Änderungstext
Gesetz zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen
- Niedersachsen -
Vom 16. Dezember 2025
(Nds. GVBl. Nr. 102 vom 19.12.2025)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Sie tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen. | "Sie wirkt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten entgegen und beugt ihrem Entstehen vor (Prävention), insbesondere durch Angebote zur Information und zum Ausstieg." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. | "Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln." |
bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die in Absatz 2 genannten Ziele zu verwirklichen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(3) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zählen:
| "(3) Die Begriffsbestimmung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung." |
3. Dem § 6 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Ein Beobachtungsobjekt hat erhebliche Bedeutung, wenn es auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet oder aus anderen Gründen nach seiner Verhaltens- oder Wirkungsweise geeignet ist, ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut erheblich zu beeinträchtigen. Andere Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen in der Regel vor, wenn das Beobachtungsobjekt
Für die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts von erheblicher Bedeutung und dessen Verlängerung gilt Absatz 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Einzelperson" die Angabe "nach § 4 Abs. 1" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 5 und 6" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Eine Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
(2) Wenn sich während einer bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist und dadurch die Datenerhebung den betroffenen Personen nicht bekannt wird. Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 22 Abs. 1 ein Jahr vergangen ist oder es einer Mitteilung gemäß § 22 Abs. 3 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation. (3) Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Verwendung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 5 entsprechend. | "(1) Die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a) darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig der Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigt wird.
Wenn sich während eines bereits laufenden Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergeben, ist der Einsatz unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen.
Dies gilt nicht, solange die Fortsetzung der Inanspruchnahme zum Schutz von Leib oder Leben einer Vertrauensperson oder zur Sicherung ihres weiteren Einsatzes erforderlich ist. Vertrauenspersonen und die sie führenden Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen, insbesondere in den Fällen des Satzes 3, den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten nicht speichern, verändern, verwenden oder übermitteln; sie haben solche Daten unverzüglich zu löschen.
Die Tatsache, dass den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten erhoben wurden, die Fortsetzung der Inanspruchnahme nach Satz 3 und die Löschung der Daten nach Satz 4 sind zu dokumentieren.
Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).
(2) Eine sonstige Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden. Wenn sich während der bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies technisch möglich ist. Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren. (3) Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Verwendung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so dürfen diese Daten nicht mehr gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben wurden, sowie deren Löschung sind zu dokumentieren." |
b) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Löschung von Daten nach dieser Vorschrift erfolgt unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Daten, die in einer nach dieser Vorschrift angefertigten Dokumentation enthalten sind, dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen, spätestens zwei Jahre nach der Dokumentation."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Es wird die folgende neue Nummer 2a eingefügt:
"2a. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen von einer bestimmten Person zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen nicht bestimmten oder beschränkten Personenkreis gerichteten (öffentlich gesprochenen) Wortes unter Einsatz technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 15;".
bbb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5. einzelne verdeckt angefertigte fotografische Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen unter den Voraussetzungen des § 15; | "5. außerhalb von Wohnungen verdeckt angefertigte
|
ccc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaaa) Am Ende des Buchstabens b wird nach dem Komma das Wort "sowie" eingefügt.
bbbb) Am Ende des Buchstabens c wird das Wort "sowie" gestrichen.
cccc) Buchstabe d
d. Personen, die der Verfassungsschutzbehörde logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen oder Informanten oder überworbene Agentinnen oder Agenten zu sein (Gewährspersonen),
unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16;
wird gestrichen.
ddd) In Nummer 7 wird die Angabe "24" durch die Angabe "48" ersetzt.
eee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
fff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und darin wird die Angabe "19" durch die Angabe "17" ersetzt.
ggg) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Ermittlung" die Worte "des Standortes sowie" eingefügt.
bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Die nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b angefertigten Bildaufzeichnungen dürfen ausschließlich zur nachträglichen Auswahl von Einzelbildern gespeichert, verändert und verwendet werden; anschließend sind sie unverzüglich zu löschen."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
dd) Der bisherige Satz 4
Der Einsatz unbemannter Fluggeräte ist unzulässig.
wird gestrichen.
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen, die ihr logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen oder Informanten oder überworbene Agentinnen oder Agenten zu sein (Gewährspersonen), in Anspruch nehmen, soweit dies erforderlich ist für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen oder für die Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Hilfsmitteln nach Absatz 2."
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "sowie Gewährspersonen" gestrichen und nach dem Wort "Informanten" wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie rechtswidrig einen Straftatbestand von besonderer Bedeutung (Absatz 6) verwirklicht haben, | "2. sie nicht im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister mit Tatvorwürfen wegen der Begehung einer in Absatz 6 genannten Straftat eingetragen sind, es sei denn, sie wurden freigesprochen, und sie nicht im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen einer in Absatz 6 genannten Straftat eingetragen sind," |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Eine Vertrauensperson darf dauerhaft nur gegen ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. Wenn die erhebliche Bedeutung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts noch nicht festgestellt werden kann und zu dessen Beobachtung und Aufklärung andere nachrichtendienstliche Mittel nicht denselben Erfolg versprechen, darf abweichend von Satz 1 eine Vertrauensperson vorübergehend gegen dieses Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden. | "(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf eine Vertrauensperson
nur in Anspruch nehmen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt von erheblicher Bedeutung oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen." |
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "wenn die G 10-Kommission die Zustimmung nach § 21 Abs. 5 Satz 5 erteilt hat" durch die Worte "wenn die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, dies angeordnet hat" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe " §§ 86a" ein Komma und die Angabe "89b, 89c" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "unumgänglich" die Angabe "und für die Aufklärung der Bestrebung oder der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 unerlässlich" eingefügt.
cc) Es werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
"Eine in Absatz 1 genannte Person darf eine Wohnung mit dem Einverständnis der oder des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Verwendung einer Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden."
e) In Absatz 5 wird der bisherige Satz 2 durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
| Wird die Inanspruchnahme beendet, weil sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Person rechtswidrig einen Straftatbestand von besonderer Bedeutung (Absatz 6) verwirklicht hat, so sind die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, wenn nicht der Schutz von Leib und Leben der in Anspruch genommenen Person ein Unterlassen erfordert. | "Die Inanspruchnahme ist auch dann unverzüglich zu beenden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass die Person rechtswidrig einen in Absatz 6 genannten Straftatbestand verwirklicht hat. In diesem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, wenn nicht der Schutz von Leib und Leben der in Anspruch genommenen Person ein Unterlassen erfordert." |
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Straftaten von besonderer Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift" durch die Worte "Straftatbestände, deren rechtswidrige Verwirklichung eine Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift ausschließt," ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Komma die Worte "ausgenommen Straftaten nach den §§ 129a und 129b Abs. 1 Satz 1 StGB, soweit er auf § 129a StGB verweist, sowie" angefügt.
cc) Nummer 3
3. Vergehen nach § 129 StGB sowie
wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
8. § 17 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 17 Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen 25
Die Verfassungsschutzbehörde darf die nachrichtendienstlichen Mittel der Observation nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sowie der Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nur einsetzen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat, oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen. | " § 17 Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Verfassungsschutzbehörde darf die nachrichtendienstlichen Mittel der Observation nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, der Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie des verdeckten Mithörens und Aufzeichnens des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur einsetzen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt von erheblicher Bedeutung oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen." |
9. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe "10 bis 12" durch die Angabe "11 und 12" ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass ein Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) ihr Auskunft erteilt
| "Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass diejenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, ihr Auskunft erteilen
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass ein Diensteanbieter nach § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ihr Auskunft erteilt
| "Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erbringen oder daran mitwirken, ihr Auskunft erteilen
|
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Auskunft zu einfachen Bestandsdaten" durch die Angabe "Auskunft nach Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe "Auskunft zu besonderen Bestandsdaten und zu Verkehrsdaten" durch die Angabe "Auskunft nach Satz 1 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Zur Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder Leistungen erbringen."
d) In Absatz 4 wird die Angabe "des Absatzes 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 das Bundesamt" durch die Angabe "des Absatzes 2 Satz 2 oder 3 das Bundeszentralamt" ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Worte "für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie" eingefügt sowie das Wort "besonderen" und die Angabe "sowie für Ersuchen nach § 20 Abs. 4" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "Nrn. 4 bis 6" die Worte "in den nicht von § 16 Abs. 2 erfassten Fällen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. drei Jahre in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, ein Jahr in den Fällen der vorübergehenden Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 16 Abs. 2 Satz 2), | "1. ein Jahr in den Fällen des § 16 Abs. 2," |
bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Anordnung" die Worte "unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Erkenntnisse" eingefügt.
cc) Satz 3
Satz 2 gilt nicht für die vorübergehende Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 16 Abs. 2 Satz 2).
wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Worte "für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie" eingefügt sowie das Wort "besonderen" und die Worte "und für Ersuchen nach § 20 Abs. 4" gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird durch die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
| Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung die Zulässigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens. | "In dem schriftlichen Antrag auf Zustimmung sind der G 10-Kommission alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen; insbesondere sind anzugeben:
Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung die Zulässigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens; im Fall des Satzes 3 Nr. 2 prüft sie zudem, ob sich aus der Summe der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte ergibt. Die G 10-Kommission hat die Zustimmung und ihre wesentlichen Gründe schriftlich festzuhalten." |
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 6" ersetzt.
e) Absatz 5
(5) Die Beobachtungs- und Verdachtsobjekte, gegen die die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 angeordnet werden darf, werden zuvor von der Fachministerin oder dem Fachminister bestimmt, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Gründe sind zu dokumentieren. Die Bestimmung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens vier Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 weiterhin erfüllt ist. Die Bestimmung und die Verlängerung bedürfen der Zustimmung der G 10-Kommission. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Stimmt die G 10-Kommission einer Verlängerung nicht zu, so ist die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen gegen das betroffene Beobachtungsobjekt unverzüglich zu beenden.
wird gestrichen.
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
g) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "bis 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.
h) In dem neuen Absatz 6 werden nach dem Wort "Mittel" die Worte "sowie der Inanspruchnahme von Gewährspersonen" eingefügt.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Halbsatz 2 werden das Wort "einfachen" gestrichen und nach der Angabe "20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" die Angabe "und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 29" ersetzt.
cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn für die Mitteilung in unverhältnismäßiger Weise weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten. | "Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Mittels" die Worte "oder des besonderen Auskunftsverlangens" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung zu, so hat sie diese zu befristen. | "Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung zu, so hat sie diese zu befristen; der Fristbestimmung kann der Zeitraum zugrunde gelegt werden, in dem die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entfallen werden." |
cc) In Satz 7 werden nach dem Wort "nach" die Worte "der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder" eingefügt.
13. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)" durch die Angabe "BVerfSchG" ersetzt.
14. In § 24 Abs. 1 werden die Worte ", insbesondere Grundbücher, Personenstandsbücher, Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei," gestrichen.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft nach § 30 gestellt hat oder aufgrund einer Mitteilung nach § 6 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 die Stellung eines solchen Antrags zu erwarten ist. | "Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft nach § 29 gestellt oder innerhalb des vergangenen Jahres eine Mitteilung nach § 6 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 erhalten hat." |
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt und das Wort "besonderen" wird gestrichen.
c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 22 Abs. 1 ein Jahr vergangen ist oder es einer Mitteilung gemäß § 22 Abs. 3 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation. | "Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen." |
d) In Absatz 7 wird die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt und die Worte "besonderen Bestandsdaten" werden durch das Wort "Bestandsdaten" ersetzt.
16. Das Vierte Kapitel wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 30 wird neuer § 29.
17. Im Fünften Kapitel werden die bisherigen §§ 31 und 32 durch die folgenden neuen §§ 30 bis 32h ersetzt:
| alt | neu |
| § 31 Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden
(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt von sich aus personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten gemäß § 100b Abs. 2 StPO oder von Straftaten gemäß den §§ 87, 88 und 89 StGB unumgänglich ist. Den Polizeibehörden des Landes übermittelt die Verfassungsschutzbehörde von sich aus personenbezogene Daten auch
Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn das zur Datenerhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen. Personenbezogene Daten, die nicht durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen erhoben worden sind, darf die Verfassungsschutzbehörde auch zu sonstigen Zwecken der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes übermitteln. Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Sätzen 1 bis 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese personenbezogenen Daten übermittelt werden; sie sind nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. Die Übermittlung ist unzulässig, wenn dadurch Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gefährdet würden und diese Sicherheitsinteressen das Interesse an der Strafverfolgung oder an der Gefahrenabwehr überwiegen. (2) Sind die zu übermittelnden personenbezogenen Daten gekennzeichnet (§ 26 Abs. 2 und 3 Satz 4), so ist die Kennzeichnung bei der Übermittlung aufrechtzuerhalten. Die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die nach Satz 1 erforderliche Kennzeichnung der personenbezogenen Daten verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung der Datenerhebung nicht zu gefährden, und die G 10-Kommission zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so ist die Kennzeichnung unverzüglich durch die empfangende Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde nachzuholen; darauf ist sie von der Verfassungsschutzbehörde hinzuweisen. Die Übermittlung ist zu dokumentieren. Über die Übermittlung von personenbezogen Daten, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, entscheidet eine besonders bestellte Beschäftigte oder ein besonders bestellter Beschäftigter, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat. (3) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die empfangende Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sind die übermittelten personenbezogenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 gekennzeichnet, so hat sie die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 9 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, besonderen Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben worden sind, so prüft die empfangende Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unverzüglich und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für den Zweck erforderlich sind, zu dem sie übermittelt wurden. Soweit die in Satz 3 genannten personenbezogenen Daten für diesen Zweck oder für eine rechtmäßige zweckändernde Verwendung oder Übermittlung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Die Verfassungsschutzbehörde ist unverzüglich über die Löschung zu unterrichten. (5) Die Polizeibehörden des Landes dürfen die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. Um Übermittlung personenbezogener Daten, die von der Verfassungsschutzbehörde durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen erhoben worden sind, darf nur ersucht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu übermitteln; Absatz 1 Sätze 5 und 6 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Sie darf nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die bei ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. (6) In der Verdachtsgewinnungsphase (§ 8) ist die Übermittlung personenbezogener Daten nicht zulässig. § 32 Übermittlung an sonstige Behörden und Stellen (1) An sonstige inländische Behörden darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies
An Finanzämter darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn dies zu den in § 51 Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Zwecken erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen erhoben worden sind, darf die Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 Nr. 2 nur übermitteln, wenn die empfangende Behörde die personenbezogenen Daten zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 Nds. SÜG) oder für Kulturdenkmale (§ 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes), deren Erhaltung im herausragenden öffentlichen Interesse liegt, benötigt. § 31 Abs. 1 Sätze 5 und 6 sowie Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend. Für die Übermittlung an Behörden des Landes gilt auch § 31 Abs. 4 entsprechend. An Behörden des Bundes und anderer Länder darf nur übermittelt werden, wenn für die empfangende Behörde den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen gelten. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der alliierten Streitkräfte übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) erforderlich ist. Die Übermittlung ist zu dokumentieren und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt ist. Eine Übermittlung darf auch erfolgen, wenn sie zum Schutz von Leib oder Leben einer Person erforderlich ist und für die empfangende Stelle gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen, insbesondere deren Schutz vor einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen personenbezogenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Übermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. (4) Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 und 5 Nds. SÜG) erforderlich ist und die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, der Übermittlung zugestimmt hat. Jede Übermittlung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit der Mitteilung gemäß Satz 7 ein Jahr vergangen ist, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Er ist auf die Verarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. § 32a Übermittlung personenbezogener Daten für Angebote zum Ausstieg Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten
übermitteln, soweit die empfangende Behörde oder Stelle die personenbezogenen Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen. | " § 30 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 unterliegen, erhoben hat. Die Übermittlung dieser Daten an inländische öffentliche Stellen ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 bis 32a zulässig. § 31 Übermittlung zur Strafverfolgung (1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden des Landes, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. (2) Besonders schwere Straftaten gemäß Absatz 1 sind
§ 32 Übermittlung zur Gefahrenabwehr (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 ist die Verfassungsschutzbehörde im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausgeht, zur Übermittlung an die Polizeibehörden des Landes verpflichtet. (2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen. (3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 Satz 1 sind
§ 32a Übermittlung zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln
soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Schutz der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. § 32b Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen Die Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, dass dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für eines der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall der Vertreterin oder des Vertreters. Für Handlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ist die Zustimmung nach Satz 2 entbehrlich. Die empfangende Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde über Handlungen nach Satz 3 und deren Anlass unverzüglich nachträglich zu unterrichten. Die Verfassungsschutzbehörde hat der betroffenen Person eine Übermittlung nach Satz 1 mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 1 durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. § 32c Übermittlung für Angebote zum Ausstieg Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Landes, sonstige inländische öffentliche Stellen und in der Präventionsarbeit bewährte nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit die empfangende Stelle die Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen. § 32d Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt und die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist nur zulässig
(2) Die Übermittlung ist unzulässig, wenn
Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung gemäß Satz 1 Nr. 2 unzulässig ist, hat die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten zu berücksichtigen. (3) Übermittlungen nach Absatz 1 sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. § 32e Übermittlung im Interesse der betroffenen Person Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung die Einwilligung verweigern würde. § 32f Allgemeine Übermittlungsverbote (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. (2) Die Übermittlung ist unzulässig, wenn dadurch Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gefährdet würden und diese Sicherheitsinteressen das Interesse der empfangenden Stelle an der Datenübermittlung überwiegen. § 32g Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Übermittlung (1) Jede Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. Bei der Dokumentation ist die zugrunde gelegte Rechtsvorschrift und der Zeitpunkt der Übermittlung anzugeben. Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie dürfen nicht gelöscht werden, solange sie für diese Kontrolle erforderlich sind. (2) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese übermittelt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person offensichtlich überwiegen; die Verarbeitung dieser Daten ist nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 einzuschränken. (3) Sind die personenbezogenen Daten nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 4 gekennzeichnet, so hat die Verfassungsschutzbehörde die Kennzeichnung bei der Übermittlung aufrechtzuerhalten. Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, kann mit Zustimmung der G 10-Kommission anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Aufrechterhaltung der Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung der Art und Weise der Datenerhebung nicht zu gefährden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so ist die Kennzeichnung unverzüglich durch die empfangende Stelle nachzuholen; darauf ist sie von der Verfassungsschutzbehörde hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Übermittlungen gemäß § 32a Nr. 4. (4) Über die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, entscheidet in den Fällen der §§ 31 bis 32a sowie § 32d eine besonders bestellte Beschäftigte oder ein besonders bestellter Beschäftigter, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat. (5) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist. § 32h Pflichten der empfangenden Stelle (1) Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. Nichtöffentliche Stellen sind auf die Zweckbindung nach Satz 1 und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der übermittelten Daten zu verlangen. Sind die übermittelten Daten nach § 32g Abs. 3 gekennzeichnet, so hat die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrecht zu erhalten. (2) Die Daten sind zu löschen, wenn sie für den Übermittlungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, so prüft die empfangende Stelle unverzüglich und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für den Zweck erforderlich sind, zu dem sie übermittelt wurden. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Die Verfassungsschutzbehörde ist unverzüglich über die Löschung zu unterrichten." |
18. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 29" ersetzt.
19. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. die beabsichtigte Bestimmung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, in dem die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen angeordnet werden darf, sowie die beabsichtigte Verlängerung der Bestimmung (§ 21 Abs. 5 | "3. die Bestimmung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts von erheblicher Bedeutung sowie die Verlängerung der Bestimmung (§ 6 Abs. 6 Satz 3, § 7 Abs. 2 Satz 5)," |
bb) In Nummer 4 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "einfachen" gestrichen und nach der Angabe "20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" die Angabe "und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4" eingefügt.
20. § 42 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 42 Übergangsvorschrift
Auf Vertrauenspersonen, die am 31. Oktober 2016 bereits in Anspruch genommen werden, finden § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 5 erst am 1. Mai 2017 Anwendung. | " § 42 Übergangsvorschrift
Für Vertrauenspersonen, die am 19. Dezember 2025 bereits in Anspruch genommen werden, finden § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 bis 3 erst ab dem Zeitpunkt einer Verlängerung der Inanspruchnahme Anwendung." |
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
§ 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
"In dem schriftlichen Antrag auf Zustimmung sind der G 10-Kommission alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen; insbesondere sind anzugeben:
Die G 10-Kommission hat die Zustimmung und ihre wesentlichen Gründe schriftlich festzuhalten."
b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 5 bis 7.
2. Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(5) Das Fachministerium unterrichtet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme über die Mitteilung an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes). 2Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen." |
Artikel 3
Einschränkung der Versammlungsfreiheit
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (20.12.2025) in Kraft.
| ENDE |