredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an dem die Kommune nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar beteiligt ist, bei dem begünstigten Unternehmen oder der begünstigten Einrichtung unmittelbar beherrschenden Einfluss hat. Der Konzernkreditbetrag darf im Verhältnis zur Investitionssumme nicht höher sein als der mittelbare Anteil der Kommune an dem Unternehmen oder der Einrichtung. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Zurückzahlung für den Zeitpunkt zu vereinbaren ist, in dem die nach Satz 1 erforderliche kommunale Mehrheit der Anteile entfällt.

(4) Beschlüsse über die Aufnahme von Konzernkrediten sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Konzernkreditaufnahme erfüllt sind. Der Konzernkredit darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige aufgenommen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern."

7. Nach § 122 wird der folgende § 122a eingefügt:

" § 122a Konzernliquiditätskredite

(1) Kommunen, die den Höchstbetrag nach § 122 Abs. 1 Satz 1 nicht vollständig in Anspruch genommen haben, dürfen in Höhe des Differenzbetrages für ihre Eigengesellschaften und kommunalen Anstalten sowie für ihre in § 121a Abs. 2 und 3 genannten, unter ihrem beherrschenden Einfluss stehenden Beteiligungsgesellschaften Konzernliquiditätskredite aufnehmen und bewirtschaften, wenn diese ihren Liquiditätsbedarf dargelegt haben und die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ergeben hat, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem nach den Sätzen 2 bis 4 zu schließenden Vertrag erfüllen werden. Der aufgenommene Kreditbetrag ist nach Maßgabe eines zwischen der Kommune und dem Unternehmen oder der Einrichtung zu schließenden Vertrages weiterzugeben und zurückzuzahlen. Die Weitergabe und Zurückzahlung nach Satz 2 darf auch mittels eines zur gemeinsamen Bewirtschaftung liquider Mittel vertraglich vereinbarten Liquiditätsverbundes erfolgen, wenn diesem Verbund neben der Kommune und dem begünstigten Unternehmen oder der begünstigten Einrichtung nur sonstige Unternehmen und Einrichtungen nach Satz 1 angehören. In dem Vertrag nach Satz 2 oder 3 ist ein Zinssatz zu vereinbaren, dessen Höhe mindestens dem Zinssatz entspricht, den die Kommune auf den Konzernliquiditätskredit zu entrichten hat.

(2) Im Ausnahmefall dürfen die Kommunen einen Konzernliquiditätskredit für Unternehmen und Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, die sich in den in § 136 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 genannten Bereichen wirtschaftlich betätigen, auch dann aufnehmen und bewirtschaften, wenn dadurch der Höchstbetrag nach § 122 Abs. 1 Satz 1 überschritten wird. Dies setzt voraus, dass das begünstigte Unternehmen oder die begünstigte Einrichtung ohne die Weiterleitung des Kreditbetrages den Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht oder vollständig nachkommen kann und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage ergeben hat, dass das Unternehmen oder die Einrichtung unter Inanspruchnahme des Kredits die wirtschaftliche Tätigkeit voraussichtlich dauerhaft fortsetzen kann. Absatz 1 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend. Über die Aufnahme des Konzernliquiditätskredits nach Satz 1 beschließt die Vertretung. § 89 bleibt unberührt.

(3) Beschlüsse über die Aufnahme von Konzernliquiditätskrediten nach Absatz 2 sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Konzernliquiditätskredits erfüllt sind. Der Konzernliquiditätskredit darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige aufgenommen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern."

8. § 152 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern. "Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern."

9. In § 169 Abs. 8 werden die Angabe "2024" durch die Angabe "2027" und die Angabe "2020 bis 2023" durch die Angabe "2024 bis 2026" ersetzt.

10. In § 176 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe " § 121 Abs. 2 und 3," gestrichen.

11. § 180 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 und 6

(5) § 81 Abs. 5 Satz 1 gilt für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die am 1. November 2016 bereits im Amt sind, mit der Maßgabe, dass die Mitteilung bis zum 31. Januar 2018 zu machen ist.

(6) Für Tätigkeiten einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten sowie von anderen Beschäftigten der Kommune als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen, in § 138 Abs. 1 Satz 1 nicht genannten Organen und Gremien von Unternehmen und Einrichtungen, deren Grund- oder Stammkapital sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand befindet und die nicht überwiegend fortlaufend aus öffentlicher Hand unterhalten werden, ist § 138 Abs. 9 erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

werden gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 5 und 6.

12. § 181

§ 181 Experimentierklausel

(1) Im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit einer Kommune kann das für Inneres zuständige Ministerium für die Erprobung neuer Möglichkeiten der Aufnahme und Bewirtschaftung von Krediten im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den §§ 120 und 122 zulassen.

(2) In dem Antrag hat die Kommune darzulegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen beantragt werden und welche Wirkungen erwartet werden.

(3) Ausnahmen nach Absatz 1 können nur für dauernd leistungsfähige oder für Kommunen zugelassen werden, deren Leistungsfähigkeit sich durch die Ausnahme voraussichtlich dauernd verbessert. Die Ausnahme wird für längstens fünf Jahre zugelassen. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Kommune hat das Vorhaben unter Beachtung der Bestimmungen in der Ausnahme durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.

(4) Die Kommune hat dem für Inneres zuständigen Ministerium zu einem in der Ausnahme festzulegenden Zeitpunkt über deren Auswirkungen zu berichten. Im Jahr 2019 legt die Landesregierung dem Landtag einen Erfahrungsbericht vor.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung

Die Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung vom 18. April 2017 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 65), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 werden nach der Angabe "( NKomVG)" ein Komma und die Worte "von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG und von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG" eingefügt.

2. § 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Entwicklung der Konzernkredite nach § 121a NKomVG und der Konzernliquiditätskredite nach § 122a NKomVG."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Einzahlungen, Auszahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG und von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG."

4. In § 45 Abs. 1 Nr. 9 werden nach den Worten "gleichkommende Verpflichtungen" ein Komma und die Worte "Verpflichtungen aus Konzernkrediten (§ 121a NKomVG)" eingefügt.

5. In § 55 Abs. 3 werden nach der Nummer 2.1.4.2 die folgenden Nummern 2.1.5 und 2.1.6 eingefügt:

"2.1.5 Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG

2.1.6 Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG".

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

2. Am Ende des ersten Teils wird der bisherige § 6 gestrichen.

3. Der Zweite Teil Erster Abschnitt wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Erster Abschnitt
Wahltag und Wahlzeit, Gliederung des Wahlgebiets".

b) Nach der Überschrift wird der folgende neue § 6 eingefügt:

" § 6 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die allgemeinen Neuwahlen finden vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag durch Verordnung."

4. In § 45a werden die Worte "dieses Gesetzes" durch die Worte "über die Wahl der Abgeordneten" ersetzt.

5. § 45b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "einzelne Direktwahl" durch das Wort "Wahl" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "der einzelnen Direktwahl" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "dem Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl" durch die Worte "der Wahl" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl" durch das Wort "Wahltag" ersetzt.

6. § 45d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten" durch die Worte "sechs Jahre und acht Monate nach Beginn der für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Amtszeit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "drei" durch das Wort "sechs" und das Wort "Wahlperiode" durch die Worte "für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber laufenden Amtszeit" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "einzelne" durch die Worte "die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 NKomVG durchzuführenden" ersetzt.

dd) Es werden die folgenden Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Ist die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber vor dem 1. Februar 2025 gewählt worden und läuft ihre oder seine Amtszeit mit dem Ende der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten am 31. Oktober 2026 oder am 31. Oktober 2031 ab, so darf eine Bewerberin oder ein Bewerber abweichend von Satz 1 frühestens drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode, mit deren Ende die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet, bestimmt werden. Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten abweichend von Satz 2 frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode, mit deren Ende die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers endet, stattfinden. Die Sätze 5 und 6 gelten auch, wenn der Tag der Wahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers vor dem 1. Februar 2025 bestimmt wurde."

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "allgemeinen Kommunalwahltag" durch die Worte "Wahltag der allgemeinen Neuwahlen" ersetzt und das Wort "einzelne" gestrichen.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "einzelnen" gestrichen und die Worte "des nächsten allgemeinen Kommunalwahltages" werden durch die Worte "des Wahltages der nächsten allgemeinen Neuwahlen" ersetzt.

7. § 45i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird einziger Absatz und darin wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Satz 1 oder 2" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

8. In § 52c Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Worte "einzelne Direktwahl" durch das Wort "Direktwahl" ersetzt.

9. In § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 4 werden jeweils die Worte "einzelne Direktwahlen" durch das Wort "Direktwahlen" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 446), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 wird in der Überschrift das Wort "einzelne" gestrichen.

2. In § 50 wird in der Überschrift das Wort "einzelnen" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

§ 7 Abs. 4 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie können diese Aufgabe durch Zweckvereinbarung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit auch auf einen Landkreis übertragen."

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

§ 78 Abs. 12 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83), wird gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 Buchst. i am 1. November 2026 in Kraft.

ID 250233

ENDE