Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 24. Juni 2026
(Nds. GVBl. Nr. 52 vom 25.06.2026)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 98), wird wie folgt geändert:

1. Tarifnummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der Anmerkung zu Nr. 6.1.12.1 wird die Angabe "Nr. 6.1.12.1" durch die Angabe "Nr. 6.1.11.1" ersetzt.

b) In der Überschrift der Anmerkungen zu den Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2 wird die Angabe "Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2" durch die Angabe "Nrn. 6.1.11.1 und 6.1.11.2" ersetzt.

c) Die Anmerkung zu Nr. 6.10 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung zu Nr. 6.10:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.7.
"Anmerkung zu Nr. 6.10:
Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.6."

2. Tarifnummer 43 erhält folgende Fassung:

Alt:

43 Heime
43.1 Niedersächsisches Heimgesetz
43.1.1 Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebs eines Heimes nach § 7 Abs. 1
je Platz 30
mindestens 300
43.1.2 Prüfung der Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 3
43.1.2.1 bei Verlegung des Heimes 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1
43.1.2.2 bei Änderung der Art, der Anzahl der Heimplätze oder der Verwendung neuer Räume 50 bis 1.000
43.1.2.3 bei Wechsel der Heimleitung 50 bis 1.000
43.1.2.4 bei Wechsel der Pflegedienstleitung 50 bis 1.000
43.1.2.5 bei Wechsel der vertretungsberechtigten Person des Trägers 50 bis 1.000
43.1.2.6 bei Wechsel des Heimträgers 240 bis 1.000
43.1.3 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 4
43.1.3.1 bei vollständiger oder teilweiser Einstellung des Betriebs eines Heimes 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1
43.1.3.2 bei wesentlichen Änderungen von Vertragsbedingungen 25 bis 600
43.1.4 Anordnung nach § 11 200 bis 1.200
43.1.5 Untersagung nach § 12 Abs. 1, je Person 25 bis 1.200
43.1.6 Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 25 bis 1.200
43.1.7 Untersagung des Betriebs eines Heimes
43.1.7.1 nach § 13 Abs. 1 oder 2 202 bis 2.020
43.1.7.2 nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.7.1
43.2 Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896)
43.2.1 Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25 196
43.2.2 Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 196
43.3 Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
43.3.1 Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 1 25 bis 610
43.3.2 Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 2 25 bis 610
43.3.3 Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 25 bis 1.000
43.4 Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
Erteilung einer Befreiung nach § 21 Abs. 2 25 bis 610
43.5 Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506)
43.5.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 25 bis 610
43.5.2 Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 1 25 bis 610

Neu:

"43 Heime und andere unterstützende Einrichtungen
43.1 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), in der jeweils geltenden Fassung
43.1.1 Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebs eines Heimes nach § 7 Abs. 1
je Platz 50
mindestens 500
43.1.2 Prüfung der Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 3
43.1.2.1 bei Verlegung des Heimes 80 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.1
43.1.2.2 bei Änderung der Art, der Anzahl der Heimplätze oder der Verwendung neuer Räume 100 bis 1.200
43.1.2.3 bei Wechsel der Heimleitung 100 bis 1.200
43.1.2.4 bei Wechsel der Pflegedienstleitung 100 bis 1.200
43.1.2.5 bei Wechsel der vertretungsberechtigten Person des Trägers 100 bis 1.200
43.1.2.6 bei Wechsel des Heimträgers 300 bis 1.200
43.1.2.7 bei wesentlichen Änderungen von Vertragsbedingungen 50 bis 600
43.1.3 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 5 bei vollständiger oder teilweiser Einstellung des Betriebs eines Heimes 50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.1
43.1.4 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 6
43.1.4.1 bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Satz 1 100 bis 600
43.1.4.2 bei Formen des betreuten Wohnens nach Satz 3 je betreuter Wohnform 50
43.1.4.3 Anzeige von Veränderungen nach Satz 5 80 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.4.1
oder 43.1.4.2
43.1.5 Verfahren bei Anordnungen nach § 11
43.1.5.1 Anordnung nach § 11 300 bis 3.000
43.1.5.2 Prüfung infolge einer Anordnung nach § 11 mit fortbestehendem Mangel 150 bis 1.500
43.1.6 Untersagung nach § 12 Abs. 1, je Person 50 bis 1.300
43.1.7 Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 300 bis 1.300
43.1.8 Untersagung des Betriebs eines Heimes
43.1.8.1 nach § 13 Abs. 1 oder 2 300 bis 2.500
43.1.8.2 nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 50 v. H. der Gebühr
nach Nr. 43.1.8.1
43.2 Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896)
43.2.1 Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25 250
43.2.2 Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 250
43.3 Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
43.3.1 Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 1 25 bis 610
43.3.2 Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 2 25 bis 610
43.3.3 Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 50 bis 1.100
43.4 Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 20. September 2022 (Nds. GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 12. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 22)
43.4.1 Maßnahmen nach § 9
43.4.1.1 Zustimmung zu Abweichung nach § 9 Satz 1 50 bis 1.100
43.4.1.2 Stellen weiterer Anforderungen nach § 9 Satz 2 50 bis 1.100
43.4.2 Zustimmung zu Abweichung nach § 10 Satz 1 50 bis 1.100
43.4.3 Verlängerung der Fristen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 50 bis 610
43.5 Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) Erteilung einer Befreiung nach § 21 Abs. 2 50 bis 1.000
43.6 Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 228)
43.6.1 Feststellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 50 bis 1.000
43.6.2 Zustimmung nach § 4 Abs. 3 50 bis 1.000
43.6.3 Entscheidungen nach § 5 Abs. 2
43.6.3.1 Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 50 bis 1.000
43.6.3.2 Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 50 bis 100
43.6.3.3 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 50 bis 1 000".

3. Tarifnummer 71 erhält folgende Fassung:

Alt:

71 Raumordnung
(Raumordnungsgesetz - ROG - und Niedersächsisches Raumordnungsgesetz - NROG
-)
71.1 Beratung und Unterrichtung eines Vorhabenträgers über die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder § 16 ROG in Verbindung mit § 9 NROG


71.1.1 Grundbetrag

640

71.1.2 zuzüglich für jedes weitere Beratungsgespräch

510

71.2 Durchführung einer Antragskonferenz nach § 10 Abs. 1 NROG


71.2.1 für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist

5.350

71.2.2 für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht

8.300

Anmerkung zu Nr. 71.2.2:

Je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates erhöht sich die Gebühr um 1120 Euro.


71.2.3 bei erheblicher Komplexität des jeweiligen Verfahrens zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.2.1 oder 71.2.2 nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 2.440
und höchstens 17.100
71.2.4 bei Nutzung eines IT-Systems in den Fällen der Nummer 71.2.3 zuzüglich nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 1.800
und höchstens 3.600
Anmerkung zu Nr. 71.2:

Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, so sind 3 0 v. H. der Gebühr nach Nummer 7 1.2. 1 oder 7 1.2.2 zu erheben. Eine Gebühr nach Nummer 71.2.3 oder 71.2.4 bei einer erheblichen Komplexität des Verfahrens ist in vollem Umfang zu erheben.


71.3 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG in Verbindung mit §§ 10 und 11 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung


71.3.1 für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist

13.700

71.3.2 für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht

21.300

Anmerkung zu Nr. 71.3.2:

Je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates erhöht sich die Gebühr um 4.110 Euro.


71.3.3 bei erheblicher Komplexität des jeweiligen Verfahrens zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.1 oder 71.3.2 nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 6.280
und höchstens 100.400
71.3.4 bei Nutzung eines IT-Systems in den Fällen der Nummer 71.3.1 oder 71.3.2 zuzüglich nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 3.600
und höchstens 10.800
71.4 Durchführung eines beschleunigten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG in Verbindung mit §§ 10 bis 12 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung


71.4.1 für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist

8.900

71.4.2 für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht

13.300

Anmerkung zu Nr. 71.4.2:

Je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates erhöht sich die Gebühr um 1.780 Euro.


71.4.3 bei Nutzung eines IT-Systems in den Fällen der Nummer 71.4.1 oder 71.4.2 zuzüglich nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 1.000
und höchstens 3.600
Anmerkung zu den Nrn. 71.3 und 71.4:

Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 71.3.1, 71.3.2, 71.4.1 oder 71.4.2 zu erheben. Die Gebühren nach den Nummern 71.3.3, 71.3.4 und 71.4.3 sind in vollem Umfang zu erheben.


71.5 Durchführung einer Ortsbesichtigung anlässlich einer Antragskonferenz oder eines Raumordnungsverfahrens.

820

Anmerkung zu Nr. 71.5:

Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn das Verfahren nach Nummer 71.2, 71.3 oder 71.4 eingestellt wird.


71.6 Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 7 NROG anlässlich eines Raumordnungsverfahrens, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird,
71.6.1 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 9 NROG für ein Vorhaben, das auf das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde begrenzt ist, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.1 6.380
71.6.2 bei Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG in Verbindung mit § 9 NROG für ein Vorhaben, das über das Gebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgeht, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.3.2 9.080
71.6.3 bei beschleunigten Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG in Verbindung mit § 12 NROG, je Erörterungstermin zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 71.4.1 oder 71.4.2 4 140.
71.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Landesplanerischen Feststellung nach § 11 Abs. 2 NROG


71.7.1 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 680
und höchstens 4.000
71.7.2 Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer bis zur Rücknahme des Antrags vor einer Entscheidung nach Verwaltungsaufwand, jedoch
mindestens 480
und höchstens 4.000
71.8 Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 8 NROG
71.8.1 Zulassung einer Zielabweichung oder Ablehnung eines Antrags auf Zielabweichung, außer in Fällen der Nummer 71.8.2 nach Verwaltungsaufwand,
jedoch mindestens 680
und höchstens 4.
000
71.8.2 Ablehnung eines Antrags auf Zielabweichung allein wegen fehlender Antragsberechtigung nach Verwaltungsaufwand,
jedoch mindestens
65
71.8.3 Prüfung eines Antrags auf Zielabweichung bis zur Rücknahme des Antrags vor einer Entscheidung nach Verwaltungsaufwand,
jedoch mindestens 480
und höchstens 4
000
Anmerkung zu Nr. 71:

Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigungen, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, Datenträger, verfahrensstützende informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen und Dienstgänge abgegolten. Weitere Aufwendungen, insbesondere für Bekanntmachungen sowie die Erstellung von Gutachten durch Dritte, sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben



Neu:

"71 Raumordnung (Raumordnungsgesetz - ROG - vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2986], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2025 [BGBl. I 2025 Nr. 189] und Niedersächsisches Raumordnungsgesetz - NROG - vom 6. Dezember 2017 [Nds. GVBl. S 457], zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2024 [Nds. GVBl. 2024 Nr. 31])
71.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 8 NROG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 700
und
höchstens 4.820

Anmerkungen zu Nr. 71.1:
Gebühren nach Zeitaufwand werden auch erhoben, wenn

  1. die Ablehnung eines Antrags auf Zielabweichung allein wegen fehlender Antragsberechtigung erfolgt, dann jedoch mindestens 60 Euro,
  2. ein Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird, dann jedoch mindestens 170 Euro.
71.2 Beratung und - außer in den Fällen der Nummer 71.4 - Unterrichtung eines Vorhabenträgers über die Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 oder § 16 ROG in Verbindung mit § 9 NROG nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 650
und
höchstens 1.850
71.3 Durchführung einer Antragskonferenz oder eines Austauschs nach § 10 Abs. 1 NROG, auch in Verbindung mit einer Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 6.880
und
höchstens 32.500
Anmerkung zu Nr. 71.3:
Bei Durchführung einer Antragskonferenz oder eines Austauschs nach § 10 Abs. 1 NROG zur Vorbereitung eines beschleunigten Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach Nr. 71.6 beträgt die Gebühr mindestens 3.440 Euro. Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, sind Gebühren nur nach dem bis dahin entstandenen Zeitaufwand zu erheben.
71.4 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG, auch in Verbindung mit einer Konferenz oder einem Austausch nach § 10 Abs. 2 NROG und Unterrichtung des Vorhabenträgers nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 1.890
und
höchstens 13.500
71.5 Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG in Verbindung mit den §§ 10 und 11 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 18.900
und
höchstens 135.700
71.6 Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 16 ROG in Verbindung mit den §§ 10 bis 12 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 14.900 und
höchstens 18.900
71.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Landesplanerischen Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NROG nach Zeitaufwand, jedoch
mindestens 1.220 und
höchstens 4.000
Anmerkung zu den Nrn. 71.5 bis 71.7:
Bei Rücknahme eines Antrags sind Gebühren nur nach dem bis dahin entstandenen Zeitaufwand zu erheben."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

ID: 261670

ENDE