Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 27. Oktober 2025
(Nds. GVBl. Nr. 80 vom 28.10.2025)



Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 193), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Meldedatenverordnung vom 26. April 2022 (Nds. GVBl. S. 283) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zum Zweiten Abschnitt werden nach dem Wort "Stellen" die Worte "und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften" angefügt.

2. § 3 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
(2) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 elektronische Datenübermittlungen über andere verwaltungsinterne Netze durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind. "(2) Soweit in diesem Abschnitt bestimmt, dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 elektronische Datenübermittlungen über
  1. andere verwaltungsinterne Netze oder
  2. das Internet

durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Verschlüsselung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung zum Datenschutz und zur Datensicherheit getroffen sind."

3. In § 6 Abs. 2 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a

a. betroffene Person,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden Buchstaben a bis d.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "derzeitige" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.

6. In § 10 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort "gegenwärtige" durch das Wort "derzeitige" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind den Landkreisen die folgenden Meldedaten zu übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Geburtsdatum und Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch der Staat,
  5. Geschlecht,
  6. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  7. die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  8. derzeitige und frühere Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  9. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  10. Auskunftssperren nach § 51 BMG.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

c) Der neue Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. Anschrift der derzeitigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, "5. Anschrift,"

d) Im neuen Absatz 3 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. frühere Namen,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 3 bis 8.

cc) In der neuen Nummer 6 wird das Wort "derzeitige" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort "derzeitige" gestrichen.

c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

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6. derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, "6. Anschrift,"

d) In Absatz 4 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.

9. In § 14 Abs. 3 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4" eingefügt.

10. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. Doktorgrad,".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 5 bis 9.

11. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. Anschrift der derzeitigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung. "6. Anschrift."

12. § 17

§ 17 Datenübermittlungen an die Suchdienste

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 1 BMG dürfen den Suchdiensten die folgenden Meldedaten übermittelt werden:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
  5. derzeitige und frühere Anschriften,
  6. Anschrift am 1. September 1939.

(2) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 kann nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 abgewichen werden. Elektronische Datenübermittlungen dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 nach § 3 Abs. 2 über das Internet durchgeführt werden.

wird gestrichen.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Meldedaten" die Worte "von Familienangehörigen" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. "(3) Von den technischen Grundlagen und Standards der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 abgewichen werden."

14. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 8 bis 14, 16" durch die Angabe " §§ 8 bis 16" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Abs. 2" ersetzt.

15. § 22

§ 22 Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMG

Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG sind für die Suchdienste die in § 43 Abs. 1 und 2 BMG genannten Meldedaten zum automatisierten Abruf bereitzuhalten.

wird gestrichen.

16. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

ID: 252505


ENDE