Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 12. Juni 2025
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.06.2025)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 9), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 108 erhält folgende Fassung:
Alt:
108 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz vin der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) 108.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11 108.1.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße und damit verbundene polizeiliche Maßnahmen 108.1.1.1 Begleitung eines Transports, Durchführung von Abfahrtkontrollen und Verkehrsregelungsmaßnahmen 108.1.1.1.1 je Beschäftigte und je Beschäftigten, die oder der mit einem Kraftfahrzeug eingesetzt ist nach Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 108.1.1.1.1: Beträgt die Wartezeit nicht mehr als 15 Minuten, so bleibt sie unberücksichtigt.
108.1.1.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz108.1.1.2 Anfahrt zum Einsatzort, je Fahrzeug 82,50
108.1.1.3 Vorbereitung der Begleitung bis zur Rücknahme des Antrags auf Begleitung innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin oder bei Nichtdurchführung des Transports 95
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.3:
Wird der Antrag früher als 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.108.1.2 Begleitung eines Transports auf dem Wasser durch die Wasserschutzpolizei 108.1.2.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand 108.1.2.2 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit 108.1.2.2.1 je eingesetztes Küstenboot 240
108.1.2.2.2 je eingesetztes Streifenboot 110
108.1.2.2.3 je eingesetztes Streckenboot 105
108.1.3 Einsatz der Polizei infolge ungerechtfertigter Alarmierung 108.1.3.1 durch eine Person 108.1.3.1.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand 108.1.3.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz108.1.3.2 durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage oder eine vergleichbare die Polizei automatisch alarmierende Anlage 108.1.3.2.1 mit Kraftfahrzeugeinsatz, je eingesetztes Kraftfahrzeug 142
108.1.3.2.2 ohne Kraftfahrzeugeinsatz 65
Anmerkungen zu Nr. 108.1.3: a) In den Fällen der Nr. 108.1.3.1 ist eine Alarmierung ungerechtfertigt, wenn die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten vorlag; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach 108.1.3.2.
b) In den Fällen der Nr. 108.1.3.2 ist eine Alarmierung ungerechtfertigt, wenn die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte Tatsachen nachweist, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war.
108.1.4 Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat 108.1.4.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand 108.1.4.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz108.1.4.3 je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Hubschraubers 550
108.1.4.4 je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Diensthundes 8
Anmerkung zu Nr. 108.1.4: Die Gebühr darf je Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner 10.000 Euro nicht überschreiten.
108.1.5 Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Kraftfahrzeugen der Polizei 108.1.5.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand 108.1.5.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz108.1.5.3 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit 108.1.5.3.1 je eingesetztes Küstenboot der Wasserschutzpolizei 240
108.1.5.3.2 je eingesetztes Streifenboot der Wasserschutzpolizei 110
108.1.5.3.3 je eingesetztes Streckenboot der Wasserschutzpolizei 105
108.1.6 Einsatz der Polizei bei Ruhestörung, die nicht von häuslicher Gewalt ausgeht, wenn mehr als ein einmaliges Einschreiten innerhalb von 24 Stunden erfolgt 108.1.6.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand 108.1.6.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je EinsatzAnmerkung zu Nr. 108.1.6: Für die Gebührenerhebung sind lediglich die Einsatzzeit des erneuten Einsatzes innerhalb von 24 Stunden und die damit verbundenen gefahrenen Kilometer maßgeblich.
108.1.7 sonstige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 20
und höchstens 2.675
| 108.2 | Gewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 und 2 | |
| 108.2.1 | Verbringung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person | |
| 108.2.1.1 | je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand |
| 108.2.1.2 | je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs | 0,70, jedoch mindestens 17,50 je Einsatz |
| 108.2.2 | Unterbringung im Polizeigewahrsam | |
| 108.2.2.1 | bis 24 Stunden oder die ersten 24 Stunden | 64 |
| 108.2.2.2 | je weitere angefangene 24 Stunden | 57 |
| 108.2.3 | Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung | |
| 108.2.3.1 | je Dienstraum und je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 |
| 108.2.3.2 | je Kraftfahrzeug | |
| 108.2.3.2.1 | je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55 |
| 108.2.3.2.2 | je gefahrenen Kilometer, der erforderlich ist, um das Fahrzeug zum Ort der Reinigung zu verbringen | 0,70 |
| Anmerkung zu Nr. 108.2.3:
Aufwendungen für die Reinigung durch Dritte werden als Auslagen erhoben. Anmerkung zu Nr. 108.2.3.2.1: Der erforderliche Zeitaufwand umfasst auch die Zeit für die Verbringung des Fahrzeugs zum Ort der Reinigung. |
| 108.3 | Sicherstellung nach § 26 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 195 |
| Anmerkungen zu Nr. 108.3:
a) Der Zeitaufwand für das Ingewahrsamnehmen der sichergestellten Sache ist beim Zeitaufwand für die Sicherstellung zu berücksichtigen. b) Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Kosten oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten. c) Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben. | ||
| 108.4 | Verwertung, Vernichtung, Einziehung oder Unbrauchbarmachen einer sichergestellten Sache nach § 28 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 170 |
| 108.5 | Zusätzlich erforderliche Amtshandlung zur Ersatzvornahme nach § 66 | |
| 108.5.1 | zum Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 und höchstens 195 |
| 108.5.2 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 20 und höchstens 2.675 |
| Anmerkung zu Nr. 108.5:
Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Kosten oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1). | ||
| 108.6 | Maßnahme einer Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr nach § 55 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 20 und höchstens 2 675 |
Neu:
| "108 | Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) | |
| 108.1 | Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11 | |
| 108.1.1 | Begleitung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße und damit verbundene polizeiliche Maßnahmen | |
| 108.1.1.1 | Begleitung eines Transports, Durchführung von Abfahrtkontrollen und Verkehrsregelungsmaßnahmen | |
| 108.1.1.1.1 | je Beschäftigte und je Beschäftigten, die oder der mit einem Kraftfahrzeug eingesetzt ist | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 108.1.1.1.1: Beträgt die Wartezeit nicht mehr als 15 Minuten, so bleibt sie unberücksichtigt. | ||
| 108.1.1.1.2 | je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeuges | 0,84, jedoch mindestens 21 je Einsatz |
| 108.1.1.2 | Anfahrt zum Einsatzort, je Fahrzeug | 93 |
| 108.1.1.3 | Vorbereitung der Begleitung bis zur Rücknahme des Antrags auf Begleitung innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin oder bei Nichtdurchführung des Transports | 74 |
| Anmerkung zu Nr. 108.1.1.3: Wird der Antrag früher als 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen, so ist eine Gebühr nicht zu erheben. | ||
| 108.1.2 | Begleitung eines Transports auf dem Wasser durch die Wasserschutzpolizei | |
| 108.1.2.1 | je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand |
| 108.1.2.2 | je angefangene halbe Stunde Fahrzeit | |
| 108.1.2.2.1 | je eingesetztes Küstenboot | 470 |
| 108.1.2.2.2 | je eingesetztes Streifenboot | 91 |
| 108.1.2.2.3 | je eingesetztes Streckenboot | 199 |
| 108.1.3 | Einsatz der Polizei infolge ungerechtfertigter Alarmierung | |
| 108.1.3.1 | durch eine Person | |
| 108.1.3.1.1 | je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand |
| 108.1.3.1.2 | je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeuges | 0,84, jedoch mindestens 21 je Einsatz |
| 108.1.3.2 | durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage oder eine vergleichbare die Polizei automatisch alarmierende Anlage | |
| 108.1.3.2.1 | mit Kraftfahrzeugeinsatz, je eingesetztes Kraftfahrzeug | 242 |
| 108.1.3.2.2 | ohne Kraftfahrzeugeinsatz | 99 |
Anmerkungen zu Nr. 108.1.3:
| ||
| 108.1.4 | Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat | |
| 108.1.4.1 | je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand |
| 108.1.4.2 | je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeuges | 0,84, jedoch mindestens 21 je Einsatz |
| 108.1.4.3 | je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Hubschraubers | 3.035 |
| 108.1.4.4 | je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Diensthundes | 69 |
| Anmerkung zu Nr. 108.1.4: Die Gebühr darf je Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner 15.000 Euro nicht überschreiten. | ||
| 108.1.5 | Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Kraftfahrzeugen der Polizei | |
| 108.1.5.1 | je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand |
| 108.1.5.2 | je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten
Kraftfahrzeuges | 0,84, jedoch mindestens 21 je Einsatz |
| 108.1.5.3 | je angefangene halbe Stunde Fahrzeit | |
| 108.1.5.3.1 | je eingesetztes Küstenboot der Wasserschutzpolizei | 470 |
| 108.1.5.3.2 | je eingesetztes Streifenboot der Wasserschutzpolizei | 91 |
| 108.1.5.3.3 | je eingesetztes Streckenboot der Wasserschutzpolizei | 199 |
| 108.1.6 | Einsatz der Polizei bei Ruhestörung, die nicht von häuslicher Gewalt ausgeht, wenn mehr als ein einmaliges Einschreiten innerhalb von 24 Stunden erfolgt | |
| 108.1.6.1 | je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand |
| 108.1.6.2 | je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeuges | 0,84, jedoch mindestens 21 je Einsatz |
| Anmerkung zu Nr. 108.1.6: Für die Gebührenerhebung sind lediglich die Einsatzzeit des erneuten Einsatzes innerhalb von 24 Stunden und die damit verbundenen gefahrenen Kilometer maßgeblich. | ||
| 108.1.7 | sonstige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 3.493 |
| 108.2 | Gewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 und 2 | |
| 108.2.1 | Verbringung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person | |
| 108.2.1.1 | je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand |
| 108.2.1.2 | je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten
Kraftfahrzeuges | 0,84, jedoch mindestens 21 je Einsatz |
| 108.2.2 | Unterbringung im Polizeigewahrsam | |
| 108.2.2.1 | bis 24 Stunden oder die ersten 24 Stunden | 72 |
| 108.2.2.2 | je weitere angefangene 24 Stunden | 64 |
| 108.2.3 | Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung | |
| 108.2.3.1 | je Dienstraum und je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63 |
| 108.2.3.2 | je Kraftfahrzeug | |
| 108.2.3.2.1 | je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 71 |
| 108.2.3.2.2 | je gefahrenen Kilometer, der erforderlich ist, um das Kraftfahrzeug zum Ort der Reinigung zu verbringen | 0,84 |
| Anmerkung zu Nr. 108.2.3: Aufwendungen für die Reinigung durch Dritte werden als Auslagen erhoben. Anmerkung zu Nr. 108.2.3.2.1: | ||
| 108.3 | Sicherstellung nach § 26 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 57 und höchstens 223 |
Anmerkungen zu Nr. 108.3:
| ||
| 108.4 | Verwertung, Vernichtung, Einziehung oder Unbrauchbarmachen einer sichergestellten Sache nach § 28 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 33 und höchstens 222 |
| 108.5 | Zusätzlich erforderliche Amtshandlung zur Ersatzvornahme nach § 66 | |
| 108.5.1 | zum Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 57 und höchstens 309 |
| 108.5.2 | im Übrigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 3.493 |
| Anmerkung zu Nr. 108.5: Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Kosten oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1). | ||
| 108.6 | Maßnahme einer Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr nach § 55 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 27 und höchstens 3 493". |
2. Tarifnummer 109 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 109.1.2 wird die folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu Nr. 109.1.2:
Zeitaufwand, der zugleich einer Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG im Rahmen der Ausstellung und Verlängerung eines Jagdscheines dient, ist mit der nach Nr. 100.1.4.1 für die Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen zu erhebenden Gebühr abgegolten."
b) Die Anmerkung zu Nr. 109.1.3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Anmerkung zu Nr. 109.1.3: Die Gebühr ist auch im Fall einer erneuten Bedürfnisprüfung zu erheben, wenn das Bedürfnis vorübergehend weggefallen ist, aber vom Widerruf der Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 3 abgesehen wurde. | "Anmerkungen zu Nr. 109.1.3:
|
Nach Nummer 109.1.38.1 wird die folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu Nr. 109.1.38.1:
Innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren wird die Gebühr nur für die erste verdachtsunabhängige Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 erhoben, sofern die erste und weitere Waffenaufbewahrungskontrollen ohne Beanstandungen verliefen und keine Nachkontrollen erforderlich sind."
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
ID: 251354
| ENDE |