Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 27. Oktober 2025
(Nds. GVBl. Nr. 80 vom 28.10.2025)
Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 193), wird verordnet:
Die Niedersächsische Meldedatenverordnung vom 26. April 2022 (Nds. GVBl. S. 283) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zum Zweiten Abschnitt werden nach dem Wort "Stellen" die Worte "und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften" angefügt.
2. § 3 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 elektronische Datenübermittlungen über andere verwaltungsinterne Netze durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind. | "(2) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 elektronische Datenübermittlungen über
durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind." |
3. In § 6 Abs. 2 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a
a. betroffene Person,
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden Buchstaben a bis d.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "derzeitige" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.
6. In § 10 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort "gegenwärtige" durch das Wort "derzeitige" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind den Landkreisen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
c) Der neue Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5. Anschrift der derzeitigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, | "5. Anschrift," |
d) Im neuen Absatz 3 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. frühere Namen,".
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 3 bis 8.
cc) In der neuen Nummer 6 wird das Wort "derzeitige" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort "derzeitige" gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 6. derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, | "6. Anschrift," |
d) In Absatz 4 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.
9. In § 14 Abs. 3 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.
10. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. Doktorgrad,".
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 5 bis 9.
11. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 6. Anschrift der derzeitigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung. | "6. Anschrift." |
§ 17 Datenübermittlungen an die Suchdienste(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 1 BMG dürfen den Suchdiensten die folgenden Meldedaten übermittelt werden:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
- derzeitige und frühere Anschriften,
- Anschrift am 1. September 1939.
(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden. Elektronische Datenübermittlungen dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 nach § 3 Abs. 2 über das Internet durchgeführt werden.
wird gestrichen.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Meldedaten" die Worte "von Familienangehörigen" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. | "(3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 abgewichen werden." |
14. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 8 bis 14, 16" durch die Angabe " §§ 8 bis 16" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Abs. 2" ersetzt.
§ 22 Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMGZur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG sind für die Suchdienste die in § 43 Abs. 1 und 2 BMG genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten.
wird gestrichen.
16. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
ID: 252505
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