Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 24. Juni 2026
(Nds. GVBl. Nr. 52 vom 25.06.2026)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 98), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift der Anmerkung zu Nr. 6.1.12.1 wird die Angabe "Nr. 6.1.12.1" durch die Angabe "Nr. 6.1.11.1" ersetzt.
b) In der Überschrift der Anmerkungen zu den Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2 wird die Angabe "Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2" durch die Angabe "Nrn. 6.1.11.1 und 6.1.11.2" ersetzt.
c) Die Anmerkung zu Nr. 6.10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Anmerkung zu Nr. 6.10: Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7. | "Anmerkung zu Nr. 6.10: Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.6." |
2. Tarifnummer 43 erhält folgende Fassung:
Alt:
| 43 | Heime | |||
| 43.1 | Niedersächsisches Heimgesetz | |||
| 43.1.1 | Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebs eines Heimes nach § 7 Abs. 1 | |||
| je Platz | 30 | |||
| mindestens | 300 | |||
| 43.1.2 | Prüfung der Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 3 | |||
| 43.1.2.1 | bei Verlegung des Heimes | 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1 | ||
| 43.1.2.2 | bei Änderung der Art, der Anzahl der Heimplätze oder der Verwendung neuer Räume | 50 bis 1.000 | ||
| 43.1.2.3 | bei Wechsel der Heimleitung | 50 bis 1.000 | ||
| 43.1.2.4 | bei Wechsel der Pflegedienstleitung | 50 bis 1.000 | ||
| 43.1.2.5 | bei Wechsel der vertretungsberechtigten Person des Trägers | 50 bis 1.000 | ||
| 43.1.2.6 | bei Wechsel des Heimträgers | 240 bis 1.000 | ||
| 43.1.3 | Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 4 | |||
| 43.1.3.1 | bei vollständiger oder teilweiser Einstellung des Betriebs eines Heimes | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1 | ||
| 43.1.3.2 | bei wesentlichen Änderungen von Vertragsbedingungen | 25 bis 600 | ||
| 43.1.4 | Anordnung nach § 11 | 200 bis 1.200 | ||
| 43.1.5 | Untersagung nach § 12 Abs. 1, je Person | 25 bis 1.200 | ||
| 43.1.6 | Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 | 25 bis 1.200 | ||
| 43.1.7 | Untersagung des Betriebs eines Heimes | |||
| 43.1.7.1 | nach § 13 Abs. 1 oder 2 | 202 bis 2.020 | ||
| 43.1.7.2 | nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.7.1 | ||
| 43.2 | Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896) | |||
| 43.2.1 | Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25 | 196 | ||
| 43.2.2 | Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 | 196 | ||
| 43.3 | Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) | |||
| 43.3.1 | Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 1 | 25 bis 610 | ||
| 43.3.2 | Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 2 | 25 bis 610 | ||
| 43.3.3 | Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 | 25 bis 1.000 | ||
| 43.4 | Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) | |||
| Erteilung einer Befreiung nach § 21 Abs. 2 | 25 bis 610 | |||
| 43.5 | Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) | |||
| 43.5.1 | Zustimmung nach § 5 Abs. 2 | 25 bis 610 | ||
| 43.5.2 | Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 1 | 25 bis 610 | ||
Neu:
| "43 | Heime und andere unterstützende Einrichtungen | |
| 43.1 | Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), in der jeweils geltenden Fassung | |
| 43.1.1 | Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebs eines Heimes nach § 7 Abs. 1 | |
| je Platz | 50 | |
| mindestens | 500 | |
| 43.1.2 | Prüfung der Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 3 | |
| 43.1.2.1 | bei Verlegung des Heimes | 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1 |
| 43.1.2.2 | bei Änderung der Art, der Anzahl der Heimplätze oder der Verwendung neuer Räume | 100 bis 1.200 |
| 43.1.2.3 | bei Wechsel der Heimleitung | 100 bis 1.200 |
| 43.1.2.4 | bei Wechsel der Pflegedienstleitung | 100 bis 1.200 |
| 43.1.2.5 | bei Wechsel der vertretungsberechtigten Person des Trägers | 100 bis 1.200 |
| 43.1.2.6 | bei Wechsel des Heimträgers | 300 bis 1.200 |
| 43.1.2.7 | bei wesentlichen Änderungen von Vertragsbedingungen | 50 bis 600 |
| 43.1.3 | Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 5 bei vollständiger oder teilweiser Einstellung des Betriebs eines Heimes | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1 |
| 43.1.4 | Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 6 | |
| 43.1.4.1 | bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Satz 1 | 100 bis 600 |
| 43.1.4.2 | bei Formen des betreuten Wohnens nach Satz 3 je betreuter Wohnform | 50 |
| 43.1.4.3 | Anzeige von Veränderungen nach Satz 5 | 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.4.1 oder 43.1.4.2 |
| 43.1.5 | Verfahren bei Anordnungen nach § 11 | |
| 43.1.5.1 | Anordnung nach § 11 | 300 bis 3.000 |
| 43.1.5.2 | Prüfung infolge einer Anordnung nach § 11 mit fortbestehendem Mangel | 150 bis 1.500 |
| 43.1.6 | Untersagung nach § 12 Abs. 1, je Person | 50 bis 1.300 |
| 43.1.7 | Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 | 300 bis 1.300 |
| 43.1.8 | Untersagung des Betriebs eines Heimes | |
| 43.1.8.1 | nach § 13 Abs. 1 oder 2 | 300 bis 2.500 |
| 43.1.8.2 | nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.8.1 |
| 43.2 | Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896) | |
| 43.2.1 | Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25 | 250 |
| 43.2.2 | Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 | 250 |
| 43.3 | Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) | |
| 43.3.1 | Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 1 | 25 bis 610 |
| 43.3.2 | Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 2 | 25 bis 610 |
| 43.3.3 | Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 | 50 bis 1.100 |
| 43.4 | Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 20. September 2022 (Nds. GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 12. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 22) | |
| 43.4.1 | Maßnahmen nach § 9 | |
| 43.4.1.1 | Zustimmung zu Abweichung nach § 9 Satz 1 | 50 bis 1.100 |
| 43.4.1.2 | Stellen weiterer Anforderungen nach § 9 Satz 2 | 50 bis 1.100 |
| 43.4.2 | Zustimmung zu Abweichung nach § 10 Satz 1 | 50 bis 1.100 |
| 43.4.3 | Verlängerung der Fristen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 | 50 bis 610 |
| 43.5 | Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) Erteilung einer Befreiung nach § 21 Abs. 2 | 50 bis 1.000 |
| 43.6 | Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 228) | |
| 43.6.1 | Feststellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 | 50 bis 1.000 |
| 43.6.2 | Zustimmung nach § 4 Abs. 3 | 50 bis 1.000 |
| 43.6.3 | Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 | |
| 43.6.3.1 | Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | 50 bis 1.000 |
| 43.6.3.2 | Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | 50 bis 100 |
| 43.6.3.3 | Zustimmung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | 50 bis 1 000". |
3. Tarifnummer 71 erhält folgende Fassung:
Alt:
71 Raumordnung
(Raumordnungsgesetz - ROG - und Niedersächsisches Raumordnungsgesetz - NROG -)71.1 Beratung und Unterrichtung eines Vorhabenträgers über die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder § 16 ROG in Verbindung mit § 9 NROG
71.1.1 Grundbetrag 640
71.1.2 zuzüglich für jedes weitere Beratungsgespräch 510
71.2 Durchführung einer Antragskonferenz nach § 10 Abs. 1 NROG
71.2.1 für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist 5.350
71.2.2 für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht 8.300
Anmerkung zu Nr. 71.2.2: Je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates erhöht sich die Gebühr um 1120 Euro.
71.2.3 bei erheblicher Komplexität des jeweiligen Verfahrens zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.2.1 oder 71.2.2 nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 2.440 und höchstens 17.100 71.2.4 bei Nutzung eines IT-Systems in den Fällen der Nummer 71.2.3 zuzüglich nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 1.800 und höchstens 3.600 Anmerkung zu Nr. 71.2: Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, so sind 3 0 v. H. der Gebühr nach Nummer 7 1.2. 1 oder 7 1.2.2 zu erheben. Eine Gebühr nach Nummer 71.2.3 oder 71.2.4 bei einer erheblichen Komplexität des Verfahrens ist in vollem Umfang zu erheben.
71.3 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG in Verbindung mit §§ 10 und 11 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung
71.3.1 für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist 13.700
71.3.2 für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht 21.300
Anmerkung zu Nr. 71.3.2: Je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates erhöht sich die Gebühr um 4.110 Euro.
71.3.3 bei erheblicher Komplexität des jeweiligen Verfahrens zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.1 oder 71.3.2 nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 6.280 und höchstens 100.400 71.3.4 bei Nutzung eines IT-Systems in den Fällen der Nummer 71.3.1 oder 71.3.2 zuzüglich nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 3.600 und höchstens 10.800 71.4 Durchführung eines beschleunigten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG in Verbindung mit §§ 10 bis 12 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung
71.4.1 für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist 8.900
71.4.2 für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht 13.300
Anmerkung zu Nr. 71.4.2: Je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates erhöht sich die Gebühr um 1.780 Euro.
71.4.3 bei Nutzung eines IT-Systems in den Fällen der Nummer 71.4.1 oder 71.4.2 zuzüglich nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 1.000 und höchstens 3.600 Anmerkung zu den Nrn. 71.3 und 71.4: Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 71.3.1, 71.3.2, 71.4.1 oder 71.4.2 zu erheben. Die Gebühren nach den Nummern 71.3.3, 71.3.4 und 71.4.3 sind in vollem Umfang zu erheben.
71.5 Durchführung einer Ortsbesichtigung anlässlich einer Antragskonferenz oder eines Raumordnungsverfahrens. 820
Anmerkung zu Nr. 71.5: Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn das Verfahren nach Nummer 71.2, 71.3 oder 71.4 eingestellt wird.
71.6 Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 7 NROG anlässlich eines Raumordnungsverfahrens, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird, 71.6.1 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 9 NROG für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.1 6.380 71.6.2 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 9 NROG für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.2 9.080 71.6.3 bei beschleunigten Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG in Verbindung mit § 12 NROG, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.4.1 oder 71.4.2 4 140. 71.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Landesplanerischen Feststellung nach § 11 Abs. 2 NROG
71.7.1 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 680 und höchstens 4.000 71.7.2 Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer bis zur Rücknahme des Antrags vor einer Entscheidung nach Verwaltungsaufwand, jedoch mindestens 480 und höchstens 4.000 71.8 Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 8 NROG 71.8.1 Zulassung einer Zielabweichung oder Ablehnung eines Antrags auf Zielabweichung, außer in Fällen der Nummer 71.8.2 nach Verwaltungsaufwand,
jedoch mindestens 680
und höchstens 4.00071.8.2 Ablehnung eines Antrags auf Zielabweichung allein wegen fehlender Antragsberechtigung nach Verwaltungsaufwand,
jedoch mindestens 6571.8.3 Prüfung eines Antrags auf Zielabweichung bis zur Rücknahme des Antrags vor einer Entscheidung nach Verwaltungsaufwand,
jedoch mindestens 480
und höchstens 4 000Anmerkung zu Nr. 71: Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigungen, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, Datenträger, verfahrensstützende informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen und Dienstgänge abgegolten. Weitere Aufwendungen, insbesondere für Bekanntmachungen sowie die Erstellung von Gutachten durch Dritte, sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben
Neu:
| "71 | Raumordnung (Raumordnungsgesetz - ROG - vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2986], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2025 [BGBl. I 2025 Nr. 189] und Niedersächsisches Raumordnungsgesetz - NROG - vom 6. Dezember 2017 [Nds. GVBl. S 457], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2024 [Nds. GVBl. 2024 Nr. 31]) | |
| 71.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 8 NROG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 700 und höchstens 4.820 |
|
Anmerkungen zu Nr. 71.1:
| ||
| 71.2 | Beratung und - außer in den Fällen der Nummer 71.4 - Unterrichtung eines Vorhabenträgers über die Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 oder § 16 ROG in Verbindung mit § 9 NROG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 650 und höchstens 1.850 |
| 71.3 | Durchführung einer Antragskonferenz oder eines Austauschs nach § 10 Abs. 1 NROG, auch in Verbindung mit einer Ortsbesichtigung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 6.880 und höchstens 32.500 |
| Anmerkung zu Nr. 71.3: Bei Durchführung einer Antragskonferenz oder eines Austauschs nach § 10 Abs. 1 NROG zur Vorbereitung eines beschleunigten Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach Nr. 71.6 beträgt die Gebühr mindestens 3.440 Euro. Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, sind Gebühren nur nach dem bis dahin entstandenen Zeitaufwand zu erheben. | ||
| 71.4 | Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG, auch in Verbindung mit einer Konferenz oder einem Austausch nach § 10 Abs. 2 NROG und Unterrichtung des Vorhabenträgers | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.890 und höchstens 13.500 |
| 71.5 | Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG in Verbindung mit den §§ 10 und 11 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 18.900 und höchstens 135.700 |
| 71.6 | Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 16 ROG in Verbindung mit den §§ 10 bis 12 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 14.900 und höchstens 18.900 |
| 71.7 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Landesplanerischen Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NROG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.220 und höchstens 4.000 |
| Anmerkung zu den Nrn. 71.5 bis 71.7: Bei Rücknahme eines Antrags sind Gebühren nur nach dem bis dahin entstandenen Zeitaufwand zu erheben." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
ID: 261670
| ENDE |