Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes, des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes und des Niedersächsischen Justizgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 3. März 2026
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 06.03.2026)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes

Das Niedersächsische Schiedsämtergesetz vom 1. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Schiedspersonen sind für die Zeiten einer Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen während der Arbeits- oder Dienstzeit freizustellen, soweit nicht besondere Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn entgegenstehen. Die Freistellung setzt voraus, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamtes förderlich sind und von einer Organisation durchgeführt werden, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat. Das Arbeitsentgelt, das die Schiedspersonen ohne Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, ist von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen; Bezüge werden weitergewährt.

(3) Die Gemeinde hat privaten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 2 Satz 3 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 2), haften sie gegenüber der privaten Arbeitgeberin oder dem privaten Arbeitgeber als Gesamtschuldner. Für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. Der Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeberin oder des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihr oder ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht."

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "30." durch die Angabe "25." ersetzt.

b) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. wer das 75. Lebensjahr vollendet hat;".

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin werden die Worte "eine Wohnung" durch die Worte "einen Wohnsitz" ersetzt.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Zuständig ist daneben auch jedes Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Niederlassung hat, wenn das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners aufweist. Handelt es sich bei der antragsgegnerischen Partei nicht um eine natürliche Person, ist jedes Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz oder eine Niederlassung hat."

c) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet. "(2) Zuständig ist daneben auch
  1. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über unbewegliche Sachen oder über das Bestehen solcher Verhältnisse das Schiedsamt, in dessen Bezirk sich die unbewegliche Sache befindet,
  2. bei Verfahren, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzansprüche, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Sache belegen ist, und
  3. bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien das Schiedsamt, in dessen Bezirk das betroffene Hausgrundstück belegen ist.

(3) Maßgeblich für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrags an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner. Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht.

(4) Unter mehreren zuständigen Schiedsämtern hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahl. Richtet sich der Anspruch gegen notwendige Streitgenossen und sind nach den Absätzen 1 und 2 für die jeweiligen Antragsgegnerinnen und Antragsgegner unterschiedliche Schiedsämter zuständig, so darf die Antragstellerin oder der Antragsteller auch unter diesen Schiedsämtern wählen.

(5) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet. Die Schiedsperson dieses Schiedsamtes ist berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien einen Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung im Bezirk dieses Schiedsamtes hat."

4. In § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Semikolon durch ein Komma und die Angabe "sofern nicht das Gericht gemäß § 278a Abs. 1 der Zivilprozessordnung eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat, oder" ersetzt.

5. § 21 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 21

(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Er muss die Namen und Anschriften der Parteien enthalten und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben sein. Er muss den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein bezeichnen. Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Antragsschrift beigefügt werden.

(2) Die Schiedsperson hat auf dem Antrag das Datum seines Eingangs beim Schiedsamt zu vermerken.

(3) Wohnen die Parteien nicht in dem Bezirk desselben Schiedsamtes, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.

" § 21

(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Sie müssen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben sein. Der Antrag muss die Namen und Anschriften der Parteien enthalten und den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein bezeichnen. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Antragsschrift beigefügt werden.

(2) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, können der Antrag und die Rücknahme in Abweichung von Absatz 1 Sätze 1 und 2 auch mittels elektronischer Post in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärt werden.

(3) Die antragstellende Partei kann den Antrag auch bei jedem Schiedsamt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung hat, zu Protokoll geben. Das Protokoll ist dem angerufenen zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.

(4) Die Schiedsperson hat das Datum des Eingangs des Antrags beim Schiedsamt zu dokumentieren."

6. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe "10 bis 50" durch die Angabe "20 bis 200" ersetzt.

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so zieht die Schiedsperson, wenn sie die zur Sprachmittlung erforderlichen Sprachkenntnisse selbst nicht besitzt und die Partei auch nicht über einen sprachkundigen Beistand nach § 28 verfügt, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzu. Die Schiedsperson soll vorrangig solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzuziehen, die eine Vergütung nicht beanspruchen."

8. § 27 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 27 26

Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Handelsgesellschaften sowie juristische Personen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte, die der Gesellschaft oder der juristischen Person angehören, vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter eines ehelichen Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

" § 27

(1) Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Die Schiedsperson kann jedoch einer Partei auf Antrag gestatten, sich in der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, und die bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.

(2) Handelt es sich bei einer Partei nicht um eine natürliche Person, darf diese sich auch durch bevollmächtigte Beschäftigte vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten."

9. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

" § 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung."

b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

c) In dem neuen Satz 2 wird nach den Worten "Gericht kann" das Wort "allerdings" eingefügt.

10. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. Für die Verjährung gilt § 8 des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nieders. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer abgabenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 1985 (Nieders. GVBl. S. 207), in der jeweils geltenden Fassung. "(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Für die Verjährung gilt § 8 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes."

11. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben; kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 25 Euro. "(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Gebühr auf höchstens 50 Euro" durch die Angabe "Gebühr nach Absatz 1 auf höchstens 75 Euro" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Kommt eine Vereinbarung zustande, wird eine zusätzliche Gebühr von 20 Euro erhoben."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und darin werden die Worte "wird die Gebühr" durch die Worte "werden die Gebühren" ersetzt.

12. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Dokumentenpauschalen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschalen bestimmt sich nach der Nummer 31000 Nrn. 1 und 3 des Kostenverzeichnisses des Gerichts- und Notarkostengesetzes; "1. Dokumentenpauschalen für die Aufnahme von Anträgen, für den Ausdruck von mittels elektronischer Post übersandten Mitteilungen der Parteien, von Mitteilungen an die Parteien und des Protokolls der Schlichtungsverhandlung sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen, deren Höhe sich nach Nummer 31000 Nrn. 1 und 3 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmt;"

b) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. im Rahmen der Amtsführung angefallene notwendige Fahrtkosten entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes;".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und darin wird nach dem Wort "die" das Wort "sonstigen" eingefügt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson mit deren Einverständnis auf ihren Anteil ganz oder unter dessen Anrechnung auf den Anspruch der Schiedsperson auf Erstattung von Sachkosten nach § 12 Abs. 1 verzichten."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson. "(2) Die nach § 48 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes

Das Niedersächsische Schlichtungsgesetz vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 werden die Worte "eine Wohnung" durch die Worte "einen Wohnsitz" ersetzt.

2. § 2 wird

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Richtet sich der Anspruch gegen mehrere Personen, die in Bezirken verschiedener Schiedsämter eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, so wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller unter diesen Schiedsämtern. Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll eines anderen Schiedsamts vereinbaren, dass die obligatorische Streitschlichtung vor diesem Schiedsamt stattfindet.

gestrichen.

3. In § 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "14" ersetzt.

4. Die §§ 5 und 6

§ 5 Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Die Schiedsperson kann abweichend von § 27 Satz 1 NSchÄG einer Partei auf Antrag gestatten, sich in dem Termin der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, und die bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.

§ 6 Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers

Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so zieht die Schiedsperson, wenn sie die zur Führung der Verhandlung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht selbst besitzt, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzu. Die Schiedsperson soll vorrangig solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzuziehen, die eine Vergütung nicht beanspruchen.

werden gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Die Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage 2 (zu § 111 Abs. 2) des Niedersächsischen Justizgesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 53), erhalten folgende Fassung:

Alt:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
"2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
2.1.1 nach § 882g der Zivilprozessordnung 525
2.1.2 nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung 400
2.2 Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
2.2.1 nach § 882g der Zivilprozessordnung 0,50 je Eintragung, mindestens 17
2.2.2 nach den §§ 915d und 915e der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung 0,50 je Eintragung, mindestens 10
Anmerkung:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben.

Neu:

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
"2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882g der Zivilprozessordnung 525
2.2 Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882g der Zivilprozessordnung 0,50 je Eintragung, mindestens 17".
Anmerkung:

Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale (Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) nicht erhoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (07.03.2026) in Kraft.

ID 260616

ENDE