Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 28. April 2026
(Nds.GVBl. Nr. 30 vom 06.05.2026)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Wahlleitung teilt den Wahltag einer Wahl aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43 a) unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit."
2. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Die Vertretung kann bis zu zwei weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen." |
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Wahlausschusses ist."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
5. Dem § 12 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet."
6. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Wahlanzeige" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeige" ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Wahlbeteiligungsanzeige". |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Wahlanzeige" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeige" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "Gemeindewahl" die Worte "oder Samtgemeindewahl" sowie jeweils nach dem Wort "Gemeinde" die Worte "oder Samtgemeinde" eingefügt.
bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 5 und 6 eingefügt:
"Die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Samtgemeindewahl bestimmen, können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl in der Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde bestimmen, sofern in dieser Mitgliedsgemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. Sofern in der Samtgemeinde ebenfalls keine Parteiorganisation vorhanden ist, können die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl in der Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde bestimmen, in der keine Parteiorganisation vorhanden ist."
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.
dd) Der bisherige Satz 6 wird gestrichen.
ee) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden Sätze 8 und 9.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "8 und 9" ersetzt.
9. Dem § 28 wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) Stellt der Wahlausschuss fest, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber aller Wahlvorschläge nicht ausreicht, um mindestens die Hälfte der in § 46 Abs. 1 bis 3 NKomVG bestimmten oder nach § 46 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 NKomVG durch Satzung festgelegten Zahl der Abgeordneten zu erreichen, so wird die Wahl nicht durchgeführt."
10. § 41 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
"(1) Die Hauptwahl ist nachzuholen (Nachwahl), wenn sie
(2) Die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 muss spätestens vier Wochen nach dem Datum, an dem die Hauptwahl stattfinden sollte, die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 spätestens sechs Monate nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7 stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die jeweilige Vertretung. Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl. (3) Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Bei der Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 2 können neue Wahlvorschläge bei der zuständigen Wahlleitung eingereicht werden. (4) Findet die Nachwahl nach Absatz 1 Nr. 1 nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt." |
11. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "allgemeinen Kommunalwahltag" durch die Worte "Wahltag der allgemeinen Neuwahlen" ersetzt.
bb) Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "2. die Feststellung nach § 22 Abs. 3 mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für weitere Wiederholungswahlen gilt, die vor dem Tag durchgeführt werden, an dem der Landeswahlausschuss die Feststellung nach § 22 Abs. 3 für die nächsten allgemeinen Neuwahlen trifft." |
b) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort "Wahlanzeige" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeige" ersetzt.
12. Dem § 45b wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Wahlleitung teilt den Wahltag einer Direktwahl und einer Stichwahl unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit."
13. § 45d wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Absätze 6 und 7 eingefügt:
"(6) Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für Direktwahlen endet am 69. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr.
(7) Liegen der zuständigen Wahlleitung oder dem zuständigen Wahlausschuss tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Voraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG nicht erfüllt, so übermittelt die Wahlleitung oder der Wahlausschuss die in § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten der Bewerberin oder des Bewerbers zusammen mit einer Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte und gegebenenfalls dazu vorliegender Unterlagen der Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung dieser Wählbarkeitsvoraussetzung. Eine Übermittlung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn bereits feststeht, dass der Wahlvorschlag aus anderen Gründen nicht zuzulassen ist. Die Wahlleitung und der Wahlausschuss sowie die Kommunalaufsichtsbehörde dürfen für ihre Prüfung personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben und verarbeiten. Liegen auch nach Prüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vor, so kann sie, soweit erforderlich, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Bewerberin oder dem Bewerber vorliegen, die berechtigte Zweifel daran begründen können, dass sie oder er die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf die von der Wahlleitung oder dem Wahlausschuss nach Satz 1 erhaltenen Daten sowie eigene Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber für ihr Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. Werden die erbetenen Erkenntnisse nach Maßgabe der Regelungen des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) übermittelt, so soll dies unter Beachtung der wahlrechtlichen Fristen erfolgen. Die Kommunalaufsichtsbehörde übermittelt der Wahlleitung und dem Wahlausschuss das begründete Ergebnis ihrer Prüfung zusammen mit eigenen und von der Verfassungsschutzbehörde erhaltenen Erkenntnissen. Die Wahlleitung, der Wahlausschuss und die Kommunalaufsichtsbehörde dürfen auch die ihnen nach den Sätzen 1, 6 und 7 übermittelten Daten der Bewerberin oder des Bewerbers jeweils für ihre Prüfung der Wählbarkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG verarbeiten. Die Wahlleitung oder der Wahlausschuss unterrichtet die Bewerberin oder den Bewerber im Fall der Übermittlung ihrer oder seiner Daten an die Kommunalaufsichtsbehörde über die Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 bis 8 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Daten der Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich zu löschen, sobald der Wahlausschuss den Beschluss über die Zulassung des Wahlvorschlages getroffen hat; § 32h Abs. 2 Sätze 3 bis 5 NVerfSchG bleibt unberührt."
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 8 bis 10.
c) In dem neuen Absatz 10 Satz 2 erhält Halbsatz 2 folgende Fassung:
| alt | neu |
| "die Feststellung kann mit der Wirkung getroffen werden, dass sie auch für alle weiteren Direktwahlen gilt, die vor dem Tag durchgeführt werden, an dem der Landeswahlausschuss die Feststellung nach § 22 Abs. 3 für die nächsten allgemeinen Neuwahlen trifft." |
14. In § 45i Nr. 2 wird das Wort "Wahlanzeige" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeige" ersetzt.
15. In § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 9" ersetzt.
16. § 47 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(3) Beteiligte nach Absatz 2 Satz 2 dürfen an der Verhandlung im Wahlprüfungsverfahren und an der Wahlprüfungsentscheidung nicht mitwirken; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt." |
Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "50" durch die Zahl "30" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Wahlleitung" die Worte "und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(3) Die oder der Vorsitzende der Vertretung weist die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ( NKWG) zur Wahlleitung, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter berufene Person auf die nach § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hin." |
3. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(5) Die oder der Vorsitzende weist die übrigen Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf die nach § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hin." |
4. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(4) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher wird von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, auf die nach § 12 Abs. 4 NKWG bestehende Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hingewiesen. Die weiteren Mitglieder des Wahlvorstands werden am Wahltag vor dem Beginn ihrer Tätigkeit durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes hingewiesen." |
5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "50" durch die Zahl "30" ersetzt.
6. Dem § 18 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"3Die Wahlbenachrichtigung ist bei Versendung durch einen Postdienstleister als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen, und zwar bei Versendung der Wahlbenachrichtigung in Kartenform auf der Karte und bei Versendung der Wahlbenachrichtigung als Brief auf dem Briefumschlag."
7. In § 23 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Telegramm, Fernschreiben," gestrichen.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. der Wahlbezirk,".
bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.
bb) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Im Fall einer Übersendung durch einen Postdienstleister ist der Briefumschlag, in dem der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen übersandt werden, als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.
cc) Im neuen Satz 3 wird im Halbsatz 1 das Wort "Sie" durch die Worte "Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen" ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Briefwahl" die Worte "an Ort und Stelle auszuüben" durch die Angabe "vor Ort auszuüben (§ 53 Abs. 5)" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2.
cc) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder sie ihn verloren hat" eingefügt.
9. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "2. welche Arten von personenbezogenen Daten im Wählerverzeichnis eingetragen sind sowie wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Berichtigung der im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten beantragt werden kann," |
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "4. welche Arten von personenbezogenen Daten in einem Wahlschein enthalten sind und wo, in welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann." |
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Wahlbeteiligungsanzeige". |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahlanzeige" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeige" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlanzeige" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeige" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Wahlanzeigen" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeigen" ersetzt.
11. Dem § 39 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 6 bis 8 angefügt:
"Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 4 Halbsatz 2 dürfen nur der in einen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes (PassG) oder in einen Ausweis im Sinne des § 2 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) eingetragene Doktorgrad, Ordensname und Künstlername angegeben werden. Der Familienname ist vollständig anzugeben. Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden, der ausschließlich auf dem Stimmzettel aufgeführt werden soll."
12. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(2) § 39 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 und Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend." |
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden." |
b) Satz 3 wird gestrichen.
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für geschlossen." |
14. § 53 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(5) Für die Ausübung der Briefwahl vor Ort (§ 24 Abs. 8 Satz 1) richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Stelle für die Briefwahl vor Ort ein, bei der werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Briefwahlunterlagen beantragt und ausgegeben sowie Wahlbriefe abgegeben werden können. In der Stelle für die Briefwahl vor Ort werden mindestens eine Wahlkabine entsprechend § 43 Abs. 1 mit nicht radierfähigem Schreibstift und mindestens eine Wahlurne entsprechend § 44 Abs. 2 bereitgehalten. Die Wahlhandlungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und Absatz 4 erfolgen bei der Briefwahl vor Ort in einer Wahlkabine. Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 wird der Wahlbrief in die vor Ort bereitgehaltene Wahlurne gelegt. § 33 NKWG gilt entsprechend. Das Hausrecht der Stelle für die Briefwahl vor Ort übt die Gemeindewahlleitung, in Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleitung, aus." |
15. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Zahl der Wählerinnen und Wähler; Abgabe von Stimmzetteln an einen anderen Wahlvorstand". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Ergibt die Zählung nach Absatz 1 Satz 2, dass in dem Wahlbezirk weniger als 30 Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, so sind die Stimmzettel auf Anordnung der Wahlleitung vom Wahlvorstand dieses Wahlbezirks unverzüglich an den Wahlvorstand eines von der Wahlleitung bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlbereichs abzugeben. Die Stimmzettel werden vom Wahlvorstand des abgebenden Wahlbezirks in einer verschlossenen Wahlurne oder in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag nebst dem Wählerverzeichnis, der Abschlussbeurkundung und der eingenommenen Wahlscheine des Wahlbezirks des abgebenden Wahlvorstands an den aufnehmenden Wahlvorstand ausgehändigt. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, der den Ort des aufnehmenden Wahlvorstands erkennen lässt. Der Transport der nach Satz 1 abzugebenden Unterlagen und Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 33 Abs. 1 NKWG anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand öffnet die ausgehändigte Wahlurne oder entsiegelt den ausgehändigten Umschlag mit den Stimmzetteln und vermengt diese Stimmzettel mit den weiteren Stimmzetteln des Wahlbezirks des aufnehmenden Wahlvorstands und ermittelt die Zahl der Wählerinnen und Wähler für den abgebenden und aufnehmenden Wahlbezirk insgesamt. Der abgebende Wahlvorstand hat in der Wahlniederschrift die Anordnung der Wahlleitung nach Satz 1 und den aufnehmenden Wahlvorstand zu vermerken. Die Abgabe und die Aufnahme des Umschlags oder der Wahlurne mit den Stimmzetteln und der Wahlunterlagen nach Satz 1 ist unter Angabe der Uhrzeit der Abgabe in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken."
16. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Zahl "50" durch die Zahl "30" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Zahl "50" durch die Zahl "30" ersetzt.
17. In § 61 Abs. 5 Satz 3 wird die Zahl "50" durch die Zahl "30" ersetzt.
18. Dem § 66 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 5 bis 8 angefügt:
"Ist eine Nachzählung von Stimmzetteln eines Wahlbezirks zur Aufklärung des Sachverhalts nach Satz 3 unerlässlich, so macht die Wahlleitung durch Aushang am Sitzungsgebäude oder in dessen Eingang bekannt, an welchem Ort und Datum sowie zu welcher Uhrzeit die Nachzählung stattfindet. Im Aushang ist die Nummer des betroffenen Wahlbezirks gesondert auszuweisen und auf die Möglichkeit des Zutritts für jedermann bei der Nachzählung hinzuweisen. Für die Nachzählung und die Niederschrift durch die Wahlleitung gilt § 55 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 entsprechend; werden von der Gemeinde für die Nachzählung nur Teile eines Paketes mit Stimmzetteln übergeben, so gilt § 69 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Die Wahlleitung legt dem Wahlausschuss die nachgezählten Stimmzettel im verschlossenen Umschlag oder Paket vor und fügt die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Nachzählung der Stimmzettel bei."
19. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahl" jeweils durch das Wort "Hauptwahl" ersetzt und nach dem Wort "Gewalt" wird die Angabe "oder aufgrund der Feststellung des Wahlausschusses nach § 28 Abs. 7 NKWG" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Wahl" durch das Wort "Hauptwahl" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin wird nach dem Wort "Nachwahl" die Angabe "nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 NKWG" eingefügt.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Bei der Nachwahl nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 NKWG wird in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen und Wahlbezirken gewählt."
20. § 71 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:
Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse."
21. In § 72 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Wahlanzeigen" durch das Wort "Wahlbeteiligungsanzeigen" ersetzt.
22. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.
23. Es wird der folgende neue § 89 eingefügt:
" § 89 Beschränkung von Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung
(1) Das unter den Voraussetzungen des § 18 NKWG in Verbindung mit § 19 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis tritt hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 15) an die Stelle des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Der unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 NKWG in Verbindung mit § 20 dieser Verordnung zulässige Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses tritt hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 15) an die Stelle des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) Im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages tritt zudem das Mängelbeseitigungsverfahren nach § 27 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten (§ 21 NKWG) an die Stelle des Rechts auf Berichtigung und des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung.
(4) Die Bekanntmachung nach den §§ 18 und 19 NKWG in Verbindung mit § 30 dieser Verordnung tritt hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten (§§ 15 und 23) an die Stelle der Information der betroffenen Person nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung.
(5) Die Ansprüche nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 sowie nach den Artikeln 16, 18 und 13 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen auch gegenüber den Wahlorganen nach den §§ 9 bis 11 NKWG nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4."
24. § 90a wird gestrichen.
25. Die Anlage 4 (zu § 24 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten "(Vorderseite des Wahlscheins)" werden die Worte "Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt!" gestrichen.
b) In den "Wichtigen Hinweisen für die Briefwahl" wird die Nummer 3.3 gestrichen.
26. In der Anlage 5 (zu § 32 Abs. 1 Satz 1) werden in Abschnitt III in den Klammerzusätzen jeweils nach dem Wort "Telefon" die Worte "und E-Mail-Adresse" eingefügt.
27. In der Anlage 5 a (zu § 32 Abs. 1 Satz 1) werden in Abschnitt III in den Klammerzusätzen jeweils nach dem Wort "Telefon" die Worte "und E-Mail-Adresse" eingefügt.
28. Die Anlage 6 (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) und die Anlage 6 a (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) erhalten jeweils die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
29. In der Anlage 10 a (zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angabe " § 80 Abs. 5" durch die Angabe " § 80 Abs. 4" ersetzt.
30. In der Anlage 19 (zu § 39 Abs. 6 Satz 6) erhält die Fußnote 2 folgende Fassung:
| alt | neu |
| "2) Die Nummer des Wahlscheins soll angegeben werden (§ 24 Abs. 5 Satz 2)." |
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die Kommune teilt den Tag des Bürgerentscheids dem für Inneres zuständigen Ministerium mit."
2. § 60 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Ist keine Hauptverwaltungsbeamtin und kein Hauptverwaltungsbeamter im Amt, so wird die Verpflichtung von der oder dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Abgeordneten vorgenommen. | "Ist keine Hauptverwaltungsbeamtin und kein Hauptverwaltungsbeamter im Amt, so wird die Verpflichtung von der oder dem Abgeordneten vorgenommen, die oder der der Vertretung die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend." |
3. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet; dieses zieht in den Fällen des § 67 Satz 6 auch das Los. | "Die Wahl wird von dem Mitglied geleitet, das der Vertretung die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend." |
b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Das Mitglied nach Satz 2 zieht in den Fällen des § 67 Satz 6 auch das Los."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
4. § 92 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Halbsatz 1 und darin wird das Wort "ältesten" durch die Worte "am längsten dem Ortsrat oder dem Stadtbezirksrat angehörenden" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Stellvertretung" wird ein Semikolon und der folgende Halbsatz 2 eingefügt:
"bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend".
5. § 103 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Diese Sitzung leitet das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied, bis die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gewählt ist. | "Bis zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird diese Sitzung durch das Ratsmitglied, das dem Rat die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist, geleitet; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend." |
6. § 106 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde | "3. einer oder einem Beschäftigten der Samtgemeinde". |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (07.05.2026) in Kraft.
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 28)
"Anlage 6
(zu § 32 Abs. 2 Satz 2)
(Vorderseite des Formblatts für Unterstützungsunterschriften)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
(Wahl der Vertretung oder Wahl eines anderen Gremiums, z.B. Ortsrat)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn die unterzeichnende Person persönlich und handschriftlich unterschrieben hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, nachdem die Bewerberinnen/Bewerber für die Wahl der Vertretung nach § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes aufgestellt worden sind. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag für die ................. 1 unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuchs strafbar.
| Ausgegeben | |
| (Dienstsiegel) | ................., den ................. 20..... (Ort und Datum) |
| ........................................................................... (Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter) |
| Unterstützungsunterschrift |
| Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag
der/des ................................................................................................................................................................................................., |
| bei der 1 ................. am ................. 20... |
| in/im ................. im Wahlbereich .................................... (Name des Wahlgebiets) |
| (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen) | |
| Familienname: .............................................................................................................................................. | |
| Vorname: .............................................................................................................................................. | |
| Geburtsdatum: .............................................................................................................................................. | |
| Anschrift (Hauptwohnung) Straße, Hausnummer: .............................................................................................................................................. | |
| Postleitzahl, Wohnort: .............................................................................................................................................. | |
| Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung darüber eingeholt wird, dass ich wahlberechtigt bin 2. | |
| ........................................ den .................20..... (Ort und Datum) | |
|
.................................................................................. (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) | |
| (Nicht von der unterzeichnenden Person auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 3 | |
| Die vorstehende Unterzeichnerin/Der vorstehende Unterzeichner | |
| [ ] ist Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 4. | |
| [ ] besitzt die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union 4. | |
| Sie/Er erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( NKomVG), ist nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ( § 48 Abs. 2 NKomVG) und in dem oben bezeichneten Wahlbereich am Tag der Unterschriftsleistung wahlberechtigt. | |
| ........................................ den .................20..... (Ort und Datum) | |
| (Dienstsiegel) | Gemeinde/Samtgemeinde/Gemeindefreier Bezirk 5 |
| ...................................................................................... (Handschriftliche Unterschrift) | |
1) Wahlart eintragen.
2) Streichen, wenn die unterzeichnende Person die Bescheinigung des Wahlrechts selbst einholen will.
3) Das Wahlrecht darf durch die Gemeinde, die Samtgemeinde oder den gemeindefreien Bezirk jeweils nur einmal für jede Wahl bescheinigt werden. Dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
4) Zutreffendes ankreuzen [x].
5) Nicht Zutreffendes streichen.
(Rückseite des Formblatts für Unterstützungsunterschriften)
Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 9 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c und Artikel 9 Abs. 2 Buchst. g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 2, §§ 24, 27 und 28 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und den §§ 32, 36 und 37 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit der Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten
ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei, Wählergruppe, Einzelbewerberin oder Einzelbewerber
.............................................................................................................................................. 1
Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten lauten:
.............................................................................................................................................. 2
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt haben, lässt die Partei, die Wählergruppe, die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörde prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei, die Wählergruppe, die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber die Unterstützungsunterschriften bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ein. Diese oder dieser übergibt sie dem Wahlausschuss, der über die Zulassung des Wahlvorschlags entscheidet.
Im Fall von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, den Kommunalaufsichtsbehörden und den sonstigen nach dem Wahlprüfungsverfahren am Verfahren Beteiligten sowie dem Verwaltungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten, übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht eine Wahlleitung mit Rücksicht auf ein Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder es für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung ist, vgl. § 88 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie haben gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei, die Wählergruppe, die Einzelbewerberin oder den Einzelbewerber zu beschweren.
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei, Wählergruppe, Einzelbewerberin oder Einzelbewerber einzutragen.
2) Die oder der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.
| Anlage 6a (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) |
(Vorderseite des Formblatts für Unterstützungsunterschriften)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
(Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl 1)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn die unterzeichnende Person persönlich und handschriftlich unterschrieben hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, nachdem die Bewerberin/der Bewerber für die Samtgemeinde-/(Ober-) Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl 1) nach § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl 1) unterstützen. Wer mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuchs strafbar.
| Ausgegeben | |
| (Dienstsiegel) | ........................................ den .................20..... (Ort und Datum) |
|
........................................ |
| Unterstützungsunterschrift |
| Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag |
| der/des .............................................................................................................................................., |
| (Name der Partei oder Kennwort der Wählergruppe und gegebenenfalls ihre Kurzbezeichnung, Name des Einzelwahlvorschlags) |
| in dem ......................................................................................... als Bewerberin/Bewerber |
| (Familienname, Vorname, Wohnort) |
| bei der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl 1 am .................20..... |
| in/im .............................................................................................................................................., (Name des Wahlgebiets) |
| benannt ist. |
| (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen) | |
| Familienname: .............................................................................................................................................., | |
| Vorname: .............................................................................................................................................., | |
| Geburtsdatum: .............................................................................................................................................., | |
| Anschrift (Hauptwohnung) | |
| Straße, Hausnummer: .............................................................................................................................................., | |
| Postleitzahl, Wohnort: .............................................................................................................................................., | |
| Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung darüber eingeholt wird, dass ich wahlberechtigt bin 2 | |
| den .................20..... Ort und Datum) | |
| ............................................................................................ (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) | |
(Nicht von der unterzeichnenden Person auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts 3
Die vorstehende Unterzeichnerin/Der vorstehende Unterzeichner
[ ] ist Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes 4.
[ ] besitzt die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union 4.
Sie/Er erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( NKomVG), ist nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ( § 48 Abs. 2 NKomVG) und in dem oben bezeichneten Wahlgebiet am Tag der Unterschriftsleistung wahlberechtigt.
| ........................................ den .................20..... (Ort und Datum) | |
| (Dienstsiegel) | Gemeinde/Samtgemeinde/Gemeindefreier Bezirk 5 |
| ........................................ (Handschriftliche Unterschrift) |
__________________________________
1) Auf Art der Wahl abstimmen.
2) Streichen, wenn die unterzeichnende Person die Bescheinigung des Wahlrechts selbst einholen will.
3) Das Wahlrecht darf durch die Gemeinde, die Samtgemeinde oder den gemeindefreien Bezirk jeweils nur einmal für jede Wahl bescheinigt werden. Dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
4) Zutreffendes ankreuzen [x].
5) Nicht Zutreffendes streichen.
(Rückseite des Formblatts für Unterstützungsunterschriften)
Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 9 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c und Artikel 9 Abs. 2 Buchst. g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 2, §§ 24, 27 und 28 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und den §§ 32, 36 und 37 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit der Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei, Wählergruppe, Einzelbewerberin oder Einzelbewerber
.............................................................................................................................................. 1
Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten lauten:
.............................................................................................................................................. 2
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt haben, lässt die Partei, die Wählergruppe, die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörde prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei, die Wählergruppe, die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber die Unterstützungsunterschriften bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ein. Diese oder dieser übergibt sie dem Wahlausschuss, der über die Zulassung des Wahlvorschlags entscheidet.
Im Fall von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, den Kommunalaufsichtsbehörden und den sonstigen nach dem Wahlprüfungsverfahren am Verfahren Beteiligten sowie dem Verwaltungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten, übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht eine Wahlleitung mit Rücksicht auf ein Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder es für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung ist, vgl. § 88 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie haben gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei, die Wählergruppe, die Einzelbewerberin oder den Einzelbewerber zu beschweren.
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1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei, Wählergruppe, Einzelbewerberin oder Einzelbewerber einzutragen.
2) Die oder der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde."
ID 261196
| ENDE |