Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Pflichtexemplarrechts in Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 27. März 2025
(Nds.GVBl. Nr. 23 vom 28.03.2025)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NPflExG - Niedersächsisches Pflichtexemplargesetz

§ 1 Regelungsgegenstand, Sammelauftrag der Landesbibliothek

(1) Dieses Gesetz regelt die Pflicht, von Medienwerken ein Pflichtexemplar an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek (Landesbibliothek) abzugeben.

(2) Die Landesbibliothek hat den Auftrag, die Pflichtexemplare zu sammeln, bibliografisch zu erschließen, für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Die Pflichtexemplare bilden eine wesentliche Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kulturfördergesetzes und für die Erstellung der Niedersächsischen Bibliografie, in der Publikationen mit einem inhaltlichen Bezug zu Niedersachsen verzeichnet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern oder anderen Trägern (körperliche Medienwerke). Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen (unkörperliche Medienwerke).

§ 3 Ablieferungspflichtige und Übermittlungspflichtige

(1) Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein körperliches Medienwerk zu verbreiten, und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat.

(2) Übermittlungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein unkörperliches Medienwerk erstmals öffentlich zugänglich zu machen, und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat.

(3) Wird ein in Niedersachsen liegender Ort in einem Medienwerk als Verlags- oder Erscheinungsort angegeben, so wird vermutet, dass die in Absatz 1 oder 2 genannten ortsbezogenen Voraussetzungen für die Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht vorliegen.

§ 4 Pflicht zur Ablieferung von körperlichen Medienwerken

(1) Die oder der Ablieferungspflichtige (§ 3 Abs. 1) hat von jedem körperlichen Medienwerk unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung ein Exemplar an die Landesbibliothek abzuliefern. Dies gilt nicht für Medienwerke, die nach § 6 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 11 Nr. 4 von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind.

(2) Zusammen mit dem körperlichen Medienwerk ist jeweils ein Exemplar der zu dem Medienwerk gehörenden Beilagen und Beigaben abzuliefern. Außerdem ist jeweils auch ein Exemplar der zu dem Medienwerk gehörenden Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und anderen Materialien, die der Vervollständigung des Medienwerkes dienen, abzuliefern.

(3) Wird ein körperliches Medienwerk in verschiedenen Ausgaben veröffentlicht, so ist ein Exemplar jeder Ausgabe abzuliefern, auch wenn die Ausgaben inhaltlich identisch sind. Dies gilt nicht für unveränderte Neuauflagen von bereits abgelieferten körperlichen Medienwerken. Erscheinen verschiedene Ausgaben, die inhaltlich identisch sind, gleichzeitig, so ist nur ein Exemplar der beständigsten Ausgabe abzuliefern.

(4) Für körperliche Medienwerke, die nur einzeln auf Bestellung hergestellt werden, kann die Landesbibliothek anordnen, dass die oder der Ablieferungspflichtige zusätzlich zum Exemplar des körperlichen Medienwerkes oder an dessen Stelle das Medienwerk in unkörperlicher Form übermittelt. Die Übermittlung hat innerhalb einer von der Landesbibliothek gesetzten Frist zu erfolgen. Wird das Medienwerk nur in unkörperlicher Form übermittelt, so ist die Landesbibliothek berechtigt, ein Exemplar des körperlichen Medienwerkes zur Aufnahme in ihre Sammlung auf ihre Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen. Für die nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Medienwerke gilt § 5 Abs. 7 entsprechend.

(5) Die oder der Ablieferungspflichtige hat die Ablieferungen nach den Absätzen 1 bis 3 und die Übermittlungen nach Absatz 4 Satz 1 unentgeltlich und auf eigene Kosten vorzunehmen.

§ 5 Pflicht zur Übermittlung von unkörperlichen Medienwerken

(1) Die oder der Übermittlungspflichtige (§ 3 Abs. 2) hat jedes unkörperliche Medienwerk, das einem körperlichen Medienwerk wie einem Buch, einer Zeitschrift, einer Zeitung oder einem Bild- oder Tonträger funktional entspricht, unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Beginn der öffentlichen Zugänglichmachung an die Landesbibliothek zu übermitteln. Dies gilt nicht für Medienwerke, die nach § 6 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 11 Nr. 4 von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind.

(2) Unkörperliche Medienwerke, die körperlichen Medienwerken nicht funktional entsprechen, sind nach Aufforderung durch die Landesbibliothek an diese zu übermitteln. Die Übermittlung hat innerhalb einer von der Landesbibliothek gesetzten Frist zu erfolgen.

(3) Zusammen mit dem unkörperlichen Medienwerk sind Software und alle Elemente und Werkzeuge zu übermitteln, die in ein übermittlungspflichtiges Medienwerk eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.

(4) An die Stelle der Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nach Absprache mit der Landesbibliothek die Bereitstellung zur elektronischen Abholung treten.

(5) Unkörperliche Medienwerke sind unter Einhaltung marktüblicher technischer Standards und Verfahren zu übermitteln oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.

(6) Die oder der Übermittlungspflichtige hat die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Bereitstellungen zur elektronischen Abholung nach Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, unentgeltlich und auf eigene Kosten vorzunehmen.

(7) Die Landesbibliothek darf unkörperliche Medienwerke, die ihr nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelt oder nach Absatz 4 zur elektronischen Abholung bereitgestellt wurden, selbst oder durch einen Dritten speichern, vervielfältigen und technisch verändern, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in ihre Sammlung aufzunehmen, zu erschließen und für die Nutzung bereitzustellen sowie dessen Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Sie darf das unkörperliche Medienwerk zur Nutzung entsprechend den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), zugänglich machen. Die oder der Übermittlungspflichtige hat den vorstehenden Nutzungen entgegenstehende technische Maßnahmen vor der Übermittlung oder vor Bereitstellung zur elektronischen Abholung aufzuheben.

(8) Die Landesbibliothek darf unkörperliche Medienwerke, die ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind, einsammeln und in ihre Sammlung übernehmen, wenn sie andernfalls von der Landesbibliothek mittels Aufforderung nach Absatz 2 angefordert werden würden oder wenn sie der Übermittlungspflicht nach Absatz 1 unterfallen. Sie kann hierzu mit Dritten, insbesondere mit der Deutschen Nationalbibliothek, zusammenarbeiten. Für die Erhaltung und Nutzung der nach Satz 1 eingesammelten unkörperlichen Medienwerke gilt, soweit der Landesbibliothek nicht weiterreichende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, Absatz 7 Sätze 1 und 2 entsprechend. Teilt die Landesbibliothek der oder dem Übermittlungspflichtigen mit, dass das Medienwerk nach den Sätzen 1 und 2 eingesammelt ist, so ist eine Übermittlung des Medienwerkes oder seine Bereitstellung zur elektronischen Abholung zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 6 nicht mehr erforderlich.

§ 6 Ausnahmen von der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht, kein Anspruch auf Aufnahme in die Sammlung

(1) Der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht unterliegen nicht

  1. amtliche Veröffentlichungen, die ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. Medienwerke, die nur Zwecken des Gewerbes, des Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, insbesondere Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte,
  3. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter und
  4. Filme, audiovisuelle Werke auf Abruf und ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke.

(2) Medienwerke, an deren Sammlung und dauerhafter Erhaltung ein öffentliches Interesse nicht besteht, muss die Landesbibliothek nicht in ihre Sammlung aufnehmen; sie kann insoweit bereits auf die Ablieferung oder Übermittlung verzichten. Ein Anspruch auf Aufnahme eines bestimmten Medienwerkes in die Sammlung der Landesbibliothek besteht nicht.

§ 7 Durchsetzung der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht

Die Durchsetzung der Pflicht zur Ablieferung von körperlichen Medienwerken oder zur Übermittlung von unkörperlichen Medienwerken erfolgt nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

§ 8 Entschädigung für körperliche Medienwerke

(1) Ist die Auflage eines körperlichen Medienwerkes nicht höher als 300 Exemplare und beträgt der Ladenpreis mindestens 200 Euro je Exemplar, so wird der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag die Hälfte des Ladenpreises erstattet. Hat im Fall des Satzes 1 das Medienwerk keinen Ladenpreis und betragen die Kosten für die Herstellung mindestens 80 Euro je Exemplar, so werden der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag die Kosten für die Herstellung erstattet.

(2) Dienen die aus dem Verkauf des körperlichen Medienwerkes erzielten Einnahmen in vollem Umfang gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung, so gilt unabhängig von der Auflagenhöhe und dem Ladenpreis und unabhängig von der Höhe der Kosten für die Herstellung Absatz 1 entsprechend.

(3) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn die Herstellung des Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln bezuschusst wurde.

(4) Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Medienwerkes schriftlich oder elektronisch bei der Landesbibliothek zu stellen.

§ 9 Auskunftspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die oder der Ablieferungs- oder Übermittlungspflichtige hat der Landesbibliothek auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen Auskünfte, einschließlich solcher zu personenbezogenen Daten, unentgeltlich zu erteilen. Kommt die oder der Ablieferungs- oder Übermittlungspflichtige der Pflicht nach Satz 1 nicht nach, so kann die Landesbibliothek nach Ablauf eines Monats die notwendigen Informationen auf Kosten der oder des Ablieferungs- oder Übermittlungspflichtigen auf anderem Wege beschaffen.

(2) Die Landesbibliothek darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies

  1. für die Ablieferung eines Exemplars eines körperlichen Medienwerkes und seine Aufnahme in die Sammlung,
  2. für die Übermittlung oder Bereitstellung zur elektronischen Abholung eines unkörperlichen Medienwerkes und seine Abholung sowie seine Aufnahme in die Sammlung,
  3. für die Einsammlung eines ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglichen unkörperlichen Medienwerkes und seine Aufnahme in die Sammlung,
  4. zur weiteren Nutzung eines abgelieferten körperlichen oder eines übermittelten, zur elektronischen Abholung bereit gestellten oder eingesammelten unkörperlichen Medienwerkes,
  5. zur Einholung von Auskünften über das Medienwerk,
  6. zur Gewährung einer Entschädigung oder
  7. zur Katalogisierung des Medienwerkes mit Verknüpfung und Einarbeitung personenbezogener Daten in der von der Deutschen Nationalbibliothek und anderen Einrichtungen geführten Gemeinsamen Normdatei

erforderlich ist. Verarbeitet werden dürfen insbesondere der Familienname, die Vornamen und die elektronischen sowie postalischen Adressdaten sowie Telefonnummer (Kontaktdaten) und die Bankverbindung der oder des Ablieferungspflichtigen und der oder des Übermittlungspflichtigen, die Kontaktdaten ihrer oder seiner Beschäftigten sowie der Familienname und die Vornamen der Urheberin oder des Urhebers des Medienwerkes und weitere über diese oder diesen in dem Medienwerk veröffentlichte Daten. Nach Satz 1 verarbeitet werden dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit sie in dem Medienwerk veröffentlicht sind.

(3) Bezüglich personenbezogener Daten in nach diesem Gesetz abgelieferten körperlichen oder übermittelten, zur elektronischen Abholung bereit gestellten oder eingesammelten unkörperlichen Medienwerken bestehen nicht

  1. das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung nach Artikel 16 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung,
  2. das Recht nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung, eine Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, und
  3. das Recht nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung, gegen eine Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 4 Abs. 1 ein Exemplar eines körperlichen Medienwerkes nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abliefert,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 nicht die einem körperlichen Medienwerk zugehörigen Beigaben, Beilagen oder Materialien abliefert,
  3. nicht gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ein Exemplar jeder Ausgabe oder in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 der beständigsten Ausgabe eines körperlichen Medienwerkes abliefert,
  4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ein körperliches Medienwerk nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig in unkörperlicher Form übermittelt,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 ein unkörperliches Medienwerk, das einem körperlichen Medienwerk funktional entspricht, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt,
  6. entgegen einer vollziehbaren Aufforderung nach § 5 Abs. 2 ein unkörperliches Medienwerk, das einem körperlichen Medienwerk nicht funktional entspricht, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt,
  7. entgegen § 5 Abs. 3 die dort genannte Software und die dort genannten Elemente und Werkzeuge nicht übermittelt,
  8. entgegen einer Absprache nach § 5 Abs. 4 ein unkörperliches Medienwerk oder die in § 5 Abs. 3 genannte Software und die dort genannten Elemente und Werkzeuge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur elektronischen Abholung bereitstellt,
  9. ein unkörperliches Medienwerk nach § 5 Abs. 1 oder 2 übermittelt oder nach einer Absprache nach § 5 Abs. 4 zur elektronischen Abholung bereitstellt, ohne vorher nach § 5 Abs. 7 Satz 3 entgegenstehende technische Maßnahmen aufgehoben zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 11 Verordnungsermächtigung

Das für die wissenschaftlichen Bibliotheken zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln

  1. Näheres zur Beschaffenheit der ablieferungs- oder übermittlungspflichtigen Medienwerke, insbesondere zu den einzuhaltenden technischen Standards bei zu übermittelnden oder zur elektronischen Abholung bereitzustellenden unkörperlichen Medienwerken,
  2. Näheres zu der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht in den Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
  3. Näheres zum Verfahren der Ablieferung oder Übermittlung oder Bereitstellung zur elektronischen Abholung der Medienwerke und
  4. über § 6 Abs. 1 hinausgehende Ausnahmen von der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes

§ 12 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66),

§ 12 Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.

wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Archivgesetzes

§ 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Abs. 2 bis 5 des Niedersächsischen Pressegesetzes gilt entsprechend. "Das Landesarchiv kann auf die Übernahme solcher Werke verzichten, an deren Sammlung und dauerhafter Erhaltung ein öffentliches Interesse nicht besteht."

2. Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

" § 8 des Niedersächsischen Pflichtexemplargesetzes gilt entsprechend."

Artikel 4
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 2 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 30. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 62), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2. Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek bei Zuwiderhandlungen nach § 10 des Niedersächsischen Pflichtexemplargesetzes vom 27. März 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 23)."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (29.03.2025) in Kraft.

ID 250860

ENDE