Änderungstext

Gesetz zur Einrichtung eines Parlamentarischen Kontrollgremiums in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2025
(Nds. GVBl. Nr. 103 vom 19.12.2025)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 20 wird der folgende Artikel 20a eingefügt:

"Artikel 20a Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes bestellt der Landtag ein Parlamentarisches Kontrollgremium. Der Landtag wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neues Kontrollgremium bestellt ist.

(2) Das Nähere regelt ein Gesetz."

2. Dem Artikel 24 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Parlamentarische Kontrollgremium entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 102), wird wie folgt geändert:

1. In § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

2. Die §§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung:

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§ 34 Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes

Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner sonstigen Ausschüsse ein besonderer, vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzender Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus.

§ 35 Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses

(1) Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes soll aus mindestens sieben Abgeordneten des Landtages bestehen. Mitglieder der Landesregierung können dem Ausschuss nicht angehören. Jede Fraktion erhält mindestens einen Sitz. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

(2) Für die Verhandlungen des Ausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

" § 34 Parlamentarisches Kontrollgremium

Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse das vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzende Parlamentarische Kontrollgremium aus.

§ 35 Zusammensetzung und Verfahrensweise des Parlamentarisches Kontrollgremiums

(1) Der Landtag bestimmt unverzüglich nach Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. Die Opposition muss bei der Zusammensetzung des Kontrollgremiums berücksichtigt werden.

(2) Scheidet ein Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Kontrollgremium. Der Landtag kann Mitglieder des Kontrollgremiums durch Beschluss abberufen; der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Für ein nach Satz 1 oder 2 ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Kontrollgremium ausscheidet.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen über die Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit der Sitzungen, die Einsichtnahme in Sitzungsunterlagen und Niederschriften sowie sonstige Belange des Geheimschutzes. In der Geschäftsordnung kann auch die Unterstützung der Mitglieder des Kontrollgremiums durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktionen geregelt werden. Zu den Geheimschutzregelungen der Geschäftsordnung ist die Landesregierung anzuhören. Soweit die Geschäftsordnung Vertraulichkeit anordnet, sind die Mitglieder des Kontrollgremiums zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.

(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter."

3. In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

4. Die §§ 37 bis 40 erhalten folgende Fassung:

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§ 37 Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes oder an einzelne Mitglieder des Ausschusses wenden. Einzelne Mitglieder des Ausschusses dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Mitteilungen sowie die ihnen dazu vorgelegten Unterlagen ausschließlich an den Ausschuss weitergeben. Sie dürfen dabei von der Bekanntgabe des Namens der oder des Beschäftigten absehen.

(2) Die Verhandlungen des Ausschusses über Mitteilungen nach Absatz 1 und die dazu vorgelegten Unterlagen sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages einschränken oder aufheben.

§ 38 Beauftragung einer oder eines Sachverständigen

Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Ausschusses im Einzelfall Untersuchungen durchzuführen. Die Landesregierung ist vor der Beauftragung der oder des Sachverständigen anzuhören. Die oder der Sachverständige kann nach Maßgabe ihres oder seines Auftrages die dem Ausschuss nach Artikel 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung vorgelegten Akten einsehen. Die Einsicht in vertrauliche Unterlagen setzt voraus, dass sie oder er zuvor von der Landtagsverwaltung förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist. Die oder der Sachverständige hat dem Ausschuss über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten.

§ 39 Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 40 Berichterstattung des Ausschusses gegenüber dem Landtag

(1) Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. Ausschussmitglieder, die den Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu diesem Bericht darstellen.

(2) Der Ausschuss legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen vor, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.

" § 37 Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht

Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium oder an einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums wenden. Einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Mitteilungen sowie die ihnen dazu vorgelegten Unterlagen ausschließlich an das Kontrollgremium weitergeben. Sie dürfen dabei von der Bekanntgabe des Namens der oder des Beschäftigten absehen.

§ 38 Beauftragung einer oder eines Sachverständigen

Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Kontrollgremiums im Einzelfall Untersuchungen durchzuführen. Die Landesregierung ist vor der Beauftragung der oder des Sachverständigen anzuhören. Die oder der Sachverständige kann nach Maßgabe ihres oder seines Auftrages die dem Kontrollgremium nach Artikel 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung vorgelegten Akten einsehen. Die Einsicht in vertrauliche Unterlagen setzt voraus, dass sie oder er zuvor von der Landtagsverwaltung förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist. Die oder der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten.

§ 39 Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 40 Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Landtag

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. Mitglieder des Kontrollgremiums, die den Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu diesem Bericht darstellen.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen vor, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen."

5. Nach § 42 wird der folgende § 43 eingefügt:

" § 43 Übergangsvorschrift zur parlamentarischen Kontrolle

Bis zur erstmaligen Einsetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums übt der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes seine Tätigkeit auf Grundlage der am 19. Dezember 2025 geltenden Vorschriften weiterhin aus."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 102), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (§ 34 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes)" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Der Ausschuss" durch die Worte "Das Kontrollgremium" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 bis 5 erhält folgende Fassung:

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"Die G 10-Komission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern sowie drei stellvertretenden Mitgliedern. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen; abstimmungsberechtigt sind sie nur im Vertretungsfall. Das vorsitzende Mitglied sowie mindestens ein beisitzendes Mitglied und zwei der stellvertretenden Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung zu Beginn einer Wahlperiode bestellt. Die Amtszeit endet nach Ablauf der Wahlperiode mit der Bestellung der neuen Mitglieder."

b) In Absatz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages

Die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages vom 4. März 2003 (Nds. GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 33), wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird gestrichen.

2. § 93 Abs. 2 a wird gestrichen.

3. In § 97 wird die Angabe " § 93 Abs. 2 und 3 bis 6" durch die Angabe " § 93 Abs. 2 bis 6" ersetzt.

Artikel 5
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung wird ermächtigt, das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (20.12.2025) in Kraft.

ID: 253156

ENDE