Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 12. Juni 2025
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.06.2025)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 9), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 108 erhält folgende Fassung:

Alt:

108 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz vin der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)
108.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11
108.1.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße und damit verbundene polizeiliche Maßnahmen
108.1.1.1 Begleitung eines Transports, Durchführung von Abfahrtkontrollen und Verkehrsregelungsmaßnahmen
108.1.1.1.1 je Beschäftigte und je Beschäftigten, die oder der mit einem Kraftfahrzeug eingesetzt ist nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.1.1:

Beträgt die Wartezeit nicht mehr als 15 Minuten, so bleibt sie unberücksichtigt.

108.1.1.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.1.2 Anfahrt zum Einsatzort, je Fahrzeug

82,50

108.1.1.3 Vorbereitung der Begleitung bis zur Rücknahme des Antrags auf Begleitung innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin oder bei Nichtdurchführung des Transports

95

Anmerkung zu Nr. 108.1.1.3:
Wird der Antrag früher als 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.
108.1.2 Begleitung eines Transports auf dem Wasser durch die Wasserschutzpolizei
108.1.2.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.2.2 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.2.2.1 je eingesetztes Küstenboot

240

108.1.2.2.2 je eingesetztes Streifenboot

110

108.1.2.2.3 je eingesetztes Streckenboot

105

108.1.3 Einsatz der Polizei infolge ungerechtfertigter Alarmierung
108.1.3.1 durch eine Person
108.1.3.1.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.3.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.3.2 durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage oder eine vergleichbare die Polizei automatisch alarmierende Anlage
108.1.3.2.1 mit Kraftfahrzeugeinsatz, je eingesetztes Kraftfahrzeug

142

108.1.3.2.2 ohne Kraftfahrzeugeinsatz

65

Anmerkungen zu Nr. 108.1.3:

a) In den Fällen der Nr. 108.1.3.1 ist eine Alarmierung ungerechtfertigt, wenn die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten vorlag; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach 108.1.3.2.

b) In den Fällen der Nr. 108.1.3.2 ist eine Alarmierung ungerechtfertigt, wenn die Polizei keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte Tatsachen nachweist, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war.

108.1.4 Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat
108.1.4.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.4.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.4.3 je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Hubschraubers

550

108.1.4.4 je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Diensthundes

8

Anmerkung zu Nr. 108.1.4:

Die Gebühr darf je Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner 10.000 Euro nicht überschreiten.

108.1.5 Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Kraftfahrzeugen der Polizei
108.1.5.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.5.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
108.1.5.3 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.5.3.1 je eingesetztes Küstenboot der Wasserschutzpolizei

240

108.1.5.3.2 je eingesetztes Streifenboot der Wasserschutzpolizei

110

108.1.5.3.3 je eingesetztes Streckenboot der Wasserschutzpolizei

105

108.1.6 Einsatz der Polizei bei Ruhestörung, die nicht von häuslicher Gewalt ausgeht, wenn mehr als ein einmaliges Einschreiten innerhalb von 24 Stunden erfolgt
108.1.6.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.6.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70,
jedoch mindestens
17,50 je Einsatz
Anmerkung zu Nr. 108.1.6:

Für die Gebührenerhebung sind lediglich die Einsatzzeit des erneuten Einsatzes innerhalb von 24 Stunden und die damit verbundenen gefahrenen Kilometer maßgeblich.

108.1.7 sonstige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 20
und höchstens 2.675


108.2 Gewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 und 2
108.2.1 Verbringung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person
108.2.1.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.2.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeugs 0,70, jedoch mindestens 17,50 je Einsatz
108.2.2 Unterbringung im Polizeigewahrsam
108.2.2.1 bis 24 Stunden oder die ersten 24 Stunden 64
108.2.2.2 je weitere angefangene 24 Stunden 57
108.2.3 Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
108.2.3.1 je Dienstraum und je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30
108.2.3.2 je Kraftfahrzeug
108.2.3.2.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
108.2.3.2.2 je gefahrenen Kilometer, der erforderlich ist, um das Fahrzeug zum Ort der Reinigung zu verbringen 0,70
Anmerkung zu Nr. 108.2.3:

Aufwendungen für die Reinigung durch Dritte werden als Auslagen erhoben.

Anmerkung zu Nr. 108.2.3.2.1:

Der erforderliche Zeitaufwand umfasst auch die Zeit für die Verbringung des Fahrzeugs zum Ort der Reinigung.


108.3 Sicherstellung nach § 26 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50
und höchstens 195
Anmerkungen zu Nr. 108.3:

a) Der Zeitaufwand für das Ingewahrsamnehmen der sichergestellten Sache ist beim Zeitaufwand für die Sicherstellung zu berücksichtigen.

b) Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Kosten oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten.

c) Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben.

108.4 Verwertung, Vernichtung, Einziehung oder Unbrauchbarmachen einer sichergestellten Sache nach § 28 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 25
und höchstens 170
108.5 Zusätzlich erforderliche Amtshandlung zur Ersatzvornahme nach § 66
108.5.1 zum Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 50
und höchstens 195
108.5.2 im Übrigen nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 20
und höchstens 2.675
Anmerkung zu Nr. 108.5:

Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Kosten oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1).

108.6 Maßnahme einer Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr nach § 55 nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 20
und höchstens 2 675

Neu:

"108 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)
108.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 11
108.1.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße und damit verbundene polizeiliche Maßnahmen
108.1.1.1 Begleitung eines Transports, Durchführung von Abfahrtkontrollen und Verkehrsregelungsmaßnahmen
108.1.1.1.1 je Beschäftigte und je Beschäftigten, die oder der mit einem Kraftfahrzeug eingesetzt ist nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.1.1:
Beträgt die Wartezeit nicht mehr als 15 Minuten, so bleibt sie unberücksichtigt.
108.1.1.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeuges 0,84, jedoch
mindestens 21 je Einsatz
108.1.1.2 Anfahrt zum Einsatzort, je Fahrzeug 93
108.1.1.3 Vorbereitung der Begleitung bis zur Rücknahme des Antrags auf Begleitung innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin oder bei Nichtdurchführung des Transports 74
Anmerkung zu Nr. 108.1.1.3:
Wird der Antrag früher als 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen, so ist eine Gebühr nicht zu erheben.
108.1.2 Begleitung eines Transports auf dem Wasser durch die Wasserschutzpolizei
108.1.2.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.2.2 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.2.2.1 je eingesetztes Küstenboot 470
108.1.2.2.2 je eingesetztes Streifenboot 91
108.1.2.2.3 je eingesetztes Streckenboot 199
108.1.3 Einsatz der Polizei infolge ungerechtfertigter Alarmierung
108.1.3.1 durch eine Person
108.1.3.1.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.3.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeuges 0,84, jedoch
mindestens 21 je Einsatz
108.1.3.2 durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage oder eine vergleichbare die Polizei automatisch alarmierende Anlage
108.1.3.2.1 mit Kraftfahrzeugeinsatz, je eingesetztes Kraftfahrzeug 242
108.1.3.2.2 ohne Kraftfahrzeugeinsatz 99
Anmerkungen zu Nr. 108.1.3:
  1. In den Fällen der Nr. 108.1.3.1 ist eine Alarmierung ungerechtfertigt, wenn die für die Alarmierung verantwortliche Person hätte erkennen können, dass kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten vorlag; wird lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 108.1.3.2.
  2. In den Fällen der Nr. 108.1.3.2 ist eine Alarmierung ungerechtfertigt, wenn die Polizei keinen Grund für ein
    polizeiliches Einschreiten feststellt, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte Tatsachen nachweist, die die Annahme rechtfertigen, dass die Alarmauslösung berechtigt war.
108.1.4 Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat
108.1.4.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.4.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeuges 0,84, jedoch
mindestens 21 je Einsatz
108.1.4.3 je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Hubschraubers 3.035
108.1.4.4 je angefangene halbe Stunde eines jeden eingesetzten Diensthundes 69
Anmerkung zu Nr. 108.1.4:
Die Gebühr darf je Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner 15.000 Euro nicht überschreiten.
108.1.5 Beförderung von Personen sowie Transport von Tieren und Sachen mit Kraftfahrzeugen der Polizei
108.1.5.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.5.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten

Kraftfahrzeuges

0,84, jedoch
mindestens 21 je Einsatz
108.1.5.3 je angefangene halbe Stunde Fahrzeit
108.1.5.3.1 je eingesetztes Küstenboot der Wasserschutzpolizei 470
108.1.5.3.2 je eingesetztes Streifenboot der Wasserschutzpolizei 91
108.1.5.3.3 je eingesetztes Streckenboot der Wasserschutzpolizei 199
108.1.6 Einsatz der Polizei bei Ruhestörung, die nicht von häuslicher Gewalt ausgeht, wenn mehr als ein einmaliges Einschreiten innerhalb von 24 Stunden erfolgt
108.1.6.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.1.6.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten Kraftfahrzeuges 0,84, jedoch
mindestens 21 je Einsatz
Anmerkung zu Nr. 108.1.6:
Für die Gebührenerhebung sind lediglich die Einsatzzeit des erneuten Einsatzes innerhalb von 24 Stunden und die damit verbundenen gefahrenen Kilometer maßgeblich.
108.1.7 sonstige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 27
und höchstens
3.493
108.2 Gewahrsamnahme nach § 18 Abs. 1 und 2
108.2.1 Verbringung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person
108.2.1.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand
108.2.1.2 je gefahrenen Kilometer eines jeden eingesetzten

Kraftfahrzeuges

0,84, jedoch
mindestens 21 je Einsatz
108.2.2 Unterbringung im Polizeigewahrsam
108.2.2.1 bis 24 Stunden oder die ersten 24 Stunden 72
108.2.2.2 je weitere angefangene 24 Stunden 64
108.2.3 Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
108.2.3.1 je Dienstraum und je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 63
108.2.3.2 je Kraftfahrzeug
108.2.3.2.1 je eingesetzte Beschäftigte und je eingesetzten Beschäftigten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 71
108.2.3.2.2 je gefahrenen Kilometer, der erforderlich ist, um das Kraftfahrzeug zum Ort der Reinigung zu verbringen 0,84
Anmerkung zu Nr. 108.2.3:
Aufwendungen für die Reinigung durch Dritte werden als Auslagen erhoben.

Anmerkung zu Nr. 108.2.3.2.1:
Der erforderliche Zeitaufwand umfasst auch die Zeit für die Verbringung des Kraftfahrzeuges zum Ort der Reinigung.

108.3 Sicherstellung nach § 26 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 57
und
höchstens 223
Anmerkungen zu Nr. 108.3:
  1. Der Zeitaufwand für das Ingewahrsamnehmen der sichergestellten Sache ist beim Zeitaufwand für die Sicherstellung zu berücksichtigen.
  2. Die mit der Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Kosten oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträgen sind in der Gebühr nicht enthalten.
  3. Wird ein verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestelltes Kraftfahrzeug im Rahmen einer Sicherstellung abgeschleppt, so ist eine Gebühr nach Nr. 108.5.1 nicht gesondert zu erheben.
108.4 Verwertung, Vernichtung, Einziehung oder Unbrauchbarmachen einer sichergestellten Sache nach § 28 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 33
und
höchstens 222
108.5 Zusätzlich erforderliche Amtshandlung zur Ersatzvornahme nach § 66
108.5.1 zum Abschleppen eines verkehrswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 57
und
höchstens 309
108.5.2 im Übrigen nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und
höchstens 3.493
Anmerkung zu Nr. 108.5:
Die mit der Ausführung der Handlung (Ersatzvornahme) entstehenden Kosten oder im Fall der Beauftragung Dritter diesen zustehenden Beträge sind in der Gebühr nicht enthalten; sie gehen zulasten der betroffenen Person (§ 66 Abs. 1 Satz 1).
108.6 Maßnahme einer Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Verordnung zur Gefahrenabwehr nach § 55 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 27
und
höchstens 3 493".

2. Tarifnummer 109 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 109.1.2 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu Nr. 109.1.2:
Zeitaufwand, der zugleich einer Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BJagdG im Rahmen der Ausstellung und Verlängerung eines Jagdscheines dient, ist mit der nach Nr. 100.1.4.1 für die Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen zu erhebenden Gebühr abgegolten."

b) Die Anmerkung zu Nr. 109.1.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung zu Nr. 109.1.3:
Die Gebühr ist auch im Fall einer erneuten Bedürfnisprüfung zu erheben, wenn das Bedürfnis vorübergehend weggefallen ist, aber vom Widerruf der Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 3 abgesehen wurde.
"Anmerkungen zu Nr. 109.1.3:
  1. Zeitaufwand, der zugleich der Ausstellung und Verlängerung eines Jagdscheines nach § 15 Abs. 2 BJagdG dient, ist mit der nach Nr. 100.1.4.1 für die Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen zu erhebenden Gebühr abgegolten.
  2. Die Gebühr ist auch im Fall einer erneuten Bedürfnisprüfung zu erheben, wenn das Bedürfnis vorübergehend weggefallen ist, aber vom Widerruf der Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 3 abgesehen wurde."

Nach Nummer 109.1.38.1 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu Nr. 109.1.38.1:
Innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren wird die Gebühr nur für die erste verdachtsunabhängige Waffenaufbewahrungskontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 erhoben, sofern die erste und weitere Waffenaufbewahrungskontrollen ohne Beanstandungen verliefen und keine Nachkontrollen erforderlich sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

ID: 251354


ENDE