Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 12. Februar 2025
(Nds. GVBl. vom 17.02.2025 Nr. 9)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 100), wird wie folgt geändert:

1. Der Tarifnummer 2 werden die folgenden Nummern 2.24 bis 2.24.26 angefügt:

"2.24 Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186)
2.24.1 Entgegennahme von Unterlagen nach § 5 Abs. 6 und Prüfung der Unterlagen nach Zeitaufwand
2.24.2 Verlangen der Vorlage von Probenahmeprotokollen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.24.3 Entgegennahme einer Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Prüfung des Prüfzeugnisses nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.24.4 Bekanntgabe einer Aufbereitungsanlage im Internet nach § 12 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.24.5 Verlangen der Vorlage von übrigen Dokumenten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 und Prüfung der übrigen Dokumente nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.24.6 Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
2.24.7 Bekanntgabe einer Aufbereitungsanlage im Internet, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist, nach § 13 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.24.8 Bekanntgabe der Wiederaufnahme der Fremdüberwachung im Internet nach § 13 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.24.9 Anerkennung des Betriebes einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe nach § 13a Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 600
2.24.10 Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 13a Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.24.11 Widerruf der Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
2.24.12 Verlangen der Vorlage der Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Abs. 4 Satz 1 und Prüfung der Dokumentation nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.24.13 Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
2.24.14 Verlangen der Vorlage von Dokumenten nach § 17 Abs. 3 und Prüfung der Dokumente nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
2.24.15 Zustimmung nach § 19 Abs. 8 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
2.24.16 Zulassung nach § 21 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
2.24.17 Zulassung nach § 21 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
2.24.18 Bestimmung eines Gebietes oder Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial für dieses Gebiet oder für bestimmte Einbaumaßnahmen in diesem Gebiet nach § 21 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
2.24.19 Bestimmung eines Gebietes oder Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial oder Zulassung höherer Materialwerte für Bodenmaterial im Einzelfall für bestimmte Einbauweisen in diesem Gebiet nach § 21 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300
2.24.20 Entgegennahme einer Voranzeige nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und deren Prüfung nach Zeitaufwand
2.24.21 Entgegennahme einer Voranzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und deren Prüfung nach Zeitaufwand
2.24.22 Entgegennahme einer Abschlussanzeige nach § 22 Abs. 4 und deren Prüfung nach Zeitaufwand
2.24.23 Entgegennahme einer Mitteilung über den Zeitpunkt des Rückbaus nach § 22 Abs. 6 Satz 1 und deren Prüfung nach Zeitaufwand
2.24.24 Entgegennahme einer Mitteilung über den Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort nach § 22 Abs. 6 Satz 2 und deren Prüfung nach Zeitaufwand
2.24.25 Verlangen der Vorlage einer Dokumentation nach § 24 Abs. 5 Satz 3 und Prüfung der Dokumentation nach Zeitaufwand
2.24.26 Verlangen der Vorlage von Unterlagen nach § 25 Abs. 4 Satz 4 und Prüfung der Unterlagen nach Zeitaufwand

2. Tarifnummer 64 erhält folgende Fassung:

Alt:

64 Naturschutz  
64.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)  
64.1.1 Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften
64.1.1.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
64.1.1.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
64.1.1.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG Gebühr nach Nr. 26.1
64.1.1.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG Gebühr nach Nr. 26.2
64.1.1.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3
64.1.1.2 Sonstige Maßnahme nach § 3 Abs. 2 70 bis 1.180
64.1.2 Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen 70 bis 3.540
64.1.3 Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 70 bis 5 000
64.1.4 Prüfung nach § 17 Abs. 7 70 bis 5.000
64.1.5 Untersagung nach § 17 Abs. 8 Satz 1 70 bis 1.500
64.1.6 Anordnung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 70 bis 5.000
64.1.7 Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer Erklärung nach § 22, ausgenommen die Gewährung von Befreiungen 70 bis 1.500
Anmerkungen zu Nr. 64.1.7:

a) Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen.

b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nummer Nr. 64.1.39 zu erheben.

64.1.8 Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.9 Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 70 bis 3.500
Anmerkungen zu Nr. 64.1.9:

a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437) durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

64.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 30a Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000
64.1.11 Prüfung einer Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 70 bis 5.000
64.1.12 Befristung oder anderweitige Beschränkung der Durchführung eines Projekts nach § 34 Abs. 6 Satz 2 70 bis 5.000
64.1.13 Anordnung nach § 34 Abs. 6 Satz 4 70 bis 1.500
64.1.14 Untersagung der Durchführung nach § 34 Abs. 6 Satz 5 70 bis 5.000
64.1.15 Genehmigung für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 70 bis 1.500
64.1.16 Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur oder von Tieren nach § 40 Abs. 1 70 bis 710
64.1.17 Anordnung nach § 40 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 70
und höchstens 1 500
64.1.18 Kontrolle einer Einrichtung, ob die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 40c weiterhin erfüllt sind, durch Vor-Ort-Besichtigung, Prüfung von geschäftlichen Unterlagen oder sonstige Maßnahmen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 70 bis 2.000
64.1.19 Anordnung nach § 40a Abs. 3 70 bis 1.500
64.1.20 Genehmigung der Forschung an invasiven Arten oder der Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten nach § 40c Abs. 1 70 bis 5.000
64.1.21 Genehmigung der wissenschaftlichen Herstellung und der anschließenden medizinischen Verwendung von Produkten nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 70 bis 5.000
64.1.22 Genehmigung anderer Tätigkeiten nach § 40c Abs. 3 70 bis 5 000
64.1.23 Genehmigung der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs eines Zoos nach § 42 Abs. 2 100 bis 10.000
64.1.24 Überwachung eines Zoos nach § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 52 durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
50 bis 2 000
64.1.25 Anordnung nach § 42 Abs. 7 oder Abs. 8 50 bis 10.000
64.1.26 Widerruf der Genehmigung nach § 42 Abs. 8 Satz 1 50 bis 10.000
64.1.27 Prüfung einer Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 50 bis 750
64.1.28 Überwachung der Einhaltung einer nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 getroffenen Anordnung für den Betrieb oder zur Beseitigung eines Tiergeheges nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
50 bis 750
64.1.29 Anordnung nach § 43 Abs. 3 70 bis 1.500
64.1.30 Zulassung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 35 bis 710
64.1.31 Zulassung einer weiteren Ausnahme nach § 45 Abs. 7 35 bis 2060
64.1.32 Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 6 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.33 Anordnung einer fachlich anerkannten Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 9 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000
64.1.34 Einziehung nach § 47 Satz 1 oder Beschlagnahme nach § 51 in Verbindung mit § 47 Satz 2 70 bis 1.410
64.1.35 Beschlagnahme nach § 51a Abs. 3 Satz 1 70 bis 1.500
64.1.36 Anordnung nach § 51a Abs. 4 Satz 1 35 bis 700
64.1.37 Überwachung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
29 bis 590
64.1.38 Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Abs. 3 70 bis 5.000
64.1.39 Gewährung einer Befreiung nach § 67 70 bis 7.100
Anmerkungen zu Nr. 64.1.39:

a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit t § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

c) Wird eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG für die Beseitigung von bis zu drei Bäumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), gewährt, so kann die Gebühr bis auf 35 Euro ermäßigt werden.

64.2 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)  
64.2.1 Maßnahmen nach § 2 zur Sicherstellung der Einhaltung des den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft, soweit dieses unmittelbar gilt, sonstigen Bundesrechts und Landesrechts 50 bis 3.540
64.2.1.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 3 und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
64.2.1.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4
64.2.1.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG Gebühr nach Nr. 26.1
64.2.1.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG Gebühr nach Nr. 26.2
64.2.1.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3
64.2.1.2 Sonstige Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 70 bis 7.100
64.2.2 Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 2 angeordneten Maßnahmen 70 bis 3.540
64.2.3 Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nach § 2 Abs. 2 70 bis 7.100
64.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 2a Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.000
64.2.5 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 2a Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.000
64.2.6 Untersagung einer Maßnahme oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 2a Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5 000
64.2.7 Über die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderliche Amtshandlung (§ 7 Abs. 3 Satz 2), für die an anderer Stelle weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 70 bis 5.000
64.2.8 Genehmigung zum Bodenabbau nach § 8 Abs. 1 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum), beim Torfabbau jedoch nach der Abbaufläche
64.2.8.1 bis 100.000 m3/m2
mindestens
0,0143 je m3/m2
613
64.2.8.2 über 100.000 m3/m2 bis 500.000 m3/m2
mindestens
0,0123 je m3/m2
1.430
64.2.8.3 über 500.000 m3/m2 bis 1.000 000 m3/m2
mindestens
0,0107 je m3/m2
6.150
64.2.8.4 über 1.000 000 m3/m2 bis 2.000 000 m3/m2
mindestens
0,0082 je m3/m2
10.700
64.2.8.5 über 2.000 000 m3/m2 bis 5.000 000 m3/m2
mindestens
0,0059 je m3/m2
16.400
64.2.8.6 über 5.000 000 m3/m2
mindestens
0,0056 je m3/m2
29.500
64.2.9 Verlängerung der Geltungsdauer oder Änderung einer Genehmigung zum Bodenabbau 355 bis 7.100
64.2.9.1 ohne Erhöhung der Abbaumenge, beim Torfabbau ohne Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.8
64.2.9.2 mit Erhöhung der Abbaumenge, beim Torfabbau mit Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe Gebühr nach Nr. 64.2.8 bezogen auf die Erhöhung der Abbaumenge, beim Torfabbau auf die Erweiterung der Abbaufläche oder bei unveränderter Fläche, auf der eine Erweiterung der Abbaumengegenehmigt wird, auf die Erhöhung der Abbaumenge
Anmerkungen zu den Nrn. 64.2.8 und 64.2.9:

a)Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

64.2.10 Überwachung der Einhaltung der sich aus der Genehmigung eines Bodenabbaus ergebenden Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
70 bis 710
Anmerkung zu Nr. 64.2.10:

Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau ist der Aufwand für Überwachungen während des Abbaus und nach dem Abbau bereits mit der Gebühr für die Genehmigung abgegolten.

64.2.11 Fristverlängerung nach § 10 Abs. 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.12 Vorläufige Zulassung nach § 10 Abs. 7 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000
64.2.13 Vorbescheid nach § 11 Satz 1 355 bis 7.100
64.2.14 Fristverlängerung nach § 11 Satz 4 70 bis 1.000
64.2.15 Anordnung des Abbaus von Restflächen nach § 12 Abs. 1 70 bis 5.000
64.2.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3 Satz 6 70 bis 1.410
Anmerkungen zu Nr. 64.2.16:

a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.2.1.1.

64.2.17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 25a Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.000
64.2.18 Untersagung einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 25a Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.000
64.2.19 Genehmigung zum Führen einer geschützten Bezeichnung nach § 37 58 bis 1.770
64.3 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)  
64.3.1 Zulassung einer Ausnahme für Pilze nach § 2 Abs. 1 oder 2 52 bis 360
64.3.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 25 bis 360
64.3.3 Zulassung einer Ausnahme in Bezug auf das Führen eines Aufnahme- oder Auslieferungsbuchs nach § 6 Abs. 1 Satz 4 35 bis 720
64.3.4 Zulassung einer Ausnahme für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 25 bis 56
64.3.5 Zulassung des Absehens von den als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 25 bis 56
64.3.6 Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 25 bis 56
64.3.7 Zulassung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 25 bis 56
64.3.8 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 25 bis 56
64.4 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1; 1997 Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70)  
Ausgabe von Etiketten an registrierte wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 7 Nr. 4 je Etikett 2
64.5 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1)  
64.5.1 Bescheinigung nach Artikel 47 18
64.5.2 Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. a, b oder d 50
64.5.3 Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. c 18
64.5.4 Bescheinigung nach Artikel 49 50
64.5.5 Bescheinigung nach Artikel 60 30 bis 3.000
64.5.6 Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 1 25
64.5.7 Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 2 31
64.6 Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI) vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)  
64.6.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2  
64.6.1.1 für die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen, ausgenommen gewerbliche Kutsch- und Schlittenfahrten 70 bis 1.410
64.6.1.2 für die Durchführung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten 80 bis 3.060
64.7 Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)  
64.7.1 Zustimmung zur Jagd auf Wasserfederwild nach § 8 Abs. 2 35
64.7.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 70 bis 1.410
64.7.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 2 70 bis 1.410
64.7.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 2 70 bis 1.410
64.7.5 Zulassung des Fahrens oder Abstellens von Kraftfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 70 bis 1.410
64.7.6 Zulassung einer Ausnahme vom Betretensverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 70 bis 1.410
64.7.7 Zulassung einer lärmintensiven Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 70 bis 1.410
64.7.8 Zulassung der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 100 bis 1.410
64.7.9 Zulassung des Betretens der Insel Memmert nach Nr. I/13 der Anlage 1 70 bis 1.410
64.7.10 Zulassung des Betretens der Insel Mellum nach Nr. I/39 der Anlage 1 70 bis 1.410
64.7.11 Zulassung des Betretens der Insel Mellum nach Nr. I/39 der Anlage 1 70 bis 1.410
64.8 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)  
64.8.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 35 bis 1.410
64.8.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a 25 bis 710
64.8.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b 35 bis 1.410
64.8.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 für die Durchführung einer sportlichen, kulturellen oder gewerblichen Veranstaltung 25 bis 1.410
64.8.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für Maßnahmen Dritter 25 bis 1.410
64.8.6 Gestattung zum Befahren nach § 12 Abs. 6 25 bis 710
64.8.7 Zulassung der Erneuerung von Dränungen nach § 13 Abs. 3 35 bis 1.410
64.8.8 Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 7 Teilraum C-59 Buchst. d für eine erste Mahd vor dem 16. Juni 25 bis 710
64.8.9 Zulassung einer Grünlanderneuerung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 35 bis 1.410
64.8.10 Zulassung einer Düngung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 25 bis 710
64.8.11 Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot der Anwendung chemischer Mittel nach § 14 Abs. 3 Satz 2 25 bis 1.410
64.8.12 Zulassung des Anlegens einer Kirrung, einer Wildfütterung oder eines Wildackers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 25 bis 710
64.8.13 Genehmigung einer Ausnahme für eine Besatzmaßnahme nach § 16 Abs. 4 25 bis 710
64.8.14 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 17 Abs. 3 70 bis 1.410
  Anmerkungen zu Nr. 64.8.14:

a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

 
64.8.15 Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Verordnung 35 bis 1.410
Anmerkungen zu Nr. 64.8.15:

a) Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen.

b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nr. 64.1.34 zu erheben.

64.9 Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218), geändert durch Verordnung vom 2. April 2014 (Nds. GVBl. S. 94)  
64.9.1 Genehmigung zur Durchführung von Wattführungen nach § 1 je Strecke oder Gebiet nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100
64.9.2 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 400
64.9.3 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 oder für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 200
64.9.4 Untersagung der Durchführung von Wattführungen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100


Neu:

"64 Naturschutz
64.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
64.1.1 Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften
64.1.1.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289; 2024 Nr. 13), und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG)
64.1.1.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.1.1.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.1.1.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.1.1.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.1.1.2 Sonstige Maßnahme nach § 3 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.2 Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.3 Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.4 Prüfung nach § 17 Abs. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.5 Untersagung nach § 17 Abs. 8 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.6 Anordnung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.7 Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer Erklärung nach § 22, ausgenommen die Gewährung von Befreiungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
Anmerkungen zu Nr. 64.1.7:
  1. Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen.
  2. Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nummer 64.1.39 zu erheben.
64.1.8 Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.9 Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
Anmerkungen zu Nr. 64.1.9:

a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

64.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 30a Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.11 Prüfung einer Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.12 Befristung oder anderweitige Beschränkung der Durchführung eines Projekts nach § 34 Abs. 6 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.13 Anordnung der vorläufigen Einstellung nach § 34 Abs. 6 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.14 Untersagung der Durchführung nach § 34 Abs. 6 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.15 Genehmigung für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.16 Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur oder von Tieren nach § 40 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.17 Anordnung nach § 40 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
und höchstens 1.500
64.1.18 Kontrolle einer Einrichtung, ob die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 40c weiterhin erfüllt sind, durch Vor-Ort-Besichtigung, Prüfung von geschäftlichen Unterlagen oder sonstige Maßnahmen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
64.1.19 Anordnung nach § 40a Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
64.1.20 Genehmigung der Forschung an invasiven Arten oder der Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten nach § 40c Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
64.1.21 Genehmigung der wissenschaftlichen Herstellung und der anschließenden medizinischen Verwendung von Produkten nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.22 Genehmigung anderer Tätigkeiten nach § 40c Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.23 Genehmigung der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen
Änderung oder des Betriebs eines Zoos nach § 42 Abs. 2
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens10.000
64.1.24 Überwachung eines Zoos nach § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 52 durch

- Vor-Ort-Besichtigung,

- Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder

- eine sonstige Maßnahme

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
64.1.25 Anordnung nach § 42 Abs. 7 oder Abs. 8 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 10.000
64.1.26 Widerruf der Genehmigung nach § 42 Abs. 8 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 10.000
64.1.27 Prüfung einer Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
64.1.28 Überwachung der Einhaltung einer nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 getroffenen Anordnung für den Betrieb oder zur Beseitigung eines Tiergeheges nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch

- Vor-Ort-Besichtigung,

- Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder

- eine sonstige Maßnahme

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
64.1.29 Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.30 Zulassung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.1.31 Zulassung einer weiteren Ausnahme nach § 45 Abs. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65
64.1.32 Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 6 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.33 Anordnung einer fachlich anerkannten Schutzmaßnahme nach § 45 b Abs. 9 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.1.34 Einziehung nach § 47 Satz 1 oder Beschlagnahme nach § 51 in Verbindung mit § 47 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.35 Beschlagnahme nach § 51a Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.36 Anordnung nach § 51a Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.1.37 Überwachung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch

- Vor-Ort-Besichtigung,

- Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder

- eine sonstige Maßnahme

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.1.38 Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.1.39 Gewährung einer Befreiung nach § 67 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
Anmerkungen zu Nr. 64.1.39:

a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

c) Wird eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG
für die Beseitigung von bis zu drei Bäumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), gewährt, so kann die Gebühr bis auf 35 Euro ermäßigt werden.

64.2 Niedersächsisches Naturschutzgesetz vom19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289; 2024 Nr. 13)
64.2.1 Maßnahmen nach § 2 zur Sicherstellung der Einhaltung des den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Union, soweit dieses unmittelbar gilt, des sonstigen Bundesrechts und des Landesrechts
64.2.1.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 3 und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
64.2.1.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.2.1.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.2.1.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.2.1.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
64.2.1.2 Sonstige Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.2 Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 2 angeordneten Maßnahmen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.3 Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nach § 2 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 2a Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.5 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 2a Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.6 Untersagung einer Maßnahme oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 2a Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.7 Über die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderliche Amtshandlung (§ 7 Abs. 3 Satz 2), für die an anderer Stelle weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.8 Genehmigung zum Bodenabbau nach § 8 Abs. 1 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum)
64.2.8.1 bis 100.000 m3, je m3 0,0179, jedoch mindestens 770
64.2.8.2 über 100.000 m3bis 500.000 m3, je m3 0,0154, jedoch mindestens 1.790
64.2.8.3 über 500.000 m3 bis 1.000 000 m3, je m3 0,0134, jedoch mindestens 7.700
64.2.8.4 über 1.000 000 m3bis 2.000 000 m3, je m3 0,0103, jedoch mindestens 13.400
64.2.8.5 über 2.000 000 m3bis 5.000 000 m3, je m3 0,0074, jedoch mindestens 20.600
64.2.8.6 über 5.000 000 m3, je m3 0,0070, jedoch mindestens 37.000
64.2.9 Verlängerung der Geltungsdauer oder Änderung einer Genehmigung zum Bodenabbau nach § 8 Abs. 1
64.2.9.1 ohne Erhöhung der Abbaumenge 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.8
64.2.9.2 mit Erhöhung der Abbaumenge Gebühr nach Nr. 64.2.8 bezogen auf die Erhöhung der Abbaumenge
64.2.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nach der Abbaufläche
64.2.10.1 bis 100.000 m2, je m2 0,0179, jedoch mindestens 770
64.2.10.2 über 100.000 m2 bis 500.000 m2, je m2 0,0154, jedoch mindestens 1.790
64.2.10.3 über 500.000 m2 bis 1.000 000 m2, je m2 0,0134, jedoch mindestens 7.700
64.2.10.4 über 1.000 000 m2 bis 2.000 000 m2, je m2 0,0103, jedoch mindestens 13.400
64.2.10.5 über 2.000 000 m2 bis 5.000 000 m2, je m2 0,0074, jedoch mindestens 20.600
64.2.10.6 über 5.000 000 m2, je m2 0,0070, jedoch mindestens 37.000
64.2.11 Verlängerung der Geltungsdauer oder Änderung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1
64.2.11.1 ohne Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.10
64.2.11.2 mit Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe Gebühr nach Nr. 64.2.10 bezogen auf die Erweiterung der Abbaufläche oder bei unveränderter Fläche, auf der eine Erweiterung der Abbaumenge genehmigt wird, Gebühr nach Nr. 64.2.8 bezogen auf die Erhöhung der Abbaumenge
Anmerkungen zu den Nrn. 64.2.8 bis 64.2.11:
  1. Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
  2. Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.
64.2.12 Fristverlängerung nach § 10 Abs. 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.13 Vorbescheid nach § 11 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 360
64.2.14 Fristverlängerung nach § 11 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.15 Anordnung des Abbaus von Restflächen nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3 Satz 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.2.17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 25a Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.18 Untersagung einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 25a Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000
64.2.19 Genehmigung zum Führen einer geschützten Bezeichnung nach § 37 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60
64.2.20 Genehmigung für den Abbau von Torf nach § 45 Abs. 5 Satz 1 nach der Abbaufläche
64.2.20.1 bis 100.000 m2, je m2 0,0179, jedoch mindestens 770
64.2.20.2 über 100.000 m2bis 500.000 m2, je m2 0,0154, jedoch mindestens 1.790
64.2.20.3 über 500.000 m2 bis 1.000 000 m m2, je m2 0,0134, jedoch mindestens 7.700
64.2.20.4 über 1.000 000 m2 bis 2.000 000 m2, je m2 0,0103, jedoch mindestens 13.400
64.2.20.5 über 2.000 000 m2 bis 5.000 000 m2, je m2 0,0074, jedoch mindestens 20.600
64.2.20.6 über 5.000 000 m2, je m2 0,0070, jedoch mindestens 37.000
Anmerkungen zu Nr. 64.2.20:

a) Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

64.2.21 Überwachung der Einhaltung der sich aus der Genehmigung eines Bodenabbaus nach § 8 Abs. 1, der Zulassung einer Ausnahme vom Torfabbauverbot nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder der Genehmigung für den Abbau von Torf nach § 45 Abs. 5 Satz 1 ergebenden Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
  • Vor-Ort-Besichtigung,
  • Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
  • eine sonstige Maßnahme
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
Anmerkung zu Nr. 64.2.21:

Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau ist der Aufwand für Überwachungen während des Abbaus und nach dem Abbau bereits mit der Gebühr für die Genehmigung abgegolten.

64.2.22 Vorläufige Zulassung der Fortführung des Torfabbaus nach § 45 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70
64.3 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)
64.3.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
64.3.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.3 Zulassung einer Ausnahme in Bezug auf das Führen eines
Aufnahme- oder Auslieferungsbuchs nach § 6 Abs. 1 Satz 4
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.3.4 Zulassung einer Ausnahme für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.5 Zulassung des Absehens von den als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.6 Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.7 Zulassung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.3.8 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25
64.4 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1; L 100 vom 17.04.1997 S. 72; L 298 vom 01.11.1997 S. 70; L 113 vom 27.04.2006 S. 26; L 139 vom 05.06.2009 S. 35; L 176 vom 07.07.2009 S. 27; L 343 vom 29.12.2010 S. 79; L 023 vom 28.01.2017 S. 123; L 330 vom 20.12.2019 S. 104; L 188 vom 27.07.2023 S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/966 der Kommission vom 15. Mai 2023 (ABl. L 133 vom 17.05.2023 S. 1) Ausgabe von Etiketten an eine registrierte wissenschaftliche Einrichtung nach Artikel 7 Abs. 4, je Etikett 2
64.5 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2280 der Kommission vom 16. Dezember 2021 (ABl. L 473 vom 30.12.2021 S. 1)
64.5.1 Bescheinigung nach Artikel 47 18
64.5.2 Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. a, b oder d 50
64.5.3 Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. c 18
64.5.4 Bescheinigung nach Artikel 49 50
64.5.5 Bescheinigung nach Artikel 60 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30
64.5.6 Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 1 25
64.5.7 Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 2 31
64.6 Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)
64.6.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
64.6.1.1 für die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen ausgenommen gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.6.1.2 für die Durchführung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
64.7 Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)
64.7.1 Zustimmung zur Jagd auf Wasserfederwild nach § 8 Abs. 2 45
64.7.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.5 Zulassung des Fahrens oder Abstellens von Kraftfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.6 Zulassung einer Ausnahme vom Betretensverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.7 Zulassung einer lärmintensiven Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.8 Zulassung der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.9 Zulassung des Betretens der Insel Memmert nach Nummer I/13 der Anlage 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.7.10 Zulassung des Betretens der Insel Mellum nach Nummer I/39 der Anlage 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
64.8 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)
64.8.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
64.8.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
64.8.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 für die Durchführung einer sportlichen, kulturellen oder gewerblichen Veranstaltung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für Maßnahmen Dritter nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.6 Gestattung zum Befahren nach § 12 Abs. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.7 Zulassung der Erneuerung von Dränungen nach § 13 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
64.8.8 Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 7 Teilraum C-59 Buchst. d für eine erste Mahd vor dem 16. Juni nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.9 Zulassung einer Grünlanderneuerung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
64.8.10 Zulassung einer Düngung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.11 Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot der Anwendung chemischer Mittel nach § 14 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.12 Zulassung des Anlegens einer Kirrung, einer Wildfütterung oder eines Wildackers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.13 Genehmigung einer Ausnahme für eine Besatzmaßnahme nach § 16 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35
64.8.14 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 17 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
Anmerkungen zu Nr. 64.8.14:

a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.

b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.

64.8.15 Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Verordnung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
Anmerkungen zu Nr. 64.8.15:

a) Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen.

b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nummer 64.1.39 zu erheben

64.9 Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218), geändert durch Verordnung vom 2. April 2014 (Nds. GVBl. S. 94)
64.9.1 Genehmigung zur Durchführung von Wattführungen nach § 1, je Strecke oder Gebiet nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100
64.9.2 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 400
64.9.3 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 oder für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 200
64.9.4 Untersagung der Durchführung von Wattführungen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100".

3. In Tarifnummer 96 wird in den Nummern 96.1.22.2 und 96.1.23.2 jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "Nr. 64.2.5" durch die Angabe "Nr. 64.2.8" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (18.02.2025) in Kraft.

ID: 250379


ENDE