Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2025
(Nds.GVBl Nr. 98 vom 16.12.2025)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds.GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds.GVBl. S. 301), auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 14. November 2019 (Nds.GVBl. S. 316), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 3), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds.GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 46), wird wie folgt geändert:

1. In Tarifnummer 1 werden in Nummer 1.4.1.3 in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Worte "nach Zeitaufwand" durch die Angabe "25" ersetzt.

2. Tarifnummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Apothekengesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) "4.1 Apothekengesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197)".

b) In Nummer 4.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "176" durch die Angabe "215" ersetzt.

3. Tarifnummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
6.1 Arzneimittelgesetz "6.1 Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324)".

b) In den Nummern 6.1.1.1 bis 6.1.1.3 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "300" durch die Angabe "420" ersetzt.

c) In den Nummern 6.1.1.4 und 6.1.1.5 wird jeweils in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 410" ersetzt.

d) In Nummer 6.1.1.6 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "700" durch die Angabe "1 000" ersetzt.

e) Nach Nummer 6.1.1.6 wird die folgende Anmerkung eingefügt:

" Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1.1 bis 6.1.1.6, 6.1.2.1 und 6.1.2.2:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.6. Die Gebühr für die Betriebsbesichtigung ist auch zu erheben, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird. Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro. Wird eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, die sowohl im Rahmen von § 13 Abs. 1 als auch im Rahmen von § 28 des Tierarzneimittelgesetzes oder Artikel 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020; S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17; L 151 vom 02.06.2022 S. 74), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 26 vom 31.01.2023 S. 7) stattfindet, ist eine Gebühr für die gesamte Betriebsbesichtigung nur einmal zu erheben."

f) In Nummer 6.1.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "500" durch die Angabe "720" ersetzt.

g) In Nummer 6.1.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "700" durch die Angabe "1 000" ersetzt.

h) In Nummer 6.1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "200" durch die Angabe "300" ersetzt.

i) In Nummer 6.1.3.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "300" durch die Angabe "370" ersetzt.

j) In Nummer 6.1.4 wird nach dem Wort "und" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

k) Die Nummer 6.1.5 wird gestrichen.

Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a 60 

l) Die bisherigen Nummern 6.1.6 bis 6.1.21 werden Nummern 6.1.5 bis 6.1.20.

m) Die Anmerkung zu der bisherigen Nummer 6.1.6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.1 bis 6.1.6:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7.

"Anmerkung zu Nr. 6.1.5:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.6. Die Gebühr für die Betriebsbesichtigung ist auch zu erheben, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird. Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro. Wird eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, die sowohl im Rahmen von § 52a als auch im Rahmen von § 29 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes oder Artikel 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 stattfindet, ist eine Gebühr für die gesamte Betriebsbesichtigung nur einmal zu erheben."

n) In der bisherigen Nummer 6.1.7.3 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "180" durch die Angabe "210" ersetzt.

o) In der bisherigen Nummer 6.1.9 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 64 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe " § 64 Abs. 3 f" ersetzt.

p) Die bisherige Nummer 6.1.21.1.9 erhält folgende Fassung:

alt neu
in den Fällen der Nummern 6.1.21.1.3 bis 6.1.21.1.8 für jeden weiteren Lohnhersteller zusätzlich "6.1.20.1.9 in den Fällen der Nummern 6.1.20.1.3 bis 6.1.20.1.8 für jeden weiteren Lohnhersteller zusätzlich 120".

q) Die Anmerkung der bisherigen Nummer 6.1.21.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung zu den Nrn. 6.1.8 bis 6.1.21.3:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7.

" Anmerkung zu den Nrn. 6.1.7 bis 6.1.20.3:

Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 6.1.6."

r) Es wird die folgende neue Nummer 6.1.21 eingefügt:

"6.1.21 Bescheinigung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit als Pharmaberaterin oder Pharmaberater nach § 75 Abs. 3

6.1.21.1 ohne inhaltliche Prüfung 120

6.1.21.2 mit inhaltlicher Prüfung 300".

s) Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Änderung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.21 "6.2 Änderung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.5, 6.1.7, 6.1.9, 6.1.14 oder 6.1.20 280".

t) Nummer 6.3.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
nach § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2, nach § 20b Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 20c Abs. 7, auch in Verbindung mit § 72b Abs. 1 Satz 2, oder nach § 52a Abs. 5 "6.3.1 nach § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2, nach § 20b Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 20 c Abs. 7, auch in Verbindung mit § 72b Abs. 1 a Satz 3, oder nach § 52a Abs. 5 1 000".

u) In Nummer 6.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "200" durch die Angabe "300" ersetzt.

v) Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
"6.5 Mehrausfertigung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.5, 6.1.7, 6.1.9, 6.1.14 oder 6.1.20 30".

w) Nummer 6.6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Schriftliche nicht offizielle englischsprachige Übersetzung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.6, 6.1.8, 6.1.10, 6.1.15 oder 6.1.21 "6.6 Schriftliche nicht offizielle englischsprachige Übersetzung einer Erlaubnis oder eines Zertifikats nach Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.1.5, 6.1.7, 6.1.9, 6.1.14 oder 6.1.20 30".

4. Es wird die folgende neue Tarifnummer 8 eingefügt:

"8 Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 97)
8.1 Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 28 Abs. 1 oder 3 1.000
Anmerkung zu Nr. 8.1:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 8.8. Die Gebühr für die Betriebsbesichtigung ist auch zu erheben, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird. Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro. Wird eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, die sowohl im Rahmen von § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als auch im Rahmen von § 28 oder Artikel 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 stattfindet, ist eine Gebühr für die gesamte Betriebsbesichtigung nur einmal zu erheben.
8.2 Prüfung eines Nachweises nach § 17 Abs. 1 300
8.3 Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 28 Abs. 2 1.000
8.4 Rücknahme einer Herstellungserlaubnis nach § 28 Abs. 1 oder 3 1.000
8.5 Erlaubnis zum Großhandelsvertrieb nach § 29 Abs. 2 500
A nmerkung zu Nr. 8.5:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 8.8. Die Gebühr für die Betriebsbesichtigung ist auch zu erheben, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird. Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro. Wird eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, die sowohl im Rahmen von § 52a des Arzneimittelgesetzes als auch im Rahmen von § 29 Abs. 2 oder Artikel 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 stattfindet, ist eine Gebühr für die gesamte Betriebsbesichtigung nur einmal zu erheben.
8.6 Rücknahme nach § 29 Abs. 2 1.000
8.7 Widerruf oder Ruhensanordnung nach § 29 Abs. 3 1.000
8.8 Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach den §§ 35 und 72
8.8.1 Besichtigung einer Apotheke
8.8.1.1 bis zu 15 Minuten Besichtigungsdauer (Kurzbesichtigung) 50
8.8.1.2 über eine Kurzbesichtigung hinaus, je angefangene halbe Stunde Besichtigungsdauer 100
8.8.2 Besichtigung eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung, je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson Anmerkung zu Nr. 8.8.2: 210
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Vor und Nachbereitungen sowie die Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind mit der Gebühr nicht abgegolten.
8.9 Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 350
8.10 Untersuchung einer nach § 73 Abs. 1 geforderten oder entnommenen Probe nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 150 und höchstens 4.000
Anmerkung zu Nr. 8.10:
Zum Verwaltungsaufwand für die Untersuchung gehört auch der Verwaltungsaufwand für die Anforderung oder die Entnahme der Probe und die Bewertung des Untersuchungsergebnisses.
8.11 Anordnung oder Maßnahme nach § 76 Abs. 1 500
8.12 Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach § 76 Abs. 1, wenn die oder der Betroffene zu der Anordnung Anlass gegeben hat 300
8.13 Prüfung einer Anzeige nach § 79 Abs. 1, 4, 6 oder 7 120".

5. Es wird die folgende neue Tarifnummer 9 eingefügt:

"9 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG
9.1 Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 88 Abs. 1 1.000
Anmerkung zu Nr. 9.1:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 9.2.2. Die Gebühr für die Betriebsbesichtigung ist auch zu erheben, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird. Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro. Wird eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, die sowohl im Rahmen von § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als auch im Rahmen von § 28 des Tierarzneimittelgesetzes oder Artikel 88 Abs. 1 stattfindet, ist eine Gebühr für die gesamte Betriebsbesichtigung nur einmal zu erheben.
9.2 Besichtigung im Rahmen der Überwachung nach Artikel 123
9.2.1 Besichtigung einer Apotheke
9.2.1.1 bis zu 15 Minuten Besichtigungsdauer (Kurzbesichtigung) 50
9.2.1.2 über eine Kurzbesichtigung hinaus, je angefangene halbe Stunde Besichtigungsdauer 100
9.2.2 Besichtigung eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung, je angefangene Stunde Besichtigungsdauer und je Überwachungsperson 210
Anmerkung zu Nr. 9.2.2:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Besichtigung anfallenden Vor- und Nachbereitungen sowie die Reisekosten im Inland abgegolten. Die Aufwendungen für Auslandsreisen sind mit der Gebühr nicht abgegolten.
9.3 Ausstellung des Zertifikats über die Gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) nach Artikel 94 Abs. 1
9.3.1 für das erste Zertifikat 300
9.3.2 für jedes weitere Zertifikat 75
9.3.3 Änderung eines Zertifikates ohne inhaltliche Prüfung 100
9.4 Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 99 Abs. 1 500
Anmerkung zu Nr. 9.4:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nr. 9.2.2. Die Gebühr für die Betriebsbesichtigung ist auch zu erheben, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird. Die Gebühr erhöht sich bei erhöhtem Aufwand wegen der Vorlage umfangreicher Unterlagen um 150 bis 4.000 Euro. Wird eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, die sowohl im Rahmen von § 52a des Arzneimittelgesetzes als auch im Rahmen von § 29 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes oder Artikel 99 Abs. 1 stattfindet, ist eine Gebühr für die gesamte Betriebsbesichtigung nur einmal zu erheben.
9.5 Anordnung der Aussetzung oder des Ruhens oder der Widerruf einer Großhandelserlaubnis nach Artikel 131 500
9.6 Anordnung der Aussetzung oder des Ruhens oder der Widerruf der Herstellungserlaubnis nach Artikel 133 Buchst. c und d 1.000
9.7 Verbot der Abgabe sowie Marktrücknahme von Tierarzneimitteln nach Artikel 134 500
9.8 Rücknahme oder Widerruf einer Anordnung nach Artikel 134, wenn die oder der Betroffene zu der Anordnung Anlass gegeben hat 300".

6. Tarifnummer 21 wird wie folgt geändert:

Nummer 21.2 erhält folgende Fassung:

NEUFASSUNG
21.2 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384)
21.2.1 Anerkennung eines Verfahrens oder Gerätes nach § 10 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 559
21.2.2 Prüfung einer Mitteilung mit Maßnahmenplan nach § 10a Abs. 5 Sätze 1 und 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89
21.2.3 Zulassung eines Betriebes nach § 11a Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 293
21.2.4 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 11a Abs. 3 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89
21.2.5 Nachforderung von Unterlagen infolge unvollständiger Anzeige nach § 11 a Abs. 4 Satz 1
21.2.5.1 ohne Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89
21.2.5.2 mit Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 194
21.2.6 Besichtigung vor Ort infolge unvollständiger Anzeige nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 ohne Nachforderung von Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 194
21.2.7 Verzicht auf die Einhaltung der Frist nach § 11a Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89
21.2.8 Prüfung einer Anzeige nach § 15c Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89
Anmerkung zu Nr. 21.2.8:
Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für eine Überwachung der angezeigten Tätigkeiten abgegolten.
21.2.9 Erlaubnis nach § 15d Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 466
21.2.10 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 15d Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89
21.2.11 Prüfung einer Anzeige nach § 15d Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89
Anmerkung zu Nr. 21.2.11:
Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für eine Überwachung der angezeigten Begasung abgegolten.
21.2.12 Verzicht auf die Einhaltung der Frist nach § 15d Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Zustimmung zu einer Sammelanzeige nach § 15d Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 266
21.2.13 Zulassung einer Ausnahme, Anordnung oder sonstige Maßnahme nach § 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 266
21.2.14 Anerkennung einer ausländischen Aus oder Weiterbildung als gleichwertig mit dem Erwerb einer Sachkunde nach § 19 a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.2.15 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 3.7 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 559
21.2.16 Sachkundeprüfung zur Feststellung einer erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nach Anhang I Nr. 3.7 Abs. 1
21.2.16.1 für 1 bis 10 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer 426
21.2.16.2 für jede weitere Teilnehmerin oder jeden weiteren Teilnehmer 27
21.2.17 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach Anhang I Nr. 3.7 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.2.18 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach Anhang I Nr. 3.7 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89
21.2.19 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 559
21.2.20 Anerkennung einer Aus oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.2.21 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach Anhang I Nr. 4.4 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.2.22 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 160
21.2.23 Verlängerung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 2 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89
21.2.24 Widerruf eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.5 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 89".


ALTFASSUNG
21.2 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)


21.2.1 Anerkennung eines Verfahrens oder Gerätes nach § 10 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 420
21.2.2 Zulassung einer Ausnahme, Anordnung oder sonstige Maßnahme nach § 19 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200
21.2.3 Partikelförmige Gefahrstoffe


21.2.3.1 Nachforderung von Unterlagen infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1


21.2.3.1.1 ohne Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.2.3.1.2 mit Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
21.2.3.2 Besichtigung vor Ort infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachforderung von Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146
21.2.3.3 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 420
21.2.3.4 Sachkundeprüfung zur Feststellung einer erfolgreichen Teilnahme an einem Sachkundelehrgang (Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3)


21.2.3.4.1 für 1 bis 10 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer

320

21.2.3.4.2 für jede weitere Teilnehmerin oder jeden weiteren Teilnehmer

20

21.2.3.5 Zulassung als Fachbetrieb nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 220
21.2.4 Schädlingsbekämpfung


21.2.4.1 Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 oder Nr. 3.6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.2.4.2 Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung als gleichwertig oder geeignet nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 oder 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
21.2.5 Begasungen


21.2.5.1 Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
21.2.5.2 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120
21.2.5.3 Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
21.2.5.4 Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 Gebühr nach Nr. 21.2.3.4
21.2.5.5 Anordnung nachträglicher Auflagen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
21.2.5.6 Prüfung einer Anzeige nach Anhang I Nr. 4.3.2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
Anmerkung zu Nr. 21.2.5.6:

Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für eine Überwachung der angezeigten Begasung abgegolten.


21.2.5.7 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200

7. Tarifnummer 26 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 26 erhält folgende Fassung:

alt neu
Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in der Fassung vom 4. Juli 2011 [Nds. GVBl. S. 238], zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 [Nds. GVBl. S. 88], in Verbindung mit dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - NPOG vom 20. Mai 2019 [Nds. GVBl. S. 88]) "26 Durchsetzen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - NVwVG - in der Fassung vom 14. November 2019 [Nds.GVBl. S. 316], zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 [Nds.GVBl. 2025 Nr. 3], in Verbindung mit dem Niedersächsischen Polizei und Ordnungsbehördengesetz - NPOG - vom 20. Mai 2019 [Nds.GVBl. S. 88], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 [Nds.GVBl. S. 589])".

b) In Nummer 26.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "45 bis 1 710" durch die Angabe "55 bis 2 135" ersetzt.

c) In Nummer 26.2.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "45 bis 95" durch die Angabe "55 bis 120" ersetzt.

d) In Nummer 26.2.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "130" durch die Angabe "160" ersetzt.

e) In Nummer 26.2.3 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "430" durch die Angabe "535" ersetzt.

f) In Nummer 26.3 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.

g) In Nummer 26.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "95" durch die Angabe "120" ersetzt.

8. Tarifnummer 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 27.2.5 werden die folgenden neuen Nummern 27.3 bis 27.3.10 eingefügt:

"27.3 Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen vom 17. April 2024 (Nds.GVBl. 2024 Nr. 31)
27.3.1 Feststellung, dass ein Repowering einer Windenergieanlage oder eines Freiflächenvorhabens nach § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen fällt nach Zeitaufwand
27.3.2 Feststellung, dass eine Windenergieanlage oder ein Freiflächenvorhaben nach § 3 Abs. 2 nicht in den Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen fällt nach Zeitaufwand
27.3.3 Prüfung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 4 vorgelegten Vereinbarung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
27.3.4 Prüfung einer Mitteilung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
27.3.5 Nachforderung von nach § 4 Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 vorzulegenden Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
27.3.6 Festsetzung der Höhe der Akzeptanzabgabe und Anordnung nach § 4 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
27.3.7 Prüfung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 180
27.3.8 Feststellung, dass für eine Windenergieanlage oder ein Freiflächenvorhaben nach § 6 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, keine Verpflichtung zur weiteren finanziellen Beteiligung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie und Photovoltaikanlagen gilt nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 90
27.3.9 Überwachung nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 durch nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 45
- Verlangen der Vorlage von Unterlagen und deren Prüfung,
- Verlangen einer Auskunft und deren Prüfung oder
- eine sonstige Maßnahme
27.3.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 3 nach Zeitaufwand".

b) Die bisherigen Nummern 27.3 bis 27.6 werden Nummern 27.4 bis 27.7.

9. Tarifnummer 44 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 44.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) "44.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)".

b) Die Nummern 44.1.1.1 und 44.1.1.2 erhalten folgende Fassung:

"44.1.1.1 bei Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1.2
44.1.1.2 bei Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 a oder wenn kein Vorbescheid erteilt wurde".

c) Die Nummern 44.1.2.1 und 44.1.2.2 erhalten folgende Fassung:

"44.1.2.1 bei Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2.2
44.1.2.2 bei Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 a oder wenn kein Vorbescheid erteilt wurde".

d) Die Nummer 44.1.5 wird durch die folgenden neuen Nummern 44.1.5 bis 44.1.5.2 ersetzt:

"44.1.5 Vorbescheid
44.1.5.1 Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort einer Anlagenach § 9 Abs. 1 Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.5.2 Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 a für eine Windenergieanlage nach Zeitaufwand".

e) Es wird die folgende neue Nummer 44.1.7 eingefügt:

"44.1.7 Nachträgliche Änderung einer Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 4 nach Zeitaufwand".

f) Die bisherigen Nummern 44.1.7 bis 44.1.7.2 werden Nummern 44.1.8 bis 44.1.8.2.

g) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 44.1.7.2 wird die Angabe "Nr. 44.1.7.2" durch die Angabe "Nr. 44.1.8.2" ersetzt.

h) Die bisherigen Nummern 44.1.8 bis 44.1.8.2 werden Nummern 44.1.9 bis 44.1.9.2.

i) Die Anmerkung zur bisherigen Nummer 44.1.8 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe "Nr. 44.1.8" durch die Angabe "Nr. 44.1.9" ersetzt.

bb) Im Wortlaut wird die Angabe "Nr. 44.1.7" durch die Angabe "Nr. 44.1.8" ersetzt.

j) In der Überschrift der Anmerkungen zu den bisherigen Nummern 44.1.1 bis 44.1.5 und 44.1.8 wird die Angabe "Nr. 44.1.8" durch die Angabe "Nr. 44.1.9" ersetzt.

k) Die Überschrift der Anmerkung zu den bisherigen Nummern 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.7 und 44.1.8 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.5, 44.1.8 und 44.1.9:".

l) Die bisherigen Nummern 44.1.9 bis 44.1.15.2 werden Nummern 44.1.10 bis 44.1.16.2.

m) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 44.1.15.2 wird die Angabe "Nr. 44.1.15.2" durch die Angabe "Nr. 44.1.16.2" ersetzt.

n) Die bisherigen Nummern 44.1.16 bis 44.1.27.4 werden Nummern 44.1.17 bis 44.1.28.4.

o) Die Überschrift der Anmerkung zu den bisherigen Nummern 44.1.27.1.5, 44.1.27.2, 44.1.27.3 und 44.1.27.4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Anmerkung zu den Nrn. 44.1.28.1.5, 44.1.28.2, 44.1.28.3 und 44.1.28.4:".

p) Die bisherigen Nummern 44.1.28 bis 44.1.32 werden Nummern 44.1.29 bis 44.1.33.

10. In Tarifnummer 49 erhält die Nummer 49.1.12 folgende Fassung:

"49.1.12 Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und 2 oder § 36 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15a".

11. Tarifnummer 51 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 51.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "106 bis 1 500" durch die Angabe "138 bis 1 950" ersetzt.

b) In Nummer 51.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "76 bis 770" durch die Angabe "99 bis 1 000" ersetzt.

c) In Nummer 51.3.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "200" durch die Angabe "252" ersetzt.

12. Tarifnummer 64 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 64.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds.GVBl. S. 289; 2024 Nr. 13)" durch die Worte "Gesetz vom 29. Januar 2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 5)" ersetzt.

b) Nach Nummer 64.2.19 wird die folgende neue Nummer 64.2.20 eingefügt:

"64.2.20 Entscheidung über eine Entschädigung oder eine Übernahme eines Grundstücks nach § 42 Abs. 2 Sätze 3 oder 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80".

c) Die bisherigen Nummern 64.2.20 bis 64.2.22 werden Nummern 64.2.21 bis 64.2.23.

d) In der Überschrift der Anmerkungen zur bisherigen Nummer 64.2.20 wird die Angabe "Nr. 64.2.20" durch die Angabe "Nr. 64.2.21" ersetzt.

e) In der Überschrift der Anmerkung zur bisherigen Nummer 64.2.21 wird die Angabe "Nr. 64.2.21" durch die Angabe "Nr. 64.2.22" ersetzt.

13. Tarifnummer 82 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 82.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "27" durch die Angabe "40" ersetzt.

b) In Nummer 82.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "13,50" durch die Angabe "20" ersetzt.

14. Tarifnummer 83 erhält folgende Fassung:

"83 Stiftungen
83.1 Bürgerliches Gesetzbuch
83.1.1 Durchführung einer Beratung zur Errichtung einer Stiftung ohne anschließenden Antrag auf Stiftungsanerkennung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 4.000
83.1.2 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB bei einem anfänglichen Stiftungsvermögen
bis zu 100.000 Euro 1.000
von mehr als 100.000 bis zu 150.000 Euro 1.500
von mehr als 150.000 bis zu 200.000 Euro 2.000
von mehr als 200.000 bis zu 250.000 Euro 2.500
von mehr als 250.000 bis zu 300.000 Euro 3.000
von mehr als 300.000 bis zu 350.000 Euro 3.500
von mehr als 350.000 bis zu 400.000 Euro 4.000
von mehr als 400.000 bis zu 450.000 Euro 4.500
von mehr als 450.000 bis zu 500.000 Euro 5.000
von mehr als 500.000 bis zu 1.000 000 Euro 10.000
über 1.000 000 Euro 12.000
83.1.3 Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84 c nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 198 und höchstens 1.980
83.1.4 Entscheidung über Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 85 a Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2.000
83.1.5 Entscheidung über Satzungsänderungen von Amts wegen nach § 85 a Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 2.000
83.1.6 Entscheidung über Genehmigungen von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000
83.1.7 Entscheidung über Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen durch die Behörde nach § 86b Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000
83.1.8 Entscheidung über Genehmigung der Auflösung einer Stiftung nach § 87 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000
83.1.9 Aufhebung der Stiftung nach § 87 a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400 und höchstens 4.000
83.2 Niedersächsisches Stiftungsgesetz vom 11. Oktober 2023 (Nds.GVBl. S. 250), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 83)
83.2.1 Entscheidung über einen Antrag nach § 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 4.000
83.2.2 Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 8.000
83.2.3 Vertretungsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 800
83.2.4 Anforderungen von nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einzureichenden Unterlagen bei Überschreitung der Frist nach § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 80
83.2.5 Prüfung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einzureichenden Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 4.000
83.2.6 Beanstandung und Verlangen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.2.7 Anordnung nach § 6 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.2.8 Ersatzvornahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
Anmerkung zu Nr. 83.2.8:
Für die Anwendung von Zwangsmitteln nach dem Zweiten Teil des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 zur Durchsetzung von Anordnungen werden Gebühren nach Tarifnummer 26 erhoben.
83.2.9 Verlangen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.2.10 Untersagung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
Anmerkung zu den Nrn. 83.2.9 und 83.2.10:
Erfolgt die Untersagung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zusammen mit dem Verlangen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, so ist nur die Gebühr nach Nr. 83.2.9 zu erheben. Der zusätzliche Zeitaufwand für die Untersagung ist im Zeitaufwand für das Verlangen zu berücksichtigen.
83.2.11 Abberufung nach § 7 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.2.12 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 8 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 495 und höchstens 9.900
83.3 Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80 und höchstens 6.400
Anmerkung zu Nr. 83:
Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Kostenschuldnerin eine Stiftung ist, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dient, oder wenn die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Stiftung Gegenstand des Verfahrens ist.

"


ALTFASSUNG
83 Stiftungen  
83.1 Bürgerliches Gesetzbuch  
83.1.1 Anerkennung nach § 80 300 bis 1.300
83.1.2 Maßnahme nach § 87 60 bis 1.100
83.2 Niedersächsisches Stiftungsgesetz  
83.2.1 Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 60 bis 1.100
83.2.2 Maßnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 2 60 bis 1.100
83.2.3 Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung 60 bis 240
83.2.4 Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2 110 bis 1.100
83.2.5 Vertretungsbescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 40 bis 400
83.2.6 Anforderung von nach § 11 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen bei Überschreitung der Frist nach § 11 Abs. 3 30
83.2.7 Prüfung der nach § 11 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen 60 bis 900
83.2.8 Maßnahme nach den §§ 12 bis 16 60 bis 900
  Anmerkung zu Nr. 83:

Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Kostenschuldnerin eine Stiftung ist, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 51 Satz 1 der Abgabenordnung dient, oder wenn die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Stiftung Gegenstand des Verfahrens ist.

 


ALTFASSUNG
84 Strahlenschutz
84.1 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222)
84.1.1 Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.2 Genehmigung einer wesentlichen Abweichung vom genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.3 Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.4 Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.5 Befristete Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
84.1.6 Genehmigung einer wesentlichen Veränderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder des Betriebs einer solchen Anlage nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.7 Prüfung einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.8 Untersagung des Betriebs nach § 12 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.9 Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.10 Genehmigung der Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.11 Freigabe
84.1.11.1 Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.11.2 Festlegung des Verfahrens nach § 29 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.11.3 Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 29 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.12 Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
84.1.12.1 Anerkennung eines Kurses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.12.2 Erweiterung der Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3
84.1.12.3.1 beim erstmaligen Erwerb der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.3.2 beim Erwerb eines erweiterten Umfangs der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.1.12.4 Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.1.12.5 Entzug der Bescheinigung oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.6 Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.7 Feststellung, dass die Kenntnisse mit Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben werden, nach § 30 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.13 Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist, nach § 32 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14 Strahlenschutzbereiche
84.1.14.1 Gestattung einer Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung und Absicherung eines Kontroll- oder Sperrbereichs nach § 36 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14.2 Bestimmung der Behandlung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14.3 Zulassung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14.4 Gestattung, anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen zu erlauben, nach § 37 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.15 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.16 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 36
84.1.17 Anerkennung von Aufzeichnungen über eine Strahlenexposition nach § 40 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
84.1.18 Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.19 Anordnung zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.20 Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.21 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.22 Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 500
84.1.23 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.24 Anordnung des Verfahrens für die Personendosismessung nach § 41 Abs. 3 Satz 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.25 Gestattung, Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten einzureichen, nach § 41 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.26 Festlegung einer zusätzlichen Prüfung in Bezug auf Überwachungsbereiche nach § 44 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.27 Gestattung einer Ausnahme für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 45 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.28 Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 47 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.29 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.30 Anordnung eines Messplanes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.31 Bestimmung einer Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.32 Anordnung zur Datenermittlung und Datenübermittlung für die Ermittlung der Strahlenexposition nach § 48 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.33 Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 55 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.34 Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.35 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.36 Zulassung einer Fortsetzung der Beschäftigung nach § 57 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.37 Zulassung einer abweichenden Strahlenexposition nach § 58 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.38 Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 60
Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.40 Entscheidung über eine ärztliche Beurteilung nach § 62 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.41 Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 63 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.42 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 64 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.43 Bestimmung einer oder eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.44 Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.45 Bestimmung einer Prüfung oder der Wiederholung einer Prüfung in bestimmten Zeitabständen nach § 66 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.46 Bestimmung eines anderen Prüfungszeitraumes nach § 66 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.47 Festlegung der Prüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 66 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.48 Befreiung von der Buchführungs- oder Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.49 Zustimmung zu einem elektronischen Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.50 Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.51 Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.52 Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 76 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.53 Anordnung oder Genehmigung der anderweitigen Beseitigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten nach § 77 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.54 Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 oder Nachprüfung nach § 83 Abs. 2
84.1.54.1 für Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen
84.1.54.1.1 unter Anwendung eines Gerätes zur Erstellung ausschließlich planarer Szintigramme 550
84.1.54.1.2 unter Anwendung einer Gammakamera mit einem Detektorkopf
84.1.54.1.2.1 zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen 650
84.1.54.1.2.2 zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Strahlenquellen oder durch einen in das Gerät integrierten Computertomographen 750
84.1.54.1.3 unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf für den ersten Detektorkopf Gebühr nach Nr. 84.1.54.1.2.1 oder 84.1.54.1.2.2
für jeden weiteren Detektorkopf 50
84.1.54.1.4 unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen (PET) 850
84.1.54.1.5 unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen mit in das Gerät integriertem Computertomographen zur Transmissionsmessung (PET/CT) 950
84.1.54.1.6 unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrloches oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters, je überprüftes Gerät 350
84.1.54.2 für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
84.1.54.2.1 bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie, je angewandtem Behandlungsverfahren 300
84.1.54.2.2 bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren 550
Anmerkung zu den Nrn. 84.1.54.1.1 bis 84.1.54.2.2:

Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Zeitaufwand um mindestens 300 Euro und höchstens 1 200 Euro.

84.1.54.3 für die Anwendung in der Teletherapie
84.1.54.3.1 unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt-Radiotherapie
84.1.54.3.1.1 für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie 3.000
84.1.54.3.1.2 für jeden weiteren Linearbeschleuniger oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie 600
84.1.54.3.2 unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten Gebühr nach Nr. 84.1.54.3.1
zuzüglich 300
84.1.54.4 für die Anwendung in der Brachytherapie 2.000
Anmerkung zu Nr. 84.1.54.4:

Die Gebühr reduziert sich auf 700 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der Brachytherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.

84.1.54.5 für die Anwendung tele- oder brachytherapeutischer Verfahren zur intraoperativen Radiotherapie 2.000
Anmerkung zu Nr. 84.1.54.5:

Die Gebühr reduziert sich auf 450 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Radiotherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.

84.1.55 Nachforderung von verlangten Unterlagen nach § 83 Abs. 4 Satz 3, schriftlichen Begründungen nach § 83 Abs. 4 Satz 4 oder Aufzeichnungen nach § 83 Abs. 7 Satz 4, je geprüftes Gerät nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
und höchstens 350
84.1.56 Anordnung einer Untersuchung nach § 90 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.57 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 95 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 25
84.1.58 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 95 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.59 Zulassung einer Fortsetzung der Beschäftigung nach § 95 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.60 Festlegung von Messmethoden und -verfahren nach § 95 Abs. 10 Satz 4, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.61 Bestimmung einer Messstelle nach § 95 Abs. 10 Satz 4, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 500
84.1.62 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 95 Abs. 10 Satz 6, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.63 Festlegung abweichender Umrechnungsfaktoren nach § 95 Abs. 13 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.64 Anordnung von geeigneten Maßnahmen bei anzeigebedürftigen Arbeiten nach § 96 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.65 Anordnung zur Entsorgung anfallender Materialien nach § 96 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.66 Verlangen eines Nachweises zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen nach § 97 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.67 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.68 Anordnung von Schutzmaßnahmen oder zur Beseitigung von Rückständen nach § 99 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.69 Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren Zeitpunkt nach § 100 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.70 Verlangen, dass Form und Inhalt des Rückstandskonzepts bestimmten Anforderungen genügen, nach § 100 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.71 Verlangen eines Nachweises zum Verbleib entfernter Verunreinigungen nach § 101 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.72 Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken nach § 101 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.73 Gestattung, radioaktive Verunreinigungen von Grundstücken zu einem späteren Zeitpunkt zu entfernen, nach § 101 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.74 Anordnung nach § 102 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.75 Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung von Produkten nach § 106 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.76 Gestattung von Abweichungen nach § 107 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.77 Anordnung der Übermittlung aufgezeichneter Ergebnisse an das Strahlenschutzregister nach § 112 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.78 Anordnung nach § 113 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.79 Gestattung einer Abweichung von Strahlenschutzvorschriften nach § 114 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.80 Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse nach § 117 Abs. 12 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2 Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)
84.2.1 Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 und 2, nach § 3 Abs. 1 bis 3, nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 4a oder nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.2 Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 bis 4
84.2.2.1 beschränkt auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 1.500
84.2.2.2 über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 2.000
84.2.3 Genehmigung einer wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.4 Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.5 Entscheidung über einen Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.6 Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.7 Bestimmung einer oder eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.8 Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.9 Genehmigung einer wesentlichen Veränderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.10 Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 7 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.11 Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.12 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.13 Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.14 Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.15 Festlegung einer abweichenden Frist nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.16 Prüfung zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen nach § 17a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16
84.2.16.1 einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit 300
84.2.16.2 einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit ausgenommen universell eingesetzter C- und U-Bogen-Geräte
84.2.16.2.1 mit analogem Bildempfänger 400
84.2.16.2.2 mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung 400
84.2.16.2.3 mit digitalem Bildempfänger 350
84.2.16.2.4 mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung 450
84.2.16.3 einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit oder eines universell eingesetzten C- oder U-Bogen-Gerätes
84.2.16.3.1 mit analogem Bildempfänger 450
84.2.16.3.2 mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung 500
84.2.16.3.3 mit digitalem Bildempfänger 500
84.2.16.3.4 mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung 550
84.2.16.4 einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen Gebühr nach Nr. 84.2.16.3
für jedes weitere Anwendungsgerät 75
84.2.16.5 einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien
84.2.16.5.1 mit analogem Bildempfänger 450
84.2.16.5.2 mit digitalem Bildempfänger 500
84.2.16.6 einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese-Darstellungen, Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien oder anderen Katheteruntersuchungen 550
84.2.16.7 einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen 350
Anmerkungen zu den Nrn. 84.2.16.1 bis 84.2.16.7:

a) Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die Gebühr um 400 Euro.

b) Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Zeitaufwand um mindestens 300 Euro und höchstens 1.400 Euro.

84.2.17 Prüfung zur Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen nach § 17a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 17
84.2.17.1 eines konventionellen Röntgentherapiegeräts mit perkutaner Applikation der Strahlung 450
Anmerkung zu Nr. 84.2.17.1:
Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Zeitaufwand um mindestens 300 Euro und höchstens 1.400 Euro.
84.2.17.2 für die intraoperative Röntgentherapie 2.000
Anmerkung zu Nr. 84.2.17.2:

Die Gebühr reduziert sich auf 450 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Röntgentherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.

84.2.18 Aufzeichnungen nach § 16 oder § 17 sowie Unterlagen nach § 17a Abs. 4
84.2.18.1 Nachforderung von verlangten Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
und höchstens 350
84.2.18.2 Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
und höchstens 300
84.2.19 Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
84.2.19.1 Anerkennung eines Kurses nach § 18a Abs. 1 Satz 1 oder Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach § 18a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.19.2 Erweiterung der Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.19.3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3
84.2.19.3.1 beim erstmaligen Erwerb der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.19.3.2 beim Erwerb eines erweiterten Umfangs der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.2.19.4 Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 18a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.2.19.5 Entzug der Bescheinigung oder Erteilung von Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.19.6 Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18a Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.19.7 Feststellung des Erwerbs der Fachkunde und der Kenntnisse durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung oder einen anerkannten Kurs nach § 18a Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.19.8 Feststellung, dass die Kenntnisse mit Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben werden, nach § 18a Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.20 Anordnung der Behandlung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.21 Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.22 Festlegung, dass ein Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden darf, nach § 20 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.23 Gestattung, anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen zu erlauben, nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.24 Anordnung einer Untersuchung nach § 28f nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.25 Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 31a Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.26 Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 31a Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.27 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 31b Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.28 Zulassung einer Fortsetzung der Beschäftigung nach § 31c Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.29 Anordnung nach § 33 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.30 Gestattung einer Ausnahme nach § 33 Abs. 6 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.31 Bestimmung einer Messstelle nach § 34 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.32 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.33 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 2 Satz 1 36
84.2.34 Bestimmung einer Messstelle nach § 35 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 500
84.2.35 Gestattung, Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten einzureichen, nach § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.36 Anordnung, Dosimeter in Zeitabständen von weniger als einem Monat einzureichen, nach § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.37 Anordnung nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1, 3 oder 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.38 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.39 Anordnung der Übermittlung aufgezeichneter Ergebnisse an das Strahlenschutzregister nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.40 Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.41 Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.42 Anordnung einer Untersuchung nach § 37 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.43 Entscheidung über eine ärztliche Beurteilung nach § 39 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.44 Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 40 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.45 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.3 Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153)
84.3.1 Überprüfung nach § 12b hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2 Aufsichtsmaßnahmen nach § 19, die weder eine Anlage nach § 7 Abs. 1 noch eine Tätigkeit nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 betreffen
84.3.2.1 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, die
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können,
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient
Gebühr nach Nr. 39
84.3.2.2 Aufsichtsmaßnahmen anderer Stellen
84.3.2.2.1 Messung oder Untersuchung zur Überwachung der Ableitung oder Ausbreitung radioaktiver Stoffe mit Fortluft oder Abwasser, der Direktstrahlung oder der Radioaktivität in der Umgebung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.2 Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.3 Maßnahme wegen sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.4 Prüfung der Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.5 Wiederkehrende Prüfung von Anlagen oder von Tätigkeiten nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.6 Sonstige Überprüfung oder Kontrolle nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
Anmerkungen zu Nr. 84.3.2:

a) Zum Zeitaufwand für eine Aufsichtsmaßnahme, die eine Messung oder eine Untersuchung beinhaltet, gehört auch der Zeitaufwand für die Übermittlung und Auswertung der Mess- und Untersuchungsergebnisse.

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3:

Bei Vornahme der Amtshandlung durch die oberste Landesbehörde sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde zu berechnen:

a) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 23,50 Euro
b) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 27,75 Euro

15. Tarifnummer 84 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 84 bis 84.3.2.2.6 werden durch die folgenden Nummern 84 bis 84.3.3 ersetzt:

NEUFASSUNG
"84 Strahlenschutz
84.1 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324)
84.1.1 Genehmigung der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 10 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.2 Genehmigung einer wesentlichen Änderung der genehmigungsbedürftigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 10 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.3 Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.4 Genehmigung der Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.5 Genehmigung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6 Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
84.1.6.1 nach § 12 Abs. 1 Nr. 4, soweit nicht eine Gebühr nach den Nrn. 84.1.6.2 bis 84.1.6.8 zu erheben ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.2 in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.3 zur Behandlung von Menschen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.4 zur Teleradiologie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 3
84.1.6.4.1 beschränkt auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst nach § 14 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500
84.1.6.4.2 über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus nach § 14 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.000
84.1.6.5 im Zusammenhang mit der Früherkennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
84.1.6.6 außerhalb eines Röntgenraumes nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.7 in einem Röntgenraum, der nicht Gegenstand einer Prüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen für diese Röntgeneinrichtung war, nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.8 in einem mobilen Röntgenraum nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.7 Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.8 Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.9 Genehmigung für zwei oder mehr Tätigkeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
84.1.10 Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.11 Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 13 Abs. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.12 Prüfung einer Anzeige zum beabsichtigten Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.13 Untersagung des Betriebs oder einer Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 18 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.14 Untersagung des Betriebs einer Vollschutzanlage nach § 18 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.15 Prüfung einer Anzeige zum beabsichtigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.16 Entscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.17 Untersagung des Betriebs oder einer Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 20 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.18 Untersagung des Betriebs oder einer Änderung des Betriebs eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.19 Untersagung des Betriebs eines Vollschutzgerätes nach § 20 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.20 Prüfung einer Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder des genehmigten Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 21 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.1.21 Prüfung einer Anzeige der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Prüfung einer Anzeige der Prüfung oder Erprobung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern im Zusammenhang mit ihrer Herstellung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.22 Untersagung von in § 22 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nach § 22 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.23 Genehmigung einer Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.24 Prüfung einer Anzeige über eine Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.25 Untersagung von in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten nach § 26 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.26 Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 27 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.27 Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Genehmigung der Aktivierung von Produkten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.28 Gestattung einer Abweichung nach § 41 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.29 Anordnung der Durchführung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.30 Prüfung einer Anzeige nach § 56 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 2, aufgrund einer auf den Arbeitsplatz bezogenen Abschätzung der Körperdosis nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.31 Prüfung einer Anzeige über eine wesentliche Veränderung der angezeigten Tätigkeit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.32 Untersagung der angezeigten Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 59 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.33 Prüfung einer Mitteilung über die Beendigung oder Veränderung der angezeigten Tätigkeit nach § 58 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.1.34 Verlangen der Vorlage eines Rückstandskonzeptes nach § 60 Abs. 4 und sachliche Überprüfung des Rückstandskonzeptes oder der jährlichen Rückstandsbilanz nach § 60 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
84.1.35 Verlangen der Fortschreibung des Rückstandskonzeptes zu einem früheren Zeitpunkt nach § 60 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.36 Verlangen eines Nachweises über die Einhaltung bestimmter Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege nach § 61 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.37 Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.38 Anordnung von Schutzmaßnahmen oder zur weiteren Behandlung oder zur Lagerung von in der Überwachung verbleibenden Rückständen nach § 63 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.39 Prüfung der Mitteilung über den Abschluss der Entfernung von Kontaminationen nach § 64 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.40 Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.41 Gestattung, Kontaminationen von Grundstücken zu einem späteren Zeitpunkt zu entfernen, nach § 64 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.42 Anordnung von Strahlenschutzmaßnahmen bei erheblich erhöhter Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.43 Prüfung einer Mitteilung über die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.1.44 Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 70 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.45 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 12 b des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), in Verbindung mit § 75 StrlSchG Gebühr nach Nr. 84.3.1
84.1.46 Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.47 Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert für eine beruflich exponierte Person für ein einzelnes Jahr nach § 78 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.48 Zulassung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 78 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.49 Verlangen der Hinterlegung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern oder Daten nach § 85 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.50 Befreiung von der Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder erheblichen Erschwerung des Zutritts von Radon in ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen zu treffen, nach § 123 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.51 Anordnung von Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft für andere Arbeitsplätze nach § 127 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.52 Verlängerung der Frist nach § 127 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75
84.1.53 Prüfung der Anmeldung eines Arbeitsplatzes nach § 129 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.54 Anordnung von Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 129 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.55 Prüfung der Anmeldung einer Betätigung in fremden Betriebsstätten nach § 129 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.56 Verpflichtung zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen bei hinreichendem Verdacht auf Vorliegen einer radioaktiven Altlast nach § 138 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.57 Verpflichtung bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast nach § 139 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.58 Prüfung einer Mitteilung und Prüfung von Nachweisen über die in Bezug auf eine radioaktive Altlast durchgeführten Maßnahmen nach § 140 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.59 Prüfung einer Mitteilung und Prüfung von Nachweisen über die Veränderung an einem von einer radioaktiven Altlast betroffenen Grundstück nach § 140 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.60 Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 143 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.61 Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplans nach § 143 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.62 Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.63 Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplans nach § 144 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.64 Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 145 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.65 Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 147 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.66 Maßnahmen bei Anhaltspunkten für eine sonstige bestehende Expositionssituation oder bei einer nachgewiesenen sonstigen bestehenden Expositionssituation nach § 154 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.67 Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen bei einer sonstigen bestehenden Expositionssituation und zur Mitteilung der Ergebnisse nach § 154 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.68 Festlegung von Art, Umfang, Dauer und Ziel der zu ergreifenden Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen nach § 156 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.69 Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder zur Ermittlung der effektiven Dosis von Arbeitskräften oder Einzelpersonen der Bevölkerung nach § 156 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.70 Bestimmung einer Messstelle nach § 169 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
84.1.71 Bestimmung eines Einzelsachverständigen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.72 Bestimmung einer Sachverständigenorganisation nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Abs. 2 StrlSchV nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 350
84.1.73 Festsetzung einer Deckungsvorsorge im Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 177 Satz 1 StrlSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.74 Erneute Festsetzung einer Deckungsvorsorge nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 177 Satz 1 StrlSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 10.000
84.1.75 Nachträgliche Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 10.000
84.1.76 Rücknahme nach § 17 Abs. 2 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 10.000
84.1.77 Widerruf nach § 17 Abs. 3, 4 oder 5 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 10.000
84.1.78 Aufsichtsmaßnahme nach § 178 StrlSchG und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG Gebühr nach Nr. 84.3.2
84.1.79 Anordnung nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 und höchstens 10.000
84.1.80 Anordnung einer Maßnahme nach § 179 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2 Strahlenschutzverordnung
84.2.1 Erteilung einer Ausnahme von § 31 Abs. 1 Satz 2 nach § 31 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.2 Erteilung einer Freigabe nach § 33 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.3 Festlegung des Verfahrens zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen zum Nachweis für eine Freigabe nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 oder Festlegung des Verfahrens zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.4 Feststellung, ob bestimmte Anforderungen an eine Freigabe erfüllt sind, nach § 41 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.5 Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 45 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.6 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.7 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs eines erweiterten Umfangs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75
84.2.8 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse nach § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75
84.2.9 Ersatzausstellung einer Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.2.10 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.11 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Kenntnisse nach § 47 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75
84.2.12 Feststellung, dass in der Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird, nach § 47 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.13 Feststellung, dass in der Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz vermittelt werden, nach § 47 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75
84.2.14 Anerkennung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde auf andere geeignete Weise nach § 48 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.15 Anerkennung der Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.16 Zulassung des Nachweises über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses als Ersatz für die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.17 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Anerkennung nach § 50 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.18 Veranlassung einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.19 Anerkennung eines Kurses nach § 51 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.20 Erweiterung der Anerkennung eines Kurses nach § 51 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.21 Bestimmung der Behandlung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 52 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.22 Zulassung, dass Strahlenschutzbereiche nur während der Einschaltzeit von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder von Bestrahlungsvorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten, nach § 52 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.23 Gestattung einer Ausnahme von der Pflicht zur Abgrenzung und Kennzeichnung eines Kontrollbereichs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 oder zur Abgrenzung, Kennzeichnung und Absicherung eines Sperrbereichs nach § 53 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.24 Gestattung, anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen zu erlauben, nach § 55 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.25 Festlegung einer Prüfung auf Kontamination von Personen beim Verlassen eines Überwachungsbereichs nach § 58 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.26 Festlegung einer Prüfung auf Aktivierung oder Kontamination von beweglichen Gegenständen beim Herausbringen aus einem Überwachungsbereich nach § 58 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.27 Anordnung der Einrichtung eines Strahlenschutzbereichs bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen nach § 59 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.28 Anordnung von in den §§ 53 und 55 bis 58 genannten Maßnahmen nach § 59 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
Anmerkung zu Nr. 84.2.28:
Die Mindestgebühr reduziert sich auf 50 Euro, wenn die Anordnung zusammen mit einer Anordnung nach Nr. 84.2.27 erteilt wird.
84.2.29 Festlegung, dass genehmigungsbedürftige Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen, nach § 62 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.30 Zulassung der Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien nach § 63 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.31 Verlangen der Ermittlung der Körperdosis von Personen, die sich in einem Überwachungsbereich aufhalten, nach § 64 Abs. 1 Satz 3 oder Zustimmung zum Verzicht der Ermittlung der Körperdosis von Personen, die sich in einem Kontrollbereich aufhalten, nach § 64 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.32 Anordnung von Messungen zur Feststellung einer Inkorporation radioaktiver Stoffe nach § 64 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.33 Bestimmung zum Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.34 Festlegung einer Ersatzdosis und Veranlassung der Übermittlung der Ersatzdosis an das Strahlenschutzregister nach § 65 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75
Anmerkung zu Nr. 84.2.34:
Wenn Gegenstand der Festlegung Ersatzdosen für mehrere Personen sind, so wird für die zweite und jede weitere Ersatzdosis die Mindestgebühr um 50 Euro vermindert.
84.2.35 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.36 Anordnung des Verfahrens zur Messung der Personendosis nach § 66 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.37 Gestattung, Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der Messstelle einzureichen, nach § 66 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.38 Befreiung von der Pflicht zum Führen oder zur Vorlage eines Strahlenpasses nach § 68 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.39 Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses nach § 68 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.40 Zulassung einer Ausnahme für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 70 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.41 Zulassung einer Ausnahme zur Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung nach § 73 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.42 Zulassung einer abweichenden beruflichen Exposition zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge nach § 74 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.43 Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung nach § 77 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.44 Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung für eine beruflich exponierte Person nach § 77 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.45 Anordnung einer ärztlichen Untersuchung für eine Person unter 18 Jahren nach § 77 Abs. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.46 Entscheidung über eine in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.47 Anordnung, eine Aufgabe als beruflich exponierte Person nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben zu dürfen, nach § 81 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.48 Entscheidung über das Ergebnis einer besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.49 Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.50 Festlegung zur Mitteilung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
Anmerkung zu Nr. 84.2.50:
Die Mindestgebühr reduziert sich auf 50 Euro, wenn die Festlegung zur Mitteilung zusammen mit einer Befreiung nach Nr. 84.2.49 erfolgt.
84.2.51 Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe nach § 86 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.52 Verlängerung der Frist für die Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 88 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.53 Befreiung von der Pflicht zur Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 88 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.54 Anordnung einer Prüfung und der Wiederholung einer Prüfung in bestimmten Zeitabständen durch einen Sachverständigen nach § 88 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.55 Anordnung einer Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit der Umhüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen und der Zeitabstände, in welchen die Prüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen ist, nach § 89 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.56 Befreiung von der Pflicht zur Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit der Umhüllung bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 89 Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.57 Bestimmung eines anderen Zeitraums für die Dichtheitsprüfung bei hochradioaktiven Strahlenquellen nach § 89 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.58 Gestattung der Verwendung anderer Strahlungsmessgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.59 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht, radioaktive Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person zu übergeben, nach § 94 Abs. 6 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.60 Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers nach § 96 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.61 Anordnung der Ermittlung und Mitteilung von Daten zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.62 Festlegung zulässiger Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser nach § 102 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.63 Befreiung von der Überwachungspflicht für Ableitungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.64 Anordnung von Messungen nach einem festzulegenden Plan, zur Aufzeichnung der Messergebnisse, zur Vorlage auf Verlangen der zuständigen Behörde oder zur Zugänglichmachung gegenüber der Öffentlichkeit nach § 103 Abs. 2 Satz 1 und Bestimmung der Stelle, die die Messungen vorzunehmen hat, nach § 103 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.65 Zustimmung zur späteren Vorlage einer Meldung nach § 108 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.66 Festlegung der Zeitabstände für die Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.67 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel nach § 116 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.68 Festlegung einer Abweichung von den Aufbewahrungsfristen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.69 Prüfung zur Qualitätssicherung bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 130 Abs. 1 Sätze 1 und 2 oder Prüfung, ob und wieweit die Vorschläge zur Optimierung der Anwendung umgesetzt werden, nach § 130 Abs. 2
84.2.69.1 für Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen
84.2.69.1.1 mit einer Gammakamera zur Erstellung ausschließlich planarer Szintigramme nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 650
84.2.69.1.2 mit einer Gammakamera mit einem Detektorkopf
84.2.69.1.2.1 zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 750
84.2.69.1.2.2 zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Strahlenquellen oder durch einen in das Gerät integrierten Computertomographen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 850
84.2.69.1.3 mit einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf
für den ersten Detektorkopf Gebühr nach Nr. 84.2.69.1.2.1 oder 84.2.69.1.2.2
für jeden weiteren Detektorkopf nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 100
84.2.69.1.4 mit einem Positronen-Emissionstomographen (PET) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 900
84.2.69.1.5 mit einem Positronen-Emissionstomographen mit integriertem Computertomographen (PET-CT) oder mit einem integrierten Kernspintomographen (PET-MRT) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 950
84.2.69.1.6 unter Verwendung einer sonstigen Vorrichtung oder eines Gerätes als Teil eines Gesamtsystems, je überprüfter Vorrichtung oder Gerät nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
84.2.69.2 für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
84.2.69.2.1 bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie, je angewandtem Behandlungsverfahren nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
84.2.69.2.2 bei stationär durchgeführter Therapie, je angewandtem Behandlungsverfahren nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 650
84.2.69.3 für Behandlungen mit ionisierender Strahlung in der Teletherapie
84.2.69.3.1 mit einem Linearbeschleuniger oder einer vergleichbaren Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
84.2.69.3.1.1 für den ersten Linearbeschleuniger oder die erste vergleichbare Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 3.300
84.2.69.3.1.2 für jeden weiteren Linearbeschleuniger oder jede weitere vergleichbare Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 700
84.2.69.3.2 mit speziellen Techniken oder speziellen Verfahren, welche einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten, insbesondere intensitätsmodulierte Radiotherapie (IMRT), bildgestützte Strahlentherapie (IGRT), oberflächengestützte Strahlentherapie (SGRT) oder Ganzkörperbestrahlung (TBI) Gebühr nach Nr. 84.2.69.3.1.1 oder 84.2.69.3.1.2 zuzüglich 500
84.2.69.4 für Behandlungen mit ionisierender Strahlung in der Brachytherapie nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.400
Anmerkung zu Nr. 84.2.69.4:
Die Mindestgebühr reduziert sich auf 800 Euro, wenn an einem Standort ionisierende Strahlung in der Brachytherapie und in der Teletherapie angewendet und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.
84.2.69.5 für Behandlungen mit ionisierender Strahlung in der Tele- oder Brachytherapie zur intraoperativen Radiotherapie (IORT) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.400
Anmerkung zu Nr. 84.2.69.5:
Die Mindestgebühr reduziert sich auf 800 Euro, wenn an einem Standort ionisierende Strahlung in der intraoperativen Radiotherapie und in der Teletherapie angewendet und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.
84.2.69.6 für Untersuchungen oder Interventionen mit Röntgenstrahlung
84.2.69.6.1 mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät
84.2.69.6.1.1 für planare Röntgenbilder nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 550
Anmerkung zu Nr. 84.2.69.6.1.1:
Für die Prüfung zur Qualitätssicherung in Bezug auf die Durchführung von Mammographien sind Gebühren nach Nr. 84.2.69.6.5 zu erheben.
84.2.69.6.1.2 für planare Röntgenbilder und Durchleuchtungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 600
Anmerkung zu Nr. 84.2.69.6.1.2:
Für die Prüfung zur Qualitätssicherung in Bezug auf ein Anwendungsgerät
a) zur ausschließlichen Durchleuchtung ist eine Gebühr nach Nr. 84.2.69.6.1.3,
b) zur Durchführung von Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien (DAS), digitalen Volumentomographien (DVT), Conebeam-Computertomographien (CBCT) oder in Bezug auf ein sonstiges Anwendungsgerät mit 3-D-Funktion ist eine Gebühr nach Nr. 84.2.69.6.1.4
zu erheben.
84.2.69.6.1.3 zur ausschließlichen Durchleuchtung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450
84.2.69.6.1.4 zur Durchführung von Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien (DSA), digitalen Volumentomographien (DVT), Conebeam-Computertomographien (CBCT) oder mit einem sonstigen Anwendungsgerät mit 3-D-Funktion nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 750
84.2.69.6.2 mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten
84.2.69.6.2.1 für planare Röntgenbilder nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 650
84.2.69.6.2.2 für planare Röntgenbilder und Durchleuchtungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 750
Anmerkung zu Nr. 84.2.69.6.2.2:
Für die Prüfung zur Qualitätssicherung in Bezug auf zwei Anwendungsgeräte zur Durchführung von biplanaren Angiographien ist eine Gebühr nach Nr. 84.2.69.6.2.3 zu erheben.
84.2.69.6.2.3 zur Durchführung von biplanaren Angiographien nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 850
84.2.69.6.3 mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten
für die ersten zwei Anwendungsgeräte Gebühr nach Nr. 84.2.69.6.2
für jedes weitere Anwendungsgerät 100
84.2.69.6.4 mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien (CT) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 800
84.2.69.6.5 mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien
84.2.69.6.5.1 ohne Tomosynthese nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 650
84.2.69.6.5.2 mit Tomosynthese nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 750
84.2.69.6.6 mit einer medizinischen Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 450
Anmerkung zu den Nrn. 84.2.69.6 bis 84.2.69.6.6:
Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie, so erhöht sich die Mindestgebühr um 650 Euro.
84.2.69.6.7 mit einem zusätzlichen Bildwiedergabesystem für die Befundung von Untersuchungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.2.69.7 für Behandlungen mit Röntgenstrahlung
84.2.69.7.1 mit einem Therapiegerät mit perkutaner Applikation nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 550
84.2.69.7.2 in der intraoperativen Röntgentherapie (IORT) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.400
Anmerkung zu Nr. 84.2.69.7.2:
Die Mindestgebühr reduziert sich auf 800 Euro, wenn an einem Standort ionisierende Strahlung in der intraoperativen Röntgentherapie und in der Teletherapie angewendet und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.
84.2.69.8 für Untersuchungen mit einer zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung
84.2.69.8.1 zur Erstellung von planaren Röntgenbildern mit Dentalaufnahmegeräten mit Tubus, Panoramaschichtgeräten (PSG) oder Fernröntgengeräten (FRG) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 80
84.2.69.8.2 zur Durchführung von digitalen Volumentomographien (DVT) einschließlich Conebeam-Computertomographien (CBCT) nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 120
Anmerkung zu Nr. 84.2.69.8:
Bei Vornahme der Amtshandlung durch die Zahnärztliche Stelle sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde 20,05 Euro zu berechnen.
84.2.70 Prüfung, ob ein Forschungsvorhaben, bei dem radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zwecke der medizinischen Forschung angewendet werden, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, nach § 130 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
Anmerkung zu den Nrn. 84.2.69 und 84.2.70:
Bei Vornahme der Amtshandlung durch die Ärztliche Stelle sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde zu berechnen:
a) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sachbearbeitung 16,75,
b) für medizinische Technologinnen und Technologen für Radiologie 21,00,
c) für die Leiterin oder den Leiter und die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter 25,75.
84.2.71 Prüfung einer Mitteilung über die Teilnahme an einem Forschungsvorhaben und Prüfung der Angaben über Expositionen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person nach § 134 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.2.72 Prüfung einer Mitteilung über die Beendigung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung nach § 141 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.2.73 Prüfung eines Abschlussberichts des zur medizinischen Forschung Berechtigten nach § 142 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.74 Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nach § 143 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.75 Zustimmung zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung nach § 143 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.76 Festlegung einer anderen oder ergänzenden Weise der Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis nach § 150 Abs. 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.77 Vorgabe für die Durchführung einer Abschätzung der Exposition nach § 156 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75
84.2.78 Gestattung der Verwendung eines Messgerätes nach § 157 Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.79 Gestattung, Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten bei der Messstelle einzureichen, nach § 157 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.80 Festlegung einer Ersatzdosis und Veranlassung der Übermittlung der Ersatzdosis an das Strahlenschutzregister nach § 157 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75
Anmerkung zu Nr. 84.2.80:
Wenn Gegenstand der Festlegung Ersatzdosen für mehrere Personen sind, so wird für die zweite und jede weitere Ersatzdosis die Mindestgebühr um 50 Euro vermindert.
84.2.81 Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.82 Zulassung einer Ausnahme zur Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung nach § 158 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.2.83 Anordnung einer Maßnahme nach § 158 Abs. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.84 Anordnung einer Maßnahme nach § 165 Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.85 Anordnung zum Führen eines Strahlenpasses nach § 165 Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.86 Anordnung einer Maßnahme nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.87 Anordnung zum Führen eines Strahlenpasses nach § 166 Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.88 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.2.89 Verlängerung der Gültigkeit eines registrierten Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 a nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.2.90 Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.2.91 Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs eines Einzelsachverständigen oder einer prüfenden Person nach § 178 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.3 Atomgesetz
84.3.1 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 12 b nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 55
84.3.2 Aufsichtsmaßnahmen nach § 19, die weder eine Anlagenach § 7 Abs. 1 noch eine Tätigkeit nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 betreffen
84.3.2.1 Anlassbezogene Überprüfung oder Kontrolle durch eine Vor-Ort-Besichtigung und das Verlangen von Auskünften nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.3.2.2 Anlassbezogene Überprüfung oder Kontrolle von Unterlagen, die aufgrund von Auflagen eines Genehmigungsbescheides oder aufgrund von Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden, ohne Vor-Ort-Besichtigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.3.2.3 Aufsichtsmaßnahmen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung
84.3.2.3.1 Aufsichtsmaßnahme der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, die Gebühr nach Nr. 39
a) eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
b) ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können,
c) der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient,
soweit nicht eine Gebühr nach Nr. 84.3.2.1 oder Nr. 84.3.2.2 zu erheben ist.
84.3.2.3.2 Regelmäßige Überprüfung zur Durchführung eines nach § 180 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG eingerichteten Aufsichtsprogramms nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.3.2.4 Aufsichtsmaßnahmen anderer Stellen
84.3.2.4.1 Messung oder Untersuchung zur Überwachung der Ableitung oder Ausbreitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, der Direktstrahlung oder der Radioaktivität in der Umgebung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.3.2.4.2 Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.3.2.4.3 Maßnahme wegen sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.3.2.4.4 Prüfung der Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.3.2.4.5 Wiederkehrende Prüfung von strahlenschutzrelevanten Systemen, Komponenten oder Geräten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
Anmerkungen zu Nr. 84.3.2:
a) Zum Zeitaufwand für eine Aufsichtsmaßnahme, die eine Messung oder eine Untersuchung beinhaltet, gehört auch der Zeitaufwand für die Übermittlung und Auswertung der Mess- und Untersuchungsergebnisse.
b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.
84.3.3 Beratung, wenn im Anschluss an die Beratung ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nicht gestellt wird nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50".


ALTFASSUNG
84 Strahlenschutz
84.1 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222)
84.1.1 Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.2 Genehmigung einer wesentlichen Abweichung vom genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.3 Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.4 Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.5 Befristete Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
84.1.6 Genehmigung einer wesentlichen Veränderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder des Betriebs einer solchen Anlage nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.7 Prüfung einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.8 Untersagung des Betriebs nach § 12 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.9 Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.10 Genehmigung der Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.11 Freigabe
84.1.11.1 Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.11.2 Festlegung des Verfahrens nach § 29 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.11.3 Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 29 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.12 Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
84.1.12.1 Anerkennung eines Kurses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.12.2 Erweiterung der Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3
84.1.12.3.1 beim erstmaligen Erwerb der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.3.2 beim Erwerb eines erweiterten Umfangs der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.1.12.4 Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.1.12.5 Entzug der Bescheinigung oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.6 Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.7 Feststellung, dass die Kenntnisse mit Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben werden, nach § 30 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.13 Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist, nach § 32 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14 Strahlenschutzbereiche
84.1.14.1 Gestattung einer Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung und Absicherung eines Kontroll- oder Sperrbereichs nach § 36 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14.2 Bestimmung der Behandlung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14.3 Zulassung nach § 36 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14.4 Gestattung, anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen zu erlauben, nach § 37 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.15 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.16 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 36
84.1.17 Anerkennung von Aufzeichnungen über eine Strahlenexposition nach § 40 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
84.1.18 Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.19 Anordnung zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.20 Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.21 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.22 Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 500
84.1.23 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters nach § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.24 Anordnung des Verfahrens für die Personendosismessung nach § 41 Abs. 3 Satz 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.25 Gestattung, Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten einzureichen, nach § 41 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.26 Festlegung einer zusätzlichen Prüfung in Bezug auf Überwachungsbereiche nach § 44 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.27 Gestattung einer Ausnahme für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 45 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.28 Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 47 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.29 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.30 Anordnung eines Messplanes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.31 Bestimmung einer Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.32 Anordnung zur Datenermittlung und Datenübermittlung für die Ermittlung der Strahlenexposition nach § 48 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.33 Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 55 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.34 Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.35 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.36 Zulassung einer Fortsetzung der Beschäftigung nach § 57 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.37 Zulassung einer abweichenden Strahlenexposition nach § 58 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.38 Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 60
Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.40 Entscheidung über eine ärztliche Beurteilung nach § 62 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.41 Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 63 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.42 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 64 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.43 Bestimmung einer oder eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.44 Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.45 Bestimmung einer Prüfung oder der Wiederholung einer Prüfung in bestimmten Zeitabständen nach § 66 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.46 Bestimmung eines anderen Prüfungszeitraumes nach § 66 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.47 Festlegung der Prüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 66 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.48 Befreiung von der Buchführungs- oder Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.49 Zustimmung zu einem elektronischen Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.50 Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.51 Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.52 Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 76 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.53 Anordnung oder Genehmigung der anderweitigen Beseitigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten nach § 77 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.54 Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 oder Nachprüfung nach § 83 Abs. 2
84.1.54.1 für Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen
84.1.54.1.1 unter Anwendung eines Gerätes zur Erstellung ausschließlich planarer Szintigramme 550
84.1.54.1.2 unter Anwendung einer Gammakamera mit einem Detektorkopf
84.1.54.1.2.1 zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen 650
84.1.54.1.2.2 zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Strahlenquellen oder durch einen in das Gerät integrierten Computertomographen 750
84.1.54.1.3 unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf für den ersten Detektorkopf Gebühr nach Nr. 84.1.54.1.2.1 oder 84.1.54.1.2.2
für jeden weiteren Detektorkopf 50
84.1.54.1.4 unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen (PET) 850
84.1.54.1.5 unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen mit in das Gerät integriertem Computertomographen zur Transmissionsmessung (PET/CT) 950
84.1.54.1.6 unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrloches oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters, je überprüftes Gerät 350
84.1.54.2 für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
84.1.54.2.1 bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie, je angewandtem Behandlungsverfahren 300
84.1.54.2.2 bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren 550
Anmerkung zu den Nrn. 84.1.54.1.1 bis 84.1.54.2.2:

Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Zeitaufwand um mindestens 300 Euro und höchstens 1 200 Euro.

84.1.54.3 für die Anwendung in der Teletherapie
84.1.54.3.1 unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt-Radiotherapie
84.1.54.3.1.1 für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie 3.000
84.1.54.3.1.2 für jeden weiteren Linearbeschleuniger oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie 600
84.1.54.3.2 unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten Gebühr nach Nr. 84.1.54.3.1
zuzüglich 300
84.1.54.4 für die Anwendung in der Brachytherapie 2.000
Anmerkung zu Nr. 84.1.54.4:

Die Gebühr reduziert sich auf 700 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der Brachytherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.

84.1.54.5 für die Anwendung tele- oder brachytherapeutischer Verfahren zur intraoperativen Radiotherapie 2.000
Anmerkung zu Nr. 84.1.54.5:

Die Gebühr reduziert sich auf 450 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Radiotherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Radiotherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.

84.1.55 Nachforderung von verlangten Unterlagen nach § 83 Abs. 4 Satz 3, schriftlichen Begründungen nach § 83 Abs. 4 Satz 4 oder Aufzeichnungen nach § 83 Abs. 7 Satz 4, je geprüftes Gerät nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
und höchstens 350
84.1.56 Anordnung einer Untersuchung nach § 90 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.57 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 95 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 25
84.1.58 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 95 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.59 Zulassung einer Fortsetzung der Beschäftigung nach § 95 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.60 Festlegung von Messmethoden und -verfahren nach § 95 Abs. 10 Satz 4, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.61 Bestimmung einer Messstelle nach § 95 Abs. 10 Satz 4, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 500
84.1.62 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 95 Abs. 10 Satz 6, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.63 Festlegung abweichender Umrechnungsfaktoren nach § 95 Abs. 13 Satz 2, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.64 Anordnung von geeigneten Maßnahmen bei anzeigebedürftigen Arbeiten nach § 96 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.65 Anordnung zur Entsorgung anfallender Materialien nach § 96 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.66 Verlangen eines Nachweises zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen nach § 97 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.67 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.68 Anordnung von Schutzmaßnahmen oder zur Beseitigung von Rückständen nach § 99 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.69 Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzepts zu einem früheren Zeitpunkt nach § 100 Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.70 Verlangen, dass Form und Inhalt des Rückstandskonzepts bestimmten Anforderungen genügen, nach § 100 Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.71 Verlangen eines Nachweises zum Verbleib entfernter Verunreinigungen nach § 101 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.72 Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken nach § 101 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.73 Gestattung, radioaktive Verunreinigungen von Grundstücken zu einem späteren Zeitpunkt zu entfernen, nach § 101 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.74 Anordnung nach § 102 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.75 Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung von Produkten nach § 106 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.76 Gestattung von Abweichungen nach § 107 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.77 Anordnung der Übermittlung aufgezeichneter Ergebnisse an das Strahlenschutzregister nach § 112 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.78 Anordnung nach § 113 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.79 Gestattung einer Abweichung von Strahlenschutzvorschriften nach § 114 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.80 Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse nach § 117 Abs. 12 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2 Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)
84.2.1 Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 und 2, nach § 3 Abs. 1 bis 3, nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 4a oder nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.2 Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 bis 4
84.2.2.1 beschränkt auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 1.500
84.2.2.2 über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 2.000
84.2.3 Genehmigung einer wesentlichen Veränderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.4 Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.5 Entscheidung über einen Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.6 Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.7 Bestimmung einer oder eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.8 Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.9 Genehmigung einer wesentlichen Veränderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.10 Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 7 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.11 Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.12 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.13 Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.14 Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.15 Festlegung einer abweichenden Frist nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.16 Prüfung zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen nach § 17a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16
84.2.16.1 einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit 300
84.2.16.2 einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit ausgenommen universell eingesetzter C- und U-Bogen-Geräte
84.2.16.2.1 mit analogem Bildempfänger 400
84.2.16.2.2 mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung 400
84.2.16.2.3 mit digitalem Bildempfänger 350
84.2.16.2.4 mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung 450
84.2.16.3 einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit oder eines universell eingesetzten C- oder U-Bogen-Gerätes
84.2.16.3.1 mit analogem Bildempfänger 450
84.2.16.3.2 mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung 500
84.2.16.3.3 mit digitalem Bildempfänger 500
84.2.16.3.4 mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung 550
84.2.16.4 einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen Gebühr nach Nr. 84.2.16.3
für jedes weitere Anwendungsgerät 75
84.2.16.5 einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien
84.2.16.5.1 mit analogem Bildempfänger 450
84.2.16.5.2 mit digitalem Bildempfänger 500
84.2.16.6 einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese-Darstellungen, Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien oder anderen Katheteruntersuchungen 550
84.2.16.7 einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Knochendichte- oder Körperfettmessungen 350
Anmerkungen zu den Nrn. 84.2.16.1 bis 84.2.16.7:

a) Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die Gebühr um 400 Euro.

b) Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Zeitaufwand um mindestens 300 Euro und höchstens 1.400 Euro.

84.2.17 Prüfung zur Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen nach § 17a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 17
84.2.17.1 eines konventionellen Röntgentherapiegeräts mit perkutaner Applikation der Strahlung 450
Anmerkung zu Nr. 84.2.17.1:
Wird die Prüfung als Vor-Ort-Prüfung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr je nach Zeitaufwand um mindestens 300 Euro und höchstens 1.400 Euro.
84.2.17.2 für die intraoperative Röntgentherapie 2.000
Anmerkung zu Nr. 84.2.17.2:

Die Gebühr reduziert sich auf 450 Euro, wenn an einem Standort Strahlen in der intraoperativen Röntgentherapie und in der Teletherapie angewendet werden und die Prüfung für die Strahlenanwendung in der intraoperativen Röntgentherapie gleichzeitig mit der Prüfung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie durchgeführt wird.

84.2.18 Aufzeichnungen nach § 16 oder § 17 sowie Unterlagen nach § 17a Abs. 4
84.2.18.1 Nachforderung von verlangten Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
und höchstens 350
84.2.18.2 Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
und höchstens 300
84.2.19 Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
84.2.19.1 Anerkennung eines Kurses nach § 18a Abs. 1 Satz 1 oder Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach § 18a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.19.2 Erweiterung der Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.19.3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3
84.2.19.3.1 beim erstmaligen Erwerb der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.19.3.2 beim Erwerb eines erweiterten Umfangs der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.2.19.4 Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 18a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.2.19.5 Entzug der Bescheinigung oder Erteilung von Auflagen nach § 18a Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.19.6 Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18a Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.19.7 Feststellung des Erwerbs der Fachkunde und der Kenntnisse durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung oder einen anerkannten Kurs nach § 18a Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.19.8 Feststellung, dass die Kenntnisse mit Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben werden, nach § 18a Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.20 Anordnung der Behandlung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.21 Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.22 Festlegung, dass ein Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden darf, nach § 20 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.23 Gestattung, anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen zu erlauben, nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.24 Anordnung einer Untersuchung nach § 28f nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.25 Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 31a Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.26 Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nach § 31a Abs. 3 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.27 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 31b Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.28 Zulassung einer Fortsetzung der Beschäftigung nach § 31c Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.29 Anordnung nach § 33 Abs. 1 oder 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.30 Gestattung einer Ausnahme nach § 33 Abs. 6 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.31 Bestimmung einer Messstelle nach § 34 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.32 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.33 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 2 Satz 1 36
84.2.34 Bestimmung einer Messstelle nach § 35 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 500
84.2.35 Gestattung, Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten einzureichen, nach § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.36 Anordnung, Dosimeter in Zeitabständen von weniger als einem Monat einzureichen, nach § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.37 Anordnung nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1, 3 oder 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.38 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.39 Anordnung der Übermittlung aufgezeichneter Ergebnisse an das Strahlenschutzregister nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.40 Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.41 Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.42 Anordnung einer Untersuchung nach § 37 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.2.43 Entscheidung über eine ärztliche Beurteilung nach § 39 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.44 Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 40 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.2.45 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.3 Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153)
84.3.1 Überprüfung nach § 12b hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2 Aufsichtsmaßnahmen nach § 19, die weder eine Anlage nach § 7 Abs. 1 noch eine Tätigkeit nach § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 betreffen
84.3.2.1 Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, die
  • eine behördliche Anordnung zur Folge hat,
  • ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für eine behördliche Anordnung sein können,
  • der Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Anordnung dient
Gebühr nach Nr. 39
84.3.2.2 Aufsichtsmaßnahmen anderer Stellen
84.3.2.2.1 Messung oder Untersuchung zur Überwachung der Ableitung oder Ausbreitung radioaktiver Stoffe mit Fortluft oder Abwasser, der Direktstrahlung oder der Radioaktivität in der Umgebung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.2 Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.3 Maßnahme wegen sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.4 Prüfung der Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.5 Wiederkehrende Prüfung von Anlagen oder von Tätigkeiten nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
84.3.2.2.6 Sonstige Überprüfung oder Kontrolle nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 55
Anmerkungen zu Nr. 84.3.2:

a) Zum Zeitaufwand für eine Aufsichtsmaßnahme, die eine Messung oder eine Untersuchung beinhaltet, gehört auch der Zeitaufwand für die Übermittlung und Auswertung der Mess- und Untersuchungsergebnisse.

b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.

Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3:

Bei Vornahme der Amtshandlung durch die oberste Landesbehörde sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde zu berechnen:

a) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 23,50 Euro
b) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 27,75 Euro

b) In Nummer 84.4.1 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "57" durch die Angabe "58" und die Angabe "450" durch die Angabe "480" ersetzt.

c) In Nummer 84.4.2 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "57" durch die Angabe "58" und die Angabe "1 020" durch die Angabe "1 080" ersetzt.

d) In Nummer 84.4.3 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "140" durch die Angabe "146" und die Angabe "750*" durch die Angabe "780*" ersetzt.

e) In Nummer 84.4.4 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "70" durch die Angabe "73" und die Angabe "750*" durch die Angabe "780*" ersetzt.

f) Die Nummern 84.5 und 84.6 erhalten folgende Fassung:

"84.5 Zutrittskontrolle von Besucherinnen und Besuchern einer kerntechnischen Anlage
Erhebung und Prüfung personenbezogener Daten von Personen, die eine kerntechnische Anlage besuchen wollen, und Übermittlung des Prüfergebnisses an den Betreiber der Anlage,
je Person
je Besucherin oder Besucher.
20
17
84.6 Entsorgungsübergangsgesetz vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2137)
, 120, 1676), zuletzt geändert durch Artikel 245 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 nach Zeitaufwand".
" Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3 und 84.5 bis 84.7:
Bei Vornahme der Amtshandlung durch die oberste Landesbehörde sind für den Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde zu berechnen:
a) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 22,00,
b) für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 28,50."

g) Nach der Anmerkung zu Nr. 84.7 wird die folgende Anmerkung zu den Nrn. 84.1 bis 84.3 und 84.5 bis 84.7 eingefügt:

h) Nach der Anmerkung zu den Nrn. 84.7.1, 84.7.2, 84.7.5, 84.7.6, 84.7.7, 84.7.9 und 84.7.11 werden die folgenden Nummern 84.8 bis 84.8.8.eingefügt:

"84.8 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034)
84.8.1 Prüfung einer Mitteilung über den erwarteten jährlichen Anfall von radioaktiven Abfällen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.8.2 Prüfung eines Nachweises über den Verbleib von radioaktiven Abfällen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.8.3 Zustimmung zur Einrichtung eines elektronischen Buchführungssystems nach § 2 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.8.4 Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle und Verlangen eines Nachweises über die Einhaltung dieser Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.8.5 Prüfung einer Mitteilung über die Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Beförderung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.8.6 Prüfung einer Mitteilung über Unstimmigkeiten beim Abgleich mit den Angaben einer Transportmeldung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50
84.8.7 Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 5 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.8.8 Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle, die der Ablieferungspflicht an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle unterliegen, an eine Landessammelstelle nach § 5 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
Anmerkung zu Nr. 84.8:
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bezieht sich die Ablieferungspflicht nach § 5 nicht auf radioaktive Abfälle, deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten im Einvernehmen mit der für den Empfänger der radioaktiven Abfälle zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden ist. Für die Anordnung ist eine Gebühr nach Nr. 84.1.79 und für die Genehmigung ist eine Gebühr nach Nr. 84.1.5 zu erheben."

In Nummer 104.1 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "30" durch die Angabe "40" und die Angabe "1 500" durch die Angabe "1 700" ersetzt.

In Nummer 104.2 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "30" durch die Angabe "40" und die Angabe "500" durch die Angabe "580" ersetzt.

17. Tarifnummer 105 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 105.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)" durch die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212)" ersetzt.

b) In Nummer 105.1.1 werden in der Spalte "Gegenstand" am Ende ein Komma und die Worte "auch jeweils in entsprechender Anwendung" angefügt und in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.

c) In den Nummern 105.1.2 und 105.1.3 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils die Angabe "50" durch die Angabe "75" und jeweils die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.

d) In Nummer 105.1.4 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Eheschließung" ein Komma und die Worte "der Erklärungen über die erneute Eheschließung nach § 1305 Abs. 2 BGB" eingefügt.

e) Nummer 105.1.4.1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Gegenstand" wird nach dem Wort "mit" die Angabe " § 12a Satz 1 oder" eingefügt.

bb) In der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" wird die Angabe "40" durch die Angabe "55" ersetzt.

f) In den Nummern 105.1.4.2 und 105.1.4.3 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils die Angabe "100" durch die Angabe "130" ersetzt.

g) In Nummer 105.1.5 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "50" durch die Angabe "85" und jeweils die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.

h) In Nummer 105.1.6 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "50" durch die Angabe "65" und jeweils die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.

i) In Nummer 105.1.7 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "50" durch die Angabe "85" und jeweils die Angabe "40" durch die Angabe 50" ersetzt.

j) In Nummer 105.1.8.1 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "70" durch die Angabe "110" und jeweils die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.

k) In Nummer 105.1.8.2 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.

l) In Nummer 105.1.9 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "Namensführung" durch die Worte "Familienrechtliche Beurkundungen nach Kapitel 7 Abschnitt 2" ersetzt.

m) Nummer 105.1.9.1 erhält folgende Fassung:

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 oder von Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1

"105.1.9.1 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 229 § 67 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 45
bei einer Erklärung zur Namensführung, bei der § 1355b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten ist, zuzüglich 10
bei Prüfung und Beachtung ausländischen Rechts aufgrund einer Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zuzüglich 20".

n) In Nummer 105.1.9.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Worte "auch in Verbindung mit Artikel 229 § 67 Abs. 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" angefügt und in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "45" durch die Angabe "60" ersetzt.

o) Nummer 105.1.9.3 erhält folgende Fassung:

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1

"105.1.9.3 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung, Zustimmung oder Widerruf zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 229 § 67 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 55
bei Prüfung und Beachtung ausländischen Rechts aufgrund einer Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zuzüglich 25".

p) In Nummer 105.1.9.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.

q) Nach Nummer 105.1.9.4 wird die folgende Nummer 105.1.9.5 eingefügt:

"105.1.9.5 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45 b Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 a Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 45".

r) In Nummer 105.1.10 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "500" durch die Angabe "615" ersetzt.

s) In Nummer 105.1.11 werden in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Personenstandsurkunde" die Angabe " (§ 55 Abs. 1 Satz 1) oder einer elektronischen Personenstandsbescheinigung (§ 55 Abs. 1 Satz 2)" eingefügt und in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.

t) Der Anmerkung zu Nr. 105.1.11 wird der folgende Satz angefügt:

"Wird zu einer elektronischen Personenstandsbescheinigung noch die Erteilung einer oder mehrerer Personenstandsurkunden beantragt, so wird für die Exemplare der Personenstandsurkunden eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben."

u) In den Nummern 105.1.12 und 105.1.13 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.

v) In Nummer 105.1.14 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.

w) In Nummer 105.1.15 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "90" durch die Angabe "115" ersetzt.

x) In Nummer 105.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "Artikel 19 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)" durch die Angabe "Verordnung vom 11. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 112)" ersetzt.

y) In den Nummern 105.2.1 bis 105.2.5 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.

z) In den Nummern 105.3 bis 105.5 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils die Angabe "50" durch die Angabe "65" ersetzt.

za) In den Nummern 105.6 bis 105.8 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" jeweils die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.

18. Tarifnummer 106 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 106.1.12 werden die folgenden neuen Nummern 106.2 bis 106.3.6 eingefügt:

"106.2 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz vom 19. Februar 1999 (Nds.GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds.GVBl. S. 66)
106.2.1 Verlangen der Erteilung von Auskünften oder der Vorlage von Unterlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Prüfung der Auskünfte oder Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
106.2.2 Anordnung zur Durchsetzung des Betretens- und Tatsachenermittlungsrechts nach § 2 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
106.3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598)
106.3.1 Anordnung nach § 6 Abs. 5 Satz 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
106.3.2 Verlangen der Vorlage von Dokumenten nach § 6 Abs. 7 Satz 2 und Prüfung der Dokumente nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
106.3.3 Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 8 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
106.3.4 Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 6 Abs. 12 und Prüfung der Nachweise nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
106.3.5 Prüfung eines Nachweises nach § 17 Abs. 3 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67
106.3.6 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 5 Satz 3 und Prüfung der Aufzeichnungen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67".

b) Die bisherige Nummer 106.2 wird Nummer 106.4.

19. Tarifnummer 118 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 118.1.1 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "60" durch die Angabe "75" ersetzt.

b) In Nummer 118.1.2 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "0,70" durch die Angabe "1,40" und die Angabe "20" durch die Angabe "40" ersetzt.

c) In Nummer 118.1.3 werden in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "2,30" durch die Angabe "2,20" und die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.

d) In Nummer 118.1.4 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "110" durch die Angabe "162,50" ersetzt.

20. In Tarifnummer 127 wird in der Spalte "Gebühr/Pauschbetrag Euro" die Angabe "73" durch die Angabe "80" und die Angabe "730" durch die Angabe "800" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 17 Buchst. d, Buchst. e Doppelbuchst. aa und Buchst. q sowie Artikel 1 Nr. 20 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE