Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
- Niedersachsen -
Vom 15. Dezember 2025
(Nds. GVBl. Nr. 101 vom 19.12.2025)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden durch die folgende neue Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 179.000 000 Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 190.000 000 Euro im Jahr 2024 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,
6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 28.936 510 Euro im Jahr 2024 und in Höhe von 57.873 020 Euro in den Jahren 2025 bis 2029 zur anteiligen Finanzierung der Umsetzung des Startchancen-Programms, 7. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von jeweils 10.000 000 Euro in den Jahren 2024 bis 2028 zur anteiligen Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung sowie 8. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag nach § 24 Abs. 1. | "5. einen jeweils mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von
|
b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Übersteigt der dem Land zustehende Betrag aus der Aufteilung der Umsatzsteuer in einem Jahr für die in Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "50,9" durch die Angabe "53,8" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "49,1" durch die Angabe "46,2" ersetzt.
b) Satz 3
Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 2 enthält die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
wird gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten "Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs" die Worte "und für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "64,9" durch die Angabe "74,9" und die Angabe "25" durch die Angabe "17,1" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "64,9" durch die Angabe "74,9" und die Angabe "10,1" durch die Angabe "8,0" ersetzt.
4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Hebesätze" die Worte "des vorvergangenen Haushaltsjahres" eingefügt und nach dem Wort "Einwohnern" die Worte "im vorvergangenen Haushaltsjahr" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Hebesätze" die Worte "des vorvergangenen Haushaltsjahres" eingefügt und nach dem Wort "Einwohnern" die Worte "im vorvergangenen Haushaltsjahr" gestrichen.
5. Im Zweiten Teil werden der Dritte und Vierte Abschnitt
Dritter Abschnitt
Krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen§ 14g Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen
(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält am 4. Dezember 2020 eine Ausgleichsleistung, wenn das für die Berechnung des Finanzausgleichs im Jahr 2021 gemäß § 9 Abs. 1 maßgebliche Istaufkommen aus der Gewerbesteuer den Durchschnitt des für die Jahre 2018 bis 2020 für den Finanzausgleich maßgeblichen Istaufkommens aus der Gewerbesteuer unterschreitet.
(2) Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 814.000 000 Euro. Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde entfallende Betrag entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 im Verhältnis zur Gesamtsumme der Unterschreitungen nach Absatz 1 aller betroffenen kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden. § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.
(3) Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 im Jahr 2021 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Gewerbesteuer angerechnet; § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung die Messbeträge nicht mit einem nach § 11 Abs. 2 bestimmten Anteil, sondern in vollem Umfang zugrunde zu legen sind.
§ 14h Aufwandsausgleich
(1) Zur Abgeltung krisenbedingter Mehraufwendungen werden am 20. September 2020 Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 100.000 000 Euro gewährt.
(2) 111.000 000 Euro erhalten die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes. Die Verteilung erfolgt entsprechend § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 NFVG.
(3) 189.000 000 Euro erhalten kreisangehörige Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und kreisfreie Städte. Die Verteilung erfolgt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NFVG.
(4) § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für die Aufgaben der jeweiligen Gruppe von Gebietskörperschaften (Gemeinde- oder Kreisaufgaben) erfolgt.
§ 14i Anpassung des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 um 598.000 000 Euro erhöht.
(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Teilbetrag in Höhe von 348.000 000 Euro durch eine Reduzierung der Finanzzuweisungen in Folgejahren aufgerechnet. Davon entfallen 334.369 000 Euro auf das Jahr 2022 und 13.631 000 Euro auf das Jahr 2023.
(3) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2022 um 46.369 000 Euro und im Jahr 2023 um 13.631 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht. Im Jahr 2022 werden die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 über Satz 1 hinaus um weitere 75.000 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht; an den Finanzzuweisungen nach Halbsatz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.
Vierter Abschnitt
Sonstige Ausgleichsleistungen§ 14j Ausgleich von Einkommensteuerausfällen
(1) Eine kreisfreie Stadt, eine kreisangehörige Gemeinde oder ein gemeindefreier Bezirk erhält im Dezember 2022 für Steuerausfälle aus dem Einkommensteueraufkommen aufgrund der Kindergeld-Sonderzahlung 2022 eine Ausgleichsleistung.
(2) Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 20.000 000 Euro. Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt, die jeweilige kreisangehörige Gemeinde oder den jeweiligen gemeindefreien Bezirk entfallende Betrag wird nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10. April 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 369), aufgeteilt. § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.
(3) Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Einkommensteuer angerechnet.
§ 14k Ausgleich von Mehraufwendungen in den öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen
(1) Als Ausgleich für Mehraufwendungen in den öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen für Energie und Lebensmittel werden im Dezember 2022
- den Schulträgern nach § 102 Abs. 1 bis 6 und § 195 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes 131.206 187 Euro und
- den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission 47.354 562 Euro
gewährt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf die Schulträger nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an den von ihnen geführten öffentlichen Schulen und der Zahl der Kinder in Schulkindergärten an öffentlichen Grundschulen aufgeteilt. § 5 Abs. 1 Satz 4 NFVG gilt entsprechend.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 wird auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgeteilt. Der Aufteilung wird die Zahl der in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege betreuten Kinder am Stichtag der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach § 98 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs des Jahres 2022 zugrunde gelegt.
(4) § 14h Abs. 4 gilt entsprechend.
gestrichen.
6. In § 20 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "250" durch die Angabe "7 500" ersetzt.
7. § 24 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 24 Übergangsvorschriften
(1) Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 beläuft sich für das Jahr 2024 auf 221.600 000 Euro und für das Jahr 2025 auf 279.000 000 Euro. Er dient zur anteiligen Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten sowie der Umsetzung des am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin sowie den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichneten Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. (2) Übersteigt das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer in einem Jahr für die bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. (3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrags der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Nachtragshaushaltsplan 2022/2023 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt. Die sich aus der Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrags der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Nachtragshaushaltsplan 2022/2023 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen im Jahr 2022 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2023 hinzugerechnet. (4) Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 werden ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für die Jahre 2020 und 2021 ergeben. (5) Abweichend von § 9 Abs. 3 werden für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2022 bei der Ermittlung der Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer zwölf Fünfzehntel des Aufkommens angesetzt, das den Gemeinden in dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist. | " § 24 Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 werden als Messbeträge der Grundsteuern A und B in den Jahren 2026 und 2027 die für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2025 errechneten Messbeträge herangezogen. (2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 werden als Steuerkraftzahlen bei den Grundsteuern A und B in den Jahren 2026 und 2027 die für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2025 berücksichtigten Steuerkraftzahlen bei den Grundsteuern A und B berücksichtigt. (3) Abweichend von § 2 Satz 1 Nr. 1 werden in den Jahren 2027 bis 2029 jeweils 50.000 000 Euro zusätzlich für Bedarfszuweisungen bereitgestellt." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID: 253154
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