Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 12. Februar 2025
(Nds. GVBl. vom 17.02.2025 Nr. 9)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 100), wird wie folgt geändert:
1. Der Tarifnummer 2 werden die folgenden Nummern 2.24 bis 2.24.26 angefügt:
| "2.24 | Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186) | |
| 2.24.1 | Entgegennahme von Unterlagen nach § 5 Abs. 6 und Prüfung der Unterlagen | nach Zeitaufwand |
| 2.24.2 | Verlangen der Vorlage von Probenahmeprotokollen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.3 | Entgegennahme einer Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Prüfung des Prüfzeugnisses | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.4 | Bekanntgabe einer Aufbereitungsanlage im Internet nach § 12 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.5 | Verlangen der Vorlage von übrigen Dokumenten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 und Prüfung der übrigen Dokumente | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.6 | Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 |
| 2.24.7 | Bekanntgabe einer Aufbereitungsanlage im Internet, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist, nach § 13 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.8 | Bekanntgabe der Wiederaufnahme der Fremdüberwachung im Internet nach § 13 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.9 | Anerkennung des Betriebes einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe nach § 13a Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 600 |
| 2.24.10 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 13a Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.11 | Widerruf der Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 |
| 2.24.12 | Verlangen der Vorlage der Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung nach § 13b Abs. 4 Satz 1 und Prüfung der Dokumentation | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.13 | Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 |
| 2.24.14 | Verlangen der Vorlage von Dokumenten nach § 17 Abs. 3 und Prüfung der Dokumente | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 |
| 2.24.15 | Zustimmung nach § 19 Abs. 8 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.16 | Zulassung nach § 21 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.17 | Zulassung nach § 21 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.18 | Bestimmung eines Gebietes oder Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial für dieses Gebiet oder für bestimmte Einbaumaßnahmen in diesem Gebiet nach § 21 Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.19 | Bestimmung eines Gebietes oder Festlegung höherer Materialwerte für Bodenmaterial oder Zulassung höherer Materialwerte für Bodenmaterial im Einzelfall für bestimmte Einbauweisen in diesem Gebiet nach § 21 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 300 |
| 2.24.20 | Entgegennahme einer Voranzeige nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.21 | Entgegennahme einer Voranzeige nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.22 | Entgegennahme einer Abschlussanzeige nach § 22 Abs. 4 und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.23 | Entgegennahme einer Mitteilung über den Zeitpunkt des Rückbaus nach § 22 Abs. 6 Satz 1 und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.24 | Entgegennahme einer Mitteilung über den Verbleib der mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort nach § 22 Abs. 6 Satz 2 und deren Prüfung | nach Zeitaufwand |
| 2.24.25 | Verlangen der Vorlage einer Dokumentation nach § 24 Abs. 5 Satz 3 und Prüfung der Dokumentation | nach Zeitaufwand |
| 2.24.26 | Verlangen der Vorlage von Unterlagen nach § 25 Abs. 4 Satz 4 und Prüfung der Unterlagen | nach Zeitaufwand |
2. Tarifnummer 64 erhält folgende Fassung:
Alt:
64 Naturschutz 64.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) 64.1.1 Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften 64.1.1.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes 64.1.1.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4 64.1.1.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG Gebühr nach Nr. 26.1 64.1.1.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG Gebühr nach Nr. 26.2 64.1.1.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3 64.1.1.2 Sonstige Maßnahme nach § 3 Abs. 2 70 bis 1.180 64.1.2 Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen 70 bis 3.540 64.1.3 Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 70 bis 5 000 64.1.4 Prüfung nach § 17 Abs. 7 70 bis 5.000 64.1.5 Untersagung nach § 17 Abs. 8 Satz 1 70 bis 1.500 64.1.6 Anordnung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 70 bis 5.000 64.1.7 Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer Erklärung nach § 22, ausgenommen die Gewährung von Befreiungen 70 bis 1.500 Anmerkungen zu Nr. 64.1.7: a) Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen.
b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nummer Nr. 64.1.39 zu erheben.
64.1.8 Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 64.1.9 Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 70 bis 3.500 Anmerkungen zu Nr. 64.1.9: a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437) durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.
64.1.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 30a Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000 64.1.11 Prüfung einer Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 70 bis 5.000 64.1.12 Befristung oder anderweitige Beschränkung der Durchführung eines Projekts nach § 34 Abs. 6 Satz 2 70 bis 5.000 64.1.13 Anordnung nach § 34 Abs. 6 Satz 4 70 bis 1.500 64.1.14 Untersagung der Durchführung nach § 34 Abs. 6 Satz 5 70 bis 5.000 64.1.15 Genehmigung für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 70 bis 1.500 64.1.16 Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur oder von Tieren nach § 40 Abs. 1 70 bis 710 64.1.17 Anordnung nach § 40 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 70
und höchstens 1 50064.1.18 Kontrolle einer Einrichtung, ob die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 40c weiterhin erfüllt sind, durch Vor-Ort-Besichtigung, Prüfung von geschäftlichen Unterlagen oder sonstige Maßnahmen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 70 bis 2.000 64.1.19 Anordnung nach § 40a Abs. 3 70 bis 1.500 64.1.20 Genehmigung der Forschung an invasiven Arten oder der Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten nach § 40c Abs. 1 70 bis 5.000 64.1.21 Genehmigung der wissenschaftlichen Herstellung und der anschließenden medizinischen Verwendung von Produkten nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 70 bis 5.000 64.1.22 Genehmigung anderer Tätigkeiten nach § 40c Abs. 3 70 bis 5 000 64.1.23 Genehmigung der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs eines Zoos nach § 42 Abs. 2 100 bis 10.000 64.1.24 Überwachung eines Zoos nach § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 52 durch
- Vor-Ort-Besichtigung,
- Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
- eine sonstige Maßnahme
50 bis 2 000 64.1.25 Anordnung nach § 42 Abs. 7 oder Abs. 8 50 bis 10.000 64.1.26 Widerruf der Genehmigung nach § 42 Abs. 8 Satz 1 50 bis 10.000 64.1.27 Prüfung einer Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 50 bis 750 64.1.28 Überwachung der Einhaltung einer nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 getroffenen Anordnung für den Betrieb oder zur Beseitigung eines Tiergeheges nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
- Vor-Ort-Besichtigung,
- Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
- eine sonstige Maßnahme
50 bis 750 64.1.29 Anordnung nach § 43 Abs. 3 70 bis 1.500 64.1.30 Zulassung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 35 bis 710 64.1.31 Zulassung einer weiteren Ausnahme nach § 45 Abs. 7 35 bis 2060 64.1.32 Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 6 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 64.1.33 Anordnung einer fachlich anerkannten Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 9 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000 64.1.34 Einziehung nach § 47 Satz 1 oder Beschlagnahme nach § 51 in Verbindung mit § 47 Satz 2 70 bis 1.410 64.1.35 Beschlagnahme nach § 51a Abs. 3 Satz 1 70 bis 1.500 64.1.36 Anordnung nach § 51a Abs. 4 Satz 1 35 bis 700 64.1.37 Überwachung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
- Vor-Ort-Besichtigung,
- Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
- eine sonstige Maßnahme
29 bis 590 64.1.38 Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Abs. 3 70 bis 5.000 64.1.39 Gewährung einer Befreiung nach § 67 70 bis 7.100 Anmerkungen zu Nr. 64.1.39: a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit t § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.
c) Wird eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG für die Beseitigung von bis zu drei Bäumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), gewährt, so kann die Gebühr bis auf 35 Euro ermäßigt werden.
64.2 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) 64.2.1 Maßnahmen nach § 2 zur Sicherstellung der Einhaltung des den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft, soweit dieses unmittelbar gilt, sonstigen Bundesrechts und Landesrechts 50 bis 3.540 64.2.1.1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 3 und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes 64.2.1.1.1 Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes Gebühr nach Nr. 26.4 64.2.1.1.2 Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG Gebühr nach Nr. 26.1 64.2.1.1.3 Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG Gebühr nach Nr. 26.2 64.2.1.1.4 Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG, je angefangene Stunde jeder eingesetzten Beschäftigten oder jedes eingesetzten Beschäftigten Gebühr nach Nr. 26.3 64.2.1.2 Sonstige Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 70 bis 7.100 64.2.2 Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 2 angeordneten Maßnahmen 70 bis 3.540 64.2.3 Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nach § 2 Abs. 2 70 bis 7.100 64.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 2a Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.00064.2.5 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 2a Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.00064.2.6 Untersagung einer Maßnahme oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 2a Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5 00064.2.7 Über die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderliche Amtshandlung (§ 7 Abs. 3 Satz 2), für die an anderer Stelle weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 70 bis 5.000 64.2.8 Genehmigung zum Bodenabbau nach § 8 Abs. 1 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum), beim Torfabbau jedoch nach der Abbaufläche 64.2.8.1 bis 100.000 m3/m2
mindestens0,0143 je m3/m2
61364.2.8.2 über 100.000 m3/m2 bis 500.000 m3/m2
mindestens0,0123 je m3/m2
1.43064.2.8.3 über 500.000 m3/m2 bis 1.000 000 m3/m2
mindestens0,0107 je m3/m2
6.15064.2.8.4 über 1.000 000 m3/m2 bis 2.000 000 m3/m2
mindestens0,0082 je m3/m2
10.70064.2.8.5 über 2.000 000 m3/m2 bis 5.000 000 m3/m2
mindestens0,0059 je m3/m2
16.40064.2.8.6 über 5.000 000 m3/m2
mindestens0,0056 je m3/m2
29.50064.2.9 Verlängerung der Geltungsdauer oder Änderung einer Genehmigung zum Bodenabbau 355 bis 7.100 64.2.9.1 ohne Erhöhung der Abbaumenge, beim Torfabbau ohne Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.8 64.2.9.2 mit Erhöhung der Abbaumenge, beim Torfabbau mit Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe Gebühr nach Nr. 64.2.8 bezogen auf die Erhöhung der Abbaumenge, beim Torfabbau auf die Erweiterung der Abbaufläche oder bei unveränderter Fläche, auf der eine Erweiterung der Abbaumengegenehmigt wird, auf die Erhöhung der Abbaumenge Anmerkungen zu den Nrn. 64.2.8 und 64.2.9: a)Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.
64.2.10 Überwachung der Einhaltung der sich aus der Genehmigung eines Bodenabbaus ergebenden Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
- Vor-Ort-Besichtigung,
- Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder
- eine sonstige Maßnahme
70 bis 710 Anmerkung zu Nr. 64.2.10: Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau ist der Aufwand für Überwachungen während des Abbaus und nach dem Abbau bereits mit der Gebühr für die Genehmigung abgegolten.
64.2.11 Fristverlängerung nach § 10 Abs. 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 64.2.12 Vorläufige Zulassung nach § 10 Abs. 7 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5 000 64.2.13 Vorbescheid nach § 11 Satz 1 355 bis 7.100 64.2.14 Fristverlängerung nach § 11 Satz 4 70 bis 1.000 64.2.15 Anordnung des Abbaus von Restflächen nach § 12 Abs. 1 70 bis 5.000 64.2.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3 Satz 6 70 bis 1.410 Anmerkungen zu Nr. 64.2.16: a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.2.1.1.
64.2.17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 25a Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.00064.2.18 Untersagung einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 25a Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
und höchstens 5.00064.2.19 Genehmigung zum Führen einer geschützten Bezeichnung nach § 37 58 bis 1.770 64.3 Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) 64.3.1 Zulassung einer Ausnahme für Pilze nach § 2 Abs. 1 oder 2 52 bis 360 64.3.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 25 bis 360 64.3.3 Zulassung einer Ausnahme in Bezug auf das Führen eines Aufnahme- oder Auslieferungsbuchs nach § 6 Abs. 1 Satz 4 35 bis 720 64.3.4 Zulassung einer Ausnahme für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 25 bis 56 64.3.5 Zulassung des Absehens von den als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 25 bis 56 64.3.6 Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 25 bis 56 64.3.7 Zulassung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 25 bis 56 64.3.8 Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 25 bis 56 64.4 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1; 1997 Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70) Ausgabe von Etiketten an registrierte wissenschaftliche Einrichtungen nach Artikel 7 Nr. 4 je Etikett 2 64.5 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1) 64.5.1 Bescheinigung nach Artikel 47 18 64.5.2 Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. a, b oder d 50 64.5.3 Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. c 18 64.5.4 Bescheinigung nach Artikel 49 50 64.5.5 Bescheinigung nach Artikel 60 30 bis 3.000 64.5.6 Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 1 25 64.5.7 Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 2 31 64.6 Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI) vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) 64.6.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 64.6.1.1 für die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen, ausgenommen gewerbliche Kutsch- und Schlittenfahrten 70 bis 1.410 64.6.1.2 für die Durchführung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten 80 bis 3.060 64.7 Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG) vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) 64.7.1 Zustimmung zur Jagd auf Wasserfederwild nach § 8 Abs. 2 35 64.7.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 70 bis 1.410 64.7.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 2 70 bis 1.410 64.7.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 2 70 bis 1.410 64.7.5 Zulassung des Fahrens oder Abstellens von Kraftfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 70 bis 1.410 64.7.6 Zulassung einer Ausnahme vom Betretensverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 70 bis 1.410 64.7.7 Zulassung einer lärmintensiven Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 70 bis 1.410 64.7.8 Zulassung der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 100 bis 1.410 64.7.9 Zulassung des Betretens der Insel Memmert nach Nr. I/13 der Anlage 1 70 bis 1.410 64.7.10 Zulassung des Betretens der Insel Mellum nach Nr. I/39 der Anlage 1 70 bis 1.410 64.7.11 Zulassung des Betretens der Insel Mellum nach Nr. I/39 der Anlage 1 70 bis 1.410 64.8 Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) 64.8.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 35 bis 1.410 64.8.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a 25 bis 710 64.8.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b 35 bis 1.410 64.8.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 für die Durchführung einer sportlichen, kulturellen oder gewerblichen Veranstaltung 25 bis 1.410 64.8.5 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für Maßnahmen Dritter 25 bis 1.410 64.8.6 Gestattung zum Befahren nach § 12 Abs. 6 25 bis 710 64.8.7 Zulassung der Erneuerung von Dränungen nach § 13 Abs. 3 35 bis 1.410 64.8.8 Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 7 Teilraum C-59 Buchst. d für eine erste Mahd vor dem 16. Juni 25 bis 710 64.8.9 Zulassung einer Grünlanderneuerung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 35 bis 1.410 64.8.10 Zulassung einer Düngung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 25 bis 710 64.8.11 Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot der Anwendung chemischer Mittel nach § 14 Abs. 3 Satz 2 25 bis 1.410 64.8.12 Zulassung des Anlegens einer Kirrung, einer Wildfütterung oder eines Wildackers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 25 bis 710 64.8.13 Genehmigung einer Ausnahme für eine Besatzmaßnahme nach § 16 Abs. 4 25 bis 710 64.8.14 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 17 Abs. 3 70 bis 1.410 Anmerkungen zu Nr. 64.8.14: a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1.
b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1.
64.8.15 Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Verordnung 35 bis 1.410 Anmerkungen zu Nr. 64.8.15: a) Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen.
b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nr. 64.1.34 zu erheben.
64.9 Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218), geändert durch Verordnung vom 2. April 2014 (Nds. GVBl. S. 94) 64.9.1 Genehmigung zur Durchführung von Wattführungen nach § 1 je Strecke oder Gebiet nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100 64.9.2 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 400 64.9.3 Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 oder für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 200 64.9.4 Untersagung der Durchführung von Wattführungen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100
Neu:
| "64 | Naturschutz | |
| 64.1 | Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) | |
| 64.1.1 | Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften | |
| 64.1.1.1 | Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289; 2024 Nr. 13), und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) | |
| 64.1.1.1.1 | Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
| 64.1.1.1.2 | Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
| 64.1.1.1.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
| 64.1.1.1.4 | Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
| 64.1.1.2 | Sonstige Maßnahme nach § 3 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.2 | Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.3 | Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.4 | Prüfung nach § 17 Abs. 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.5 | Untersagung nach § 17 Abs. 8 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.6 | Anordnung nach § 17 Abs. 8 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.7 | Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer Erklärung nach § 22, ausgenommen die Gewährung von Befreiungen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
Anmerkungen zu Nr. 64.1.7:
| ||
| 64.1.8 | Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 64.1.9 | Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.1.9:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. | ||
| 64.1.10 | Zulassung einer Ausnahme nach § 30a Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 64.1.11 | Prüfung einer Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.12 | Befristung oder anderweitige Beschränkung der Durchführung eines Projekts nach § 34 Abs. 6 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.13 | Anordnung der vorläufigen Einstellung nach § 34 Abs. 6 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.14 | Untersagung der Durchführung nach § 34 Abs. 6 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.15 | Genehmigung für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.16 | Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur oder von Tieren nach § 40 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.17 | Anordnung nach § 40 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 und höchstens 1.500 |
| 64.1.18 | Kontrolle einer Einrichtung, ob die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen nach § 40c weiterhin erfüllt sind, durch Vor-Ort-Besichtigung, Prüfung von geschäftlichen Unterlagen oder sonstige Maßnahmen nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens |
| 64.1.19 | Anordnung nach § 40a Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens |
| 64.1.20 | Genehmigung der Forschung an invasiven Arten oder der Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten nach § 40c Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens |
| 64.1.21 | Genehmigung der wissenschaftlichen Herstellung und der anschließenden medizinischen Verwendung von Produkten nach § 40c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.22 | Genehmigung anderer Tätigkeiten nach § 40c Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.23 | Genehmigung der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs eines Zoos nach § 42 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens10.000 |
| 64.1.24 | Überwachung eines Zoos nach § 42 Abs. 6 in Verbindung mit § 52 durch
- Vor-Ort-Besichtigung, - Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder - eine sonstige Maßnahme | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 |
| 64.1.25 | Anordnung nach § 42 Abs. 7 oder Abs. 8 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 10.000 |
| 64.1.26 | Widerruf der Genehmigung nach § 42 Abs. 8 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 10.000 |
| 64.1.27 | Prüfung einer Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 |
| 64.1.28 | Überwachung der Einhaltung einer nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 getroffenen Anordnung für den Betrieb oder zur Beseitigung eines Tiergeheges nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
- Vor-Ort-Besichtigung, - Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder - eine sonstige Maßnahme | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 |
| 64.1.29 | Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.30 | Zulassung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.1.31 | Zulassung einer weiteren Ausnahme nach § 45 Abs. 7 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 65 |
| 64.1.32 | Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 45b Abs. 6 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 64.1.33 | Anordnung einer fachlich anerkannten Schutzmaßnahme nach § 45 b Abs. 9 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 64.1.34 | Einziehung nach § 47 Satz 1 oder Beschlagnahme nach § 51 in Verbindung mit § 47 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.35 | Beschlagnahme nach § 51a Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.36 | Anordnung nach § 51a Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.1.37 | Überwachung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
- Vor-Ort-Besichtigung, - Kontrolle von geschäftlichen Unterlagen oder - eine sonstige Maßnahme | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.1.38 | Zulassung einer Ausnahme nach § 61 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.1.39 | Gewährung einer Befreiung nach § 67 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.1.39:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. c) Wird eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG | ||
| 64.2 | Niedersächsisches Naturschutzgesetz vom19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289; 2024 Nr. 13) | |
| 64.2.1 | Maßnahmen nach § 2 zur Sicherstellung der Einhaltung des den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Union, soweit dieses unmittelbar gilt, des sonstigen Bundesrechts und des Landesrechts | |
| 64.2.1.1 | Erzwingung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 3 und den Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes | |
| 64.2.1.1.1 | Schriftliche Androhung eines Zwangsmittels in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und den §§ 70 und 74 NPOG außerhalb des durchzusetzenden Verwaltungsaktes | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
| 64.2.1.1.2 | Durchführung einer Ersatzvornahme in Verbindung mit § 66 NPOG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
| 64.2.1.1.3 | Festsetzung eines Zwangsgeldes in Verbindung mit § 67 NPOG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
| 64.2.1.1.4 | Anwendung unmittelbaren Zwangs in Verbindung mit § 69 NPOG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 |
| 64.2.1.2 | Sonstige Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.2.2 | Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung von nach § 2 angeordneten Maßnahmen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.2.3 | Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nach § 2 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.2.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 2a Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 64.2.5 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 2a Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 64.2.6 | Untersagung einer Maßnahme oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 2a Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 64.2.7 | Über die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderliche Amtshandlung (§ 7 Abs. 3 Satz 2), für die an anderer Stelle weder eine Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.2.8 | Genehmigung zum Bodenabbau nach § 8 Abs. 1 nach der Abbaumenge (wirtschaftlich verwertbares Abbaugut und Abraum) | |
| 64.2.8.1 | bis 100.000 m3, je m3 | 0,0179, jedoch mindestens 770 |
| 64.2.8.2 | über 100.000 m3bis 500.000 m3, je m3 | 0,0154, jedoch mindestens 1.790 |
| 64.2.8.3 | über 500.000 m3 bis 1.000 000 m3, je m3 | 0,0134, jedoch mindestens 7.700 |
| 64.2.8.4 | über 1.000 000 m3bis 2.000 000 m3, je m3 | 0,0103, jedoch mindestens 13.400 |
| 64.2.8.5 | über 2.000 000 m3bis 5.000 000 m3, je m3 | 0,0074, jedoch mindestens 20.600 |
| 64.2.8.6 | über 5.000 000 m3, je m3 | 0,0070, jedoch mindestens 37.000 |
| 64.2.9 | Verlängerung der Geltungsdauer oder Änderung einer Genehmigung zum Bodenabbau nach § 8 Abs. 1 | |
| 64.2.9.1 | ohne Erhöhung der Abbaumenge | 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.8 |
| 64.2.9.2 | mit Erhöhung der Abbaumenge | Gebühr nach Nr. 64.2.8 bezogen auf die Erhöhung der Abbaumenge |
| 64.2.10 | Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nach der Abbaufläche | |
| 64.2.10.1 | bis 100.000 m2, je m2 | 0,0179, jedoch mindestens 770 |
| 64.2.10.2 | über 100.000 m2 bis 500.000 m2, je m2 | 0,0154, jedoch mindestens 1.790 |
| 64.2.10.3 | über 500.000 m2 bis 1.000 000 m2, je m2 | 0,0134, jedoch mindestens 7.700 |
| 64.2.10.4 | über 1.000 000 m2 bis 2.000 000 m2, je m2 | 0,0103, jedoch mindestens 13.400 |
| 64.2.10.5 | über 2.000 000 m2 bis 5.000 000 m2, je m2 | 0,0074, jedoch mindestens 20.600 |
| 64.2.10.6 | über 5.000 000 m2, je m2 | 0,0070, jedoch mindestens 37.000 |
| 64.2.11 | Verlängerung der Geltungsdauer oder Änderung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 | |
| 64.2.11.1 | ohne Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe | 10 v. H. der Gebühr nach Nr. 64.2.10 |
| 64.2.11.2 | mit Erweiterung der Abbaufläche oder Abbautiefe | Gebühr nach Nr. 64.2.10 bezogen auf die Erweiterung der Abbaufläche oder bei unveränderter Fläche, auf der eine Erweiterung der Abbaumenge genehmigt wird, Gebühr nach Nr. 64.2.8 bezogen auf die Erhöhung der Abbaumenge |
Anmerkungen zu den Nrn. 64.2.8 bis 64.2.11:
| ||
| 64.2.12 | Fristverlängerung nach § 10 Abs. 5 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.2.13 | Vorbescheid nach § 11 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 360 |
| 64.2.14 | Fristverlängerung nach § 11 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.2.15 | Anordnung des Abbaus von Restflächen nach § 12 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.2.16 | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 3 Satz 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.2.17 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 25a Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 64.2.18 | Untersagung einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Anordnung der Einhaltung bestimmter Maßgaben nach § 25a Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 5.000 |
| 64.2.19 | Genehmigung zum Führen einer geschützten Bezeichnung nach § 37 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 |
| 64.2.20 | Genehmigung für den Abbau von Torf nach § 45 Abs. 5 Satz 1 nach der Abbaufläche | |
| 64.2.20.1 | bis 100.000 m2, je m2 | 0,0179, jedoch mindestens 770 |
| 64.2.20.2 | über 100.000 m2bis 500.000 m2, je m2 | 0,0154, jedoch mindestens 1.790 |
| 64.2.20.3 | über 500.000 m2 bis 1.000 000 m m2, je m2 | 0,0134, jedoch mindestens 7.700 |
| 64.2.20.4 | über 1.000 000 m2 bis 2.000 000 m2, je m2 | 0,0103, jedoch mindestens 13.400 |
| 64.2.20.5 | über 2.000 000 m2 bis 5.000 000 m2, je m2 | 0,0074, jedoch mindestens 20.600 |
| 64.2.20.6 | über 5.000 000 m2, je m2 | 0,0070, jedoch mindestens 37.000 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.2.20:
a) Wird in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. | ||
| 64.2.21 | Überwachung der Einhaltung der sich aus der Genehmigung eines Bodenabbaus nach § 8 Abs. 1, der Zulassung einer Ausnahme vom Torfabbauverbot nach § 10 Abs. 1 Satz 2 oder der Genehmigung für den Abbau von Torf nach § 45 Abs. 5 Satz 1 ergebenden Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Satz 3 NNatSchG, § 52 BNatSchG oder § 39 NNatSchG durch
| nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| Anmerkung zu Nr. 64.2.21:
Bei vor dem 1. September 1993 genehmigtem Bodenabbau ist der Aufwand für Überwachungen während des Abbaus und nach dem Abbau bereits mit der Gebühr für die Genehmigung abgegolten. | ||
| 64.2.22 | Vorläufige Zulassung der Fortführung des Torfabbaus nach § 45 Abs. 5 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70 |
| 64.3 | Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) | |
| 64.3.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 1 oder 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 |
| 64.3.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 |
| 64.3.3 | Zulassung einer Ausnahme in Bezug auf das Führen eines Aufnahme- oder Auslieferungsbuchs nach § 6 Abs. 1 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.3.4 | Zulassung einer Ausnahme für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 |
| 64.3.5 | Zulassung des Absehens von den als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 |
| 64.3.6 | Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 9 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 |
| 64.3.7 | Zulassung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 |
| 64.3.8 | Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 |
| 64.4 | Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1; L 100 vom 17.04.1997 S. 72; L 298 vom 01.11.1997 S. 70; L 113 vom 27.04.2006 S. 26; L 139 vom 05.06.2009 S. 35; L 176 vom 07.07.2009 S. 27; L 343 vom 29.12.2010 S. 79; L 023 vom 28.01.2017 S. 123; L 330 vom 20.12.2019 S. 104; L 188 vom 27.07.2023 S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/966 der Kommission vom 15. Mai 2023 (ABl. L 133 vom 17.05.2023 S. 1) Ausgabe von Etiketten an eine registrierte wissenschaftliche Einrichtung nach Artikel 7 Abs. 4, je Etikett | 2 |
| 64.5 | Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EU Nr. L 166 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2280 der Kommission vom 16. Dezember 2021 (ABl. L 473 vom 30.12.2021 S. 1) | |
| 64.5.1 | Bescheinigung nach Artikel 47 | 18 |
| 64.5.2 | Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. a, b oder d | 50 |
| 64.5.3 | Bescheinigung nach Artikel 48 Abs. 1 Buchst. c | 18 |
| 64.5.4 | Bescheinigung nach Artikel 49 | 50 |
| 64.5.5 | Bescheinigung nach Artikel 60 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 |
| 64.5.6 | Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 1 | 25 |
| 64.5.7 | Bescheinigung nach Artikel 63 Abs. 2 | 31 |
| 64.6 | Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) | |
| 64.6.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 | |
| 64.6.1.1 | für die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen ausgenommen gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.6.1.2 | für die Durchführung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100 |
| 64.7 | Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) | |
| 64.7.1 | Zustimmung zur Jagd auf Wasserfederwild nach § 8 Abs. 2 | 45 |
| 64.7.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.7.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.7.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.7.5 | Zulassung des Fahrens oder Abstellens von Kraftfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.7.6 | Zulassung einer Ausnahme vom Betretensverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.7.7 | Zulassung einer lärmintensiven Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.7.8 | Zulassung der wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.7.9 | Zulassung des Betretens der Insel Memmert nach Nummer I/13 der Anlage 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.7.10 | Zulassung des Betretens der Insel Mellum nach Nummer I/39 der Anlage 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| 64.8 | Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) | |
| 64.8.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 |
| 64.8.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.8.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 |
| 64.8.4 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 für die Durchführung einer sportlichen, kulturellen oder gewerblichen Veranstaltung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.8.5 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 für Maßnahmen Dritter | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.8.6 | Gestattung zum Befahren nach § 12 Abs. 6 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.8.7 | Zulassung der Erneuerung von Dränungen nach § 13 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 |
| 64.8.8 | Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 7 Teilraum C-59 Buchst. d für eine erste Mahd vor dem 16. Juni | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.8.9 | Zulassung einer Grünlanderneuerung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 |
| 64.8.10 | Zulassung einer Düngung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.8.11 | Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot der Anwendung chemischer Mittel nach § 14 Abs. 3 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.8.12 | Zulassung des Anlegens einer Kirrung, einer Wildfütterung oder eines Wildackers nach § 15 Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.8.13 | Genehmigung einer Ausnahme für eine Besatzmaßnahme nach § 16 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 35 |
| 64.8.14 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot, ein besonders geschütztes Biotop zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen, nach § 17 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.8.14:
a) Wird in dem Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.1. b) Wird eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 in Verbindung mit § 7, 9, 10, 11, 12 oder 14 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 NUVPG durchgeführt und festgestellt, dass eine UVP-Pflicht nicht besteht, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag nach Nummer 112.3.1. | ||
| 64.8.15 | Gewährung einer Ausnahme, Zustimmung, Erklärung des Einvernehmens, Erlaubnis oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgenommene Amtshandlung auf der Grundlage einer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Verordnung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45 |
| Anmerkungen zu Nr. 64.8.15:
a) Ausgenommen sind Amtshandlungen, die von Verboten freigestellte Handlungen betreffen. b) Für die Gewährung von Befreiungen sind Gebühren nach Nummer 64.1.39 zu erheben | ||
| 64.9 | Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218), geändert durch Verordnung vom 2. April 2014 (Nds. GVBl. S. 94) | |
| 64.9.1 | Genehmigung zur Durchführung von Wattführungen nach § 1, je Strecke oder Gebiet | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100 |
| 64.9.2 | Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 400 |
| 64.9.3 | Feststellung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erweiterung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 oder für eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 200 |
| 64.9.4 | Untersagung der Durchführung von Wattführungen nach § 7 Abs. 2 Satz 4 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 100". |
3. In Tarifnummer 96 wird in den Nummern 96.1.22.2 und 96.1.23.2 jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "Nr. 64.2.5" durch die Angabe "Nr. 64.2.8" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (18.02.2025) in Kraft.
ID: 250379
| ENDE |